Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen
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Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Oberbergischen
Oberbergischer Kreis, Der Landrat Amt für Soziale Angelegenheiten Datum Aktenzeichen Ansprechpartner Telefon 02261/ 30.07.2014 50 02 24.00 Herr Kascha 88 5004 An alle örtlichen Sozialämter Verfügung Nr.: 14.06 und die Mitarbeiter des Amtes für Soziale Angelegenheiten (Jahr.Nr) Delegationssatzung zur Durchführung der Sozialhilfe Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die Satzung zur Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014 beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 30.04.2014. Am 01.05.2014 ist die neue Satzung in Kraft getreten. Die Satzung hat die alte Delegationssatzung vom 29.12.2004 abgelöst. Inhaltlich wurden mit der neuen Satzung die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 SGB XII und die Altenhilfe nach § 71 SGB XII von der Delegation ausgenommen. Bei darlehensweiser Sozialhilfegewährung nach § 91 SGB XII schließt der Kreis die Darlehensverträge selbst ab und verfolgt die sich daraus ergebenden Ansprüche. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und die hauswirtschaftliche Versorgung als Leistung der Hilfe zur Pflege sind eigenständige Anspruchsnormen. In jedem Einzelfall ist festzustellen, nach welcher konkreten Rechtsnorm hauswirtschaftliche Hilfe zu gewähren ist. Eine einheitliche Zuständigkeit in diesem Bereich beim Kreis ist daher sinnvoll. Im Übrigen hat die Hilfe nach § 70 SGB XII kaum noch praktische Relevanz. Mit der Änderung bei der Altenhilfe werden die Absprachen (vgl. TOP 8 der Amtsleiterbesprechung am 12.06.2012) und getroffenen Regelungen (Rd.-Verfügung Nr. 13.10) in der Satzung umgesetzt. Das gleiche gilt für die darlehensweise Hilfe nach § 91 SGB XII (Rd.-Verfügung 13.03). Zur besseren Verständlichkeit ist in der neuen Satzung eine Positivabgrenzung vorgenommen worden: Nur für die explizit in § 1 aufgeführten Aufgaben ist die Bearbeitungszuständigkeit auf die Kommunen übertragen. Der Satzungstext ist beigefügt. Die Satzung ist auch im Internet unter www.obk.de > Der Kreis > Kreistag & Ausschüsse > Kreisrecht abrufbar. Ich bitte um Beachtung. Im Auftrag Kascha Oberbergischer Kreis: Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zw... Seite 1 von 2 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014 Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) und des § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. von Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3733) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW. S. 816) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV.NRW. S. 130) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 03.04.2014 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung folgender ihm als Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2 AV-SGB XII NRW obliegenden Aufgaben: 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen, 2. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen, 3. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII, 4. die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten nimmt der Kreis wahr. Bei darlehensweiser Sozialhilfegewährung nach § 91 SGB XII schließt der Kreis die Darlehensverträge ab und verfolgt die sich daraus ergebenden Ansprüche selbst. (2) Im übertragenen Aufgabenbereich verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (3) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines vom civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung bereit gestellten ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht. (4) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen. §2 (1) Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen andere Träger der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII melden die Gemeinden die Ansprüche in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an. Wenn es nicht zur Anerkennung kommt, führt der örtliche Träger die weiteren Verhandlungen. Bzgl. der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten gilt § 1 Absatz 1 Satz 2. http://www.obk.de/cms200/kreis/kreistag_ausschuesse/kreisrecht/artikel/2014-04-24_... 30.07.2014 Oberbergischer Kreis: Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zw... Seite 2 von 2 (2) Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII werden von den Gemeinden abgegeben. §3 (1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen. (2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen. §4 Die Gemeinden sind berechtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben die Amtshilfe der Sozialen Dienste und der Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises in Anspruch zu nehmen, soweit deren fachliche Beurteilung für die weitere sozialhilferechtliche Bearbeitung notwendig ist. §5 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 10.06.2009 außer Kraft. Letzte Änderung: 24. April 2014 http://www.obk.de/cms200/kreis/kreistag_ausschuesse/kreisrecht/artikel/2014-04-24_... 30.07.2014