Steuerfachangestellte/r - stbk-nrw
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Steuerfachangestellte/r - stbk-nrw
STEUERBERATERKAMMER DÜSSELDORF Körperschaft des öffentlichen Rechts Informationen zur Ausbildung als r / e t l l e t s e g n a h c a f r Steue Fortbildung als Steuerfachwirt/in Zulassung als Steuerberater/in Steuerberaterkammer Düsseldorf Körperschaft des öffentlichen Rechts 40237 Düsseldorf 40039 Düsseldorf Tel.: 0211/669060 l l l Uhlandstraße 11 Postfach 10 48 55 Fax: 0211/6690660 www.stbk-duesseldorf.de l [email protected] Stand: 8/2000 Inhalt l Dienstleistungen des Steuerberaters für den Mandanten l Die Aufgaben der Steuerfachangestellten l Der Weg zum/zur Steuerfachangestellten l Der Weg nach der Berufsausbildung l Aus- und Fortbildung im steuerberatenden Beruf l Weitere Informationen - Ausbildungsplan - Berufsschulunterricht - Abschlußprüfung Steuerfachangestellte/r - Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/in - Steuerberaterprüfung ge n u t n s i e l t s s n e de aters Di er b r ue e t S für den Steuerberatung ¡ allgemeine steuerliche Beratung ¡ Fertigung aller privaten und betrieblichen Steuererklärungen ¡ Prüfung von Steuerbescheiden ¡ Führung außergerichtlicher Rechtsbehelfe bei den Finanzbehörden ¡ Unterstützung bei Betriebsprüfungen ¡ Vertretung bei Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof Mandanten Rechnungswesen ¡ Fertigung der Buchführung ¡ Fertigung der Lohnbuchführung und Lohnabrechnung ¡ Erstellung von Jahresabschlüssen einschließlich schriftlicher Erläuterungsberichte ¡ Freiwillige Prüfungen Betriebswirtschaftliche Beratung ¡ mittels Finanzplanung, Investitions- und Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebsvergleich ¡ bei der Organisation des Betriebs- und Verwaltungsablaufs sowie des Rechnungswesens Ein ruc ansp hsv Beru r e l l o f ! Die Aufgaben der STEUERFACHANGESTELLTEN Steuerfachangestellte sind die qualifizierten Mitarbeiter in den Einzelpraxen und Gesellschaften der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Sie unterstützen den Praxisinhaber bei seiner steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit für Mandanten aus Industrie, Handel, Handwerk sowie dem Dienstleistungs- und privaten Bereich. STEUERFACHANGESTELLTE ü ü ü erledigen die Buchführung fertigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen wirken bei der Erstellung der Jahresabschlüsse mit ü bearbeiten Steuererklärungen ü prüfen Steuerbescheide üentwerfen Schriftsätze Da in fast allen Praxen EDV eingesetzt wird, besteht hier ein weiteres interessantes Betätigungsfeld, das über die eigentliche Tätigkeit hinaus zusätzliche Kenntnisse erfordert, vor allem auch bei der Anwendung spezieller Programme für die Steuerberaterpraxis. Steuerfachangestellte müssen über gute Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens, des Steuerrechts sowie des Wirtschaftsrechts verfügen. Sie sollen Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge haben und gut mit Zahlen umgehen können. Die Beschäftigung mit Gesetzestexten und Fachliteratur gehört zu ihren täglichen Aufgaben. Da sie häufig Kontakt zu Mandanten, Finanzämtern und anderen Institutionen haben, sollten Sie mit Menschen umgehen und sich in Wort und Schrift gut ausdrücken können. . . . und Aufstie gschan cen! . unft . . k u Z t i uf m Ein Ber Der Weg zum/zu r STEUERFACHANGESTELLTEN Die Ausbildung dauert drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Eine gehobene schulische Vorbildung ist zwar nicht erforderlich, doch werden Bewerber mit Fachhochschul- oder Hochschulreife bevorzugt eingestellt. Im zweiten Ausbildungsjahr wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Die Abschlußprüfung umfaßt drei Klausuren (Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde) und das mündliche Fach Mandantenorientierte Sachbearbeitung. Die Prüfungen werden vor der Steuerberaterkammer abgelegt. Neben der Ausbildung in der Praxis besuchen die Auszubildenden zweimal wöchentlich die Berufsschule. Steuerfachklassen sind für alle drei Ausbildungsjahre an den Berufsschulen Düsseldorf, Duisburg, Essen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Oberhausen, Remscheid und Wuppertal eingerichtet. Darüber hinaus führt die Steuerberaterkammer für alle Auszubildenden einen ausbildungsbegleitenden Unterricht durch. Die Kenntnisse und Fertigkeiten werden nach dem verbindlichen Ausbildungsrahmenplan sowie dem Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht vermittelt. Unterrichtsfächer in der Berufsschule q Berufsübergreifender Bereich u.a. Politik und Deutsch q Berufsbezogener Bereich Bewerben Sie sich um l Allgemeine Wirtschaftslehre einen Ausbildungsl Steuerlehre platz direkt bei einem l Rechnungswesen Steuerberater oder l Datenverarbeitung Wirtschaftsprüfer bzw. deren Gesellschaften oder fragen Sie das Arbeitsamt nach freien Ausbildungsstellen. Ausbildungsberufsbild q Ausbildungspraxis l Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe l Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen l Berufsbildung l Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung q Praxis- und Arbeitsorganisation l Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe l Kooperation und Kommunikation q Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken q Rechnungswesen l Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften l Buchführungs- und Abschlußtechnik l Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erstellen von Abschlüssen q Betriebswirtschaftliche Facharbeit l Auswerten der Rechnungslegung l Finanzierung q Steuerliche Facharbeit l Abgabenordnung l Umsatzsteuer l Einkommensteuer l Körperschaftsteuer l Gewerbesteuer l Bewertungsgesetz Ein sich ere r Arbeit spla tz ! Der Weg nach der Berufsausbildung Im Anschluß an ihre Berufsausbildung sind Steuerfachangestellte in der Regel zunächst als Sachbearbeiter für die laufende Buchführung, die Jahresabschlüsse sowie die steuerlichen Angelegenheiten bestimmter Mandanten zuständig. Wenn sie längere Zeit im Beruf tätig sind und sich qualifiziert haben, können sie verantwortungsvolle Führungsaufgaben in der Praxis übernehmen. Steuerfachangestellte müssen sich regelmäßig durch den Besuch von Seminaren und Lehrgängen weiterbilden, da sich insbesondere das Steuerrecht ständig ändert. Für besonders qualifizierte Steuerfachangestellte, die nach der Abschlußprüfung drei Jahre im Beruf tätig waren, bietet die Steuerberaterkammer Düsseldorf eine Fortbildungsprüfung an und verleiht den erfolgreichen Teilnehmern die Abschlußqualifikation Steuerfachwirt/in . Wer mindestens zehn Jahre - bei Nachweis der Steuerfachwirtprüfung nur sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gearbeitet hat, kann die Steuerberaterprüfung ablegen. Informationsmaterial hierzu kann bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf angefordert werden. Für die Mitarbeiter im steuerberatenden Beruf besteht kein Tarifvertrag, so daß Vereinbarungen über Gehalt, Urlaub und Nebenleistungen mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich festgelegt werden müssen. Da die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Steuerfachangestellten sehr groß ist, hat sich ein günstiges Gehaltsniveau herausgebildet. Arbeitslosigkeit bei Steuerfachangestellten hat es bisher noch nicht gegeben! Aus- und Fortbildung im steuerberatenden Beruf Ø nach 4 Jahren STEUERBERATER × Ù Ù nach 3 Jahren STEUERFACHWIRT/IN Ù nach 3 Jahren Ù Tätigkeit in der Paxis nach 10 Jahren Ù Berufsbegleitende Fortbildung durch den Besuch von Seminaren und Lehrgängen nach 2 Jahren Ù Ù praktische Tätigkeit Ù Ù wirtschaftswissenschaftliches Fachhochschulstudium rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium Ù è STEUERFACHANGESTELLTE/R Ù Ausbildung in der Praxis Besuch der Berufsschule und von ausbildungsbegleitenden Maßnahmen Ù Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten (Regelausbildungsdauer: 3 Jahre) Weitere Informationen zur Aus- und Fortbildung ð Auszug aus dem Ausbildungsplan Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2. Praxis- und Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2) 2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe (§ 3 Nr. 2.1) a) Organisation der Ausbildungspraxis im Aufbau und Ablauf darstellen b) Zeichnungs- und Vertretungsregelung sowie Weisungsbefugnisse beachten c) Posteingang und Postausgang bearbeiten d) Termine planen und bei Fristenkontrolle mitwirken e) Aktenvermerke verfassen, Schriftstücke entwerfen und gestalten f) Registratur- und Fachbibliotheksarbeiten durchführen g) Vorgänge des Zahlungsverkehrs bearbeiten h) Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielen der Ausbildungspraxis erläutern i) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten k) den eigenen Aufgabenbereich selbstverantwortlich und zeitökonomisch gestalten 2.2 Kooperation und Kommunikation (§ 3, Nr. 2.2) a) Möglichkeiten der gegenseitigen Information und der Kooperation innerhalb der Ausbildungspraxis nutzen b) Gespräche und Korrespondenz mandantenorientiert führen 3. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3, Nr. 3) d) die in der Ausbildungspraxis eingesetzten Informations- und Kommunikationstechniken nutzen e) Vorschriften des Datenschutzes beachten 4. Rechnungswesen (§ 3, Nr. 4) 4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§ 3, Nr. 4.1) a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachten b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht beachten und von den Buchführungspflichten unterscheiden d) Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen beachten 4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik (§ 3, Nr. 4.2) a) die verschiedenen Buchungstechniken nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden b) Kontenrahmen auswählen und Kontenpläne aufstellen c) Konten eröffnen. Geschäftsvorfälle kontieren und buchen sowie Konten abschließen d) Nebenbücher führen und abschließen e) Anlagenverzeichnisse führen Auszug aus dem Ausbildungsplan Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung (§ 3, Nr. 4.3) a) steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für die Lohn- und Gehaltsabrechnung anwenden b) Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen c) Lohn- und Gehaltskonten führen d) die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchführung notwendigen Nachweise und Anmeldungen erstellen e) die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung in die Finanzbuchhaltung übernehmen 4.4 Erstellen von Abschlüssen (§ 3, Nr. 4.4) a) Einnahme-Überschußrechnung erstellen 6. Steuerliche Facharbeit (§ 3, Nr. 6) 6.1 Abgabenordnung (§ 3, Nr. 6.1) a) mit steuerlichen Vorschriften, Richtlinien, Rechtsprechung und Fachliteratur umgehen c) Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der Steuer sowie über die Fälligkeit beachten e) Fristen und Termine berechnen. Verjährungsfristen beachten und Anträge auf Fristverlängerung entwerfen g) Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden entwerfen 6.2 Umsatzsteuer (§ 3, Nr. 6.2) a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zusammenfassende Meldungen erstellen b) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzverprobungen durchführen c) Umsatzsteuerbescheide prüfen 6.3 Einkommensteuer (§ 3, Nr. 6.3) a) Besteuerungsgrundlagen ermitteln b) Einkommensteuererklärungen erstellen c) Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte erstellen d) das zu versteuernde Einkommen ermitteln e) tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer berechnen f) Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide prüfen g) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung stellen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte prüfen 6.4 Körperschaftsteuer (§ 3, Nr. 6.4) a) Körperschaftsteuerpflicht prüfen b) steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz unterscheiden c) Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung und Anrechnungsverfahren erklären Zum Berufsschulunterricht Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs 1 Mit der Berufsausbildung beginnen und im Betrieb mitarbeiten 2 Handeln als Rechts- und Wirtschaftssubjekt 2.1 Verträge abschließen und erfüllen 2.2 Handels- und gesellschaftsrechtliche Fragen in kaufmännische Erwerbstätigkeit einbeziehen 2.3 Investitionsanlässe beschreiben und Finanzierungsmöglichkeiten auswählen 3 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Einflußgrößen in Entscheidungen der Unternehmung und der privaten Haushalte einbeziehen 4 Betreuung von Mandanten im Bereich des Steuerwesens 4.1 Bei der Wahrung von Interessen der Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung mitwirken 4.2 Einkommensteuererklärungen erstellen und -bescheide prüfen 4.3 Gründzüge der Körperschaftsteuer erläutern 4.4 Umsatzsteuervoranmeldungen / -erklärungen erstellen und prüfen 4.5 Maßstäbe und Methoden des Bewertungsrechts anwenden 4.6 Gewerbesteuererklärungen erstellen, Gewerbesteuer-(mess-)-bescheide prüfen 5 Betreuung von Mandanten im Bereich des Rechnungswesens 5.1 5.2 5.3 5.4 6 Finanzbuchhaltungen erstellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen vornehmen und buchen Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen mitarbeiten Jahresabschlüsse auswerten Mit betrieblichen Informations- und Kommunikationssystemen wirtschaftlich und verantwortungsbewußt umgehen Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter / Steuerfachangestellte“ im Land Nordrhein-Westfalen - Auszug - § § 11 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse ist die Prüfung schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen, Rechnungswesen sowie Wirtschaftsund Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchzuführen. § 12 Umfang und Gegenstand der schriftlichen Prüfungsfächer (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf je eine Arbeit in den nachgenannten Prüfungsfächern: Prüfungsfach Steuerwesen In einhundertfünfzig Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse steuerlicher Facharbeit erworben hat und wirtschafts- und steuerrechtliche Zusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Steuern vom Einkommen und Ertrag, b) Steuern vom Vermögen, c) Steuern vom Umsatz, d) Abgabenordnung. Prüfungsfach Rechnungswesen In einhundertzwanzig Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht: a) Buchführung b) Jahresabschluß Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde In neunzig Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b) Schuld- und Sachenrecht, c) Handels- und Gesellschaftsrecht, d) Finanzierung. (2) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese wird von der Kammer festgelegt. § 15 Umfang und Gegenstand des mündlichen Prüfungsfachs Mandantenorientierte Sachbearbeitung Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Für die zur Wahl gestellten Aufgaben sowie das weitere Prüfungsgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht, b) Einzelsteuerrecht, c) Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze, d) Rechnungslegung. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin - Auszug § 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen § a) wer mit Erfolg die Abschlußprüfung als „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ abgelegt hat, b) wer nach Erfüllung der Voraussetzung zu a) zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftliche Buchstelle nachweisen kann. (2) Abweichend von Abs. 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen a) wer nachweist, daß er nach erfolgreichem Abschluß einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist, b) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. (3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, daß er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. Abs. 1 entsprechen. § 12 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: a) Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz) b) Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer) c) Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluß nach Handels- und Steuerrecht) d) Grundzüge der Jahresabschlußanalyse, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Finanzierung e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts. Vorbildungsvoraussetzung für die Steuerberaterprüfung § § 36 Steuerberatungsgesetz (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, daß der Bewerber 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er 1. eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muß sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern erstrecken.