Steuerfachangestellte/r - stbk-nrw

Transcription

Steuerfachangestellte/r - stbk-nrw
STEUERBERATERKAMMER
DÜSSELDORF
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Informationen zur
Ausbildung
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Steue
Fortbildung
als
Steuerfachwirt/in
Zulassung
als
Steuerberater/in
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Körperschaft des öffentlichen Rechts
40237 Düsseldorf
40039 Düsseldorf
Tel.: 0211/669060
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Uhlandstraße 11
Postfach 10 48 55
Fax: 0211/6690660
www.stbk-duesseldorf.de
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[email protected]
Stand: 8/2000
Inhalt
l
Dienstleistungen des Steuerberaters für den Mandanten
l
Die Aufgaben der Steuerfachangestellten
l
Der Weg zum/zur Steuerfachangestellten
l
Der Weg nach der Berufsausbildung
l
Aus- und Fortbildung im steuerberatenden Beruf
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Weitere Informationen
- Ausbildungsplan
- Berufsschulunterricht
- Abschlußprüfung „Steuerfachangestellte/r“
- Fortbildungsprüfung „Steuerfachwirt/in“
- Steuerberaterprüfung
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für den
Steuerberatung
¡ allgemeine steuerliche Beratung
¡ Fertigung aller privaten und betrieblichen Steuererklärungen
¡ Prüfung von Steuerbescheiden
¡ Führung außergerichtlicher Rechtsbehelfe bei den Finanzbehörden
¡ Unterstützung bei Betriebsprüfungen
¡ Vertretung bei Finanzgerichten und
vor dem Bundesfinanzhof
Mandanten
Rechnungswesen
¡ Fertigung der Buchführung
¡ Fertigung der Lohnbuchführung und
Lohnabrechnung
¡ Erstellung von Jahresabschlüssen einschließlich schriftlicher Erläuterungsberichte
¡ Freiwillige Prüfungen
Betriebswirtschaftliche Beratung
¡ mittels Finanzplanung, Investitions- und
Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebsvergleich
¡ bei der Organisation des Betriebs- und
Verwaltungsablaufs sowie des Rechnungswesens
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Die Aufgaben der
STEUERFACHANGESTELLTEN
Steuerfachangestellte sind die qualifizierten Mitarbeiter in den Einzelpraxen und Gesellschaften der
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
Sie unterstützen den Praxisinhaber bei
seiner steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit für Mandanten aus Industrie, Handel, Handwerk
sowie dem Dienstleistungs- und privaten
Bereich.
STEUERFACHANGESTELLTE
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erledigen die Buchführung
fertigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen
wirken bei der Erstellung der Jahresabschlüsse mit
ü bearbeiten Steuererklärungen
ü prüfen Steuerbescheide
üentwerfen Schriftsätze
Da in fast allen Praxen EDV eingesetzt wird, besteht
hier ein weiteres interessantes Betätigungsfeld, das über
die eigentliche Tätigkeit hinaus zusätzliche Kenntnisse
erfordert, vor allem auch bei der Anwendung spezieller
Programme für die Steuerberaterpraxis.
Steuerfachangestellte müssen über gute Kenntnisse auf dem Gebiet
des Rechnungswesens, des Steuerrechts sowie des Wirtschaftsrechts verfügen. Sie sollen Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge haben und gut mit Zahlen umgehen können. Die Beschäftigung mit Gesetzestexten und Fachliteratur gehört zu ihren
täglichen Aufgaben. Da sie häufig Kontakt zu Mandanten, Finanzämtern und anderen Institutionen haben, sollten Sie mit Menschen
umgehen und sich in Wort und Schrift gut ausdrücken können.
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Der Weg
zum/zu
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STEUERFACHANGESTELLTEN
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen
kann die Ausbildungszeit verkürzt
werden. Eine gehobene schulische Vorbildung ist zwar nicht erforderlich,
doch werden Bewerber mit Fachhochschul- oder Hochschulreife bevorzugt
eingestellt.
Im zweiten Ausbildungsjahr wird eine
Zwischenprüfung abgelegt. Die Abschlußprüfung umfaßt drei Klausuren
(Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde) und das
mündliche Fach Mandantenorientierte
Sachbearbeitung. Die Prüfungen werden vor der Steuerberaterkammer
abgelegt.
Neben der Ausbildung in der Praxis
besuchen die Auszubildenden zweimal
wöchentlich die Berufsschule.
Steuerfachklassen sind für alle drei
Ausbildungsjahre an den Berufsschulen Düsseldorf, Duisburg, Essen,
Kleve, Krefeld, Mönchengladbach,
Neuss, Oberhausen, Remscheid und
Wuppertal eingerichtet. Darüber
hinaus führt die Steuerberaterkammer für alle Auszubildenden einen
ausbildungsbegleitenden Unterricht
durch.
Die Kenntnisse und Fertigkeiten werden nach dem verbindlichen Ausbildungsrahmenplan sowie dem
Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht vermittelt.
Unterrichtsfächer in der
Berufsschule
q Berufsübergreifender Bereich
u.a. Politik und Deutsch
q Berufsbezogener Bereich
Bewerben Sie sich um
l Allgemeine Wirtschaftslehre
einen Ausbildungsl Steuerlehre
platz direkt bei einem
l Rechnungswesen
Steuerberater oder
l Datenverarbeitung
Wirtschaftsprüfer
bzw. deren Gesellschaften oder fragen Sie das Arbeitsamt
nach freien Ausbildungsstellen.
Ausbildungsberufsbild
q Ausbildungspraxis
l Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
l Personalwesen, arbeits- und
sozialrechtliche Grundlagen
l Berufsbildung
l Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung
q Praxis- und Arbeitsorganisation
l Inhalt und Organisation der
Arbeitsabläufe
l Kooperation und Kommunikation
q Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
q Rechnungswesen
l Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
l Buchführungs- und Abschlußtechnik
l Lohn- und Gehaltsabrechnung,
Erstellen von Abschlüssen
q Betriebswirtschaftliche
Facharbeit
l Auswerten der Rechnungslegung
l Finanzierung
q Steuerliche Facharbeit
l Abgabenordnung
l Umsatzsteuer
l Einkommensteuer
l Körperschaftsteuer
l Gewerbesteuer
l Bewertungsgesetz
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Der Weg nach der
Berufsausbildung
Im Anschluß an ihre Berufsausbildung sind
Steuerfachangestellte in der Regel zunächst
als Sachbearbeiter für die laufende Buchführung, die Jahresabschlüsse sowie die
steuerlichen Angelegenheiten bestimmter
Mandanten zuständig. Wenn sie längere Zeit
im Beruf tätig sind und sich qualifiziert
haben, können sie verantwortungsvolle Führungsaufgaben in der Praxis übernehmen.
Steuerfachangestellte müssen sich regelmäßig durch den Besuch von Seminaren und
Lehrgängen weiterbilden, da sich insbesondere das Steuerrecht ständig ändert. Für
besonders qualifizierte Steuerfachangestellte, die nach der Abschlußprüfung drei
Jahre im Beruf tätig waren, bietet die
Steuerberaterkammer Düsseldorf eine
Fortbildungsprüfung an und verleiht den
erfolgreichen Teilnehmern die Abschlußqualifikation „Steuerfachwirt/in“ . Wer
mindestens zehn Jahre - bei Nachweis der
Steuerfachwirtprüfung nur sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gearbeitet hat, kann die Steuerberaterprüfung
ablegen. Informationsmaterial hierzu kann
bei der Steuerberaterkammer Düsseldorf
angefordert werden.
Für die Mitarbeiter im steuerberatenden
Beruf besteht kein Tarifvertrag, so daß
Vereinbarungen über Gehalt, Urlaub und
Nebenleistungen mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich festgelegt werden müssen. Da
die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach
qualifizierten Steuerfachangestellten sehr
groß ist, hat sich ein günstiges Gehaltsniveau
herausgebildet. Arbeitslosigkeit bei Steuerfachangestellten hat es bisher noch nicht
gegeben!
Aus- und Fortbildung
im steuerberatenden Beruf
Ø
nach
4 Jahren
STEUERBERATER
×
Ù
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nach
3 Jahren
STEUERFACHWIRT/IN
Ù
nach
3 Jahren
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Tätigkeit
in der Paxis
nach
10 Jahren
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Berufsbegleitende
Fortbildung durch
den Besuch von
Seminaren und
Lehrgängen
nach
2 Jahren
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praktische
Tätigkeit
Ù
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wirtschaftswissenschaftliches
Fachhochschulstudium
rechts- oder
wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium
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STEUERFACHANGESTELLTE/R
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Ausbildung
in der Praxis
Besuch der
Berufsschule und
von ausbildungsbegleitenden
Maßnahmen
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Berufsausbildung
zum/zur
Steuerfachangestellten
(Regelausbildungsdauer: 3 Jahre)
Weitere Informationen
zur
Aus- und Fortbildung
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Auszug aus dem Ausbildungsplan
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2.
Praxis- und Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 2)
2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe
(§ 3 Nr. 2.1)
a) Organisation der Ausbildungspraxis im Aufbau und Ablauf darstellen
b) Zeichnungs- und Vertretungsregelung sowie Weisungsbefugnisse beachten
c) Posteingang und Postausgang bearbeiten
d) Termine planen und bei Fristenkontrolle mitwirken
e) Aktenvermerke verfassen, Schriftstücke entwerfen und
gestalten
f) Registratur- und Fachbibliotheksarbeiten durchführen
g) Vorgänge des Zahlungsverkehrs bearbeiten
h) Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielen
der Ausbildungspraxis erläutern
i) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den
eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
k) den eigenen Aufgabenbereich selbstverantwortlich und
zeitökonomisch gestalten
2.2
Kooperation und Kommunikation
(§ 3, Nr. 2.2)
a) Möglichkeiten der gegenseitigen Information und der
Kooperation innerhalb der Ausbildungspraxis nutzen
b) Gespräche und Korrespondenz mandantenorientiert
führen
3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3, Nr. 3)
d) die in der Ausbildungspraxis eingesetzten Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
e) Vorschriften des Datenschutzes beachten
4.
Rechnungswesen (§ 3, Nr. 4)
4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
(§ 3, Nr. 4.1)
a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht
sowie Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachten
b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht beachten und
von den Buchführungspflichten unterscheiden
d) Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen beachten
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik
(§ 3, Nr. 4.2)
a) die verschiedenen Buchungstechniken nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
b) Kontenrahmen auswählen und Kontenpläne aufstellen
c) Konten eröffnen. Geschäftsvorfälle kontieren und
buchen sowie Konten abschließen
d) Nebenbücher führen und abschließen
e) Anlagenverzeichnisse führen
Auszug aus dem Ausbildungsplan
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
4.3
Lohn- und Gehaltsabrechnung
(§ 3, Nr. 4.3)
a) steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für die Lohn- und Gehaltsabrechnung anwenden
b) Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen
c) Lohn- und Gehaltskonten führen
d) die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchführung
notwendigen Nachweise und Anmeldungen erstellen
e) die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung in
die Finanzbuchhaltung übernehmen
4.4
Erstellen von Abschlüssen
(§ 3, Nr. 4.4)
a) Einnahme-Überschußrechnung erstellen
6.
Steuerliche Facharbeit
(§ 3, Nr. 6)
6.1
Abgabenordnung
(§ 3, Nr. 6.1)
a) mit steuerlichen Vorschriften, Richtlinien, Rechtsprechung und Fachliteratur umgehen
c) Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der
Steuer sowie über die Fälligkeit beachten
e) Fristen und Termine berechnen. Verjährungsfristen beachten und Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
g) Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderung
von Steuerbescheiden entwerfen
6.2
Umsatzsteuer
(§ 3, Nr. 6.2)
a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zusammenfassende Meldungen erstellen
b) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzverprobungen durchführen
c) Umsatzsteuerbescheide prüfen
6.3
Einkommensteuer
(§ 3, Nr. 6.3)
a) Besteuerungsgrundlagen ermitteln
b) Einkommensteuererklärungen erstellen
c) Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte erstellen
d) das zu versteuernde Einkommen ermitteln
e) tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer berechnen
f) Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide prüfen
g) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung stellen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte prüfen
6.4
Körperschaftsteuer
(§ 3, Nr. 6.4)
a) Körperschaftsteuerpflicht prüfen
b) steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz
unterscheiden
c) Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung
und Anrechnungsverfahren erklären
Zum Berufsschulunterricht
Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs
1
Mit der Berufsausbildung beginnen und im Betrieb mitarbeiten
2
Handeln als Rechts- und Wirtschaftssubjekt
2.1 Verträge abschließen und erfüllen
2.2 Handels- und gesellschaftsrechtliche Fragen in kaufmännische Erwerbstätigkeit einbeziehen
2.3 Investitionsanlässe beschreiben und Finanzierungsmöglichkeiten auswählen
3
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Einflußgrößen in Entscheidungen der
Unternehmung und der privaten Haushalte einbeziehen
4
Betreuung von Mandanten im Bereich des Steuerwesens
4.1 Bei der Wahrung von Interessen der Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung mitwirken
4.2 Einkommensteuererklärungen erstellen und -bescheide prüfen
4.3 Gründzüge der Körperschaftsteuer erläutern
4.4 Umsatzsteuervoranmeldungen / -erklärungen erstellen und prüfen
4.5 Maßstäbe und Methoden des Bewertungsrechts anwenden
4.6 Gewerbesteuererklärungen erstellen, Gewerbesteuer-(mess-)-bescheide
prüfen
5
Betreuung von Mandanten im Bereich des Rechnungswesens
5.1
5.2
5.3
5.4
6
Finanzbuchhaltungen erstellen
Lohn- und Gehaltsabrechnungen vornehmen und buchen
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen mitarbeiten
Jahresabschlüsse auswerten
Mit betrieblichen Informations- und Kommunikationssystemen wirtschaftlich
und verantwortungsbewußt umgehen
Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf
„Steuerfachangestellter / Steuerfachangestellte“
im Land Nordrhein-Westfalen
- Auszug -
§
§ 11 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse
ist die Prüfung schriftlich in den Prüfungsfächern
Steuerwesen, Rechnungswesen sowie Wirtschaftsund Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach
Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchzuführen.
§ 12 Umfang und Gegenstand der schriftlichen
Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf je eine
Arbeit in den nachgenannten Prüfungsfächern:
Prüfungsfach Steuerwesen
In einhundertfünfzig Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbeiten und
dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse
steuerlicher Facharbeit erworben hat und
wirtschafts- und steuerrechtliche Zusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Steuern vom Einkommen und Ertrag,
b) Steuern vom Vermögen,
c) Steuern vom Umsatz,
d) Abgabenordnung.
Prüfungsfach Rechnungswesen
In einhundertzwanzig Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere
aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei
zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse dieser
Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:
a) Buchführung
b) Jahresabschluß
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
In neunzig Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in
Betracht:
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Schuld- und Sachenrecht,
c) Handels- und Gesellschaftsrecht,
d) Finanzierung.
(2) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese
wird von der Kammer festgelegt.
§ 15 Umfang und Gegenstand des mündlichen
Prüfungsfachs Mandantenorientierte Sachbearbeitung
Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der
Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm
mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn
Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, daß
er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Für
die zur Wahl gestellten Aufgaben sowie das weitere Prüfungsgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,
b) Einzelsteuerrecht,
c) Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,
d) Rechnungslegung.
Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin
- Auszug § 9 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung ist zuzulassen
§
a) wer mit Erfolg die Abschlußprüfung als „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“
abgelegt hat,
b) wer nach Erfüllung der Voraussetzung zu a) zum Ende des Monats, der dem schriftlichen
Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet
des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer
Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft
oder Landwirtschaftliche Buchstelle nachweisen kann.
(2)
Abweichend von Abs. 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
a) wer nachweist, daß er nach erfolgreichem Abschluß einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und
Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen
Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist,
b) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des
Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf
dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle hauptberuflich praktisch tätig gewesen
ist.
(3)
In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, daß er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. Abs. 1 entsprechen.
§ 12 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1)
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
a) Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
b) Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)
c) Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluß nach Handels- und Steuerrecht)
d) Grundzüge der Jahresabschlußanalyse, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der
Finanzierung
e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des
Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts.
Vorbildungsvoraussetzung für die
Steuerberaterprüfung
§
§ 36 Steuerberatungsgesetz
(1)
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, daß der Bewerber
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens
acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre
praktisch tätig gewesen ist oder
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als
acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre
praktisch tätig gewesen ist.
(2)
Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
1. eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf
bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und
nach Abschluß der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich
abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger
Stellung praktisch tätig gewesen ist.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muß sich in
einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von
den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern erstrecken.