Satzung Bundessatzung - Blaues Kreuz Deutschland
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Satzung Bundessatzung - Blaues Kreuz Deutschland
Satzung Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD) Amtsgericht Wuppertal, Vereinsregister 1472 Bundessatzung Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD) Sitz Wuppertal Stand 21. November 2015 Blaues Kreuz Wege aus der Sucht Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Fassung die männliche Form verwendet. Hiermit sind selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins ist: Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (im folgenden Text BKD genannt). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. 2. Sitz des Vereins ist Wuppertal. 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Grundlage der Vereinsarbeit Grundlage für die Arbeit ist der Glaube an den lebendigen Gott, seinen Sohn Jesus Christus und den Heiligen Geist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift. Das BKD versteht sich als Teil der Gemeinde Jesu Christi mit einem besonderen diakonischen Auftrag und weiß sich der Evangelischen Allianz verbunden. § 3 Zweck des Vereins 1. Das BKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zwecke des Vereins sind: a)die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und ihnen nahestehende Personen, b)die Förderung der Religion, c)die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, d)die Förderung der Kultur, e)die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, f)die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, g)die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, h)die Förderung des Sports. Der Verein ist bestrebt, durch die suchtmittelfreie Lebensweise seiner Mitglieder und durch Information dem Missbrauch von Suchtmitteln entgegenzuwirken sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen. Mit seinen Veranstaltungen und Einrichtungen bietet das Blaue Kreuz einen suchtmittelfreien Lebensraum in christlicher Gemeinschaft. Dabei achtet das Blaue Kreuz die Würde des Menschen, unabhängig vom Geschlecht, der Glaubensrichtung, Herkunft, kulturellen Zugehörigkeit und sexuellen Orientierung. 3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch a)Aufbau und Aufrechterhaltung von Selbsthilfegruppen, b)geistliche und fachliche Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, Freunde und weiterer Engagierter, c)Durchführung von Schulungen und Seminaren für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien zur Suchtprävention und Suchthilfe, d)das Abhalten von Gottesdiensten, z. B. in Kirchen und Gemeinden, e)Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Sucht und zugehöriger Störungen sowie die Beratung im Umgang mit betroffenen Personen, f)Unterhaltung von Einrichtungen für Suchtgefährdete und -kranke, die der ambulanten oder stationären Beratung, Behandlung und Rehabilitation dienen, Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 2 von 9 g)umfassende Betreuung (Vor- und Nachsorge) für den in Absatz 2 a) genannten Personenkreis, h)Fachberatung und Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, i)das Angebot christlicher, suchtspezifischer und sonstiger fachlicher Literatur und Medien, j)Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchthilfe, k) Öffentlichkeitsarbeit, l)Wahrnehmung der Aufgaben als Bundesverband (verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, technische und sonstige Unterstützung, Betreuung der Landes- und Kreisverbände, der Ortsvereine und der Selbständigen Begegnungsgruppen sowie Freundes- und Förderkreise), m)Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Kirchen im In- und Ausland, n)Unterhaltung von Einrichtungen für junge Menschen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe, o)Durchführung von Sportveranstaltungen mit dem Schwerpunkt der gesundheitlichen Förderung, p)Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, z. B. in Schulen, sowie für Erwachsene, zur gesundheitlichen Förderung und allgemeinen Bildung, q)Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe. 4. Nahestehende Personen im Sinne von Absatz 2 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst Hilfe brauchen oder deren Einbeziehung für den Erfolg der Therapie und Betreuung unentbehrlich ist. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Das BKD mit seinen Gliederungen und Einrichtungen ist als selbständiger Fachverband der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen. 7. Der Satzungszweck wird auch durch assoziierte Einrichtungen wahrgenommen, die im Sinne des BKD arbeiten. § 4 Organisatorischer Aufbau 1. Dem BKD als Bundesverband sind angegliedert: a)Ortsvereine und Selbständige Begegnungsgruppen, b)Freundes- und Förderkreise, c)Kreisverbände, die bei Bedarf von den in ihrem Bereich liegenden Ortsvereinen, Selbständigen Begegnungsgruppen, Freundeskreisen und Einzelpersonen gebildet werden, d)Landesverbände, die eine Zusammenfassung aller in ihrem Bereich liegenden Kreisverbände, Ortsvereine, Selbständigen Begegnungsgruppen, Freundes- und Förderkreise sowie Einzelpersonen darstellen, e)Einzelpersonen (sogenannte „auswärtige Mitglieder“) sowie Freunde und Förderer, f)Jugendwerk als eine Zusammenfassung der den vorgenannten Gliederungen angehörenden Kinder und Jugendlichen, g)Tochtergesellschaften und Stiftungen. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 3 von 9 2. Vereinsrechtliche Vorgänge in diesen dem BKD angeschlossenen Gliederungen werden durch Satzungen und Richtlinien geregelt, die von der Bundesversammlung als Ergänzung zu dieser Satzung beschlossen werden. Blaukreuz-Vereine und Blaukreuz-Einrichtungen mit eigener Eintragung im Vereinsregister müssen in ihrer Satzung die Zugehörigkeit zum BKD und die Anerkennung der BKD-Satzung zum Ausdruck bringen. Die eigene Satzung darf dabei nicht im Widerspruch zur Satzung des BKD stehen. Die Eintragung als eigener „e. V.“ bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. 3. In die Satzung der rechtlich selbständigen Vereine ist aufzunehmen, dass die Satzung durch den Bundesvorstand zu genehmigen ist. Darüber hinaus regelt eine Vereinbarung zwischen dem BKD und den rechtlich selbständigen Vereinen deren Rechte und Pflichten gegenüber dem BKD. § 5 Enthaltsamkeitserklärung 1. Als bewährte Hilfe für eine suchtfreie Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtkranken und Angehörigen eine schriftliche Enthaltsamkeitserklärung angeboten. 2. Allen Mitgliedern des Blauen Kreuzes gilt die Enthaltsamkeitserklärung darüber hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. 3. Bei der Enthaltsamkeitserklärung bezüglich Alkohols kann der Abendmahlsgenuss und ärztliche Vorschrift ausgenommen werden. . Hauptamtliche Mitarbeiter sollen alkohol- und drogenfrei leben und Mitglied im BKD werden. § 6 Mitgliedschaft im BKD 1. Mitglied des BKD kann werden, wer: a)sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will, b)als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat, c)sich für die Dauer der Mitgliedschaft zur Alkohol- und Drogenenthaltsamkeit schriftlich erklärt hat, d)die Satzung des BKD und seiner Gliederungen anerkennt, e)bereit ist, die Arbeit des BKD zu fördern und den festgelegten BKD-Mitgliedsbeitrag zu zahlen, f)das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 2. 3. Die Aufnahme geschieht a)durch den Ortsverein oder b)durch die beauftragte Leitung der Selbständigen Begegnungsgruppe, c)in allen übrigen Fällen durch einen Beauftragten des BKD. 4. Mitglieder haben Wahlrecht innerhalb der Gliederung, der sie angehören. 5. Die Mitglieder haben das Recht, das geschützte Abzeichen des BKD zu tragen. Wird ein Mitglied rückfällig oder bricht die Enthaltsamkeitserklärung, leiten die jeweils Verantwortlichen im BKD im Rahmen ihrer Fürsorge und christlichen Ethik Maßnahmen ein, die zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Abstinenz und Gesundung nötig sind. Verweigert ein rückfälliges Mitglied auf Dauer die angebotene Hilfe bzw. bricht ein nicht suchtkrankes Mitglied dauerhaft die Enthaltsamkeitserklärung, kann dies zum Ausschluss aus dem BKD führen. 6. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 4 von 9 7. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gremium, das für die Aufnahme zuständig ist (§ 6 Absatz 3 a-c). 8. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des BKD schädigen, können durch den für sie zuständigen Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Mitglieder, die den Selbständigen Begegnungsgruppen angegliedert sind, können nur ausgeschlossen werden, wenn die vom BKD eingesetzte Gruppenbegleitung in das Ausschlussverfahren einbezogen wurde. Berufung an den Landesvorstand ist möglich. 9. Juristische Personen können Mitglied des BKD werden. Sie müssen in ihren Statuten festschreiben, dass sie die Bundessatzung des BKD anerkennen. Sie zahlen einen durch die Bundesversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag. § 7 Freunde des BKD 1. Freund des BKD kann werden, wer: a)die Arbeit des BKD fördern möchte, b)die Satzung des BKD und seiner Gliederungen anerkennt, c)als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat, d)bereit ist, den festgelegten BKD-Freundesbeitrag zu zahlen. Ein Anspruch auf den Status eines Freundes besteht nicht. 2. 3. Die Aufnahme geschieht a)durch den Ortsverein oder b)durch die beauftragte Leitung der Selbständigen Begegnungsgruppe, c)in allen übrigen Fällen durch einen Beauftragten des BKD. 4. Voraussetzung für die Übernahme einer Gruppenleitung durch einen Freund des BKD a)ist, dass der Freund sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will, b)ist die Zustimmung des Landesvorstandes, Kreisvorstandes, Ortsvorstandes bzw. der vom BKD eingesetzten Gruppenbegleitung. § 8 Organe Organe des BKD sind: a) Bundesversammlung b) Bundesvorstand c) Bundesgeschäftsführung § 9 Bundesversammlung 1. 2. Bundesversammlung ist oberstes Organ des BKD. Die Der Bundesversammlung gehören an: a)die Mitglieder des Bundesvorstandes, b)die Delegierten der Landesvorstände, die beim BKD nicht hauptamtlich angestellt sein dürfen, c)die von der Bundesversammlung berufenen Mitglieder, d)der Delegierte der Kinder-, Jugend- und Präventionsarbeit, e)der Delegierte der assoziierten Tochtergesellschaften, f)ein Delegierter der rechtlich selbständigen Blaukreuz-Vereine, g)ein Delegierter der Freunde ohne Stimmrecht, h)Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiter und Ruheständler des BKD ohne Stimmrecht. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 5 von 9 3. In die Bundesversammlung können nur bewährte Mitglieder des BKD berufen werden, die die geistliche Ausrichtung des Werkes anerkennen und zur aktiven Mitarbeit im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben bereit sind. Nur Mitglieder der Bundesversammlung können Personen zur Berufung in die Bundesversammlung vorschlagen. Berufen ist ein neues Mitglied, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Berufung zustimmt. Die Anzahl der Mitglieder der Bundesversammlung soll 40 nicht überschreiten. Die Anzahl der berufenen Mitglieder bemisst sich auf höchstens die Hälfte der Bundesversammlung. 4. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten von Landesverbänden in der Bundesversammlung steht im Verhältnis zu den Mitgliedern im jeweiligen Landesverband. Der Delegiertenschlüssel wird von der Bundesversammlung festgelegt. Stichtag für die Zahl der Landesverbandsmitglieder ist der 30. September des Jahres, in dem die Bundesversammlung neu gewählt wird. 5. Die Amtszeit aller Mitglieder der Bundesversammlung beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Bundesversammlung während der laufenden Wahlperiode kann eine Entsendung oder Nachwahl für den Rest der Laufzeit erfolgen. 6. Die Bundesversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung, b)Feststellung des Jahresabschlusses, c)Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, d)Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung, e)Bestellung eines Abschlussprüfers, f)Genehmigung des von der Bundesgeschäftsführung vorgelegten Haushaltsplanes, g)Festsetzung des BKD-Mitgliedsbeitrags und BKD-Freundesbeitrags, h)Wahl des Bundesvorsitzenden sowie der weiteren Bundesvorstandsmitglieder, i)Festlegung des Delegiertenschlüssels, j)Berufung der zusätzlichen Mitglieder der Bundesversammlung, k)Genehmigung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes, l)Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen der Bundessatzung, m)Beschlussfassung über die Auflösung des BKD und seiner Gliederungen, n)Ausschluss einzelner Gliederungen aus dem BKD. 7. Einberufung der Sitzung: Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Sitzung stattzufinden. Sie wird vom Bundesvorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei vorgesehener Satzungsänderung muss der Text der Satzungsänderung beigefügt und die Änderungen ersichtlich sein. 8. sfassung: a)Die Sitzung wird vom Bundesvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Wahlen ist die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss zu übertragen. b)Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren. c)Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb acht Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Satzungsänderung einschließlich der Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 6 von 9 9. e)Die Beschlüsse mit Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer und Abstimmungsergebnissen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben. f)Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind geheim durchzuführen. g)Ein Beschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn sich drei Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung daran beteiligen und diesem Verfahren nicht widersprochen wird. ordentliche Sitzung: a)Der Bundesvorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlungssitzung beschließen. b)Er hat diese einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung eine außerordentliche Sitzung beantragt. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Bundesvorsitzenden zu stellen. c)Zu dieser Sitzung ist innerhalb vier Wochen nach Eingang schriftlich einzuladen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffern 9 und 10. § 10 Bundesvorstand 1. Dem Bundesvorstand gehören an: a) der Bundesvorsitzende, b)der erste stellvertretende Bundesvorsitzende, c)der zweite stellvertretende Bundesvorsitzende, d)mindestens zwei, maximal vier weitere Vorstandsmitglieder e)sowie die Bundesgeschäftsführung mit beratender Stimme. 2. Der Bundesvorstand wird von der Bundesversammlung aus ihren Reihen gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Bundesversammlung für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder wählen. 3. Der Bundesvorstand wählt aus seinen Reihen die Stellvertreter des Bundesvorsitzenden. 4. Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a)Begleitung, Beratung und Überwachung der Bundesgeschäftsführung, b)Berufung und Abberufung der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung, die zu Vorständen nach § 26 BGB bestellt werden, c)Berufung der leitenden Mitarbeiter des BKD nach vorheriger Anhörung der Bundesgeschäftsführung, d)Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans der Bundesgeschäftsführung, e)Beschlussfassung zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, bei Durchführung von größeren Baumaßnahmen sowie bei Aufnahme von Darlehen, f)Aufnahme und Auflösung von Einrichtungen und Gliederungen des BKD, g)Beschlussfassung über Satzungen und Satzungsänderungen von rechtlich selbständigen Ortsvereinen. 5. B eschlussfassung: a)Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. b)Die festgestellten Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung sowie mit den Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 7 von 9 c)Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn sich alle Bundesvorstandsmitglieder beteiligen und dem Verfahren nicht widersprochen wird. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf. 6. § 11 Bundesgeschäftsführung 1. Die Geschäftsführung des BKD liegt beim Bundesgeschäftsführer. Der Bundesvorstand kann weitere Geschäftsführer bestellen. Werden weitere Geschäftsführer bestellt, regelt eine Geschäftsordnung die Aufgaben- und Geschäftsverteilung sowie die Vertretungsberechtigungen. 2. Die Geschäftsführung ist Vorstand nach § 26 BGB. 3. Die Geschäftsführung des BKD ist für die Vertretung des Vereins nach außen und für alle Angelegenheiten des BKD zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie ist für eine geordnete Geschäftsführung des BKD verantwortlich. 4. Die Mitglieder der Geschäftsführung des BKD müssen Mitglieder des BKD sein. 5. Die Geschäftsführung des BKD a)leitet das BKD in geistlicher Verantwortung. Sie hat dafür zu sorgen, dass die satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Satzungszweckes eingehalten werden, b)entwickelt die geistliche und strategische Ausrichtung des BKD, stimmt sie mit dem Bundesvorstand ab und sorgt für ihre Umsetzung, c)hat für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen im BKD zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung hin, d)ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses. 6. Alle Nebentätigkeiten der Geschäftsführer sind vom Bundesvorstand zu genehmigen. Geschäftsführer und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. 7. Jeder Geschäftsführer muss Interessenkonflikte unaufgefordert dem Bundesvorstand gegenüber offenlegen und die Bundesgeschäftsführung darüber informieren. Alle Rechtsgeschäfte zwischen dem BKD und den Geschäftsführern sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmen sowie Organisationen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand. Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 8 von 9 § 12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur die Bundesversammlung beschließen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln mit den in § 9, Absatz 10 e) festgelegten Stimmen notwendig. Soweit die Bundesversammlung nichts anderes beschließt, ist der Bundesvorstand vertretungsberechtigter Liquidator. 2. Bei Auflösung des BKD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zivilrechtlich Selbständigen Blaukreuz-Vereine und Blaukreuz-Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des BKD bestehen. Sollten solche nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Suchtbereich zu verwenden. Die vorliegende Satzungsänderung wurde am 21. November 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. Werden durch rechtliche Vorgaben vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Änderungen erforderlich, so verliert die vorliegende und verabschiedete Satzung nicht ihre Gültigkeit. Blaues Kreuz Wege aus der Sucht Blaues Kreuz in Deutschland e. V. | Bundessatzung, Stand 21. November 2015 Seite 9 von 9