Satzung Bundessatzung - Blaues Kreuz Deutschland

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Satzung Bundessatzung - Blaues Kreuz Deutschland
Satzung
Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD)
Amtsgericht Wuppertal, Vereinsregister 1472
Bundessatzung
Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD)
Sitz Wuppertal
Stand 21. November 2015
Blaues Kreuz
Wege aus der Sucht
Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Fassung die männliche Form verwendet.
Hiermit sind selbstverständlich immer beide Geschlechter gemeint.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der
Name des Vereins ist: Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (im folgenden Text BKD
genannt). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
2.
Sitz
des Vereins ist Wuppertal.
3.
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Grundlage der Vereinsarbeit
Grundlage für die Arbeit ist der Glaube an den lebendigen Gott, seinen Sohn Jesus
Christus und den Heiligen Geist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift. Das BKD
versteht sich als Teil der Gemeinde Jesu Christi mit einem besonderen diakonischen
Auftrag und weiß sich der Evangelischen Allianz verbunden.
§ 3
Zweck des Vereins
1.
Das BKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zwecke des Vereins sind:
a)die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und
ihnen nahestehende Personen,
b)die Förderung der Religion,
c)die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
d)die Förderung der Kultur,
e)die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
f)die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
g)die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
h)die Förderung des Sports.
Der Verein ist bestrebt, durch die suchtmittelfreie Lebensweise seiner Mitglieder und
durch Information dem Missbrauch von Suchtmitteln entgegenzuwirken sowie der
Suchtgefährdung vorzubeugen. Mit seinen Veranstaltungen und Einrichtungen bietet das
Blaue Kreuz einen suchtmittelfreien Lebensraum in christlicher Gemeinschaft. Dabei
achtet das Blaue Kreuz die Würde des Menschen, unabhängig vom Geschlecht, der
Glaubensrichtung, Herkunft, kulturellen Zugehörigkeit und sexuellen Orientierung.
3.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)Aufbau und Aufrechterhaltung von Selbsthilfegruppen,
b)geistliche und fachliche Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, Freunde und
weiterer Engagierter,
c)Durchführung von Schulungen und Seminaren für Kinder, Jugendliche, Eltern und
Familien zur Suchtprävention und Suchthilfe,
d)das Abhalten von Gottesdiensten, z. B. in Kirchen und Gemeinden,
e)Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Sucht und zugehöriger Störungen sowie die Beratung im Umgang mit betroffenen Personen,
f)Unterhaltung von Einrichtungen für Suchtgefährdete und -kranke, die der ambulanten oder stationären Beratung, Behandlung und Rehabilitation dienen,
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g)umfassende Betreuung (Vor- und Nachsorge) für den in Absatz 2 a) genannten
Personenkreis,
h)Fachberatung und Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter,
i)das Angebot christlicher, suchtspezifischer und sonstiger fachlicher Literatur
und Medien,
j)Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die
Suchthilfe,
k)
Öffentlichkeitsarbeit,
l)Wahrnehmung der Aufgaben als Bundesverband (verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, technische und sonstige Unterstützung, Betreuung der Landes- und
Kreisverbände, der Ortsvereine und der Selbständigen Begegnungsgruppen sowie
Freundes- und Förderkreise),
m)Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und
Kirchen im In- und Ausland,
n)Unterhaltung von Einrichtungen für junge Menschen unter Berücksichtigung der
Suchtprävention und Suchthilfe,
o)Durchführung von Sportveranstaltungen mit dem Schwerpunkt der gesundheitlichen Förderung,
p)Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, z. B. in
Schulen, sowie für Erwachsene, zur gesundheitlichen Förderung und allgemeinen
Bildung,
q)Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe.
4.
Nahestehende
Personen im Sinne von Absatz 2 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst Hilfe brauchen oder deren Einbeziehung für den
Erfolg der Therapie und Betreuung unentbehrlich ist.
5.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6.
Das
BKD mit seinen Gliederungen und Einrichtungen ist als selbständiger Fachverband
der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen.
7.
Der
Satzungszweck wird auch durch assoziierte Einrichtungen wahrgenommen, die im
Sinne des BKD arbeiten.
§ 4
Organisatorischer Aufbau
1.
Dem
BKD als Bundesverband sind angegliedert:
a)Ortsvereine und Selbständige Begegnungsgruppen,
b)Freundes- und Förderkreise,
c)Kreisverbände, die bei Bedarf von den in ihrem Bereich liegenden Ortsvereinen,
Selbständigen Begegnungsgruppen, Freundeskreisen und Einzelpersonen gebildet
werden,
d)Landesverbände, die eine Zusammenfassung aller in ihrem Bereich liegenden
Kreisverbände, Ortsvereine, Selbständigen Begegnungsgruppen, Freundes- und
Förderkreise sowie Einzelpersonen darstellen,
e)Einzelpersonen (sogenannte „auswärtige Mitglieder“) sowie Freunde und Förderer,
f)Jugendwerk als eine Zusammenfassung der den vorgenannten Gliederungen
angehörenden Kinder und Jugendlichen,
g)Tochtergesellschaften und Stiftungen.
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2.
Vereinsrechtliche Vorgänge in diesen dem BKD angeschlossenen Gliederungen werden
durch Satzungen und Richtlinien geregelt, die von der Bundesversammlung als Ergänzung zu dieser Satzung beschlossen werden. Blaukreuz-Vereine und Blaukreuz-Einrichtungen mit eigener Eintragung im Vereinsregister müssen in ihrer Satzung die
Zugehörigkeit zum BKD und die Anerkennung der BKD-Satzung zum Ausdruck bringen.
Die eigene Satzung darf dabei nicht im Widerspruch zur Satzung des BKD stehen. Die
Eintragung als eigener „e. V.“ bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
3.
In die Satzung der rechtlich selbständigen Vereine ist aufzunehmen, dass die Satzung
durch den Bundesvorstand zu genehmigen ist. Darüber hinaus regelt eine Vereinbarung
zwischen dem BKD und den rechtlich selbständigen Vereinen deren Rechte und Pflichten
gegenüber dem BKD.
§ 5
Enthaltsamkeitserklärung
1.
Als bewährte Hilfe für eine suchtfreie Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtkranken und Angehörigen eine schriftliche Enthaltsamkeitserklärung angeboten.
2.
Allen Mitgliedern des Blauen Kreuzes gilt die Enthaltsamkeitserklärung darüber
hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist Voraussetzung für die
Mitgliedschaft.
3.
Bei der Enthaltsamkeitserklärung bezüglich Alkohols kann der Abendmahlsgenuss und
ärztliche Vorschrift ausgenommen werden.
.
Hauptamtliche Mitarbeiter sollen alkohol- und drogenfrei leben und Mitglied im BKD werden.
§ 6
Mitgliedschaft im BKD
1.
Mitglied
des BKD kann werden, wer:
a)sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum
Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will,
b)als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel
gelebt hat,
c)sich für die Dauer der Mitgliedschaft zur Alkohol- und Drogenenthaltsamkeit
schriftlich erklärt hat,
d)die Satzung des BKD und seiner Gliederungen anerkennt,
e)bereit ist, die Arbeit des BKD zu fördern und den festgelegten BKD-Mitgliedsbeitrag
zu zahlen,
f)das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2.
3.
Die
Aufnahme geschieht
a)durch den Ortsverein oder
b)durch die beauftragte Leitung der Selbständigen Begegnungsgruppe,
c)in allen übrigen Fällen durch einen Beauftragten des BKD.
4.
Mitglieder
haben Wahlrecht innerhalb der Gliederung, der sie angehören.
5.
Die
Mitglieder haben das Recht, das geschützte Abzeichen des BKD zu tragen.
Wird ein Mitglied rückfällig oder bricht die Enthaltsamkeitserklärung, leiten die jeweils
Verantwortlichen im BKD im Rahmen ihrer Fürsorge und christlichen Ethik Maßnahmen
ein, die zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Abstinenz und Gesundung
nötig sind. Verweigert ein rückfälliges Mitglied auf Dauer die angebotene Hilfe bzw.
bricht ein nicht suchtkrankes Mitglied dauerhaft die Enthaltsamkeitserklärung, kann
dies zum Ausschluss aus dem BKD führen.
6.
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7.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Gremium, das für die Aufnahme zuständig ist (§ 6 Absatz 3 a-c).
8.
Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des BKD schädigen, können durch den für
sie zuständigen Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Mitglieder, die
den Selbständigen Begegnungsgruppen angegliedert sind, können nur ausgeschlossen
werden, wenn die vom BKD eingesetzte Gruppenbegleitung in das Ausschlussverfahren
einbezogen wurde. Berufung an den Landesvorstand ist möglich.
9.
Juristische Personen können Mitglied des BKD werden. Sie müssen in ihren Statuten
festschreiben, dass sie die Bundessatzung des BKD anerkennen. Sie zahlen einen durch
die Bundesversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag.
§ 7
Freunde des BKD
1.
Freund des BKD kann werden, wer:
a)die Arbeit des BKD fördern möchte,
b)die Satzung des BKD und seiner Gliederungen anerkennt,
c)als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel
gelebt hat,
d)bereit ist, den festgelegten BKD-Freundesbeitrag zu zahlen.
Ein Anspruch auf den Status eines Freundes besteht nicht.
2.
3.
Die Aufnahme geschieht
a)durch den Ortsverein oder
b)durch die beauftragte Leitung der Selbständigen Begegnungsgruppe,
c)in allen übrigen Fällen durch einen Beauftragten des BKD.
4.
Voraussetzung für die Übernahme einer Gruppenleitung durch einen Freund des BKD
a)ist, dass der Freund sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf
dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen
Gottes leben will,
b)ist die Zustimmung des Landesvorstandes, Kreisvorstandes, Ortsvorstandes bzw.
der vom BKD eingesetzten Gruppenbegleitung.
§ 8
Organe
Organe des BKD sind:
a)
Bundesversammlung
b)
Bundesvorstand
c)
Bundesgeschäftsführung
§ 9
Bundesversammlung
1.
2.
Bundesversammlung ist oberstes Organ des BKD.
Die
Der Bundesversammlung gehören an:
a)die Mitglieder des Bundesvorstandes,
b)die Delegierten der Landesvorstände, die beim BKD nicht hauptamtlich angestellt
sein dürfen,
c)die von der Bundesversammlung berufenen Mitglieder,
d)der Delegierte der Kinder-, Jugend- und Präventionsarbeit,
e)der Delegierte der assoziierten Tochtergesellschaften,
f)ein Delegierter der rechtlich selbständigen Blaukreuz-Vereine,
g)ein Delegierter der Freunde ohne Stimmrecht,
h)Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiter und Ruheständler des BKD ohne
Stimmrecht.
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3.
In die Bundesversammlung können nur bewährte Mitglieder des BKD berufen werden,
die die geistliche Ausrichtung des Werkes anerkennen und zur aktiven Mitarbeit im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben bereit sind. Nur Mitglieder der Bundesversammlung können Personen zur Berufung in die Bundesversammlung vorschlagen. Berufen
ist ein neues Mitglied, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der
Berufung zustimmt. Die Anzahl der Mitglieder der Bundesversammlung soll 40 nicht
überschreiten. Die Anzahl der berufenen Mitglieder bemisst sich auf höchstens die
Hälfte der Bundesversammlung.
4.
Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten von Landesverbänden in der Bundesversammlung steht im Verhältnis zu den Mitgliedern im jeweiligen Landesverband. Der
Delegiertenschlüssel wird von der Bundesversammlung festgelegt. Stichtag für die Zahl
der Landesverbandsmitglieder ist der 30. September des Jahres, in dem die Bundesversammlung neu gewählt wird.
5.
Die Amtszeit aller Mitglieder der Bundesversammlung beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Bundesversammlung während der laufenden Wahlperiode kann
eine Entsendung oder Nachwahl für den Rest der Laufzeit erfolgen.
6.
Die Bundesversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung,
b)Feststellung des Jahresabschlusses,
c)Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
d)Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung,
e)Bestellung eines Abschlussprüfers,
f)Genehmigung des von der Bundesgeschäftsführung vorgelegten Haushaltsplanes,
g)Festsetzung des BKD-Mitgliedsbeitrags und BKD-Freundesbeitrags,
h)Wahl des Bundesvorsitzenden sowie der weiteren Bundesvorstandsmitglieder,
i)Festlegung des Delegiertenschlüssels,
j)Berufung der zusätzlichen Mitglieder der Bundesversammlung,
k)Genehmigung der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes,
l)Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen der Bundessatzung,
m)Beschlussfassung über die Auflösung des BKD und seiner Gliederungen,
n)Ausschluss einzelner Gliederungen aus dem BKD.
7. Einberufung der Sitzung:
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Sitzung stattzufinden. Sie wird vom
Bundesvorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich
einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Bei vorgesehener Satzungsänderung muss der Text der
Satzungsänderung beigefügt und die Änderungen ersichtlich sein.
8.
sfassung:
a)Die Sitzung wird vom Bundesvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Wahlen ist die
Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuss zu übertragen.
b)Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren.
c)Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb acht Wochen eine
zweite Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
d)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur
Satzungsänderung einschließlich der Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
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9.
e)Die Beschlüsse mit Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer und Abstimmungsergebnissen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben.
f)Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind geheim durchzuführen.
g)Ein Beschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden,
wenn sich drei Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung daran beteiligen und
diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
ordentliche Sitzung:
a)Der Bundesvorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen
Bundesversammlungssitzung beschließen.
b)Er hat diese einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung
eine außerordentliche Sitzung beantragt. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Bundesvorsitzenden zu stellen.
c)Zu dieser Sitzung ist innerhalb vier Wochen nach Eingang schriftlich einzuladen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffern 9 und 10.
§ 10 Bundesvorstand
1. Dem
Bundesvorstand gehören an:
a)
der Bundesvorsitzende,
b)der erste stellvertretende Bundesvorsitzende,
c)der zweite stellvertretende Bundesvorsitzende,
d)mindestens zwei, maximal vier weitere Vorstandsmitglieder
e)sowie die Bundesgeschäftsführung mit beratender Stimme.
2.
Der
Bundesvorstand wird von der Bundesversammlung aus ihren Reihen gewählt. Die
Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann
die Bundesversammlung für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder wählen.
3.
Der
Bundesvorstand wählt aus seinen Reihen die Stellvertreter des Bundesvorsitzenden.
4.
Der
Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Begleitung, Beratung und Überwachung der Bundesgeschäftsführung,
b)Berufung und Abberufung der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung, die zu
Vorständen nach § 26 BGB bestellt werden,
c)Berufung der leitenden Mitarbeiter des BKD nach vorheriger Anhörung der Bundesgeschäftsführung,
d)Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans der
Bundesgeschäftsführung,
e)Beschlussfassung zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, bei Durchführung von größeren Baumaßnahmen sowie bei Aufnahme von
Darlehen,
f)Aufnahme und Auflösung von Einrichtungen und Gliederungen des BKD,
g)Beschlussfassung über Satzungen und Satzungsänderungen von rechtlich selbständigen Ortsvereinen.
5.
B
eschlussfassung:
a)Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b)Die festgestellten Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung sowie mit den
Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
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c)Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst
werden, wenn sich alle Bundesvorstandsmitglieder beteiligen und dem Verfahren
nicht widersprochen wird.
Der
Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf.
6.
§ 11 Bundesgeschäftsführung
1.
Die
Geschäftsführung des BKD liegt beim Bundesgeschäftsführer. Der Bundesvorstand
kann weitere Geschäftsführer bestellen. Werden weitere Geschäftsführer bestellt, regelt
eine Geschäftsordnung die Aufgaben- und Geschäftsverteilung sowie die Vertretungsberechtigungen.
2.
Die
Geschäftsführung ist Vorstand nach § 26 BGB.
3.
Die
Geschäftsführung des BKD ist für die Vertretung des Vereins nach außen und für alle
Angelegenheiten des BKD zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie ist für eine geordnete Geschäftsführung des BKD
verantwortlich.
4.
Die
Mitglieder der Geschäftsführung des BKD müssen Mitglieder des BKD sein.
5.
Die
Geschäftsführung des BKD
a)leitet das BKD in geistlicher Verantwortung. Sie hat dafür zu sorgen, dass die
satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Satzungszweckes eingehalten
werden,
b)entwickelt die geistliche und strategische Ausrichtung des BKD, stimmt sie mit dem
Bundesvorstand ab und sorgt für ihre Umsetzung,
c)hat für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen im BKD zu sorgen und
wirkt auf deren Beachtung hin,
d)ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses.
6.
Alle
Nebentätigkeiten der Geschäftsführer sind vom Bundesvorstand zu genehmigen.
Geschäftsführer und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für
sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern
oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
7.
Jeder
Geschäftsführer muss Interessenkonflikte unaufgefordert dem Bundesvorstand
gegenüber offenlegen und die Bundesgeschäftsführung darüber informieren. Alle
Rechtsgeschäfte zwischen dem BKD und den Geschäftsführern sowie ihnen nahe
stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmen sowie Organisationen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
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§ 12 Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur die Bundesversammlung beschließen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln mit den in § 9, Absatz 10 e)
festgelegten Stimmen notwendig. Soweit die Bundesversammlung nichts anderes
beschließt, ist der Bundesvorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
2.
Bei
Auflösung des BKD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zivilrechtlich Selbständigen Blaukreuz-Vereine und
Blaukreuz-Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des BKD bestehen. Sollten
solche nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Diakonie Deutschland –
Evangelischer Bundesverband. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Suchtbereich zu verwenden.
Die vorliegende Satzungsänderung wurde am 21. November 2015 von der Bundesversammlung
verabschiedet. Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
Werden durch rechtliche Vorgaben vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Änderungen
erforderlich, so verliert die vorliegende und verabschiedete Satzung nicht ihre Gültigkeit.
Blaues Kreuz
Wege aus der Sucht
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