Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen

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Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen
10 Nov / 2002
Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt
Mitteilungen zur Migrationspolitik
DGB BILDUNGSWERK
Die soziale Sicherheit von
Drittstaatsangehörigen
aus der Bundesrepublik Jugoslawien,
Republik Kroatien,
Republik Slowenien,
ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina
am Beispiel der
Sozialversicherungsabkommen
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Die soziale Sicherheit von
Drittstaatsangehörigen
aus der Bundesrepublik
Jugoslawien,
Republik Kroatien,
Republik Slowenien,
ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina
am Beispiel der Sozialversicherungsabkommen
von Matthias Hauschild
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Wir danken Herrn Regierungsdirektor Dr. Albrecht Otting,
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Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Die vorliegende Ausgabe der Reihe „Mitteilungen zur
Migrationspolitik“ ist auch als pdf-Datei auf der Seite
www.migration-online.de erhältlich
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
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2. Grundsätzliches zum über- und zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsrecht und zum Begriff des Drittstaatsangehörigen
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2.1. Überstaatliches Sozialversicherungsrecht
2.2. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht
2.3. Drittstaatsangehörige
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3. Die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien, der Republik Slowenien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina
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3.1. Anwendungsbereich
3.1.1. Was wird geregelt?
3.1.2. Für wen gelten die Abkommen (Personenkreis)?
3.2. Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden?
3.2.1. Beschäftigungsort bestimmt Versicherung
3.2.2. Besonderheiten
3.2.2.1. Entsendungen
3.2.2.2. Besondere Personengruppen
3.3. Freiwillige Versicherung
3.4. Beitragserstattung
3.5. Leistungsansprüche
3.5.1. Erwerb von Leistungsansprüchen
3.5.2. Berechnung von Leistungsansprüchen
3.6. Rentenzahlungen in das Ausland
3.6.1. Allgemeines
3.6.2. Einschränkungen beim Rentenanspruch bei Auslandsaufenthalt
3.6.3. Rentenhöhe bei Aufenthalt im Ausland
3.7. Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner
3.7.1. In welchem Land ist man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert?
3.7.2. Beitragszuschüsse zu den Krankenversicherungsaufwendungen
3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
3.8.1. Anträge und Erklärungen
3.8.2. Zuständige Träger im In- und Ausland
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1. Einleitung
1. Einleitung
In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass sich Menschen im Laufe ihres
Lebens auch längere Zeit im Ausland aufhalten. Das kann als Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer im Laufe des Erwerbslebens
der Fall sein, als Flüchtling, während des
Studiums bei einem Auslandspraktikum oder
auch als Rentenbezieher. Begibt man sich in
ein anderes Land stellen sich unterem anderem folgende Fragen: Wo bin ich sozialversichert? Welche Leistungen erhalte ich im
Krankheitsfall? Was passiert mit meinen
bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen? Muss ich mich in meinem Heimatland weiter freiwillig versichern? Was geschieht bei Arbeitslosigkeit? Habe ich eine
Lücke in meinem Rentenversicherungskonto? Kann ich mir die Rente ungekürzt auch
in das Ausland überweisen lassen? Gibt es
in anderen Staaten auch eine Pflegeversicherung? An welche Stelle muss ich mich
im Leistungsfall wenden?
Zu diesen und weiteren Fragen gibt das überund zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht Antworten. Dabei geht es hauptsächlich darum, ob
bei Verlegung des Wohnsitzes in das
Ausland, die bisher im Heimatland erworbenen Ansprüche erhalten bleiben,
gewährleistet ist, dass Sozialleistungen
unter bestimmten Voraussetzungen auch
grenzüberschreitend in das Ausland erbracht werden,
der Rentenanspruch und die Höhe der
Rente auch unter Berücksichtigung der
im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten festgestellt werden
kann und
Personen im Ausland genauso behandelt werden wie ein dortiger Inländer,
wenn es um die Sozialversicherung geht.
Die vorliegende Mitteilung zur Migrationspolitik in der Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der Sozialversicherungsabkommen
Deutschlands mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der Republik Kroatien, der Republik
Slowenien, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina. Es wird ausgeführt, welche Sozialversicherungsbereiche dieser Staaten von Abkommen erfasst sind, welche Personen sich auf
die Regelungen dieser Abkommen berufen
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können, ob sich die Versicherungspflicht dieser Personen nach dem deutschen oder dem
jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsrecht bestimmt, wie Leistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser Abkommens erworben, berechnet und gezahlt werden, und
welche Verfahrensregeln im Leistungsfall zu
beachten sind. Die Ausführungen werden
anhand von konkreten Beispielen erläutert.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der früheren Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien wurde bereits am 12.
Oktober 1968 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches am 1. September 1969 in Kraft getreten ist. Die Sozialistische Föderativen Republik Jugoslawien hat sich im Jahre 1992 aufgelöst. Die
heutige Bundesrepublik Jugoslawien ist aus
Serbien und Montenegro hervorgegangen.
Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien sowie im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina und zur ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien (FYROM) ist das Sozialversicherungsabkommen von 1968
weiterhin anzuwenden (BGBl. 1969 II, S.
1438, BGBl. 1975, S. 390). Mit den weiteren Nachfolgestaaten Republik Kroatien
(BGBl 1998 II, S. 2034) und Republik Slowenien (BGBl. 1998, S. 1987) wurden bereits
neue Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen vergleichbar sind.
2. Grundsätzliches zum über- und zwischenstaatlichen Sozial-versicherungsrecht und
zum Begriff des Drittstaatsangehörigen
2. Grundsätzliches zum überund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht und zum
Begriff des Drittstaatsangehörigen
Das über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht lässt die nationalen Sozialversicherungssysteme so wie sie sind. Das
heißt, die Frage, ob eine Person in Deutschland der Rentenversicherungspflicht unterliegt oder ob sie einen Anspruch auf eine
deutsche Rente hat, wird allein nach den
deutschen Rechtsvorschriften beantwortet.
Hieraus können sich jedoch Nachteile für
Personen ergeben, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Staaten Versicherungszeiten erworben haben (Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer). Zum Beispiel könnte die Wartezeit für
eine deutsche Rente allein aus den deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt sein.
Hier greift das über- und zwischenstaatliche
Sozialversicherungsrecht ein. Es enthält Regelungen, welche die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme in verschiedenen
Ländern miteinander verbinden, um - soweit
dies erforderlich ist - Nachteile für Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer zu vermeiden.
2.1.Überstaatliches
Sozialversicherungsrecht
Das überstaatliche europäische Recht umfasst alle Regelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraumes gelten. Das
Europäische Sozialrecht ergibt sich im Wesentlichen aus den EWG-Verordnungen über
die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/
72). Diese Verordnungen werden von den
folgenden Ländern angewendet.
Europäische Union:
Belgien
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Italien
Niederlande
Portugal
Spanien
Dänemark
Finnland
Griechenland
Irland
Luxemburg
Österreich
Schweden
Europäischer Wirtschaftsraum:
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Die EWG-Verordnungen gelten mit Ausnahme der Sozialhilfe für alle Bereiche der sozialen Sicherheit wie zum Beispiel der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der
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Unfallversicherung, der Rentenversicherung
und der Arbeitslosenversicherung sowie für
das Kindergeld.
Für die folgenden Personengruppen sind die
EWG-Verordnungen anwendbar:
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Selbständige, die Staatsangehörige eines der oben genannten Mitgliedstaaten sind und für die die gesetzlichen
Bestimmungen eines dieser Staaten gelten oder gegolten haben;
Rentnerinnen und Rentner, die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen;
Familienangehörige und Hinterbliebene
der genannten Personen und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Der
Schutz von Familienangehörigen und
Hinterbliebenen beschränkt sich allerdings auf die Rechte, die sich von einem
Versicherten ableiten, für den die Verordnungen gelten oder gegolten haben
(zum Beispiel Hinterbliebenenrente). Wer
als Familienangehöriger im Sinne der
Verordnungen anzusehen ist, richtet sich
grundsätzlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Landes, in dem der
Berechtigte wohnt (sind die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitglied-
2.2. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht
staates bzw. wohnen sie als Flüchtlinge
oder Staatenlose im Gebiet eines Mitgliedstaates, ist es nicht erforderlich,
dass auch die Versicherten, von denen
die Ansprüche abgeleitet werden,
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
bzw. Flüchtlinge oder Staatenlose sind
oder waren);
Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnen.
Personen, die nicht zu einer der genannten
Gruppe gehören, sind von der Anwendung
der EWG-Verordnungen ausgeschlossen.
Dazu zählen u.a. die Drittstaatsangehörigen.
Aus der Perspektive des europäischen Rechts
sind Drittstaatsangehörige Personen, die
nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind. Das bedeutet, dass für sie
die Regelungen über die soziale Sicherheit
von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern nicht angewendet werden
können. Auf europäischer Ebene gibt es jedoch derzeit Überlegungen, den Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen auch
auf Drittstaatsangehörige auszudehnen, die
sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhalten.
Man kann davon ausgehen, dass eine entsprechende Regelung noch im Verlauf des
Jahres 2003 in Kraft treten wird.
Neben dem europäischen Sozialrecht gibt es
jedoch noch andere Vereinbarungen über die
soziale Sicherheit. Man spricht dabei von
Sozialversicherungsabkommen, die zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten bestehen
können (zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht).
2.2. Zwischenstaatliches
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsabkommen sind auf dem
Gebiet der Sozialversicherung anzuwenden.
Sie enthalten wichtige Regelungen, die die
unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme zweier oder mehrerer Staaten miteinander
koordinieren. Ähnlich wie die EWG-Verordnungen sollen sie Nachteile vermeiden, die
daraus entstehen könnten, dass Personen im
Laufe ihres Arbeitslebens in verschiedenen
Staaten tätig waren.
Sozialversicherungsabkommen bestehen
derzeit mit folgenden Staaten:
Bulgarien
Chile
Israel
Japan
BR Jugoslawien
Kanada/Quebec
Kroatien
Marokko
Polen
Bosnien-Herzegowina
Slowenien
Türkei
Tunesien
Ungarn
USA
FYROM
Staaten
Rentenversicherung
Bulgarien
X
Chile
X
Israel
X
Japan
X
Jugoslawien
X
Kanada
X
Kroatien
X
Marokko
X
Polen
X
Slowenien
X
Türkei
X
Tunesien
X
Ungarn
X
USA
X
KrankenUnfallversicherung versicherung
X
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X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Die an einem Sozialversicherungsabkommen
beteiligten Staaten haben sich bei Abschluss
eines Abkommens darauf verständigt, für
welche Zweige der Sozialversicherung das
jeweilige Abkommen gelten soll. Dieser Bereich von Regelungen wird sachlicher Geltungsbereich genannt. Alle Sozialversicherungsabkommen gelten hauptsächlich für
die gesetzliche Rentenversicherung. Darüber
hinaus sind sie in der Regel auch auf die
Kranken- und Unfallversicherung anzuwenden. Auch andere Bereiche der Sozialversicherung, wie beispielsweise die Altershilfe
für Landwirte oder das Kinder- und Erziehungsgeld werden vom sachlichen Geltungsbereich verschiedener Abkommen erfasst.
Dies ist jedoch – je nach Ausgestaltung der
Abkommen – unterschiedlich. Einen Überblick über die Inhalte der Sozialversicherungsabkommen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
hüttenknappschaftl. Altershilfe
Kindergeld
Zusatzvers.
für Landwirte
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2.3. Drittstaatsangehörige
2.3. Drittstaatsangehörige
Das über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht gilt in der Regel nur für die
Staatsangehörigen der jeweils beteiligten
Staaten. Für Drittstaatsangehörige sind diese Regelungen nicht oder nur teilweise anzuwenden.
So ist z.B. ein kroatischer Staatsangehöriger
nur bei Anwendung des deutsch-kroatischen
Sozialversicherungsabkommens als Vertragsstaatsangehöriger anzusehen, dagegen bei
Anwendung der EWG-Verordnungen, bei
Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens von 1968 und
auch bei Anwendung des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens von
1997 als Drittstaatsangehöriger anzusehen.
Ein französischer Staatsangehöriger ist dagegen ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates und bei Anwendung sämtlicher hier
beschriebenen Sozialversicherungsabkommen als Drittstaatsangehöriger anzusehen.
In den nachfolgenden Ausführungen wird
daher zunächst darauf eingegangen, welche
Regelungen die Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien von 1968 (gültig für
die Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
und Bosnien-Herzegowina), der Republik
Kroatien und der Republik Slowenien enthalten und welche Auswirkungen sich hieraus
für die Drittstaatsangehörigen ergeben.
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3. Die Sozialversicherungsabkommen
3. Die Sozialversicherungsabkommen
mit der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien, der Republik Slowenien,
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
und Bosnien-Herzegowina
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der früheren Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien wurde am 12. Oktober 1968 ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Das bedeutet u.a., dass die Rentenzahlungen aufgrund
dieses Sozialversicherungsabkommens sowohl aus Deutschland in das ehemalige Jugoslawien als auch von dort in das Bundesgebiet gezahlt werden, wie das vor dem
Beginn der politischen und kriegerischen
Auseinandersetzungen der Fall war.
Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien, zu Bosnien-Herzegowina und zu der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gilt das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
aus dem Jahr 1968 bis auf weiteres fort.
Mit den Nachfolgestaaten Republik Kroatien und Republik Slowenien wurden neue
Abkommen über soziale Sicherheit vereinbart. Das Abkommen mit der Republik Kroatien wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und ist am 1. Dezember 1998 in
Kraft getreten. Das Abkommen mit Slowenien wurde am 24. September 1997 unterzeichnet und ist am 1. September 1999 in
Kraft getreten.
Der folgende Auszug aus der Rentenbestands- bzw. Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger verdeutlicht die zahlenmäßige Bedeutung der genannten Abkommen:
Anzahl Renten (Stand: 31. Dezember 2000) an Staatsangehörige aus:
Republik Kroatien
Bosnien-Herzegowina
41.156
15.551
56.707
15.026
4.619
19.645
Republik Slowenien
Bundesrepublik Jugoslawien
6.884
2.384
9.268
55.342
78.580
133.922
Bundesrepublehemalige jugoslawische
Republik Mazedonienik Jugoslawien
Insgesamt
123.530
102.527
226.057
5.122
1.393
6.515
Zahlungen ins Ausland
Zahlungen in Deutschland
Insgesamt
Quelle: Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
Anzahl Versicherte in der deutschen Rentenversicherung (Stand 31. Dezember 2000)
Staatsangehörige aus:
Bosnien-Herzegowina
37.314
Bundesrepublik Jugoslawien
einschl. Mazedonien1)
344.377
Republik Kroatien
67.675
Republik Slowenien
8.022
Insgesamt
Sofern in den folgenden Ausführungen von
„Vertragsstaaten“ die Rede ist, bezieht sich
dies immer auf die Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als
die Staaten, für die das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von
1968 gilt sowie auf die Republik Kroatien
und Republik Slowenien. Alle drei Abkommen sind vom Aufbau und Inhalt ähnlich.
Sofern bei Einzelregelungen Abweichungen
bestehen, werden diese besonders erläutert.
457.388
1
Quelle: Versichertenstatistik des
Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
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Mazedonische Staatsangehörige wurden
bisher nicht gesondert erfasst.
3.1. Anwendungsbereich
3.1. Anwendungsbereich
3.1.2. Für wen gelten die Abkommen?
Wer im einzelnen Ansprüche aus einem Sozialversicherungsabkommen hat, ergibt sich
aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Abkommens. Dort ist geregelt, ob das
Abkommen auf alle Personen – also unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – anzuwenden ist, oder ob es auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
3.1.1. Was wird geregelt?
Die Abkommen koordinieren die Rechtsvorschriften der folgenden Sozialversicherungsbereiche der Vertragsstaaten:
Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen:
Für Bundesrepublik Deutschland
Für Bundesrepublik Jugoslawien,
FYROM, Bosnien-Herzegowina
- Gesundheitsversicherung
- Pensionsversicherung
- Invalidenversicherung
- Kindergeld
- Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Kindergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen:
Für Bundesrepublik Deutschland:
- Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
- Alterssicherung der Landwirte
Für Republik Kroatien:
- Krankenversicherung und
Gesundheitsschutz
- Renten- und Invalidenversicherung
- Versicherung für Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Deutsch-slowenisches Sozialversicherungsabkommen:
Für Bundesrepublik Deutschland:
- Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
- Alterssicherung der Landwirte
Für Republik Slowenien:
- Krankenversicherung
- Renten- und Invalidenversicherung
- Mutterschutz
Sofern in den einzelnen Sozialversicherungszweigen neben dem nationalen Sozialrecht
andere über- bzw. zwischenstaatliche
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, bleiben diese bei der Durchführung eines Abkommens außer Betracht. Man spricht dabei
von dem Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Das heißt, dass zum Beispiel
für einen in Deutschland beschäftigten Jugoslawen immer nur ein über- bzw. zwischenstaatlicher Vertrag berücksichtigt werden kann und keine Vermischung mehrerer
Verträge erfolgen darf. Im Rahmen des Kapitels über den Erwerb von Leistungsansprüchen wird dieses Verbot anhand von Beispielen noch näher erläutert.
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Bei den drei genannten Sozialversicherungsabkommen handelt es sich um so genannte
„offene Abkommen“. Das bedeutet, dass es
auf alle Personen ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, die zu
irgendeinem Zeitpunkt den gesetzlichen
Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten unterlegen haben. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch (vgl. Abschnitt 3.5.1) könnte
danach auch für Personen in Betracht kommen, die z.B. in Deutschland, der Bundesrepublik Jugoslawien, FYROM, Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien oder Republik
Slowenien versichert waren, ohne dass sie
Staatsangehörige eines dieser Staaten sind.
Anders verhält es sich mit der so genannten
Personengleichstellung. Bei der Anwendung
nationaler Sozialschutzvorschriften sind im
Rahmen dieser Abkommen regelmäßig nur
die folgenden Personengruppen den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt:
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
Flüchtlinge bzw. Staatenlose,
andere Personen hinsichtlich der Rechte,
die sie von einem Vertragsstaatsangehörigen ableiten.
Die Personengleichstellung ist insbesondere bei
der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
und bei Rentenzahlungen in das Ausland von
Bedeutung (vgl. Abschnitt 3.3 und 3.6)
3.2 Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden?
3.2.Welche Rechtsvorschriften sind
anzuwenden?
Die in diesem Abschnitt beschriebenen
Regelungen über die Versicherung gelten
ohne Besonderheiten auch für Drittstaatsangehörige.
3.2.1. Beschäftigungsort bestimmt
Versicherung
Die Entscheidung, ob für eine Person deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, bestimmt sich
grundsätzlich danach, wo die Person beschäftigt ist. Dieser Staat wird als „Beschäftigungsstaat“ bezeichnet. Es sind grundsätzlich die Vorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die bestreffende Person wohnt
oder wo der Arbeitgeber des Beschäftigten
seinen Betriebssitz hat. Ist also jemand in
Deutschland beschäftigt, sind die Regelungen des deutschen Sozialgesetzbuches anzuwenden und zu prüfen, ob für diese Person Versicherungspflicht in der deutschen
Sozialversicherung besteht. Diese Entscheidung trifft in Deutschland die gesetzliche
Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung,
Pflegeversicherung und Rentenversicherung).
Im Gegensatz dazu bestimmt sich die Versicherungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Jugoslawiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens oder Sloweniens, wenn dort die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung
über die Versicherungspflicht in diesen Staaten trifft die dortige zuständige Stelle.
Wird in Deutschland eine Beschäftigung oder
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, besteht
- sofern keine Entsendung oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt - Versicherungspflicht
in der deutschen Sozialversicherung. Dies gilt
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der
betreffenden Person. Beim Erwerb und bei der
Höhe von Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung gelten für ausländische Staatsangehörige keine Besonderheiten. Jugoslawische, kroatische, slowenische und mazedonische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina sind wie deutsche Staatsangehörige in das deutsche Sozialversicherungssystem eingebunden. Besonderheiten ergeben sich für ausländische Staatsangehörige regelmäßig erst bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland.
schäftigungsstaates. Im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ist keine Entsendefrist enthalten, dass heißt, ein z.B.
nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer
aus der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Bosnien-Herzegowina bleibt für die
gesamte Dauer der Beschäftigung in Deutschland nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes versichert. Eine Versicherungspflicht in
der deutschen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entsteht
für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese
Beschäftigung dann nicht.
3.2.2.2. Besondere Personengruppen
3.2.2. Besonderheiten
Von dem Grundsatz, dass das Sozialversicherungsrecht des Staates maßgebend ist,
in dem man arbeitet, gibt es Ausnahmen:
3.2.2.1. Entsendungen
Unter einer entsandten Arbeitnehmerin bzw.
einem entsandten Arbeitnehmer versteht man
eine Person, die von einer Firma im Ausland
(z.B. Republik Kroatien) vorübergehend nach
Deutschland entsandt wird, um dort (in
Deutschland) eine befristete Arbeit für die
ausländische Firma auszuüben. Aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung bleibt die entsandte Person für die Dauer der Entsendung
in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes
(Republik Kroatien) versichert.
In den Abkommen mit der Republik Kroatien
und der Republik Slowenien ist eine Entsendung auf 24 Monate befristet. Nach Ablauf
dieser Entsendefrist gilt das Recht des Be-
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Für Beschäftigte auf Seeschiffen gelten
grundsätzlich die Rechtsvorschriften des
Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Beschäftigte diplomatischer oder konsularischer Vertretungen unterliegen den Rechtsvorschriften des Landes, das sie vertreten.
Die Abkommen sehen außerdem vor, dass
im Beschäftigungsstaat in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung
von der Versicherungspflicht zulässig ist,
wenn dies vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird (Ausnahmegenehmigung). Der Antrag muss vor der Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Stelle des Landes gestellt werden, in
dem die Beschäftigung ausgeübt werden
soll. Für Deutschland nimmt die Deutsche
Verbindungsstelle KrankenversicherungAusland, Pennefeldsweg 11-15, 53177
Bonn, entsprechende Anträge entgegen.
3.3. Freiwillige Versicherung
3.3. Freiwillige Versicherung
Bei einer Beschäftigungsunterbrechung oder
einem Verzug ins Ausland mit einem damit
verbundenen Wechsel der anzuwendenden
Rechtsvorschriften, könnte ggf. eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen. Wer sein deutsches Rentenversicherungskonto mit freiwilligen Beiträgen auffüllen will, muss jedoch die allgemeinen
Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllen. Diese Voraussetzungen sind:
Vollendung des 16. Lebensjahres
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und
keine Versicherungspflicht
Deutsche Staatsangehörige haben das Recht
zur freiwilligen Versicherung auch dann,
wenn sie im Ausland wohnen. Ausländische
Staatsangehörige können sich dagegen in
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur dann freiwillig versichern, wenn sie
in Deutschland wohnen, es sei denn, in den
Sozialversicherungsabkommen ist das Recht
zur freiwilligen Versicherung ausdrücklich
geregelt. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen
(Drittstaatsangehörige), sind bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands nicht zur
freiwilligen Versicherung berechtigt.
Bei Anwendung des deutsch-jugoslawischen
Abkommens ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Nichtdeutsche wie folgt
geregelt:
Bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien
und Bosnien-Herzegowina sind die Staatsangehörigen dieser Staaten gleichermaßen wie deutsche Staatsangehörige
zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Bei einem Aufenthalt in einem Staat
außerhalb Deutschlands oder außerhalb
der Bundesrepublik Jugoslawien, der
ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien und Bosnien-Herzegowinas
besteht kein Recht zur freiwilligen Versicherung.
Bei Anwendung der deutsch-kroatischen
und deutsch-slowenischen Abkommen ist
das Recht zur freiwilligen Versicherung in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
wie folgt geregelt:
Bei einem Aufenthalt in Republik Kroatien
oder Republik Slowenien sind die jeweiligen Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie bereits für
mindestens 60 Monate deutsche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Bei einem Aufenthalt in einem Staat außerhalb Deutschlands, Kroatiens oder Sloweniens sind nur jeweils Kroaten oder Slowenen zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie bereits für mindestens
60 Monate deutsche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
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3.4. Beitragserstattung
3.4. Beitragserstattung
Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge
können unter Umständen den Versicherten
wieder erstattet werden. Die Erstattung der
Beiträge aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung setzt vor dem 65. Lebensjahr allerdings voraus, dass der Versicherte nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist und auch nicht berechtigt ist, freiwillige Beiträge zu zahlen. In Verbindung mit
den Regelungen zur freiwilligen Versicherung ergibt sich daher folgendes:
Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in Kroatien
nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Aufenthalt in Bundesrepublik Jugoslawien,
der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien und Bosnien-Herzegowina:
Vertragsstaatsangehörige, Flüchtlinge und
Staatenlose können keine Beitragserstattung
erhalten, weil sie berechtigt sind, freiwillige
Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik
Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowinas, der Republik Kroatien oder der
Republik Slowenien:
Slowenische und kroatische Staatsangehörige können eine Beitragserstattung nur erhalten, wenn sie weniger als 60 Monate
deutsche Beiträge haben. Allen anderen
Personen können bei Aufenthalt in einem
Drittstaat die Beiträge erstattet werden. Eine
im Drittstaat ausgeübte Beschäftigung ist
unbeachtlich.
Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Aufenthalt in der Republik Kroatien:
Nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen ist eine Beitragserstattung für kroatische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose generell ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht zur
freiwilligen Versicherung berechtigt sind,
weil weniger als 60 Monate deutsche Beiträge vorhanden sind.
Aufenthalt in der Republik Slowenien:
Slowenische Staatsangehörige, Flüchtlinge
und Staatenlose, die weniger als 60 Monate deutsche Beiträge haben, sowie Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in Slowenien
nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Beispiele:
(1)
ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, 62 Jahre alt;
Beschäftigung in Deutschland nach
15 Jahren beendet;
Rückkehr in die Bundesrepublik
Jugoslawien;
in Jugoslawien nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
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Da jugoslawische Staatsangehörige
nach dem Abkommen von 1968 hinsichtlich der freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung deutschen
Staatsangehörigen gleichgestellt sind, besteht die Möglichkeit, weiterhin freiwillige
Beiträge zur deutschen Rentenversicherung
zu zahlen. Eine Bei-tragserstattung ist daher nicht möglich.
(2)
Slowenische Staatsangehörige, 57
Jahre alt;
Beschäftigung in Deutschland nach
3 Jahren beendet;
Rückkehr in die Republik Slowenien;
in der Republik Slowenien nicht versicherungspflichtig beschäftigt.
Da in Deutschland noch nicht für 60
Monate Rentenversicherungsbeträge entrichtet wurden, besteht bei einem Aufenthalt in Slowenien keine Berechtigung mehr
weiterhin freiwillige deutsche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Eine
Beitragserstattung ist daher möglich.
Ob bei Vollendung des 65. Lebensjahres
oder für Hinterbliebene eines Rentenversicherten, evtl. eine Beitragserstattung möglich ist, kann nur im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger geprüft werden. Diese
Prüfung ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.
3.5. Leistungsansprüche
3.5. Leistungsansprüche
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen über die Leistungsansprüche nach
den Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien und Republik Slowenien gelten ohne Besonderheiten auch für
Drittstaatsangehörige.
3.5.1. Erwerb von Leistungsansprüchen
Alle Länder, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verfügen über gesetzliche Sozialversicherungssysteme. Diese
Systeme sind unterschiedlich ausgestaltet.
Jedes System kennt unterschiedliche Leistungen. Für die Rentenversicherung sind dies
zum Beispiel Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und
Renten an Hinterbliebene. Da eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen
und Leistungsvoraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, BosnienHerzegowina, Republik Kroatien und Republik Slowenien an dieser Stelle zu umfangreich wäre und daher nicht erfolgen kann,
ist es ratsam, sich diesbezüglich direkt an
die Sozialversicherungsträger dieser Länder
zu wenden. Die Anschriften können dem
Abschnitt 3.8.2 entnommen werden.
Die Sozialversicherungsabkommen erlauben
die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in den jeweiligen Vertragsstaaten zurückgelegt sind. Das bedeutet: die
Anspruchsvoraussetzungen können – wenn
die deutschen Versicherungszeiten (z.B. für
eine deutsche Rente) nicht ausreichen –
auch unter Zusammenrechnung mit den im
jeweiligen anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten erfüllt werden. Dies gilt für die
Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
wie für die Anspruchsvoraussetzungen auf
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichermaßen.
Es ist folgendes zu beachten:
Der deutsche und der ausländische Versicherungsträger prüfen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente unter
Berücksichtigung der im jeweils anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen wird vom deutschen
Rentenversicherungsträger und vom
ausländischen Versicherungsträger eine
Rente aus den jeweils eigenen Zeiten
gezahlt.
Sollten die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente in den Vertragsstaaten
nicht übereinstimmen (zum Beispiel:
unterschiedliche altersmäßige Voraussetzungen für eine Altersrente), wird zunächst
nur eine Rente gezahlt, beispielsweise
aus der deutschen Rentenversicherung.
Die Rente aus dem anderen Staat wird
dann geleistet, sobald dort die Voraussetzungen erfüllt sind.
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Beispiel:
36 Monate Pflichtbeitragszeit in der
Bundesrepublik Deutschland, danach Beschäftigungsaufnahme in der Republik
Slowenien
bis zum Eintritt der Erwerbsminderung
ununterbrochen 120 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in der
Republik Slowenien
Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
die medizinischen Voraussetzungen für
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind erfüllt
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (allgemeine Wartezeit von
5 Jahren Beitragszeit und in den letzen 60
Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung
36 Monate mit Pflichtbeiträgen) sind allein
unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt, weil in
Deutschland keine 5 Jahre Beitragszeiten
vorliegen und in den 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 36 Monate deutsche Pflichtbeitragszeiten liegen.
Aufgrund des deutsch-slowenischen Abkommens sind jedoch auch die slowenischen
Beitragszeiten (120 Monate) mit zu berücksichtigen. Damit sind auch die allgemeine
Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegeben. Die Addition
der Beitragszeiten in beiden Länder ergibt
156 Monate Beitragszeiten und in den 60
Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung
wurde in Slowenien ununterbrochen versicherungspflichtig gearbeitet.
3.5. Leistungsansprüche
Kleinstzeiten:
Im Verhältnis zu Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina
ist bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten eine Besonderheit zu beachten: zur Vermeidung von Minirenten bestimmt das deutsch-jugoslawische Abkommen, dass der Versicherungsträger des Staates, nach dessen Vorschriften weniger als 12
Monate Versicherungszeit für die Rentenberechnung anzuerkennen sind, keine Rente
zahlen muss. Stattdessen muss diese kurze
Versicherungszeit dann in der Rentenberechnung des anderen Staates berücksichtigt
werden.
Beispiel:
240 Monate Beitragszeit in Deutschland
7 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik Jugoslawien
Antrag auf eine deutsche Regelaltersrente
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Beitragszeit für eine Regelaltersrente ist erfüllt. Da in der Bundesrepublik Jugoslawien
weniger als 12 Monate Beitragszeit zurückgelegt wurde, sind die 7 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik Jugoslawien
durch die deutsche Rentenversicherung zu
entschädigen. Die deutsche Altersrente ist
somit aus 247 Monaten zu berechnen.
In die Abkommen mit den Republiken Kroatien und Slowenien wurde diese Besonderheit nicht übernommen. Das bedeutet, dass
bei der Anwendung der Abkommen mit diesen Staaten auch Renten aus weniger als
12 Monaten Versicherungszeit gezahlt werden können.
Keine Vermischung verschiedener Abkommen:
Sind Versicherungszeiten in mehr als zwei
Staaten zurückgelegt worden, muss nach
jedem Abkommen getrennt geprüft werden,
ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. Es ist nicht
zulässig, dass verschiedene über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichzeitig angewandt werden. Damit ist eine Vermischung verschiedener Abkommen verboten.
Beispiel:
Ein Versicherter hat folgende Beitragszeiten
zurückgelegt:
Deutschland:
2 Jahre
ehem. Jugoslawien: 10 Jahre
Kroatien:
2 Jahre
Slowenien:
5 Jahre
Die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
ab dem 65. Lebensjahr (5 Jahre Beitragszeit) ist allein mit den deutschen Beitragszeiten nicht erfüllt.
Neben dem deutschen Sozialrecht finden
aber auch die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien,
Republik Kroatien und Republik Slowenien
Anwendung, weil auch in diesen Staaten
Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
a) Deutsch-jugoslawisches Abkommen:
Es ergeben sich insgesamt 12 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist erfüllt.
b) Deutsch-kroatisches Abkommen:
Es ergeben sich insgesamt 4 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist nicht erfüllt.
c) Deutsch-slowenisches Abkommen:
Es ergeben sich insgesamt 7 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist erfüllt.
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Es kann jedoch entweder nach dem Deutschjugoslawischen Abkommen oder nach dem
Deutsch-slowenischen Abkommen eine Rente gezahlt werden. Für beide Abkommen
wird eine Rentenberechnung durchgeführt.
Beide Ergebnisse daraus werden miteinander verglichen. Die höhere Rente aus
beiden Berechnungen wird schließlich gezahlt.
Daneben wird jeweils von den ausländischen Rentenversicherungsträgern geprüft,
ob nach den dortigen Rechtsvorschriften ein
Rentenanspruch besteht. Ggf. wird neben
der deutschen Rente also auch noch eine
Rente aus der Bundesrepublik Jugoslawien,
Republik Kroatien und Republik Slowenien
gezahlt.
3.5.2. Berechnung von Leistungsansprüchen
Eine besondere Rentenberechnung ist im
Rahmen der Sozialversicherungsabkommen
nicht vorgesehen. Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt immer nur aus den nach
deutschem Recht anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten. Rentenrechtliche Zeiten,
die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegt werden, wirken sich auf die Höhe der
deutschen Rente grundsätzlich nicht aus.
3.6. Rentenzahlungen in das Ausland
3.6.Rentenzahlungen in das
Ausland
3.6.1. Allgemeines
Für die Zeit eines dauernden Aufenthaltes im
Ausland kann die Gewährung einer deutschen Rente eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder auf die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt
von der Staatsangehörigkeit, der Art der zurückgelegten Zeiten, dem Geburtsdatum, dem
Zeitpunkt der Auswanderung und schließlich
davon ab, in welchem Land sich die betreffende Person niederlässt. Sofern es sich nur
um einen vorübergehenden Aufenthalt im
Ausland handelt (z.B. Urlaubsreise) gelten
diese Einschränkungen nicht. In diesen Fällen wird die Rente so gezahlt als würde man
weiterhin in Deutschland wohnen.
3.6.2. Einschränkungen beim Rentenanspruch bei Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich wird jede deutsche Rente wenn auch nicht immer in voller Höhe - in
das Ausland gezahlt. Eine Besonderheit gibt
es jedoch bei den Renten wegen Erwerbsminderung. Diese Renten können bei Wohnsitz in Deutschland auch dann bewilligt werden, wenn für den Berechtigten aufgrund
seiner Erwerbsminderung kein geeigneter
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hält sich
der Berechtigte jedoch im Ausland auf, werden die genannten Renten grundsätzlich
nicht gezahlt, weil der Rentenanspruch an
die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist und der Arbeitsmarkt im
Ausland dafür nicht berücksichtigt wird.
Bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien gilt diese Einschränkung
nicht für jugoslawische und deutsche Staatsangehörige, weil das Abkommen hierzu eine
entsprechende Gleichstellungsregelung enthält. Für diese Personen kann auch eine
aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente nach Jugoslawien gezahlt werden.
Bei einem Aufenthalt in der Republik Kroatien oder der Republik Slowenien ist für
deutsche, kroatische und slowenische
Staatsangehörige die Zahlung einer aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland
bewilligte Rente nur möglich, wenn der Anspruch auf diese Rente bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Abkommen (Kroatien: 1. Dezember 1998, Slowenien: 1. September 1999) bestanden hat.
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Beispiele:
(1) Deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde ab 1. Juni 1997 aufgrund der Arbeitsmarktlage bewilligt. Kroatischer Rentenberechtigter zieht am 1. Februar 2002 nach Kroatien.
Der Bezug der aufgrund des Arbeitsmarktes bewilligten Rente ist auch bei einem dauerhaften Aufenthalt in Kroatien
möglich, weil der Rentenanspruch bereits
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
deutsch-kroatischen Abkommens am 1. Dezember 1998 bestanden hat.
(2) Deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde ab 1. März 2000 aufgrund der Arbeitsmarktlage bewilligt. Slowenischer Rentenberechtigter zieht am 1.
April 2000 nach Kroatien.
Der Bezug der aufgrund des Arbeitsmarktes bewilligten Rente ist bei einem dauerhaften Aufenthalt in Slowenien nicht möglich,
weil der Rentenanspruch erst nach dem Inkrafttreten des deutsch-slowenischen Abkommens am 1. September 1999 bestanden hat.
Drittstaatsangehörige können eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur
dann in das Ausland gezahlt bekommen,
wenn die Rente nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, also ausschließlich aus
medizinischen Gründen bewilligt wurde.
3.6. Rentenzahlungen in das Ausland
3.6.3. Rentenhöhe bei Aufenthalt
im Ausland
Die deutschen Auslandsrentenbestimmungen sehen vor, dass nur bestimmte rentenrechtliche Zeiten bei Auslandsaufenthalt berücksichtigt werden und nur bestimmte Teile einer Rente in das Ausland gezahlt werden. So wird eine Rente an Ausländer im
Ausland grundsätzlich nur in Höhe von 70%
erbracht.
Für ausländische Staatsangehörige, die nach
einem Sozialversicherungsabkommen über
die Personengleichstellung (vgl. Abschnitt
3.1.2) wie Deutsche zu behandeln sind, wird
die ermittelte Rentenhöhe nicht gekürzt.
Dabei handelt es sich um Personen, die von
einem Sozialversicherungsabkommen erfasst
werden und die Staatsangehörige dieses
entsprechenden Vertragstaates sind. Ferner
werden für diese Personen bei der Berechnung der Auslandsrente in einem bestimmten Umfang auch beitragsfreie Zeiten (z.B.
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit) berücksichtigt.
Drittstaatsangehörige können nur die gekürzte Rente in das Ausland gezahlt bekommen.
Beispiele:
(1) Kroate wohnt in der Republik Slowenien
Ein Kroate ist über das Deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen auch
bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat (hier
Republik Slowenien) einem deutschen
Staatsangehörigen leistungsrechtlich gleichgestellt. Die deutsche Rente wird daher nicht
gekürzt.
(2) Mexikaner mit deutschen und kroatischen Versicherungszeiten wohnt in der Republik Kroatien
Personen, die deutsche oder kroatische
Versicherungszeiten zurückgelegt haben,
sind vom deutsch-kroatischen Abkommen
erfasst. Mexikaner sind jedoch über das
deutsch-kroatische Abkommen den Deutschen nicht gleichgestellt. Es kann also nur
eine gekürzte Auslandsrente gezahlt werden.
Aussiedler und Vertriebene:
Rententeile, die auf Beitragszeiten beruhen,
die außerhalb Deutschlands zurückgelegt
wurden (z.B. Beiträge nach dem Fremdrentengesetz) oder denen Beschäftigungszeiten
(für Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz) zugrunde liegen, werden allerdings auch bei gleichgestellten Personen nur
noch in ganz wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt. Genaue Auskünfte erteilt der
zuständige Rentenversicherungsträger in
Deutschland.
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3.7. Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner
3.7.Krankenversicherung der
Rentnerinnen und Rentner
Die Sozialversicherungsabkommen mit der
Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien
und der Republik Slowenien enthalten auch
Regelungen zur Krankenversicherung von
Rentnern. Sie bestimmen, in welchem Land
man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert ist und welche weiteren Besonderheiten dabei zu berücksichtigen sind.
3.7.1. In welchem Land ist man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert?
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner gelten ohne Besonderheiten auch Drittstaatsangehörige.
Während eines vorübergehenden Aufenthaltes
in einem anderen Vertragsstaat tritt keine Änderung im Krankenversicherungsverhältnis ein. Es
besteht über die Krankenversicherung im Heimatstaat ein Anspruch auf alle Leistungen, die
während des vorübergehenden Aufenthaltes
im anderen Vertragsstaat erforderlich werden.
Bei einem dauernden Aufenthalt in einem
anderen Vertragsstaat gilt folgendes: Sofern
ein Anspruch auf Renten aus mehreren Vertragsstaaten (z.B. Deutschland und Kroatien) besteht, gehört man grundsätzlich der
Krankenversicherung des Wohnlandes an.
Der Träger der Krankenversicherung des
Wohnlandes ist dann für die Leistungen aus
der Krankenversicherung zuständig.
Besteht jedoch nach den Bestimmungen des
Landes in dem man wohnt, kein Anspruch
auf eine Rente oder auf Sachleistungen aus
der Krankenversicherung des Wohnlandes,
ist der Vertragsstaat für die Krankenversicherung zuständig, der eine Rente zahlt.
Beispiele:
(1) Altersrente aus Deutschland und Altersrente aus Kroatien;
Wohnsitz in Deutschland
Krankenversicherung besteht in Deutschland
(2) Altersrente aus Deutschland;
Wohnsitz in Slowenien
Krankenversicherung besteht in Deutschland, aber in Slowenien können medizinische
Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Die Regelungen über die Krankenversicherung
der Rentnerinnen und Rentner stellen sicher,
dass man Anspruch auf alle Sachleistungen
bei Krankheit nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes hat, in dem man wohnt.
Dies gilt auch dann, wenn dort nie eine Krankenversicherung bestanden hat. Die einzige
Voraussetzung für diesen Sachleistungsanspruch besteht darin, dass ein Nachweis über
eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung des Landes erbracht werden muss, das
die Rente zahlt. Es entstehen also keine Nachteile, wenn die Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner von einem beteiligten
Vertragsstaat durchgeführt wird. Bei einem
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Wohnsitz in Deutschland und einer Rentenzahlung aus einem Vertragsstaat erhält man
nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen Sachleistungen aus der deutschen Krankenversicherung. Die deutsche Krankenkasse stellt die gewährten Leistungen dann der
ausländischen (jugoslawischen, mazedonischen, bosnisch-herzegowinischen, kroatischen oder slowenischen) Krankenkasse in
Rechnung.
Die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner ist davon abhängig, dass man bereits vor Renteneintritt
eine bestimmte Zeit in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert
war. Für diese Vorversicherungszeit werden
nach dem deutsch-kroatischen Abkommen
bzw. nach dem deutsch-slowenischen Abkommen ggf. auch die Zeiten berücksichtigt,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kroatiens bzw. Sloweniens zurückgelegt
worden sind.
Die Entscheidung, ob Rentenantragsteller
oder Rentenbezieher Mitglied der deutschen
Krankenversicherung der Rentner werden,
trifft die zuständige deutsche Krankenkasse. Bei entsprechenden Fragen sollte man
sich daher an diese Stelle wenden.
3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
3.7.2. Beitragszuschüsse zu den
Krankenversicherungsaufwendungen
Sofern eine deutsche Rente bezogen wird
und keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Vertragsstaates besteht, kann auf Antrag vom deutschen Rentenversicherungsträger ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige oder private Krankenversicherung
gewährt werden.
Ein Vertragsstaatsangehöriger, Flüchtling
oder Staatenloser erhält den Beitragszuschuss, wenn die freiwillige oder private Versicherung bei einem deutschen Krankenversicherungsunternehmen besteht und er sich
im jeweils anderen Vertragsstaat aufhält.
Drittstaatsangehörige können keinen Beitragszuschuss erhalten.
3.8.Verwaltungsverfahren und
Rechtsschutz
3.8.1. Anträge und Erklärungen
Ein Leistungsantrag kann grundsätzlich beim
zuständigen Träger am Wohnort gestellt
werden. Sofern auch in einem anderen Land
Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt
wurden, sollte bei der Antragstellung darauf hingewiesen werden, wo und wann diese Zeiten zurückgelegt wurden. Der zuständige Träger des Wohnortes wird dann automatisch auch das Rentenverfahren im anderen Staat einleiten. Dort wird dann parallel über den Rentenantrag entschieden.
den ist, kann man dagegen einen Rechtsbehelf einlegen (z.B. Widerspruch). Der Träger, der über den ursprünglichen Antrag entschieden hat, wird dann seine Entscheidung
überprüfen. Richtet sich der Rechtsbehelf
gegen eine Entscheidung des ausländischen
Trägers, kann man den Widerspruch fristgerecht auch beim Rentenversicherungsträger
am Wohnort einlegen, der diesen dann an
die entsprechende zuständige Behörde weiterleiten wird.
Der Rentenbeginn ist u.a. auch vom Datum
der Antragstellung abhängig. Wird der Antrag bei der zuständigen Stelle im Ausland
gestellt, ist das Datum dieser Antragstellung
auch für die deutschen Rentenversicherungsträger maßgebend. Dies ist durch die
sogenannte Antragsgleichstellung in den
Abkommen gewährleistet. Somit entstehen
bei einer Rentenantragstellung im Ausland
keine rechtlichen Nachteile.
Beispiel:
Hat ein Träger über einen Antrag entschieden, wird er seinen Bescheid dem Antragsteller auch in das Ausland zustellen.
Sofern man mit einer Entscheidung eines
Sozialversicherungsträgers nicht einverstan-
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Rechtsbehelfsfrist zu deutschem Rentenablehnungsbescheid endet am 28. März
2002
der Widerspruch gegen den deutschen
Bescheid wird am 25. März 2002 beim
slowenischen Rentenversicherungsträger zu Protokoll gegeben und geht
mit der Post am 5. April 2002 beim zuständigen deutschen Träger ein.
Der Widerspruch wurde noch rechtzeitig geltend gemacht, weil er innerhalb der
Frist beim slowenischen Träger zu Protokoll
gegeben wurde.
3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
3.8.2. Zuständige Träger im In- und
Ausland
Für die Entscheidung über Rentenanträge,
Anträge auf Beitragserstattung und die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind abhängig vom zuletzt gezahlten Beitrag - die
nachstehend genannten Rentenversicherungsträger und im Verhältnis zu den genannten Vertragsstaaten eingerichteten Verbindungsstellen zuständig:
Deutschland
Für Arbeiter:
Landesversicherungsanstalt
Niederbayern-Oberpfalz
84024 Landshut
Tel.:
(0871) 81-0
Fax:
(0871) 81 21 40
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lva-landshut.de
Für Angestellte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
10704 Berlin
Tel.:
(0800) 333 1919 oder (030) 8651
Fax:
(030) 865 2 72 40
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bfa-berlin.de
Für Bergleute:
Bundesknappschaft
44781 Bochum
Tel.:
(01801) 200 500
Fax:
(0234) 304 53 05
E-Mail: diebundesknappschaft@bundes
knappschaft.de
Internet: www.bundesknappschaft.de
Für Seeleute:
Seekasse
Postfach 11 04 89
20404 Hamburg
Tel.:
(040) 361 370
Fax:
(040) 361 37 770/ -747
E-Mail: [email protected]
Internet: www.seekasse.de
Für Bahnbedienstete:
Bahnversicherungsanstalt
Postfach 20 01 42
60605 Frankfurt am Main
Tel.:
(069) 265-220 460 oder -346 62
Fax:
(069) 265 341 70
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bahnva.de
Bundesrepublik Jugoslawien
Kosovo
REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO
I INVALIDSKO OSIGURANJE
ZAPOSLENIH-BEOGRAD
Sluzba direkcije u Pristini
Ul. Kralja Milutina br.1
38000 Pristina
JUGOSLAWIEN
Serbien
REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO
I INVALIDSKO OSIGURANJE
ZAPOSLENIH -DirekcijaDr. Aleksandra Kostica br. 9
11000 Beograd
JUGOSLAWIEN
Montenegro
REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO
I INVALIDSKO OSIGURANJE
Jole Piletiea br. 2
81000 Podgorica
JUGOSLAWIEN
Vojvodina
REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO
I INVALIDSKO OSIGURANJE
ZAPOSLENIH
Sluzba direkcije u Novom Sadu
Zitni trg br. 3
21000 Novi Sad
JUGOSLAWIEN
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3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Bosnien-Herzegowina
DRUSTVENI FOND ZA PENZIJSKO I
INVALIDSKO OSIGURANJE BOSNE I
Hercegovine Lozionicka br. 2
71000 Sarajevo
BOSNIEN-HERZEGOWINA
ehemalige jugoslawische Repbl. Mazedonien
FOND NA PENZISKOTO I INVALIDSKITO
OSIGURUVANJE NA MAKEDONIJA
Ul. „12 Udarna brigada“ broj 2
91000 Skopje
MAZEDONIEN
Republik Kroatien
REPUBLICKI FOND MIROVINSKOG I
INVALIDSKOG OSIGURANJY RADNIKA
HRVATSKE
Centralna Sluzba
Antuna Mihanovica 3
10000 Zagreb
KROATIEN
Republik Slowenien
ZAVOD ZA POKOJNINSKO IN
INVALIDSKO ZAVAROVANJE
SLOWNIJE
Kolodvorska 15
1518 Ljubljana
SLOWENIEN
Noch ein wichtiger Hinweis zum
Schluss!
Jeder Antrag auf Sozialversicherung ist
unterschiedlich – es müssen viele verschiedene Dinge überprüft werden.
Nutzen Sie daher für Ihren individuellen Fall die verschiedenen Beratungsmöglichkeiten. Beratungen gibt es in
vielen Organisationen und Städten,
z.B. bei Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros,
Migrationsberatungsstellen. Adressen
und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Daneben
besteht eine Beratungspflicht bei den
zuständigen Behörden. Nutzen Sie
auch den Rechtsschutz durch den
Deutschen Gewerkschaftsbund und
die Gewerkschaften.
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November 2002
Gefördert durch das
Die Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt wird herausgegeben von:
DGB BILDUNGSWERK
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