Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen
Transcription
Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen
10 Nov / 2002 Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt Mitteilungen zur Migrationspolitik DGB BILDUNGSWERK Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Kroatien, Republik Slowenien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina am Beispiel der Sozialversicherungsabkommen Seite 1 Seite 2 Die soziale Sicherheit von Drittstaatsangehörigen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Kroatien, Republik Slowenien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina am Beispiel der Sozialversicherungsabkommen von Matthias Hauschild Seite 3 Impressum Herausgeber: DGB Bildungswerk e.V. Bereich Migration & Qualifizierung Vorsitzender: Dietmar Hexel Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Tel.: 0211/4301-183 Fax: 0211/4301-134 Email: [email protected] www.migration-online.de Verantwortlich: Leo Monz Autor: Matthias Hauschild Redaktion und Koordination: Michaela Dälken Gestaltung und Satz: Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf Bestellung unter: Der Setzkasten GmbH Tel.: 0211/40 80090-0 Fax.: 0211/40 800 90-40 [email protected] Wir danken Herrn Regierungsdirektor Dr. Albrecht Otting, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für seine freundliche Unterstützung. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Die vorliegende Ausgabe der Reihe „Mitteilungen zur Migrationspolitik“ ist auch als pdf-Datei auf der Seite www.migration-online.de erhältlich Seite 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Seite 6 2. Grundsätzliches zum über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht und zum Begriff des Drittstaatsangehörigen Seite 7 2.1. Überstaatliches Sozialversicherungsrecht 2.2. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 2.3. Drittstaatsangehörige Seite 7 Seite 8 Seite 9 3. Die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der Republik Kroatien, der Republik Slowenien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina Seite 10 3.1. Anwendungsbereich 3.1.1. Was wird geregelt? 3.1.2. Für wen gelten die Abkommen (Personenkreis)? 3.2. Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden? 3.2.1. Beschäftigungsort bestimmt Versicherung 3.2.2. Besonderheiten 3.2.2.1. Entsendungen 3.2.2.2. Besondere Personengruppen 3.3. Freiwillige Versicherung 3.4. Beitragserstattung 3.5. Leistungsansprüche 3.5.1. Erwerb von Leistungsansprüchen 3.5.2. Berechnung von Leistungsansprüchen 3.6. Rentenzahlungen in das Ausland 3.6.1. Allgemeines 3.6.2. Einschränkungen beim Rentenanspruch bei Auslandsaufenthalt 3.6.3. Rentenhöhe bei Aufenthalt im Ausland 3.7. Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner 3.7.1. In welchem Land ist man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert? 3.7.2. Beitragszuschüsse zu den Krankenversicherungsaufwendungen 3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 3.8.1. Anträge und Erklärungen 3.8.2. Zuständige Träger im In- und Ausland Seite 5 Seite 11 Seite 12 Seite 13 Seite 14 Seite 15 Seite 17 Seite 19 Seite 20 1. Einleitung 1. Einleitung In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass sich Menschen im Laufe ihres Lebens auch längere Zeit im Ausland aufhalten. Das kann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Laufe des Erwerbslebens der Fall sein, als Flüchtling, während des Studiums bei einem Auslandspraktikum oder auch als Rentenbezieher. Begibt man sich in ein anderes Land stellen sich unterem anderem folgende Fragen: Wo bin ich sozialversichert? Welche Leistungen erhalte ich im Krankheitsfall? Was passiert mit meinen bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen? Muss ich mich in meinem Heimatland weiter freiwillig versichern? Was geschieht bei Arbeitslosigkeit? Habe ich eine Lücke in meinem Rentenversicherungskonto? Kann ich mir die Rente ungekürzt auch in das Ausland überweisen lassen? Gibt es in anderen Staaten auch eine Pflegeversicherung? An welche Stelle muss ich mich im Leistungsfall wenden? Zu diesen und weiteren Fragen gibt das überund zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht Antworten. Dabei geht es hauptsächlich darum, ob bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, die bisher im Heimatland erworbenen Ansprüche erhalten bleiben, gewährleistet ist, dass Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch grenzüberschreitend in das Ausland erbracht werden, der Rentenanspruch und die Höhe der Rente auch unter Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten festgestellt werden kann und Personen im Ausland genauso behandelt werden wie ein dortiger Inländer, wenn es um die Sozialversicherung geht. Die vorliegende Mitteilung zur Migrationspolitik in der Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der Sozialversicherungsabkommen Deutschlands mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der Republik Kroatien, der Republik Slowenien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina. Es wird ausgeführt, welche Sozialversicherungsbereiche dieser Staaten von Abkommen erfasst sind, welche Personen sich auf die Regelungen dieser Abkommen berufen Seite 6 können, ob sich die Versicherungspflicht dieser Personen nach dem deutschen oder dem jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsrecht bestimmt, wie Leistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser Abkommens erworben, berechnet und gezahlt werden, und welche Verfahrensregeln im Leistungsfall zu beachten sind. Die Ausführungen werden anhand von konkreten Beispielen erläutert. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde bereits am 12. Oktober 1968 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches am 1. September 1969 in Kraft getreten ist. Die Sozialistische Föderativen Republik Jugoslawien hat sich im Jahre 1992 aufgelöst. Die heutige Bundesrepublik Jugoslawien ist aus Serbien und Montenegro hervorgegangen. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien sowie im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina und zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) ist das Sozialversicherungsabkommen von 1968 weiterhin anzuwenden (BGBl. 1969 II, S. 1438, BGBl. 1975, S. 390). Mit den weiteren Nachfolgestaaten Republik Kroatien (BGBl 1998 II, S. 2034) und Republik Slowenien (BGBl. 1998, S. 1987) wurden bereits neue Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die inhaltlich mit dem ursprünglichen Abkommen vergleichbar sind. 2. Grundsätzliches zum über- und zwischenstaatlichen Sozial-versicherungsrecht und zum Begriff des Drittstaatsangehörigen 2. Grundsätzliches zum überund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht und zum Begriff des Drittstaatsangehörigen Das über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht lässt die nationalen Sozialversicherungssysteme so wie sie sind. Das heißt, die Frage, ob eine Person in Deutschland der Rentenversicherungspflicht unterliegt oder ob sie einen Anspruch auf eine deutsche Rente hat, wird allein nach den deutschen Rechtsvorschriften beantwortet. Hieraus können sich jedoch Nachteile für Personen ergeben, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Staaten Versicherungszeiten erworben haben (Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer). Zum Beispiel könnte die Wartezeit für eine deutsche Rente allein aus den deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt sein. Hier greift das über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht ein. Es enthält Regelungen, welche die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme in verschiedenen Ländern miteinander verbinden, um - soweit dies erforderlich ist - Nachteile für Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer zu vermeiden. 2.1.Überstaatliches Sozialversicherungsrecht Das überstaatliche europäische Recht umfasst alle Regelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten. Das Europäische Sozialrecht ergibt sich im Wesentlichen aus den EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/ 72). Diese Verordnungen werden von den folgenden Ländern angewendet. Europäische Union: Belgien Deutschland Frankreich Großbritannien Italien Niederlande Portugal Spanien Dänemark Finnland Griechenland Irland Luxemburg Österreich Schweden Europäischer Wirtschaftsraum: Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Die EWG-Verordnungen gelten mit Ausnahme der Sozialhilfe für alle Bereiche der sozialen Sicherheit wie zum Beispiel der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Seite 7 Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie für das Kindergeld. Für die folgenden Personengruppen sind die EWG-Verordnungen anwendbar: Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines der oben genannten Mitgliedstaaten sind und für die die gesetzlichen Bestimmungen eines dieser Staaten gelten oder gegolten haben; Rentnerinnen und Rentner, die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen; Familienangehörige und Hinterbliebene der genannten Personen und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Der Schutz von Familienangehörigen und Hinterbliebenen beschränkt sich allerdings auf die Rechte, die sich von einem Versicherten ableiten, für den die Verordnungen gelten oder gegolten haben (zum Beispiel Hinterbliebenenrente). Wer als Familienangehöriger im Sinne der Verordnungen anzusehen ist, richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Berechtigte wohnt (sind die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitglied- 2.2. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht staates bzw. wohnen sie als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Mitgliedstaates, ist es nicht erforderlich, dass auch die Versicherten, von denen die Ansprüche abgeleitet werden, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates bzw. Flüchtlinge oder Staatenlose sind oder waren); Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnen. Personen, die nicht zu einer der genannten Gruppe gehören, sind von der Anwendung der EWG-Verordnungen ausgeschlossen. Dazu zählen u.a. die Drittstaatsangehörigen. Aus der Perspektive des europäischen Rechts sind Drittstaatsangehörige Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind. Das bedeutet, dass für sie die Regelungen über die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern nicht angewendet werden können. Auf europäischer Ebene gibt es jedoch derzeit Überlegungen, den Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen auch auf Drittstaatsangehörige auszudehnen, die sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhalten. Man kann davon ausgehen, dass eine entsprechende Regelung noch im Verlauf des Jahres 2003 in Kraft treten wird. Neben dem europäischen Sozialrecht gibt es jedoch noch andere Vereinbarungen über die soziale Sicherheit. Man spricht dabei von Sozialversicherungsabkommen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten bestehen können (zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht). 2.2. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsabkommen sind auf dem Gebiet der Sozialversicherung anzuwenden. Sie enthalten wichtige Regelungen, die die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme zweier oder mehrerer Staaten miteinander koordinieren. Ähnlich wie die EWG-Verordnungen sollen sie Nachteile vermeiden, die daraus entstehen könnten, dass Personen im Laufe ihres Arbeitslebens in verschiedenen Staaten tätig waren. Sozialversicherungsabkommen bestehen derzeit mit folgenden Staaten: Bulgarien Chile Israel Japan BR Jugoslawien Kanada/Quebec Kroatien Marokko Polen Bosnien-Herzegowina Slowenien Türkei Tunesien Ungarn USA FYROM Staaten Rentenversicherung Bulgarien X Chile X Israel X Japan X Jugoslawien X Kanada X Kroatien X Marokko X Polen X Slowenien X Türkei X Tunesien X Ungarn X USA X KrankenUnfallversicherung versicherung X Seite 8 X X X X X X X X X X X X X X X X X X Die an einem Sozialversicherungsabkommen beteiligten Staaten haben sich bei Abschluss eines Abkommens darauf verständigt, für welche Zweige der Sozialversicherung das jeweilige Abkommen gelten soll. Dieser Bereich von Regelungen wird sachlicher Geltungsbereich genannt. Alle Sozialversicherungsabkommen gelten hauptsächlich für die gesetzliche Rentenversicherung. Darüber hinaus sind sie in der Regel auch auf die Kranken- und Unfallversicherung anzuwenden. Auch andere Bereiche der Sozialversicherung, wie beispielsweise die Altershilfe für Landwirte oder das Kinder- und Erziehungsgeld werden vom sachlichen Geltungsbereich verschiedener Abkommen erfasst. Dies ist jedoch – je nach Ausgestaltung der Abkommen – unterschiedlich. Einen Überblick über die Inhalte der Sozialversicherungsabkommen kann der folgenden Tabelle entnommen werden: hüttenknappschaftl. Altershilfe Kindergeld Zusatzvers. für Landwirte X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2.3. Drittstaatsangehörige 2.3. Drittstaatsangehörige Das über- und zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht gilt in der Regel nur für die Staatsangehörigen der jeweils beteiligten Staaten. Für Drittstaatsangehörige sind diese Regelungen nicht oder nur teilweise anzuwenden. So ist z.B. ein kroatischer Staatsangehöriger nur bei Anwendung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens als Vertragsstaatsangehöriger anzusehen, dagegen bei Anwendung der EWG-Verordnungen, bei Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens von 1968 und auch bei Anwendung des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens von 1997 als Drittstaatsangehöriger anzusehen. Ein französischer Staatsangehöriger ist dagegen ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates und bei Anwendung sämtlicher hier beschriebenen Sozialversicherungsabkommen als Drittstaatsangehöriger anzusehen. In den nachfolgenden Ausführungen wird daher zunächst darauf eingegangen, welche Regelungen die Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien von 1968 (gültig für die Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina), der Republik Kroatien und der Republik Slowenien enthalten und welche Auswirkungen sich hieraus für die Drittstaatsangehörigen ergeben. Seite 9 3. Die Sozialversicherungsabkommen 3. Die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der Republik Kroatien, der Republik Slowenien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde am 12. Oktober 1968 ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Das bedeutet u.a., dass die Rentenzahlungen aufgrund dieses Sozialversicherungsabkommens sowohl aus Deutschland in das ehemalige Jugoslawien als auch von dort in das Bundesgebiet gezahlt werden, wie das vor dem Beginn der politischen und kriegerischen Auseinandersetzungen der Fall war. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien, zu Bosnien-Herzegowina und zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gilt das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus dem Jahr 1968 bis auf weiteres fort. Mit den Nachfolgestaaten Republik Kroatien und Republik Slowenien wurden neue Abkommen über soziale Sicherheit vereinbart. Das Abkommen mit der Republik Kroatien wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und ist am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Slowenien wurde am 24. September 1997 unterzeichnet und ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Der folgende Auszug aus der Rentenbestands- bzw. Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger verdeutlicht die zahlenmäßige Bedeutung der genannten Abkommen: Anzahl Renten (Stand: 31. Dezember 2000) an Staatsangehörige aus: Republik Kroatien Bosnien-Herzegowina 41.156 15.551 56.707 15.026 4.619 19.645 Republik Slowenien Bundesrepublik Jugoslawien 6.884 2.384 9.268 55.342 78.580 133.922 Bundesrepublehemalige jugoslawische Republik Mazedonienik Jugoslawien Insgesamt 123.530 102.527 226.057 5.122 1.393 6.515 Zahlungen ins Ausland Zahlungen in Deutschland Insgesamt Quelle: Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger Anzahl Versicherte in der deutschen Rentenversicherung (Stand 31. Dezember 2000) Staatsangehörige aus: Bosnien-Herzegowina 37.314 Bundesrepublik Jugoslawien einschl. Mazedonien1) 344.377 Republik Kroatien 67.675 Republik Slowenien 8.022 Insgesamt Sofern in den folgenden Ausführungen von „Vertragsstaaten“ die Rede ist, bezieht sich dies immer auf die Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als die Staaten, für die das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 gilt sowie auf die Republik Kroatien und Republik Slowenien. Alle drei Abkommen sind vom Aufbau und Inhalt ähnlich. Sofern bei Einzelregelungen Abweichungen bestehen, werden diese besonders erläutert. 457.388 1 Quelle: Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger Seite 10 Mazedonische Staatsangehörige wurden bisher nicht gesondert erfasst. 3.1. Anwendungsbereich 3.1. Anwendungsbereich 3.1.2. Für wen gelten die Abkommen? Wer im einzelnen Ansprüche aus einem Sozialversicherungsabkommen hat, ergibt sich aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Abkommens. Dort ist geregelt, ob das Abkommen auf alle Personen – also unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – anzuwenden ist, oder ob es auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. 3.1.1. Was wird geregelt? Die Abkommen koordinieren die Rechtsvorschriften der folgenden Sozialversicherungsbereiche der Vertragsstaaten: Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen: Für Bundesrepublik Deutschland Für Bundesrepublik Jugoslawien, FYROM, Bosnien-Herzegowina - Gesundheitsversicherung - Pensionsversicherung - Invalidenversicherung - Kindergeld - Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz - Unfallversicherung - Rentenversicherung - Kindergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen: Für Bundesrepublik Deutschland: - Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz - Unfallversicherung - Rentenversicherung - hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - Alterssicherung der Landwirte Für Republik Kroatien: - Krankenversicherung und Gesundheitsschutz - Renten- und Invalidenversicherung - Versicherung für Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Deutsch-slowenisches Sozialversicherungsabkommen: Für Bundesrepublik Deutschland: - Krankenversicherung einschließlich Mutterschutz - Unfallversicherung - Rentenversicherung - hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - Alterssicherung der Landwirte Für Republik Slowenien: - Krankenversicherung - Renten- und Invalidenversicherung - Mutterschutz Sofern in den einzelnen Sozialversicherungszweigen neben dem nationalen Sozialrecht andere über- bzw. zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, bleiben diese bei der Durchführung eines Abkommens außer Betracht. Man spricht dabei von dem Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Das heißt, dass zum Beispiel für einen in Deutschland beschäftigten Jugoslawen immer nur ein über- bzw. zwischenstaatlicher Vertrag berücksichtigt werden kann und keine Vermischung mehrerer Verträge erfolgen darf. Im Rahmen des Kapitels über den Erwerb von Leistungsansprüchen wird dieses Verbot anhand von Beispielen noch näher erläutert. Seite 11 Bei den drei genannten Sozialversicherungsabkommen handelt es sich um so genannte „offene Abkommen“. Das bedeutet, dass es auf alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, die zu irgendeinem Zeitpunkt den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten unterlegen haben. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch (vgl. Abschnitt 3.5.1) könnte danach auch für Personen in Betracht kommen, die z.B. in Deutschland, der Bundesrepublik Jugoslawien, FYROM, Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien oder Republik Slowenien versichert waren, ohne dass sie Staatsangehörige eines dieser Staaten sind. Anders verhält es sich mit der so genannten Personengleichstellung. Bei der Anwendung nationaler Sozialschutzvorschriften sind im Rahmen dieser Abkommen regelmäßig nur die folgenden Personengruppen den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt: Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, Flüchtlinge bzw. Staatenlose, andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Vertragsstaatsangehörigen ableiten. Die Personengleichstellung ist insbesondere bei der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung und bei Rentenzahlungen in das Ausland von Bedeutung (vgl. Abschnitt 3.3 und 3.6) 3.2 Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden? 3.2.Welche Rechtsvorschriften sind anzuwenden? Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen über die Versicherung gelten ohne Besonderheiten auch für Drittstaatsangehörige. 3.2.1. Beschäftigungsort bestimmt Versicherung Die Entscheidung, ob für eine Person deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, wo die Person beschäftigt ist. Dieser Staat wird als „Beschäftigungsstaat“ bezeichnet. Es sind grundsätzlich die Vorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die bestreffende Person wohnt oder wo der Arbeitgeber des Beschäftigten seinen Betriebssitz hat. Ist also jemand in Deutschland beschäftigt, sind die Regelungen des deutschen Sozialgesetzbuches anzuwenden und zu prüfen, ob für diese Person Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung besteht. Diese Entscheidung trifft in Deutschland die gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung). Im Gegensatz dazu bestimmt sich die Versicherungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Jugoslawiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens oder Sloweniens, wenn dort die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht in diesen Staaten trifft die dortige zuständige Stelle. Wird in Deutschland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, besteht - sofern keine Entsendung oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt - Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Beim Erwerb und bei der Höhe von Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung gelten für ausländische Staatsangehörige keine Besonderheiten. Jugoslawische, kroatische, slowenische und mazedonische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina sind wie deutsche Staatsangehörige in das deutsche Sozialversicherungssystem eingebunden. Besonderheiten ergeben sich für ausländische Staatsangehörige regelmäßig erst bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland. schäftigungsstaates. Im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ist keine Entsendefrist enthalten, dass heißt, ein z.B. nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder Bosnien-Herzegowina bleibt für die gesamte Dauer der Beschäftigung in Deutschland nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes versichert. Eine Versicherungspflicht in der deutschen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entsteht für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Beschäftigung dann nicht. 3.2.2.2. Besondere Personengruppen 3.2.2. Besonderheiten Von dem Grundsatz, dass das Sozialversicherungsrecht des Staates maßgebend ist, in dem man arbeitet, gibt es Ausnahmen: 3.2.2.1. Entsendungen Unter einer entsandten Arbeitnehmerin bzw. einem entsandten Arbeitnehmer versteht man eine Person, die von einer Firma im Ausland (z.B. Republik Kroatien) vorübergehend nach Deutschland entsandt wird, um dort (in Deutschland) eine befristete Arbeit für die ausländische Firma auszuüben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bleibt die entsandte Person für die Dauer der Entsendung in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes (Republik Kroatien) versichert. In den Abkommen mit der Republik Kroatien und der Republik Slowenien ist eine Entsendung auf 24 Monate befristet. Nach Ablauf dieser Entsendefrist gilt das Recht des Be- Seite 12 Für Beschäftigte auf Seeschiffen gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Beschäftigte diplomatischer oder konsularischer Vertretungen unterliegen den Rechtsvorschriften des Landes, das sie vertreten. Die Abkommen sehen außerdem vor, dass im Beschäftigungsstaat in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht zulässig ist, wenn dies vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird (Ausnahmegenehmigung). Der Antrag muss vor der Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Stelle des Landes gestellt werden, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll. Für Deutschland nimmt die Deutsche Verbindungsstelle KrankenversicherungAusland, Pennefeldsweg 11-15, 53177 Bonn, entsprechende Anträge entgegen. 3.3. Freiwillige Versicherung 3.3. Freiwillige Versicherung Bei einer Beschäftigungsunterbrechung oder einem Verzug ins Ausland mit einem damit verbundenen Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften, könnte ggf. eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen. Wer sein deutsches Rentenversicherungskonto mit freiwilligen Beiträgen auffüllen will, muss jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllen. Diese Voraussetzungen sind: Vollendung des 16. Lebensjahres Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und keine Versicherungspflicht Deutsche Staatsangehörige haben das Recht zur freiwilligen Versicherung auch dann, wenn sie im Ausland wohnen. Ausländische Staatsangehörige können sich dagegen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur dann freiwillig versichern, wenn sie in Deutschland wohnen, es sei denn, in den Sozialversicherungsabkommen ist das Recht zur freiwilligen Versicherung ausdrücklich geregelt. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen (Drittstaatsangehörige), sind bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Bei Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Nichtdeutsche wie folgt geregelt: Bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina sind die Staatsangehörigen dieser Staaten gleichermaßen wie deutsche Staatsangehörige zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Bei einem Aufenthalt in einem Staat außerhalb Deutschlands oder außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowinas besteht kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Bei Anwendung der deutsch-kroatischen und deutsch-slowenischen Abkommen ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt geregelt: Bei einem Aufenthalt in Republik Kroatien oder Republik Slowenien sind die jeweiligen Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie bereits für mindestens 60 Monate deutsche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Bei einem Aufenthalt in einem Staat außerhalb Deutschlands, Kroatiens oder Sloweniens sind nur jeweils Kroaten oder Slowenen zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie bereits für mindestens 60 Monate deutsche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Seite 13 3.4. Beitragserstattung 3.4. Beitragserstattung Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge können unter Umständen den Versicherten wieder erstattet werden. Die Erstattung der Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung setzt vor dem 65. Lebensjahr allerdings voraus, dass der Versicherte nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist und auch nicht berechtigt ist, freiwillige Beiträge zu zahlen. In Verbindung mit den Regelungen zur freiwilligen Versicherung ergibt sich daher folgendes: Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in Kroatien nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Aufenthalt in Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina: Vertragsstaatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose können keine Beitragserstattung erhalten, weil sie berechtigt sind, freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowinas, der Republik Kroatien oder der Republik Slowenien: Slowenische und kroatische Staatsangehörige können eine Beitragserstattung nur erhalten, wenn sie weniger als 60 Monate deutsche Beiträge haben. Allen anderen Personen können bei Aufenthalt in einem Drittstaat die Beiträge erstattet werden. Eine im Drittstaat ausgeübte Beschäftigung ist unbeachtlich. Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Aufenthalt in der Republik Kroatien: Nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen ist eine Beitragserstattung für kroatische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose generell ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, weil weniger als 60 Monate deutsche Beiträge vorhanden sind. Aufenthalt in der Republik Slowenien: Slowenische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, die weniger als 60 Monate deutsche Beiträge haben, sowie Drittstaatsangehörige können eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie in Slowenien nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Beispiele: (1) ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger, 62 Jahre alt; Beschäftigung in Deutschland nach 15 Jahren beendet; Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien; in Jugoslawien nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Seite 14 Da jugoslawische Staatsangehörige nach dem Abkommen von 1968 hinsichtlich der freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, besteht die Möglichkeit, weiterhin freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Bei-tragserstattung ist daher nicht möglich. (2) Slowenische Staatsangehörige, 57 Jahre alt; Beschäftigung in Deutschland nach 3 Jahren beendet; Rückkehr in die Republik Slowenien; in der Republik Slowenien nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Da in Deutschland noch nicht für 60 Monate Rentenversicherungsbeträge entrichtet wurden, besteht bei einem Aufenthalt in Slowenien keine Berechtigung mehr weiterhin freiwillige deutsche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Eine Beitragserstattung ist daher möglich. Ob bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder für Hinterbliebene eines Rentenversicherten, evtl. eine Beitragserstattung möglich ist, kann nur im Einzelfall vom Rentenversicherungsträger geprüft werden. Diese Prüfung ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. 3.5. Leistungsansprüche 3.5. Leistungsansprüche Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen über die Leistungsansprüche nach den Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien und Republik Slowenien gelten ohne Besonderheiten auch für Drittstaatsangehörige. 3.5.1. Erwerb von Leistungsansprüchen Alle Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verfügen über gesetzliche Sozialversicherungssysteme. Diese Systeme sind unterschiedlich ausgestaltet. Jedes System kennt unterschiedliche Leistungen. Für die Rentenversicherung sind dies zum Beispiel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und Renten an Hinterbliebene. Da eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, BosnienHerzegowina, Republik Kroatien und Republik Slowenien an dieser Stelle zu umfangreich wäre und daher nicht erfolgen kann, ist es ratsam, sich diesbezüglich direkt an die Sozialversicherungsträger dieser Länder zu wenden. Die Anschriften können dem Abschnitt 3.8.2 entnommen werden. Die Sozialversicherungsabkommen erlauben die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in den jeweiligen Vertragsstaaten zurückgelegt sind. Das bedeutet: die Anspruchsvoraussetzungen können – wenn die deutschen Versicherungszeiten (z.B. für eine deutsche Rente) nicht ausreichen – auch unter Zusammenrechnung mit den im jeweiligen anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten erfüllt werden. Dies gilt für die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung wie für die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichermaßen. Es ist folgendes zu beachten: Der deutsche und der ausländische Versicherungsträger prüfen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente unter Berücksichtigung der im jeweils anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach den eigenen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen wird vom deutschen Rentenversicherungsträger und vom ausländischen Versicherungsträger eine Rente aus den jeweils eigenen Zeiten gezahlt. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente in den Vertragsstaaten nicht übereinstimmen (zum Beispiel: unterschiedliche altersmäßige Voraussetzungen für eine Altersrente), wird zunächst nur eine Rente gezahlt, beispielsweise aus der deutschen Rentenversicherung. Die Rente aus dem anderen Staat wird dann geleistet, sobald dort die Voraussetzungen erfüllt sind. Seite 15 Beispiel: 36 Monate Pflichtbeitragszeit in der Bundesrepublik Deutschland, danach Beschäftigungsaufnahme in der Republik Slowenien bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ununterbrochen 120 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in der Republik Slowenien Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind erfüllt Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeit und in den letzen 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate mit Pflichtbeiträgen) sind allein unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt, weil in Deutschland keine 5 Jahre Beitragszeiten vorliegen und in den 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 36 Monate deutsche Pflichtbeitragszeiten liegen. Aufgrund des deutsch-slowenischen Abkommens sind jedoch auch die slowenischen Beitragszeiten (120 Monate) mit zu berücksichtigen. Damit sind auch die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegeben. Die Addition der Beitragszeiten in beiden Länder ergibt 156 Monate Beitragszeiten und in den 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung wurde in Slowenien ununterbrochen versicherungspflichtig gearbeitet. 3.5. Leistungsansprüche Kleinstzeiten: Im Verhältnis zu Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina ist bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten eine Besonderheit zu beachten: zur Vermeidung von Minirenten bestimmt das deutsch-jugoslawische Abkommen, dass der Versicherungsträger des Staates, nach dessen Vorschriften weniger als 12 Monate Versicherungszeit für die Rentenberechnung anzuerkennen sind, keine Rente zahlen muss. Stattdessen muss diese kurze Versicherungszeit dann in der Rentenberechnung des anderen Staates berücksichtigt werden. Beispiel: 240 Monate Beitragszeit in Deutschland 7 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik Jugoslawien Antrag auf eine deutsche Regelaltersrente Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeit für eine Regelaltersrente ist erfüllt. Da in der Bundesrepublik Jugoslawien weniger als 12 Monate Beitragszeit zurückgelegt wurde, sind die 7 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik Jugoslawien durch die deutsche Rentenversicherung zu entschädigen. Die deutsche Altersrente ist somit aus 247 Monaten zu berechnen. In die Abkommen mit den Republiken Kroatien und Slowenien wurde diese Besonderheit nicht übernommen. Das bedeutet, dass bei der Anwendung der Abkommen mit diesen Staaten auch Renten aus weniger als 12 Monaten Versicherungszeit gezahlt werden können. Keine Vermischung verschiedener Abkommen: Sind Versicherungszeiten in mehr als zwei Staaten zurückgelegt worden, muss nach jedem Abkommen getrennt geprüft werden, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. Es ist nicht zulässig, dass verschiedene über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichzeitig angewandt werden. Damit ist eine Vermischung verschiedener Abkommen verboten. Beispiel: Ein Versicherter hat folgende Beitragszeiten zurückgelegt: Deutschland: 2 Jahre ehem. Jugoslawien: 10 Jahre Kroatien: 2 Jahre Slowenien: 5 Jahre Die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 65. Lebensjahr (5 Jahre Beitragszeit) ist allein mit den deutschen Beitragszeiten nicht erfüllt. Neben dem deutschen Sozialrecht finden aber auch die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Kroatien und Republik Slowenien Anwendung, weil auch in diesen Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. a) Deutsch-jugoslawisches Abkommen: Es ergeben sich insgesamt 12 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist erfüllt. b) Deutsch-kroatisches Abkommen: Es ergeben sich insgesamt 4 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist nicht erfüllt. c) Deutsch-slowenisches Abkommen: Es ergeben sich insgesamt 7 Jahre Beitragszeit, die Wartezeit ist erfüllt. Seite 16 Es kann jedoch entweder nach dem Deutschjugoslawischen Abkommen oder nach dem Deutsch-slowenischen Abkommen eine Rente gezahlt werden. Für beide Abkommen wird eine Rentenberechnung durchgeführt. Beide Ergebnisse daraus werden miteinander verglichen. Die höhere Rente aus beiden Berechnungen wird schließlich gezahlt. Daneben wird jeweils von den ausländischen Rentenversicherungsträgern geprüft, ob nach den dortigen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht. Ggf. wird neben der deutschen Rente also auch noch eine Rente aus der Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Kroatien und Republik Slowenien gezahlt. 3.5.2. Berechnung von Leistungsansprüchen Eine besondere Rentenberechnung ist im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt immer nur aus den nach deutschem Recht anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten. Rentenrechtliche Zeiten, die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegt werden, wirken sich auf die Höhe der deutschen Rente grundsätzlich nicht aus. 3.6. Rentenzahlungen in das Ausland 3.6.Rentenzahlungen in das Ausland 3.6.1. Allgemeines Für die Zeit eines dauernden Aufenthaltes im Ausland kann die Gewährung einer deutschen Rente eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder auf die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von der Staatsangehörigkeit, der Art der zurückgelegten Zeiten, dem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt der Auswanderung und schließlich davon ab, in welchem Land sich die betreffende Person niederlässt. Sofern es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt (z.B. Urlaubsreise) gelten diese Einschränkungen nicht. In diesen Fällen wird die Rente so gezahlt als würde man weiterhin in Deutschland wohnen. 3.6.2. Einschränkungen beim Rentenanspruch bei Auslandsaufenthalt Grundsätzlich wird jede deutsche Rente wenn auch nicht immer in voller Höhe - in das Ausland gezahlt. Eine Besonderheit gibt es jedoch bei den Renten wegen Erwerbsminderung. Diese Renten können bei Wohnsitz in Deutschland auch dann bewilligt werden, wenn für den Berechtigten aufgrund seiner Erwerbsminderung kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hält sich der Berechtigte jedoch im Ausland auf, werden die genannten Renten grundsätzlich nicht gezahlt, weil der Rentenanspruch an die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist und der Arbeitsmarkt im Ausland dafür nicht berücksichtigt wird. Bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Jugoslawien gilt diese Einschränkung nicht für jugoslawische und deutsche Staatsangehörige, weil das Abkommen hierzu eine entsprechende Gleichstellungsregelung enthält. Für diese Personen kann auch eine aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente nach Jugoslawien gezahlt werden. Bei einem Aufenthalt in der Republik Kroatien oder der Republik Slowenien ist für deutsche, kroatische und slowenische Staatsangehörige die Zahlung einer aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland bewilligte Rente nur möglich, wenn der Anspruch auf diese Rente bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Abkommen (Kroatien: 1. Dezember 1998, Slowenien: 1. September 1999) bestanden hat. Seite 17 Beispiele: (1) Deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde ab 1. Juni 1997 aufgrund der Arbeitsmarktlage bewilligt. Kroatischer Rentenberechtigter zieht am 1. Februar 2002 nach Kroatien. Der Bezug der aufgrund des Arbeitsmarktes bewilligten Rente ist auch bei einem dauerhaften Aufenthalt in Kroatien möglich, weil der Rentenanspruch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des deutsch-kroatischen Abkommens am 1. Dezember 1998 bestanden hat. (2) Deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde ab 1. März 2000 aufgrund der Arbeitsmarktlage bewilligt. Slowenischer Rentenberechtigter zieht am 1. April 2000 nach Kroatien. Der Bezug der aufgrund des Arbeitsmarktes bewilligten Rente ist bei einem dauerhaften Aufenthalt in Slowenien nicht möglich, weil der Rentenanspruch erst nach dem Inkrafttreten des deutsch-slowenischen Abkommens am 1. September 1999 bestanden hat. Drittstaatsangehörige können eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in das Ausland gezahlt bekommen, wenn die Rente nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, also ausschließlich aus medizinischen Gründen bewilligt wurde. 3.6. Rentenzahlungen in das Ausland 3.6.3. Rentenhöhe bei Aufenthalt im Ausland Die deutschen Auslandsrentenbestimmungen sehen vor, dass nur bestimmte rentenrechtliche Zeiten bei Auslandsaufenthalt berücksichtigt werden und nur bestimmte Teile einer Rente in das Ausland gezahlt werden. So wird eine Rente an Ausländer im Ausland grundsätzlich nur in Höhe von 70% erbracht. Für ausländische Staatsangehörige, die nach einem Sozialversicherungsabkommen über die Personengleichstellung (vgl. Abschnitt 3.1.2) wie Deutsche zu behandeln sind, wird die ermittelte Rentenhöhe nicht gekürzt. Dabei handelt es sich um Personen, die von einem Sozialversicherungsabkommen erfasst werden und die Staatsangehörige dieses entsprechenden Vertragstaates sind. Ferner werden für diese Personen bei der Berechnung der Auslandsrente in einem bestimmten Umfang auch beitragsfreie Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit) berücksichtigt. Drittstaatsangehörige können nur die gekürzte Rente in das Ausland gezahlt bekommen. Beispiele: (1) Kroate wohnt in der Republik Slowenien Ein Kroate ist über das Deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen auch bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat (hier Republik Slowenien) einem deutschen Staatsangehörigen leistungsrechtlich gleichgestellt. Die deutsche Rente wird daher nicht gekürzt. (2) Mexikaner mit deutschen und kroatischen Versicherungszeiten wohnt in der Republik Kroatien Personen, die deutsche oder kroatische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, sind vom deutsch-kroatischen Abkommen erfasst. Mexikaner sind jedoch über das deutsch-kroatische Abkommen den Deutschen nicht gleichgestellt. Es kann also nur eine gekürzte Auslandsrente gezahlt werden. Aussiedler und Vertriebene: Rententeile, die auf Beitragszeiten beruhen, die außerhalb Deutschlands zurückgelegt wurden (z.B. Beiträge nach dem Fremdrentengesetz) oder denen Beschäftigungszeiten (für Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz) zugrunde liegen, werden allerdings auch bei gleichgestellten Personen nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt. Genaue Auskünfte erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger in Deutschland. Seite 18 3.7. Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner 3.7.Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner Die Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Republik Kroatien und der Republik Slowenien enthalten auch Regelungen zur Krankenversicherung von Rentnern. Sie bestimmen, in welchem Land man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert ist und welche weiteren Besonderheiten dabei zu berücksichtigen sind. 3.7.1. In welchem Land ist man als Rentnerin oder Rentner krankenversichert? Die in diesem Abschnitt beschriebenen Regelungen zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner gelten ohne Besonderheiten auch Drittstaatsangehörige. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen Vertragsstaat tritt keine Änderung im Krankenversicherungsverhältnis ein. Es besteht über die Krankenversicherung im Heimatstaat ein Anspruch auf alle Leistungen, die während des vorübergehenden Aufenthaltes im anderen Vertragsstaat erforderlich werden. Bei einem dauernden Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat gilt folgendes: Sofern ein Anspruch auf Renten aus mehreren Vertragsstaaten (z.B. Deutschland und Kroatien) besteht, gehört man grundsätzlich der Krankenversicherung des Wohnlandes an. Der Träger der Krankenversicherung des Wohnlandes ist dann für die Leistungen aus der Krankenversicherung zuständig. Besteht jedoch nach den Bestimmungen des Landes in dem man wohnt, kein Anspruch auf eine Rente oder auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung des Wohnlandes, ist der Vertragsstaat für die Krankenversicherung zuständig, der eine Rente zahlt. Beispiele: (1) Altersrente aus Deutschland und Altersrente aus Kroatien; Wohnsitz in Deutschland Krankenversicherung besteht in Deutschland (2) Altersrente aus Deutschland; Wohnsitz in Slowenien Krankenversicherung besteht in Deutschland, aber in Slowenien können medizinische Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Regelungen über die Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner stellen sicher, dass man Anspruch auf alle Sachleistungen bei Krankheit nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes hat, in dem man wohnt. Dies gilt auch dann, wenn dort nie eine Krankenversicherung bestanden hat. Die einzige Voraussetzung für diesen Sachleistungsanspruch besteht darin, dass ein Nachweis über eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung des Landes erbracht werden muss, das die Rente zahlt. Es entstehen also keine Nachteile, wenn die Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner von einem beteiligten Vertragsstaat durchgeführt wird. Bei einem Seite 19 Wohnsitz in Deutschland und einer Rentenzahlung aus einem Vertragsstaat erhält man nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen Sachleistungen aus der deutschen Krankenversicherung. Die deutsche Krankenkasse stellt die gewährten Leistungen dann der ausländischen (jugoslawischen, mazedonischen, bosnisch-herzegowinischen, kroatischen oder slowenischen) Krankenkasse in Rechnung. Die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner ist davon abhängig, dass man bereits vor Renteneintritt eine bestimmte Zeit in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Für diese Vorversicherungszeit werden nach dem deutsch-kroatischen Abkommen bzw. nach dem deutsch-slowenischen Abkommen ggf. auch die Zeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Kroatiens bzw. Sloweniens zurückgelegt worden sind. Die Entscheidung, ob Rentenantragsteller oder Rentenbezieher Mitglied der deutschen Krankenversicherung der Rentner werden, trifft die zuständige deutsche Krankenkasse. Bei entsprechenden Fragen sollte man sich daher an diese Stelle wenden. 3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 3.7.2. Beitragszuschüsse zu den Krankenversicherungsaufwendungen Sofern eine deutsche Rente bezogen wird und keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Vertragsstaates besteht, kann auf Antrag vom deutschen Rentenversicherungsträger ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gewährt werden. Ein Vertragsstaatsangehöriger, Flüchtling oder Staatenloser erhält den Beitragszuschuss, wenn die freiwillige oder private Versicherung bei einem deutschen Krankenversicherungsunternehmen besteht und er sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhält. Drittstaatsangehörige können keinen Beitragszuschuss erhalten. 3.8.Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 3.8.1. Anträge und Erklärungen Ein Leistungsantrag kann grundsätzlich beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden. Sofern auch in einem anderen Land Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt wurden, sollte bei der Antragstellung darauf hingewiesen werden, wo und wann diese Zeiten zurückgelegt wurden. Der zuständige Träger des Wohnortes wird dann automatisch auch das Rentenverfahren im anderen Staat einleiten. Dort wird dann parallel über den Rentenantrag entschieden. den ist, kann man dagegen einen Rechtsbehelf einlegen (z.B. Widerspruch). Der Träger, der über den ursprünglichen Antrag entschieden hat, wird dann seine Entscheidung überprüfen. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des ausländischen Trägers, kann man den Widerspruch fristgerecht auch beim Rentenversicherungsträger am Wohnort einlegen, der diesen dann an die entsprechende zuständige Behörde weiterleiten wird. Der Rentenbeginn ist u.a. auch vom Datum der Antragstellung abhängig. Wird der Antrag bei der zuständigen Stelle im Ausland gestellt, ist das Datum dieser Antragstellung auch für die deutschen Rentenversicherungsträger maßgebend. Dies ist durch die sogenannte Antragsgleichstellung in den Abkommen gewährleistet. Somit entstehen bei einer Rentenantragstellung im Ausland keine rechtlichen Nachteile. Beispiel: Hat ein Träger über einen Antrag entschieden, wird er seinen Bescheid dem Antragsteller auch in das Ausland zustellen. Sofern man mit einer Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstan- Seite 20 Rechtsbehelfsfrist zu deutschem Rentenablehnungsbescheid endet am 28. März 2002 der Widerspruch gegen den deutschen Bescheid wird am 25. März 2002 beim slowenischen Rentenversicherungsträger zu Protokoll gegeben und geht mit der Post am 5. April 2002 beim zuständigen deutschen Träger ein. Der Widerspruch wurde noch rechtzeitig geltend gemacht, weil er innerhalb der Frist beim slowenischen Träger zu Protokoll gegeben wurde. 3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 3.8.2. Zuständige Träger im In- und Ausland Für die Entscheidung über Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung und die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind abhängig vom zuletzt gezahlten Beitrag - die nachstehend genannten Rentenversicherungsträger und im Verhältnis zu den genannten Vertragsstaaten eingerichteten Verbindungsstellen zuständig: Deutschland Für Arbeiter: Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz 84024 Landshut Tel.: (0871) 81-0 Fax: (0871) 81 21 40 E-Mail: [email protected] Internet: www.lva-landshut.de Für Angestellte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 10704 Berlin Tel.: (0800) 333 1919 oder (030) 8651 Fax: (030) 865 2 72 40 E-Mail: [email protected] Internet: www.bfa-berlin.de Für Bergleute: Bundesknappschaft 44781 Bochum Tel.: (01801) 200 500 Fax: (0234) 304 53 05 E-Mail: diebundesknappschaft@bundes knappschaft.de Internet: www.bundesknappschaft.de Für Seeleute: Seekasse Postfach 11 04 89 20404 Hamburg Tel.: (040) 361 370 Fax: (040) 361 37 770/ -747 E-Mail: [email protected] Internet: www.seekasse.de Für Bahnbedienstete: Bahnversicherungsanstalt Postfach 20 01 42 60605 Frankfurt am Main Tel.: (069) 265-220 460 oder -346 62 Fax: (069) 265 341 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bahnva.de Bundesrepublik Jugoslawien Kosovo REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE ZAPOSLENIH-BEOGRAD Sluzba direkcije u Pristini Ul. Kralja Milutina br.1 38000 Pristina JUGOSLAWIEN Serbien REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE ZAPOSLENIH -DirekcijaDr. Aleksandra Kostica br. 9 11000 Beograd JUGOSLAWIEN Montenegro REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE Jole Piletiea br. 2 81000 Podgorica JUGOSLAWIEN Vojvodina REPUBLIEKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE ZAPOSLENIH Sluzba direkcije u Novom Sadu Zitni trg br. 3 21000 Novi Sad JUGOSLAWIEN Seite 21 3.8. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz Bosnien-Herzegowina DRUSTVENI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE BOSNE I Hercegovine Lozionicka br. 2 71000 Sarajevo BOSNIEN-HERZEGOWINA ehemalige jugoslawische Repbl. Mazedonien FOND NA PENZISKOTO I INVALIDSKITO OSIGURUVANJE NA MAKEDONIJA Ul. „12 Udarna brigada“ broj 2 91000 Skopje MAZEDONIEN Republik Kroatien REPUBLICKI FOND MIROVINSKOG I INVALIDSKOG OSIGURANJY RADNIKA HRVATSKE Centralna Sluzba Antuna Mihanovica 3 10000 Zagreb KROATIEN Republik Slowenien ZAVOD ZA POKOJNINSKO IN INVALIDSKO ZAVAROVANJE SLOWNIJE Kolodvorska 15 1518 Ljubljana SLOWENIEN Noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss! Jeder Antrag auf Sozialversicherung ist unterschiedlich – es müssen viele verschiedene Dinge überprüft werden. Nutzen Sie daher für Ihren individuellen Fall die verschiedenen Beratungsmöglichkeiten. Beratungen gibt es in vielen Organisationen und Städten, z.B. bei Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros, Migrationsberatungsstellen. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Daneben besteht eine Beratungspflicht bei den zuständigen Behörden. Nutzen Sie auch den Rechtsschutz durch den Deutschen Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften. ! Seite 22 Seite 23 November 2002 Gefördert durch das Die Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt wird herausgegeben von: DGB BILDUNGSWERK Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Tel.: 0211-4301-183 Fax: 0211-4301-134 [email protected] www.migration-online.de Seite 24