Liebe Wohnheims-Bewohner, einige von euch haben in den
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Liebe Wohnheims-Bewohner, einige von euch haben in den
Liebe Wohnheims-Bewohner, einige von euch haben in den vergangenen Tagen Widerspruch bezüglich der Brandmelder eingelegt. Hierbei vertrat der Dorfrat die Auffassung, dass eine 3-monatige Frist zur Ankündigung eingehalten werden müsse –dem ist nach neuesten Erkenntnissen nicht zwingend so. Diejenigen, deren Widerspruch bereits beim Studierendenwerk eingegangen ist, haben bereits ein Antwortschreiben erhalten, in dem sie dazu aufgefordert werden den Widerspruch zurückzuziehen. Bitte zieht daher euren Widerspruch zurück, bis aktuellere Informationen vorliegen. Anbei finden ihr das Schreiben zum Rückzug des Widerspruchs. Das bedeutet also, dass die Handwerker bzw. Hausmeister wie vom StuWe geplant morgen mit der Installation der Brandmelder beginnen werden. Vielen Dank für euer Verständnis. Dorfrat WHO Studentische Heimselbstverwaltung im Studentendorf Waldhäuser-Ost F i c h t e n w e g 5 72076 Tübingen Tel: 07071/65978 E-Mail: [email protected] Dorfrat W HO / Fichtenweg 5 / 72076 Tübingen An Studentenwerk Tübingen Abteilung Facility Management Wohnheimverwaltung Tübingen Fichtenweg 5 72076 Tübingen ___.10.2014 Betr.: Rückzug des Widerspruchs gegen Modernisierungsmaßnahmen Sehr geehrte Damen und Herren, Ich stelle fest, dass die von Ihnen an meiner Mietsache, im / in der_________________ _____ Zimmer ______, geplanten Modernisierungsmaßnahmen zur Installation eines Rauchmelders fristgerecht nach §8 Punkt 14 des Mietvertrags angekündigt wurden, insofern es sich dabei um eine unerhebliche Einwirkung mit unerheblicher zu erwartender Mieterhöhung (unter 5% der Nettokaltmiete) nach §555c IV BGB handelt. Bis zur endgültigen Klärung der gesetzlichen Lage ziehe ich daher meinen Widerspruch zurück. Dennoch fordere ich, unbeschadet meines Rückzugs des Widerspruchs, für zukünftige Modernisierungsmaßnahmen eine dem Rechtsanspruch genügende schriftliche Modernisierungsankündigung, welche zumindest folgende Punkte enthält: 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3.den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach §559 BGB verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebs/Gesamtkosten. Mit freundlichen Grüßen,