Übersicht 23 BT - Übersicht §§ 185ff.

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Übersicht 23 BT - Übersicht §§ 185ff.
Hauptkurs Strafrecht
Übersicht 23 BT
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Übersicht Beleidigungsdelikte, §§ 185ff. StGB
I. Systematik
• Schutzgegenstand: Ehre
• h.M. Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlichsozialen Verhaltens zukommt, (S) „dualistischer Ehrbegriff“:
1. innere Ehre (vgl. Art. 1 GG): innerer Wert, Würde, Selbstachtung
2. äußere Ehre (Reputation): Geltung und Ruf innerhalb der Gesellschaft
► Folge: Beim strafrechtlichen Ehrenschutz geht es um einen verdienten Achtungsanspruch,
der seinen Kern in der personalen Menschenwürde hat
► § 185 StGB fungiert als Auffangtatbestand der §§ 186, 187 StGB
Äußerung
Werturteil
Tatsachenbehauptung
gegenüber dem
Betroffenem
§ 185
§ 185 nach h.M. nur, wenn
erwiesen unwahr
gegenüber Dritten über den
Betroffenen
§ 185
§ 186, wenn nicht erweislich wahr
§ 187, wenn definitiv unwahr
II. § 185 StGB - Beleidigung
• „Beleidigung“: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile;
ausdrücklich, symbolisch (Tippen an die Stirn), konkludent, tätlich (z.B. Ohrfeigen,
Anspucken, Besudeln, Abschneiden der Haare)
• 3 Begehungsformen: § 185 StGB erfasst herabsetzende Werturteile über den
Achtungsanspruch gegenüber oder über den Betroffenen gegenüber Dritten; ehrverletzende
Tatsachenbehauptungen unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem
Betroffenen selbst geäußert werden
• 185 StGB (-) bei allgemeinen Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter
• aufgrund teleologischer Reduktion im Familienkreis nicht strafbar
• Formalbeleidigung, § 192 StGB: trotz wahrheitsgemäßer Schilderung erfolgt Ehrverletzung (z.B. „an den Pranger stellen“)
• str., ob Unwahrheit der Tatsache = ungeschr. Tb-merkmal, wohl h.M.: (+), vgl. § 192 StGB
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(P) Beleidigungsfähigkeit:
► Natürliche Personen: auch Kinder / Geisteskranke; Tote: § 189 StGB
► Personengemeinschaften (Kollektivbeleidigung): Nur wenn eine einheitliche Willensbildung möglich und rechtlich anerkannte soziale Funktion bestehen (z.B. Parteien,
Kapitalgesellschaften, DRK, religiöse Orden, Bundeswehr)
► Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung
Es muss sich um eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit handeln, wenn sich
der Täter dann vorstellt, dass die Äußerung auf alle Mitglieder der Personengesamtheit
bezogen wird. Lässt der Täter offen, wer gemeint ist und bezeichnet er lediglich einen
umgrenzbaren Personenkreis gilt: „Je größer die Gruppe ist, desto stärker muss die
Einbindung des Einzelnen sein, damit ihn die Äußerung trifft.“
III. § 186 StGB – Üble Nachrede
• § 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tb für
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.
• Charakter umstr.: nach wohl h.M. abstraktes Gefährdungsdelikt
„Tatsachen“: alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind
„Behaupten“: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig
hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat
„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben
Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache = Objektive Bedingung der Strafbarkeit!!!
IV. § 187 StGB - Verleumdung
• § 187 StGB ist in der Variante der Verleumdung im engeren Sinne ein Ehrverletzungsdelikt, das bis auf die Unwahrheit der Tatsache und den darauf bezogenen Vorsatz mit
§ 186 StGB übereinstimmt.
• bzgl. der Kreditgefährdung ist § 187 StGB ein Vermögensgefährdungsdelikt
• unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten
• Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache = obj. Tbm.
• Behaupten, verbreiten (siehe § 186 StGB); ehrenrührig (+), wenn geeignet zur Verächtlichung oder Herabwürdigung
• Kreditgefährdung
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