Senatsverwaltung für - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Senatsverwaltung für - Abgeordnetenhaus von Berlin
1055 C
Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
Berlin, den 20. Mai 2014
9(0)28-2939
[email protected]
-I C 22-
An den
Vorsitzenden des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
über
Senatskanzlei – G Sen –
Thema
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
Notfallsanitäters (NotSanG)
Rote Nummer:
1055
Vorgang:
56. Sitzung des Hauptausschusses am 19.02.2014
Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das
abgelaufene Haushaltsjahr:
laufende Haushaltsjahr:
kommende Haushaltsjahr:
Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres:
Verfügungsbeschränkungen:
aktuelles Ist:
€
€
€
€
€
€
Gesamtkosten:
Schlussbericht
Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
„SenGesSoz wird gebeten, zum 31. Mai 2014 einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, der
auch den aktuellen Stand der Konzeptionen und Verabredungen mit der Senatsverwaltung
für Inneres und der Berliner Feuerwehr darstellt. Weiter soll darin beantwortet werden,
welche zukünftigen Aufgaben die Notfallsanitäter in Berlin übernehmen sollen; wieweit
konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, z.B.
wie die künftige IT-Ausstattung sein soll, wie die Anwesenheit eines Notarztes und sonstige
personelle Ausstattung vorgesehen ist. Ebenfalls übermittelt werden sollen die exakten IstZahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten, Rettungsassistenten und
Fahrzeugen. Daneben soll die Kostenhöhe von 11 Mio Euro näher erläutert werden
(tatsächliche Kosten oder außerplanmäßige Ausgaben?)“
1
Allgemeine Anmerkungen:
Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 und die dazugehörende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 sind am
01.01.2014 in Kraft getreten.
Das Rettungsassistentengesetz wird zum 31.12.2014 außer Kraft treten.
Alle bis zum 31.12.2014 begonnenen Ausbildungen zum Rettungsassistenten können nach
den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen werden. Rettungsassistenten dürfen auch nach Außerkrafttreten des RettAssG ihre Berufsbezeichnung weiter
führen.
Das NotSanG beinhaltet eine grundlegende Neugestaltung der Rettungsassistentenausbildung, die u.a. von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Sie enthält darüber hinaus
eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und legt Qualitätsanforderungen an die
Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung fest.
Neu eingeführt wird ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte
Ausbildungsdauer von 3 Jahren.
Nach Aussage des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin haben derzeit alle fünf
Berliner Rettungsdienstschulen ihre weitere Ausbildungsbereitschaft zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter signalisiert (Schulen: im öffentlichen Bereich: Berliner Feuerwehrschule; freigemeinnütziger Bereich: DRK, Johanniter Akademie; privater Bereich: 2 Schulen)
Bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes gibt es eine zweigeteilte Zuständigkeit im
Land Berlin.
Die SenInnSport, die für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport)
verantwortlich ist und die SenGesSoz, die für die berufsrechtliche Umsetzung zuständig ist.
Für die Beantwortung von Fragestellungen, inwieweit konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle
bereits an Umstrukturierungen gearbeitet wird, wie die künftige IT-Ausstattung sein soll
sowie von Fragen zur Anwesenheit eines Notarztes und sonstiger personeller Ausstattungen
besteht hier keine Zuständigkeit, weswegen die diesbezüglichen Antworten von der
Innenverwaltung zugeliefert wurden.
Maßgeblicher Träger des Notfallrettungsdienstes ist die Berliner Feuerwehr (zu 90 %), die
der SenInnSport unterstellt ist und durch das Land Berlin finanziert wird.
Die Notfallrettung kann daneben auch den Hilfsorganisationen (z.B. ASB, Rote Kreuz,
Johanniter, Malteser-Hilfsdienst) und in besonderen Fällen auch geeigneten privaten
Einrichtungen übertragen werden.

Die Finanzierung des Rettungswesens ist im Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG)
geregelt, für das SenInnSport zuständig ist (§§ 20, 21 Gebühren und Entgelte).

Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung des NotSanG ergeben sich nicht im
Einzelplan 11 (SenGesSoz), sondern im Einzelplan 05 (SenInnSport).
2
Im Einzelnen fallen im Rahmen der Ausbildung zum Notfallsanitäter nach dem NotSanG
folgende Kosten/Mehrkosten, die über die Rettungsdienstgebühren (Gebühren und Entgelte)
finanziert werden müssen, an:
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




Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung (Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach entsprechendem Tarifvertrag der einzelnen Träger auf
der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung) oder
Anwärterbezüge (bei der Berliner Feuerwehr ist es eine Beamtenausbildung),
Schulkosten,
Lehrkräftequalifikation,
Ergänzungsprüfungen,
berufspädagogische Qualifikation von Praxisanleitern in Lehrrettungswachen,
Kosten der Krankenhäuser für Praxisanleiter
Eine gesetzliche Regelung zur Kostentragung wurde aus rechtssystematischen Gründen im
NotSanG nicht vorgenommen.
Lediglich aus der Gesetzesbegründung zum NotSanG ist zu entnehmen, dass die Kosten für
den Rettungsdienst als Transportkosten zu etwa 90 % von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zu einem kleineren Teil von den privaten Krankenversicherungsunternehmen/Beihilfe zu tragen sind. Die Höhe der Transportkosten wird von den Ländern
als Gebühren und Entgelte festgelegt oder verhandelt.
Zur eindeutigen Klarstellung der Kostenübernahme/Finanzierung der Ausbildung der
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäters durch die Krankenkassen, hat der Bundesrat in seiner
Sitzung vom 14. März 2014 für die erneute Einbringung des „Entwurfs eines ... Gesetzes zur
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung“ beim Deutschen Bundestag votiert (Implementierung des Rettungsdienstes als
eigenständiges Leistungssegment in das SGB V und Festschreibung der Übernahme der
Ausbildungskosten für den Gesundheitsfachberuf des Notfallsanitäters durch die gesetzlichen Krankenkassen, BR-Drs. 69/14).
Nach Auskunft der SenInnSport werden die Kosten/Mehrkosten der Notfallsanitäterausbildung durch die Berliner Feuerwehr in die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren in
der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung einfließen. SenInnSport wird diese Gebühren
nach einer Personal/Kostenberechnung/bzw.-kalkulation im Einvernehmen mit SenGesSoz
festlegen.
Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner
Feuerwehr (durch die Hilfsorganisationen) wahrgenommen werden, müssen die Kosten für
die Notfallsanitäterausbildung in den Entgelten mit einfließen.
Die Entgelte werden zwischen den Trägern der Hilfsorganisationen und der
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin (ARGE)
verhandelt.
Die Träger der Hilfsorganisationen haben daher Vereinbarungen mit der ARGE zu schließen.
Wie die Hilfsorganisationen, soweit sie an der Notfallrettung teilnehmen, verfahren, ist weder
SenInnSport noch SenGesSoz bekannt, da weder SenInnSport noch SenGesSoz an den
Entgeltverhandlungen gem. § 21 Absatz 1 RDG beteiligt sind.
Für Krankentransportunternehmen in Berlin stellt sich die Finanzierungsfrage nicht, da diese
nicht in die Notfallrettung eingebunden sind und der Einsatz von Notfallsanitätern im
qualifizierten Krankentransport nicht vorgesehen ist.
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Des Weiteren geht aus der Gesetzesbegründung des NotSanG hervor, dass nach
Schätzung der Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit im Vorfeld der
Erarbeitung des Gesetzes eingesetzt hat, die Kosten der Ausbildung auf ca. 50.500 pro
Schüler/-in für die dreijährige Ausbildungszeit kalkuliert wurden. Die Kalkulation erfolgte
dabei auf der Grundlage der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung.
(50.500,- € : 3 Jahre = ca. 17.000,- € / Jahr
17.000,-€, dav. ca. 13.000,- € Ausbildungsvergütung
und 4000,-€ Schulkosten (theoretischer Unterricht)
SenGesSoz nahm eine grobe Schätzung der Kosten der Ausbildung vor, die durch die
Gesetzliche Krankenversicherung zu tragen sind; unter Annahme einer Beibehaltung der
genehmigten Ausbildungsplätze des Stichtages 1. November 2012 und dass die Ausbildungsvergütung nach TVA-L Pflege auf der Grundlage der Gesundheits- und
Krankenpflegeausbildung erfolgt:
Stichtag 1.Nov. 2012: 217 Ausbildungsplätzen (DRK, Johanniter, privater Bereich ohne
Berliner Feuerwehr, würden sich die Gesamtkosten der dreijährigen Ausbildung auf ca. 11
Mio € belaufen, die durch die GKV zu finanzieren sind.
(217 genehm. Pl. x 17.000 € x 3 Jahre = 11,07 Mio €)
Ob diese Ausbildungsplatzzahl weiterhin gewährleistet werden kann, ist SenGesSoz derzeit
nicht bekannt und eher unwahrscheinlich, da bisher noch keine Rettungsdienstschule
(freigemeinnütziger
und privater
Bereich)
einen Ausbildungsbeginn für
die
Notfallsanitäterausbildung anzeigte.
(Bisher erhoben die Rettungsdienstschulen der privaten Einrichtungen und der
Hilfsorganisationen Schulgeld in Höhe von ca. 3.500 bis 4.200 €/Jahr für die schulische
Ausbildung. Dies ist nach dem NotSanG aufgrund der Zahlung einer angemessenen
Ausbildungsvergütung nicht mehr möglich).
Nur die Berliner Feuerwehr fokussiert einen Ausbildungsbeginn mit ca. 20 Plätzen zum
Herbst 2014.
Zu den genannten Fragestellungen nimmt SenInnSport wie folgt Stellung:
Welche zukünftigen Aufgaben sollen die Notfallsanitäter (NotSan) in Berlin übernehmen?
Die Inhalte der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter sind in § 4 des
Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
festgelegt. Mit der abgeschlossenen Prüfung sind die Notfallsanitäterin bzw. der
Notfallsanitäter zu diesen Aufgaben und Maßnahmen befähigt und sollen diese auch
wahrnehmen. Erweiterte, auch invasive ärztliche Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Punkt 1c
NotSanG müssen die Notfallsanitäterin bzw. der Notfallsanitäter wie im Gesetz beschrieben
ebenfalls durchführen. Die Befähigung gemäß § 4 Absatz 2 Punkt 2c NotSanG eröffnet die
Chance, weitere heilkundliche Maßnahmen durchzuführen, die vom Ärztlichen Leiter
Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten
notfallmedizinischen Zustandsbildern und- situationen vorgegeben, überprüft und
verantwortet werden. Die genauere Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist gegenwärtig
Gegenstand der Diskussion der medizinischen Fachgesellschaften und anderer
Fachgremien mit dem Ziel, einen bundesweiten Standard zu schaffen.
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In wieweit wird konzeptionell in der Feuerwehrleitstelle bereits an Umstrukturierungen
gearbeitet (z.B. IT- Ausstattung, Anwesenheit eines Notarztes, sonstige personelle
Ausstattung)?
Es gibt eine fachliche Diskussion, ob auch Leitstellendisponenten als Notfallsanitäterin bzw.
Notfallsanitäter qualifiziert sein müssen. Es besteht aber Einigkeit, dass zunächst die
Rettungswagen mit diesen qualifizierten Rettungskräften besetzt werden.
Aus fachlicher Sicht ist die Integration einer notärztlichen Funktion in die Leitstelle der
Berliner Feuerwehr sinnvoll und notwendig, um die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen
zu überwachen. Hierzu liegen bisher in Deutschland insbesondere die Erfahrungen des
Telenotarzt-Projektes aus Aachen vor. In Aachen geht man davon aus, dass ein Telenotarzt
bis zu 20 sich im Einsatz befindende Rettungswagen betreuen kann. Die Berliner Feuerwehr
geht davon aus, dass mit einer notärztlichen Funktion zunächst Erfahrungen gesammelt
werden müssen, um den exakten Personalbedarf zu ermitteln.
Im Rahmen des gemeinsamen Projektes „Kooperative Leitstelle“ mit der Berliner Polizei und
der Berliner Feuerwehr erfolgt bereits eine Neuplanung der IT-Ausstattung der Leitstelle der
Feuerwehr. Geänderte Bedarfe aufgrund der Umsetzung des NotSanG fließen durch die
Projektteilnehmer der Berliner Feuerwehr in den laufenden Prozess mit ein.
Zum exakten Bedarf an IT-Ausstattung und personeller Ausstattung können gegenwärtig
noch keine Aussagen getroffen werden.
Exakte Ist-Zahlen über alle Bereiche und Träger hinweg an Notärzten,
Rettungsassistenten und Fahrzeugen.
In der Notfallrettung sind in Berlin gegenwärtig 25 notarztbesetzte Rettungsmittel eingesetzt
und zwar
-
17 Notarzteinsatzfahrzeuge der Berliner Feuerwehr
1 Notarzteinsatzfahrzeug der Bundeswehr
1 Rettungshubschrauber der ADAC Luftrettung
1 Intensivtransporthubschrauber der DRF/HDM Luftrettung
4 Intensivtransportwagen der privaten Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH und
MHD)
1 Arzt im Rahmen des STEMO-Forschungsprojektes.
Zusätzlich werden bei geplantem Sonderbedarf (Silvester, 1. Mai bzw. andere
Großveranstaltungen) weitere Notarzteinsatzfahrzeuge der Hilfsorganisationen in Dienst
genommen.
Die Anzahl der Notärztinnen und Notärzte insgesamt kann derzeit nur geschätzt werden, da
die jeweiligen Aufgabenträger oder die Vertragspartner der Feuerwehr (Berliner Kliniken) das
Personal führen. Die Berliner Feuerwehr hat 2013 begonnen, die Notärztinnen und Notärzte
zu erfassen. Gegenwärtig werden die oben beschriebenen Funktionen von ca. 400
Notärztinnen und Notärzten ausgeführt.
Die Anzahl der Rettungssanitäterinnen und der Rettungssanitäter
bei der Berliner
Feuerwehr beläuft sich derzeit auf ca. 1.866, die Anzahl der Rettungsassistentinnen und der
Rettungsassistenten auf 1.370. Insgesamt werden mit diesen Einsatzkräften tags 85
Rettungswagen und nachts 76 Rettungswagen besetzt.
Der Bestand der Berliner Feuerwehr an Rettungsdienstfahrzeugen beträgt – inklusive
taktischer und technischer Reserve – etwa 160 Rettungswagen und 34
Notarzteinsatzfahrzeuge.
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Die Hilfsorganisationen und die Bundeswehr beteiligen sich an der Notfallrettung des Landes
Berlin mit insgesamt 14 Rettungswagen (5 DRK, 4 JUH, 3 BW, 1 ASB und 1 MHD) sowie
den oben genannten notarztbesetzten Rettungsmitteln. Für die Abdeckung eines Sonderbzw. Spitzenbedarfes werden von diesen Organisationen zusätzliche Rettungswagen
besetzt. Angaben dieser Organisationen über die tatsächliche Anzahl von
Rettungsdienstfahrzeugen sowie Rettungsdienstkräften und deren Qualifikation liegen nicht
vor.
Die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erfolgt weiterhin in enger Absprache zwischen
der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden und dem „Ausschuss für Rettungswesen“. Bezüglich spezieller
berufsrechtlicher Fragestellungen wurde eine länderoffene Unterarbeitsgruppe der
Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ unter Leitung des Landes Hamburgs
eingerichtet, an der auch Vertreter/innen des „Ausschusses für Rettungswesen“ teilnehmen.
SenGesSoz forciert weiterhin eine einheitliche Ausbildungsqualität dahingehend, dass
möglichst in allen fünf Berliner Rettungsdienstschulen ein einheitliches Curriculum, in
Anlehnung an das Rahmencurriculum von Hessen, für die 3-jährige Ausbildung angewandt
wird.
Des Weiteren wurden zwischenzeitlich Kriterien vom Landesamt für Gesundheit und
Soziales aufgestellt, die sich insbesondere auf die Voraussetzungen der „weiteren
Ausbildungen“ (Ergänzungslehrgänge) gemäß § 32 NotSanG beziehen.
Mario C z a j a
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Senator für Gesundheit und Soziales
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