Zulassungsantrag der NBC Germany GmbH für das

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Zulassungsantrag der NBC Germany GmbH für das
Zulassungsantrag der NBC Germany GmbH für das Fernsehprogramm NBC Europe
und Anzeige einer Beteiligungsveränderung
Aktenzeichen: KEK 248/249
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der NBC Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer John Janas und Olaf
Castritius, Kaistraße 3, 40221 Düsseldorf,
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: xxx ...
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehprogramms NBC Europe und
Beteiligungsveränderung
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 05.11.2004 und 25.11.2004
aufgrund der Sitzung vom 07.12.2004 am 15.12.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof.
Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz
und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
I.
Der von der NBC Germany GmbH mit Schreiben vom 05.11.2004 an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms NBC Europe
stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
II.
Die mit Schreiben vom 25.11.2004 von der LfM vorgelegte Beteiligungsveränderung bei der NBC Germany GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
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Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag (Az.: KEK 248)
1.1
Die NBC Europe GmbH, Düsseldorf, Inhaberin der Zulassung für das Programm
NBC Europe, hat mit Schreiben vom 05.11.2004 bei der LfM geplante Umstrukturierungen angezeigt, nach deren Abschluss an ihrer Stelle die NBC Germany GmbH
(„NBC Germany“) Veranstalterin des Programms sein soll. Sie hat zugleich die Bestätigung der Unbedenklichkeit der geplanten Beteiligungsveränderungen beantragt.
Demnach ist geplant, dass zunächst die Muttergesellschaft der NBC Europe GmbH,
die NBC (Europe) Ltd., London/Großbritannien, ihren Geschäftsbetrieb einschließlich sämtlicher Anteile an der NBC Europe GmbH an NBC Germany verkauft. Ferner soll die NBC (Europe) Ltd. ihren 1%igen Anteil an NBC Germany auf die DFA
Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH („DFA“), Bonn, übertragen, die bereits 74 % der Anteile an NBC Germany hält. Schließlich soll die NBC Europe
GmbH auf NBC Germany verschmolzen werden.
Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 05.11.2004 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
1.2
Die Zulassung von NBC Europe geht nicht bereits dadurch auf NBC Germany über,
dass die NBC Europe GmbH durch Eintragung der Verschmelzung untergeht und
NBC Germany die Rechtsnachfolge antritt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG). Als
höchstpersönliche Rechtsposition kann die rundfunkrechtliche Zulassung weder
durch Vertrag noch durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger
übergehen. Die neue Veranstalterin bedarf der Erteilung einer eigenen Zulassung
(vgl. z. B. bereits Beschlüsse i. S. MultiThématiques, Az.: KEK 146, i. S. Premiere,
Az.: KEK 155 und KEK 166, zuletzt: Beschluss i. S. Disney Channel, Az.: KEK 240).
Der Antrag der bisherigen Zulassungsnehmerin auf Genehmigung einer „konzerninternen Umstrukturierung“ ist daher im Interesse der Antragstellerin so zu verstehen,
dass er auf Erteilung einer Zulassung für NBC Germany gerichtet und namens dieser Gesellschaft erfolgt ist. Die Feststellung, in welcher Form die Zulassung erteilt
werden kann, fällt in die Zuständigkeit der LfM. Unabhängig davon handelt es sich
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im Rahmen der Prüfung der KEK gemäß der ihr nach § 36 Abs. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit um einen Zulassungsfall.
2
Anzeige einer mittelbaren Beteiligungsveränderung (Az.: KEK 249)
2.1
Mit Schreiben vom 25.11.2004 hat die NBC Europe GmbH zudem eine geplante
mittelbare Beteiligungsveränderung angezeigt: Die NBCP Holdings, Inc. („NBCP
Holdings“), New York/USA, eine Tochtergesellschaft von NBC Universal, Inc. („NBC
Universal“), ebenfalls New York, übernimmt einen Anteil von 50% an der Infobonn
Text-, Informations- und Pressebüro Verwaltungsgesellschaft mbH („Infobonn“),
Bonn, von der Infobonn Holding GmbH („Infobonn Holding“), Bonn. NBCP Holdings
hält danach sämtliche Anteile an Infobonn.
Die LfM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 25.11.2004 vorgelegt.
2.2
Die Beteiligungsveränderung erfolgt auf Grundlage eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 24.11.2004 zwischen der Infobonn Holding, NBCP Holdings, Infobonn, der Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro GmbH & Co. KG und
dem Alleingesellschafter der Infobonn Holding Helmut Keiser (UR-Nr. 1337 für 2004
Wf des Notars Michael Westhoff, Düsseldorf). Demnach verkauft die Infobonn Holding ihren 50%igen Geschäftsanteil an Infobonn einschließlich aller dazugehörigen
Rechte an NBCP Holdings und tritt sie mit wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung
zum Übergangstag (d. h. dem Tag, an dem die aufschiebenden Bedingungen erfüllt
sind, frühestens jedoch dem 01.01.2005) an NBCP Holdings ab; diese nimmt den
Verkauf und die Abtretung an (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2.4). Die Übertragung steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass die Infobonn Holding den Kaufpreis erhalten (oder darauf verzichtet) hat, das Bundeskartellamt das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben freigegeben bzw. innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 40
Abs. 1 GWB nicht die Eröffnung des Hauptprüfverfahrens mitgeteilt hat und NBCP
Holdings die Zustimmungs- und Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen
Medienbehörden vorliegen (§ 1 Abs. 2.1, 2.2 und 2.3). Die Infobonn Holding garantiert, dass hinsichtlich der Geschäftsanteile keine Optionen, Vorkaufsrechte, Gesellschaftervereinbarungen, Konsortialverträge, Treuhand- oder Unterbeteiligungsrechte oder ähnliche Rechte bestehen (§ 3 Abs. 2). Für Infobonn Holding und Herrn
Keiser gilt in den Gebieten, in denen die Gesellschaften derzeit Geschäfte betreiben, bis zum 31.12.2006 ein Abwerbeverbot und ein Wettbewerbsverbot im Hinblick
auf die Verbreitung von analogem Programm im deutschen Kabelnetz (§ 5). Herr
4
Keiser verpflichtet sich, nach Vertragsschluss unverzüglich und mit sofortiger Wirkung seine Ämter als Geschäftsführer innerhalb der Infobonn-Gruppe (u. a. bei der
NBC Europe GmbH) niederzulegen, sofern NBCP Holdings ihn schriftlich dazu auffordert (§ 6 Abs. 1). Die Parteien heben die „Gesellschaftervereinbarung Infobonn“
mit Ausnahme von dessen § 10 mit Wirkung zum Übergangstag auf (§ 7, vgl. dazu
Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197, I 1.4.1.2). Der Vertrag enthält abschließend sämtliche Vereinbarungen der Parteien zu seinem Gegenstand (§ 10 Abs. 3).
3
Programmstruktur und -verbreitung
3.1
NBC Europe wurde zunächst von der NBC (Europe) Ltd. auf Grundlage einer Lizenz der ITC als überwiegend englischsprachiges Programm veranstaltet; die DFA
lieferte die deutschsprachigen Programmteile „NBC GIGA“ und „GIGA Games“ zu.
Derzeit veranstaltet die NBC Europe GmbH das Programm aufgrund einer am
22.10.2003 wirksam gewordenen, bis zum 20.10.2013 befristeten Zulassung der
LfM (vgl. Beschlüsse i. S. NBC Europe, Az.: KEK 150 und KEK 197). xxx ...
3.2
NBC Europe finanziert sich durch Werbeeinnahmen und wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz frei empfangbar über Satellit und Kabel verbreitet.
4
Beteiligungsverhältnisse
Bei NBC Germany werden nach Vollzug der angezeigten Beteiligungsveränderung
die folgenden Beteiligungsverhältnisse bestehen:
1. Beteiligungsstufe:
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH
75 %
NBC Television Investments B.V.
25 %
2. Beteiligungsstufe:
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH:
Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro
Verwaltungsgesellschaft mbH
63,4 %
Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH
25,1 %
Media Contact Verlagsgesellschaft mbH
11,5 %
5
NBC Television Investments B.V.:
NBCP Holdings, Inc.
100 %
3. Beteiligungsstufe:
Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro
Verwaltungsgesellschaft mbH:
NBCP Holdings, Inc.
100 %
Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH:
Familien Arnold, Betz, Droste, Alt und Ebel
∑ 100 %
Media Contact Verlagsgesellschaft mbH:
Hauptgesellschafter ist die Beteiligungsgesellschaft der Bonner Zeitungsdruckerei
und Verlagsanstalt H. Neusser GmbH, mittelbar im Anteilsbesitz der Familie Neusser.
NBCP Holdings, Inc.:
NBC Universal, Inc. (mittelbar über NBC Studios, Inc.)
100 %
4. Beteiligungsstufe:
(NBCP Holdings, Inc.: siehe 3. Beteiligungsstufe)
NBC Universal, Inc.:
NBC Holding, Inc.
81,3 %
Universal Studios Holding I Corp.
(mittelbar über die Zwischengesellschaften Universal
Studios Holding III Corp. und Universal Studios Holding II Corp.)
18,7 %
5. Beteiligungsstufe:
NBC Holding, Inc.:
General Electric Company, Inc.
100 %
6
Universal Studios Holding I Corp.:
Vivendi Universal S.A.
(mittelbar über die Universal Studios Holding IV Corp.)
92,34 %
Matsushita Electric Industrial Co., Ltd.
(mittelbar über die MHI Investment Corporation)
7,66 %
6. Beteiligungsstufe:
General Electric Company, Inc.:
Streubesitz
100 %
Vivendi Universal S.A.:
Streubesitz
5
Gegenwärtige und künftige Veranstalterin; Beteiligte
5.1
NBC Europe und NBC Germany
100 %
Veranstalterin von NBC Europe ist derzeit die NBC Europe GmbH. Auf die Ausführungen im Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197, I 2.1, wird verwiesen.
Nach Verschmelzung der NBC Europe GmbH auf NBC Germany soll diese Gesellschaft Veranstalterin werden. Ihr Gesellschaftszweck ist: a) der Erwerb von Zulassungen, Nutzungsgenehmigungen und weiteren Erlaubnissen für die Veranstaltung,
Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen über terrestrische Frequenzen, Kabelrundfunksysteme, Satelliten und über andere technisch zur Fernsehprogrammausstrahlung und -verbreitung geeignete Mittel, und zwar im Hinblick
auf das zu b) beschriebene Programm; b) die Produktion, Veranstaltung, Ausstrahlung, Verbreitung und umfassende Vermarktung eines Fernsehprogramms in
Deutschland und den deutschsprachigen Ländern/Regionen Europas einschließlich
der Durchführung des sendetechnischen Ablaufs auf jedem Verbreitungsweg insbesondere für die NBC (Europe) Limited; c) die Beschaffung und Verwertung von
Programmrechten und -material insbesondere für das Programm „NBC Europe“;
d) der Verkauf von Werbezeiten insbesondere in dem Programm „NBC Europe“; e)
die Produktion und die Vermarktung von Fernsehsendungen im Dienstleistungsverhältnis für andere; f) die Durchführung aller Geschäfte, die mit den Tätigkeiten nach
a) bis e) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen (xxx ...). NBC
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Germany ist bereits bisher überwiegend mit der Sendeabwicklung des Programms
NBC Europe betraut. Anderweitig ist sie nicht im Medienbereich aktiv oder beteiligt.
An ihr sind die DFA (künftig mit 75 %) und die NBC Television Investments B.V.,
Amsterdam/Niederlande, mit 25 % der Anteile beteiligt (xxx ...). Die NBC Television
Investments B.V. ist nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt.
5.2
DFA
Die DFA hält derzeit mittelbar und künftig unmittelbar die Mehrheitsbeteiligung an
der Veranstalterin. Sie ist ein mit eigenem Korrespondentennetz ausgestattetes
Dienstleistungsunternehmen, das Fernsehveranstalter mit Nachrichten und Magazinbeiträgen beliefert, und hält Beteiligungen an verschiedenen regionalen „GIGA“Gesellschaften (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197,
I 2.2.1).
5.3
Infobonn
Hauptgesellschafterin der DFA ist die Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro
Verwaltungsgesellschaft mbH. Diese Holdinggesellschaft war zuletzt ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen NBCP Holdings und der Infobonn Holding im alleinigen Anteilsbesitz des Gründers und ehemaligen Geschäftsführers der DFA, Helmut
Keiser (vgl. Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197, I 2.2.2). Sie steht künftig im
alleinigen Anteilsbesitz der NBCP Holdings; die Gesellschaftervereinbarung zwischen Infobonn Holding und NBCP Holdings wird aufgehoben (dazu oben I 2.2).
5.4
NBC Universal
NBC Germany steht mittelbar – einerseits über die DFA, Infobonn und NBCP Holdings, andererseits über die NBC Television Investments B.V. und ebenfalls NBCP
Holdings – im Mehrheitsbesitz von NBC Universal. NBC Universal ist ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der General Electric Company, die 81,3 % der Anteile hält, und der Vivendi Universal S.A. („Vivendi Universal“), Paris/Frankreich, die
(zusammen mit Matsushita Electric Industrial Co., Ltd.) über 18,7 % der Anteile verfügt.
NBC Universal hält im bundesweiten Fernsehen auch mittelbar sämtliche Anteile an
den Veranstalterinnen der auf mehreren Pay-TV-Plattformen verbreiteten Pro-
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gramme Sci-Fi Channel und 13th Street; von einer weiteren Zulassung für das Programm Studio Universal wird derzeit kein Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hält
NBC Universal mittelbar über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Walt Disney und
The Hearst Corporation 25 % an der Veranstalterin des Pay-TV-Programms The
History Channel, das im Rahmen der Paketangebote Kabel Digital Home und Ish
Family verbreitet wird. Über eine 13%ige Beteiligung von Universal Studios, Inc. an
der IAC InterActiveCorp. ist NBC Universal zudem mittelbar an der NEUN LIVE
Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt. Die Minderheitsgesellschafterin Vivendi Universal hält 63,93 % der Anteile an der MultiThématiques GmbH, die weiterhin Zulassungen für die nicht veranstalteten digitalen Spartenprogramme Seasons, CineClassics 1 und 2 und Jimmy hält. Das Pay-TV-Programm Planet wird dagegen
voraussichtlich ab Anfang 2005 nicht mehr von der MultiThématiques GmbH veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. Planet TV, Az.: KEK 246). Hinsichtlich der sonstigen Aktivitäten von NBC Universal und ihrer Gesellschafter im Medienbereich kann auf die
Beschlüsse Az.: KEK 197, 227 und 235 verwiesen werden (vgl. Beschlüsse i. S.
NBC Europe, Az.: KEK 197, I 2.2.3 bis 2.2.6, i. S. Sci-Fi Channel und 13th Street,
Az.: KEK 227, I 2.2, und i. S. The History Channel, Az.: KEK 235, I 3.2.4).
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung liegt vor. Die Kommission hat vor ihrer Entscheidung
einem Vertreter der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Der Antrag auf Zulassung von NBC Germany als Veranstalterin von NBC Europe unterfällt ebenso wie die angezeigte Beteiligungsveränderung der Vorlagepflicht (s. o. I 1.2).
9
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
Das Programm NBC Europe ist der Antragstellerin und ihren Obergesellschaften
der NBC-Universal-Gruppe einschließlich NBC Universal und General Electric zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG). Daneben werden
NBC Universal und General Electric die Programme Sci-Fi Channel, 13th Street und
The History Channel zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15 ff. AktG);
dies gilt auch für die Antragstellerin (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.1.2
Es ist nicht auszuschließen, dass diese Programme auch Vivendi Universal zuzurechnen sind, deren Tochterunternehmen Universal Studios Holding I Corp. (zusammen mit Matsushita) in Höhe von 18,7 % der Anteile an NBC Universal beteiligt
ist. Die Zurechnung auf der Stufe von NBC Universal kann nicht geprüft werden,
weil weder deren Gesellschaftsvertrag noch sonstige das Gemeinschaftsunternehmen betreffende Vereinbarungen zwischen General Electric und Vivendi Universal
vorliegen (vgl. bereits Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197, III 2.1). Vorliegend kann diese Frage weiterhin dahingestellt bleiben: NBC Europe, 13th Street
und Sci-Fi Channel erzielen bislang verhältnismäßig geringe, medienkonzentrationsrechtlich nicht erhebliche Zuschaueranteile (s. u. III 2.2 und 3); weitere Zuschaueranteile sind Vivendi Universal künftig nicht mehr zuzurechnen. Schließlich
würde eine Zurechnung zu Vivendi Universal die Zurechnung zu NBC/General
Electric nicht in Frage stellen.
2.2
Zuschaueranteile
NBC Germany verweist auf die Ausführungen der NBC Europe GmbH in den Prüfverfahren KEK 197 und 227 (vgl. Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 197, III
2.2). Danach könne sie für NBC Europe keine GfK-Zahlen vorlegen. Stattdessen
übersandte sie Daten über die Reichweiten (Seher gestern). Mit Schreiben vom
22.11.2004 und 06.12.2004 wurden Zuschaueranteile für Sci-Fi Channel und 13th
Street aus dem Premiere-Panel vorgelegt. Danach betrugen in der Referenzperiode
von November 2003 bis Oktober 2004 die Zuschaueranteile ungefähr 0,07 % für
Sci-Fi Channel und ca. 0,09 % für 13th Street. Die Angaben beziehen sich zwar auf
die Grundgesamtheit der Fernsehzuschauer ab 3 Jahren, stellen aber nur eine annähernde Beschreibung der vorhandenen Zuschaueranteile dar. Der Grund dafür
10
ist, dass die Zuschaueranteile aus dem Premiere-Panel in Verhältnis zur Gesamtzahl der Fernsehzuschauer ab 3 Jahren gesetzt wurden. NBC Germany weist darauf hin, dass es sich bei dieser Berechnung um kein einheitliches und kein anerkanntes Verfahren handelt.
Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD, einschließlich der Dritten Programme,
ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II,
Super RTL, VOX, DSF, 9LIVE, n-tv, Eurosport, EuroNews, MTV, MTV 2 Pop, Tele
5, VIVA, VIVA Plus und XXP erreichten diese Sender in der Referenzperiode zusammen einen Zuschaueranteil von ca. 96 %. Für die restlichen Programme
verblieb ein Zuschaueranteil von ungefähr 4 %. Er bezog sich neben NBC Europe
und den im Premiere-Bouquet enthaltenen Programmen auf eine Vielzahl weiterer
Programme, z. B. CNN, Teleshoppingkanäle, Programme des privaten Regionalfernsehens (u. a. TV.BERLIN und tv.münchen), Offene Kanäle und fremdsprachige
Programme.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Die der Antragstellerin und NBC Universal zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen
weit unterhalb der Vermutungsschwelle im Sinne von § 26 Abs. 2 RStV.
Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für
die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Antragstellerin und von NBC
Universal vor. NBC Universal verstärkt durch die Übernahme der Anteile der Infobonn Holding an Infobonn ihren unternehmerischen Einfluss auf die Veranstalterin.
Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen. Der Zulassung von NBC Germany und der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen demnach Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Dörr
Mailänder
Huber
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts