Das Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem
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Das Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem
Das Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem Gerät ViDistA VDM_R ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren, bei dem die Bedingungen und der Ablauf einschließlich Auswertung der aufgenommenen Daten so festgelegt sind, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.8.2004, 2 Ss (OWi) 172 B/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache gegen wegen Verteidiger hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barteldes, den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kühl am 12. August 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 31. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Gründe: I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Die Feststellungen des Gerichts lauten folgendermaßen: Der Betroffene befuhr am 11.11.2002 gegen 16:03 Uhr die B 169 zwischen Drebkau und Klein Oßnig in Richtung Cottbus. Dort gilt die allgemeine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen auf 100 km/h. Hinter ihm fuhr ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-FL 198. Der Pkw, Typ DaimlerChrysler ist ein Dienstfahrzeug der Polizei und unter dem amtlichen Kennzeichen CB- 3102 zugelassen. In dem von den Polizisten Bonitz und Stritschke gefahrenen Auto befinden sich eine Front- und eine Heckkamera und ein Wegstrecken-Zeit-Messgerät Typ ViDistA VDM-R der Firma Deininger KG, das am 23.10.2002 zuletzt gültig bis Ende 2003 geeicht worden ist. Es wurde eine Messung ausgewertet. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr der Betroffene abzüglich aller Toleranzen 145,69 km/h, gemessen über eine Strecke von 271,02 m. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hält die Sachrüge für begründet und beantragt deshalb die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt. Der Beweisantrag lautete: Zum Beweis der Tatsache, dass zum Beginn der Messung und der Auswertung die Fahrzeughöhe des Fahrzeuges des Betroffenen durch Federung und Unebenheiten auf der Fahrbahn im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit von über 100 km/h größer abgebildet war als die Fahrzeughöhe zu diesem Messzeitpunkt war und dadurch eine höhere Messtoleranz dem Betroffenen bei der Videodistanzauswertung zugunsten gelegt (gemeint: zugrunde gelegt) werden muss mit dem Ergebnis, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen max. 100 km/h betrug, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. In der Begründung dieses Antrags heißt es, der Messbeamte habe angegeben, dass er die Höhe des Pkws des Betroffenen bei Beginn der Messung manuell hinsichtlich der eigenen Wahrnehmung in das Berechnungsprogramm eingab. Er konnte jedoch nicht ausschließen, dass durch die gefahrene Geschwindigkeit, Fahrbahnunebenheiten und Federung des Fahrzeuges des Betroffenen der Wert der zugrunde liegenden Fahrzeughöhe tatsächlich kleiner ist, als von ihm eingegeben. Das Amtsgericht hat diesen Beweisantrag mit dem Argument zurückgewiesen, damit würden keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler genannt. Unterschiedliche Federungen der Fahrzeuge und Unebenheiten der Fahrbahn seien übliche Umstände, die systemimmanent durch die Toleranzen ausgeglichen werden. Es kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge, wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg annimmt, bereits unzulässig ist, weil zu ihrer Darstellung eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung in die Rechtsbeschwerdebegründung eingefügt und der fotokopierte Text - die handschriftliche Begründung der Ablehnung des Beweisantrages - weitgehend unleserlich ist, im Unterschied zum Original des Hauptverhandlungsprotokolls. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Das Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem Gerät "ViDistA VDM-R" ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. Denn es handelt sich - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - um ein technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen und der Ablauf einschließlich der Auswertung der aufgenommenen Daten so festgelegt sind, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei standardisierten Verfahren ist der Tatrichter nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit der Messung zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Solche Anhaltspunkte werden in dem Beweisantrag aber nicht genannt. Denn danach hat der Messbeamte nur "nicht ausschließen" können, dass das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Videofilm aufgrund von Fahrbahnunebenheiten und der Fahrzeugfederung größer ausgemessen wurde als es ohne diese Umstände - Unebenheiten und Federung - ausgemessen worden wäre. Doch hierbei handelt es sich - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - um Umstände, die bei jeder Auswertung des Videofilms zu berücksichtigen sind und auf die die hierfür maßgebliche Messtoleranz gerade zugeschnitten ist; sie beträgt 3 %, hinzu kommen weitere Toleranzen für die Zeit- und Wegemessung. 2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Amtsgericht hat seine Darlegungspflicht hinsichtlich der Messmethode nicht verletzt, indem es - neben der Kennzeichnung des Gerätetyps - nur mitteilt, welche Geschwindigkeit in diesem Verfahren "abzüglich aller Toleranzen" bestimmt worden ist. Die Forderung, die Urteilsgründe müssten die festgestellte Geschwindigkeit (Bruttogeschwindigkeit), den zugrunde gelegten Toleranzabzug und sodann die für den Schuldspruch maßgebliche Geschwindigkeit (Nettogeschwindigkeit) angeben, ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr angemessen. In anderen Verfahren, in denen auch mit Videoaufzeichnungen gearbeitet wird (z.B. in dem Verfahren ProVida), wird als Bruttogeschwindigkeit die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs genommen, die auf den Videofilm elektronisch eingelesen Bruttogeschwindigkeit, wird. die Bei diesen Messtoleranz Verfahrens und, aus ist den es angemessen vorgenannten und Größen erforderlich, die resultierend, die Nettogeschwindigkeit anzugeben. Das vorliegende Verfahren "ViDistA VDM-R" ist anders aufgebaut. Die Grundlage der Messung ist nicht mehr die im Polizeifahrzeug gemessene Geschwindigkeit, auch wenn sie noch auf den Videofilm eingelesen wird. Mit dem im Polizeifahrzeug installierten Aufnahmesystem, zu dem auch die Videokamera gehört, werden vielmehr allein die Zeit der Messung und die Messstrecke erhoben. Diese beiden Größen werden in ein Auswertungsprogramm, eine Software, eingegeben, wobei in diesem Programm für beide Größen je spezifische Messtoleranzen berücksichtigt werden. In das Auswertungsprogramm gehen außerdem zwei Daten ein, die für die Bestimmung der Veränderung des Abstandes zwischen Polizeifahrzeug und kontrolliertem Fahrzeug von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei einerseits um die reale Höhe des kontrollierten Fahrzeuges, die dem Fahrzeugbrief oder anderen Quellen entnommen wird, sowie um die Höhe des auf dem Videoband ausgemessenen Fahrzeugs des Betroffenen. Auf der Grundlage des Linsengesetzes ergibt sich aus diesen beiden Größen die Entfernung zwischen Polizeifahrzeug und kontrolliertem Fahrzeug. Die Fahrzeughöhe auf der Videoaufzeichnung wird gemessen, indem horizontale Linien auf die Aufzeichnung projiziert werden; um Ungenauigkeiten dieser Ausmessung zu berücksichtigen, wird auch dafür eine Messtoleranz zugunsten des Betroffenen in das Anwendungsprogramm eingegeben. Danach werden in diesem Programm also insgesamt drei mögliche Messfehler berücksichtigt. Durch die Eichung des Wegstrecken-Zeit-Messgerätes wird gewährleistet, dass bei dem Betrieb dieses Geräts die dafür zulässigen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden, wenn es entsprechend der Gebrauchsanweisung bedient wird. Diese Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Korrekturwerten (oder Messtoleranzen) für die gemessene Zeit und die gemessene Strecke, die im Auswertungsprogramm zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Korrekturwert für die Zeitmessung beträgt derzeit 0,1 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 Sekunde. Dieser Wert wird in dem Auswertungsprogramm der gemessenen Zeit hinzugefügt und reduziert dadurch die bestimmte Geschwindigkeit. Der Korrekturwert für die Wegmessung beträgt derzeit 4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 Meter; in dem Anwendungsprogramm wird die gemessene Strecke um diesen Wert verringert, wodurch zugleich - bei gleich bleibender Zeit - die bestimmte Geschwindigkeit zugunsten des Betroffenen verringert wird. Die für die Ausmessung der Fahrzeughöhe auf der Videoaufzeichnung spezifische Toleranz beträgt, wie erwähnt, 3 %; sie beruht auf Prüfungen des Herstellers und geht in dieser Höhe ebenfalls in das Anwendungsprogramm mit ein. Die bei der Auswertung verwendeten Größen (Weg, Zeit, reale und ausgemessene Fahrzeughöhe), die für die Auswertung relevanten mathematischen Zusammenhänge zwischen diesen Größen und das Ergebnis - die mit dem Programm bestimmte Geschwindigkeit im Einzelfall - werden üblicherweise auf einem Bogen ausgedruckt und der Akte beigefügt; daraus kann man auch die erwähnten drei Messtoleranzen ersehen und sie somit mit dem Eichschein und den Herstellerangaben vergleichen. Ill. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Barteldes Tscheslog Kühl