Traktandenliste
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Traktandenliste
3. Ordentliche Generalversammlung der Swiss Re AG Freitag, 11. April 2014, 14.00 Uhr Hallenstadion Zürich Einladung Einladung und Traktandenliste Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre Wir freuen uns, Sie zur 3. Ordentlichen Generalversammlung der Swiss Re AG einzuladen. Datum und Zeit: Freitag, 11. April 2014, 14.00 Uhr (Türöffnung 12.30 Uhr) Ort: Hallenstadion Zürich, Wallisellenstrasse 45, 8050 Zürich-Oerlikon Transport: Tram: Tram Nr. 11; Haltestelle «Messe/Hallenstadion » Auto: Parkhaus der Messe Zürich; Gratisparkplätze SBB: Bahnhof Zürich-Oerlikon; zahlreiche S-Bahn-Verbindungen Traktanden 1. Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 1.1 Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 1.2Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 2. Verwendung des Bilanzgewinns 3. Verrechnungssteuerbefreite Ausschüttungen von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen 3.1Ordentliche Dividende mittels verrechnungssteuerbefreiter Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 3.85 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung in freie Reserven 3.2Sonderdividende mittels verrechnungssteuerbefreiter Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 4.15 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung in freie Reserven 4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates 5. Wahlen 5.1 Verwaltungsrat und Präsident des Verwaltungsrates 5.1.1Wiederwahl von Walter B. Kielholz als Mitglied des Verwaltungsrates und Wahl als Präsident des Verwaltungsrates in der gleichen Abstimmung 5.1.2 Wiederwahl von Raymund Breu 5.1.3 Wiederwahl von Mathis Cabiallavetta 5.1.4 Wiederwahl von Raymond K.F. Ch'ien 5.1.5 Wiederwahl von Renato Fassbind 5.1.6 Wiederwahl von Mary Francis 5.1.7 Wiederwahl von Rajna Gibson Brandon 5.1.8 Wiederwahl von C. Robert Henrikson 5.1.9 Wiederwahl von Hans Ulrich Märki 5.1.10 Wiederwahl von Carlos E. Represas 5.1.11 Wiederwahl von Jean-Pierre Roth 5.1.12 Wahl von Susan L. Wagner 1 Einladung und Traktandenliste 5.2 5.3 5.4 Vergütungsausschuss 5.2.1 Wahl von Renato Fassbind 5.2.2 Wahl von C. Robert Henrikson 5.2.3 Wahl von Hans Ulrich Märki 5.2.4 Wahl von Carlos E. Represas Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters Wiederwahl der Revisionsstelle 6. Statutenänderungen Mit freundlichen Grüssen Swiss Re AG Für den Verwaltungsrat Walter B. Kielholz Präsident des Verwaltungsrates Zürich, 18. März 2014 2 Felix Horber Sekretär des Verwaltungsrates Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates 1. Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 1.1Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht Der Verwaltungsrat empfiehlt, den im Geschäftsbericht enthaltenen Vergütungsbericht 2013 anzunehmen. 1.2Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Der Verwaltungsrat beantragt, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Konzernrechnung für das Geschäftsjahr 2013 zu genehmigen. 2. Verwendung des Bilanzgewinns A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzgewinn 2013 von Swiss Re AG wie folgt zu verwenden: Gewinnvortrag Vorjahr Jahresgewinn 2013 Bilanzgewinn CHF CHF CHF 7 069 488 2 706 515 982 2 713 585 470 Verwendung des Bilanzgewinns: Gewinnvortrag auf neue Rechnung Zuweisung an freie Reserven CHF CHF 3 585 470 2 710 000 000 B. Erläuterungen Für das Geschäftsjahr 2013 beantragt der Verwaltungsrat eine verrechnungssteuerbefreite Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen, bestehend aus (i) einer ordentlichen Dividende mittels Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 3.85 und (ii) einer Sonderdividende mittels Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 4.15 (siehe Traktanden 3.1 und 3.2). Der Verwaltungsrat beantragt daher, den Bilanzgewinn von Swiss Re AG, der Holdinggesellschaft der Gruppe, von CHF 2 713 585 470 teilweise den freien Reserven zuzuweisen (CHF 2 710 000 000) und teilweise auf neue Rechnung vorzutragen (CHF 3 585 470). 3 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates 3.Verrechnungssteuerbefreite Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen 3.1Ordentliche Dividende mittels verrechnungssteuerbefreiter Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 3.85 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung in freie Reserven A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt eine ordentliche Dividende mittels einer von der Verrechnungssteuer befreiten Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 3.85 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung des gesamten Ausschüttungsbetrages von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen in freie Reserven. B. Erläuterung Seit Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer am 1. Januar 2011 sieht das Kapitaleinlageprinzip vor, dass Ausschüttungen aus gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von schweizerischen Verrechnungs- und Einkommenssteuern für Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz, die Aktien als Privatinvestition halten, ausgenommen sind, wenn die Kapitaleinlagen nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigte, dass sich die gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von Swiss Re AG per 31. Dezember 2013 auf CHF 5 231 324 692.48 beliefen. Die vom Verwaltungsrat gegenüber dem Vorjahr vorgeschlagene Erhöhung der Ausschüttung von CHF 3.50 auf CHF 3.85 pro Aktie reflektiert die hervorragende Kapitalbasis und Liquiditätsposition der Swiss Re AG (die «Gesellschaft»). Der Gesamtausschüttungsbetrag von CHF 1 317 453 187.05 entspricht einer Bruttoausschüttung von CHF 3.85 pro Aktie (im Vorjahr CHF 3.50 pro Aktie) und basiert auf einem Bestand von 342 195 633 dividendenberechtigten Aktien (per 31. Dezember 2013). Der effektive Gesamtausschüttungsbetrag wird von der Anzahl der am 14. April 2014 ausstehenden dividendenberechtigten Aktien abhängen. Auf eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten werden, werden keine Ausschüttungen vorgenommen. Es ist vorgesehen, die Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen ohne Abzug einer Verrechnungssteuer ab dem 22. April 2014 spesenfrei an alle Aktionärinnen und Aktionäre auszurichten, die am 14. April 2014 Aktien halten. Die Aktie wird ab dem 15. April 2014 ex-Dividende gehandelt. 3.2Sonderdividende mittels verrechnungssteuerbefreiter Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 4.15 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung in freie Reserven A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt eine Sonderdividende mittels einer von der Verrechnungssteuer befreiten Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen von CHF 4.15 je Aktie nach vorheriger Umklassifizierung des gesamten Ausschüttungsbetrages von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen in freie Reserven. 4 B. Erläuterung Wie bereits in der Erläuterung zu Traktandum 3.1 ausgeführt, reflektiert der Vorschlag des Verwaltungsrates zur Ausschüttung einer Sonderdividende von CHF 4.15 pro Aktie die hervorragende Kapitalbasis und Liquiditätsposition der Gesellschaft. Der Gesamtausschüttungsbetrag von CHF 1 420 111 876.95 entspricht einer Bruttoausschüttung von CHF 4.15 pro Aktie und basiert auf einem Bestand von 342 195 633 dividendenberechtigten Aktien (per 31. Dezember 2013). Der effektive Gesamtausschüttungsbetrag wird von der Anzahl der am 14. April 2014 ausstehenden dividendenberechtigten Aktien abhängen. Auf eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten werden, werden keine Ausschüttungen vorgenommen. Es ist vorgesehen, die Ausschüttung von gesetzlichen Reserven aus Kapitaleinlagen ohne Abzug einer Verrechnungssteuer ab dem 22. April 2014 spesenfrei an alle Aktionärinnen und Aktionäre auszurichten, die am 14. April 2014 Aktien halten. Die Aktie wird ab dem 15. April 2014 ex-Dividende gehandelt. 4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahlen 5.1 Verwaltungsrat und Präsident des Verwaltungsrates Am 1. Januar 2014 ist die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vom 20. November 2013 (nachfolgend die «Verordnung») in Kraft getreten. Sie sieht die jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Präsidenten des Verwaltungsrates vor. Heute besteht der Verwaltungsrat der Swiss Re AG aus 14 Mitgliedern. Der Verwaltungsrat schlägt elf (11) Mitglieder zur Wiederwahl und eine (1) Kandidatin zur Wahl als neues Mitglied in den Verwaltungsrat vor. Die drei (3) gegenwärtigen Mitglieder Jakob Baer, John R. Coomber and Malcolm D. Knight stehen für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Vorbehältlich der Wiederwahl beziehungsweise Wahl durch die Generalversammlung wird der Verwaltungsrat von Swiss Re AG zukünftig aus zwölf (12) Mitgliedern bestehen. 5.1.1Wiederwahl von Walter B. Kielholz als Mitglied des Verwaltungsrates und Wahl als Präsident des Verwaltungsrates in der gleichen Abstimmung A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Walter B. Kielholz für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen und als Präsident des Verwaltungsrates zu wählen. 5 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates B. Erläuterungen Walter B. Kielholz wurde 1998 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Walter B. Kielholz amtete von 2003 bis April 2009 als Vizepräsident des Verwaltungsrates und ist seit Mai 2009 Präsident des Verwaltungsrates. Er ist Vorsitzender des Präsidial- und Governanceausschusses. Walter B. Kielholz begann seine Laufbahn 1976 bei der General Reinsurance Corporation in Zürich. 1986 wechselte er zur Credit Suisse, wo er für die Beziehungen zu grossen Versicherungsgesellschaften zuständig war. 1989 stiess er zu Swiss Re. Er wurde 1993 in die Geschäftsleitung berufen und war von 1997 bis 2002 Chief Executive Officer. Walter B. Kielholz ist Mitglied des Verwaltungsrates der Credit Suisse Group AG, Präsident des European Financial Services Roundtable, Mitglied des Verwaltungsrates des Institute of International Finance, Mitglied des Stiftungsrats von Avenir Suisse und Präsident der Zürcher Kunstgesellschaft. Walter B. Kielholz ist Schweizer, geboren 1951. Er hat ein Lizenziat in Finanzwirtschaft und Rechnungswesen der Universität St. Gallen, Schweiz, erworben. 5.1.2 Wiederwahl von Raymund Breu A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Raymund Breu für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Raymund Breu wurde 2003 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt und seither wiedergewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er ist Mitglied im Finanz- und Risikoausschuss sowie im Anlageausschuss. Raymund Breu begann seine Laufbahn 1975 im Group Treasury von Sandoz und stieg 1985 zum Chief Financial Officer der Sandoz Corporation in New York auf. 1990 wurde er zum Group Treasurer der Sandoz AG und 1993 zum Leiter Finanzen und Mitglied der Konzernleitung ernannt. Von 1996 bis 2010 war er Chief Financial Officer und Mitglied der Geschäftsleitung von Novartis. Raymund Breu ist Mitglied des Verwaltungsrates der Nobel Biocare Holding AG. Raymund Breu ist Schweizer, geboren 1945. Er hat einen Doktortitel der Mathematik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) in Zürich, Schweiz, erworben. 6 5.1.3 Wiederwahl von Mathis Cabiallavetta A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Mathis Cabiallavetta für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Mathis Cabiallavetta wurde 2008 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt, 2011 für eine dreijährige Amtsdauer wiedergewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er wurde per März 2009 zum Vizepräsident des Verwaltungsrates ernannt. Mathis Cabiallavetta ist Vorsitzender des Finanz- und Risikoausschusses sowie des Anlageausschusses und Mitglied im Präsidial- und Governanceausschuss. Mathis Cabiallavetta nahm ab 1971 verschiedene Funktionen bei der UBS AG wahr, darunter ab 1996 als Präsident der Konzernleitung und ab 1998 als Präsident des Verwaltungsrates. 1999 wechselte er zu Marsh & McLennan Companies, wo er von 2001 bis 2004 Vizepräsident des Verwaltungsrates war. Mathis Cabiallavetta ist Mitglied der Verwaltungsräte von Philip Morris International und von BlackRock, Inc., sowie Mitglied des Executive Advisory Boards von General Atlantic Partners. Mathis Cabiallavetta ist Schweizer, geboren 1945. Er hat einen Bachelor in Wirtschaftswissenschaften der Universität Montreal, Kanada, erworben. 5.1.4 Wiederwahl von Raymond K.F. Ch 'ien A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Raymond K.F. Ch' ien für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Raymond K.F. Ch' ien wurde 2008 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt, 2011 wiedergewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er ist Mitglied im Revisionsausschuss und im Anlageausschuss. Raymond K.F. Ch'ien war von 1984 bis 1997 Konzerngeschäftsführer der Lam Soon Hong Kong Group und von 1999 bis 2011 Präsident des Verwaltungsrates der CDC Corporation. Raymond K.F. Ch' ien ist Präsident des Verwaltungsrates der MTR Corporation Ltd und der Hang Seng Bank Ltd. Er ist Mitglied der Verwaltungsräte der Hong Kong and Shanghai Banking Corporation Ltd, der Convenience Retail Asia Ltd, der China Resources Power Holdings Company Ltd, der The Wharf (Holding) Ltd und der UGL Ltd. Raymond K.F. Ch'ien ist Mitglied der Economic Development Commission of the Government of the Hong Kong SAR, Ehrenpräsident der Federation of Hong Kong Industries und Trustee der Universität von Pennsylvania. Raymond K.F. Ch 'ien ist chinesischer Staatsangehöriger, geboren 1952. Er hat einen Doktortitel in Wirtschaftswissenschaften der Universität von Pennsylvania, USA, erworben. 7 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates 5.1.5 Wiederwahl von Renato Fassbind A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Renato Fassbind für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Renato Fassbind wurde 2011 für eine dreijährige Amtsdauer in den Verwaltungsrat der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG gewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er wurde zum Vizepräsident des Verwaltungsrates per April 2012 ernannt. Renato Fassbind ist Mitglied im Präsidial- und Governanceausschuss, im Revisionsausschuss und im Vergütungsausschuss. Nach zweijähriger Tätigkeit bei der Kunz Consulting AG stiess Renato Fassbind 1984 zur F. HoffmannLa Roche AG, wo er 1988 die Leitung der internen Revision übernahm. Von 1986 bis 1987 war er als Wirtschaftsprüfer bei Peat Marwick in New Jersey, USA, tätig. 1990 wechselte er als Head of Corporate Staff Audit zur ABB AG, wo er von 1997 bis 2002 Chief Financial Officer und Mitglied des Group Executive Committee war. Ab 2002 war er als Chief Executive Officer der Diethelm Keller Gruppe tätig. Von 2004 bis 2010 war er Chief Financial Officer und Mitglied des Executive Boards der Credit Suisse Group AG. Renato Fassbind ist Mitglied der Verwaltungsräte der Kühne + Nagel International AG, der HSBC Holdings plc und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde. Renato Fassbind ist Schweizer, geboren 1955. Er hat einen Doktortitel in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich, Schweiz, erworben und ist als Certified Public Accountant (CPA), Denver, USA, qualifiziert. 5.1.6 Wiederwahl von Mary Francis A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Mary Francis für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Mary Francis wurde im April 2013 in den Verwaltungsrat der Swiss Re AG gewählt. Sie ist Mitglied im Finanz- und Risikoausschuss. Mary Francis trat 1971 in den britischen Staatsdienst ein, wo sie sich mit finanz- und wirtschaftspolitischen Themen befasste. Sie übte verschiedene Führungsfunktionen aus, u.a. 1990 bis 1992 Financial Counsellor an der britischen Botschaft in Washington DC, 1992 bis 1995 Privatsekretärin des Premierministers und von 1995 bis 1999 stellvertretende Privatsekretärin der britischen Königin. Von 1999 bis 2005 war sie Generaldirektorin der Association of British Insurers. Von 2001 bis 2007 war sie nicht-exekutives Verwaltungsratsmitglied der Bank of England und von 2005 bis 2012 Mitglied des Verwaltungsrates von Aviva plc. Mary Francis ist unabhängiges Mitglied des Ver- 8 waltungsrates von Centrica plc, Mitglied des Verwaltungsrates von Ensco plc und Senior Advisor von Chatham House. Mary Francis ist britische Staatsangehörige, geboren 1948. Sie hat einen Masterabschluss am Newnham College an der Universität von Cambridge, Grossbritannien, erworben. 5.1.7 Wiederwahl von Rajna Gibson Brandon A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Rajna Gibson Brandon für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Rajna Gibson Brandon wurde 2000 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt, seither wiedergewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Sie ist Mitglied im Finanz- und Risikoausschuss und im Anlageausschuss. Rajna Gibson Brandon ist Professorin für Finanzwissenschaften an der Universität Genf und Direktorin des Geneva Finance Research Institute. Von 1991 bis 2000 hielt sie eine Professur an der Universität Lausanne und von 2000 bis 2008 an der Universität Zürich. Von 1997 bis 2004 war sie Mitglied der Eidgenössischen Bankenkommission. Sie ist Mitglied des Verwaltungsrates der Banque Privée Edmond de Rothschild S.A. und Director of Research des Swiss Finance Institute. Rajna Gibson Brandon ist Schweizerin, geboren 1962. Sie hat einen Doktortitel in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Genf, Schweiz, erworben. 5.1.8 Wiederwahl von C. Robert Henrikson A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, C. Robert Henrikson für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen C. Robert Henrikson wurde 2012 in den Verwaltungsrat der Swiss Re AG gewählt. Er ist Vorsitzender des Vergütungsausschusses und Mitglied im Präsidial- und Governanceausschuss und im Finanz- und Risikoausschuss. C. Robert Henrikson war von 2006 bis 2011 Präsident des Verwaltungsrates und Chief Executive Officer der MetLife Inc. Davor hatte er verschiedene leitende Positionen im Einzel-, Gruppen- und Pensionsversicherungsgeschäft von MetLife inne und wurde 2004 deren Chief Operating Officer. Er ist ehemaliger Vorsitzender des American Council of Life Insurers, ehemaliger Vorsitzender des Financial Services Forum, Director Emeritus des American Benefits Council und früheres Mitglied des Export Council des US-amerikanischen Präsidenten. Er ist Mitglied der Verwaltungsräte der Invesco 9 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Ltd, von AmeriCares und des New Yorker philharmonischen Orchesters. Er ist Mitglied des Stiftungsrats der Emory University, der S.S. Huebner Foundation for Insurance Education und der Indian Springs School. C. Robert Henrikson ist US-Amerikaner, geboren 1947. Er hat einen Bachelor of Arts der Universität von Pennsylvania, USA, und einen Doktortitel der Rechtswissenschaften der Emory Universität, USA, erworben. 5.1.9 Wiederwahl von Hans Ulrich Märki A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hans Ulrich Märki für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Hans Ulrich Märki wurde 2007 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt, seither wiedergewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er ist Mitglied im Vergütungsausschuss sowie im Finanz- und Risikoausschuss. Hans Ulrich Märki war ab 1973 35 Jahre für IBM tätig. Von 1993 bis 1995 war er General Manager von IBM Schweiz. Er wurde 2001 zum Präsidenten des Verwaltungsrates von IBM Europa, Naher Osten und Afrika (EMEA) ernannt und war von 2003 bis 2005 Chief Executive Officer von IBM EMEA. Hans Ulrich Märki ist Mitglied der Verwaltungsräte von ABB AG und von Mettler-Toledo International Inc., sowie Mitglied des Stiftungsrats der Schulthess-Klinik, Zürich. Er ist Mitglied der internationalen Beiräte der École des Hautes Études Commerciales, Paris, der IESE Business School der Universität Navarra und der Universität Bocconi Mailand, Italien. Hans Ulrich Märki ist Schweizer, geboren 1946. Er hat ein Lizenziat in Betriebswirtschaft an der Universität Basel, Schweiz, erworben und ist Senior Fellow of Advanced Leadership der Harvard Universität, Cambridge, USA. 5.1.10 Wiederwahl von Carlos E. Represas A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Carlos E. Represas für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Carlos E. Represas wurde im April 2010 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG gewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er ist Mitglied im Vergütungsausschuss. 10 Zwischen 1968 und 2004 bekleidete Carlos E. Represas verschiedene Führungspositionen bei Nestlé in den USA, Lateinamerika und Europa, unter anderem von 1994 bis 2004 als Executive Vice President und Head of the Americas der Nestlé S.A. in der Schweiz. Er war von 1983 bis 2010 Verwaltungsratspräsident von Nestlé Mexiko. Carlos E. Represas ist Mitglied der Verwaltungsräte von Bombardier Inc. und Merck & Co. Inc. Er ist Chairman Latin America von Bombardier Inc., Präsident der mexikanischen Abteilung der Lateinamerikanischen Handelskammer in der Schweiz und Mitglied des Latin America Business Council. Carlos E. Represas ist mexikanischer Staatsangehöriger, geboren 1945. Er hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften an der Nationalen Universität Mexiko, Mexiko, sowie einen Abschluss in industrieller Betriebswirtschaftslehre der Nationalen Polytechnischen Hochschule, Mexiko, erworben. 5.1.11 Wiederwahl von Jean-Pierre Roth A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Jean-Pierre Roth für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates wieder zu wählen. B. Erläuterungen Jean-Pierre Roth wurde im April 2010 in den Verwaltungsrat der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG gewählt und im Zuge der Gründung der Swiss Re AG 2011 in deren Verwaltungsrat gewählt. Er ist Mitglied im Anlageausschuss. Jean-Pierre Roth trat 1979 in die Schweizerische Nationalbank (SNB) ein. Er war von 2001 bis 2009 Präsident des Direktoriums der SNB und zugleich Gouverneur für die Schweiz beim Internationalen Währungsfonds. Darüber hinaus war er ab 2001 Mitglied und ab 2006 Präsident des Verwaltungsrates der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Von 2007 bis 2009 vertrat er die Schweiz zudem im Forum für Finanzstabilität. Jean-Pierre Roth ist Präsident des Verwaltungsrates der Genfer Kantonalbank und Mitglied der Verwaltungsräte der Nestlé S.A. und der Swatch Group AG. Jean-Pierre Roth ist Schweizer, geboren 1946. Er hat einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften der Universität Genf, Schweiz, und einen Doktortitel der Staatswissenschaften des Institut Universitaire de Hautes Études Internationales, Genf, Schweiz, erworben. 5.1.12 Wahl von Susan L. Wagner A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Susan L. Wagner für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als neues Mitglied in den Verwaltungsrat zu wählen. B. Erläuterungen Susan L. Wagner ist Mitgründerin und Verwaltungsratsmitglied bei BlackRock, Inc., wo sie Vice Chairman und Mitglied in den Global Executive und Operating Committees war, bevor sie Mitte 2012 zurücktrat. Während den fast 25 Jahren bei BlackRock hatte Susan L. Wagner die Positionen des Chief 11 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Operating Officer, Head of Strategy, Corporate Development, Investor Relations, Marketing und Communications, Alternative Investments und International Client Business inne. Susan L. Wagner ist Mitglied der Verwaltungsräte von BlackRock, Inc., von DSP BlackRock (India), des Wellesley College und der Hackley School. Susan L. Wagner ist US-Amerikanerin, geboren 1961. Sie hat einen Bachelor in Englisch und Wirtschaftswissenschaften des Wellesley College und ein MBA in Finanzen der Universität Chicago, USA, erworben. 5.2 Vergütungsausschuss Die Verordnung sieht die jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses des Verwaltungsrates vor (der «Vergütungsausschuss»). 5.2.1 Wahl von Renato Fassbind A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Renato Fassbind für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Vergütungsausschusses zu wählen. B. Erläuterungen Der detaillierte Lebenslauf von Renato Fassbind ist unter Punkt 5.1.5 dieser Einladung oder im Corporate Governance Kapitel des Geschäftsberichtes 2013 ersichtlich. Er ist auch auf dem Internet unter www.swissre.com (About Us – Our Leadership – Board of Directors) abrufbar. 5.2.2 Wahl von C. Robert Henrikson A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, C. Robert Henrikson für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Vergütungsausschusses zu wählen. B. Erläuterungen Der detaillierte Lebenslauf von C. Robert Henrikson ist unter Punkt 5.1.8 dieser Einladung oder im Corporate Governance Kapitel des Geschäftsberichtes 2013 ersichtlich. Er ist auch auf dem Internet unter www.swissre.com (About Us – Our Leadership – Board of Directors) abrufbar. 5.2.3 Wahl von Hans Ulrich Märki A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Hans Ulrich Märki für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Vergütungsausschusses zu wählen. B. Erläuterungen Der detaillierte Lebenslauf von Hans Ulrich Märki ist unter Punkt 5.1.9 dieser Einladung oder im Corporate Governance Kapitel des Geschäftsberichtes 2013 ersichtlich. Er ist auch auf dem Internet 12 unter www.swissre.com (About Us – Our Leadership – Board of Directors) abrufbar. 5.2.4 Wahl von Carlos E. Represas A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Carlos E. Represas für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglied des Vergütungsausschusses zu wählen. B. Erläuterungen Der detaillierte Lebenslauf von Carlos E. Represas ist unter Punkt 5.1.10 dieser Einladung oder im Corporate Governance Kapitel des Geschäftsberichtes 2013 ersichtlich. Er ist auch auf dem Internet unter www.swissre.com (About Us – Our Leadership – Board of Directors) abrufbar. 5.3 Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters Die Verordnung sieht die jährliche Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters durch die Generalversammlung vor. A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, Proxy Voting Services GmbH, Zürich, als unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine einjährige Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu wählen. B. Erläuterungen Der Verwaltungsrat beantragt, Proxy Voting Services GmbH, Zürich, als unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu wählen. Deren Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. René Schwarzenbach, hat bereits in der Vergangenheit als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die Aktionärinnen und Aktionäre der Swiss Re AG gedient. Er ist unabhängig und mit diesem Amt und den entsprechenden Abläufen vertraut. 5.4 Wiederwahl der Revisionsstelle A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, PricewaterhouseCoopers AG («PwC»), Zürich, als Revisionsstelle für eine einjährige Amtsdauer wieder zu wählen. B. Erläuterung Auf Empfehlung des Revisionsausschusses beantragt der Verwaltungsrat, PwC für eine weitere Amtsdauer von einem Jahr als Revisionsstelle zu wählen. PwC hat sich als professionelle und effiziente Revisionsgesellschaft erwiesen, die den hohen Anforderungen eines weltweit tätigen Rück-/ Versicherungskonzerns gerecht wird. PwC hat gegenüber dem Revisionsausschuss bestätigt, über die für die Ausübung des Revisionsmandates erforderliche Unabhängigkeit zu verfügen. PwC übt das Mandat für die Swiss Re Gruppe seit 1991 aus. Weiterführende Angaben zur Revisionsstelle finden sich im Geschäftsbericht 2013 im Corporate Governance Kapitel. 13 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates 6. Statutenänderungen Einleitung Am 1. Januar 2014 trat die Verordnung, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen, in Kraft. Sie setzt die «Minder» Volksinitiative und den entsprechenden Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung um, welche vom Schweizer Stimmvolk und den Kantonen im März 2013 angenommen wurden. Die Verordnung sieht unter anderem die jährliche bindende Abstimmung der Aktionäre über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung vor. Des Weiteren müssen die Statuten die Grundsätze der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses, die Grundsätze der erfolgsabhängigen und anteilsbasierten Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, Beschränkungen betreffend Arbeits- und Mandatsverträge und Mandate ausserhalb der Swiss Re-Gruppe von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie die Höhe allfälliger Darlehen und Kredite an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung festlegen. Trotz der zweijährigen Übergangsfrist beantragt der Verwaltungsrat bereits an der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung die Anpassung der Statuten. Er ist der Überzeugung, dass dies guter Corporate Governance entspricht. Die vorgeschlagenen Statutenänderungen setzen die Vorgaben der Verordnung vollumfänglich um. A. Antrag Der Verwaltungsrat beantragt, die Statuten zwecks Anpassung an die Verordnung wie folgt zu ändern: Aktuelle Version Art. 7 Zuständigkeiten Beantragte geänderte Version Art. 7 Zuständigkeiten [Ziffer 1. bleibt unverändert] 2. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, der unabhängigen Revisionsstelle und der besonderen Revisionsstelle; 2. Wahl und Abwahl Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und aus diesen Mitgliedern Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; 3. Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, der unabhängigen Revisionsstelle und der besonderen Revisionsstelle; 3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; 14 34.[Wortlaut bleibt unverändert] 4. Genehmigung der Jahresrechnung sowie 45.[Wortlaut bleibt unverändert] Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere Festsetzung der Dividende; 5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 56.[Wortlaut bleibt unverändert] – 7. Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art. 22 und 24 der Statuten; 6. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung per Gesetz oder durch die Statuten vorbehalten sind oder die der Generalversammlung vom Verwaltungsrat vorgelegt werden. 68.[Wortlaut bleibt unverändert] B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Generalversammlung jährlich in Einzelwahl die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Verwaltungsratspräsidenten, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählt. Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Generalversammlung die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung genehmigt. Die beantragten Statutenänderungen setzen diese Vorgaben der Verordnung um. Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 8 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen Art. 8 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres statt. 1 [Wortlaut bleibt unverändert] B. Erläuterungen Die Änderung in Art. 8 betrifft ausschliesslich die englische Version. 15 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 11 Stimmrecht, Stimmrechtsvertreter Art. 11 Stimmrecht, Stimmrechtsvertreter [Absatz 1 bleibt unverändert] 2 Jeder stimmberechtigte Aktionär kann seine Jeder stimmberechtigte Aktionär kann seine Aktien an der Generalversammlung durch eine Aktien an der Generalversammlung durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person oder von ihm schriftlich bevollmächtigte Person oder durch den Organvertreter, den unabhängigen durch den Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Die Vertreter müssen nicht vertreten lassen. DieDiese Vertreter müssen Aktionäre sein. nicht Aktionäre sein. 2 [Absatz 3 bleibt unverändert] Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter, dessen Amtsdauer abläuft, ist sofort wieder wählbar. Die Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters bestimmen sich nach anwendbaren Gesetzen, Regeln und Richtlinien. Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit Wirkung auf das Ende der Generalversammlung abberufen. – 4 – 5 Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, ernennt der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. B. Erläuterungen Unter der Verordnung sind die Organ- und Depotvertretung ab der ordentlichen Generalversammlung 2014 nicht mehr zulässig. Ferner verlangt die Verordnung, dass die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung wählt. Die beantragten Änderungen setzen diese Vorgaben der Verordnung um. 16 Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 12 Beschlüsse Art. 12 Beschlüsse Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder der durch Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktien beschlussfähig. 1 Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Ausnahmen fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu. 2 Der Vorsitzende legt das Abstimmungsverfahren fest. Sofern nicht elektronisch abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung offen durch Handerheben. Sie erfolgt nur schriftlich, wenn mehr als 50 anwesende Aktionäre dies durch Handerheben verlangen. 3 1 2 3 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder der durch StimmrechtsvertreterVertreter vertretenen Aktien beschlussfähig. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Ausnahmen fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss leerer und ungültiger Stimmen). Dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu. Der Vorsitzende legt das Abstimmungsverfahren fest. Sofern nicht elektronisch abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung offen durch Handerheben. Sie erfolgt nur oder schriftlich, wenn mehr als 50 anwesende Aktionäre dies durch Handerheben verlangen. B. Erläuterungen Die Änderungen in Absatz 2 stellen klar, dass wie bereits heute leere und ungültige Stimmen nicht als vertretene Stimmen zählen. Des Weiteren wird beantragt, die Bestimmung betreffend Stichentscheid des Vorsitzenden aufzuheben. Aus Effizienzüberlegungen ermöglicht die Änderung in Absatz 3, dass eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden kann, falls eine elektronische Abstimmung nicht möglich sein sollte, ohne dass mehr als 50 anwesende Aktionäre dies verlangen müssen. 17 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Aktuelle Version Beantragte geänderte Version B) Verwaltungsrat B) Verwaltungsrat Art. 14 Mitglieder und Amtsdauer Art. 14 Mitglieder und Amtsdauer [Absatz 1 bleibt unverändert] Jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird einzeln für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Ein Amtsjahr beginnt mit der Wahl und endet mit der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung. 2 3 Mitglieder des Verwaltungsrates, deren Amtsdauer abläuft, sind sofort wieder wählbar. 3 Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates, deren Amtsdauer abläuft, sind sofort wieder wählbar. – 4 Der Präsident des Verwaltungsrates kann sein Amt in Teil- oder Vollzeit ausüben. – 5 Ist das Präsidium des Verwaltungsrates vakant, kann der Verwaltungsrat aus seinen Mitgliedern einen neuen Präsidenten für die verbleibende Amtsdauer bezeichnen. 2 Jedes Mitglied Die Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates wird werden einzeln von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Ein Amtsjahr beginnt mit der Wahl und endet mit der darauffolgenden bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsrates und den Präsidenten abberufen. B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Generalversammlung jährlich in Einzelwahl die Mitglieder des Verwaltungsrates und den Verwaltungsratspräsidenten für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung wählt. Die beantragten Statutenänderungen setzen diese Vorgaben der Verordnung um. Gemäss den revidierten Unabhängigkeitskriterien der Swiss Re würde ein Präsident des Verwaltungsrates, welcher sein Amt in Vollzeit ausübt, zukünftig nicht mehr als «unabhängig» gelten. 18 Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 15 Organisation Art. 15 Organisation Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten aus seinen Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. Der Verwaltungsrat Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung konstituiert sich und wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidentender Verwaltungsrat selbst. Er kann einen oder mehrere Vizepräsidenten aus seinen Mitgliedern wählen. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. B. Erläuterungen Wie oben bereits erwähnt, werden neu der Verwaltungsratspräsident und die Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung gewählt. Die beantragten Änderungen setzen diese Vorgaben der Verordnung um. Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 16 Zuständigkeiten und Befugnisse Art. 16 Zuständigkeiten und Befugnisse [Absatz 1 Ziffern 1.-5. bleiben unverändert] 6. Erstellung des Geschäftsberichtes sowie Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse; 6. Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichtes sowie Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse; [Absatz 1 Ziffern 7. und 8. bleiben unverändert] [Absatz 2 bleibt unverändert] B. Erläuterungen Gemäss Verordnung muss der Verwaltungsrat einen separaten, von der Revisionsstelle geprüften Vergütungsbericht erstellen, welcher u.a. die effektiv ausgerichteten Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie die allfälligen ausstehenden Darlehen und Kredite an Mitglieder der Geschäftsleitung offenlegt. Die beantragte Statutenänderung setzt diese Vorgaben der Verordnung um. 19 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 17 Delegation von Befugnissen Art. 17 Delegation von Befugnissen Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des Gesetzes Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen, Ausschüsse des Verwaltungsrates, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Geschäftsführungsorgan übertragen. 1 Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des Gesetzes der anwendbaren Gesetze, Regeln und Richtlinien Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen, Ausschüsse des Verwaltungsrates, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Geschäftsführungsorgan übertragen. 2 Die Delegation von Zuständigkeiten und Befugnissen wird im Organisationsreglement festgelegt. 1 Die Delegation von Zuständigkeiten und Befugnissen wird im Organisationsreglement festgelegt. 2 B. Erläuterungen Die Verordnung lässt die Übertragung der Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements an eine oder mehrere Personen oder an Verwaltungsratsausschüsse zu. Die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung muss – um verbindlich zu sein – in den Statuten vorgesehen sein. Art. 17 Abs. 1 und 2 der bestehenden Statuten wurden zu einem Absatz zusammengeführt. Die beantragten Änderungen verdeutlichen den Wortlaut der Bestimmung, ohne sie inhaltlich abzuändern, und setzen die Vorgaben der Verordnung um. 20 Aktuelle Version Beantragte geänderte Version Art. 19 Entschädigung Art. 19 Entschädigung Vergütungsausschuss Die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen für ihre Tätigkeiten ein angemessenes Honorar. Die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen für ihre Tätigkeiten ein angemessenes Honorar. – 1 – 2 Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrates. Jedes Mitglied des Vergütungsausschusses wird einzeln von der Generalversammlung für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Mitglieder des Vergütungsausschusses, deren Amtsdauer abläuft, sind sofort wieder wählbar. Bei Vakanzen im Vergütungsausschuss kann der Verwaltungsrat die fehlenden Mitglieder aus seinen Mitgliedern für die verbleibende Amtsdauer bezeichnen. Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst und wählt einen Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Er bestimmt seinen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vergütungsausschusses sein muss. 21 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates – Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungsstrategie und -richtlinien der Gesellschaft und der Leistungskriterien sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge und Empfehlungen zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten. Der Verwaltungsrat erlässt ein Reglement, welches Zweck, Zusammensetzung und Verfahrensregeln des Vergütungsausschusses bestimmt, einschliesslich seinen Aufgaben und Befugnissen zur Stellung von Anträgen und Fassung von Beschlüssen bezüglich der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, diesen Statuten und dem vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit genehmigten entsprechenden Vergütungssystem. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen. 3 B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Generalversammlung jährlich in Einzelwahl die Mitglieder des Vergütungsausschusses für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung wählt. Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Verordnung verlangt ferner, dass die Grundsätze der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses in den Statuten festgelegt werden. Gemäss den beantragten Statutenänderungen besteht die Hauptaufgabe des Vergütungsausschusses darin, den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungsstrategie und -richtlinien der Swiss Re sowie bei der Vorbereitung der Anträge des Verwaltungsrates zuhanden der Generalversammlung betreffend Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu unterstützen. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat mittels Reglement den Vergütungsausschuss ermächtigen, die effektiven Vergütungen festzusetzen, und ihm weitere Aufgaben übertragen. Die beantragten Änderungen setzen diese Vorgaben der Verordnung um. 22 Aktuelle Version Beantragte geänderte Version V Geschäftsjahr und Gewinnverwendung V Geschäftsjahr und Gewinnverwendung Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung – Art. 22 Genehmigung der Vergütung durch die Generalversammlung Die Generalversammlung genehmigt jährlich und mit bindender Wirkung die Anträge des Verwaltungsrates in Bezug auf: 1 a) den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrates für die kommende Amtsdauer; b) den maximalen Gesamtbetrag der (i) fixen Vergütung und (ii) der langfristigen Vergütung (wie in Art. 24 Abs. 4 der Statuten beschrieben) der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr; c) den Gesamtbetrag der kurzfristigen Vergütung (wie in Art. 24 Abs. 5 der Statuten beschrieben) der Geschäftsleitung für das vorangegangene abgeschlossene Geschäftsjahr. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung abweichende oder zusätzliche Anträge in Bezug auf die gleichen oder andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen. 2 Genehmigt die Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrates nicht, setzt der Verwaltungsrat in einem neuen Antrag den entsprechenden (maximalen) Gesamtbetrag respektive die (maximalen) Gesamtbeträge oder den entsprechenden (maximalen) Teilbetrag respektive die (maximalen) Teilbeträge unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren fest, und unterbreitet den oder die so festgesetzten Beträge derselben Generalversammlung, einer ausserordentlichen Generalversammlung oder der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung. 3 23 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können Vergütungen vor der Genehmigung durch die Generalversammlung unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch eine Generalversammlung und anwendbarer Rückforderungsbestimmungen (Claw-back) ausrichten oder zuteilen. 4 – Art. 23 Zusatzbetrag für Wechsel in der Geschäftsleitung Reicht der bereits von der Generalversammlung genehmigte maximale Gesamtbetrag der Vergütung für die Vergütung einer Person, die Mitglied der Geschäftsleitung wird oder innerhalb der Geschäftsleitung befördert wird, nicht aus, nachdem die Generalversammlung die Vergütung genehmigt hat, sind die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen ermächtigt, jedem solchen Mitglied während der Dauer der bereits genehmigten Vergütungsperiode(n) einen Zusatzbetrag auszurichten oder zuzuteilen. Der Zusatzbetrag darf je Vergütungsperiode und Mitglied 20% der letzten von der Generalversammlung gemäss Art. 22 der Statuten genehmigten Gesamtbeträge der Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen. – Art. 24 Grundsätze der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf ausgelegt, die Vergütung an der nachhaltigen Leistung auszurichten und das angemessene und kontrollierte Eingehen von Risiken zu unterstützen. Die individuelle Gesamtvergütung berücksichtigt Funktion und Verantwortungsstufe des jeweiligen Empfängers und entspricht anwendbaren regulatorischen Anforderungen. 1 24 Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine fixe Vergütung, mit einem erheblichen, im Voraus bestimmten Anteil bestehend aus gesperrten Namenaktien der Gesellschaft, und können weitere Vorteile und Dienstleistungen erhalten. 2 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung besteht aus fixen und variablen Vergütungselementen. Die fixe Vergütung umfasst das Basissalär und kann weitere Vergütungselemente und Vorteile umfassen. Die variable Vergütung kann kurzfristige und langfristige Vergütungselemente umfassen. 3 Langfristige Vergütungselemente richten sich in der Regel nach Leistungskriterien, welche die strategischen Ziele der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon berücksichtigen. Die Leistungskriterien können die Leistung der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon im Vergleich zum Markt, zu Vergleichs- oder anderen Unternehmen oder zu vergleichbaren Richtgrössen, die Aktienkursentwicklung der Gesellschaft oder individuelle Ziele umfassen. Die Erreichung der im Voraus bestimmten Leistungskriterien bemisst sich in der Regel während eines mehrjährigen Zeitraums. 4 25 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Kurzfristige Vergütungselemente richten sich in der Regel nach Leistungskriterien, welche die Leistung der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon berücksichtigen. Die Leistungskriterien können das Finanzergebnis der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon, die Leistung der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon im Vergleich zu Vergleichsoder anderen Unternehmen oder zu vergleichbaren Richtgrössen oder individuelle oder Verhaltensziele umfassen. Die Erreichung der im Voraus bestimmten Leistungskriterien bemisst sich in der Regel während eines einjährigen Zeitraums. Die Auszahlung von Teilen der kurzfristigen Vergütungselemente kann unter Berücksichtigung der anwendbaren Gesetze und regulatorischen Anforderungen aufgeschoben werden. 5 Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss legen die Leistungskriterien der lang- und kurzfristigen Vergütungselemente, die entsprechenden Zielgrössen, Multiplikatoren der Zielgrössen und allfällige Obergrenzen in Bezug auf die Multiplikatoren der Zielgrössen sowie die Erreichung der entsprechenden Leistungskriterien fest. Sie legen ferner angemessene Vesting-, Sperr-, Ausübungs- oder Verfallsbedingungen solcher lang- und kurzfristigen Vergütungselemente im Hinblick auf deren Ausrichtung auf Risikoerwägungen und den nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon fest. Soweit angebracht, legen sie angemessene Rückforderungsbestimmungen (Claw-back) oder Bestimmungen für den Fall schädigender Handlungen fest. 6 26 Vergütung kann in bar, in der Form von Namenaktien, Finanzinstrumenten oder Einheiten oder als Sach- oder Dienstleistung ausgerichtet oder zugeteilt werden. Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss legen Zuteilungs-, Vesting-, Sperr-, Ausübungs- oder Verfallsbedingungen fest. Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss können unter anderem vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeitsoder Mandatsverhältnisses Vesting-, Sperroder Ausübungsbedingungen weitergelten, verkürzt oder aufgehoben werden, Vergütungen unter Annahme der Erreichung der Zielwerte ausgerichtet oder zugeteilt werden, oder Vergütungen verfallen. 7 Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss können aktienbasierte Pläne (die «Aktienbasierten Pläne») einführen, welche den Mitgliedern der Geschäftsleitung ermöglichen, an solchen Aktienbasierten Plänen teilzunehmen oder ihre kurzfristige Vergütung zum Kauf von Namenaktien der Gesellschaft zu einem vergünstigten Preis zu verwenden und, sofern anwendbar, von der Gesellschaft Bonusaktien (Matching Shares) je nach Anzahl der im Rahmen solcher Aktienbasierter Pläne gekauften Aktien zu erhalten. Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss legen die Preisfaktoren solcher Finanzinstrumente oder Einheiten sowie angemessene Vesting-, Sperr-, Ausübungs- oder Verfallsbedingungen im Hinblick auf deren Ausrichtung auf Risikoerwägungen und den nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft, des Konzerns oder Teilen davon fest. Soweit angebracht, legen sie angemessene Rückforderungsbestimmungen (Claw-back) oder Bestimmungen für den Fall schädigender Handlung fest. 8 27 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Vergütung ist gemäss allgemein anerkannten Bewertungsmethoden per Datum der Zuteilung des betreffenden Vergütungselements zu bewerten. 9 10 ie Gesellschaft kann die erforderlichen D Namenaktien auf dem Markt erwerben oder unter Verwendung ihres bedingten Kapitals bereitstellen. 11 ergütung kann durch die Gesellschaft oder V durch von ihr kontrollierte Unternehmen ausgerichtet oder zugeteilt werden. B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Generalversammlung jährlich, gesondert und mit bindender Wirkung über die Gesamtbeträge der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung abstimmt. Die Statuten müssen die Einzelheiten der Abstimmung der Generalversammlung regeln. Der Verwaltungsrat beantragt in Art. 22 ein Genehmigungsmodell, welches den Aktionärinnen und Aktionären der Swiss Re ermöglicht, in differenzierter Weise ihren Willen auszudrücken: ̤̤ Den Aktionärinnen und Aktionären wird der Antrag unterbreitet, den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrates für die kommende Amtsdauer, d.h. für den Zeitraum zwischen der jetzigen und der nächsten ordentlichen Generalversammlung, zu genehmigen. Amtsdauer und Vergütungsperiode stimmen somit überein. ̤̤ Die Genehmigung der Generalversammlung für die Vergütung der Geschäftsleitung wird auf zwei gesonderte Abstimmungen aufgeteilt: – Den Aktionärinnen und Aktionären wird der Antrag unterbreitet, den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung und den maximalen Gesamtbetrag der langfristigen Vergütungselemente der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr zu genehmigen. –Über den Gesamtbetrag der kurzfristigen Vergütungselemente der Geschäftsleitung wird retrospektiv für das vorangegangene abgeschlossene Geschäftsjahr abgestimmt. Die erste bindende Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates beziehungsweise der Geschäftsleitung wird an der ordentlichen Generalversammlung 2015 erfolgen. Die effektiv ausgerichtete oder zugeteilte Vergütung wird in einem separaten Vergütungsbericht (statt wie bisher im Anhang zur Jahresrechnung) offengelegt, welcher von der Revisionsstelle geprüft wird. Genehmigt die Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrates nicht, muss der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren einen neuen Antrag ausarbeiten und ihn der Generalversammlung zur erneuten Genehmigung unterbreiten. 28 Da die Generalversammlung die fixe Vergütung sowie die langfristigen Vergütungselemente der Geschäftsleitung prospektiv genehmigt, müssen Vorkehrungen getroffen werden für die Situation, dass eine Person in die Geschäftsleitung eintritt oder innerhalb der Geschäftsleitung befördert wird, nachdem die Generalversammlung die Vergütung genehmigt hat. Die Verordnung sieht daher vor, dass die Statuten einen «Reservebetrag» vorsehen können, aus welchem die Vergütung solcher Geschäftsleitungsmitglieder während der bereits genehmigten Vergütungsperioden, d.h. bis zum Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahres, ausgerichtet werden kann. Der Verwaltungsrat beantragt in Art. 23, dass dieser «Reservebetrag» je Vergütungsperiode und Mitglied auf 20% der zuletzt von der Generalversammlung genehmigten Gesamtbeträge der Vergütung der Geschäftsleitung festgesetzt wird. Die Verordnung verlangt ferner, dass die Statuten die Grundsätze der erfolgsabhängigen und anteilsbasierten Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung festlegen. Der Verwaltungsrat beantragt einen neuen Art. 24, welcher, wie von der Verordnung vorgeschrieben, diese Grundsätze festlegt. Die Grundsätze betreffen: ̤̤ Die Gestaltung des Vergütungssystems und die Art und Ausgestaltung der Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung: – Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten nur eine fixe Vergütung, mit einem erheblichen, im Voraus bestimmten Anteil bestehend aus gesperrten Namenaktien der Gesellschaft. – Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten eine fixe Vergütung und eine variable Vergütung, welche kurzfristige und langfristige Vergütungselemente umfasst. – Vergütung kann in bar, in der Form von Namenaktien, Finanzinstrumenten oder Einheiten oder als Sach- oder Dienstleistung ausgerichtet oder zugeteilt werden. –Der Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, der Vergütungsausschuss können aktienbasierte Pläne einführen, an welchen die Mitglieder der Geschäftsleitung teilnehmen können. ̤̤ Die Kompetenzen des Verwaltungsrates oder, soweit an ihn delegiert, des Vergütungsausschusses, die Leistungskriterien, die entsprechenden Zielgrössen (einschliesslich Multiplikatoren der Zielgrössen und allfällige Obergrenzen in Bezug auf solche Multiplikatoren), die Erreichung der Leistungskriterien sowie angemessene Vesting-, Sperr-, Ausübungs- oder Verfallsbedingungen festzulegen. ̤̤ Kurz- und langfristige Vergütungselemente, welche sich in der Regel an Leistungskriterien ausrichten, die in den Statuten näher beschrieben werden (die Erreichung der Leistungskriterien der kurz- und langfristigen Vergütungselemente bemisst sich in der Regel nach einem ein- bzw. mehrjährigen Zeitraum). 29 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Aktuelle Version Beantragte geänderte Version VI Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, externe Mandate, Kredite und Darlehen – Art. 25 Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates befristete oder unbefristete Verträge über deren Vergütung abschliessen. Die Dauer und Beendigung richten sich nach Amtsdauer und Gesetz. 1 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung befristete oder unbefristete Arbeitsverträge abschliessen. Die Dauer befristeter Arbeitsverträge und die Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsverträge dürfen 12 Monate nicht übersteigen. 2 B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Statuten die maximale Dauer der befristeten Verträge und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, welche jeweils höchstens ein Jahr betragen dürfen, festsetzen. Der beantragte neue Art. 25 setzt diese Vorgaben um. Aktuelle Version Beantragte geänderte Version – Art. 26 Externe Mandate Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als zehn (10) zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als vier (4) Mandate in börsenkotierten Unternehmen. 1 Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als fünf (5) zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als ein (1) Mandat in börsenkotierten Unternehmen. 2 30 Die folgenden Mandate fallen nicht unter diese Beschränkungen gemäss vorstehenden Abs. 1 und 2: 3 a) Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren; b) Mandate, die auf Anordnung der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Unternehmen wahrgenommen werden. Kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung kann mehr als fünf (5) solche Mandate wahrnehmen; c) Mandate in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, Trusts, Personalfürsorgestiftungen, Investmentgesellschaften, Equity Partnerships oder Limited Liability Partnerships. Kein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung kann mehr als 15 (fünfzehn) solche Mandate wahrnehmen. Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung ins Handelsregister oder in ein vergleichbares ausländisches Register verpflichtet ist. Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen, gelten als ein Mandat. 4 Der Verwaltungsrat stellt in jedem Fall sicher, dass die Anzahl externer Mandate, die von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung wahrgenommen werden, mit deren Einsatz, Verfügbarkeit, Leistungsvermögen und Unabhängigkeit, die für die Erfüllung deren Amtes als Mitglied des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung erforderlich sind, vereinbar ist. 5 31 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates B. Erläuterungen Die Verordnung verlangt, dass die Gesellschaften in ihre Statuten eine Bestimmung aufnehmen, welche die Anzahl an zulässigen zusätzlichen Mandaten festlegt, die ein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die zur Eintragung in ein Handelsregister in der Schweiz oder ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet sind, wahrnehmen dürfen. In Übereinstimmung mit guter Corporate Governance beantragt der Verwaltungsrat im neuen Art. 26 die Begrenzung auf zehn (10) zusätzlichen Mandate für Mitglieder des Verwaltungsrates, wovon nicht mehr als vier (4) Mandate in börsenkotierten Unternehmen. Für die Geschäftsleitung schlägt der Verwaltungsrat die Begrenzung auf fünf (5) solche zusätzlichen Mandate vor, wovon nicht mehr als ein (1) Mandat in einem börsenkotierten Unternehmen. Des Weiteren können die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung eine begrenzte Anzahl Mandate auf Anordnung der Swiss Re und eine bestimmte Anzahl Mandate in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, Trusts, Personalfürsorgestiftungen, Investmentgesellschaften, Equity Partnerships und Limited Liability Partnerships wahrnehmen. Eine «Busy Director» Klausel stellt sicher, dass die Anzahl externer Mandate, die von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung wahrgenommen werden, mit deren Einsatz, Verfügbarkeit, Leistungsvermögen und Unabhängigkeit, die für die Erfüllung deren Amtes als Mitglied des Verwaltungsrates beziehungsweise der Geschäftsleitung erforderlich sind, vereinbar ist. Aktuelle Version Beantragte geänderte Version – Art. 27 Kredite und Darlehen Kredite und Darlehen an Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen zu den für die Swiss Re Group anwendbaren Mitarbeiterbedingungen gewährt werden. Der Gesamtbetrag solcher ausstehenden Kredite und Darlehen darf je Mitglied der Geschäftsleitung CHF drei (3) Millionen nicht übersteigen. B. Erläuterungen Die Verordnung sieht vor, dass die Statuten die Höhe allfälliger Darlehen und Kredite an Mitglieder der Geschäftsleitung festlegen müssen. Der Verwaltungsrat beantragt mit dem neuen Art. 27, dass Kredite und Darlehen zu Mitarbeiterbedingungen gewährt werden können. Der Gesamtbetrag solcher ausstehenden Kredite und Darlehen darf je Mitglied der Geschäftsleitung CHF drei (3) Millionen nicht übersteigen. 32 Aktuelle Version Beantragte geänderte Version VII Geschäftsjahr und Gewinnverwendung Art. 22 Geschäftsjahr Art. 2228 Geschäftsjahr Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. [Wortlaut bleibt unverändert] Art. 23 Gewinnverwendung Art. 2329 Gewinnverwendung Die Generalversammlung beschliesst im Rahmen der zwingenden Gesetzesbestimmungen frei über die Verwendung des Jahresgewinnes. [Wortlaut bleibt unverändert] VI Auflösung und Liquidation der Gesellschaft VIVIII Auflösung und Liquidation der Gesellschaft Art. 24 Liquidation Art. 2430 Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führt der Verwaltungsrat die Liquidation durch, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. [Wortlaut bleibt unverändert] VII Gerichtsstand VIIIX Gerichtsstand Art. 25 Gerichtsstand Art. 2531 Gerichtsstand Bei Angelegenheiten zwischen einzelnen [Wortlaut bleibt unverändert] Aktionären und der Gesellschaft bzw. ihren Organen sowie zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder zwischen verschiedenen Gesellschaftsorganen ist der Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft, ausser die Gesellschaft beschliesst, ihre Gesellschaftsorgane oder Aktionäre an deren allgemeinem Gerichtsstand rechtlich in Anspruch zu nehmen. VIII Bekanntmachungen VIIIX Bekanntmachungen Art. 26 Publikationsorgan Art. 2632 Publikationsorgan Offizielles Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. [Wortlaut bleibt unverändert] B. Erläuterungen Mit Ausnahme der Nummerierung bleiben diese Bestimmungen unverändert. 33 Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates Aktuelle Version Beantragte geänderte Version – XI Übergangsbestimmung Art. 33 Externe Mandate, Kredite und Darlehen Art. 26 und Art. 27 treten erst ab der ordentlichen Generalversammlung 2015 in Kraft. B. Erläuterungen In Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung bestimmt der beantragte Art. 33, dass Art. 26 betreffend die externen Mandate sowie Art. 27 betreffend Kredite und Darlehen per ordentliche Generalversammlung 2015 in Kraft treten. 34 Organisatorisches Geschäftsbericht und Revisionsberichte Der Geschäftsbericht 2013 wurde am Dienstag, 18. März 2014, veröffentlicht. Er kann auf der Website von Swiss Re (www.swissre.com) abgerufen werden. Auf Bestellung senden wir Ihnen gerne einen Geschäftsbericht 2013 zu. Der Geschäftsbericht 2013 und die Revisionsberichte liegen ausserdem am Gesellschaftssitz von Swiss Re AG, Mythenquai 50/60, Zürich, Schweiz, zur Einsichtnahme auf. Persönliche Teilnahme an der Ordentlichen Generalversammlung Wenn Sie an der Ordentlichen Generalversammlung persönlich teilnehmen möchten, bitten wir Sie um Bestellung einer Zutrittskarte mit dem beiliegenden Antwortbogen. Vertretung und Rücksendung des Antwortbogens Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht persönlich an der Ordentlichen Generalversammlung teilnehmen, werden gebeten, sich vertreten zu lassen. Gemäss Art. 11 der Statuten und der Verordnung bestehen dafür folgende Möglichkeiten: Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter amtet Proxy Voting Services GmbH, Zürich. Gesellschaften können sich durch gesetzliche oder statutarische Vertreter oder sonstige Vertretungsberechtigte vertreten lassen, verheiratete Personen durch den Ehegatten, Unmündige und unter Beistandschaft stehende Personen durch ihren gesetzlichen Vertreter. Wir ersuchen Sie, uns Ihren Antwortbogen ausgefüllt und unterzeichnet möglichst sofort, spätestens aber bis Freitag, 4. April 2014, in einem der beiliegenden Briefumschläge zurückzusenden. Um Aktionärinnen und Aktionären, die nicht persönlich an der Ordentlichen Generalversammlung teilnehmen können, die Ausübung des Stimmrechts zu erleichtern, können natürliche und juristische Personen ihre Stimmrechtsinstruktionen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter über den Webservice für Anleger unter www.sherpany.com/swissre bis Dienstag, 8. April 2014, 23.59 Uhr MESZ, online erteilen, und zwar in Übereinstimmung mit den zusammen mit der Einladung übermittelten relevanten Informationen. Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind die am Mittwoch, 9. April 2014, im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre. 35 Organisatorisches Sprache Die Ordentliche Generalversammlung wird auf Deutsch abgehalten. Die Ausführungen zum Vergütungsbericht werden auf Englisch erfolgen. Während der gesamten Versammlung werden Simultanübersetzungen auf Englisch, Deutsch und Französisch angeboten. Kopfhörer können im Eingangsbereich im Hallenstadion bezogen werden. Einladung Diese Einladung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt in der Ausgabe vom Donnerstag, 20. März 2014, veröffentlicht. Im Falle von Widersprüchen zwischen der englischen oder der französischen Version dieser Einladung und dieser deutschen Version, geht diese deutsche Version vor. Kontaktadresse Swiss Re AG, Aktienregister Mythenquai 50/60, 8022 Zürich, Schweiz Telefon +41 43 285 6810; Fax +41 43 282 6810 E-mail: [email protected] 36 Swiss Re AG Mythenquai 50/60 Postfach 8022 Zürich Schweiz Telefon +41 43 285 2121 Fax +41 43 285 2999 www.swissre.com © 2014 Swiss Re. Alle Rechte vorbehalten.