Feuerwehrsatzung
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Feuerwehrsatzung
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl I S. 502) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf am 07.12.2012 folgende FEUERWEHRSATZUNG beschlossen: §1 ORGANISATION, BEZEICHNUNG (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Roßdorf ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Roßdorf“ (2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles „Freiwillige Feuerwehr Roßdorf“ „Freiwillige Feuerwehr Roßdorf – OT Gundernhausen“ (3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Roßdorf steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. (4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich jeweils der Unterstützung der Feuerwehrvereine §2 AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. §3 GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR Die Freiwillige Feuerwehr Roßdorf gliedert sich in ihren Ortsteilen in folgende Abteilungen: 1. 2. 3. 4. Einsatzabteilung Ehren- und Altersabteilung Jugendfeuerwehr Kindergruppe §4 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Roßdorf Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen a) b) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Roßdorf in Frage kommen, hat der Empfänger/die Empfängerin der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten. 1 §5 AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater/Fachberaterinnen) aufgenommen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Roßdorf haben (Einwohner/Einwohnerinnen) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Roßdorf zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner/Einwohnerinnen der Gemeinde Roßdorf sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 17. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG). (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandinspektor/bei der Gemeindebrandinspektorin oder beim Wehrführer/bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen vorzulegen. (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (5) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. (6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann, unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. §6 BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) b) c) d) der Vollendung des 60. Lebensjahres, dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden. (3) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen/eine Angehörige der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere: a) b) c) d) e) f) das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, Straftaten, ein Verhalten, welches das Ansehen der Feuerwehr erheblich schädigt, das nachhaltige Zuwiderhandeln gegen Dienstvorschriften und Weisungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. §7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. 2 (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) b) c) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater/Fachberaterinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb der Gemeindegebietes (z.B. Ausbildungsveranstaltungen) wird anstelle der Erstattung nach dem HRKG eine Pauschale von 10,00 € pro Tag erstattet. §8 Ordnungsmaßnahmen (1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtung aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber a) b) eine Ermahnung, einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen. (2) Die Ermahnung wird unter 4 Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben (3) Sollte auch nach dem schriftlichen Verweis keine Verbesserung eintreten, wird der Ausschluss nach § 6 (3) eingeleitet §9 EHREN- UND ALTERSABTEILUNG (1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Sollte ein Mitglied aus wichtigen, persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheiden, kann dieses auf Antrag und Zustimmung des Feuerwehrausschusses in die Ehren- und Altersabteilung ebenfalls übernommen werden. (2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet a) b) c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss, durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend), mit dem Tod. (3) Angehörige der Ehren- und Altersabteilung bestimmen ihre/ihren Sprecher/in. § 10 JUGENDFEUERWEHR (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Roßdorf führt den Namen "Jugendfeuerwehr Roßdorf” mit Angabe des Ortsteilnamen als Zusatz. (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. 3 (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/die Wehrführerin, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen bzw. unverzüglich, bis spätestens zwei Jahren nachweisen. Sollten die entsprechenden Lehrgänge zum Zeitpunkt der Wahl (siehe §17 Abs.4) noch nicht mit Erfolg abgeschlossen sein, muss sich der Gewählte/die Gewählte verpflichten, innerhalb eines mit dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin abgestimmten Zeitraumes, die entsprechenden Lehrgänge zu besuchen. Er/Sie muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein § 11 Kindergruppen (1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Roßdorf führt den Namen „Kindergruppe Roßdorf“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. Weiter sind zum besseren Auftreten in der Öffentlichkeit Bezeichnungen der Gruppe wie z.B. „Löschwichtel“ oder ähnliches erlaubt. (2) Die Kindergruppe ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Rossdorf untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kindergruppe bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. § 12 GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN (1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr ist der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin. (2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf (§ 16) statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind die Lehrgangsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllt, bedarf die Ernennung der ausdrücklichen Zustimmung des Brandschutzaufsichtdienstes; eventuelle Auflagen dieses Dienstes in der Zustimmungserklärung müssen erfüllt werden. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Roßdorf haben. (5) Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Roßdorf ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. (6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. 4 Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Roßdorf ernannt. Bezüglich den Wahlvoraussetzungen gilt § 12, Abs. 4 (7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden. (8) Die Wehrführer/innen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Sind die Lehrgangsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllt, bedarf die Ernennung der ausdrücklichen Zustimmung des Brandschutzaufsichtdienstes; eventuelle Auflagen dieses Dienstes in der Zustimmungserklärung müssen erfüllt werden. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14). (9) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Bezüglich der Wahl und den Voraussetzungen gilt § 12 Abs. 8 (10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gilt Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 sowie Abs. 7 entsprechend. § 13 FEUERWEHRAUSSCHUSS/-AUSSCHÜSSE (1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ der Wehrführerin bzw. des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr je ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus a) kraft Amtes • • • • • b) dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin, dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin, dem Gerätewart/der Gerätewartin, dem Leiter/der Leiterin der Atemschutzwerkstatt bzw. dem Leiter/der Leiterin der Kleiderkammer (soweit in den Ortsteilen vorhanden) zu wählen • 4 Angehörige der Einsatzabteilung als Beisitzer/Beisitzerin, • 1 Angehöriger der Einsatzabteilung als Schriftführer/Schriftführerin. (3) Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Einsatzabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung. (4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 14 WEHRFÜHRERAUSSCHUSS (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie einem Schriftführer/Schriftführerin, welche(r) anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung (siehe § 15) auf die Dauer von 5 Jahren von den Mitgliedern zu wählen ist, besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf zu koordinieren. Über die gemeinsamen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. 5 (2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. § 15 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. (6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. § 16 GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/von der Gemeindebrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (3) § 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 17 WAHLEN DES GEMEINDEBRANDINSPEKTORS / DER GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN DES STELLVERTRETENDEN GEMEINDEBRANDINSPEKTORS / DER STELLVERTRETENDEN GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, DES WEHRFÜHRERS / DER WEHRFÜHRERIN, DES STELL-VERTRETENDEN WEHRFÜHRERS / DER STELLVERTRETENDEN WEHRFÜHRERIN, DES JUGENDFEUERWEHRWARTES / DER JUGENDFEUERWEHRWARTIN UND DER ZU WÄHLENDEN MITGLIEDER DES FEUERWEHRAUSSCHUSSES (1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. (3) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses bzw. des Wehrführerausschuss wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt wird schriftlich und geheim. 6 (4) Der Jugendfeuerwehrwart/ die Jugendfeuerwehrwartin wird auf Vorschlag der Jugendfeuerwehr in Abstimmung mit dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben. § 18 FEUERWEHRVEREINIGUNGEN Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Roßdorf können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushaltes. § 19 INKRAFTTRETEN (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.05.2001 außer Kraft. Roßdorf, den 10.12.2012 Für den Gemeindevorstand Christel Sprößler, Bürgermeisterin Diese Satzung wurde gemäß § 6 der Hauptsatzung in der geänderten Fassung vom 12. Mai 2011 durch Abdruck im „Roßdörfer Anzeiger“ vom 13. Dezember 2012 veröffentlicht. Roßdorf, den 13. Dezember 2012 Für den Gemeindevorstand Christel Sprößler, Bürgermeisterin 7