Die Gefahrenverhütungsschau

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Die Gefahrenverhütungsschau
Kassel
documenta Stadt
Feuerwehr
Fachblatt
Die
Gefahrenverhütungsschau
Stand 05/2016
Feuerwehr Kassel
Vorbeugender Brand- und Umweltschutz
Wolfhager Straße 25
34117 Kassel
http://www.Feuerwehr-Kassel.eu
Ihr Ansprechpartner:
Stefan Krügner
[email protected]
Telefon 0561 7884-513
Fax 0561 7884-545
Kassel
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Inhalt
1.
Einleitung .................................................................................................................................................................... 3
2.
Rechtliche Grundlagen des Gefahrenverhütungsschau ..................................................................................... 3
3.
Was genau ist die Gefahrenverhütungsschau? .................................................................................................... 4
4.
Wie läuft die Gefahrenverhütungsschau ab? ....................................................................................................... 5
5.
Wie können Sie die Gefahrenverhütungsschau unterstützen? ......................................................................... 6
6.
Was sollten Sie noch wissen? .................................................................................................................................. 6
Hinweis:
Das Copyright für alle Inhalte (Texte, Grafiken, Tabellen, Fotos) in diesem Dokument liegt ausschließlich bei
der Feuerwehr Kassel. Verwendung für Pressezwecke, Publikationen, das Internet oder in elektronischen
Medien bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Feuerwehr Kassel.
Entsprechende Anfragen sind zu stellen an: Feuerwehr Kassel, Wolfhager Str. 25, 34117 Kassel.
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1. Einleitung
Vielleicht kennen Sie die Gefahrenverhütungsschau (früher auch Brandverhütungsschau genannt) bereits
aus den vergangenen Jahren. Eventuell haben Sie erstmalig Kontakt mit diesem Begriff. Eventuell auch erst
dadurch, dass Sie ein Ankündigungsschreiben für eine Gefahrenverhütungsschau von Ihrer Feuerwehr bekommen haben.
Mit den folgenden Informationen möchten wir Sie über die Notwendigkeit und den Zweck einer Gefahrenverhütungsschau (GVS) aufklären. Sie sollten die GVS als ein Angebot Ihrer Feuerwehr verstehen, welches
durch die fachliche Inaugenscheinnahme und das Erkennen von Schwachstellen dazu führt, dass mit Ihrer
Mitwirkung die Sicherheit in Ihrem Gebäude hoch gehalten wird.
Erläuterungen während des gemeinsamen Rundganges durch Ihren Betrieb bzw. Ihr Gebäude werden Ihren
Blickwinkel auf die notwendige Sicherheit erhöhen und Sie für die Belange des Brandschutzes sensibilisieren.
2. Rechtliche Grundlagen des Gefahrenverhütungsschau
Die Rechtsgrundlage für das Bauen in Hessen ist die Hessische Bauordnung (HBO). Für bauliche Anlagen
besonderer Art und Nutzung können Sonderbauvorschriften gelten (z. B. die Versammlungsstättenverordnung). Auch der Brandschutz in Gebäuden ist in der Hessischen Bauordnung verankert. Hier werden allgemeine Ziele des Brandschutzes benannt und im Weiteren konkrete Anforderungen beschrieben.
Die allgemeinen Schutzziele des Brandschutzes sind:

Vorbeugung der Entstehung eines Brandes

Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer und Rauch

Rettung von Menschen und Tieren

Wirksame Löscharbeiten
Das Bauordnungsrecht bietet die Möglichkeit, im Einzelfall von (materiellen) Anforderungen abzuweichen,
wenn das geforderte Schutzziel auf andere Weise ebenfalls erreicht wird. Vielleicht sieht Ihr Brandschutzkonzept daher besondere technische Einrichtungen oder betriebliche Regelungen vor.
Vorbeugend sind die Fachplaner tätig, um mit geeigneten Mitteln die Gefahren für Menschen, Tiere und
Sachwerte im Brandfall zu minimieren und das sichere Arbeiten der Feuerwehr im Brandfall zu gewährleisten (Vorbeugender Brandschutz).
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Auch das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und des Katastrophenschutzes
(HBKG) nimmt Bezug auf den Vorbeugenden Brandschutz. „Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von
Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse findet in regelmäßigen Abständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.“ (§ 15 des HBKG)
Spätestens nach fünf Jahren soll eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt werden. Gegebenenfalls
geben ergänzende Rechtsvorschriften objektabhängig kürzere Abstände vor.
3. Was genau ist die Gefahrenverhütungsschau?
Die Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2, Absatz 1 der Hessischen
Bauordnung, die aufgrund:
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
ihrer Art
ihrer Nutzung
ihrer Lage oder
ihres Zustandes
im Schadensfall eine Gefährdung für

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


eine größere Anzahl von Personen oder
eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen
für Sachwerte
für wertvolles Kulturgut oder
eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit
hervorrufen können.
Finden Sie sich mit Ihrem Betrieb, ihrer Firma oder Ihrer Einrichtung hier wieder? Betreiben Sie eventuell
ein Hotel, eine Diskothek oder eine Firma, die Kunststoffe, Lacke oder brennbare Flüssigkeiten herstellt,
verarbeitet oder lagert? Das sind nur einige wenige Beispiele für bauliche Anlagen, die eine oder mehrere
eben genannte Voraussetzungen erfüllen. Auch beispielsweise Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heime,
Krankenhäuser, Gaststätten und Pensionen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau. Die vollständige
Liste der GVS-pflichtigen Objekte ist in der „Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau“ als Anlage beigefügt.
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4. Wie läuft die Gefahrenverhütungsschau ab?
Ankündigung
Die Gefahrenverhütungsschau wird Ihnen entsprechend den weiterführenden Vorgaben der Gefahrenverhütungsschauverordnung rechtzeitig schriftlich angekündigt.
Nachdem Sie uns den Termin bestätigt oder ggf. einen anderen Termin vereinbart haben, treffen wir uns
wie verabredet in Ihrem Objekt.
Die Begehung
Die Begehung findet mit Ihnen zusammen statt. Es ist sehr hilfreich, wenn Sie alle Türen öffnen können.
Oftmals wird die Gefahrenverhütungsschau von Ihrer Seite auch durch einen Haustechniker, den Brandschutzbeauftragten oder andere verantwortliche Personen begleitet.
In Anlehnung an die eingangs genannten Schutzziele des Brandschutzes in Gebäuden liegt unser Hauptaugenmerk unter anderem auf folgenden Punkten:
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Welche betriebliche Maßnahmen / Vorschriften zur Vermeidung von Bränden bestehen und wie werden diese umgesetzt (z. B. Rauchverbot, beschrieben in der Brandschutzordnung)?
Was können Sie ggf. verändern, um das Brandrisiko zu mindern?
Sind die baulichen und technischen Einrichtungen zur Verhinderung der Rauch- und Brandausbreitung
voll funktionsfähig (z. B. Brandschutztüren)?
Können ggf. Entstehungsbrände durch Ersthelfer selbst gelöscht werden (z. B. durch die Nutzung von
Feuerlöschern)?
Welche Regelungen oder technische Einrichtungen gibt es, um Personen im Gebäude im Falle eines
Brandes zu warnen?
Welche Regelungen und / oder Unterweisungen gibt es, um das Gebäude im Brandfall sicher zu räumen (z. B. Räumungskonzept)?
Sind die Flucht- und Rettungswege eindeutig gekennzeichnet (z. B. durch Rettungszeichen / Notausgangsschilder) und jederzeit in vollem Umfang nutzbar?
Wurden brandschutztechnische Einrichtungen regelmäßig geprüft und sind betriebsbereit (z. B.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)?
Sind die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr jederzeit nutzbar?
Sind Einsatzunterlagen / Informationsmittel für die Feuerwehr verfügbar, vollständig und aktuell (z. B.
Feuerwehrpläne)?
Der Dialog zwischen Ihnen und uns während der Begehung wird uns helfen, Ihre betrieblichen Belange zu
verstehen. Gleichzeitig können wir Ihnen im Bedarfsfall die Notwendigkeit der brandschutztechnischen
Einrichtungen erläutern und Hinweise zur Verbesserung der Situation geben.
Nach dem Rundgang werden wir auf Wunsch die wesentlichen Punkte in einem abschließenden Gespräch
zusammenfassen.
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Nach der Begehung
Im Nachgang erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung, die erkannten Punkte (Mängel) zu beheben. Diese
„Mängelbeseitigungsanordnung“ enthält eine Frist, bis zu der Sie die notwendigen Anpassungen vorgenommen haben sollten.
Es ist im Folgenden für alle Beteiligten dienlich, wenn Sie die Erledigung der offenen Punkte schriftlich bestätigen und uns gegebenenfalls mitteilen, welche Punkte noch nicht abschließend bearbeitet werden
konnten.
Nach eigenem Ermessen werden wir eine Nachschau ankündigen und durchführen.
5. Wie können Sie die Gefahrenverhütungsschau unterstützen?
Es ist sehr hilfreich, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen und uns den Zutritt zu allen Räumen
ermöglichen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen gestatten.
Notwendige Unterlagen sollten zur Gefahrenverhütungsschau vorliegen. Das können, sofern auf Ihr Objekt
zutreffend, zum Beispiel:



die Brandschutzordnung
die Prüfberichte über sicherheitstechnische Einrichtungen oder
die Nachweise über durchgeführte Brandschutz-Unterweisungen
sein.
Tipp: Nehmen Sie in Vorbereitung auf die anstehende Gefahrenverhütungsschau das Protokoll der letzten
Begehung zur Hand und schauen Sie selber noch einmal nach, wie es mit dem Brandschutz in Ihrem Unternehmen bestellt ist. Eventuell entstehen Fragen, die wir dann direkt klären können.
6. Was sollten Sie noch wissen?
Die Mängelbeseitigungsanordnung ist auch im rechtlichen Sinn eine Anordnung. Dieser nachzukommen und
fristgerecht die offenen Punkte zu bearbeiten und Mängel abzustellen, ist Ihre Pflicht.
Sie sollten dies jedoch im Verständnis für die eigene Sicherheit und die Ihrer Mitarbeiter und / oder Ihrer
Gäste sowie zum Schutz Ihres Betriebes und Ihrer technischen Einrichtungen tun.
Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach der Gefahrenverhütungsschau-Gebührensatzung (GVSGEBS) erhoben.
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In der Regel führen wir die Gefahrenverhütungsschau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung,
Bauaufsicht und Denkmalschutz durch, welches aus seiner Zuständigkeit in diesem Rahmen die „Wiederkehrende Prüfung“ nach den Regelungen der Hessischen Bauordnung durchführt.
Wir sind dazu verpflichtet, Gefahren, die wir erkennen, die jedoch nicht in unseren Zuständigkeitsbereich
fallen, an die zuständigen Behörden weiterzugeben.
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