RHEINISCHE FACHHOCHSCHULE KÖLN - Rhein-Sieg
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RHEINISCHE FACHHOCHSCHULE KÖLN - Rhein-Sieg
Der Landrat Siegburg, 04.12.2014 Überwachungsplan zu Anlagen nach der Industrie-Emissions-Richtlinie (IED) der EU und weiterer umweltrelevanter Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Sieg-Kreises. Version 1.0 Stand 12/14 Erarbeitet durch den Rhein-Sieg-Kreis Amt 66 Technischer Umweltschutz -1- Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines .................................................................................. 1 2. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich .................... 2 3. Bewertung der Umweltprobleme im Rhein-Sieg-Kreis . 2 4. Verzeichnis der Anlagen im Geltungsbereich ................... 3 5. Verfahren für die Überwachung ............................................ 3 5.1 Programm für die regelmäßige Überwachung .............. 4 5.2 Überwachung aus besonderem Anlass............................. 4 6. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden ......................................................... 4 7. Information der Öffentlichkeit............................................... 5 -2- 1. Allgemeines Die Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie 2010/75/EU, englisch Industrial Emissions Directive, kurz IED genannt) bildet die Grundlage für die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen im Gebiet der Europäischen Union. Sie wurde Ende 2010 verabschiedet und trat Anfang 2011 in Kraft. Zielsetzung der Regelung ist es unter anderem, die Umweltbelastung durch Industriebetriebe zu verringern. Sie soll dazu beitragen, die Bürgerinnen und Bürger angemessen vor Verschmutzungen durch Industrieanlagen zu schützen. Inzwischen ist die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Vorschriften seit dem 2. Mai 2013 in Kraft. Für diese sogenannten IED-Anlagen sollten daraufhin Überwachungspläne auf Grundlage des §52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erstellt werden. Durch einen Überwachungserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV NRW) vom 03.01.2011, wurde die Pflicht zur Erstellung der Überwachungspläne auch auf alle Anlagen die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, sowie auf nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz ausgeweitet. Der Erlass enthält als Anlage die Kriterien für eine risikobasierte Planung von medienübergreifenden Umweltinspektionen, welche mit Erlass des MKULNV vom 24.09.2012 fortgeschrieben wurden. Auf Grundlage des Überwachungsplans wird das Überwachungsprogramm erstellt und regelmäßig aktualisiert. Für das Überwachungsprogramm werden die mit den Anlagen verbundenen Umweltrisiken systematisch beurteilt und die Überwachungsintervalle von Vor-Ort-Besichtigungen angegeben. 1 2. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Jeder Überwachungsplan deckt ein ganz bestimmtes Gebiet und ein bestimmtes Anlagenportfolio ab. Der räumliche Geltungsbereich des Überwachungsplans beschränkt sich für die einzelnen Kreise oder Kreisfreien Städte auf deren Kreisbzw. Stadtgebiete. Übergeordnet gelten die Überwachungspläne der Bezirksregierungen für den jeweiligen Regierungsbezirk. Für den Rhein-Sieg-Kreis beschränkt sich somit der räumliche Geltungsbereich auf das gesamte Kreisgebiet. Der sachliche Geltungsbereich des Planes richtet sich nach der jeweiligen Zuständigkeit für die verschiedenen Anlagen. Das bedeutet, der Überwachungsplan des Rhein-Sieg-Kreises gilt nur für die Anlagen, für deren Überwachung und Genehmigung laut Zuständigkeitsverordnung technischer Umweltschutz (ZustVU) der Rhein-Sieg-Kreis zuständig ist. Alle anderen Anlagen im Kreisgebiet, für die nach der ZustVU nicht der Rhein-Sieg-Kreis zuständig ist, liegen in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln. Hierbei handelt es sich in der Regel um größere Anlagen mit höherer Umweltrelevanz. 3. Bewertung der Umweltprobleme im Rhein-Sieg-Kreis Der Rhein-Sieg-Kreis ist ein Landkreis im Süden Nordrhein-Westfalens. Mit seinen über 580.000 Einwohnern ist er bevölkerungsmäßig der zweitgrößte Kreis nach dem Kreis Recklinghausen in NRW. Er umgibt die kreisfreie Bundesstadt Bonn fast vollständig und bildet mit ihr zusammen die Region Bonn/Rhein-Sieg. Die Emittenten die auf die Umwelt einwirken, lassen sich im Rhein-Sieg-Kreis nicht auf einzelne Industriezweige oder landwirtschaftliche Gegebenheiten festlegen, vielmehr zeichnet sich der Rhein-Sieg-Kreis durch seine Vielfältigkeit aus. In den Ballungsräumen entlang des Rheins sind eine hohe Anzahl verschiedenster Gewerbebetriebe angesiedelt. Hier kommt es vor allem zu Immissionen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Licht oder Erschütterungen aber auch Belange des Gewässerschutzes sind hier betroffen. Der östliche Teil des Rhein-Sieg-Kreises ist hingegen eher landschaftlich geprägt. Hier gibt es weniger Gewerbebetriebe. Die dort ansässigen Betriebe mit Tierhaltung sind meist private Pensionspferdeställe bei denen vorwiegend der Boden- und Gewässerschutz betroffen sind, jedoch auch der Immissionsschutz im Rahmen von Geruchsproblemen. Da der RheinSieg-Kreis jedoch kein überwiegend landwirtschaftlich geprägtes Kreisgebiet ist und auch nur in geringem Maße größere Tierhaltungsanlagen angesiedelt sind, 2 spielen Luftschadstoffe und Gerüche aus diesen Quellen eine eher untergeordnete Rolle. 4. Verzeichnis der Anlagen im Geltungsbereich Die zurzeit im Überwachungsprogramm enthaltenen 149 Anlagen, für die sich auf Grund der Zuständigkeitsverordnung technischer Umweltschutz die Zuständigkeit des Rhein-Sieg-Kreises ergibt, verteilen sich auf 90 nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen (davon 4 IED-Anlage) und 59 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz. 5. Verfahren für die Überwachung Bei der Umweltinspektion wird die Einhaltung der gesetzlichen Umweltanforderungen an die Anlage gezielt überprüft. Die systematische Planung von Umweltinspektionen auf Grund risikobasierter Kriterien soll grundsätzlich medienübergreifend erfolgen. Zweck der medienübergreifenden Überwachung ist, dass die Anlagenbetreiber ihre Verpflichtungen einhalten, die sich aus dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und weiteren untergesetzlichen Umweltvorschriften ergeben. Die Überwachung umfasst sämtliche Auswirkungen der Anlagen und ist medienübergreifend organisiert, um ein möglichst hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Das entsprechende Programm für den Rhein-Sieg-Kreis legt unter anderem fest, in welchen zeitlichen Abständen Anlagen überwacht werden. Die Überwachungshäufigkeit richtet sich nach der jeweiligen Umweltrelevanz bzw. nach dem Gefährdungspotenzial einer Anlage. Das Gefährdungspotenzial wird anhand verschiedener vorgegebener Kriterien wie etwa der Umweltrelevanz der eingesetzten Stoffe, dem Abstand zu Wohngebieten oder der Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers bewertet. Dies entspricht grundsätzlich dem Ziel der IED-Richtlinie. Die wesentlichen Ergebnisse der Inspektionen des Rein-Sieg-Kreises werden in Umweltinspektionsberichten zusammengefasst. Inspektionen werden zudem auch veröffentlicht. 3 Die Ergebnisse der IED- 5.1 Programm für die regelmäßige Überwachung Die regelmäßige Überwachung auf Grundlage der oben beschriebenen, systematischen Risikobeurteilung ist eine geplante, sich wiederholende Kontrolle der Vorschriften und Genehmigungen. Es sollen vor allem die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt überprüft werden, um die Wirksamkeit bereits erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse zu beurteilen und festzustellen, ob Verbesserungen oder sonstige Änderungen der geltenden Anforderungen notwendig sind. 5.2 Überwachung aus besonderem Anlass Neben der regelmäßigen Überwachung auf Grundlage der systematischen Risikobeurteilung werden die relevanten Anlagen auch aus besonderem Anlass vor Ort besichtigt. Eine solche Überprüfung wird vorgenommen bei: Nachbarschaftsbeschwerden Unfällen, Betriebsstörungen oder Störfällen, wesentlichen Veränderungen des Standes der Technik, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen neuen, umweltrechtliche Vorschriften Änderungsanzeigen, Änderungsgenehmigungen oder Neugenehmigungen Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen 6. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden Eine sachgerechte Durchführung der Überwachungsaufgaben, ist in der Regel nur möglich, wenn eine intensive Zusammenarbeit zwischen den einzelnen beteiligten Behörden praktiziert wird. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang die Federführung festzulegen. Die federführende Behörde ist für die Durchführung der Umweltinspektion zuständig, sie muss die Betroffenheit anderer Behörden erkennen, diese informieren und das weitere Vorgehen mit ihnen abstimmen. Für Anlagen deren Zuständigkeit beim Rhein-Sieg-Kreis liegt, ist dies das Sachgebiet Immissionsschutz im Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Sieg-Kreises. Meist kommt es in der Regel schon zu einer Zusammenarbeit innerhalb des Umweltamtes mit den Bereichen Abfallwirtschaft und gewerblichem Gewässerschutz. Ebenso 4 sind häufig Absprachen mit anderen Stellen und Ämtern über das Umweltamt hinaus erforderlich (z. B. das Planungsamt, das Bauamt oder das Gesundheitsamt). Wichtige Behörde außerhalb der Kreisverwaltung ist die Bezirksregierung Köln. Die wichtigsten Dezernate in der Zusammenarbeit bei der medienübergreifenden Umweltüberwachung sind die Umweltdezernate, Dezernat 52 - Abfallwirtschaft, 53 - Immissionsschutz und 54 - Wasserwirtschaft sowie das Dezernat 55 Arbeitsschutz. 7. Information der Öffentlichkeit Der Überwachungsplan wird gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in geeigneter Form im Internet veröffentlicht. Die Berichte der Vor-Ort-Besichtigungen bzw. der Umweltinspektionen von IED-Anlagen werden nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ebenso im Internet veröffentlicht. Die oben genannten Überwachungsberichte müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung veröffentlicht werden. Sollten mögliche Mängel nicht innerhalb der 4 Monate behoben sein und die Mängelbeseitigung somit nicht im Bericht angegeben werden können, muss der Bericht nach vollzogener Mängelbeseitigung ergänzt werden. Die Berichte verbleiben so lange auf der Homepage, bis der Bericht durch einen neuen ersetzt wurde oder die Anlage stillgelegt wurde. 5