Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main
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Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main
Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil am Main e.V. Seite 1 von 4 Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main § 1 Name und Sitz des Vereins 1 Der Verein führt den Namen "1. SKK Gut Holz Zeil a. Main" (e.V.). 2Er hat seinen Sitz in Zeil a. Main und ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Verbandszugehörigkeit 1 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. 2Außerdem ist der Verein Mitglied des Bayerischen Sportkeglerverbandes und des Deutschen Kegelbundes. § 3 Zweck des Vereins 1 Der Verein dient der Förderung des Sports. 2Hauptaufgabe des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des SportkegeIns als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport für alle Altersklassen. 3Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). 4Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., dem Bayerischen Sportkeglerverband und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 6Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 7Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 8Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 9Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft 1 Der Verein hat: • aktive Mitglieder über 18 Jahre • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre • passive Mitglieder • Ehrenmitglieder 2 Angehörige des Vereins unter 18 Jahren gelten als Jugendliche. 3Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. 4Der Beitritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. 5Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. 6Dieser entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag. 7Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des 1. oder 2. Vorsitzenden durch die Vorstandschaft ernannt. 8Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 9Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 10Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil am Main e.V. Seite 2 von 4 den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. 11In leichteren Fällen kann ein zeitlich begrenzter Ausschluß erfolgen. 12Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 13Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 14Gegen diese ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. 15Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. 16Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären. 17Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. 18Über die Aufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat. 19Bei Erlöschen der Mitgliedschaft können bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet werden. § 6 Beiträge An den Verein ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit. § 7 Organe a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Vereinsausschuß zu a. Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alle 2 Jahre im ersten Quartal statt. 3. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Auf einen schriftlichen Antrag von einem Viertel der Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet. 4. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen zuvor. 5. Anträge sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn an den 1. Vorsitzenden zu richten. 6. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß mindestens folgende Punkte aufweisen: • Entgegennahme des Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer • Entlastung des Vorstands • Beschlußfassung über Anträge • Neuwahlen • Wahl der Rechnungsprüfer • Verschiedenes Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil am Main e.V. Seite 3 von 4 7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. 8. Stimmrecht hat jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren. 9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. 10. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 11. Über den Verlauf der Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter gegenzuzeichnen ist. zu b. Vorstand 1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt. 2. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus: • dem 1. und 2. Vorsitzenden • dem 1. Kassier • dem 1. Schriftführer • dem 1. Sportwart • dem 1. Jugendwart • dem Ehrenvorsitzenden 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird durch Wahl des Vereinsausschusses das neue Vorstandsmitglied gewählt. 4. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 5. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der Stellvertreter im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die Vorsitzenden haben bei Rechtsgeschäften für den Verein im Innenverhältnis Handlungsbefugnis bis zum Wert von DM 500 (1). Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte müssen vom Vereinsausschuß gebilligt werden, es sei denn, daß ein Auftrag der Mitgliederversammlung hierüber vorliegt. zu c. Vereinsausschuß Dem Vorstand steht bei der Leitung des Vereins der Ausschuß als Beirat zur Seite. Der Vereinsausschuß besteht aus: • dem Vorstand • dem 2. Kassier, 2. Schriftführer, 2. Sportwart, 2. Jugendwart • und noch vier Vereinsmitgliedern § 8 Rechnungsprüfer Die Hauptversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. § 9 Haftung Der Verein haftet nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und bei Diebstahl. Bemerkung: (1) DM 500,00 entsprechen EUR 265,65 Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil am Main e.V. Seite 4 von 4 § 10 Auflösung des Vereins 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. 3Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. 5 Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. 6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Veineinsinventar in Geld umzusetzen haben. 7Das nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Zeil a. Main mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zur Förderung des Kegelsports zu verwenden. § 11 Satzung 1 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.02.1987 beschlossen. 2Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern: Otto Beßler, Uhlandstr. 10, 8729 Zeil a. Main Günther Österling, Abt-Degen-Straße 36, 8729 Zeil a. Main Harry Rittel, Haßfurter Str. 4, 8729 Zeil a. Main Erich Zink, Jörg-Hofmann-Str. 23, 8729 Zeil a. Main Ludwig Pfaff, Bamberger Str. 30, 8729 Zeil a. Main Dieter Jäger, Eichendorffweg 6, 8729 Zeil a. Main Michael Rittel, Franz-Burger-Str. 10, 8729 Zeil a. Main Zeil a. Main, 07. Februar 1987 Vermerk des Amtsgerichts Haßfurt: Der Verein 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main (e.V.), Sitz: Zeil a. Main, dessen Satzung am 07.02.1987 errichtet ist, wurde am 03. März 1987 unter Nr. 350 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Haßfurt eingetragen. Haßfurt, 3. März 1987 Amtsgericht gez. Baumgartner, JOS.