Landesschule und Technische Einrichtung für Brand
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Landesschule und Technische Einrichtung für Brand
LAND BRANDENBURG 1. des Landes Brandenburg Bra nd - u. KatS e .T Landessch u le u Informationsblatt Nr. 02/2005 f ür ch n. E Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz inricht u ng Lehrgangsgeschehen 1.1. Abgeschlossene Lehrgänge vom 01.01.2005 bis 09.02.2005 11 19 20 25 26 31 39 41 42 78 91 92 93 94 97 100 101 102 103 104 107 109 115 130 131 132 135 150 152 170 177 400 402 411 F/H VI Sem. KBM Fortb. FV F/H AAO Führ.hilfspers. F IV (3 LG) F Ortswf. F III (8 LG) Sem. F III Fortb. H VB Sem. Fortb. (3 LG) F/H Kr.Fortb. TM/TF F/H Kr. Fortb. Funk F/H Kr. Fortb. Masch F/H Kr. Fortb. Agt F/H Kr. Fortb. TH F/H Kr. Ausb. (2 LG) F/H Kr. TM/TF F/H Kr. Funk F/H Kr. Masch. F/H Kr. Agt F/H Kr. TH F Sem.JFW/Gr.-Päd. F/H GW-G F/H AGW F/H CSA F/H Messgeräte F/H Gerätewart (3 LG) F/H DL-MA (2 LG) F/H RW-MA F/H TH-Grundt. (2 LG) F/H Ölunf. Gew. 1 HB1 HB3 H Funk 24 13 65 23 190 61 21 13 13 29 13 9 22 12 6 57 17 11 34 178 185 190 332 412 413 415 417 418 420 440 513 520 525 529 607 608 609 610 626 628 640 660 661 690 710 712 713 715 716 911 915 F/H Ölunf. Gew. 2 F/H Brandhaus (3 LG) F/H Boot H Lst. Dispo H Gef. G 1 H Strahl 1 H TH-Wald H TH-Grundt. H TH-Ölunf. Gew. H Rett-Helf H WF Weiterb. 1 F Sem. JFW/GL-Wett H Sem. AGBF-AGBB F/H FUK-Sicherh. (2 LG) F/H FUK-SPORT F/H Stabsarbeit F/H Sem.MoFüSt Sem. Verw.Stab Sem. Pol.Ges.-Leiter Pol. Feuerlöschtr. (5 LG) SEM. BGS (4 LG) Sem. Atemschutz F/H Fahrs.-Grund F/H Fahrs.-Fortb. F/H TH-BBK Bahn (2 LG) F/H ABC-DEKON (2 LG) F/H ABC-ErkKW (2 LG) F/H ABC-ERkKW-Adminis F/H ABC-Einsatz 1 F/H ABC-Einsatz 2 Sem. ENT Sem. Bbg.-Komm.Akad. (4 LG) 34 14 23 23 23 23 23 23 13 23 40 81 103 22 15 44 26 23 17 11 86 24 24 Gesamt (AUFLAUFEND AB JANUAR 2005) Anzahl der Lehrgänge: 70 Anzahl Teilnehmer: 1295 Lehrgangsauslastung 96,22 % Seite 1/8 2. Vorstellungsreihe „Lehrgangsarten“ Die Landesschule und Technische Einrichtung bietet nach Bedarf und vorhandener Kapazität eine Reihe von Führungs- und Speziallehrgängen für Feuerwehrangehörige sowie auch für Angehörige und Helfer im Katastrophenschutz an, die im Einzelnen in dieser Rubrik vorgestellt werden. Lehrgangsart: Lg-Nr.: 109 F Kr. JF Dauer: 5 Tage (36 Std.) Grundlehrgang für Kreisausbilder/in „Jugendfeuerwehrwarte und Jugendgruppenleiter der Jugendfeuerwehr“ Teilnehmer: Freiwillige Feuerwehr - FM (SB), die als Kreisausbilder/in tätig oder vorgesehen sind Teilnahmevoraussetzungen: - Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Seminar Jugendfeuerwehrwart/Jugendgruppenleiter Teil A und B - Nachweis einer anderweitig erworbenen JuLeiCa - Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Ausbildungsziel: - Befähigung zur Anleitung und Unterstützung der Jugendfeuerwehrwarte und Jugendgruppenleiter in den Standorten - Befähigung zur Dienung als Multiplikator auf Kreis-/Stadtebene Ausbildungsinhalte: - gemäß Musterausbildungsplan der FwDV 2 - beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Ausbildungslehre Vorzulegende Unterlagen: - Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Seminar „Jugendfeuerwehrwart/Jugendgruppenleiter“ Teil A und B - Nachweis einer anderweitig erworbenen JuLeiCa - Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Bemerkungen: Zusätzlich ist mitzubringen: - Feuerwehrdienstkleidung 3. Allgemeine Informationen der LSTE 3.1 Am 16.03.05 wurde an der Landesschule in Eisenhüttenstadt Richtfest für den Bauabschnitt 02 „Atemschutzzentrum/ Werkstätten“ gefeiert. Herr Staatssekretär Lancelle im Ministerium des Innern versicherte dort den weiteren zügigen Ausbau der Landesschule und schloss abermals eine Schließung der LSTE definitiv aus. Die im Bauabschnitt 02 geplanten 3 Gebäude sollen noch 2005 fertiggestellt werden. 3.2 Für die restlichen Bauvorhaben gemäß Konzeption zum Ausbau der Landesschule wurde der Planungsauftrag vom Ministerium der Finanzen erteilt. Darin soll als vorrangige Maßnahme das Lehrgebäude 2 ab 2006 errichtet werden. 3.3 Die LSTE beteiligt sich maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung einer grenzüberschreitenden Katastrophenschutzübung „Odersprung 2005“ am 11.06.2005 im Landkreis Oder-Spree. So ist die Landesschule Standort der Übungsleitung und Bereitstellungsraum für ca. 110 polnische Einsatzkräfte. Seite 2/8 3.4 Am 28.04.2005 besuchten zahlreiche Jugendliche im Rahmen des „Zukunftstages“ die LSTE an den Standorten Borkheide und Eisenhüttenstadt. Sie machten sich vor Ort ein Bild über mögliche Ausbildungsberufe im Kfz-, Ausbildungs- und Verwaltungsbereich. 3.5 Auch im Jahr 2005 wird in der Technischen Einrichtung Borkheide ein Lehrling als Kfz-Mechaniker ausgebildet. 3.6 In 2 Sonderseminaren vom 23. - 26.05.2005 werden Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte für die Erstellung einer Gefahren- und Risikoanalyse auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Matrix geschult (vgl. gesonderte Einladung). 4. Informationen zu technischen Entwicklungen, praktische Tipps für die tägliche Arbeit, neue Normen im Feuerwehrwesen 4.1 DIN-Neuerscheinungen Norm-Nr. DIN Entwurf 14462-1 DIN 14555-12 DIN 14555-21 DIN 14555-22 DIN EN 3 Beiblatt 3 DIN EN 14466 4.2 Ausg. 04/05 04/05 04/05 04/05 04/05 04/05 Bezeichnung Löschwassereinrichtungen; Einbau von Wandhydrantenanlagen Rüst- und Gerätewagen; GW-G Rüst- und Gerätewagen Logistik; GW-L1 Rüst- und Gerätewagen Logistik; GW-L2 Tragbare Feuerlöscher - Musterprüfung in Verbindung mit EN 3-7 Feuerlöschpumpen - Tragkraftspritzen Aufarbeitung zum Thema Lichtquellen und Lichtsysteme zur Anwendung am Kraftfahrzeug (Stand: Februar 2005) 1. Lichtquellen 1.1 Halogen-Lichtquellen Lampe Lichtfunktion Bauform elektr.Leist./Lichtstrom H1 H3 H4 Fernlicht/Nebellicht Fernlicht/Nebellicht Abblend- und Fernlicht Axialwendel Transversalwendel 2 x Axialwendel H7 Alle Scheinwerfer Lichtfunktionen Nebellicht ( u.U. Abblendlicht Fernlicht Alle Scheinwerfer Lichtfunktion Fernlicht Abblendlicht/ Nebellicht Abblendlicht / Fernlicht Axialwendel 55 W / 800 lm 55 W / 1450 lm 60 W /55 W 1650 lm / 1000 lm 50 W / 1500 lm Axialwendel 35 W / 800 lm Axialwendel Axialwendel 65 W, 2100 lm 50 W / 1350 lm Axialwendel Axialwendel 2 x Axialwendel 60 W, 1860 lm 51 W / 1095 lm 75 W / 68 W 1700 lm / 1100 lm H8 H9 H 11 HB 3 HB 4 NDF H 13 NDF = New Double Filament ( amerikanische Entwicklung). Diese Lichtquelle wurde als H 13 in die europäische Regelung ECE R 37 aufgenommen. Noch in Entwicklung bei den Zweifadenglühlampen ist die DFCS = Double Filament Complex Shape: Diese wird z. Zt. im europäischen Rahmen entwickelt. 1.2 Xenon–Lichtquelle Eine immer größere Marktdurchdringung erreicht das Xenonlicht. Es handelt sich hier um Gasentladungslampen, bei denen an der Stelle der Glühwendel einer Halogenlampe ein Lichtbogen tritt. Dieser wird zwischen zwei exakt positionierten Elektroden gezündet und aufrecht erhalten. Für diesen Prozess ist eine aufwendige Vorschaltelektronik notwendig. Im ECE-Bereich dürfen Scheinwerfer mit Xenonwirkprinzip nur zusammen mit einer automatischen oder dynamischen Leuchtweiteregelung und einer Scheinwerferreinigungsanlage entsprechend ECE R 48 eingesetzt werden. Die Reinigungswirkung ist gemäß ECE R 48 typprüfpflichtig. Seite 3/8 Die vier gegenwärtig auf dem Markt befindlichen Xenonlichtquellentypen sind: * D2S Einsatz in Projektionssystemen * D2R Einsatz in Reflektionssystemen ( Abschattungslackierung auf Glaskolben) * D1S Einsatz in Projektionssystemen, Zünder integriert * D1R Einsatz in Reflexionssystemen, Zünder integriert (Abschattungslackierung auf Glaskolben) Im Vergleich zu Halogenlampen bieten Xenonlampen folgende Vorteile: - dreifacher Lichtstrom ( Lichtmenge / Lichtleistung) - hohe Lichtausbeute ( lichttechnischer Wirkungsgrad) - mit nur 35 W deutlich geringere elektrische Leistungsaufnahme - geringere thermische Systembelastung - wesentlich höhere Lebensdauer - Die Lichtfarbe entspricht annähernd der des Tageslichtes. 2. Lichtquellensysteme Bi–Halogen–Modul - Halogenabblend- und Fernlicht zusammen aus einem Projektionsmodul, was eine raumsparende Scheinwerfertechnik ermöglicht Bi–Xenon–System - Abblend- und Fernlicht aus einer Xenonlichtquelle. In der ersten Entwicklungszeit hatten Abblendscheinwerfer bzw. Fernscheinwerfer je eine Xenonlichtquelle. VARIOX–System - Mit Änderung der Gesetzgebung voraussichtlich 2006 ist das System einführungsfähig. Die Hell-Dunkelgrenze wird hierbei von einer drehbaren Walze erzeugt. Zunächst sind 4 unterschiedliche Lichtverteilungen für das Abblendlicht geplant, die abhängig von der Ver kehrssituation automatisch geschalten werden. • Stadtlicht • Landstraßenlicht für Rechts- oder Linksverkehr • Autobahnlicht • Schlechtwetterlicht (deutlich reduzierte Blendwirkung) Das Fernlicht wird manuell geschalten. LED-System - Leuchten, die als Lichtquelle Leuchtdioden haben, sind gegenwärtig bereits für Blinker, Tagfahrlicht, Positionslicht und Kurvenlicht auf dem Markt. Die Entwicklung verspricht für die Zeiträume 2006 bis 2009, dass dann auch Nebellicht, Abblendlicht und Fernlicht angeboten werden kann. Die Problemlösungen liegen noch in der gesonderten Wärmeableitung, der Erhöhung von Leuchtdichte und der Senkung der hohen Systemkosten. Vorteile: • sehr hohe Lebensdauer ( > 10000h) • kleine Abmessung • geringe Bautiefe für das Gesamtsystem • kaltes Licht ( weiß) • neue Design-Möglichkeiten, variable Anordnung der Lichtflächen • Lichtfarbe ähnelt dem Tageslicht • Energieeffizienz gegenüber Halogen zunehmend 3. Scheinwerferlenksysteme Hier liegen die Entwicklungsanstrengungen in der Weiterentwicklung des Adaptiven Frontbeleuchtungssystem ( AFS). Dieses System ermöglicht es, sich automatisch der aktuellen Fahrsituation anzupassen; insbesondere geht es um das Kurvenlicht und das Abbiegelicht. AFS Xenon Halogen Variox Bi-Halogen Bi-Xenon LED (für Hauptscheinwerfer noch in Entwicklung) Seite 4/8 Diese Übersicht dient im Rahmen der Beschaffung ( Ausschreibung) sachkundige Entscheidungen zu treffen, welche Beleuchtung für das zu beschaffende Fahrzeug zu welchem Zweck ausgeschrieben werden soll und weiterführend, dass die Kameraden wissen sollten, wohin sich in nächster Zeit die Entwicklung auf diesem Gebiet bewegt. Quelle: HELLA 5. 5.1 Rechtsecke Nachsatz zum Infoblatt 01/05, Punkt 5.2 - Pflichten Fahrzeugführer und Fahrzeughalter Nach Veröffentlichung gab es mehrere Anfragen zu den Möglichkeiten der Kontrolle unmittelbar vor dem Einsatz und damit verbunden der Verantwortung von Kraftfahrern/Maschinisten. Zur Klarstellung folgender Nachsatz: Innerhalb der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und im besonderen Fall des Katastrophenschutzes kann unmittelbar nach Alarmauslösung aus objektiven Zeitgründen natürlich keine Kontrolle durch den Fahrzeugführer auf Verkehrs- und Betriebssicherheit am Fahrzeug unmittelbar vor Ausfahrt durchgeführt werden. Der Schwerpunkt dieser Kontrolle ist eindeutig auf die Zeit nach dem Einsatz und an den Wartungstagen zu legen. Wenn, infolge mehrerer Fahrer, ein häufiger Fahrerwechsel erfolgt, muss sich der Fahrer in der Alarmsituation natürlich auf die letzte Kontrolle qualitativ verlasen, wenn er diese nicht selbst durchgeführt hat oder durchführen konnte. Dem Gerätewart, wenn vorhanden, und/oder dem Wehrführer kommt unter den spezifischen Bedingungen in den Feuerwehren eine besondere Verantwortung zu (Kontrolle bzw. Führungsverantwortung). Eindeutig ist die Feststellung, dass sich nachweislich manche technische Wartungsmängel oder mancher technische Defekt über längere Zeit zurück verfolgen lassen, in einigen Fällen sogar bis zwei Jahre (Protokollaussagen aus der Sicherheitsprüfung von LSTE oder TÜVOrganisationen). 6. Kommentierung zu einzelnen Rechtsfragen/Fallbeispiel Wie erfolgt die Einsetzung des Leiters einer Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer)? Frage: Antwort: Die Bestellung der Leitung der öffentlichen Feuerwehr ist im § 28 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) geregelt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) wird durch den Träger des örtlichen Brandschutzes, also durch die Ämter und amtsfreien Gemeinden, für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Zuvor sind die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr anzuhören. Diese Anhörung ist kein Wahlvorgang. Die Einsetzung des Wehrführers erfolgt außerdem im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. In Städten mit Berufsfeuerwehren ist deren Leiter gleichzeitig der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Sowohl die Leiter der Berufsfeuerwehren als auch die Wehrführer müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben. Seite 5/8 6.1. Fortsetzung der Reihe: Das neue Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl I, S. 197) I. Gesetz zur Neuordnung des BrandBrand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 2 Brandsicherheitswache - § 34 9 Verantwortlicher hat auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. 9 Konkretisierung der Anzeigefrist auf mindestens zwei Wochen (vorher: „rechtzeitig“) 9 Anordnungsbefugnisse für alle Angehörigen der Brandsicherheitswache (vorher nur Leiter) I. Gesetz zur Neuordnung des BrandBrand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 3 / Kapitel 3 Brandwache - § 35 9 neu aufgenommen 9 Brandwache - Maßnahmen des abwehrenden BS 9 Zielstellung: Die Feuerwehren nicht mehr als nötig am Brandort binden (Ehrenamtlichkeit) 9 Eigentümer, Besitzer sind nach Maßgabe des EL dazu verpflichtet! 9 Im Verweigerungsfall bestimmt die EL eine Brandwache oder verpflichtet Dritte!!! Kostenpflicht des Eigentü Eigentümers bleibt erhalten! Brandwache - § 35 9 Brandwache bei Waldbränden spielt im Land Brandenburg eine besondere Rolle! 9 Kann der Waldeigentümer die Brandwache nicht stellen, übernimmt die zuständige Forstbehörde diese! ° Kostentragung durch Waldbesitzer! Seite 6/8 Brandwache - § 35 9 Da Forstbehörden = Sonderordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr im Wald sind, ist die Zuständigkeit sachgerecht! 9 Erlass MLUR vom 19.07.2004 an die Ämter für Forstwirtschaft I. - 24 h Rufbereitschaft einzurichten - Übergabe/Übernahme protokolliert - Abrechnungsmodalitäten Gesetz zur Neuordnung des BrandBrand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 4/ Kapitel 1 Allgemeine Neuerungen zum Katastrophenschutz § 40 (7) Externer Notfallpläne - Neu: Maßnahmen des grenzüberschreitenden KatS aufgenommen (Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht) z.B: Abstimmungen der Notfallplanungen mit den Nachbarstaaten Seite 7/8 Allgemeine Neuerungen zum Katastrophenschutz § 41 Katastrophenschutzübungen - eigener § (wegen der großen Bedeutung!) - Erweiterung des übenden Personenkreises sowie Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) I. Gesetz zur Neuordnung des BrandBrand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg Artikel 1 - Teil 4 / Kapitel 2 Allgemeine Neuerungen zum Katastrophenschutz § 43 Abwehrende Maßnahmen - Generalermächtigung zur Durchführung von Abwehrmaßnahmen für Katastrophen und auch Großschadenslagen Das Informationsblatt der LSTE ist für Informationen, Mitteilungen und Hinweise jeglicher Art aus den Feuerwehren, Behörden und Einrichtungen offen. Es kann beliebig vervielfältigt werden!!! Weitere Informationen finden Sie unter www.lste.de ! Impressum Herausgeber: Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz, Redaktion: Ltd. Branddirektor Dipl.-Ing. Norbert Zoschke, Druck: Druckerei der LSTE, Auflage: 500 Stück, Erscheinungszeit: 2-monatlich, Redaktionsschluss: 09.05.2005 Seite 8/8