Praxiswissen Erbbaurecht

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Praxiswissen Erbbaurecht
Thema: Praxiswissen Erbbaurecht
Dozent: Henning Meister
Praxiswissen Erbbaurecht
Dozent:
Henning Meister
Stand:
Dezember 2007
www.Henning-Meister.info
Thema: Praxiswissen Erbbaurecht
Dozent: Henning Meister
Portrait
Henning Meister
Jahrgang:
1975
Ausbildung:
Bankkaufmann
Aktuelle Tätigkeit:
seit 2007
stellvertretender Leiter Referat Immobilienbewertung
bei der Sparkasse Bremen AG
Weitere Tätigkeiten:
1998 – 2001
Immobilienberater bei der Immobilienservice der
Bremische Volksbank GmbH
2001 – 2005
Immobilienberater bei der LBS Immobilien GmbH
in Bremen
seit 2006
Dozent am Bildungszentrum der Wirtschaft im
Unterwesergebiet e.V.
seit 2007
Mitglied im HypZert e.V.
seit 2008
persönliches Mitglied im gif e.V.
seit 2008
Dozent an der Handelskammer Hamburg
Qualifikationen:
1997
Ausbildereignungsprüfung (IHK)
2001 - 2003
Fachfortbildung mit Abschlussprüfung
„geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)“
2003 - 2005
Fachfortbildung mit Abschlussprüfung
„geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOS)“
2006
Zertifizierung zum Immobiliengutachter CIS HypZert (S)
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Thema: Praxiswissen Erbbaurecht
Dozent: Henning Meister
Praxiswissen Erbbaurecht
Inhalt:
1.
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14.
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16.
17.
18.
Rechtsgrundlagen
Grundstücksgleiche Rechte
Die Historie des Erbbaurechts
Grundlagen für die Entstehung des Erbbaurechts
Erbbaurechtsgeber
Inhalt des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG)
Gestaltungsformen des Erbbaurechts
Inhalte des Erbbaurechtsvertrags
Der Erbbauzins
Erbbauzinsanpassungen
Typische Erbbauzinssätze
Laufzeit
Heimfall
Beendigung des Erbbaurechts
Das Erbbaurecht in der Kreditwirtschaft
Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung
Das Erbbaurecht in der Zwangsvollstreckung
Quellenverzeichnis zum Studienbrief
Hinweis:
Der Vortrag -Praxiswissen Erbbaurecht- soll dem Studierenden die Möglichkeit der
kompakten Übersicht über dieses vielfältige Themengebiet geben. Aufgrund der vielen
Besonderheiten und Details der Thematik kann nicht auf jeden Bereich eingegangen
werden. Für ein tiefergehendes Studium wird daher die einschlägige Fachliteratur
empfohlen!
Die Vervielfältigung und die Verbreitung des Studienbriefes
-Praxiswissen Erbbaurechtist nur mit schriftlicher Genehmigung des Dozenten zulässig!
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Praxiswissen Erbbaurecht
1. Rechtsgrundlagen
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BGB (bei Altverträgen bis 1919)
Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Grundbuchordnung (GBO)
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
Preisgesetz (PreisG)
Preisklauselverordnung (PrKV)
Nach der Definition des §1 ErbbauRG ist das Erbbaurecht das beschränkte dingliche
Recht, auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das
Bauwerk ist entgegen dem Grundsatz des § 93 BGB kein Bestandteil des Grundstücks,
sondern wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 ErbbauRG). Der Inhaber des
Erbbaurechts und der Eigentümer des Bauwerks sind also zwingend identisch!
Mit Wirkung vom 30.11.2007 wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO)
- inhaltlich unverändert - umbenannt in „Gesetz über das Erbbaurecht“
(Erbbaurechtsgesetz; ErbbauRG).
Das Erbbaurecht ist ein...
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grundstücksgleiches
veräußerliches
vererbbares
... Recht, das selbständig mit Rechten belastet werden kann. Ein Erbbaurecht kann für
Immobilien aller Art eingetragen werden. Neben Wohn- und Gewerbeimmobilien
können dies auch andere Bauwerke (Brücken, Kanäle, Brunnen, etc.) sein.
Grundstückslasten für den Erbbauberechtigten
Zum Beispiel...
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Steuern
Beiträge
Grundsteuer
Müllgebühren
Straßen- und Gehwegreinigung
Kanalisation
Elektrizität
alle etwaigen Erschließungskosten
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2. Grundstücksgleiche Rechte
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Erbbaurecht
Bergrecht
Jagd- und Fischereirecht
Schiffseigentum
Eingetragene Luftfahrzeuge
Hinweis!
Grundstücksgleiche Rechte werden rechtlich behandelt wie Grundstücke!
3. Die Historie des Erbbaurechts
Der ursprüngliche Gedanke des Erbbaurechts geht zurück bis ins römische Reich. Es
sollte den Bürgern eines Staates die Möglichkeit gegeben werden, günstig
Wohneigentum zu erwerben. Somit musste der Erbbauberechtigte nur das Bauwerk
bezahlen und nicht das Grundstück. Als Gegenleistung für das Erbbaurecht wurde eine
regelmäßige Zahlung (Erbbauzins) vereinbart. Bis in die heutige Zeit hat sich, mit
kleinen Veränderungen, der Grundgedanke des Erbbaurechts gehalten und wird auch
praktiziert. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Interesse am Erbbaurecht
spürbar stärker. Es kommt jedoch ganz auf die Höhe des Erbbauzinses an.
4. Grundlagen für die Entstehung des Erbbaurechts
Erbbaurechtsvertrag
- Erbbaurechtgeber
- Erbbaurechtnehmer
- enthält alle notwendigen Vereinbarungen
- muss notariell beurkundet werden
Grundbuch
- Eintragung an 1. Rangstelle in Abteilung II
- parallel erfolgt Anlage eines Erbbaugrundbuches
5. Erbbaurechtsgeber
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Städte
Gemeinden
Kirchen
Erbengemeinschaften
Großgrundbesitzer (Landwirte)
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6. Inhalt des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
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§1
Gesetzlicher Inhalt
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§2
Vertragsmäßiger Inhalt
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§3
Heimfallanspruch
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§4
Verjährung
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§5
Zustimmung des Grundstückseigentümers
•
§6
Rechtsfolgen des Fehlens der Zustimmung
•
§7
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung
•
§8
Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht
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§9
Erbbauzins
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§ 9a
Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses
•
§ 10
Rangstelle
•
§ 11
Anwendung des Grundstücksrechts
•
§ 12
Bauwerk als wesentlicher Bestandteil
•
§ 13
Untergang des Bauwerks
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§ 14
Erbbaugrundbuch
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§ 15
Zustimmung des Grundstückseigentümers
•
§ 16
Löschung des Erbbaurechts
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§ 17
Bekanntmachung
II. Grundbuchvorschriften
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III. Beleihung
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§ 18
Mündelsicherheit
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§ 19
Höhe der Hypothek
•
§ 20
Tilgung der Hypothek
•
§ 21
Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch
Versicherungsunternehmen
•
§ 22
Landesrechtliche Vorschriften
IV. Feuerversicherung und Zwangsversteigerung
•
§ 23
Feuerversicherung
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§ 24
Zwangsversteigerung des Erbbaurechts
•
§ 25
Zwangsversteigerung des Grundstückes
V. Beendigung, Erneuerung und Heimfall
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§ 26
Aufhebung des Erbbaurechts
•
§ 27
Entschädigung bei Zeitablauf des
Erbbaurechts
•
§ 28
Haftung der Entschädigungsforderung
•
§ 29
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden,
Reallasten
•
§ 30
Miete und Pacht
•
§ 31
Erneuerung
•
§ 32
Vergütung für das Erbbaurecht
•
§ 33
Belastungen
•
§ 34
Bauwerk
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VI. Schlussbestimmungen
•
§ 35
Inkrafttreten
•
§ 36
Verweisungen auf §§ 1012 bis 1017 BGB
•
§ 37
(gegenstandslos)
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§ 38
Früher begründete Erbbaurechte
•
§ 39
Kommunale Gebühren und Steuern
7. Gestaltungsformen des Erbbaurechts
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Erbbaurecht
Erbbaurecht
Eigentümererbbaurecht
Gesamterbbaurecht
Nachbarerbbaurecht
Untererbbaurecht
Wohnungs- oder Teilerbbaurecht
- Bestellung für ein Bauwerk auf einem Grundstück
- Erbbaurecht über das gesamte Grundstück
- Erbbaurecht, Grundstück und Bauwerk bilden
eine Einheit
- Grundstück kann nur im ganzen mit einem
Erbbaurecht belastet werden
Entstehung des Erbbaurechts:
1.
2.
3.
4.
Einigung zwischen Erbbaurechtsgeber und dem Erbbauberechtigten
notarielle Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags durch die Parteien
Eintragung an 1. Rangstelle in Abteilung II
parallel erfolgt Anlage eines Erbbaugrundbuches
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Eigentümererbbaurecht
Dozent: Henning Meister
- Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter
sind personenidentisch
- Erbbaurecht ist Sicherungsmittel und kann mit den
Belastungen auf den Erwerber übertragen werden
Entstehung des Eigentümererbbaurechts:
1. durch Heimfall
2. Ausübung eines Vorkaufs- oder Ankaufsrechts oder
3. durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt durch den
Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung
Gesamterbbaurecht
- einheitliches Erbbaurecht an mehreren rechtlich
selbständigen Grundstücken
- es kann sich hierbei um unterschiedliche
Grundstückseigentümer handeln
- umständliche Neuordnung kann so umgangen
werden
In der Praxis kann es z.B. vorkommen, dass ein einzelnes Grundstück für ein geplantes
Bauwerk zu klein ist. Die Grundstücke müssen im Bezirk desselben Grundbuch- und
Vermessungsamtes liegen und unmittelbar aneinander grenzen. (§ 6a GBO).
Entstehung des Gesamterbbaurechts:
1.
2.
3.
4.
anfängliche Bestellung auf mehreren Grundstücken
Teilung eines mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks
Erweiterung eines bestehenden Erbbaurechts auf andere Grundstücke
Vereinigung von mehreren selbständigen Erbbaurechten mit im wesentlichen
gleichen Inhalt
Nachbarerbbaurecht
- mehrere selbständige Erbbaurechte an
benachbarten Grundstücken
- Zweck: Errichtung eines Gebäudes
- subjektiv-dingliches Recht für herrschendes
Grundstück (§ 39 SachenRBerG)
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Untererbbaurecht
Dozent: Henning Meister
- Erbbaurecht an einem anderen Erbbaurecht
- Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist
das sogenannte Obererbbaurecht
- sinnvoll bei Ausgabe mehrerer Einheiten im
Erbbaurecht (z.B. durch Bauträger)
- Probleme bei der Beleihung möglich, daher eher
selten in der Praxis anzutreffen
- Grundstückseigentümer muss bei Bestellung des
Untererbbaurechts zwingend zustimmen
Der Erbbaurechtgeber bestellt also ein Erbbaurecht für einen Erbbauberechtigten
(z.B. Bauträger) und dieser wiederum bestellt mehrere Untererbbaurechte. Somit wird der
Verwaltungsaufwand für den Erbbaurechtgeber (Grundstückseigentümer) also möglichst
gering gehalten, da er nur einen Vertragspartner (den Erbbauberechtigten) hat, der sich
wiederum um die Untererbbaurechte kümmert.
Entstehung des Untererbbaurechts:
1. Erbbaurechtgeber bestellt ein Erbbaurecht für den Erbbaurechtnehmer
2. Erbbaurechtnehmer wiederum bestellt mehrere Untererbbaurechte
3. Zustimmung des Grundstückseigentümers
Wohnungs-/Teilerbbaurecht
- Grundlage ErbbauRG und § 30 WEG
- Bruchteilsberechtigung an einem Erbbaurecht, das
- wiederum gesamtes Gebäude umfasst
- Wohnungserbbaurecht ist verbunden mit
Sondereigentum
- Teilerbbaurecht ist verbunden an nicht zu
Wohnzwecken dienenden Räumen
Im Gegensatz zum üblichen Wohnungs- bzw. Teileigentum ist das Erbbaurecht nicht mit
dem Grundstückseigentum verbunden. Statt des MEA am Grundstück besteht stattdessen
also ein „Mitberechtigungsanteil“ am Erbbaurecht.
Entstehung des Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechts
1. Erbbaurechtgeber (Grundstückseigentümer) bildet einzelne Erbbaurechte am
bereits bestehenden Erbbaurecht
2. verbunden mit dem jeweiligen Sonder- bzw. Teileigentum entsteht somit das
Wohnungs- oder Teilerbbaurecht
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8. Inhalte des Erbbaurechtvertrags
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Bestellung des Erbbaurechts
Errichtung und Nutzung von Bauwerken
Bauverpflichtung
Unterhaltungsverpflichtung
Versicherungsverpflichtung
Lasten und Abgaben
Besichtigungsrecht
Zustimmungserfordernis
Verfügungsbeschränkung
Heimfall
Vergütung bei Heimfall
Entschädigung bei Zeitablauf
Erbbauzins und Anpassungsklauseln
Gegenseitiges Vorkaufsrecht
Zustimmung zur Belastung
Gesamtschuldner
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Rechtsnachfolge
Ergänzende Vertragsauslegung
Grundbuchanträge
Vormerkung
Kosten
Ausfertigung der Urkunde
Belehrungen
Ermächtigung des Notars
Hinweis!
Die §§ 2-8 ErbbauRG behandeln den vertragsmäßigen (möglichen) Inhalt des
Erbbaurechts. Wenn das Erbbaurecht mit den Vertragsabreden eingetragen wird und
zustande kommt, dann gelten diese getroffenen Vereinbarungen nicht nur zwischen den
Vertragsparteien sondern auch gegenüber jedem Dritten (z.B.: Rechtsnachfolger,
Grundpfandgläubigern, ...etc.). Sonstige nicht unter die §§ 2-8 ErbbauRG fallende
Vereinbarungen können von den Vertragsparteien in beliebigem Umfang getroffen werden.
Die Vereinbarten Rechte und Pflichten gelten allerdings nur zwischen den
Vertragsparteien!
(Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)
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9. Der Erbbauzins
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- § 9 ErbbauRG
- kann für die ganze Erbbauzeit nach Zeit und Höhe
bestimmt werden
- Vorschriften des BGB über Reallasten finden
Anwendung
- damit Reallast entsteht ist eine Eintragung ins
Erbbaugrundbuch erforderlich
- Erbbauzins kann nur zugunsten des jeweiligen
Grundstückseigentümers eingetragen werden
- bei Eigentümerwechsel geht das Recht auf den
neuen Grundstückseigentümer über
- Erbbauzinsanpassung ist mit dinglicher Wirkung,
daher keine schuldrechtliche Vereinbarung nötig
Hinweis!
Das Recht auf den Erbbauzins und der Anspruch auf die noch nicht fälligen Leistungen
gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks.
10. Erbbauzinsanpassungen
Erbbauzinsanpassungen können völlig frei von den Parteien vereinbart werden. Die
üblichen Formulierungen/Vereinbarungen sind z.B.:
1.
2.
3.
4.
5.
alle 10 Jahre...
bei Änderung des Preisindex für Lebenshaltungskosten um
10 Punkte...
bei Änderungen des Verkehrswertes des Erbbaugrundstücks
um mehr als 10%...
bei wesentlichen oder grundlegenden Veränderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse...
wenn der Erbbauzins nicht mehr als angemessen angesehen
werden kann...
Bezüglich der Anpassungsklausel ist darauf zu achten, ob das Grundstück
Wohnzwecken dient oder anderweitig genutzt wird.
Hinweis!
Bei der Verkehrswertermittlung wird unterschieden zwischen...
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dem Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belasteten
Grundstück
dem Verkehrswert des Erbbaurechts
dem angemessenen Erbbauzins
dem tatsächlich gezahlten Erbbauzins
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11. Typische Erbbauzinssätze
Nutzung der Erbbaurechtsgrundstücke
Erbbauzinssatz (Spanne %)
Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke
2,0 bis 3,0
Mehrfamilienhausgrundstücke
3,0 bis 4,0
Gemischt genutzte Grundstücke
4,5 bis 5,5
Gewerblich genutzte Grundstücke
5,5 bis 6,5
Büro- und Geschäftshausgrundstücke
6,0 bis 7,0
Hinweis!
Es kann durchaus vorkommen, dass im gewerblichen Bereich deutlich höhere
Erbbauzinsen als normal üblich gezahlt werden. Die Begründung hierfür kann im
steuerlichen Bereich liegen. Der jährliche Erbbauzins kann nämlich als Betriebsausgabe
abgesetzt werden, während bei einem gekauften Grundstück der gezahlte Kaufpreis nicht
abschreibungsfähig ist. Der Erbbaurechtsgeber muss den Kapitalwert des Erbbauzinses
versteuern, lässt sich im Gegenzug allerdings auch einen entsprechend hohen Erbbauzins
zahlen. In einem solchen Fall liegen eher ungewöhnliche Verhältnisse vor und es lassen
sich keine geeigneten Rückschlüsse auf den jeweilig ortsüblichen Bodenwert ziehen!
(Quelle: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kleiber/Simon/Weyers)
12. Laufzeit
- üblich zwischen 50 und 99 Jahre
- für problemlose Beleihung mit Grundpfandrechten
sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre betragen
- Darlehen muss 10 Jahre vor Beendigung getilgt sein
- bei Laufzeit unter 30 Jahren muss Genehmigung
nach (PreisAngG) erfolgen
Hinweis!
Erbbaurechte bestellt auf die Lebenszeit des Grundstückseigentümers bzw. des
Erbbauberechtigten sind unzulässig! Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden seine
Bestandteile, insbesondere das Bauwerk, Bestandteile des belasteten Grundstücks.
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13. Heimfall
Dozent: Henning Meister
- wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
- Schutz des Grundstückseigentümers bei
Vertragsverletzung durch Erbbauberechtigten
- Entschädigung bei Heimfall für den
Erbbauberechtigten (je nach Vereinbarung)
Gründe für Heimfall
1. Insolvenz des Erbbauberechtigten
2. Anordnung der Zwangsverwaltung oder der Zwangsversteigerung des
Erbbaurechts
3. Rückstand des Erbbauzinses in Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen
4. Verstöße gegen vom Erbbauberechtigten übernommene Pflichten
Verstöße gegen übernommene Pflichten vom Erbbauberechtigten
•
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•
Instandhaltungspflicht für Bauwerke
Bebauung des Erbbaurechts innerhalb einer
bestimmten Frist
Verstoß gegen die Versicherungspflicht
Änderung der vereinbarten Nutzung
14. Beendigung des Erbbaurechts
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Zeitablauf
rechtsgeschäftliche Aufhebung des Erbbaurechtes
das Erbbaugrundbuch ist zu schließen
die auf dem Erbbaurecht lastenden dinglichen Rechte erlöschen
das Bauwerk wird Eigentum des Grundstückseigentümers
der Erbbauberechtigte muss (wie im Erbbauvertrag vereinbart) entschädigt
werden
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15. Das Erbbaurecht in der Kreditwirtschaft
Es muss eine saubere Trennung erfolgen in
1.
2.
das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück
das Erbbaurecht
In der Kreditwirtschaft ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück nicht
beleihungsfähig. Daher findet in der Regel nur eine Beleihung (und eine Bewertung)
des Erbbaurechts statt. Durch die Eintragung in Abt. II an 1. Rangstelle, wird in einer
möglichen Zwangsversteigerung zuerst das Erbbaurecht befriedigt. Unter dem
Gesichtspunkt einer problemlosen Beleihung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten
sollte die Laufzeit mindestens 75 Jahre betragen.
Die Bank muss immer den Erbbaurechtsvertrag einsehen und genauestens studieren.
Es ist elementar wichtig, wie zum Beispiel bei Heimfall entschädigt wird. Des weiteren
spielt natürlich die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts eine ganz zentrale Rolle.
Grundsätzlich gilt: Das Darlehen muss 10 Jahre vor Beendigung des Erbbaurechts
zurückgezahlt sein.
All diese Informationen gehen aus dem Grundbuchauszug nicht hervor. Siehe hierzu
auch den Hinweis zu 7. Inhalte des Erbbaurechtvertrags!
Möglichkeiten der Belastung des Erbbaurechts
Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird (grundstücksgleiches Recht) ist
eine Belastung mit jedem Recht zulässig, das auch an einem Grundstück bestellt werden
kann.
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•
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Dienstbarkeiten
Reallasten (Erbbauzins)
Nießbrauch
Dauerwohnrechte (gem. § 42 WEG)
Hypotheken
Grundschulden
Rentenschulden
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16. Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung
1. wichtig ist der Rang des Erbbauzinses
2. Erbbauzins erlischt in der ZV, wenn er dem bestrangig betreibenden Gläubiger
nachfolgt
3. Nachteil für Grundstückseigentümer wäre dann, dass er das Grundstück ohne
Erbbauzins überlassen muss
4. daher wollen Erbbaurechtgeber immer an 1. Rangstelle eingetragen werden
5. der Gläubiger muss daher den vorrangigen Erbbauzins als Vorlast
berücksichtigen und über die Laufzeit kapitalisieren
6. es kann allerdings ein „versteigerungsfester Erbbauzins“ vereinbart werden
Stillhalteerklärung
Die Stillhalteerklärung ist die schuldrechtliche Lösung des Problems „vorrangiger
Erbbauzins“. Der Grundstückseigentümer vereinbart hierbei mit dem
Grundpfandrechtsgläubiger, dass...
1. der im Falle einer Zwangsversteigerung nicht in das geringste Gebot fallende
Erbbauzins bleibt bestehen
2. ohne Einverständnis des Gläubigers räumt der Grundstückseigentümer keinem
anderen Gläubiger Vorrang ein
3. für den Fall der Zwangsversteigerung verlangt der Grundstückseigentümer aus
dem zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrecht keinen Wertersatz und
verzichtet auf Erlöszuteilung, soweit er keinen rückständigen Erbbauzins zum
Verfahren angemeldet hat
4. der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, das Grundstück nur unter der
Bedingung, dass der Erwerber die Rechte und Pflichten aus der
Stillhalteerklärung mit übernimmt, zu veräußern
Meistens wird mit dieser Erklärung die Zustimmung zur Veräußerung in der
Zwangsversteigerung verbunden, schon deshalb muss sie öffentlich beglaubigt werden. Im
Falle der Zwangsversteigerung werden bei Vorliegen einer Stillhalteerklärung, an die sich
die Parteien halten, die jeweiligen Interessen entsprechend gewahrt.
(Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)
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17. Das Erbbaurecht in der Zwangsvollstreckung
Als Vollstreckungsmaßnahmen sind möglich
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Eintragung einer Sicherungshypothek
Zwangsverwaltung
Zwangsversteigerung
Eintragung Sicherungshypothek - Klärung wie die Beleihung des Erbbaurechts
geregelt ist
- Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder ggf. durch Amtsgericht nötig
Zwangsverwaltung
- keine Mitwirkung des Grundstückseigentümers,
- da seine Rechte nicht berührt werden
- keine Belastung des Erbbaurechts
- keine Veräußerung des Erbbaurechts
- Erbbaurecht muss erhalten bleiben
Zwangsversteigerung
- ZV kann unabhängig von der Zustimmung des
Grundstückseigentümers beantragt werden
- kann vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden
- Zustimmung vom Grundstückseigentümer zur
Veräußerung des Erbbaurechts durch ZV ist nötig
- bei Verweigerung kann Amtsgericht die
Zustimmung ersetzen
- Zustimmung muss spätestens bei Zuschlagserteilung
vorliegen
Hinweis!
Die Zustimmung durch den Grundstückseigentümer zur Veräußerung des Erbbaurechtes
darf nur in wichtigen Gründen verweigert werden, z.B.:
•
•
Zweck des Erbbaurechts wird wesentlich beeinträchtigt
Gefahr, das der neue Erbbauberechtigte den vertraglichen
Verpflichtungen nicht nachkommen kann
Eine eventuell notwendige „Ersatzzustimmung“ kann nur vom bisherigen
Erbbauberechtigten (Vollstreckungsschuldner) oder vom betreibenden Gläubiger beantragt
werden. Der Meistbietende ist nicht Antragsberechtigt! Um Problemen in der ZV aus dem
Wege zu gehen, sollte die Zustimmung zusammen mit der Belastungsgenehmigung bzw. bei
der Eintragung des Grundpfandrechts eingeholt werden.
(Quelle: Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches; Autorin: Dorothee Hennings-Holtmann)
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18. Quellenverzeichnis zum Studienbrief
Dorothee Hennings-Holtmann
Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches
Erwin Sailer und Hans-Eberhard Langemaack
Kompendium für Makler, Hausverwalter und Sachverständige, Boorberg Verlag
Kleiber-Simon-Weyers
Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kommentar und Handbuch zur
Ermittlung von Verkehrs-, Versicherung- und Beleihungswerten unter
Berücksichtigung von WertV und BauGB
Muhrfeld
Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft
Sandner-Weber
Lexikon der Immobilienwertermittlung
Immobilien-Fachwissen im Internet
www.immobilien-fachwissen.de
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