Liegeplatz- und Nutzungsordnung der Marina Boltenhagen

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Liegeplatz- und Nutzungsordnung der Marina Boltenhagen
Liegeplatz- und Nutzungsordnung
der
Marina Boltenhagen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Liegeplatzordnung der Marina Boltenhagen gilt für den Sportboothafen der Marina
Boltenhagen.
§ 2 Zweckbestimmung
2.1 Der Sportboothafen Marina Boltenhagen ist ein privater Hafen zur öffentlichen Nutzung.
2.2 Der Sportboothafen wird durch die Boltenhagen Marina GmbH & Co. KG betrieben.
2.3 Der Hafen dient der Unterbringung von Segel- und Motorbooten.
2.4 Für diese Wasserfahrzeuge ist der Hafen ein Saisonhafen, der vom 01. April bis zum
31. Oktober jedes Jahr geöffnet ist. Die Liegeplätze sind spätestens bis zum 01. November jeden Jahres zu räumen. Bei Eisgang ist das Befahren verboten.
2.5 Der Hafen darf ständig nur von Segel- und Motorbooten, von den in Boltenhagen beheimateten Fischereifahrzeugen und von zugelassenen Fahrgastschiffen genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung im Bedarfsfalle ist Seenotrettungsbooten, Lotsenfahrzeugen, Feuerlöschbooten, die ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, und
Dienstfahrzeugen des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlaubt. Das
Befahren bei Eisgang ist für alle oben beschriebenen Fahrzeuge verboten. Ausnahme ist
die Befahrung bei Eis zum Schutz von Leib und Leben.
2.6 Für alle im Hafen einlaufenden Booten muss eine Haftpflichtversicherung bestehen.
Der Betreiber kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.
2.7 Fremde Fischereifahrzeuge sowie andere Wasserfahrzeuge als Segel- oder Motorboote oder schwimmende Geräte dürfen den Hafen nur mit vorheriger Zustimmung des
Hafenmeisters und nur vorübergehend benutzen.
2.8 Der Betrieb von Jet-Ski-Booten, von anderen Wassersportgeräten oder Schwimmkörpern, das Surfen und das Schwimmen und Baden im Hafengebiet ist nicht gestattet.
2.9 Aus Sicherheitsgründen ist das Betreten der Molen und das Angeln von den Molen
nicht gestattet.
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§ 3 Hafentiefe
3.1 Die Solltiefe im Hafen beträgt bei Mittelwasser 3.50m. Die Einfahrtstiefe beträgt
4,50m. Boote über 3,50 m Tiefgang bedürfen der Zuweisung eines entsprechenden Liegeplatzes. Der Hafen darf nur von Fahrzeugen mit entsprechendem Tiefgang benutzt
werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist der zulässige Tiefgang entsprechend
geringer. Der Betreiber kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Solltiefe des Hafens durch Naturereignisse oder ohne seine Schuld zeitweilig geringer als 3.50m ist.
3.2 Die Fahrzeuge sind so festzumachen, dass die Vertäuung bei starken Hoch- und
Niedrigwasser das steigende und fallende Wasser ausgleicht.
§ 4 Schiffsliegeplätze
4.1 Für Dauerlieger muss im Voraus ein Mietvertrag über einen Sommerliegeplatz mit
der Boltenhagen Marina GmbH & Co. KG abgeschlossen werden.
4.2 Der Hafenmeister bzw. ein Mitarbeiter der Marina Boltenhagen weist die Liegeplätze
für Dauerlieger und Gastlieger zu. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz gibt es
nicht. Die Marina Boltenhagen bemüht sich jedoch, besondere Wünsche nach Möglichkeit zu erfüllen.
4.3 Eine Abwesenheit eines Dauerliegers von länger als 3 Tage ist der Hafenmeisterei
anzuzeigen. Der Hafenmeister kann diese Liegeplätze für die Zeit der Abwesenheit des
Liegplatzinhabers Gastliegern zuweisen. Verkürzt ein Liegeplatzinhaber seine angemeldete Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt der Rückkehr dem Hafenmeister 24h im Voraus
mitzuteilen.
4.4 Gastliegern weist die Hafenmeisterei einen Liegeplatz zu. Auf Anordnung eines Marinamitarbeiters sind Schiffe im Päckchen festzumachen. In diesem Fall sind die Schiffe so
abzufendern, das auch bei engem Liegen Berührungen der benachbarten Schiffe vermieden werden. Die jeweiligen Schiffsführer haben den berechtigten Benutzern der wasserseitig liegenden Schiffe den Übergang über ihre Schiffe über Bug zu gestatten.
4.5 Dauerliegeplätze und Gastliegeplätze dürfen nur von den für diesen Platz registrierten Fahrzeugen benutzt werden. Überlässt ein Dauerliegeplatzinhaber einem anderen
seinen Liegeplatz für eine begrenzte Zeit, hat er dies dem Hafenmeisterbüro mitzuteilen.
Der von ihm genannte Gastlieger hat die Gastliegerentgelte für die Dauer seines Aufenthaltes zu zahlen.
4.6 Durch einen Mietvertrag im Hafen beheimatete Wasserfahrzeuge haben sich im Hafenmeisterbüro anzumelden wenn sie das Fahrzeug in einem Kalenderjahr zum ersten
Mal zu Wasser lassen oder den Hafen anlaufen. Sie haben das Fahrzeug abzumelden,
wenn sie es zum letzten Mal im Kalenderjahr aus dem Wasser nehmen oder aus dem
Hafen auslaufen.
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§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen / Slipanlage
5.1 Den Weisungen der Mitarbeiter der Marina Boltenhagen sowie des Betreibers ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.
5.2 Bei ihren Ein- und Ausfahrmanövern dürfen sich Fahrzeuge nur solange in der Hafeneinfahrt aufhalten, wie es für ihre Manöver erforderlich ist. Jeder andere Aufenthalt in
der Hafeneinfahrt ist untersagt.
5.3 Unnötiges Fahren im Hafen und unnötiges Kreuzen vor der Hafeneinfahrt ist nicht
gestattet.
5.4 Ein- und auslaufende Schiffe dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit
einer Geschwindigkeit von 3 Knoten gefahren werden.
5.5 Einlaufende Schiffe haben auslaufenden Schiffen Vorfahrt zu gewähren.
5.6 Die Slipanlage ist freizuhalten. Sie kann nach vorheriger Anmeldung in Hafenmeisterbüro benutzt werden. Die Benutzung ist kostenpflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen die
Zufahrt zu der Slipanlage für ein zügiges zu Wasser lassen oder aus dem Wasser nehmen eines Wasserfahrzeuges benutzen. Die Slipanlage darf ausschließlich von Booten
bis zu 400 PS genutzt werden. Einzelgenehmigung erteilt die Marina nach Prüfung oder
bei langfristigen Verträgen.
5.7 Strom und Frischwasser – auch zum Bunkern – dürfen aus den an den Stegen befindlichen Zapfstellen entnommen werden. Der Verbrauch von Wasser und elektrischer
Energie wird pauschaliert über eine Servicepauschale abgerechnet.
5.8 Eine Verunreinigung des Hafengewässers, insbesondere durch feste oder flüssige
Abfallstoffe, Fäkalien, Treib- und Schmierstoffe, Farben, nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel, Fischnetze oder Teile von Fischnetzen, Angelschnüre oder sonstige
Fremdstoffe ist verboten.
Tierkörper, Teile von Tierkörpern und besonders Abfälle beim Schlachten von Tieren dürfen ebenso wenig im Hafen entsorgt werden. Die Marina Boltenhagen kann die Kosten
einer Reinigung des Hafens von den Materialien dem Verursacher in Rechnung stellen.
5.9 Bei Reinigungsarbeiten dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwandt
werden.
5.10 Das Füttern von Vögeln oder Wassertieren ist im Hafen nicht gestattet.
5.11 Bootseigene Sanitäranlagen dürfen im Hafengebiet nur benutzt werden, wenn anschließend eine ordnungsgemäße Entsorgung an Land stattfindet.
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§ 6 Verkehr mit Landfahrzeugen
6.1 Die Straßen- und Wegflächen im Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Eine Ausnahme ist in § 5 Ziffer 5.3 vorgesehen.
Zum kurzzeitigen Entladen von Fahrzeugen stehen am Parkplatz an der Werfthalle Kurzzeitparkplätze zur Verfügung.
6.2 Auf dem Hafengelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
6.3 Außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ist das Halten und Parken im Hafengebiet
nicht erlaubt. Für Trailerfahrzeuge stehen an der Winterlagerhalle kostenpflichtige Stellflächen zur Verfügung.
6.4 Die Marina Boltenhagen kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende
Landfahrzeuge und Trailer kostenpflichtig entfernen lassen.
6.5 Das Fahrradfahren auf den Stegen ist untersagt. Abstellen von Fahrrädern auf den
Stegen ebenfalls. Insbesondere das gegenlegen an die Strom- und Wassersäulen muss
unterbleiben. Schäden werden bei Zuwiderhandlungen dem Eigentümer in Rechnung
gestellt. Nutzen Sie Bitte klappbare Fahrräder zur Verbringung auf dem Boot und schieben Sie auf den Stegen Ihr Rad.
§ 7 Sicherheitsbestimmungen
7.1 Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen und dabei ausreichend starkes Leinenmaterial zu benutzen. Die Boote sind gegen Einbruch und
unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner
haftbar.
7.2 An festgemachten Wasserfahrzeugen sind notwendige Fender anzubringen.
7.3 Elektrische Zuleitungen zwischen einem Boot und dem Stegverteiler müssen der
VDR 0100Teil 721 entsprechen. Bei längerer Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu
sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Er hat insbesondere das Boot stromlos zu machen und die Zuleitung vom Stegverteiler zum Boot zu unterbrechen.
7.4 Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist die Hafenmeisterei sofort und unmittelbar zu
informieren. Schäden an Hafeneinrichtungen sind im Hafenbüro zu melden.
7.5 Der Hafenmeister und seine Stellvertreter üben das Hausrecht aus.
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§ 8 Einschränkung bei Veranstaltungen
8.1 Unter der Voraussetzung, dass erforderliche Einschränkungen sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken müssen, kann die Marina Boltenhagen für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen Ereignissen, die vom Hafen
ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, die vorübergehende Räumung von Liegeplätzen verlangen und Wasserfahrzeuge im Päckchen zusammenlegen.
8.2 Die Marina Boltenhagen kann ebenfalls den Verkehr mit Wasser- und Landfahrzeugen auf dem Hafengebiet untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ablauf der
Veranstaltungen gestört werden oder Kollisionen befürchtet werden müssen.
8.3 Die Liegeplatzinhaber sind von den zu erwartenden Einschränkungen sofort schriftlich zu benachrichtigen, sobald der Termin einer Veranstaltung und die damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen bekannt sind.
§ 9 Umweltschutz
9.1 Die Boltenhagen Marina GmbH & Co.KG ist Mitglied der „Regional Vereinbarung
Wismarbucht“.
9.2 Die Regeln dieser Vereinbarung sind von den Dauerliegern und Gastliegern unbedingt einzuhalten.
9.3 Boote mit Abgasanlagen, die im Stand oder in Verdrängerfahrt über der Wasserlinie
liegen dürfen die Marina nicht anlaufen, die Slipanlage benutzen oder die Motoren in Betreib nehmen. Abgasanlagen, die in Gleitfahrt über der Wasserlinie liegen müssen entsprechend durch Wasserdurchlauf schallgedämpft sein.
9.4 Fahrzeug- oder Personen gebundene nachweisbare Beschwerden führen zum Hafenverbot.
§ 10 Haftung bei Verstößen
10. 1 Werden durch Verstöße gegen dies Hafenordnung Schäden am Hafen und an den
Hafenanlagen angerichtet, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat,
gegenüber der Marina Boltenhagen schadenersatzpflichtig.
10.2 Schadenersatzansprüche anderer Bootseigner sind von diesem gegenüber dem
Schädiger geltend zu machen. Die Marina Boltenhagen kann für solche Schäden nicht
haftbar gemacht werden.
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§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes erkennt jeder Liegeplatzinhaber und Gastlieger auch für einen anderen Führer seines Bootes die Bestimmungen dieser Liegeplatzordnung an.
11.2 Diese Liegeplatzordnung tritt am 01.Januar 2009 mit Ergänzung vom 10. Mai 2012
in Kraft.
11.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Marina Boltenhagen ist das für
das Ostseebad Boltenhagen zuständige Gericht.
11.4 Im Übrigen gilt die Hafenbenutzungsordnung für den Öffentlichen Hafen Marina Boltenhagen der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen. Hier verweisen wir auf die öffentliche
Bekanntmachung.
11.5 sowie allgemeine Regeln und Gesetze
11.6 sowie die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
11.7 Gebühren für Übernachtung, Nutzung der Slipanlage usw. sind eine Bringschuld
Änderungen und Irrtümer vorbehalten
Boltenhagen, Mai 2012
Marina Boltenhagen
Management Gesellschaft
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