Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts BEITEN BURKHARDT
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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts BEITEN BURKHARDT
Aktuelle Entwicklungen im Zivil- und Steuerrecht Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Dr. Gerrit Ponath Dr. Klaus Zimmermann Teil 1: Die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung für gemeinnützige Körperschaften Seite 3 Allgemeines Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften, die wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen möchten, haben die Vorgaben der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO) zu beachten. Die zentrale Verwaltungsvorschriften zu diesen Normen finden sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO wurde nach mehreren Jahren der Beratung der obersten Finanzbehörden, mit Wirkung vom 17.01.2012 in zahlreichen Punkten, die steuerbegünstigte Körperschaften betreffen, geändert und ergänzt. Insbesondere wurde eine größere Zahl von Urteilen des BFH und einzelnen Verwaltungsschreiben eingearbeitet. Im Folgenden werden die relevantesten Änderungen und deren praktische Auswirkungen für steuerbegünstigte Körperschaften dargestellt. Seite 4 Auslandstätigkeit (1) Inlandsbezug der Zweckverfolgung Auslandstätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften müssen einen Inlandsbezug haben (sog. struktureller Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO). Entweder liegt dieser Bezug darin, dass die Tätigkeiten im Ausland auf die Förderung im Inland ansässiger natürlicher Personen (also deutsche Steuerbürger) gerichtet sind (1.Alternative) oder zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen können (2. Alternative). Inländische Körperschaften tragen durch ihre Tätigkeit im Ausland zum Ansehen Deutschlands bei (ohne besonderen Nachweis), weil und indem sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen (Indizwirkung) – Nr. 7 zu § 51 Abs. 2 AO. Ausländische Körperschaften müssen hingegen die „Ansehenssteigerung“ beweisen. Hierin dürfte wohl ein Verstoß gegen Europarecht zu sehen sein, wenn die gemeinnützige Körperschaft in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. Seite 5 Auslandstätigkeit (2) Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 2 AO) an ausländische Körperschaften In Nr. 2 zu § 58 AO wird der Kreis der tauglichen Mittelempfänger präzisiert. Hierzu zählen nunmehr auch beschränkt steuerpflichtige Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit sind. Dies verstößt allerdings gegen Europarecht, denn damit sind ausländische Einrichtungen, die in Deutschland nicht mindestens beschränkt steuerpflichtig sind, (bewusst?) ausgenommen, und zwar auch dann, wenn es sich um eine spendenbegünstigte Einrichtung aus einem Mitgliedsstaat i.S.v. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG handelt. Seite 6 Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bei Verfolgung mildtätiger Zwecke § 53 Nr. 2 AO enthält Legaldefinition der wirtschaftlichen Bedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen. Letzteres wird durch den AEAO präzisiert (vgl. Nr. 9 zu § 53 AO): „Schädliches“ Vermögen i.S.d § 53 Abs. 2 AO liegt vor ab einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von EUR 15.500,-. Außer Acht bleiben (sog. Schonvermögen“): (1) Vermögensgegenstände, die einen besonderen Erinnerungswert für die unterstützte Person haben, zu deren Haushalt gehören oder deren Verkauf eine Verschleuderung darstellen würde. (2) Ein angemessenes Hausgrundstück, welches der Person oder deren Angehörigen als Wohnraum dient und künftig dienen soll. Allerdings weitere Änderung durch Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Seite 7 Wegfall der Geprägetheorie (1) Mit der Aufgabe der „Geprägetheorie“ kommt es zu einem Paradigmenwechsel. In AEAO Nr.2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO hieß es bislang: „Unterhält eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewichten. Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit das Gepräge gibt.“ D.h. aus Finanzamtssicht entschied bislang die Quantität der wirtschaftlichen Betätigung über die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Dies führte zu dem paradoxen Ergebnis, dass eine besonders erfolgreiche Mittelbeschaffung („Gewinnstreben“) die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung gefährdete, und zwar auch dann, wenn dadurch zusätzliche Mittel zur Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke erwirtschaftet wurden. Seite 8 Wegfall der Geprägetheorie (2) Diese Regelung wurde nun aufgehoben Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH v. 4.4.2007 – I R 76/05; BFH v. 26.4. 1989 – I R 209/85; BFH v. 13.12.1978 – I R 39/78), die nun in den AEAO Eingang gefunden hat, ist nicht der Umfang eines steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entscheidend für die Steuerbefreiung einer Körperschaft, sondern ob die Tätigkeit „um des steuerbegünstigten Zwecks willen“ erfolgt. Damit ist die quantitative Betrachtung abgeschafft. Entscheidend ist nunmehr, ob das Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft und die Einnahmen aus steuerpflichtigen Tätigkeiten ausschließlich für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seite 9 Wegfall der Geprägetheorie (3) Im Rahmen dieser Ausschließlichkeitsprüfung (§ 56 AO) wird von der Finanzverwaltung zukünftig wohl vor allem geprüft, ob defizitäre wirtschaftliche Betätigungen vorliegen, bei denen in verdeckter Form andere als die steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Zukünftig wird aber wohl eine Mittelbeschaffung völlig losgelöst von den steuerbegünstigten Zwecken („unrelated business“) möglich sein, wobei dauerdefizitäre wirtschaftliche Aktivitäten – vermutlich bezogen auf die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und vermögensverwaltenden Tätigkeiten – schädlich wären. Allerdings gilt dies nunmehr ebenso für vermögensverwaltende Tätigkeiten! Seite 10 Wegfall der Geprägetheorie (4) Erleichterungen gelten nunmehr auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i.S.d. § 58 Nr. 1 AO (Fördervereine, Förderstiftungen), die nicht unmittelbar i.S.v. § 51 Abs. 1 AO steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen. Nr. 1 Satz 6 zu § 56 AO stellt nunmehr klar, dass es nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist, wenn sich steuerbegünstigte Körperschaften vollständig aus Mitteln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren: „Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.“ Seite 11 Wegfall der Geprägetheorie (5) Bislang entsprach es wohl der herrschenden internen Verwaltungsauffassung, dass Förderkörperschaften lediglich Mittel aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, z.B. aus Spendensammlungen beschaffen durften (entsprach aber nicht der tatsächlichen Praxis). Seite 12 Hilfspersonen (1) Eine unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke kann gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO auch durch (weisungsgebundene) Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Die steuerbegünstigte Körperschaft muss Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen. Seite 13 Hilfspersonen (2) Neu im AEAO festgelegt ist (Nr. 2 Satz 9 zu § 57 AO), dass eine steuerbegünstigte Körperschaft mit ihrer Hilfspersonentätigkeit ihre Steuerbegünstigung nicht verliert, „wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfspersonentätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt“. Nach wie vor unbeantwortet ist die Frage, warum die Hilfsperson durch die gemeinnützige Körperschaft „beherrscht“ werden muss. Selbiges gilt für die Frage, wie die Beherrschung auszusehen hat. Seite 14 Wiederbeschaffungsrücklage Bislang hat die Finanzverwaltung über die in § 58 Nr. 6 und Nr. 7 AO explizit geregelten Rücklagen hinaus auch Rücklagen für Erhaltungsmaßnahmen und Reinvestitionen auf der Grundlage der steuerlichen AfA-Regeln ohne besonderen Nachweis geduldet. Neu: In jedem Einzelfall der Inanspruchnahme der Rücklage ist nunmehr darzulegen, dass eine Neuanschaffung tatsächlich geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Neuregelung im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts. Seite 15 Mustersatzung – Anlage 1 zur AO (1) Die in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) bezeichneten Festlegungen müssen in der Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft enthalten sein. Dabei sind weder Aufbau noch Reihenfolge bindend. Der Wortlaut der Mustersatzung ist aber grundsätzlich wortwörtlich zu übernehmen, auch wenn Abweichungen in einzelnen Formulierungen im Einzelfall zulässig sind (vgl. Nr. 2 zu § 60 AO). Nun wird klargestellt, dass nur der Inhalt übernommen werden muss, der für die jeweilige Rechtsform der Körperschaft zivilrechtlich einschlägig ist Seite 16 Mustersatzung – Anl. 1 zur AO (2) Beispiele: Mittelbeschaffungskörperschaften können auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichten (§ 1 der Mustersatzung). Bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung verwendete Begriff „Mitglieder“ durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen. In Vereinssatzungen kann auf die Formulierung „Aufhebung“ verzichtet werden (§ 5). Anzuwenden ist die Mustersatzung bei nach dem 31.12.2008 neu gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften und bei nach dem 31.12.2008 wirksam werdenden Satzungsänderungen bereits bestehender steuerbegünstigter Körperschaften. ABER: Kein Änderungsbedarf bei bestehenden Körperschaften, wenn keine Satzungsänderung aus sonstigen Gründen geplant ist (vgl. Nr. 3 zu § 60 AO). Seite 17 Vorstandsvergütung Verein BMF-Schreiben vom 14.10.2009: Tätigkeitsvergütungen von Organmitgliedern eines Vereins bedürfen einer ausdrücklichen Ermächtigung in oder aufgrund der Satzung. Dies gilt allerdings nicht für Auslagenersatz nach §§ 27, 670 BGB. Stiftung Nach dem neuen Erlass soll für Stiftungen nunmehr dasselbe wie für Vereine gelten (Nr. 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen, obwohl dies wünschenswert wäre, bedarf es doch schon wegen der Mitwirkung der Aufsichtsbehörden regelmäßig etwas Zeit, bis Änderungen einer Stiftungssatzung durchführbar in Kraft treten. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes: Anpassung an Steuerrecht. Vorstandsvergütung bedarf zur zivilrechtlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Satzungsregelung. Seite 18 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (1) Die Grundsätze zur Besteuerung der Betriebsaufspaltung (Besitzunternehmen) waren bislang nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebsals auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind (Nr. 3 Satz 6 und 7 zu § 64 AO). Nunmehr gilt eine Ausnahme: Werden die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt, ist insoweit Steuerpflicht des Besitzunternehmens gegeben. Seite 19 Exkurs Betriebsaufspaltung Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn von Besitzunternehmen Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, an eine Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Weiterführung des Betriebes miet- oder pachtweise überlassen werden (BMF BStBl 1985 I, S. 121, BStBl 1989 I, S. 39). Voraussetzung ist eine sachliche und personelle Verflechtung. Die Folge ist, dass das Besitzunternehmen Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung ist, die Pachteinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen und das verpachtete Gut Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist. Außerdem gehören die Anteile an Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seite 20 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (2) Betriebsstätte der gGmbH, an der Verein/Stiftung beteiligt ist. Die gGmbH ist zu 50% gemeinnützig tätig. Die sonstige Tätigkeit stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Vermögen Verein/Stiftung Die Miet- oder Pachteinnahmen wären bei dem Verein/der Stiftung zu 50% steuerpflichtig. Die unentgeltliche Überlassung würde zwar dazu führen, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Dies wäre aber Verstoß gegen § 58 Nr. 4 nach § 58 Nr. 2 AO darstellen. Ungeklärt ist auch die Frage, nach welchen Kriterien das Verhältnis zwischen steuerbegünstigter und steuerpflichtiger Tätigkeit (das „insoweit“) ermittelt werden soll. Seite 21 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (3) Sponsoring begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Körperschaft an Werbemaßnahmen mitwirkt. Für eine schädliche Mitwirkung nennt der neue AEAO nun Beispielsfälle: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb soll demnach vorliegen, wenn die Körperschaft in einem Leistungsbündel dem Sponsor das Recht einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der Körperschaft deren Mitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben (Nr. 10 zu § 64 AO). Noch keine Berücksichtigung des Urteils des BFH v. 25.5.2011 – I R 60/10 zur Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (siehe hierzu gesonderte Folien in den Materialien). Seite 22 Zweckbetrieb Der Zweckbetrieb muss die Voraussetzung des § 65 Nr. 3 AO erfüllen; danach darf der Zweckbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Wettbewerbsklausel). Der Sinn und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liegt in einem umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasst. Ein Zweckbetrieb – entgegen dem Urteil des BFH v. 30.3.2000 V R 30/99 – ist nicht mehr gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen möglich ist, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Seite 23 Stellungnahme (1) Durch das BMF-Schreiben ist der AEAO im Bereich „Steuerbegünstigte Zwecke“ an vielen Stellen aktualisiert worden Die meisten Änderungen basieren lediglich auf Einarbeitungen von bereits ergangenen BFH-Urteilen und Einzelerlassen in den Text Bei einigen Neuerungen (z.B. Organvergütung bei Stiftungen, Wiederbeschaffungsrücklage) wird man abwarten müssen, wie die Finanzbehörden in der Praxis mit den verschärften Vorgaben umgehen werden. In einigen Bereichen (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, Organvergütung bei Stiftungen, Wiederbeschaffungsrücklagen) hat die Finanzverwaltung die Prüfungsanforderungen verschärft, die allerdings zu einem großen Teil durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes bereits wieder entschärft worden sind. Seite 24 Stellungnahme (2) Ein echter „Paradigmen-Wechsel“ ist durch Abweichen von der Geprägetheorie in dem Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten festzustellen, der allerdings auch die Sphäre der Vermögensverwaltung betrifft. Einzelne Erlassregelungen sind durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes bereits wieder obsolet; es wird also bald einen überarbeiteten AEAO geben. Nach wie vor verweigert die Finanzverwaltung bei Normen, die einen Auslandsbezug haben können, den Weg für eine europarechtskonforme Auslegung der betroffenen Norm. Teil 2: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Dr. Gerrit Ponath Dr. Klaus Zimmermann Seite 26 Ziel des Gesetzes Erleichterung des zivilgesellschaftlichen Engagements durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen Seite 27 Maßnahmen im Überblick (1) Abgabenordnung: Nachweiserleichterung bei Mildtätigkeit Verlängerung der Mittelverwendungsfrist Lockerung des Endowment-Verbots Gesonderte Feststellung der Einhaltung der Satzungsmäßigen Voraussetzungen Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Wiederbeschaffungsrücklage Erleichterung der Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen Klarstellung des Zeitraums für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Seite 28 Maßnahmen im Überblick (2) Einkommensteuerrecht: Erhöhung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) und § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) Erleichterung bei Vermögensstockspenden Entschärfung der Haftung der ehrenamtlich Tätigen Zivilrecht: Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsorganen sowie von Vereinsmitgliedern Anerkennung der Verbrauchsstiftung Firmenrechtliche Anerkennung des Zusatzes „gGmbH“ Seite 29 Änderungen der Abgabenordnung (1) § 53 Nr. 2 AO: Erleichterung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird als nachgewiesen angesehen bei Empfängern von Leistungen nach: SGB II und XII WohngeldG § 27a BundesversorgungsG § 6a BundeskindergeldG. Körperschaft kann Nachweis durch Leistungsbescheid der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftliche hilfsbedürftige Personen unterstützt werden (z.B. Tafeln). Seite 30 Änderungen der Abgabenordnung (2) § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO: Verlängerung der Mittelverwendungsfrist auf das Ende des zweiten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, das auf den Zufluss folgt. § 58 Nr. 3 AO (neu, gültig ab 1.1.2014): Überschüsse aus Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und darüber hinaus bis zu 15% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel dürfen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zugewendet werden. Die Erträge aus dieser Zuwendung müssen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, die denjenigen der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Punktes verwendet werden. Seite 31 Änderungen der Abgabenordnung (3) § 60a AO: Neues Verfahren für die Feststellung, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der AO entspricht. Ersetzt das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung. Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Feststellung bzw. Ablehnung ist Steuerbescheid. Klagemöglichkeit Seite 32 Änderungen der Abgabenordnung (4) § 62 AO (neu): Ersetzt bisherige Regelung in § 58 Nr. 6 und 7 AO. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO übernimmt inhaltsgleich die bisher in § 58 Nr. 6 AO geregelte Zweckrücklage. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der AfA-Sätze, auf Nachweis auch höhere Beträge möglich. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO entspricht § 58 Nr. 7a AO (freie Rücklage). Neu: Ein nicht ausgeschöpftes Volumen dieser Rücklage kann in den folgenden beiden Jahren aufgefüllt werden. Seite 33 Änderungen der Abgabenordnung (5) § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO entspricht § 58 Nr. 7b AO (Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten); die entsprechende Verwendung der Mittel im Jahr des Zuflusses regelt nun § 58 Nr. 9 AO. Die infolge Auflösung der Rücklagen frei werdenden Mittel sind innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (bis Ende des zweiten auf den „Zufluss“ [hier: Auflösung der RL] folgenden Jahres) zu verwenden. § 62 Abs. 4 AO: Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei (bisher zwei) folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (ab. 1.1.2014). Seite 34 Änderungen der Abgabenordnung (6) § 63 Abs. 5 AO: Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60a AO) nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid und keine Anlage zum Umsatzsteuerbescheid erteilt wurde. § 67a AO: Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von EUR 35.000,- auf EUR 45.000,-. Seite 35 Änderungen des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 26 und 26a EStG: Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Tätigkeit werden erhöht Übungsleiterpauschale von EUR 2.100,- auf EUR 2.400,Ehrenamtspauschale von EUR 500,- auf EUR 720,§ 10 b EStG: Gemeinsam veranlagte Ehegatten können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu EUR 2 Mio. steuerlich geltend machen (Abs. 1a S. 1). Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht abzugsfähig (Abs. 1a S. 2). Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird auch auf denjenigen ausgedehnt, der eine zweckwidrige Verwendung von Spenden veranlasst (Abs. 4 S. 2). Aus den Änderungen von § 10b EStG ergeben sich Folgeänderungen zum Spendenrecht im KStG und dem GewStG. Seite 36 Änderungen des BGB § 27 Abs. 3 BGB (neu, gültig ab 1.1.2015): Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder des Vorstands einer Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 3 BGB). Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Anpassung an die steuerliche Betrachtungsweise. (1) Seite 37 Änderungen des BGB (2) § 31a BGB: Erweiterung der bestehenden Haftungserleichterung (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) für Vorstandsmitglieder auf andere Vereins- und Stiftungsorgane (§ 86 S. 1 BGB). Anhebung der Vergütungsschwelle, ab der eine Haftungserleichterung ausscheidet, von EUR 500,- auf EUR 720,-. § 31b BGB: Ausdehnung des Haftungsprivilegs des § 31a BGB auf ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder. Seite 38 Änderungen des BGB (3) § 80 Abs. 2 S. 2 BGB Anerkennung der sog. „Verbrauchsstiftung“: „Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.“ § 4a GmbHG Einer gemeinnützige Zwecke verfolgenden GmbH ist es nunmehr gestattet, die Abkürzung „gGmbH“ als Reformzusatz zu verwenden. Die Zulässigkeit der Abkürzungen „gUG“ und „gAG“ ist noch nicht abschließend geklärt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!