KANTON ST. GALLEN GEMEINDE KRUMMENAU - Ebnat

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KANTON ST. GALLEN GEMEINDE KRUMMENAU - Ebnat
KANTON ST.GALLEN
GEMEINDE EBNAT-KAPPEL
Dorfkorporation Ebnat-Kappel
ÜBERARBEITUNG DER
GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UM
DIE GRUNDWASSERFASSUNG BUECHEN
Ergänzungsbericht zum Bericht
“Grundwasserschutzzonen um die projektierte
Grundwasserfassung Buechen“, 17. Mai 2002
Schutzzonenreglement und
Schutzzonenplan mit Gefahrenkataster als Beilagen
St.Gallen, 5. November 2013
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Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen um die GWF Buechen
Seite I
INHALTSVERZEICHNIS
1.
EINLEITUNG ............................................................................................................. 1
1.1 Ausgangslage ............................................................................................................ 1
1.2 Auftrag ....................................................................................................................... 1
2.
DIE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN .................................................................... 1
2.1 Dimensionierung der Schutzzonen ............................................................................ 1
2.1.1 Allgemeine Bemerkungen ...................................................................... 1
2.1.2 Zone S1 (Fassungsbereich) ................................................................... 2
2.1.3 Zone S2 (Engere Schutzzone) ............................................................... 2
2.1.4 Zone S3 (Weitere Schutzzone) .............................................................. 2
2.2 Gefahrenherde .......................................................................................................... 2
2.3 Nutzungseinschränkungen ........................................................................................ 3
3.
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN ....................................... 3
ANHANG
Nr. 1: Verwendete Unterlagen
BEILAGEN

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Buechen

Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassung Buechen;
Umgrenzungsplan 1 : 1’000, Plan Nr. 2012-113/1
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GWF Buechen Sz Überarbeitung 2013
Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen um die GWF Buechen
1.
EINLEITUNG
1.1
Ausgangslage
Seite 1
Die Dorfkorporation (DK) Ebnat-Kappel stellt in der Politischen Gemeinde Ebnat-Kappel und
die Thurwerke AG Wattwil in der Politischen Gemeinde Wattwil die Trinkwasserversorgung
sicher, gemeinsam versorgen sie rund 10‘700 Personen mit Trink- und Brauchwasser. Bereits Ende der 60er Jahre wurden im Toggenburg aufgrund der prognostizierten Verbrauchszahlen und dem Verlangen nach einer erhöhten Versorgungssicherheit zu den bereits genutzten Grundwasservorkommen weitere nutzbare Grundwassergebiete gesucht.
Im Gebiet Buechen – Au, Gemeinde Ebnat-Kappel, belegten diverse Untersuchungen ein
nutzbares Grundwasservorkommen mit einer guten chemischen Wasserqualität. 1989 schied
unser Büro die provisorischen Grundwasserschutzzonen um den Versuchsbrunnen (VB)
Buechen aus und 2002 erfolgte im Hinblick auf die Realisierung einer neuen Grundwasserfassung (GWF) die Überarbeitung und Inkraftsetzung (vom Baudepartment genehmigt am
5. November 2003).
Im Herbst 2011 wurde im Gebiet Buechen – Au die neue GWF Buchen erstellt. Der Fassungsstandort musste aus hydrogeologischen Gründen gegenüber dem in der 2002 ausgeschiedenen Schutzzone leicht verschoben werden, weshalb die Schutzzonen angepasst
werden müssen.
1.2
Auftrag
Nach Inbetriebnahme der neuen GWF beauftragte Thomas Rütsche, Betriebsleiter der
DK Ebnat-Kappel, unser Büro, die rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse zu überarbeiten.
Dem vorliegenden Ergänzungsbericht liegen die Schutzzonenunterlagen von 2002 sowie die
Unterlagen vom Bau der neuen GWF zu Grunde. Die überarbeiteten Schutzzonen wurden
gemäss Wegleitung Grundwasserschutz 2004 ausgeschieden und im Schutzzonenplan (Beilage) festgehalten. Das ausgearbeitete Schutzzonenreglement (Beilage) basiert auf dem
kantonalen Muster-Schutzzonenreglement.
Im vorliegenden Bericht werden die Änderungen gegenüber den rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen1 erläutert. Weitere Angaben z.B. zur Fassung, zu den hydrogeologischen
Verhältnissen etc. können den beiden erwähnten Berichten entnommen werden.
2.
DIE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
2.1
Dimensionierung der Schutzzonen
2.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Die vorliegenden Schutzzonen stützen sich weitgehend auf die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen. Gegenüber den rechtskräftigen Schutzzonen von 2003 sind
folgenden Anpassungen zu erwähnen:
1
Grundwasserschutzzonen um die projektierte Grundwasserfassung Buechen, 17. Mai 2002
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Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen um die GWF Buechen
Seite 2
1. Die hydrogeologische Umgrenzung der Schutzzone S1 wurde neu mit einem Radius
von 10 m anstelle von 15 m ausgeschieden, womit auch die praktische Umgrenzung
reduziert wurde.
2. Die hydrogeologischen Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 mussten aufgrund des leicht verschobenen Fassungsstandortes angepasst werden.
3. Die praktische Umgrenzung der Schutzzonen S2 und S3 wurde durch Thomas
Rütsche an einzelnen Stellen optimiert.
2.1.2 Zone S1 (Fassungsbereich)
Die Schutzzone S1 wurde mit einem Radius von 10 m ab Fassungsschacht ausgeschieden.
Innerhalb dieser Fläche sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasserversorgung dienen. Der
unverletzten Humusdecke kommt eine wichtige Schutz- und Reinigungsfunktion zu. Die Zone S1 ist markiert.
2.1.3 Zone S2 (Engere Schutzzone)
Die GSchV (Anhang 4 Ziffer 123) verlangt, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum
äusseren Rand der Zone S2 in der Zuströmrichtung mindestens 100 m betragen muss.
Unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse, der Resultate diverser Voruntersuchungen und der Topographie wurde der Abstand von der Zone S1 zur Zone S2 in Zuströmrichtung mit den gesetzlich minimal geforderten 100 m ausgeschieden.
2.1.4 Zone S3 (Weitere Schutzzone)
Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie gewährleistet den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten (z.B. Materialabbau, Gewerbe- und Industriebetriebe) und soll es ermöglichen, dass bei unmittelbar drohender Gefahr (z.B. bei einem Unfall mit einem Gefahrengut) für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen genügend Zeit und Raum zur Verfügung stehen.
Stromaufwärts wurde der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand
der Zone S3 gleich gross ausgeschieden wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
2.2
Gefahrenherde
Verkehrsanlagen
Die Buechenstrasse wurde 2012 in den Zonen S2 und S3 zonenkonform saniert.
Die Beeli-Rütibergstrasse ist mit einem allgemeinen Fahrverbot mit der Zusatztafel “Mit Bewilligung gestattet“ belegt.
Schmutzwasserleitungen
Die Schmutzwasserleitungen innerhalb der Schutzzonen wurden 2012 teilweise saniert und
neu verlegt. Die in der Zone S2 liegenden Schmutzwasserleitungen wurden - mit Ausnahme
der letzten Meter der Hausanschlussleitung zum Gebäude Vers.-Nr. 1530, Grundstück Nr.
1207 - doppelwandig verlegt.
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Belastete Standorte
Die im Schutzzonenplan von 2002 eingezeichnete Altablagerung Beeli in der Zone S3 wurde
in der Zwischenzeit abgeklärt und als nicht belastet eingestuft (d.h. Massnahmenklasse D,
Archivierung). Die als Altablagerung bezeichnete Fläche konnte deshalb aus dem Schutzzonenplan gestrichen werden.
2.3
Nutzungseinschränkungen
In der Zone S2 dürfen keine flüssigen Hofdünger (Gülle) oder Klärschlamm2 und Holzschutzmittel3 ausgebracht bzw. verwendet werden. Wir empfehlen, für die Einhaltung des
Flüssigdüngerverbots die Zone S2 mit geeigneten Mitteln (z.B. mit Pfählen in Hülsen) zu
markieren.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss nach den Vorgaben des Bundes erfolgen4 .
Ackerbau ist nicht zulässig.
3.
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Dorfkorporation (DK) Ebnat-Kappel sowie die Thurwerke AG Wattwil stellen in den Politischen Gemeinden Ebnat-Kappel und Wattwil die Trinkwasserversorgung sicher. Die Schutzzonen um die GWF Buechen wurden 2002 ausgeschieden und sind seit der Genehmigung
durch das Baudepartement am 5. November 2003 rechtskräftig.
Im Herbst 2011 wurde im Gebiet Buechen – Au eine neue Grundwasserfassung erstellt.
Nach Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung beauftragte die DK Ebnat-Kappel
unser Büro, die rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen unter Berücksichtigung der neuen
Erkenntnisse zu überarbeiten. Dem vorliegenden Bericht liegen die Schutzzonenunterlagen
von 2002 zu Grunde. Der definitive Fassungsstandort erforderte eine geringfügige eine Anpassung der Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3.
St.Gallen, 5. November 2013
GEOLOGIEBÜRO
LIENERT & HAERING AG
Christoph Haering
Dipl. Geologe ETH/SIA
2
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005; Anhang 2.6
ChemRRV vom 18. Mai 2005; Anhang 2.4
4
ChemRRV vom 18. Mai 2005; Anhang 2.4 und Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005
3
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Anhang
ANHANG
Nr. 1: Verwendete Unterlagen
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Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen um die GWF Buechen
Anhang Nr. 1
VERWENDETE UNTERLAGEN
BUNDESAMT FÜR UMWELT, WALD UND LANDSCHAFT, BUWAL;
HEUTE BUNDESAMT FÜR UMWELT, BAFU
 2004:
Wegleitung Grundwasserschutz
BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU UND BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT
 2011:
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
 2002:
Grundwasserschutzzonen um die projektierte Grundwasserfassung Buechen
 2012:
Bau der neuen Grundwasserfassung Buechen
GESETZGEBUNG DES BUNDES
 1991:
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, Gewässerschutzgesetz)
 1998:
Gewässerschutzverordnung (SR 814.201)
 2005:
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders
gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005
(SR 814.81; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, abgekürzt ChemRRV)
 2010:
Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
KANTON ST.GALLEN

Gewässerschutzkarte
SCHW. GEOTECHNISCHE KOMMISSION
 1980:
Hydrogeologische Karte der Schweiz, Blatt Nr. 5 Toggenburg, 1 : 100’000
 1988:
Geologischer Atlas der Schweiz, Blatt 1114 Nesslau, 1 : 25’000
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