Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM

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Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM
DEUTSCHE BUNDESBANK
Mitteilung
Bundesmünzen
3
H1
Nr. 001/2001
5. Januar 2001
Kassenverkehr
Gesetz
über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze
und die Errichtung der Stiftung „Geld und Währung“
Vom 27. Dezember 2000
(BGBl. vom 30. 12. 2000, Teil I Nr. 61, Seite 2045)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Ausgabe einer 1-DM-Goldmünze
§1
Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche Mark
im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche Mark
(1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück auszugeben.
§2
Gestalt der 1-DM-Goldmünze
(1) Die Gestaltung der Wert- und der Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1-DM-Bundesmünze
identisch. Die Umschrift lautet „Deutsche Bundesbank“.
(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze fest.
(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze sind im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§3
Gesetzliches Zahlungsmittel
Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.
§4
Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel
umzutauschen.
(2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.
(0 69) 95 66 - 22 43
☎
oder (0 69) 95 66 - 1
–2–
§5
Prägung und Vergütung
(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder
ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank
beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht der
Deutschen Bundesbank.
(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten der
Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von
der Deutschen Bundesbank zugewiesen.
§6
Inverkehrbringen
Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche
Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.
§7
Ausgabepreis
Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze
nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen einer Änderung
des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern.
§8
Erlösverwendung
(1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur
Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung „Geld und Währung“ zu.
(2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung
„Preußischer Kulturbesitz“ zu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der
Berliner Museumsinsel einzusetzen.
(3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.
§9
Anwendung der Bußgeldvorschriften des Münzgesetzes
§ 13 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) gilt nicht für die
1-DM-Goldmünzen.
Zweiter Abschnitt
Stiftung „Geld und Währung“
§ 10
Errichtung der Stiftung
(1) Unter dem Namen „Geld und Währung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des
öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.
§ 11
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung
stabilen Geldes zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung unterstützt zu diesem
–3–
Zweck die wirtschaftswissenschaftliche und juristische Forschung insbesondere
auf dem Gebiet des Geld- und Währungswesens.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1. die Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten;
2. die Gewährung von Forschungsstipendien;
3. die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustauschs durch Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler
Beteiligung.
§ 12
Stiftungsvermögen
(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach
Absatz 1.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen
Bundesbank zu.
§ 13
Satzung
Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom
Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen
wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 14
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
§ 15
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Deutsche Bundesbank
bestellt fünf Mitglieder. Das Bundesministerium der Finanzen bestellt zwei
Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter werden für die Dauer
von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplanes und die Jahresrechnung. Er stellt Richtlinien für die Vergabe und
Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 16
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit
einer Mehrheit von sechs Siebteln für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
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(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt
er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für den Einsatz und die
Vergabe der Stiftungsmittel sowie für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 17
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 18
Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der
Finanzen.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
DRITTER Abschnitt
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 27. Dezember 2000
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Ku r t B e c k
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
DEUTSCHE BUNDESBANK
Pick
Hammes
Der Bundesminister
der Finanzen
H a n s Ei c h e l