Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von
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Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von
Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck Fachbereich Bürgerservice/Ordnungswesen Herrnhofstr. 8 61137 Schöneck Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von Plakaten und / oder Werbebannern Hinweis: Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Plakatierung bei der Gemeinde einzureichen! Sehr geehrte Damen und Herren, ( ) hiermit stelle/n ich/wir den Antrag auf Genehmigung für das Aufstellen/Anbringen von Plakatständern/Plakaten (Anzahl) in der Zeit vom bis in der Gemeinde Schöneck (innerorts) mit dem Hinweis _____________________________________ (Bezeichnung der Veranstaltung). (Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von € 30,00 erhoben.) ( ) Darüber hinaus bitten wir, auf den Rückseiten der Ortseingangstafeln Werbe- und Hinweisschilder anbringen zu dürfen. Weiterhin beantragen wir das Anbringen von Werbebannern in: Kilianstädten 1. ( ) Grünanlage in der Frankfurter Straße gegenüber des Feuerwehrgerätehauses Büdesheim 2. ( ) Grünanlage im Mündungsbereich K 853 / Vilbeler Straße 3. ( ) Ortseingang von Heldenbergen kommend (gegenüber dem Autohaus) 4. ( ) Ortseingang von Karben kommend (an der Böschung gegenüber der Zufahrt „Am Talacker“) Oberdorfelden 5. ( ) Von Kilianstädten kommend Abzweig nach Oberdorfelden (Für die Genehmigung zum Anbringen von Werbebannern wird eine Verwaltungsgebühr von € 25,00 pro Werbebanner pro Monat erhoben.) Antragsteller (Pflichtangaben) (Name, Vorname / Verein) (Ansprechpartner) (Anschrift) (Tel. Erreichbarkeit) (E-Mail) Wir weisen Sie bereits jetzt, vorsorglich darauf hin, dass u. a. folgende Auflage zu beachten ist: „Im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen darf die Werbung nicht aufgestellt oder angebracht werden. Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen, auch wenn diese an Straßenlaternen angebracht sind und einrichtungen ist unzulässig. Ebenso zählen Verkehrsspiegel, Ampelanlagen, etc. zu Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 StVO). Des Weiteren ist die Plakatierung an Bushaltestellen, Post- und Stromverteilerkästen sowie an den Rathausvorplätzen und an der Brücke/Brückgasse ebenfalls nicht gestattet“. Die übrigen Auflagen entnehmen Sie der Genehmigung. Datum der Beantragung