Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von

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Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von
Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck
Fachbereich Bürgerservice/Ordnungswesen
Herrnhofstr. 8
61137 Schöneck
Antrag für das Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von Plakaten
und / oder Werbebannern
Hinweis:
Dieser Antrag ist spätestens
vier Wochen vor Beginn der
Plakatierung bei der Gemeinde
einzureichen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
(
) hiermit stelle/n ich/wir den Antrag auf Genehmigung für das Aufstellen/Anbringen von
Plakatständern/Plakaten (Anzahl) in der Zeit vom
bis
in der Gemeinde
Schöneck (innerorts) mit dem Hinweis
_____________________________________
(Bezeichnung der Veranstaltung). (Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr von € 30,00 erhoben.)
(
) Darüber hinaus bitten wir, auf den Rückseiten der Ortseingangstafeln Werbe- und
Hinweisschilder anbringen zu dürfen.
Weiterhin beantragen wir das Anbringen von Werbebannern in:
Kilianstädten
1. ( ) Grünanlage in der Frankfurter Straße gegenüber des Feuerwehrgerätehauses
Büdesheim
2. ( ) Grünanlage im Mündungsbereich K 853 / Vilbeler Straße
3. ( ) Ortseingang von Heldenbergen kommend (gegenüber dem Autohaus)
4. ( ) Ortseingang von Karben kommend (an der Böschung gegenüber der Zufahrt „Am Talacker“)
Oberdorfelden
5. ( ) Von Kilianstädten kommend Abzweig nach Oberdorfelden
(Für die Genehmigung zum Anbringen von Werbebannern wird eine Verwaltungsgebühr von € 25,00 pro Werbebanner pro
Monat erhoben.)
Antragsteller
(Pflichtangaben)
(Name, Vorname / Verein)
(Ansprechpartner)
(Anschrift)
(Tel. Erreichbarkeit)
(E-Mail)
Wir weisen Sie bereits jetzt, vorsorglich darauf hin, dass u. a. folgende Auflage zu beachten ist: „Im Bereich
von Kreuzungen oder Einmündungen darf die Werbung nicht aufgestellt oder angebracht werden. Werbung
in Verbindung mit Verkehrszeichen, auch wenn diese an Straßenlaternen angebracht sind und einrichtungen ist unzulässig. Ebenso zählen Verkehrsspiegel, Ampelanlagen, etc. zu Verkehrszeichen (§ 33
Abs. 2 StVO). Des Weiteren ist die Plakatierung an Bushaltestellen, Post- und Stromverteilerkästen sowie
an den Rathausvorplätzen und an der Brücke/Brückgasse ebenfalls nicht gestattet“. Die übrigen Auflagen
entnehmen Sie der Genehmigung.
Datum der Beantragung