SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
39. Jahrgang 1968 Heft 02
Seite 27a-28
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Fälle aus der Praxis
Vertretung eines Rechtsanwalts durch
einen Referendar als Beistand in der
Sühneverhandlung. Antrag eines
Rechtsanwalts auf Verlegung des
Sühnetermins, weil er am Terminstage
verhindert sei, aber als
Beistand seiner Mandantin an ihm
teilnehmen möchte.
3. Schm. M. G. in W. Anfrage: Die Antragstellerin R stellte bei mir durch den
Rechtsanwalt W Antrag auf
Sühneverhandlung gegen ihre
Schwägerin, die Beschuldigte R.
wegen leichter Körperverletzung. Ich
setzte Sühnetermin an und lud die
Parteien hierzu. Den Rechtsanwalt
versuchte ich von dem Termin
telefonisch zu benachrichtigen. Bei
dem Telefongespräch teilte mir der
Bürovorstand — der Rechtsanwalt war
nicht anwesend — mit, dass der
Rechtsanwalt am Terminstage
ortsabwesend sei und deshalb
wahrscheinlich seinen Referendar als
Vertreter zum Sühnetermin schicken
werde. Ich erwiderte, dass eine solche
Vertretung nicht möglich sei, da der
Referendar nicht Volljurist sei. Hierauf
rief mich der Rechtsanwalt kurze Zeit
später selbst an und bat mich, den
Sühnetermin zu verlegen, da er am
Terminstage in Zürich sein müsse. Ich
habe nun — wenn auch schweren
Herzens — den Sühnetermin verlegt.
Zur Frage der Vertretung durch seinen
Referendar nahm der Rechtsanwalt
nicht Stellung. Meine Fragen gehen
nun dahin: 1. Darf ein Referendar
einen Rechtsanwalt als Beistand einer
Partei im Sühnetermin vertreten? 2.
Muss der Schrn. dem Antrag eines
Rechtsanwalts auf Terminsverlegung
stattgeben? Antwort: 1. Grundsätzlich
ist hierzu vorauszuschicken, dass der
Schm. jede volljährige Person, die von
einer Partei zum Sühnetermin
mitgebracht wird, als Beistand
zulassen kann. Es spielt also — wovon
Sie bei dem Ferngespräch mit dem
Bürovorstand möglicherweise
irrtümlich ausgegangen sind — keine
Rolle, ob diese Person Volljurist (also
Jurist mit dem zweiten Staatsexamen)
ist oder nicht. Anderseits kann der
Schm. jeden Beistand, den die Partei
zum Sühnetermin mitgebracht hat,
entweder von vornherein oder aber
auch „in jeder Lage der Verhandlung”,
also später, gemäß § 19 SchO mit den
dort vorgesehenen Ausnahmen
zurückweisen. Zu dem Personenkreis,
dessen Angehörige der Schm. nicht
zurückweisen darf, gehört nach 5 225
BRAO jetzt auch der Rechtsanwalt.
Die von Ihnen gestellte Frage geht nun
offenbar dahin, ob der von einer Partei
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte
beauftragte Rechtsanwalt als Beistand
persönlich im Sühnetermin erscheinen
Muss oder ob er sich im
Verhinderungsfalle von einem
bei ihm beschäftigten Referendar (sog.
Stationsreferendar) vertreten lassen
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in
welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte
erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der
Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie
bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.
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kann oder ob das nur durch einen
anderen Rechtsanwalt, gegebenenfalls
auch durch einen bei ihm beschäftigten
Assessor (Volljuristen!) geschehen
kann. Ihre einschränkende Auffassung
ist nicht zutreffend. Ein dem
Rechtsanwalt zur Ausbildung
zugewiesener Referendar kann — mit
einer Nachvollmacht versehen —
diesen auch bei den Behörden,
insbesondere bei den Gerichten vertreten, er kann sogar bei längerer
Abwesenheit des Rechtsanwalts
(Urlaub, Krankheit) für diesen als
Vertreter bestellt werden (sog.
bestellter Vertreter) — vgl. hierzu auch
S 59 BRAO —. Es bestehen deshalb
keine Bedenken, den Referendar vor
dem Schm. als Beistand der Partei in
Vertretung des Rechtsanwalts, den die
Partei beauftragt hat, zuzulassen; eine
Zurückweisung nach 5 19 SchO würde
hiesigen Er-achtens ebenso gegen 5
225 BRAO verstoßen wie die
Zurückweisung des Rechtsanwalts
selbst. 4 18 SchO (Vertretung der
Partei) findet hier keine Anwendung,
da der Referendar ja ebenfalls nur als
Beistand der Partei, an Stelle des
Rechtsanwalts, tätig wird. Natürlich
Muss der Referendar sich im
Sühnetermin durch eine Vollmacht des
durch ihn vertretenen Rechtsanwalts
ausweisen. 2. Ob sie den Sühnetermin
auf Antrag des Rechtsanwalts wegen
dessen Verhinderung verlegen oder ob
sie den Antrag ablehnen, ist eine reine
Ermessensfrage, die Sie zu
entscheiden haben. Es kann keine
Rede davon sein, dass Sie dem Antrag
entsprechen müssen. In einem Falle
wie hier, in dem der Rechtsanwalt
dringende Gründe für seine Verhinderung angegeben hat, würde ich
es im Interesse einer guten
Zusammenarbeit aller an der Justiz
beteiligten Organe für angebracht
halten, dem Antrage stattzugeben, falls
nicht dringende Gründe vorliegen, den
Termin so schnell wie möglich
abzuhalten.
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