SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
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SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 39. Jahrgang 1968 Heft 02 Seite 27a-28 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Fälle aus der Praxis Vertretung eines Rechtsanwalts durch einen Referendar als Beistand in der Sühneverhandlung. Antrag eines Rechtsanwalts auf Verlegung des Sühnetermins, weil er am Terminstage verhindert sei, aber als Beistand seiner Mandantin an ihm teilnehmen möchte. 3. Schm. M. G. in W. Anfrage: Die Antragstellerin R stellte bei mir durch den Rechtsanwalt W Antrag auf Sühneverhandlung gegen ihre Schwägerin, die Beschuldigte R. wegen leichter Körperverletzung. Ich setzte Sühnetermin an und lud die Parteien hierzu. Den Rechtsanwalt versuchte ich von dem Termin telefonisch zu benachrichtigen. Bei dem Telefongespräch teilte mir der Bürovorstand — der Rechtsanwalt war nicht anwesend — mit, dass der Rechtsanwalt am Terminstage ortsabwesend sei und deshalb wahrscheinlich seinen Referendar als Vertreter zum Sühnetermin schicken werde. Ich erwiderte, dass eine solche Vertretung nicht möglich sei, da der Referendar nicht Volljurist sei. Hierauf rief mich der Rechtsanwalt kurze Zeit später selbst an und bat mich, den Sühnetermin zu verlegen, da er am Terminstage in Zürich sein müsse. Ich habe nun — wenn auch schweren Herzens — den Sühnetermin verlegt. Zur Frage der Vertretung durch seinen Referendar nahm der Rechtsanwalt nicht Stellung. Meine Fragen gehen nun dahin: 1. Darf ein Referendar einen Rechtsanwalt als Beistand einer Partei im Sühnetermin vertreten? 2. Muss der Schrn. dem Antrag eines Rechtsanwalts auf Terminsverlegung stattgeben? Antwort: 1. Grundsätzlich ist hierzu vorauszuschicken, dass der Schm. jede volljährige Person, die von einer Partei zum Sühnetermin mitgebracht wird, als Beistand zulassen kann. Es spielt also — wovon Sie bei dem Ferngespräch mit dem Bürovorstand möglicherweise irrtümlich ausgegangen sind — keine Rolle, ob diese Person Volljurist (also Jurist mit dem zweiten Staatsexamen) ist oder nicht. Anderseits kann der Schm. jeden Beistand, den die Partei zum Sühnetermin mitgebracht hat, entweder von vornherein oder aber auch „in jeder Lage der Verhandlung”, also später, gemäß § 19 SchO mit den dort vorgesehenen Ausnahmen zurückweisen. Zu dem Personenkreis, dessen Angehörige der Schm. nicht zurückweisen darf, gehört nach 5 225 BRAO jetzt auch der Rechtsanwalt. Die von Ihnen gestellte Frage geht nun offenbar dahin, ob der von einer Partei mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte Rechtsanwalt als Beistand persönlich im Sühnetermin erscheinen Muss oder ob er sich im Verhinderungsfalle von einem bei ihm beschäftigten Referendar (sog. Stationsreferendar) vertreten lassen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 39. Jahrgang 1968 Heft 02 Seite 27a-28 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] kann oder ob das nur durch einen anderen Rechtsanwalt, gegebenenfalls auch durch einen bei ihm beschäftigten Assessor (Volljuristen!) geschehen kann. Ihre einschränkende Auffassung ist nicht zutreffend. Ein dem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesener Referendar kann — mit einer Nachvollmacht versehen — diesen auch bei den Behörden, insbesondere bei den Gerichten vertreten, er kann sogar bei längerer Abwesenheit des Rechtsanwalts (Urlaub, Krankheit) für diesen als Vertreter bestellt werden (sog. bestellter Vertreter) — vgl. hierzu auch S 59 BRAO —. Es bestehen deshalb keine Bedenken, den Referendar vor dem Schm. als Beistand der Partei in Vertretung des Rechtsanwalts, den die Partei beauftragt hat, zuzulassen; eine Zurückweisung nach 5 19 SchO würde hiesigen Er-achtens ebenso gegen 5 225 BRAO verstoßen wie die Zurückweisung des Rechtsanwalts selbst. 4 18 SchO (Vertretung der Partei) findet hier keine Anwendung, da der Referendar ja ebenfalls nur als Beistand der Partei, an Stelle des Rechtsanwalts, tätig wird. Natürlich Muss der Referendar sich im Sühnetermin durch eine Vollmacht des durch ihn vertretenen Rechtsanwalts ausweisen. 2. Ob sie den Sühnetermin auf Antrag des Rechtsanwalts wegen dessen Verhinderung verlegen oder ob sie den Antrag ablehnen, ist eine reine Ermessensfrage, die Sie zu entscheiden haben. Es kann keine Rede davon sein, dass Sie dem Antrag entsprechen müssen. In einem Falle wie hier, in dem der Rechtsanwalt dringende Gründe für seine Verhinderung angegeben hat, würde ich es im Interesse einer guten Zusammenarbeit aller an der Justiz beteiligten Organe für angebracht halten, dem Antrage stattzugeben, falls nicht dringende Gründe vorliegen, den Termin so schnell wie möglich abzuhalten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.