Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und
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Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und
Seite 3456 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Dezember 2008 1188/1189 Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 2. Dezember 2008 für das Veranstalten von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Land Hessen für die Jahre 2009 bis 2011 und vom 9. Dezember 2008 für das Veranstalten von Sofortlotterien in Hessen veröffentlicht. Die Teilnahmebedingungen für diese Angebote wurden wie folgt veröffentlicht: – Lotto 6 aus 49 (StAnz. 2008 S. 1493), – Spiel 77 (StAnz. 2008 S. 1513), – Super 6 (StAnz. 2008 S. 1516), – Dauerspiel Lotto 6 aus 49, Spiel 77 und Super 6 (StAnz. 2008 S. 1519), – KENO (StAnz. 2007 S. 2622), – Plus 5 (StAnz. 2007 S. 2634), – Dauerspiel KENO und Plus 5 (StAnz. 2007 S. 2659), – Sofortlotterien (StAnz. 2007 S. 2657), – Toto-Ergebniswette (StAnz. 2008 S. 1296), – Toto-Auswahlwette (StAnz. 2008 S. 1508), – ODDSET-Kombi-Wette (StAnz. 2008 S. 1498), – ODDSET-TOP-Wette (StAnz. 2008 S. 1503). Wiesbaden, 9. Dezember 2008 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 53 – 21 v 04 – 14 – 08/112 StAnz. 52/2008 S. 3456 Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen A n l a g e n : Gebührenberechnung Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (Stand 9. Oktober 2008) 1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8 in 65185 Wiesbaden wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes Hessen a) die Lotterie „Lotto 6 aus 49“, b) die Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“, c) die Lotterie „KENO“, d) die Zusatzlotterie „Plus 5“, e) die Wetten „Toto-Auswahlwette“, „Toto-Ergebniswette“, „ODDSET-Kombi-Wette“, „ODDSET-TOP-Wette“, zu veranstalten. Mit der Durchführung der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt. Hinweis: Das Veranstalten und Vermitteln dieser Glücksspiele im Internet ist nach § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) verboten. 2. Die Erlaubnis beginnt am 1. Januar 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2011. 3. Die Erlaubnis wird jederzeit widerruflich erteilt. 4. Grundlage dieser Erlaubnis ist unter anderem das Vertriebskonzept vom 21. August 2008. Hiernach werden die Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten des Landes Hessen über Annahmestellen vermittelt, für die Sie von mir eine Vermittlungserlaubnis erhalten (§ 9 Abs. 4 des Hessisches Glücksspielgesetzes – HGlüSpG). 5. Die Durchführung der Lotterien, Ausspielungen und Wetten richtet sich nach den mit Schreiben der Hessischen Lotterieverwaltung vom 15. September 2008 übermittelten Antragsunterlagen zum jeweiligen Glücksspiel, insbesondere nach den Ausführungen zur Ausgestaltung der Lotterien, Ausspielungen und Wetten und den jeweiligen Teilnahmebedingungen. Die Teilnahmebedingungen sind unverzüglich anzupassen, soweit sie zum GlüStV oder zu dieser Erlaubnis im Widerspruch stehen sollten. Diese Unterlagen sowie die übrigen Anlagen zum Antrag (insbesondere Gewinnpläne und technische Vereinbarungen) sind unter folgenden Nebenbestimmungen und soweit durch diesen Bescheid keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, Bestandteil des Bescheides: Nr. 52 a) Der im Antrag unter 1.7. im Einzelnen beschriebenen Poolung im DLTB wird zugestimmt. Wöchentlich ist eine nach den einzelnen Lotterien und Wetten gesonderte Abrechnung vorzulegen, aus der sich die Höhe der Einsätze, der Gewinnausschüttung und Gewinne der einzelnen an der Poolung teilnehmenden Gesellschaften ergibt. Hier ist auch eine Aufstellung für jede durchgeführte Lotterie beziehungsweise Wette über die Anzahl der Gewinne je Gewinnklasse und die sich hieraus ergebende Gewinnquote sowie eine ziehungsbezogene Darstellung der Entwicklung der Spielumsätze im Verhältnis zur Jackpothöhe vorzulegen. Nach Vorliegen des festgestellten Wirtschaftsprüfungsberichts der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH an die Antragstellerin bezogen auf das Vorjahr ist dieser unverzüglich der Erlaubnisbehörde vorzulegen. b) Die Höhe des planmäßigen Jackpots der Lotterien „Lotto 6 aus 49“ und „Spiel 77“ ist auf jeweils zwölf Ziehungen zu begrenzen. Die Auswirkungen der Begrenzung des Jackpots auf die Spielsucht sind zu evaluieren und der Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember 2011 vorzulegen; ein Zwischenbericht ist zum 31. Dezember 2009 vorzulegen. Der Antrag wird insoweit abgelehnt als bei der Lotterie „Lotto 6 aus 49“ und „Spiel 77“ ein höchstmöglicher planmäßiger Jackpot von vierzehn Ziehungen vorgesehen ist. c) Systemspiele der Lotterie „Lotto 6 aus 49“: Der höchstmögliche Einsatz für einen Systemtipp bei der Lotterie „Lotto 6 aus 49“ darf 1.500 Euro/pro Veranstaltung nicht überschreiten. d) Änderungen bei der Durchführung der Lotterien und Wetten – insbesondere bei den Teilnahmebedingungen – bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. e) Die Zahl der Annahmestellen ist entsprechend der Ausführung im Vertriebskonzept bis Ende des Jahres 2009 auf unter 2.000 zu reduzieren. Der Erlaubnisbehörde ist zum Ende der Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils die aktuelle Zahl der Annahmestellen mitzuteilen. f) Die Teilnahme Minderjähriger an den oben genannten Lotterien und Wetten ist unzulässig; die Hessische Lotterieverwaltung hat die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen sowie die Annahmestellen zu verpflichten, beim Vertrieb der Lotterieprodukte den Jugendschutz sicherzustellen. Die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften ist im Jahr 2009 bei allen Annahmestellen durch unangemeldete Testkäufe zu überprüfen. Der Erlaubnisbehörde ist jeweils bis zum Ende des auf die Überprüfung folgenden Quartals mitzuteilen, – wie viele unangekündigte Testkäufe durch Minderjährige im Berichtsquartal durchgeführt wurden, – wie oft Spielverträge mit Minderjährigen faktisch abgeschlossen wurden, – wie oft Sanktionen (zum Beispiel Abmahnungen/Kündigungen) durch die Lotterieverwaltung ergriffen wurden, – ob und wie häufig es im Berichtsquartal aufgrund von Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen zu einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags kam. Über die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften für die Jahre 2010 und 2011 wird der gemachten Erfahrung entsprechend gesondert entschieden. g) Das Verbot der Teilnahme von gesperrten Spielern an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und Wetten ist durch Identitätskontrolle mittels Kundenkarte und einem amtlichen Ausweis gemäß dem als Anlage 5 vorgelegten Fachkonzept zum Sperrwesen zu gewährleisten. Das Fachkonzept zum Sperrsystem ist Bestandteil des Bescheids. Von einer Spielersperre im Sinne des § 8 GlüStV Betroffene erhalten von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten, die Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben werden sowie über den Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind. Eine Auskunft darf dem Betroffenen persönlich oder schriftlich erteilt werden. h) Zum Ende des Jahres 2009 ist ein Gutachten zur Wirksamkeit des technischen Konzepts über die Konfiguration des Sperrsystems und die Wirksamkeit der organisatorischen Maßnahmen vorzulegen. i) Die Werbemaßnahmen für die oben genannten Lotterien und Wetten dürfen nach Art und Umfang nicht gezielt zur