Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog

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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog
Jahrgang 4 |August 2001
Ausgabe 3
F AKT EN A KT U ELL
Steuerfreie
Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale)
Inhalt dieser Ausgabe:
FAK T EN A KT U ELL
Die OFD Münster spezifiziert in ihrer Information (für den Bereich der Ertragsteuern v.
7.5.2001 - S 2121 - 22 - St 21 - 31) die
bestimmten nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die Einnahmen bis
zu einer Höhe von jährlich 3.600 DM steuerfrei sind (Der Betrieb, 2001, Heft 23, S.
1225f). Steuerbegünstigt sind danach
- Betreuungstätigkeiten mit direktem pädago gisch ausgerichtetem persönlichem Kontakt
zum Betreuten (bspw. Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter u.ä.)
- Ärzte im Behindertensport (dem Grunde
nach). Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob
die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr.
26 EStG erfüllt sind.
- Ärzte im Coronar-Sport, wenn sie auf den
Ablauf der Übungseinheiten und die
Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen. Auch
hier ist das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG zu prüfen.
- Helfer der Bahnhofsmission aber nur in
Bezug auf ihre Pflege- und Betreuungsleistung (ggf. Aufteilung der Aufwandsentschädigung auf einen begünstigten und
nicht begünstigten Teil)
- Organistentätigkeit, da davon auszugehen
ist, dass hier eine gewisse Gestaltungshöhe
erreicht ist und damit die Voraussetzungen
einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen.
Übungsleiterpauschale 1
Nutzung von Kommunikationsmitteln
1
AfA-Tabelle
2
SGB IX
3
Rücklage / WfB
3 Nach § 3 Nr. 26 EStG nicht begünstigt sind:
Gemeinnützigkeits- Betreuer i.S. des Betreuungsrechtes
prüfung
4 - Tätigkeiten von Rettungssanitätern und
DRG-Vergütungssystem 4
Ersthelfern. ke
INTERN
Diverses
Seminarprogramm
Unterzeichnung des beim Handelsregister
5 einzureichenden (ggf. verkürzten) Jahres5 abschlusses
SONSTIGES
Literaturtipp
Gemäß § 245 HGB hat der Kaufmann den
6 Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu
unterzeichnen. Je nach Rechtsform haben zu
unterschreiben:
- der Einzelkaufmann selbst
- alle Gesellschafter einer OHG
- sämtliche Komplementäre einer KG
- alle Vorstandsmitglieder einer AG
- sämtliche Geschäftsführer einer GmbH
Die Unterschrift des Kaufmanns ist außerdem
Bestandteil des Abschlusses und folglich mit
diesem zu publizieren. Der Jahresabschluss ist
daher mit einem Originaltestat und mit einer
originalen Unterschrift des Kaufmanns versehen einzureichen.
Werden Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen, so ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Testat auf den vollständigen
Jahresabschluss bezieht. Die Unterschrift des
Kaufmanns als Bestandteil des Jahresabschlusses ist von den Offenlegungserleichterungen allerdings nicht erfasst. Folglich ist
auch der zum Zweck der Offenlegung verkürzte Jahresabschluss mit einer Originalunterschrift zu versehen und einzureichen. dr
Steuerrechtliche Neuerungen bei der
Nutzung von Kommunikationsmitteln
Private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12.
2000 (BGBl. I 2000, 1850, siehe auch www.
bgbl.de) wurde der Katalog steuerfreier
Einnahmen erweitert um „die Vorteile des
Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von
betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten“ (vgl. § 3 Nr. 45
EStG). In diesem Zusammenhang ist auch die
Aufhebung des so genannten Surf-Erlasses v.
24.5.2000 (BMF IV C 5 - S 2336 - 13/00;
BStBl. I 2000, 613) zu sehen, der mit
Schreiben vom 16. Oktober 2000 (BMFSchreiben IV C 5 -S 2336 - 13/00 IV; BStBl.
I 2000, 1421) außer Kraft gesetzt wurde.
2
Ausgabe 3/2001
Erleichterungen bei der
Nutzung betrieblicher
Kommunikationsmittel:
Im Wesentlichen
steuerbefreit
rückwirkend ab 2000
Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend
für den Veranlagungszeitraum 2000.
Es ist wohl davon auszugehen, dass auch
Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner
unter diese Regelung fallen sowie z.B.
Festnetztelefone, Faxgeräte und Handys.
Dabei gilt die Steuerfreiheit nicht nur für die
Vorteile aus der Zurverfügungstellung der
Geräte sondern auch für Verbindungsentgelte.
Voraussetzung ist, dass die Geräte als
Betriebsvermögen bilanziert sind und damit
dem Eigentum des Arbeitgebers zuordenbar
sind.
Kommunikationsmittel
des Arbeitnehmers:
Pauschale Versteuerung
bei Überlassung
oder Bezuschussung
Übereignung bzw. Bezuschussung von
Kommunikationsmitteln des Arbeitnehmers
Das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I
2000, 1857, siehe auch www.bgbl.de) erneuert unter anderem die Vorschriften zur
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen
Fällen (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Der
Arbeitgeber kann danach Lohnsteuer mit
einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben,
wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt Personalcomputer, Zubehör oder
einen Internetzugang übereignet oder die
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Internetnutzung bezuschusst.
Pauschalversteuerte Zuschüsse zu sonstigen
Verbindungsentgelten sind hierbei nicht erfasst.
Da diese neuen Regelungen Unklarheiten aufweisen, ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium in einem eigenen
Rundschreiben zur einheitlichen Umsetzung
in der betrieblichen Praxis Stellung nehmen
wird. ke
Neue AfA-Tabelle für
allgemein verwendbare
Anlagegüter :
Tabellen für spezielle
Wirtschaftszweige
erst ab 2002
Neue AfA-Tabellen
Die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“, BMF
IV D 2 - S 1551 - 188/00) ist am 19. 12. 2000
im Bundessteuerblatt (BStBl. I 2000, 1532)
veröffentlicht worden und kann kostenlos
unter www.bstbl.de > Inhalt > BStBl 2000 >
Teil I > Heft Nr. 21 abgerufen werden. Sie ist
für steuerliche Zwecke bei Anschaffungen ab
1.1.2001 anzuwenden. Dabei ist zum Teil
eine erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer vorgesehen.
Die neue Tabelle wird von der Wirtschaft heftig kritisiert, da sie nur noch die technische
Abnutzung und nicht mehr die wirtschaftliche
Wertminderung berücksichtigen. Ob sich aufgrund des politischen Drucks der Arbeitgeberverbände und der Opposition noch
Änderungen ergeben, lässt sich zz. nicht
überblicken.
Die Nutzungsdauer einiger Anlagegüter hat
sich - beispielhaft - wie folgt verändert:
Nutzungsdauer in Jahren
PKW
Großrechner
Workstations, PCs,
Notebooks und andere
Peripheriegeräte (Drucker,
Scanner, Bildschirme u.ä.)
Fotokopierer
Büromöbel
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Kühlschränke
Bisher
5
5
Neu
6
7
4
3*)
5
10
8
6
8
7
13
10
8
10
*) Reduzierung der Nutzungsdauer
Wenn auch für Zwecke der Handelsbilanz die
steuerlichen Werte nicht maßgeblich sind, so
ist doch eine gewisse Signalwirkung zu
erwarten, zumal in der Praxis häufig eine so
genannte „Einheitsbilanz“ (Handelsbilanz =
Steuerbilanz) aufgestellt wird.
Bei den PKW’s und im PC-Bereich werden
daher Anpassungen entsprechend der oben angegebenen Nutzungsdauern empfohlen. Demgegenüber sollte unseres Erachtens im steuerbegünstigten Bereich die Vielzahl der Abschreibungssätze im Bereich „Einrichtungen
und Ausstattungen“ nicht angewendet werden.
Es dürfte außerdem sachgerecht sein, in gewissem Umfang die bisherigen Abschreibungssätze an die neue Entwicklung anzupassen:
3
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Abschreibungssätze in %
Bisher
20,0
12,5
10,0
Neu
15,0
10,0
8,0
Im übrigen sollen die AfA-Tabellen für die
verschiedenen Wirtschaftszweige erst ab 2002
realisiert werden. ve
Neues SGB IX:
Zusammenführung
verschiedener
„alter“ gesetzlicher
Regelungen
Änderungen des SGB IX zur Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen
Am 6.4.2001 hat der Deutsche Bundestag
Änderungen im „Sozialgesetzbuch - Neuntes
Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen“ (BGBl I 2001, 1046)
beschlossen. Die wesentlichen Passagen des
Gesetzes sind zum 1.7.2001 in Kraft getreten.
Das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und
das Gesetz über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation sind aufgehoben worden. Die entsprechenden Regelungen
finden sich nun im SGB IX wieder. Im Zuge
dieser Gesetzesänderungen sind auch nachfolgend aufgeführte Begrifflichkeiten geändert
worden:
Alt
Alt
Neu
Neu
Werkstättenverordnung und
Werkstättenverordnung (WVO)
Schwerbehindertengesetz
(SchwbWV)
Behinderte
Behinderte Menschen
Arbeitstrainingsbereich
Berufsbildungsbereich
Sozialleistungsträger
Rehabilitationsträger
Hauptfürsorgestelle
Integrationsamt
Neben redaktionellen Änderungen wurden in
§ 12 Werkstättenverordnung (WVO) insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
- Im Jahresabschluss der Werkstatt sind nicht
nur das Arbeitsergebnis und seine Verwendung, sondern auch seine Ermittlung
auszuweisen.
- In die Ermittlung des Arbeitsergebnisses
fließen nur die Erträge und die notwendigen
Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt ein.
- Der Höchstumfang der Ertragsschwankungsrücklage wird von drei auf sechs Monate angehoben.
Bei der Ermittlung des Kostenstellenergebnisses im Berufsbildungsbereich ist eine
sachgerechte Schätzung ausreichend. Auf die
Erstellung von Zwischenabschlüssen zum 30.
Juni 2001 kann aus unserer Sicht weitgehend
verzichtet werden. kr/pr
Ersatz- und Modernisierungsrücklage in
Werkstätten für Behinderte
Gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO haben Werkstätten für Behinderte eine Ersatz- und
Modernisierungsrücklage zu führen. In der
Praxis stellt sich die Frage, wie diese
Rücklage nachzuweisen ist.
Durch die kürzlich verabschiedete Stellungnahme zur Rechnungslegung des Institutes
der Wirtschaftsprüfer (IDW RS KHFA 2 vom
30.11.2000) wurde die Rücklage konkretisiert. Rücklagen aufgrund von Abschreibungen des Anlagevermögens sind demnach
pagatorisch zu verstehen. Sie schlagen sich
im Nettoumlaufvermögen nieder (sofern sie
über entsprechende Erträge erwirtschaftet
wurden).
In die Ersatz- und Modernisierungsrücklage
werden u.a. die erwirtschafteten Abschreibungen sowie ggf. Teilbeträge aus dem
Arbeitsergebnis der Werkstatt eingestellt.
Dadurch, dass Mittel aus dem Arbeitsergebnis
einfliessen, unterliegt die Rücklage den
Beschränkungen des § 12 Abs. 5 WVO
(Verwendung nur für Zwecke der Werkstatt,
aber nicht zu deren Erweiterung). Im
Umkehrschluss heisst das, die Rücklage
braucht nicht geführt zu werden, wenn das
Arbeitsergebnis immer in vollem Umfang zur
Zahlung der Arbeitsentgelte der Beschäftigten
verwendet wird. Dies wäre aber betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da keine ausreichen-
4
Ausgabe 3/2001
Ersatz- und
Modernisierungsrücklage:
Notwendig schon
allein für zukünftige
Investitionen
den Mittel für Investitionsmaßnahmen der
Werkstatt angespart würden. Jeder Betrieb
muss für Investitionen Rücklagen vorhalten.
In Werkstätten für Behinderte kommt
erschwerend hinzu, dass eine mögliche
Refinanzierung von Darlehenszinsen über
Tagessätze nicht gesichert ist und eine
Bezuschussung von Investitionen in der Regel
auf die Anschubfinanzierung beschränkt ist.
Die „Rücklage“, die im Eigenkapital der
Werkstatt enthalten ist, sollte wegen ihrer
absoluten und relativen Bedeutung im
Jahresabschluss erläutert werden. Dafür bietet
sich eine Angabe im Anhang an, zum Beispiel
nach der Darstellung der Ermittlung und
Verwendung des Arbeitsergebnisses. kr
Vermehrte Gemeinnützigkeitsprüfungen
Investitionen in der Werkstatt dürfen nur dann
aus Mitteln des Arbeitsergebnisses finanziert
werden, wenn keine angesammelten Abschreibungsbeträge (im Sinne von liquiden
Mitteln) vorhanden sind. Es muss also sichergestellt sein, dass zunächst diese Mittel verwendet werden. Dafür ist die permanente
Entwicklung der vorhandenen Mittel und der
eingestellten anteiligen Arbeitsergebnisse in
Form einer „Rücklage“ erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen,
dass die so genannten Altrücklagen (d.h.
Rücklagen, die vor dem 1.8.1996 entstanden
sind) nicht der gesetzlichen Beschränkung
unterliegen und auch nicht in die Rücklage
einbezogen werden müssen.
Die Ersatz- und Modernisierungsrücklage
kann nur in einer Nebenrechnung und nicht
innerhalb der Buchführung geführt werden
(vgl. IDW RS KHFA 2, Tz 22). In ihr werden
die pagatorischen Zahlungsflüsse nachvollzogen, die im Jahresabschluss der Werkstatt enthalten sind. Ihre Entwicklung könnte wie
nachfolgend erläutert aussehen:
Ersatz- und Modernisierungsrücklage
Stand 1.1.
Mittelzuführung
Erwirtschaftete Abschreibungen
Anteiliges Arbeitsergebnis
Darlehensaufnahme
Investitionszuschüsse
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem
Schreiben v. 8. Mai 2000 (IV D 6 - S 1450 7/00, BStBl I 2000, 1194) neue einheitliche
Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung
der Größenklassen gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) mit Stichtag 1. Januar
2001 veröffentlicht. Danach werden „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und
Berufsverbände“ bereits bei Einnahmen von
insgesamt über zehn Millionen DM (vorher
über 20 Millionen DM) als so genannte Großbetriebe in der Betriebskartei der Betriebsprüfungsstellen erfasst.
Bei Großbetrieben schließt der Prüfungszeitraum an den vorherigen Prüfungszeitraum
an. Für diese Großbetriebe liegt es im Ermessen der Finanzverwaltung, die Prüfung
auf mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume auszuweiten. Das Schreiben
kann kostenlos unter www.bstbl.de > Inhalt >
BStBl 2000 > Teil I > Heft Nr. 14 abgerufen
werden. ke/se
Gesetz zur Einführung des DRGVergütungssystems für Krankenhäuser
Das Bundesministerium für Gesundheit hat
mit Schreiben vom 12.7.2001 die Verbände
aufgefordert, zu dem nunmehr vorliegenden
Referentenentwurf für ein DRG-Einführungsgesetz bis zum 30.7.2001 Stellung zu
nehmen. Die Erstellung eines Kabinettsentwurfs ist für die erste Augustwoche vorgesehen.
Mittelverwendung
Investitionen in Sachanlagen
Darlehenstilgung
Stand 31.12.
Der Referentenentwurf für ein DRGEinführungsgesetz vom 11.7.2001 kann auf
der Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft (www.dkgev.de) als DownloadDatei abgerufen werden. le
5
Ausgabe 3/2001
INTERN
Aus der Geschäftsführung
Auf der Gesellschafterversammlung im Juli
2001 ist Herr WP/StB Dr. Heinz Joachim
Koch zum ordentlichen Geschäftsführer ernannt worden.
Außerdem hat sein Promotionsverfahren
erfolgreich abgeschlossen Herr WP/StB Dr.
Rüdiger Fuchs, stellvertretender Sprecher der
Geschäftsführung der Solidaris.
Berufsexamina
Wir gratulieren den vier Kolleginnen und
Kollegen, die Anfang dieses Jahres ihre
Qualifikation als Steuerberater/in erhalten
haben: Lothar Klein (Berlin), Karin Steinecke
und Stefan Rust (beide Köln) sowie Angela
Frana (Freiburg).
Neue Prokuristen
Auf der Gesellschafterversammlung wurden
nachfolgende Mitarbeiter zu Prokuristen
ernannt:
Solidaris Revisions-GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- StB Heike Apel, Ines Krügner, StB Ingo
Seebach und Dieter Witt (Berlin)
- StB Ernst-Joachim Barth, StB Roland
Krock, Dietmar Ritzenthaler, WP/StB
Ralph Wedekind (Freiburg)
- Michael Beer, Ralf Bewersdorff, Gerhard
Freund, StB Werner Grünert, StB Thomas
Höche, StB Werner Schröder, RA Dr. Axel
Stephan Scherff (Köln)
Solidaris-Arbeitshilfe zum KonTraG:
52-seitige Broschüre,
Auflage Februar 2000,
Schutzgebühr pro Exemplar 15,00 DM
inkl. Mehrwertsteuer
Bezug unter:
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
Frau Monika Schneider
Landgrafenstraße 31-35
50 931 Köln
Telefax: 0221 / 94 05 90 199
Solidaris Treuhand-GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
- StB Heike Apel (Berlin)
- StB Roland Krock (Freiburg)
- StB Thomas Höche, RA Dr. Axel Stephan
Scherff (Köln)
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
- Dieter Witt (Berlin)
- Wolfram Lühr (Freiburg)
- Ursula van Wallinga (Köln)
Neue Mitarbeiter
Seit 15.6.2001 hat die Niederlassung Köln mit
Herrn Hartmut Kubsch einen neuen
Mitarbeiter im Innendienst. Am 1.7.2001
nahm außerdem Herr Dipl.-Kfm. Robert
Bühler seine Arbeit als Prüfungsassistent in
Köln auf.
Seit dem 1.7.2001 ist Herr WP/StB Dipl.Kfm. Ralph Wedekind in Freiburg tätig. Herr
Wedekind verfügt über langjährige Erfahrung
in der Prüfung und Beratung mittelständischer
Unternehmen.
Weiterhin wechselte zum 1.8.2001 StB
Roland Krock, langjähriger Mitarbeiter der
Niederlassung Köln, zur Niederlassung nach
Freiburg.
Prüfer für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle bei
der Wirtschaftsprüferkammer hat die Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer für Qualitätskontrollen
i.S. v. § 57 a Abs. 3 WPO anerkannt. Danach
kann die Solidaris bei anderen Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Qualitätsprüfungen durchführen.
Unser neues Seminarprogramm
Für diejenigen, die sich bisher noch nicht mit
der Euro-Einführung befasst haben, setzen
wir aus aktuellem Anlass unser bundesweites
Seminarprogramm nach der Sommerpause
mit zwei Euro-Themen fort:
- Count-down für den Euro - die Zeit wird
knapp: Umstellungserfordernisse zur EuroEinführung in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen am 13. August in
6
Ausgabe 3/2001
Neues Seminarprogramm für das
zweite Halbjahr 2001:
insgesamt 20
verschiedene Themen
und 40 verschiedene
Termine stehen zur
Auswahl
Erfurt, 23. August in Köln und 8.
Oktober in Augsburg.
triebsabrechnungsbogen bzw. zur Leistungsentgeltkalkulation.
- Terminsache Euro: Umstellungserfordernisse zur Euro-Einführung in gemeinnützigen Organisationen am 20. August in
Münster und am 24. August in Köln.
Über unser komplettes Angebot unterrichtet
auch unser halbjährlich erscheinendes Seminarprogramm, das Mandanten und Geschäftspartnern regelmäßig zugeht.
Auf Anfrage senden wir es Ihnen gerne zu.
Sie finden unser Angebot und einen
Anmeldebogen auch auf unseren Internetseiten unter www.solidaris.de. km
Wegen der großen Nachfrage wiederholen
wir am 30. und 31. August in Köln zwei
Seminare für Pflegeeinrichtungen zum Be-
SONSTIGES
Literaturtipp
Volker Wendel,
Controlling in
Nonprofit-Unternehmen
des stationären
Gesundheitssektors,
Nomos Verlagsgesellschaft,
Baden-Baden, 2001,
ISBN 3-7890-7266-4
Controlling in Nonprofit-Unternehmen
In der Solidaris-Information 4/2000 hatten wir
einen Beitrag des Gastautors Dipl.-Kfm.
Volker Wendel zur Balanced Scorecard veröffentlicht. Nun liegt seine Promotionsschrift in
gedruckter Form vor, finanziell gefördert vom
Gesellschafter der Solidaris, dem Verein zur
Förderung von Wissenschaft und Forschung
im Bereich der freien Wohlfahrtspflege e.V.
(VFW).
Das Werk ist kein übliches Controlling-Buch.
Statt des klassischen Controllinginstrumentariums werden aktuelle Tendenzen und
Besonderheiten in Nonprofit-Unternehmen
sowie die in der Praxis überwiegend zum
Einsatz kommenden Controllinginstrumente
dargestellt. Dies geschieht anhand umfangreicher empirischer Auswertungen als Ergebnis
einer Fragebogenaktion. Dabei wird anschaulich auf die unterschiedliche Zielorientierung
verschiedener Trägergruppen eingegangen.
Der Ausblick zeigt Einsatzmöglichkeiten der
Balanced Scorecard für den Gesundheitssektor.
Dieses Buch ist jedem Management-Verantwortlichen und Controller eines NonprofitUnternehmens zu empfehlen, der Vergleichsmaßstäbe für „sein“ Controlling und Anregungen zum weiteren Ausbau sucht. bm
Neue Telefon- und Telefaxnummern
in Köln
Mit der Installation einer neuen Telefonanlage in der Niederlassung Köln hat sich
die Telefax-Nummer geändert. Sie lautet
nun
0221 / 94 05 90 199
Außerdem haben sich die Telefondurchwahlen der Mitarbeiter geändert; in
der Regel wird vor die alte zweistellige
Durchwahlnummer eine 1 gesetzt. Die
Nummer der Telefonzentrale lautet weiterhin:
0221 / 94 05 90 0
IMPRESSUM
Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten
und Geschäftspartner, herausgegeben von der Solidaris
Unternehmensberatungs-GmbH,
Zweigniederlassung
Köln,
Landgrafenstr. 31-35, 50931 Köln
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 20. Juli 2001
Auflage: 1.750 Stück
Redaktionsleitung: Dipl.-Volksw. Sigrun Kreuser,
Tel. 0221/ 940 590-0, Fax 0221/ 940 590 199
Gestaltung: b+d promotions gmbh, Köln
Satz, Lithografie und Druck: Caritas Werkstätten Köln, Gut Frohnhof
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der
Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte
kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen
werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuel-
len Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. Für die
Lösung einschlägiger Probleme rufen Sie bitte in der für Sie
zuständigen Zweigniederlassung an:
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Gerlinde Niewitz,
Postfach 48 04 10, 12 254 Berlin, Tel. 0 30/723 82-3
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Gabriele Meier,
Landsknechtstr. 4, 79 102 Freiburg/Brsg., Tel. 0761/7 91 86-12
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Sigrun Kreuser,
Landgrafenstr. 31-35, 50 931 Köln, Tel. 0221/94 05 90-0
Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Ingeborg Hartmann,
Laimer Str. 23, 80 639 München, Tel. 089/17 90 05-0
Sie erreichen uns Online unter: [email protected]
PDF-Version dieser Ausgabe unter: www.solidaris.de