Autobüchlein Sache des Landtags
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Autobüchlein Sache des Landtags
Autobüchlein Sache des Landtags Seit einigen Jahren wird in Liechtenstein das Halterverzeichnis von Motorfahrzeugen, das sogenannte «Autobüchlein », nicht mehr veröffentlicht. Da die Nummernverzeichnisse in der Schweiz nach wie vor in verschiedenen Kantonen publiziert werden und das liechtensteinische Datenschutzgesetz aus der Schweiz stammt, stellte der FBPAbgeordnete Peter Lampert einige Fragen an die Regierung. Er wollte wissen, weshalb die Rechtslage in den beiden Ländern so unterschiedlich ist, was gegen die Herausgabe eines Nummernverzeichnisses spricht und ob daran gedacht wird, in Liechtenstein die SMS-Abfrage von Autonummern einzuführen, die in einigen Kantonen möglich ist. «Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Frage des Nummernverzeichnisses zwar datenschutzrelevant ist, aber nicht direkt durch das Datenschutzgesetz (DSG), sondern vielmehr durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) samt zugehöriger Verkehrzulassungsverordnung (VZV) bestimmt wird», ging RegierungschefStellvertreter Klaus Tschütscher auf die Kleine Anfrage ein. Artikel 21 des DSG bestimmt, dass die Datenbearbeitung durch Behörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Bekanntgabe von Autonummern stellt eine solche Datenbearbeitung nach DSG dar. Frage des Strassenverkehrsgesetzes Die eigentliche gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Autonummern ist im SVG und in der VZV geregelt. Demnach muss die Motorfahrzeugkontrolle einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben. Die VZV präzisiert dazu, dass die von der Motorfahrzeugkontrolle zu führenden Register nicht öffentlich sind. Ausserdem hat die Motorfahrzeugkontrolle die Namen von Fahrzeughaltern und deren Versicherern nur dann Bekannt zu geben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechseln gegenüber dem neuen Halter zu erteilen. Für die Veröffentlichung eines Nummernverzeichnisses besteht deshalb nach aktueller Gesetzeslage keine genügende Grundlage. Wenn in der Schweiz die Bekanntgabe von Autonummern möglich ist, so ist dies nicht in einer unterschiedlichen Datenschutzgesetzgebung begründet, sondern in unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen zur Auskunft aus den betreffenden Registern auf Bundes- und kantonaler Ebene. «Mit der Frage des ‹Autobüchleins› hat sich auch der Landtag erst kürzlich beschäftigt, nämlich im Jahre 2003 bei der Behandlung des Berichts und Antrags 2003/2 zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes», betonte Tschütscher. Ziel der Revision war unter anderem, «eine klare gesetzliche Grundlage für die Erfassung von Personen- und Fahrzeugdaten durch die Motorfahrzeugkontrolle zu schaffen sowie deren Weitergabe an andere inländische und schweizerische Behörden auf ein rechtlich einwandfreies Fundament zu stellen.» Persönlichkeitsschutz höher gewichtet Die Regierung führte damals Folgendes aus: «Aus datenschutzrechtlichen Gründen aufgehoben werden soll der jetzige Absatz 1, welcher die Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Namenverzeichnisses der Fahrzeughalter enthält. Aufgrund der Veröffentlichung dieses Halterverzeichnisses konnte in der Vergangenheit jedermann – zu jeder Zeit und überall aufgrund der Kontrollschildnummer die Identität eines Fahrzeughalters herausfinden, diese Daten (auch) zu Ungunsten der betroffenen Personen brauchen und sie in andere Datensammlungen einspeisen. Damit war die Gefahr von Missbräuchen und Persönlichkeitsverletzungen gegeben. Namen und Adresse der Fahrzeughalter sind Personendaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des DSG. Diese dürfen nicht zu Zwecken bearbeitet und Bekannt gegeben werden, die mit der Strassenverkehrsgesetzgebung in keinem Zusammenhang stehen. Tatsächlich ist die Veröffentlichung des Fahrzeughalterverzeichnisses zur Erreichung der Zielsetzungen des SVG nicht nötig. Die Argumente des Daten- und Persönlichkeitsschutzes sind somit jedenfalls höher zu gewichten, als das in der Regel nur der Neugierde entspringende Interesse der Verzeichnisbesitzer. Überdies besteht in begründeten Fällen ja ohnehin ein Auskunftsrecht für jedermann.» Der Landtag ist dieser Argumentation im Jahr 2003 gefolgt und hat die entsprechende Bestimmung gutgeheissen.