Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe

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Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich
auf Basis von Umweltzeichen
Anforderungen an Holz und
Holzwerkstoffe
natureplus e.V., 4. Entwurf, 18.7.2013
Überblick
Überblick .................................................................................................................................................. 1
Quellen .................................................................................................................................................... 1
Geltungsbereich ...................................................................................................................................... 2
Anforderungen an die Zusammensetzung .............................................................................................. 3
Anforderungen an die Holzherkunft......................................................................................................... 6
Anforderungen an die Beschichtungssysteme ........................................................................................ 9
Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung ............................................................................ 15
Anforderungen an die Emissionsarmut ................................................................................................. 15
Quellen
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natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0000 Basiskriterien. Mai 2011
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0200 Holz und Holzwerkstoffe. Sept 2008
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0201, Poröse Holzfaserplatten > 230
kg/m³, Sept.2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0202 Spanplatten für das Bauwesen.
Sept 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0203 OSB-Platten für das Bauwesen,
März 2009
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0204 Sperrholzplatten, März 2009
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0205 Verleimte Holzbauteile für
nichttragende Zwecke (Massivholzplatten), Sept 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0206 Beschichtete Holzwerkstoffplatten
für Innenausbau und Möbel, Sept 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0207 MDF-Platten nach dem
Trockenverfahren, Sept. 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0208 Harte und mittelharte Faserplatten,
Sept 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0210 Naturbelassenes Vollholz, Sept
2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0211 Verleimte Holzbauteile für tragende
Zwecke , Sept 2010
1
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
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natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0212, Garten(bau)holz, Sept 2010
natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0213, Fassadenverkleidungen aus Holz,
Sept 2010
RAL-UZ 38, Emissionsarme Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen. April
2011
RAL-UZ 76, Emissionsarme Holzwerkstoffplatten. April 2011
RAL-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und
Holzwerkstoffen, Januar 2013
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7). Version 7.2,
Ausgabe vom 1. Juli 2011
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Produktgruppe „Holz- und Holzwerkstoffe“.
Dazu zählen
•
Spanplatten für das Bauwesen
•
OSB-Platten
•
Sperrholzplatten
o Furniersperrholzplatten;
o Stab- bzw. Stäbchensperrholz (Tischlerplatten)
•
Massivholzplatten und Brettsperrholz
•
Mitteldichte Faserplatten (MDF-Platten) nach dem Trockenverfahren
•
Faserplatten nach dem Nassverfahren (Poröse Holzfaserplatten > 230 kg/m³,
harte und mittelharte Faserplatten);
•
Naturbelassenes Vollholz
•
Holz- und Holzleimbauteile für tragende Zwecke
•
Beschichtete Holzwerkstoffe für Möbel und Innenausbau
•
Fassadenverkleidungen aus Holz
•
Gartenholz
Für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Laminatbodenbeläge gelten die
Anforderungen an Bodenbeläge (Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf
Basis von Umweltzeichen, natureplus e.V., Juni 2013).
Poröse Holzfaserplatten < 230 kg/m³ werden unter „Anforderungen an Dämmstoffe“ (in
Ausarbeitung) geregelt.
Anforderungen für mineralisch gebundene Holzwerkstoffe (z.B. zementgebundene
Spanplatten) werden separat geregelt (in Ausarbeitung).
Die vorliegenden Mindestanforderungen gelten auch für die Holz und HolzwerkstoffKomponente in Verbundsystemen und kombinierten Produkten. Zusätzliche Anforderungen
für die weiteren Systembestandteile sind zu beachten.
2
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Anforderungen an die Zusammensetzung
Mindestanteil an nachwachsenden Rohstoffen
Holz und Holzwerkstoffe müssen mindestens zu folgenden Prozentsätzen aus
nachwachsenden Rohstoffen (Holz und andere lignocellulosehaltige Rohstoffe wie z.B. Stroh
oder Schilf) bezogen auf die Trockenmasse des Endproduktes bestehen.
Produktgruppe
Naturbelassenes Vollholz
Produkte aus Massivholz wie
• Verleimte Holzbauteile für konstruktive, tragende Zwecke,
• Einlagige Massivholzplatten für nichttragende Zwecke,
Fassadenverkleidungen aus Holz,
• Garten(bau)holz
Mehrlagige Massivholzplatten für nichttragende Zwecke, OSB-Platten
Alle sonstigen Holz und Holzwerkstoffe
Nachweis:
•
Masse-%.
100
95
90
85
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 0213)
Anforderungen an die Art des Bindemittels
Als Bindemittel sind Polyvinylacetat-Leime (PVAc), PMDI-Harze, Tanninformaldehydharz
(TF-Harze), Phenolformaldehydharze (PF-Harze), Aminoplastharze sowie Mischharze auf
der Basis von Aminoplasten und Phenol zugelassen.
Reine UF-Bindemittel dürfen nur bei Sperrholzplatten und MDF-Platten in der
Nutzungsklasse NK 1 nach EN 1995-1 eingesetzt werden.
Nachweis:
•
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 76)
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 0213)
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Ausschluss von Bioziden
Der Einsatz von Bioziden ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fungizide, die allein
zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden.
Nachweis:
•
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176)
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0200ff)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln
Holz und Holzwerkstoffe sowie deren Beschichtung dürfen keine synthetisch-organischen
und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe
enthalten.
Sollte die Zugabe von Flammschutzmitteln nötig sein, so sind anorganische
Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere
wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydrat o.ä.) oder Blähgraphit einzusetzen.
Der Einsatz von Borverbindungen ist abweichend vom generellen Verbot von CMR-Stoffen
zum Schutz vor Schwelen und Glimmen zulässig. Die Menge ist auf den deklarationspflichtigen Anteil begrenzt (5,5 M-% Borsäure-Äquivalent bzw. 8,5 M-% Borax-Äquivalent).
Nachweis:
•
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176)
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0200ff)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Ausschluss von halogenorganischen Stoffen
Holz und Holzwerkstoffe dürfen keine halogenorganischen Verbindungen als Einsatzstoff
enthalten.
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176)
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0200ff)
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Anforderungen an die Holzherkunft
Kein Raubbau bei der Holzgewinnung
Die Holzgewinnung darf nicht durch Raubbau erfolgen.
Nachweis:
Dies kann durch folgende Nachweise belegt werden:
1.
Der Antragsteller erklärt den Nachweis der Legalität der Holzquellen gemäß
EU-Verordnung 995/2010 (Abl. L 295 vom 12. November 2010).
2.
Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk,
genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder
Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie
beispielsweise im §1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren
Einhaltung auch überprüft wird.
3.
PEFC-CoC-(„Chain-of-Custody“)-Zertifizierung des Rohstofflieferanten sowie
des Verarbeitungsbetriebes
4.
Nachweisliche Herkunft aus einjährigen Faserpflanzen, Sekundärrohstoffen
und Industrieresthölzern wie beispielsweise Sägerestholz, Spreißeln, Schwarten,
Hackschnitzel.
5.
Nicht aus einheimischen Wäldern (aus der europäischen Union) stammende
Hölzer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie FSC-zertifiziert sind.
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 176)
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff)
Nachhaltige Forstwirtschaft
Das verwendete Holz muss mindestens zum Teil aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
Die Anforderung der Zertifizierung gilt nicht für die Verwertung von Sekundärrohstoffen und
Industrieresthölzern wie Sägespänen, Schwarten, Hackschnitzeln aus regionalen Wäldern
(siehe Anforderung „Verwendung regionaler Holzvorkommen“).
Nachweis
Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine
Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder
einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im §1
des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft
wird.
Für alle anderen Hölzer muss der Anteil an nachweislich nachhaltig gewonnenen Hölzern
wenigstens dem Anteil der entsprechend zertifizierten Waldfläche mit geeigneten Holzarten
6
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
in der jeweiligen Region entsprechen, mindestens aber 10 % betragen.
Der Nachweis erfolgt durch ein Zertifizierungssystem, das folgenden Anforderungen genügt:
•
Nachhaltige Forstwirtschaft: Die Standards beinhalten Kriterien, deren
Einhaltung eine umweltgerechte, sozial verträgliche und wirtschaftlich tragfähige
Wald- oder Plantagenbewirtschaftung garantieren. Hierzu gehören u.a. die Erhaltung
und Förderung der Biodiversität, der Schutz von Wasserressourcen, Böden und
Ökosystemen, sowie die Achtung der Rechte von indigenen Völkern.
•
Unabhängiges Zertifizierungssystem: Die Zertifizierung wird von
unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen) durchgeführt und laufend kontrolliert.
Die Zertifizierungsstellen sind bei einem unabhängigen Träger akkreditiert.
•
Lokale Betriebskontrollen: Die Audits erfolgen betriebsbezogen und vor Ort
(kann sich auf Einzelbetriebe und regional zusammen bewirtschaftete
Gruppenbetriebe beziehen) für die jeweilige Waldbewirtschaftung.
•
Leistungsbezogene Standards: Der Überprüfung liegen messbare,
leistungsbezogene (performance based) Standards zugrunde.
•
Geschlossene Produktkette: Alle Unternehmen zwischen dem
Forstwirtschaftsbetrieb und dem Produkthersteller werden einer Materialflusskontrolle
unterzogen, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses der
Anteil des zertifizierten Holzes vom gesamten Materialeinsatz zurückverfolgt werden
kann.
•
Transparenz und Partizipation: Das Zertifizierungssystem ist transparent und
erfordert eine aktive Willenserklärung beteiligter Betriebe. Entscheidungen werden
von Gremien getroffen, die eine ausgewogene Beteiligung von Umwelt-, Sozial- und
Wirtschaftsinteressen aufweisen.
•
Internationalität: Das Zertifizierungssystem ist weltweit anwendbar.
Folgende Zertifikate erfüllen die Kriterien an Zertifizierungssysteme jedenfalls (CoC…chain
of custody):
•
FSC pure - CoC
•
FSC-mixed (70-100 %) - CoC
•
FSC mixed credit (70 – 100 %) - CoC
•
Naturland-Zertifikat
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 176)
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff)
•
Österreichisches Umweltzeichen (UZ 07)
Verwendung von Sekundärrohstoffen
Bei Holzwerkstoffen, die aus Fasern oder Spänen hergestellt werden, muss mindestens 50
M-% des eingesetzten Holzes aus Sekundärquellen stammen (Altholz oder Industrierestholz
wie Sägewerksrestholz, Spreißeln, Hobelspäne, Schwarten und Kappstücke).
Nachweis:
Bestätigung des Herstellunternehmens
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203)
Verwendung von schadstofffreiem Altholz
Wird Altholz eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass es sich um schadstofffreies
Altholz, wie z.B. Altholz der Kategorie A1 gemäß Altholzverordnung (D) oder Altholz gemäß
österreichischer Recyclingholzverordnung (BGBl. II Nr. 160/2012), handelt.
A1 = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner
früheren Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
Nachweis:
Bestätigung des Herstellunternehmens, dass er durch regelmäßige, dokumentierte
Rohstoffkontrollen sicherstellt, dass nur schadstofffreies Altholz eingesetzt wird.
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff)
•
Österreichisches Umweltzeichen (UZ 07)
Zusatzkriterium: Verwendung regionaler Holzvorkommen
Bei Holzwerkstoffen, die aus Fasern oder Spänen hergestellt werden, muss das Holz zu
mindestens 80 % aus einem Umkreis von 300 Lastwagen-Kilometern-Äquivalenten (*) zur
Fertigungsstätte stammen.
(*) 1 km LKW ≈ 2,5 km Bahn ≈ 27 km Frachter Übersee ≈ 4 km Frachter Binnengewässer
Nachweis:
Bestätigung des Herstellunternehmens inklusive Liste der Holzlieferanten (Bescheinigung
des Lieferanten)
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203)
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Anforderungen an die Beschichtungssysteme
Geltungsbereich
Zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen können Holz und Holzwerkstoffe mit
Beschichtungssystemen versehen werden. Zu den Beschichtungssystemen gehören Beizen,
Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe usw. [RAL-UZ 38].
Zugelassene Beschichtungssysteme
Echtholz-Furniere sind zulässig. Furniere aus nicht europäischen Ländern müssen FSC
zertifiziert sein. Die Mindestdicke für Furniere muss 1 mm betragen.
Als Oberflächenbeschichtungsmittel sind Öle, Wachse und Lacke auf Basis nachwachsender
Rohstoffe, auch modifizierte Öle, zulässig. Beschichtungen auf Acrylat- und Alkydharz-Basis
sind ebenfalls zulässig. Die Verwendung UV-härtender Systeme ist dabei erlaubt.
Damit sind melaminharzgetränkte Dekorpapiere, Folien und Beschichtungen auf Epoxidharzoder PU-Basis nicht zulässig.
Nachweis:
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213)
Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1
Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen
enthalten:
•
Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach
RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.B. GefStoffVO, TRGS 905);
•
Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in
karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat.
1A und 1B eingestuft sind;
•
Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder
K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1
oder R2 eingestuft sind;
•
Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2,
erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend RF1 und RF2 oder
fruchtschädigend RE1 und RE2 eingestuft sind;
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 176)
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen (UZ 7)
Hintergrundinformation:
H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung)
bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG:
Bezeichnung
CLP-Verordnung
RL 67/548/EWG
Krebserzeugend/Karzinogenität
Kat. 1A, 1B: H350, H350i
Kat K1, K2: R45, R49
Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität
Kat. 1A, 1B: H340
Kat. M1, M2: R46
Fortpflanzungsgefährdend/
Reproduktionstoxizität
Kat. 1A, 1B: H360F, H360D,
H360FD, H360Fd, H360Df
Kat. R1, R2: R60, R61,
R60/61, R60/63, R61/62
Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen
Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen
enthalten:
•
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als
besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz
1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden. Es gilt die
Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung.
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 176)
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2
Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLPVerordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Beschichtungssystemen für
Holz und Holzwerkstoffen zu max. 1 Masse-% enthalten sein:
Bezeichnung
CLP-Verordnung
RL 67/548/EWG
Krebserzeugend/
Karzinogenität
Kat. 2: H351
Kat K3: R40
Erbgutverändernd/
Keimzellmutagenität
Kat. 2: H341
Kat M3: R68
Fortpflanzungsgefährdend/
Reproduktionstoxizität
Kat. 2: H361f, H361d, H361fd
Kat. R3: R62, R63
Reproduktionstoxizität auf oder
über die Laktation:H362
Zusatz Laktation: R64
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen
Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung
1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. RSätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
Wortlaut
CLP-Verordnung
RL 67/548/EWG
Lebensgefahr beim Verschlucken
H300
R28
Giftig bei Verschlucken
Kann bei Verschlucken und Eindringen in die
Atemwege tödlich sein
Lebensgefahr bei Hautkontakt
H301
R25
H304
R65
H310
R27
Giftig bei Hautkontakt
H311
R24
Lebensgefahr bei Einatmen
H330
R26
Giftig bei Einatmen
H331
R23
Schädigt die Organe
H370
R39/23/24/25/26/27/28
Schädigt die Organe
H372
R48/25/24/23
Ausgenommen von dieser Regelung sind UV-härtende Lacke, die aufgrund der enthaltenen
reaktiven Komponenten als gesundheitsschädlich gekennzeichnet werden müssen
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38) – mit Ausnahme von H304 bzw. R65
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7) – mit
Ausnahme von H304 bzw. R65
Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen
Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen
enthalten
•
Arsen und –Verbindungen
•
Blei und –Verbindungen
•
Cadmium und –Verbindungen
•
Quecksilber und –Verbindungen
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Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
•
Zinnorganische Verbindungen
Österr. UZ 07: Eventuell auftretende Verunreinigungen, die jedoch jeweils höchstens 50
ppm, bei Arsen höchstens 10 ppm und bei Cadmium sowie Quecksilber höchstens 2 ppm
betragen dürfen, müssen begründet werden.
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38)
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe
Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EGVerordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in Bodenbelägen (inkl. Beschichtungen)
nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein:
RL 67/548/EWG (Anhang VI)
CLP-Verordnung 1272/2008
umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für
Wasserorganismen
umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen
haben
umweltgefährlich; R51/53 Giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen
haben
Ozonschicht schädigend EU H059
Akut gewässergefährdend Kategorie 1;
H400
Akut gewässergefährdend Kategorie 1;
Chronisch gewässergefährdend
Kategorie 1; H400, H410
Masse%
≤1
Chronisch gewässergefährdend
Kategorie 2; H411
„Gefährlich für die Ozonschicht“ R59
≤1
≤1
0
Die Zugabe folgender namentlich benannte Einsatzstoffe ist nicht erlaubt:
•
Stoffe mit Wassergefährdungsklasse WGK 3
•
Gemäß CITI bzw. OECD persistente, akkumulierende (log Pow > 3)
Substanzen mit LC50 ≤ 10 mg/l
•
POP (Persistent Organic Pollutants): Aldrin, Dieldrin, DDT, Endrin,
Heptachlor, Chlordan, HCB, Mirex, Toxaphen, PCB, Dioxine und Furane
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
12
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
•
•
natureplus-Qualitätszeichen
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Deklaration von synthetischen Nanomaterialien
Synthetische Nanomaterialien in einem Größenbereich von 1 – 100 nm in Anlehnung an die
vorläufige Definition von DIN-CEN-ISO TS 276877 dürfen nur unter Anwendung des
Vorsorgeprinzips unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
•
Beurteilung der Vorteile: Der erhöhte Nutzen bzw. die geringere
Umweltbelastung durch die Zugabe der Nanomaterialien muss nachgewiesen
werden.
•
Risikobeurteilung: Aus den vorhandenen Daten und der Literatur soll die
sichere Anwendung in Bezug auf Mensch und Umwelt über den gesamten
Lebenszyklus dargelegt werden.
•
Transparenz: Enthaltene Nanomaterialien müssen analog der EU-KosmetikVO mit:
„Stoffbezeichnung (nano)“ am Verkaufsgebinde deklariert werden.
Nachweis:
•
Vorlage entsprechender Gutachten durch das Herstellunternehmen
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen
Beschränkung des VOC-Gehalts in flüssigen Beschichtungssystemen
In flüssigen Beschichtungssystemen darf der Gehalt an flüchtigen organischen
Verbindungen (VOC) in den eingesetzten Beschichtungsstoffen max. 250 g/l betragen.
Ausgenommen hiervon sind Lackieranlagen, die über eine Abgasreinigung verfügen, die den
Anforderungen der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in geltender
Fassung oder der Richtlinie 2004/42/EG (Lösemittelrichtlinie)1 entspricht.
Diese Anforderung gilt für das gesamte Beschichtungssystem und ist unter Berücksichtigung
der Auftragsmenge aus dem VOC-Gehalt der einzelnen Beschichtungsstoffe zu berechnen.
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38)
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213)
1
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung
organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der
Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
13
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Aromatenfreie Lösemittel
Das Lösemittel muss frei von aromatischen Kohlenwasserstoffen sein (≤ 0,1 %).
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Ausschluss von Phthalaten
Weichmachende Substanzen aus der Klasse der Phthalate dürfen bei der Herstellung der
Beschichtung nicht eingesetzt werden.
Nachweis:
•
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Ausschluss von Cobaltverbindungen als Trockenstoffe
Kobaltverbindungen sind mit max. 0,1 M.-% (als Co) in der Beschichtung erlaubt.
Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
14
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung
Energieeffiziente Produktion
Die Produkte sollen energieeffizient produziert werden.
Der Energiebedarf für die Trocknung soll zum überwiegenden Teil aus erneuerbaren
Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraftwärmekopplung gedeckt werden.
Nachweis:
Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab.
Um eine energieeffiziente Produktion nachzuweisen, muss eine Ökobilanz der Herstellung
(cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 bzw. EN 15804 vorgelegt werden. Sie soll
mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 2013)
Halogenfreie Verpackung des Produkts
Verpackungskunststoffe müssen halogenfrei sein.
Nachweis:
Bestätigung des Herstellunternehmens
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus-Qualitätszeichen (RL 0200ff)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Anforderungen an die Emissionsarmut
Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,05 ppm für Holz und
Holzwerkstoffen
Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im
Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung
nicht überschritten werden:
•
0,05 ppm Formaldehyd spätestens am 28. Tag
Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im
Außenbereich vorgesehen sind (z.B. Gartenholz, Fassadenverkleidung)
Nachweis:
Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-3 bzw. EN 717-1
15
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 76, RAL-UZ 176)
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Zusatzkriterium: Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,03 ppm für Holz
und Holzwerkstoffen
Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im
Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung
nicht überschritten werden:
•
0,03 ppm Formaldehyd
Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im
Außenbereich vorgesehen sind (z.B. Gartenholz, Fassadenverkleidung)
Nachweis:
Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-3 bzw. EN 717-1
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0206,
RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211)
Beschränkung von VOC-Emissionen aus Holz und Holzwerkstoffen
Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im
Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der
Beladung nicht überschritten werden:
300 µg/m3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16)
100 µg/m3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22)
1 µg/m3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe (VOC, VVOC, SVOC)
14 µg/m3 Phenol
nicht nachweisbar: monomeres MDI
Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im
Außenbereich vorgesehen sind (z.B. Gartenholz, Fassadenverkleidung)
Nachweis:
Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11
Durchführung gemäß
•
Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) 234-250
•
natureplus-Ausführungsbestimmungen „Prüfkammeruntersuchungen“. August
2010
Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
16
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Keine VOC-Emissionsmessung ist für folgende Produkte aus naturbelassenem Vollholz
erforderlich:
Kleinhölzer (Leisten, Latten, Rundstäbe) und Kanthölzer mit einem Umfang <
360 mm
Produkte aus Laubholz
Die Konzentrationen in der Prüfkammer müssen bei Phenol nur für Holzwerkstoffplatten mit
phenolhaltigen Bindemitteln, bei monomeren MDI nur für Holzwerkstoffplatten mit
Bindemitteln auf der Basis von polymerem MDI bestimmt werden.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211)
•
Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176)
•
Österreichisches Umweltzeichen Holz und Holzwerkstoffe (UZ 7)
Zusatzkriterium: Zusätzliche Beschränkung von VOC-Emissionen aus Holz und
Holzwerkstoffen
Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im
Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der
Beladung nicht überschritten werden:
100 µg/m3 Summe der VOC ohne NIK
R-Wert ≤ 1
R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen
NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet)
Dieses Kriterium gilt zusätzlich zum Kriterium „Beschränkung von VOC-Emissionen für
Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen“
Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im
Außenbereich vorgesehen sind (z.B. Gartenholz, Fassadenverkleidung)
Nachweis:
Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11
Durchführung gemäß
•
Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) 234-250
•
natureplus-Ausführungsbestimmungen „Prüfkammeruntersuchungen“. August
2010
Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Keine VOC-Emissionsmessung ist für folgende Produkte aus naturbelassenem Vollholz
erforderlich:
Kleinhölzer (Leisten, Latten, Rundstäbe) und Kanthölzer mit einem Umfang <
360 mm
Produkte aus Laubholz
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
17
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
•
•
Blauer Engel (RAL-UZ 176)
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211)
Geruchsarme Holzwerkstoffe
Holzwerkstoffe, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, müssen
geruchsarm sein.
Nachweise (alternativ):
•
Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI Institut für
Ökologie, Technik und Innovation GmbH: Geruchsnote Intensität des Geruchs max. 3
(kein produktfremder Geruch).
•
Prüfgutachten gemäß natureplus-Ausführungsbestimmungen: Geruchsnote
max. 3.
•
Prüfgutachten gemäß DIN ISO 16000-28 und Beurteilung der Messergebnisse
gemäß UBA Texte 35/2011 (RAL-UZ 176, 3.2.2 Geruchsprüfung)
Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die
Anforderungen jedenfalls:
•
Blauer Engel (RAL-UZ 176)
•
natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205,
RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211)
Hintergrundinformation:
Derzeit findet eine Kalibrierungsphase zur ISO 16000-28:2012-12 „Innenraumluftverunreinigungen - Teil 28: Bestimmung der Geruchsstoffemissionen aus Bauprodukten mit einer
Emissionsprüfkammer“ statt, die bis 2014 abgeschlossen sein soll. Nach einer zweijährigen
Erprobungsphase soll entschieden werden, ob dieser neue Test Aufnahme in das AgBBSchema findet.
Geruchsprüfungen:
Geruchsprüfung nach natureplus:
Zu prüfende Produkte
Bauprodukte, Innenausstattungsmaterialien
Prüfgefäß
ca. 2 bis 3 Liter - Exsikkator
Temperatur
(1)
Rel. Feuchte
23 °C (andere Temperaturen sind in begründeten Fällen möglich)
50 % (einzustellen mit 100 ml gesättigter Magnesiumnitrat-Lsg.)
Probenvorbereitung (Herstellung des Prüflings)
Probengröße
Exsikkator-Beladung entspr. Prüfkammerbeladung
(siehe jew. entspr. Ausführungsbestimmung Prüfkammer)
Anm.: Bei Materialien, die nicht für Prüfkammer-Emissionsmessungen
vorgesehen sind, ist die Probengröße individuell festzulegen
Wirksame Probenfläche
entsprechend Prüfkammerbeladung
Probenträger
Glasplatte, Porzellanschale, Exsikkator-Einsatz
Exsikkator-Beladung
sofort nach Herstellung des Prüflings
Probenahme
18
Nachhaltige Beschaffung - Holzwerkstoffe
Probenahmezeitpunkt(2)
24 h nach Exsikkatorbeladung (andere Probenahmezeiten sind in
begründeten Fällen möglich)
Anzahl Probanden
mind. 4 Personen; bei Abweichung um ≥ 2 Noten mind. 5 Personen
Exsikkator - Bedienung
Zur Geruchsprobe Exsikkatorstopfen öffnen und nach jeder Prüfung wieder
verschließen; zwischen den einzelnen Geruchsprüfungen den Exsikkator 5
min verschlossen halten
Bewertung
Geruchsintensität
1 = nicht wahrnehmbar
2 = wahrnehmbar, nicht störend
3 = deutlich wahrnehmbar, aber noch nicht störend;
4 = störend
5 = stark störend
6 = unerträglich
Anm.: Halbe Zwischennoten sind möglich
Geruchsart
Beschreiben
Endnote
Mittelwert der Bewertungsnoten der einzelnen Probanden
Geruchsprüfung nach ÖTI
Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten aus dem
Innenraum mittels Geruchsgefäßen nach ONR 195702 „Sensorische Bestimmung der
Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten und Luftproben aus dem Innenraum Anforderungen für Prüfungen im Labor“, Pkt. 7.4. Bewertung gemäß Tabelle 3 „Intensität des
Geruches“:
Note
0
1,00
1,25
1,50
1,75
2,00
2,25
2,50
2,75
3,00
3,25
3,50
3,75
4,00
4,25
4,50
4,75
5,00
Beschreibung der Intensität
geruchlos
Sehr schwacher Geruch
Schwacher Geruch
Mittlerer Geruch
Starker Geruch
Sehr starker Geruch
19

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