H a u p t s a t z u n g der Stadt Zeven, Landkreis Rotenburg (Wümme
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H a u p t s a t z u n g der Stadt Zeven, Landkreis Rotenburg (Wümme
Hauptsatzung der Stadt Zeven, Landkreis Rotenburg (Wümme) in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Zeven in seiner Sitzung am 11.10.2012 die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Zeven beschlossen: §1 Name, Rechtspersönlichkeit Die Stadt führt die Bezeichnung „Stadt Zeven“. Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Stadt ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Zeven. Sie bedient sich bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben der Samtgemeinde Zeven. §2 Hoheitszeichen, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Stadt Zeven zeigt: Einen gespaltenen Schild, in der rechten Hälfte das Wappenzeichen des alten Erzstiftes Bremen, das gekreuzte Schlüsselpaar, in der linken Hälfte den Schutzheiligen Zevens, den heiligen Vitus. Das gekreuzte silberne Schlüsselpaar befindet sich in einem roten, der heilige Vitus, rotgekleidet, mit dem Heiligenschein, einem Palmenzweig in der rechten und einem Buch in der linken Hand, in einem Ölkessel stehend in einem gelben Feld. Unter dem Schild befindet sich ein Band mit der Inschrift S t a d t Z e v e n. (2) Die Farben der Stadt sind rot-weiß-gelb - waagerecht angeordnet -. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Stadt Zeven“. (4) Eine Verwendung des Stadtwappens und des Stadtnamens zu nichtamtlichen Werbezwecken ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig. §3 Aufgaben des Rates, Wertgrenzen (1) Über Rechtsgeschäfte nach § 58 (1) Nr. 14 NKomVG beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 50.000 EURO im Einzelfall übersteigt. -2(3) Über Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit dem/der Stadtdirektor/in (§ 106 Abs. 1 NKomVG) beschließt der Rat gemäß § 58 (1) Nr. 20 NKomVG, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert im Einzelfall 5.000 EURO nicht übersteigt. §4 Geschäfte der laufenden Verwaltung Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Stadt Zeven nicht von erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere: a.) Die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien oder Ordnungen abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs, b.) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, Heranziehung zu Gemeindeabgaben, Erteilung von Prozessvollmachten, Einreichung von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten und Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000 €, c.) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen auf Löschung, Abtretung und Vorrangseinräumung bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 €, d.) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: Bei Verträgen über Leistungen nach VOB 50.000 € Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach VOL 20.000 € Bei Honorarverträgen für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter 15.000 € Bei Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 20.000 € Bei Verfügungen über das Gemeindevermögen 5.000 € (Die Regelungen über das Werksvermögen bleiben unberührt) Bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. 3.000 € Bei der Stundung von Ansprüchen für längstens 24 Monate 10.000 € Bei der Niederschlagung von Forderungen 10.000 € Bei dem Erlass von Forderungen Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbeträge) 1.000 € 10.000 € Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einem Streitwert von 10.000 € -3- §5 Vertreter/in des/der Bürgermeisters/in Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin wird durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister oder die erste stellvertretende Bürgermeisterin bei dessen oder deren Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Bürgermeister oder die zweite stellvertretende Bürgermeisterin vertreten. §6 Verwaltungsausschuss (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. (2) Der Verwaltungsausschuss überträgt nach § 76 (3) NKomVG seine Entscheidungskompetenz im Bauleitverfahren (Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss) und bei Ausschreibungen im Bereich der VOB und Planungsaufträgen nach der VOF auf den Bauausschuss. Hinzugewählte Mitglieder gem. § 71 Abs. 7 NKomVG sind bei der Beratung aus dem Verwaltungsausschusskompetenzbereich ausgeschlossen. §7 Einwohnerversammlungen (1) Der/Die Stadtdirektor/in (§ 106 Abs. 1 NKomVG) unterrichtet die Einwohner/innen in öffentlichen Sitzungen des Rates über wichtige Angelegenheiten der Stadt. (2) Der/Die Stadtdirektor/in (§ 106 Abs. 1 NKomVG) unterrichtet die Einwohner/innen in Einwohnerversammlungen für die gesamte Stadt oder Teile der Stadt rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Stadt. Dabei haben die Einwohner/innen Gelegenheit Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungsund Anhörungsverfahren bleiben unberührt. §8 Anregungen und Beschwerden an den Rat (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Der/Die Bürgermeister/in leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die sonst zuständige Stelle weiter. Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheit nicht der Rat gemäß § 58 (1) NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der/Die Bürgermeister/in unterrichtet den/die Antragsteller/in schriftlich über die Erledigung. -4(2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der/Die Stadtdirektor/in (§ 106 Abs. 1 NKomVG) entscheidet, ob im Einzelfall eine Unterrichtung des Rates oder des Verwaltungsausschusses notwendig ist. §9 Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen im Sinne des § 11 Abs. 6 NKomVG werden auf der Internetseite www.zeven.de bekannt gemacht. In der Zevener Zeitung ist in einer Anzeige auf diese Veröffentlichung zu verweisen. (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile des Ortsrechtes, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus in Zeven, Am Markt 4, während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Im Ortsrecht wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung des Ortsrechtes wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (3) Die ortsüblichen Bekanntmachungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, erfolgen durch Veröffentlichung in der Zevener Zeitung. Öffentliche Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden durch Aushang im Aushangkasten am Rathaus in Zeven, Am Markt 4, veröffentlicht. Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 2 gilt entsprechend. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (3) Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zeven können Protokolle der öffentlichen Sitzungen im Rathaus in Zeven, Am Markt 4, einsehen. § 10 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form Funktionsbezeichnungen, die in anderen Satzungen, Verordnungen oder sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Stadt in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet. -5- § 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.12.1997 mit den dazu ergangenen Änderungen außer Kraft. Die Regelung nach § 6 Abs. 2 NKomVG tritt am 31.10.2016 außer Kraft. Zeven, den 11.10.2012 Stadt Zeven (L.S.) gez. Johann – D. Klintworth Stadtdirektor Veröffentlicht am 21.07.2012 in der Zevener Zeitung (Neufassung). Veröffentlicht am 20.10.2012 unter www.zeven.de (1. Änderung).