Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES

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Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES
Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO
in Information und Dokumentation
Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011,
gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und
Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 2011,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Art. 1 1Das vorliegende Reglement legt die Rahmenrichtlinien für die
Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den
Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation
fest.
2Es
gilt für alle Personen, die an der HES-SO eingeschrieben sind und den Titel
Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation anstreben.
Unterrichtssprache
Art. 2 1Die Ausbildung wird in französischer Sprache an der Haute école de
gestion de Genève – HES-SO//Genève (nachfolgend Hochschule) erteilt.
2Es
wird ein zweisprachiges Programm angeboten.
3Bestimmte
Definitionen
Module können in englischer Sprache erteilt werden.
Art. 3 1Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die
Aufteilung zwischen den obligatorischen Grundmodulen und den Wahlmodulen
fest.
2Ein
Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von
Vorlesungseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und
der Erreichung festgelegter Lehrziele dienen, für die ECTS-Credits verliehen
werden.
3Eine
Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichts- oder
Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der
Bestandteil eines Moduls ist.
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Ausbildungsart und
-dauer
Art. 4 1Der Studiengang
Teilzeitausbildung.
bietet
eine
Vollzeitausbildung
und
eine
2In
Sonderfällen können von der Hochschule ausnahmsweise Abweichungen
von der maximalen Studiendauer von 12 Semestern bewilligt werden.
3Für
die in Absatz 2 erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor
Beginn eines Studienjahres bei der Hochschule eingereicht werden.
Wechsel der
Ausbildungsart
Art. 5 1Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der
Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule
entscheidet formell darüber.
2Die
Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels
der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen.
II. Organisation des Studiums
Organisationsprinzipien
Art. 6 Die Ausbildung beruht auf dem
Studiengangs definierten Kompetenzprofil.
im
Rahmenstudienplan
des
Hochschulübergreifende Module
Art. 7 1Der
Studiengang
kann
hochschulübergreifende
oder
studiengangsübergreifende Module organisieren, vor allem bei den
Wahlmodulen.
2Bei
externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter
der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist.
Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten.
Mobilität
Art. 8 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten,
einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren,
absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis.
Validierung der
Module
Art. 9 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer
Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird.
Die Note 4.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls.
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Anmeldung zu den
Modulen und
Teilnahme an den
Evaluationen
Art. 10 1Die Studierenden melden sich zu den Modulen an, die im
Rahmenstudienplan vorgesehen sind.
2Sobald
Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu
allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen.
3Jede
Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder
ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der
Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist.
4Im
Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht
fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation
die Note 1.0.
5Im
Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer Evaluation am Ende eines
Moduls werden die Studierenden grundsätzlich zum nächsten Prüfungstermin
vorgeladen.
6Im
Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer fortlaufenden Kontrolle
werden die Modalitäten der Evaluation von der Hochschule festgelegt.
7Jeder
Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet.
Besuch der
Vorlesungen
Art. 11 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in dem Reglement
der Hochschule angegeben und können in den Modulbeschrieben näher
ausgeführt werden.
Zusatzarbeit
Art. 12 1Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen 3.5 und 3.9
erhalten, müssen sie sich zu den Prüfungen für die Zusatzarbeit gemäss den im
Modulbeschrieb vorgesehenen Bedingungen anmelden, ausser wenn im
Modulbeschrieb keine Zusatzarbeit vorgesehen ist. Für Vorlesungseinheiten, für
welche die Note 4.0 oder höher vergeben wurde, kann keine Zusatzarbeit
erbracht werden.
2Für
ein Modul kann nur ein einziges Mal eine Zusatzarbeit geleistet werden.
3Studierende,
die eine Zusatzarbeit erfolgreich absolvieren, erhalten die Note
4.0.
Wiederholung
Art. 13 1Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb
festgelegt.
2Nur
Vorlesungseinheiten, für welche Noten unter 5.0 vergeben wurden,
müssen wiederholt werden.
3Im
Falle einer nicht wiederholten Vorlesungseinheit werden die für den ersten
Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des
wiederholten Moduls zu ermitteln.
4Jedes
Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden.
5Ein
nicht bestandenes Modul muss obligatorisch wiederholt werden, sobald es
erneut angeboten wird.
6Das
Nichtbestehen eines wiederholten Moduls führt zur Exmatrikulation der
Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens.
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Bachelorarbeit
Art. 14 1Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 16 ECTS-Credits vergeben.
Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung
durchgeführt.
2Die
Bachelorarbeit wird von einem/einer verantwortlichen Dozierenden
betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre
Bachelorarbeit.
3Die
Modalitäten für die Evaluation
Modulbeschrieb festgelegt.
und die Verteidigung sind
im
4Studierende,
die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer
Dozierenden durchführen, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist,
unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie
eingeschrieben sind.
Betrug
Art. 15 1Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das
betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das
Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet.
2Von
der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie
sie in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und
Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines
Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule
ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats.
Diplom
Art. 16 Studierende, die die im Studienplan vorgesehenen 180 ECTS-Credits
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben haben, erhalten das Diplom
„Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation“.
Wiederaufnahme
des Studiums
(ausser bei
definitivem
Nichtbestehen)
Art. 17 1Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation
aus dem Studiengang Information und Dokumentation der HES-SO ein Studium
in demselben Studiengang der HES-SO wiederaufnehmen möchten, müssen
das ordentliche Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die
Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder
disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden
Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von
Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet.
2Im
Falle einer erneuten Einschreibung verfügen sie nur über einen einzigen
Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen.
III. Schlussbestimmungen
Rechtsvorschriften
Art. 18 Das vorliegende Reglement wird von der Haute école de gestion de
Genève – HES-SO//Genève unter Einhaltung der Referenztexte angewandt.
Inkrafttreten
Art. 19 1Die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in
Information und Dokumentation vom 30. Oktober 2012 werden aufgehoben.
2Das
vorliegende Reglement tritt zum 15. September 2014 in Kraft.
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Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss „2014/23/79“ vom
Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 verabschiedet.
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