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Beitrag BGH: Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen Dominique Philipp, Fachanwältin für Informationstechnologierecht, 30.09.2013 BGH: Haftung von File-HostingDiensten für Urheberrechtsverletzungen Die Klägerin war in dem vom BGH entschiedenen Fall die GEMA, also eine Verwertungsgesellschaft, welche die Verwertungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt und ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte ist. Beklagte ist ein File-Hosting-Dienst, der unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz für beliebige Dateien zur Verfügung stellt. Nach dem Hochladen einer Datei wird dem Nutzer ein Download-Link von dem Dienst übermittelt, unter welchem dieser die von ihm hochgeladene Datei im Internetbrowser aufrufen und herunterladen kann. Von Nutzern hochgeladene Dateien werden von dem Dienst weder katalogisiert noch gibt es eine Suchfunktion auf der Website, welcher sich der Nutzer unter der Internetadresse des Dienstes bedienen kann. Allerdings können die Nutzer des Dienstes die Download-Links in Sammlungen von Links einstellen, sodass Internetnutzer nach bestimmten abgespeicherten Dateien suchen können. Die Nutzung des Dienstes war zum einen anonym und kostenlos möglich und zum anderen konnten sich Nutzer registrieren und ein Premium-Account anlegen. Eine anonyme Nutzung war derart ausgestaltet, dass Dateien nur mit Zeitverzögerung und einer begrenzten Geschwindigkeit heruntergeladen werden konnten. Ferner waren im unmittelbaren Anschluss an einen Download weitere Downloads von Dateien nicht möglich und Dateien konnten wohl höchstens 10 mal von dem anonymen Nutzer herunter geladen werden. Der Premium-Nutzer hingegen konnte ohne Geschwindigkeitsbegrenzung mehrere Dateien parallel herunterladen. Sofern die von einem Nutzer hochgeladenen Dateien mehrfach von anderen Nutzern heruntergeladen wurden, erhielt der speichernde Nutzer Premium-Punkte, die entweder zu einem kostenlosen Premium-Konto oder andere Prämien umgewandelt werden konnten. Zum 01.07.2010 wurde das Premium-Punkte-Modell in der Form abgeschafft. Nutzer konnten dann „Rapids“ und das Paket „PremiumPro“ erwerben, welches dem Premium-Account entsprach.Die Klägerin teilte der Beklagten in drei Schreiben in den Jahren 2006 und 2008 mit, dass insgesamt 4.815 Musikwerke ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Der Klägerin zufolge waren die Dateien, welche die Musikwerke enthielten, weiterhin über den Dienst der Beklagten abrufbar. Mit der erstinstanzlich beim LG Hamburg 2008 eingereichten Klage machte die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke geltend. Das Landgericht und die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, haben der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben sodann Revision beim Bundesgerichtshof mit dem Antrag auf Abweisung der Klage eingereicht. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte habe es zu unterlassen, die insgesamt 4.815 Musikwerke in Deutschland öffentlich zugänglich machen zu lassen. Denn die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten zur Prüfung der bei ihr gespeicherten Dateien verletzt; ohne die Verletzung dieser Prüfpflichten durch die Beklagte hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können. Grundsätzlich seien Diensteanbieter im Sinne von §§ 2 Nr. 1, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG – wie die Beklagte – nicht verpflichtet, die von bzw. bei ihnen u.a. gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu ermitteln, welche auf rechtswidrige Taten, wie Urheberrechtsverletzungen, hindeuten. Hierdurch würden allerdings Überwachungspflichten im speziellen Einzelfall nicht ausgeschlossen. Prüfungspflichten bestehen allerdings, wenn das Geschäftsmodell des Diensteanbieters auf Rechtsverletzungen durch Nutzer angelegt sei oder der Anbieter die Gefahr von rechtsverletzenden Nutzungen durch eigene Maßnahmen fördere. Der BGH führt aus, dass die Beklagte die Gefahr von urheberrechtsverletzenden Nutzungen ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert habe. Im Gegensatz zu anderen Diensten im Bereich des Cloud Computing habe sie kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz von ihren Nutzern verlangt, sondern erziele den Umsatz durch den Verkauf von Premium- bzw. „PremiumPro“-Konten. Die Merkmale dieser Konten führten der Würdigung des BGH nach dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze durch massenhafte Downloads erhöhe. Massenhafte Downloads seien insbesondere für den rechtswidrigen Download bereitstehender Dateien attraktiv, wobei die Attraktivität noch dadurch gesteigert würde, dass die Möglichkeit der anonymen Nutzung des Dienstes bestehe. Die Beklagte gehe dabei selber davon aus, dass bei einem täglichen Upload von 500.000 Dateien es bei ca. 30.000 zu urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen komme. Aufgrund der Förderung der rechtsverletzenden Handlungen durch die Beklagte sei diese nunmehr bei Hinweis auf konkrete Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer nicht nur dazu verpflichtet, unverzüglich das konkrete Angebot zu sperren, sondern zudem fortlaufend alle entsprechenden Linksammlungen darauf zu prüfen, ob diese Links auf bei der Beklagten gespeicherten Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthielten. Über Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter und ggf. mittels Einsatz von Webcrawlern sei von der Beklagten zu ermitteln, ob sich weitere entsprechende Links zu ihrem Dienst befänden. Diese Pflichten zur Prüfung bestünden bei jedem Musikwerk, betreffend welches die Beklagte einen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erhalten habe und in demselben Umfang, auch wenn die Beklagte auf eine große Anzahl von Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Hinweis für die Praxis: Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil noch auf die von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Erfüllung von Prüfpflichten als Diensteanbieter ein und führt u.a. aus, dass der Hinweis in den Nutzungsbedingungen der Beklagten, der Upload von Werken unter Verletzung des Urheberrechts sei unzulässig, notwendig allerdings nicht allzu effektiv sei. Die Beklagte kam ihren Prüfpflichten nur hierdurch also nicht nach. Inhalt und Umfang von Prüfpflichten von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes bei Rechtsverletzungen durch die Nutzer wurden vom BGH aber nicht allgemein in diesem Umfang angenommen, sondern sind vom Einzelfall, insbesondere dem jeweilig angebotenen Dienst abhängig und für diesen entsprechend zu prüfen. Ansprechpartner für Rückfragen: Für Rückfragen steht Ihnen gerne die Ansprechpartner des IWR für den Bereich Recht zur Verfügung: Rechtsanwalt Dominique Philipp KLERX-legal Rechtsanwälte Herzogspitalstr. 11 80331 München Tel. +49 89 1219165-50 eMail: [email protected] Impressum & Disclaimer Die Artikel sind reine Informationsschreiben und dienen ausschließlich der allgemeinen Unterrichtung von interessierten Personen. Eine Beratung – insbesondere ein rechtliche oder steuerliche – im Einzelfall kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Die Beiträge stellen weder eine Handlungs- noch eine Anlageempfehlung dar. 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