Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Januar 2014 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Frau Pawelski/Herrn Bäcker/Frau Wellner, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 5970-8516/ -8517/ -8518 Fax: 0211 5970-9981 Bewerbungen für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/ -6537/ -6515, Fax: 0221 7763-6500 Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten -hausärztliche Versorgung- möglich. Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis 03.01.2014 Stadt Wuppertal Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche VersorgungChiffre: W 001/14 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: Z 003/14 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Facharzt/-ärztin für Pathologie (hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: Z 004/14 Kreis Wesel (Mittelbereich Hamminkeln) Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: Z 005/14 61 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Kreis Wesel (Mittelbereich Dinslaken) Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche VersorgungChiffre: Z 006/14 Bewerbungsfrist: Bis 10.01.2014 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: Z 002/14 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis 27.12.2013 Mittelbereich Bonn Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einzelpraxis) Chiffre: 004/2014 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Orthopädie (Einzelpraxis) Chiffre: 008/2014 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einzelpraxis) Chiffre: 009/2014 Mittelbereich Köln Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 010/2014 Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 011/2014 Kreis Euskirchen Facharzt/-ärztin für Urologie (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 012/2014 Mittelbereich Wipperfürth Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung(Einzelpraxis) Chiffre: 013/2014 Mittelbereich Leverkusen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 015/2014 Rhein-Erft-Kreis Facharzt/-ärztin für Augenheilkunde (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrage; überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 016/2014 Mittelbereich Erftstadt Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 007/2014 Mittelbereich Aachen Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 014/2014 Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 7 SGB V wird der nachstehende im Einvernehmen zwischen der KV Nordrhein und den nordrheinischen Krankenkassenverbänden aufgestellte Bedarfsplan bekannt gegeben. Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein nach § 99 SGB V nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BP-RL) in der Fassung vom 20.12.2012 in der Fassung vom 07.06.2013 1) Ziele der Bedarfsplanung Bewerbungsfrist: Bis 03.01.2014 Mittelbereich Bonn Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 002/2014 Bewerbungsfrist: Bis 10.01.2014 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 001/2014 Mittelbereich Köln Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 003/2014 Rhein-Erft-Kreis Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 005/2014 62 Mittelbereich Köln Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung(Einzelpraxis) Chiffre: 006/2014 Die Bedarfsplanung regelt die Verteilung der niedergelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie berücksichtigt außerdem den Beitrag, der durch ermächtigte Ärzte und Einrichtungen in der ambulanten Versorgung geleistet wird. Das SGB V sieht darüber hinaus vor, Leistungen im spezialfachärztlichen Bereich (nach § 116 b SGB V) bei der Ermittlung des Versorgungsgrads mit zu berücksichtigen. Da dieser Punkt bislang noch nicht in der Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt ist, sind hierfür zu einem späteren Zeitpunkt Regelungen zu treffen. Im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geregelt von den bundesweiten Vorgaben zur Bedarfsplanung wenn nötig abzuweichen, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Bedarfsplanung ist ein Instrument um ein bedarfsgerechtes medizinisches Angebot für Patientinnen und Patienten bereit zu stellen. Arztsitze sollen insbesondere an den Orten angesiedelt werden, wo sie für einen möglichst großen Teil der Bevölkerung am besten zu erreichen sind. Auf diese Weise können diese Praxen effizient betrieben werden. Hierbei spielen regionale Zentren, wie beispielsweise Mittelzentren oder Oberzentren, eine wichtige Rolle. Eine wohnortnahe Versorgung ist insbesondere im hausärztlichen und kinderärztlichen Bereich sicherzustellen. Regelungen der Bedarfsplanung haben langfristige Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen. Im Hinblick auf die Herausforderungen, die der demografische Wandel Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen mit sich bringt, erfordert eine bedarfsgerechte Planung ein vorrauschauendes Handeln. Dies ist notwendig, um die gute ambulante Versorgung in Nordrhein fortzusetzen. Eine wichtige Zielsetzung ist es, eine gleichmäßige Verteilung der Ärzte zu ermöglichen. Hierfür hat der Gesetzgeber den Akteuren der Selbstverwaltung Instrumente zum Abbau von Überversorgung an die Hand gegeben. Wenn die Zulassungsausschüsse darüber entscheiden, ob ein Praxissitz, der aufgegeben wird, erneut auszuschreiben ist, ist darum auch der Versorgungsgrad in der entsprechenden Region eines der zu berücksichtigenden Kriterien. Die Interessen der Beteiligten sind hierbei im Einzelfall abzuwägen. Der Abbau von Überversorgung kann helfen Ärzte, die sich neu niederlassen, in die Regionen zu lenken, wo ein besonderer Bedarf an zusätzlichen Ärzten besteht. In der Vergangenheit hat man für das Ruhrgebiet abweichende Regelungen im Gegensatz zum Rest der Bundesrepublik in Bezug auf die Bedarfsplanung getroffen. Dies war der besonderen Bevölkerungsdichte geschuldet und berücksichtigte die gegebenen geografischen Besonderheiten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich vorgenommen die Versorgungssituation dieser Region innerhalb der nächsten fünf Jahre zu prüfen. Sollte er keine weiteren Entscheidungen treffen, entfallen nach Ende 2017 die derzeitig gültigen speziellen Vorgaben. In einem solchen Fall wäre damit zu rechnen, dass ein Sogeffekt entstehen könnte, mit einer Ärzteverlagerung weg vom ländlichen Raum in dieses Ballungszentrum. Die Akteure der Bedarfsplanung sind daher gefordert, die Überprüfung der Versorgungssituation aktiv zu begleiten. Ziel muss es sein, die Bedarfsplanung so zu regeln, dass eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung in ganz Nordrhein – unter Beachtung der Besonderheiten des Ruhrgebietes – sichergestellt wird. 2) Regionale Versorgungssituation (§ 12 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) a. Ärztliche Versorgung insgesamt In Nordrhein leben rund 9,4 Millionen Menschen. Davon sind fast 8 Millionen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ihre ambulante Versorgung wird von 18.500 Vertragsärzten, psychologischen Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten und ermächtigten Krankenhausärzten sichergestellt. Dabei schwankte in 2010 der Anteil an Hausärzten je 100.000 Einwohnern zwischen 51,9 im Kreis Wesel und 72,5 in den Städten Aachen und Bonn. Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Versorgungssituation ist die Altersstruktur der Ärzteschaft. Ende 2010 waren fast 20 % der niedergelassenen Vertragsärzte über 60 Jahre alt. Wenn es um die Zukunft der hausärztlichen Versorgung geht, ist dies ein zentraler Punkt für die Beurteilung der Entwicklung der Versorgungssituation. Die Planungsblätter nach Anlage 1 der BedarfsplanungsRichtlinie geben hierüber nähere Auskunft und unterstüt- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 zen dadurch kontinuierlich die Zulassungsausschüsse bei der Beurteilung der Versorgungssituation. Jährlich werden rund 60,7 Millionen Behandlungsfälle im ambulanten Bereich abgerechnet. Daneben erbringen 56 Psychiatrische Institutsambulanzen, 28 Sozialpädiatrische Zentren, 3 Kinderspezialambulanzen und 21 Hochschulambulanzen Leistungen im ambulanten Bereich. Ambulante Operationen nach § 115b SGB V werden von 175 Krankenhäusern erbracht. Die Dialyseversorgung wird von insgesamt 105 Einrichtungen durchgeführt. Hierbei handelt es sich um 76 ambulante Einrichtungen und 29 teilstationäre Institutionen. Die nordrheinische stationäre Versorgung wird durch 201 Krankenhäuser gewährleistet. Jährlich werden hier rund 2,2 Millionen Behandlungsfälle versorgt. Die zukünftige Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen (ab 2015) zielt darauf ab landesweit mehrere tausend Krankenhausbetten abzubauen. Nach den derzeitigen Plänen wären insbesondere die Bereiche der Geburtshilfe und der Chirurgie vom Abbau betroffen. In den Bereichen der geriatrischen, neurologischen und psychischen Versorgung sollen hingegen Kapazitäten aufgebaut werden. b. Demografie Die amtlichen Vorausberechnungen zur Bevölkerungsentwicklung prognostizieren bis zum Jahr 2030 einen Bevölkerungsrückgang um 1,3 % für Nordrhein. Hiervon sind die einzelnen Regionen sehr unterschiedlich betroffen. Für das Ruhrgebiet geht man von einem Bevölkerungsrückgang um 7 % aus. Die stärksten Ausreißer sind Remscheid (-16 %) und der Oberbergischer Kreis (-12 %). Mit einem erheblichen Bevölkerungszuwachs wird in den kreisfreien Städte Köln (+10 %) und Bonn (+11 %) gerechnet. Keine Veränderung bzw. ein Zuwachs von max. 1 % wird in den folgenden Regionen erwartet: RheinSieg-Kreis, Leverkusen, Aachen, Rhein-Kreis Neuss und Kleve. Neben dem zu erwartenden Bevölkerungsrückgang ist eine Verschiebung der Altersverteilung der Bevölkerung wahrscheinlich. Diese Herausforderungen sind zu bedenken, wenn es darum geht über regionale Abweichungen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie zu entscheiden. c. Geografische Besonderheiten Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland. Die nordrheinische Infrastruktur ist umfangreich und sehr gut ausgebaut. Dies schafft eine besondere Mobilität für die Bevölkerung und eine starke Vernetzung der einzelnen Regionen. Die guten Verkehrsanbindungen ermöglichen Patientinnen und Patienten einen vergleichsweise guten Zugang zu medizinischen Angeboten, die einige Kilometer entfernt sind – beispielsweise im Bereich der spezialisierten Leistungen. Der ländliche Raum besitzt im Bundesvergleich eine überdurchschnittliche Einwohnerdichte und ist begünstigt durch eine große, gut in der Fläche verteilte Anzahl von Mittelzentren. 63 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Zentren sind die kreisfreien Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Köln, Mönchengladbach und Krefeld. Im Bergischen Land sind es die Städte Wuppertal, Remscheid und Solingen, die umliegende Bereiche mitversorgen. Eine weitere wichtige Region stellt das Ruhrgebiet mit den Städten Duisburg, Essen, Oberhausen, und Mülheim a. d. Ruhr dar. Ein großer Teil des westlichen Gebietes von Nordrhein grenzt an die Niederlande und an Belgien. Hier gibt es ebenso stark besiedelte und ländlichere Regionen. 3) Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung basiert auf der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BP-RL) die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 20. Dezember 2012 verabschiedet worden ist. a. Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Ärzten in ermächtigten Einrichtungen nach § 22 BP-RL Eine Anrechnung von ermächtigten Ärzten erfolgt nach den folgenden Maßgaben: Ärzte, die die gesamte Breite ihres Fachgebietes abdecken, werden mit einem hälftigen Versorgungsauftrag angerechnet, wenn sie mehr als 25 % und bis zu 75 % Behandlungsfälle gemessen am Durchschnitt der Arztgruppe versorgen. Erbringen sie mehr als 75 % Behandlungsfälle gemessen am Durchschnitt der Arztgruppe, erfolgt die Anrechnung mit einem vollen Versorgungsauftrag. Alle weiteren ermächtigten Ärzte, die auf diese Weise nicht berücksichtigt werden, werden mit dem Faktor 0,1 auf den Versorgungsgrad der entsprechenden Arztgruppe angerechnet. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angekündigt, innerhalb der ersten Jahreshälfte 2013 Regelungen für ein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Berücksichtigung der ambulanten Leistungen in ermächtigten Einrichtungen zu treffen. Es erscheint sinnvoll, eine solche Regelung abzuwarten und in Abhängigkeit davon ggf. noch eine regionale Festlegung vorzunehmen. Das gilt auch für den Fall, dass es nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss kommt. b. Hausärztliche Versorgung Entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird bei den Berechnungen der neue Demografiefaktor berücksichtigt. Im hausärztlichen Bereich kommt § 67 BP-RL, die Versorgungssteuerung in besonderen Fällen, zur Anwendung. Somit werden Planungsbereiche bis zum 30.06.2016 mit einem Versorgungsgrad ab 100 % gesperrt. Dies soll ermöglichen, dass ein größerer Anreiz besteht sich in Mittelbereichen mit einem Versorgungsgrad von unter 100 % niederzulassen. 64 c. Allgemeine und spezialisierte fachärztliche Versorgung Die Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden ohne Abweichungen angewandt. Der Demografiefaktor wird berücksichtigt und es finden keine Übergangsregelungen nach den § 65-67 BP-RL Anwendung. d. Gesonderte fachärztliche Versorgung Die Planung der Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Physikalischen und Rehabilitationsmediziner sowie der Strahlentherapeuten erfolgt entsprechend den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie für den Planungsbereich der KVRegion Nordrhein. Demgegenüber haben sich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe und die nordrhein-westfälischen Krankenkassen/-verbände mit Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) darauf verständigt, für vier Arztgruppen dieser Versorgungsebene eine Planung auf Grundlage eines das Land Nordrhein-Westfalen umfassenden Planungsbereiches durchzuführen. Dabei handelt es sich um die: • Humangenetiker • Laborärzte • Pathologen • Transfusionsmediziner Zuständiger Landesausschuss auch für die zuletzt genannten vier Arztgruppen ist der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein. 4) Planungsblätter Die Planungsblätter sind als Anlagen 1 und 2.2 beigefügt. Hierzu wird angemerkt: Zweimal jährlich werden die Planungsblätter nach Anlage 2.2 aktualisiert und veröffentlicht. Dabei wird jeweils auf den letzten amtlichen Stand der Bevölkerungszahlen Bezug genommen (§ 17 BP-RL). Das statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen (IT NRW) gibt die Einwohnerzahlen mit Stand vom 30.06. und 31.12. eines Jahres bekannt. Der Anteil der weiblichen Bevölkerung, der maßgeblich für die Bedarfsplanung der Frauenärzte ist, kann ebenfalls aus diesen Statistiken entnommen werden. Die Einwohnerzahlen der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre für die Berechnung des Versorgungsgrades der Kinderärzte und der Kinder- und Jugendpsychiater werden hingegen einmal jährlich mit Bezug auf den Bevölkerungsstand zum 31.12. ausgewiesen. 5) Inkrafttreten Dieser Bedarfsplan tritt am 14.06.2013 vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Kraft. Hieraufhin ist er umgehend in den amtlichen Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Düsseldorf, den 14.06.2013 Psychotherapeuten z. H. Herrn Volkmer, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 5970-8511/ -8531 bzw. -8523 (Psychotherapie), Fax: 0211 5970-85 55 Den vollständigen Bedarfsplan mit den zugehörigen Planungsblättern gemäß Anlage 2.2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein unter www.kvno.de. Bewerbungen für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Köln, z. H. Frau Ratgeber / Herrn Strehlow, Sedanstraße 10-16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/ -6515, Fax: 0221 7763-6500 Bekanntmachungen zu veröffentlichen und online von der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung zu stellen. Im Bereich Düsseldorf Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss) Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht gemäß § 26 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Entscheidungskriterien der Zulassungsausschüsse bei der Auswahl der geeigneten Bewerber sowie die Fristen für eine Bewerbung auf die frei gewordenen Vertragsarztsitze: Unter mehreren Bewerbern für eine (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: • berufliche Eignung, • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, • Approbationsalter, • Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit). Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag oder eine hälftige Genehmigung in Betracht. Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung eines Planungsbereichs sollen Möglichkeiten der Befristung von Zulassungen nach § 19 Abs. 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass vorrangig vor Neuanträgen die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen der bisher im „Jobsharing“ zugelassenen oder angestellten Vertragsärzte, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung und maximal bis zur Anzahl der durch den Landesausschuss freigegebenen Vertragsarztsitze, enden. Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf, z. H. Frau Matuschek / Frau Schwartz / für die Arztgruppe der Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Bewerbungsfrist: 31.01.2014 (Posteingangsstempel) Kreis / kreisfreie Stadt Rhein-Kreis Neuss 0,5 Augenärzte Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: 31.01.2014 (Posteingangsstempel) Mittelbereich 0,5 Hausärzte Baesweiler 0,5 Hausärzte Euskirchen Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus November 2013 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Sofern für einen für Hausärzte offenen Planungsbereich keine konkrete Anzahl an freien Sitzen angegeben ist, ist derzeit die Niederlassung als Hausarzt ohne Einschränkung möglich, solange der Landesausschuss keine erstmalige Sperrung dieses Planungsbereiches angeordnet hat. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. 65 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Hausärztliche Versorgung Hausärztliche Versorgung Stand 01.11.2013 Stand 01.11.2013 Mittelbereich Städte und Gemeinden im Planungsbereich Aachen Aachen, Stadt gesperrt Alsdorf Alsdorf, Stadt gesperrt Bad Honnef Bad Honnef, Stadt gesperrt Baesweiler Baesweiler, Stadt 0,5 Bedburg Bedburg, Stadt Elsdorf 3,5 Hausärzte Bergheim Bergheim, Stadt Bergisch-Gladbach/ Overath Bergisch Gladbach, Stadt Kürten Odenthal Overath, Stadt Bonn Bonn, Stadt Alfter Wachtberg gesperrt Bornheim Bornheim, Stadt gesperrt Brühl Brühl, Stadt gesperrt Dinslaken Dinslaken, Stadt Hünxe gesperrt Dormagen Dormagen gesperrt Duisburg Duisburg, Stadt gesperrt Düren Düren, Stadt Heimbach, Stadt Hürtgenwald Inden Kreuzau Langerwehe Merzenich Nideggen Stadt Niederzier Nörvenich Vettweiß gesperrt Düsseldorf Düsseldorf, Stadt gesperrt Eitorf Eitorf Windeck gesperrt Emmerich Emmerich am Rhein, Stadt Rees, Stadt gesperrt Engelskirchen Engelskirchen Lindlar gesperrt Erftstadt Erftstadt, Stadt gesperrt Erkelenz Erkelenz, Stadt 0,5 Erkrath Erkrath, Stadt Eschweiler Eschweiler, Stadt Essen Essen, Stadt 66 gesperrt Mittelbereich Städte und Gemeinden im Planungsbereich Hausärzte Euskirchen Bad Münstereifel, Stadt Euskirchen, Stadt Weilerswist Zülpich, Stadt 0,5 Frechen Frechen, Stadt Geilenkirchen 2,0 Geldern Goch Grevenbroich Gummersbach gesperrt Gangelt Geilenkirchen, Stadt Selfkant Geldern, Stadt Issum Kerken Rheurdt Straelen, Stadt Wachtendonk Goch, Stadt Uedem Weeze Grevenbroich, Stadt Jüchen Rommerskirchen Bergneustadt, Stadt Gummersbach, Stadt Marienheide Reichshof Wiehl, Stadt gesperrt 2,0 1,0 Haan Haan, Stadt 1,5 Heiligenhaus Heiligenhaus, Stadt 2,0 Heinsberg Hennef Heinsberg, Stadt Waldfeucht Wassenberg, Stadt Hennef (Sieg), Stadt Ruppichteroth gesperrt 5,5 Herzogenrath Herzogenrath, Stadt gesperrt Hilden Hilden, Stadt gesperrt Hückelhoven Hückelhoven, Stadt gesperrt Hürth Hürth, Stadt gesperrt Jülich Aldenhoven, Jülich, Stadt Linnich, Stadt Titz gesperrt Kaarst Kaarst, Stadt 8,0 Kamp-Lintfort Kamp-Lintfort, Stadt 1,0 0,5 Kempen Grefrath Kempen, Stadt gesperrt 0,5 Kerpen Kerpen, Stadt 0,5 Kevelaer Kevelaer, Stadt gesperrt gesperrt Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Hausärztliche Versorgung Hausärztliche Versorgung Stand 01.11.2013 Stand 01.11.2013 Mittelbereich Städte und Gemeinden im Planungsbereich Kleve Bedburg-Hau Kalkar, Stadt Kleve, Stadt Kranenburg Hausärzte Köln Köln, Stadt Rösrath, Stadt gesperrt Königswinter Königswinter, Stadt gesperrt Korschenbroich Korschenbroich, Stadt Krefeld Krefeld, Stadt gesperrt Langenfeld Langenfeld, Stadt gesperrt Leichlingen Leichlingen, Stadt gesperrt Leverkusen Leverkusen, Stadt Burscheid, Stadt gesperrt Mechernich Mechernich, Stadt gesperrt Meerbusch Meerbusch, Stadt gesperrt Mettmann Mettmann, Stadt 1,5 Moers Moers, Stadt gesperrt Mönchengladbach Mönchengladbach, Stadt gesperrt Monheim Monheim, Stadt Monschau Monschau, Stadt Roetgen Simmerath 1,5 Mülheim Mülheim, Stadt gesperrt Nettetal Brüggen Nettetal, Stadt gesperrt Neukirchen-Vluyn Neukirchen-Vluyn, Stadt gesperrt Mittelbereich Städte und Gemeinden im Planungsbereich Schleiden Blankenheim Dahlem Hellenthal Kall Nettersheim Schleiden, Stadt gesperrt Schwalmtal Niederkrüchten Schwalmtal gesperrt Siegburg/Lohmar Lohmar, Stadt Much Neunkichen-Seelscheid Siegburg, Stadt gesperrt Solingen Solingen, Stadt gesperrt St. Augustin St. Augustin, Stadt Stolberg Stolberg, Stadt gesperrt Tönisvorst Tönisvorst, Stadt gesperrt Troisdorf Troisdorf, Stadt gesperrt Übach-Palenberg Übach-Palenberg, Stadt gesperrt Velbert Velbert, Stadt gesperrt Viersen Viersen, Stadt gesperrt Voerde Voerde, Stadt 0,5 Waldbröl Morsbach Nümbrecht Waldbröl, Stadt 2,0 Wegberg Wegberg, Stadt 1,0 Wermelskirchen Wermelskirchen, Stadt 2,5 Wesel/Hamminkeln Wesel, Stadt Hamminkeln, Stadt Schermbeck gesperrt Wesseling Wesseling, Stadt gesperrt Willich Willich, Stadt 1,0 0,5 1,0 Neuss Neuss, Stadt Niederkassel Niederkassel, Stadt 4,5 Oberhausen Oberhausen, Stadt gesperrt Pulheim Pulheim, Stadt gesperrt Radevormwald Radevormwald, Stadt gesperrt Wipperfürth Hückeswagen, Stadt Wipperfürth, Stadt Ratingen Ratingen, Stadt gesperrt Wülfrath Wülfrath, Stadt Remscheid Remscheid, Stadt gesperrt Wuppertal Wuppertal, Stadt gesperrt Meckenheim, Stadt Rheinbach, Stadt Swisttal Würselen Würselen, Stadt gesperrt Rheinbach gesperrt Xanten Sonsbeck Xanten, Stadt gesperrt Alpen Rheinberg, Stadt gesperrt Rheinberg Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 gesperrt Hausärzte 7,0 gesperrt 1,0 67 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus November 2013 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Allgemeine fachärztliche Versorgung Stand 01.11.2013 Name des Planungsbereichs Arztgruppe Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Duisburg, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Essen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Euskirchen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Heinsberg, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Kleve, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mettmann, Kreis 1,0 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein.-Berg. Kreis 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss 0,5 gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 0,5 Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Stand 01.11.2013 Name des Planungsbereichs Arztgruppe Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte Aachen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Aachen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 68 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Stand 01.11.2013 Arztgruppe Name des Planungsbereichs 2 Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte Bonn, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düren, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düsseldorf, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Köln,Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Krefeld, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Leverkusen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mettmann, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mönchengladbach, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Mülheim, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberberg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Oberhausen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Remscheid, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein.-Berg. Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 2 Rhein-Kreis Neuss gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Solingen, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Viersen, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wesel, Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Wuppertal, Stadt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Freie Sitze im Rahmen der Quote für Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus November 2013 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. 20%-Quote Anzahl 1 Planungsbereich: Rhein-Kreis Neuss Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Spezialisierte fachärztliche Versorgung Stichtag 01.11.2013 Arztgruppe Name der Raumordnungsregion Kreise und kreisfreie Städte im Planungsbereich Aachen Aachen, Kreis Aachen, Stadt Düren Euskirchen Heinsberg Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Anästhesisten Fachinternisten Kinder- und Jugendpsychiater Radiologen gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt 69 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen spezialisierte fachärztliche Versorgung Stichtag 01.11.2013 Arztgruppe Name der Raumordnungsregion Kreise und kreisfreie Städte im Planungsbereich Anästhesisten Fachinternisten Kinder- und Jugendpsychiater Radiologen Bonn Bonn Rhein-Sieg-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Duisburg/Essen Duisburg Essen Kleve Mülheim Oberhausen Wesel gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Düsseldorf Düsseldorf Krefeld Mettmann Mönchengladbach Remscheid Rhein-Kreis Neuss Solingen Viersen Wuppertal gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Köln Köln Leverkusen Oberberg. Kreis Rhein.-Berg. Kreis Rhein-Erft-Kreis gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus November 2013 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Gesonderte fachärztliche Versorgung Stand 01.11.2013 Planungsbereich Nordrhein Arztgruppe Neurochirurgen Nuklearmediziner gesperrt gesperrt Stand 01.11.2013 Planungsbereich Nordrhein-Westfalen 70 Physikalische und Strahlentherapeuten Rehabilitative Mediziner 13,5 gesperrt Arztgruppe Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner gesperrt gesperrt gesperrt gesperrt Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein IV. Die Anlage 1 wird um den Spiegelstrich: „Übergangsregelung zur Vergütung der erweiterten BasisUltraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie“ Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen: ergänzt. Der HVM • in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 7/2013, Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des HVM durch Beschluss der Vertreterversammlung in der Sitzung am 13.09.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013 wird mit Wirkung zum 01.07.2013 und • in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013, Seite 57 ff. wird mit Wirkung zum 01.10.2013 in den nachfolgend benannten Regelungen wie folgt modifiziert: I. II. In der Anlage 1 wird der „Strukturvertrag zur Versorgung des diabetischen Fußsyndroms (AOK, SVLFG)“ durch „Strukturvertrag zur Versorgung des diabetischen Fußsyndroms (AOK, SVLFG, Knappschaft)“ ersetzt. Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29.11.2013 unter Beibehaltung des HVM im Übrigen folgende Änderungen beschlossen: Der HVM in der Fassung des Rheinischen Ärzteblattes 10/2013, Seite 57 ff. unter Berücksichtigung der Änderungen des HVM durch Beschluss der Vertreterversammlung in der Sitzung am 29.11.2013 mit Wirkung zum 01.10.2013 wird mit Wirkung zum 01.01.2014 in den nachfolgend benannten Regelungen wie folgt modifiziert: I. In § 1 Abs. 1) Satz 2 wird die Passage „bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)“ ersatzlos gestrichen. In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich II. In § 1 Abs. 5a) Satz 2 wird die Passage „bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV“ ersatzlos gestrichen. „Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E, 90115 - 90118, 90123E - 90126E, 90128E - 90136E, 90140E - 90155E und 90156E - 90157E“ III. In § 3 Abs. 3) Satz 3 wird der Begriff „Vertrages“ durch „Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt. durch IV. „Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung Bad Homburg nach den Nrn. 90110, 90110E bzw. 90142E, 90144E - 90157E, Kap. 40.14 EBM“ ersetzt. III. In der Anlage 1 wird der Spiegelstrich „Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM“ durch „Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM sowie der GOP 01321 EBM* und Nr. 01321H* (*nur in Verbindung mit Leistungen nach Kap. 40.14 EBM und mit einer entsprechenden Genehmigung gem. Anlage 9.1 BMV)“ ersetzt. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 § 5 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst: §5 Arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina 1) Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit werden für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen arzt- und praxisbezogene RLV und QZV vorgegeben. Die Berechnung und Anpassung der RLV und QZV ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. Die RLV werden quartalsweise je Arzt für die in der Anlage 2 benannten Arztgruppen ermittelt und festgesetzt. Hierbei, wie auch bei den QZV ist der Umfang der Tätigkeit des einzelnen Arztes in der Regel laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berück- 71 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen sichtigen. Angestellte Ärzte erhalten ein RLV/QZV mit dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung berücksichtigt wird. Für die arztbezogene Ermittlung und Festsetzung eines QZV muss der einzelne Arzt mindestens eine Leistung des entsprechenden QZV im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht haben und die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung führen und nachweisen, dass er im Abrechnungsquartal die Qualifikationsgenehmigung nach §§ 135 Abs. 2, 137 SGB V besitzt oder eine Zusatzbezeichnung führt. Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teil-BAG tätig sind, wird ein gesamtes RLV für die vom jeweiligen Vertragsarzt in der Arztpraxis und in der(n) Teil-BAG erbrachten Leistungen ermittelt. Im Falle des Abschlusses von Verträgen nach den §§ 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V erfolgt die Bereinigung der arzt- und praxisbezogenen RLV/QZV u.a. nach den auf Bundesebene und/oder Landesebene hierzu vereinbarten Regelungen. V. In § 5 Abs. 2) wird jeweils der Begriff „Vertrages“ durch „Honorarverteilungsmaßstabes“ ersetzt. VI. In § 5 Abs. 3) wird in der Überschrift „Arztpraxisbezogene Mitteilung“ durch „Praxisbezogene Mitteilung“ ersetzt. VII. § 5 Abs. 4) wird wie folgt neu gefasst: 4) RLV bei Neuzulassung und Umwandlung der Kooperationsform Ärzten, die erstmalig im Planungsbereich zugelassen sind, wird für die Dauer von 16 Quartalen das RLV nachträglich berechnet und bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Hierbei werden die aktuellen Fallzahlen mit dem entsprechenden Fallwert der Arztgruppe – unter Berücksichtigung der allgemeinen Berechnungsvorschriften – multipliziert. Dabei erhält die Praxis insgesamt maximal die aktuell abgerechnete Fallzahl. Das kann dazu führen, dass weniger Fälle bei der Quartalsabrechnung berücksichtigt werden, als in der Mitteilung über das RLV/QZV ausgewiesen wurden. Für Ärzte, die nicht erstmalig neu zugelassen sind, ist ein eventueller Fallzahlanstieg jedoch auf ihre Vorjahresquartalswerte beschränkt. Die erstmalige Anstellung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein – mit Ausnahme der Anstellung i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – steht der Neuzulassung gleich. Die Umwandlung einer Zulassung in ein Angestelltenverhältnis ist keine Neuzulassung im vorgenannten Sinne. Bei Umwandlung der Kooperationsform sowie Bildung und Trennung von BAG gelten die Gesamtwerte grundsätz- 72 lich fort. Die Regelung findet auf die Mitteilung von QZV entsprechende Anwendung. VIII. § 6 Abs. 1) wird wie folgt neu gefasst: §6 Härtefallregelungen 1) Härteklausel Auf Antrag können die arzt- und/oder praxisbezogenen Fallzahlen auf die aktuelle Fallzahl des Abrechnungsquartals angehoben werden. Voraussetzung ist ein vom Antragsteller aus den folgenden Gründen nicht zu vertretender außergewöhnlicher Fallzahlrückgang in der Vergangenheit oder ein aktueller außergewöhnlicher Fallzahlanstieg. Eine außergewöhnliche Änderung der Fallzahl (Rückgang bzw. Erhöhung) liegt vor, wenn diese 20% der Fallzahl der Praxis im Vorvorjahresquartal (Rückgang) bzw. im Vorjahresquartal (Anstieg) beträgt. Dabei gilt, dass Praxen unterhalb der durchschnittlichen arztgruppenspezifischen Fallzahl lediglich 20% der Fallzahl der Praxis und Praxen oberhalb der durchschnittlichen arztgruppenspezifischen Fallzahl 20% des Durchschnitts nachweisen müssen, um eine außergewöhnliche Fallzahländerung belegen zu können. Für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten werden für das Vorliegen des 20%-Kriteriums die Arztgruppendurchschnitte je Arzt additiv betrachtet. Die Bewilligung erfolgt je nach Dauer des Vorliegens des Grundes für bis zu vier aufeinanderfolgende Quartale. Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des Quartals, für das die Härtefallregelung erstmals beantragt ist, zulässig; ein erneuter Antrag kann frühestens nach Ablauf von vier Quartalen für die Zukunft gestellt werden. Lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzung noch nicht feststellen, weil der Grund nicht in der Vergangenheit liegt, ist diese Voraussetzung der Bewilligung der aktuellen Fallzahlen als Bedingung beizufügen. a) Die Bewilligung kann nur aus folgenden Gründen erfolgen: aa. Gründe, die zu einem Fallzahlrückgang in der Vergangenheit geführt haben • Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV) • Pflege eines pflegedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 Ärzte-ZV) • schwere Erkrankung/Todesfälle im unmittelbaren familiären Umfeld • eigene Krankheit des Arztes, die zur Arbeitsunfähigkeit führt Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • uneigennützige Tätigkeit des Arztes, insbesondere nachgewiesenes soziales Engagement durch ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Hilfsprojektes • Sicherstellung in einer anderen Praxis im KVBezirk bei akuter, schwerer Erkrankung oder Tod des dort tätigen Vertragsarztes • nachgewiesener Ausfall eines für die Leistungserbringung notwendigen medizinisch-technischen Gerätes lassung oder einer Anstellung eine Erhöhung aus Gründen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Sinne des Abs. 2 notwendig ist. IX. „Die vg. Fallwerte gelten erst mit Wirkung ab dem 01.01.2014; bis zum 31.12.2013 behalten die Fallwerte aus dem HVM für III/2013 in der Fassung durch Beschluss der VV am 13.09.2013 ihre Gültigkeit. Letzteres gilt ebenfalls für durch Bescheid im Einzelfall festgesetzte Fallwerte“ bb. Gründe, die im aktuellen Quartal liegen und zu einem Fallzahlanstieg führen • urlaubs- und krankheitsbedingte Vertretung eines Arztes der eigenen BAG oder einer Arztpraxis in der näheren Umgebung der Arztpraxis. Angegebene Zeiten von Vertretung oder Krankheit werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammenhängend länger als eine Woche dauern und die Anzahl der Vertreterfälle des entsprechenden Vorjahresquartals überschritten ist. Die anerkannten Mehrfälle werden im entsprechenden Quartal des nächsten Jahres nicht fortgeschrieben • Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten angestellten Tätigkeit eines Arztes der eigenen BAG oder in der näheren Umgebung der Arztpraxis. Die Aufgabe einer Zulassung in o.g. Sinn liegt vor, wenn die Praxis nicht durch einen Nachfolger fortgeführt oder die Zulassung nicht in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt wird • gravierende Verwerfungen der regionalen Versorgungsstruktur • Verlegung einer Praxis im Umfeld aus dem Einzugsbereich hinaus • Eröffnung einer Zweigpraxis, die nicht nur die Versorgungslage verbessert, sondern der Sicherstellung dient, weil in ihr Leistungen angeboten werden, die ansonsten in zumutbarer Entfernung nicht erbracht werden. b) Die Bewilligung ist ausgeschlossen bei: • Umbau in der Praxis oder von Teilen und/oder Umzug der Praxis • räumliche oder personelle Umstrukturierung der Praxis • verlängerte bzw. veränderte Öffnungszeiten • persönliche Fort- und/oder Weiterbildung zusammenhängend von weniger als einer Woche • in Fällen höherer Gewalt (Witterungsbedingungen, etc.) • Ausfall von nichtärztlichen Mitarbeitern. In § 7 Abs. 2b) entfällt der Hinweis ersatzlos. X. In § 7 Abs. 2f) wird im ersten Satz „Abs. 1e) bis m) und Abs. 2e) bis y)“ durch „Abs. 1c) bis e) und Abs. 2c) bis f)“, im Satz 5 „nach Abs. 1k) und Abs. 2v)“ durch „nach Abs. 1d), 2. Spiegelstrich und Abs. 2d), 7. Spiegelstrich“ und im Satz 6 „gemäß Abs. 2x)“ durch „gemäß Abs. 2d), 8. Spiegelstrich“ ersetzt. XI. In § 8 Abs. 1 wird der Begriff „Vertragspartner“ durch „Partner der Gesamtverträge“ ersetzt. XII. In § 8 Abs. 4b) wird die Passage „bzw. § 33 Abs. 2, 6 und 7 EKV“ ersatzlos gestrichen. XIII. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: §9 Erstattung von Kosten Die Kosten für Materialien, die gemäß Abschnitt 7.3 EBM nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden können, werden gesondert nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 BMV-Ä in nachgewiesener Höhe abgerechnet, soweit die Partner der Gesamtverträge nichts Abweichendes vereinbart haben. Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären Behandlung Rücksprache nehmen muss, werden nach Maßgabe von Anlage 1 erstattet. Der Arzt hat in der Abrechnung pro Gebühreneinheit die Nr. 80230 einzutragen. Durch die Fallzahlerhöhung bleibt eine für den Fall des sog. Job Sharing bestehende Leistungsbeschränkung unberührt, soweit nicht bei Aufgabe einer Zu- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 73 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen XIV. Der § 12 erhält folgende Fassung: § 12 Laufzeit d) Dieser HVM tritt zum 01.01.2014 in Kraft XV. In Anlage 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: ANLAGE 3 des HVM mit Wirkung ab dem 01.01.2014 Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung XVI. In Anlage 3 erhält Schritt 2 folgende Fassung: e) Schritt 2 Berechnung des RLV-/QZV-Verteilungsvolumens je Versorgungsbereich Im Anschluss daran wird das Vergütungsvolumen 1) des hausärztlichen Grundbetrages gemindert um a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, b) Rückstellungen • zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V, • für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, • für die zu erwartenden bereichsspezifischen Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen, mithin für • nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapie der nicht in § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit die Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt sind, auf Basis des Vorjahresquartals, • Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und 01415 EBM, • die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach den GOP 01100, 01101, 01102 EBM, 74 f) g) • Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen Versorgung nach den GOP 30700 bis 30708 EBM die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert, abgesenkt um 10%, für • schmerztherapeutische spezielle Behandlungen nach den GOP 30710 bis 30760 EBM, • Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein RLV erhalten, • Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen (z.B. computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten LangzeitEKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen nach den GOP 01826, 01827, 01829, 01840, 01915 EBM den Anteil an dem je KV-Bezirk bereitgestellten Betrag gemäß Beschluss des Bewertungsausschuss in seiner 295. Sitzung auf den hausärztlichen Versorgungsbereich entfallenden Betrag für die Vergütung der Leistungen der Geriatrie, Palliativmedizin und Sozialpädiatrie der Abschnitte 3.2.4, 3.2.5, 4.2.4, 4.2.5 EBM fortentwickelt um die nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB V zwischen den Vertragspartnern festgelegte Veränderungsrate für 2014 mit der Maßgabe, dass das Volumen als eigenständiges Kontingent geführt wird die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende Vereinbarungen: • belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV (§ 8 HVM) • Pauschalerstattung für suprapubische Katheter • Sozialpsychiatrie-Vereinbarung • Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und 30924 EBM • Onkologie-Vereinbarung. 2) des fachärztlichen Grundbetrages gemindert um a) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, b) Rückstellungen • zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, für Sicherstellungsaufgaben (z.B. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen), zum Ausgleich für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach den §§ 6 bis 6b HVM, zum Ausgleich von Fehlschätzungen sowie für Entschädigungen in der Höhe des Verkehrswertes einer Arztpraxis im Sinn des § 103 Abs. 3a Satz 8 SGB V, Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • für die zu erwartenden Zahlungen für die Kooperationszuschläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, • für die zu erwartenden bereichsspezifischen Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V c) die Vergütungsvolumina sog. freier Leistungen, mithin für • nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapie aller Fachärzte mit Ausnahme der probatorischen Sitzungen nach der GOP 35150 EBM der in § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen, soweit die Leistungen nicht in Anlage 4 aufgeführt sind, auf Basis des Vorjahresquartals, • Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und 01415 EBM, • die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach den GOP 01100, 01101, 01102 EBM, • Leistungen der schmerztherapeutischen speziellen Versorgung nach den GOP 30700 bis 30708 EBM, • die GOP 01320 für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser und Institute d) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert, abgesenkt um 10%, für • Leistungen der Fachärzte für Strahlentherapie, • Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sowie der Fachärzte für Transfusionsmedizin, die nicht bereits im nach Teil B der Vorgaben KBV gebildeten Vergütungsvolumen des Grundbetrags „Labor“ enthalten sind, • Leistungen der Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Nephrologie, soweit die Leistungen nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, • schmerztherapeutische spezielle Behandlungen nach den GOP 30710 bis 30760 EBM, • Leistungen auf Überweisungsfällen zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen (z.B. computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten LangzeitEKG von mindestens 18 Stunden) sowie von Auftragsleistungen nach den GOP 01826, 01827, 01829, 01840, 01915 EBM, • Leistungen des Kapitels 19 EBM, • Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, ermächtigten Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein RLV erhalten, • Leistungen von Vertragsärzten, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören und eine Ausnahmeregelung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen, Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 die dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, erhalten haben (sog. KO-Leistungen), e) das Vergütungsvolumen für das eigenständige Kontingent für Leistungen der Humangenetischen Beratungen und der Zytogenetik nach den GOP 11210 bis 11212, 11230 bis 11232, 11310 bis 11312, 01837 EBM, gebildet aus dem Leistungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert f) die Vergütungsvolumina für jeweils eigenständige Kontingente, gebildet aus dem jeweiligen Leistungsbedarf des Vorjahresquartals multipliziert mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert, abgesenkt um 12,5%, für • die GOP 13300 und 13301 für die Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie, die in gefäßchirurgischen Praxen tätig sind, • die Excision nach den GOP 10343 und 10344 im Rahmen des Hautkrebs-Screenings, • Leistungen der Sonographie nach den GOP 33060, 33061, 33070, 33072, 33073, 33075, 33076 und 30500 EBM durch die Fachärzte für Gefäßchirurgie, • Leistungen der Sonographie mittels Duplex-Verfahren nach den GOP 33070, 33071 und 33075 EBM für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie sowie für Fachärzte, die sowohl als Facharzt für Neurologie, als auch als Facharzt für Psychiatrie zugelassen sind, und Nervenärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Psychiatrie und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, • Leistungen der Anästhesie bei zahnärztlicher Behandlung nach den GOP 05330, 05331, 05340, 05341 und 05350 EBM, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem Katalog zu § 115b SGB V (Anlage 1) erbracht wurden, • Leistungen der Polysomnographie (GOP 30901 EBM) g) die Vergütungsvolumina für förderungswürdige Leistungen und in sonstigen Fällen, mithin • das Vergütungsvolumen, welches sich in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile an den RLV-Vergütungsvolumina für Leistungen nach den Abschnitten 1.7.5 bis 1.7.7 EBM im Abrechnungsquartal und dem Volumen ergibt, welches sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf Basis des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet und um 12,5% abgesenkt werden, • das Vergütungsvolumen, welches sich für die Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile der RLV-Vergütungsvolumina im Abrechnungsquartal und dem Volumen ergibt, welches sich ermittelt, wenn der RLV-relevante Leistungsbedarf des Vorjahresquartals mit dem im 75 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet und um 12,5% abgesenkt wird, • das Vergütungsvolumen für Leistungen der Teilradiologie, welches sich in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile an den QZV-Vergütungsvolumina und dem Volumen ergibt, welches sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf Basis des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet werden und um 5% abgesenkt wird, • das Vergütungsvolumen für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM welches sich in der Differenz aus der Betrachtung der Anteile an den QZV-Vergütungsvolumina und dem Volumen ergibt, welches sich ermittelt, wenn diese Leistungen auf Basis des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet und um 12,5% abgesenkt werden h) die Vergütungen für Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage 1 benannten Kostenpauschalen auf Basis des Vorjahresquartals, i) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende Vereinbarungen: • belegärztliche Leistungen innerhalb der MGV (§ 8 HVM) • Pauschalerstattung für suprapubische Katheter • Sozialpsychiatrie-Vereinbarung • Leistungen nach den GOP 30920, 30922 und 30924 EBM • Onkologie-Vereinbarung • Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung ambulant durchgeführter netzhautund glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie). Der zur Bildung der eigenständigen Kontingente in Punkt f) und der Vergütungsvolumina in Punkt g) herangezogene Punktwert, der sich aus der prozentualen Absenkung des regional vereinbarten Punktwertes ermittelt, entspricht mindestens dem Wert des sich rechnerisch ergebenden Durchschnittspunktwertes im fachärztlichen Versorgungsbereich (rDPW). Dieser berechnet sich durch Division des RLV/QZV-Vergütungsvolumen mit dem RLV/QZV-Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals. D.h., die Bildung der jeweils eigenständigen Kontingente bzw. Vergütungsvolumina mit einem Punktwert unterhalb des rDPW ist ausgeschlossen. Für das Quartal II/2014 verändern sich die prozentualen Absenkungen des regional vereinbarten Punktwertes in Punkt f) und g) von 12,5% auf 15% sowie von 5% auf 10%, werden aber ebenfalls begrenzt auf den sich im Abrechnungsquartal ergebenden rDPW. Ab dem Quartal III/2014 werden die in Punkt f) gebildeten eigenständigen Kontingente mit dem rDPW gebildet; Punkt g) entfällt ersatzlos. 76 XVII. In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2a) folgende Fassung: a) Bildung von Vergütungsvolumina für förderungswürdige Leistungen und in sonstigen Fällen Innerhalb der fachärztlichen arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina werden bei den • Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie/Onkologie die praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach den GOP 01510 bis 01512 EBM, • Fachärzten für Augenheilkunde die Strukturpauschale nach der GOP 06225 EBM, • Fachärzten für Nervenheilkunde sowie für Neurologie die MRT-Leistungen nach den GOP 34410 bis 34460 EBM in eigenständigen Anteilen geführt, welche auf Basis des Leistungsbedarfs des jeweiligen Vorjahresquartals gebildet und mit dem rDPW bzw. bei den Neurologen und Nervenärzten mit dem jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet werden, im 1. Quartal 2014 abgesenkt um 12,5%, im 2. Quartal 2014 abgesenkt um 15% jeweils aber begrenzt auf den aktuellen rDPW (vgl. Schritt 2 Abs. 2 a.E.) sowie ab dem 3. Quartal 2014 bewertet mit dem rDPW. Für die Verteilungsvolumina der Fachärzte für Diagnostische Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin wird jeweils festgestellt, dass ein überwiegender Teil der Fachärzte für Diagnostische Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin in der Regel einen überwiegenden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet und die Regelung, wonach Kooperationszuschläge nicht auf die QZV angewendet werden (§ 5 Abs. 3a) HVM), zu überproportional nachteiligen Auswirkungen führt. Deshalb werden diese arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina aus dem Volumen nach Schritt 2, Abs. 2c) erhöht. Das Erhöhungsvolumen bemisst sich nach den Zahlungen, die im entsprechenden Quartal des Bezugszeitraumes III/2009 bis II/2010 als Aufschläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal für die entsprechenden Aufschläge zu zahlen ist. XVIII. In Anlage 3 erhält Schritt 3 Abs. 2b) folgende Fassung: b) Vergütungsbereiche für RLV und QZV Die arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina werden sodann für die Vergütung ärztlicher Leistungen innerhalb der RLV sowie für die Vergütung innerhalb der QZV aufgeteilt, wobei der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals zu Grunde gelegt wird. Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen muss, wird vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche für RLV sowie QZV arztgruppenspezifisch zunächst die Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweili- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen gen MGV-Bereinigungsverträgen als Bereinigungsbetrag für RLV- und/oder QZV-Leistungen ergibt; insoweit wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen. Zulasten des RLV-Vergütungsvolumens aller Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin wird das Vergütungsvolumen für den 40%-igen Aufschlag auf die Versichertenpauschalen nach Abschnitt 4.1 Nr. 4 EBM auf Basis des Vorjahresquartals, soweit dieser durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie bzw. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie abgerechnet worden ist, in das QZV-Vergütungsvolumen neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch-pneumologische Leistungen einbezogen. Dem RLV-Vergütungsvolumen der • Fachärzte für Frauenheilkunde wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 1. Spiegelstrich • Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 2. Spiegelstrich zugeführt. Den arztgruppenspezifischen QZV-Vergütungsvolumina für Leistungen der Teilradiologie wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2g), 3. Spiegelstrich zugeführt. Von dem unter Schritt 2, Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in Abzug gebrachten Volumen für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM wird der Betrag, der sich arztgruppenspezifisch nach Multiplikation des jeweiligen Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert und dem Faktor 0,075 ergibt, entsprechend den RLV-Vergütungsvolumina der Arztgruppen zugeführt, für die ein QZV Akupunktur nach Anlage 4 vorgesehen ist. Das im Übrigen in Schritt 2, Abs. 2g), 4. Spiegelstrich in Abzug gebrachte Volumen wird ebenfalls arztgruppenspezifisch den QZVVergütungsvolumina zugeführt. Ab dem 2. Quartal 2014 verringert sich der vorgenannte Faktor auf 0,05. Ab dem 3. Quartal 2014 entfällt die Zuführung der vorgenannten Volumina ersatzlos. XIX. In Anlage 3 erhält Schritt 4 folgende Fassung: Schritt 4 Ermittlung RLV- und QZV-relevanter Fälle Die für die RLV-relevanten Fälle einer Arztpraxis sind deren kurativ-ambulante Behandlungsfälle. Ein Behandlungsfall ist gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ä die Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse, während der Arztfall gemäß § 21 Abs. 1b BMV-Ä die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte umfasst. Von den RLV-relevanten Fällen sind aller- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 dings ausgenommen die Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19a der Vordruckvereinbarung), es sei denn, es handelt sich um eigene Patienten, und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen, die nicht dem RLV unterliegen, abgerechnet werden. Zur Umsetzung des Arztbezuges ist die Bemessung des RLV mit den RLV-Fällen vorgegeben. • In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 2. • In BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten entspricht die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 2 der Arztpraxis multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Arztfallzahl der Praxis. Die Summe der RLV-Fälle einer Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle der Arztpraxis. Die Umsetzung des Arztbezuges erfolgt bei den QZV entsprechend den Regelungen bei den RLV, es sei denn, dass die QZV je Leistungsfall berechnet und zugewiesen werden. Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall des Vorjahresquartals mindestens eine Leistung des Leistungskatalogs des entsprechenden QZV abgerechnet und vergütet worden ist. XX. In Anlage 3 erhält Schritt 6 Abs. 1) folgende Fassung: Schritt 6 Berechnung der arzt- und praxisbezogenen RLV und QZV 1) Berechnung des RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage 2 zu diesem HVM benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen RLV-Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: • um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, 77 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe. Bei BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten erfolgt die Minderung des für die Ärzte einer Arztgruppe zutreffenden Fallwertes für jeden über 150% der Summe der durchschnittlichen RLV-Fallzahlen aller fachgleichen Ärzte der Praxis hinausgehenden RLVFall. der IKK classic, Dresden Die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe ergibt sich dabei aus der Division der RLV/QZV-Fälle der Arztgruppe im Vorjahresquartal und der Anzahl der Ärzte; bei der Bestimmung der Anzahl der Ärzte ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid berücksichtigt. - andererseits - • Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung verdoppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Die Fälle dieser angestellten Ärzte werden dem anstellenden Arzt für die Ermittlung der RLV-relevanten Arztfälle zugeordnet. Gleiches gilt für die Jobsharing-Ärzte i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Gewichtungsfaktor multipliziert. Dieser Faktor errechnet sich im Wesentlichen aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf je Versichertem des Arztes dividiert durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf je Versichertem der jeweiligen Arztgruppe. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel der Knappschaft, Bochum dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3a/b Anlage 4 Teilnahmeerklärung für Haus- und/oder Fachärzte Teilnahmeerklärung für QPÄ Qualitätsindikatoren (Dokumentationen) Vergütungsvereinbarung Erläuterungen • • • • • AAPV APD EBM G-BA ICD-10-GM • MMST • QPA/QPÄ • SAPV • SGB V = allgemeine ambulante Palliativversorgung = Ambulanter Pflegedienst = Einheitlicher Bewertungsmaßstab = Gemeinsamer Bundesausschuss = International Code of Disease German Modification = Mini-Mental-Status-Test = qualifizierter Palliativ-Arzt/qualifizierte Palliativärzte = spezialisierte ambulante Palliativversorgung = Sozialgesetzbuch V In diesem Vertrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgehend die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit immer Personen beider Geschlechter gemeint. Präambel Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur qualifizierten allgemeinen ambulanten Palliativversorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen zwischen Eine wesentliche Aufgabe der Palliativversorgung ist es, den fließenden Übergang zwischen einer kurativen und einer palliativen Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten zu gewährleisten, um die Leiden und Schmerzen zu lindern sowie eine der Situation angemessene Lebensqualität zu sichern. Dabei ist den körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen der Patienten sowie der ihnen nahe stehenden Personen zu entsprechen sowie den persönlichen, kulturellen und ggf. religiösen Werten und Überzeugungen einfühlsam zu begegnen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - einerseits und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Düsseldorf 78 In Anlehnung an die Richtlinie des G-BA geht dieser Vertrag davon aus, dass nur ein kleiner Anteil dieser Patienten eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) am Lebensende benötigt. Der überwiegende Teil der schwerstkranken und sterbenden Patienten kann vom vertrauten Haus- und/oder Facharzt oder QPA in enger Kooperation mit APD und anderen Gesundheitsberufen adäquat ambulant versorgt werden. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Auf der Grundlage des § 73a SGB V fördert dieser Strukturvertrag die allgemeine ambulante Palliativversorgung, damit schwerstkranke und sterbende Menschen in Würde in ihrer selbst gewählten Umgebung vom Arzt ihres Vertrauens betreut werden können. Für Patienten, die am Ende ihres Lebens intensivere Versorgung benötigen, schafft dieser Strukturvertrag einen fließenden Übergang von der allgemeinen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, um eine koordinierte Betreuung ohne Brüche zu ermöglichen. §1 Ziele des Vertrages Ziel des Vertrages ist eine qualifizierte allgemeine ambulante Palliativversorgung von unheilbar kranken Menschen in der letzten Phase ihres Lebens. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung ermöglichen. Ausgehend von den bestehenden und bewährten Versorgungsstrukturen und dem Engagement vieler Ärzte wird die allgemeine ambulante Palliativversorgung durch die Strukturierung der Versorgungsabläufe gestärkt und die Versorgungsqualität erhöht. Ziel ist es die teilweise entstehende Unsicherheit im Umgang mit Extremsituationen für den Patienten und seine Angehörigen zu überwinden sowie für den Patienten belastende Krankenhausaufenthalte, Einsätze von Rettungsdiensten und Krankentransporte zu vermeiden. Der Erhalt des gewohnten häuslichen Umfelds für unheilbar kranke Menschen wird durch eine optimal aufeinander abgestimmte medikamentöse Therapie unterstützt. §2 Übergangsregelung für die Teilnahme der bisher an Palliativverträgen teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ Teilnehmende Ärzte des zum 31.12.2013 beendeten Vertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V i. V. m. §§ 140a ff. SGB V zwischen den Vertragsparteien: dem Hausarzt Dr. Hansen, Alsdorf, der AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse, der Innungskrankenkasse Nordrhein, der Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, der Knappschaft und der KV Nordrhein vom 22.12.2005 sind berechtigt auch an diesem Vertrag übergangslos teilzunehmen; ein erneutes Genehmigungsverfahren findet nicht statt. wünscht sein. Folgende Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Indikationsstellung erfüllt sein: • Kurative Behandlungen sind ausgeschöpft und nicht mehr angezeigt oder vom Patienten nicht mehr erwünscht • Eine stationäre Behandlung ist nicht erforderlich und führt erwartungsgemäß nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten • Der Allgemeinzustand des Patienten ist stark reduziert, er benötigt regelmäßig eine ärztliche Behandlung und nach Einschätzung des behandelnden Arztes ist die Lebenserwartung des Patienten auf wenige Tage, Wochen oder Monate gesunken • Eine Vollversorgung im Rahmen der SAPV ist (noch) nicht angezeigt. 2. Die Notwendigkeit einer ambulanten Palliativversorgung kann sich insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern ergeben: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fortschreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz- oder Lungenerkrankung • fortgeschrittene schwere Demenz entsprechend der S 3Leitlinie „Demenzen mit weniger als 10 Punkten im MMST“ 3. Mit der Erkrankung sind für Patienten, ihre Angehörigen und ihnen nahe stehende Personen häufig psychosoziale und ggf. religiös-spirituelle Bedürfnisse verbunden, die in der Betreuung zu berücksichtigen sind. §4 Ermittlung des Patientenwillens 1. Die Bedürfnisse des Patienten stehen im Mittelpunkt dieses Versorgungskonzeptes. Die Ermittlung seines Willens bzw. seines mutmaßlichen Willens ist Kern der Beratungsgespräche nach diesem Vertrag. Vorhandene Vorsorgeverfügungen des Patienten, insbesondere eine Patientenverfügung und/oder eine Vorsorgevollmacht sind zu beachten. 2. Sofern der Patient nicht einwilligungsfähig ist, ist der Patientenwille gemäß § 1901 b BGB festzustellen. Im Weiteren sind die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis zu beachten. §3 Zielgruppe „zu versorgende Patienten“ 1. Die in diesem Vertrag geregelte Versorgungsstruktur dient den Bedürfnissen von schwerstkranken und sterbenden Patienten grds. mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer fortschreitenden lebensbegrenzenden Erkrankung. Eine AAPV muss indiziert, möglich und vom Patienten ge- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 §5 Teilnahme der Patienten 1. Teilnahmeberechtigt sind Versicherte der vertragsschließenden Krankenkassen, die zu der nach § 3 zu versorgenden Zielgruppe gehören. 79 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 2. Die Teilnahme des Patienten ist freiwillig und kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem betreuenden Haus- und/oder Facharzt oder QPA durch den Patienten zurückgezogen werden. 3. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator in der Versorgungsregion (vgl. § 11) eine Mitteilung über die Aufnahme des Patienten innerhalb von drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung dient der Information der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche Behandlungsschritte umfassend informiert ist. 4. Die Inhalte der Mitteilung über den in der Versorgungsregion nach diesem Vertrag aufgenommenen Patienten bzw. über die Art der Übermittelung dieser Information werden zwischen den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2013 abgestimmt, eine Umsetzung ist für den 01. April 2014 geplant. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet. 5. Patienten, die bereits an dem nach § 2 beendeten Vertrag teilgenommen haben, nehmen an diesem Vertrag weiterhin teil. 6. Die Teilnahme an diesem Vertrag wird beendet durch: • Erklärung des Patienten nach Absatz 2 • Wechsel des Versicherten zu einer nicht am Vertrag teilnehmenden Krankenkasse • Versterben des Patienten 7. Erfolgt eine additiv unterstützende Teilversorgung des Patienten im Rahmen der SAPV wird die Teilnahme des Patienten an diesem Vertrag nicht beendet. §6 Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und/oder Fachärzte als behandelnde Ärzte 1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Haus- und/oder Fachärzte freiwillig. Teilnahmeberechtigt sind die Hausund/oder Fachärzte, die gegenüber der KV Nordrhein die Absolvierung einer 40-stündigen Kursweiterbildung Palliativ-Medizin (Curriculum der DGP und BÄK) nachgewiesen haben. 2. Die teilnahmeinteressierten Haus- und/oder Fachärzte beantragen ihre Teilnahme gegenüber der KV Nordrhein schriftlich. Mit dem Antrag (Anlage 1) akzeptieren sie die Inhalte des Vertrages und beauftragen die KV Nordrhein mit der Durchführung des Vertrages und der Abrechnung der Zusatzvergütung. 80 Über die Teilnahme der Haus- und/oder Fachärzte an diesem Vertrag entscheidet die KV Nordrhein im Auftrag der teilnehmenden Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält der Haus- und/oder Facharzt eine schriftliche Mitteilung, in der der Beginn der Vertragsteilnahme festgelegt wird. Die KV Nordrhein übermittelt den Krankenkassen monatlich eine Übersicht der teilnehmenden Ärzte entsprechend § 16 Abs. 1. 3. Der Haus-und/oder Facharzt kann seine Teilnahme an dem Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich kündigen. §7 Aufgaben der teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte 1. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt bildet gemeinsam mit einem ambulanten palliativpflegerischen Dienst die kooperative Basis der Versorgung in der Versorgungsregion. Er kann, je nach den gegebenen Anforderungen an die Versorgung des Patienten, einen QPA oder andere in der Versorgungsregion beteiligte Kooperationspartner hinzuziehen. Dabei sollte er sich an den vorhandenen regionalen Versorgungsstrukturen orientieren. 2. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt übernimmt folgende Aufgaben: • Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen • Koordination bei der Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungserbringer und Versorgungsebenen • Betreuung und Beratung seiner Patienten sowie deren Angehörige • Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in Absprache mit dem QPA 3. Darüber hinaus nehmen die teilnahmeberechtigten Hausund/oder Fachärzte an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln (mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären Fallkonferenzen teil. §8 Teilnahmevoraussetzungen QPÄ 1. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für Vertragsärzte freiwillig. Teilnahmeberechtigt sind diejenigen Vertragsärzte, die die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer abgeschlossen haben. 2. Anforderungen bzw. Voraussetzungen für die Anerkennung als QPA sind: • Nachweis einer entsprechenden Qualifikation • Verpflichtung zur sektorübergreifenden Kooperation im Sinne der Integrierten Versorgung Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • Verpflichtung zur Teilnahme an einer Regelung zur „Rundum-die-Uhr-Betreuung“ • Verpflichtung zur inter- und multidisziplinären Zusammenarbeit • Verpflichtung zur Vernetzung in der Versorgungsregion • Kontinuierliche Fortbildung • Regelmäßige Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen 3. Die teilnahmeinteressierten Vertragsärzte beantragen ihre Teilnahme gegenüber der KV Nordrhein schriftlich. Mit dem Antrag (Anlage 2) akzeptieren sie die Inhalte des Vertrages und beauftragen die KV Nordrhein mit der Durchführung des Vertrages und der Abrechnung der Zusatzvergütung. Über die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Vertrag entscheidet die KV Nordrhein im Auftrag der teilnehmenden Krankenkassen. Über die Entscheidung erhält der Vertragsarzt eine schriftliche Mitteilung, in der der Beginn der Vertragsteilnahme festgelegt wird. Die KV Nordrhein übermittelt den Krankenkassen monatlich eine Übersicht der teilnehmenden Ärzte entsprechend § 16 Abs. 1. 4. Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme an diesem Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich kündigen. §9 Aufgaben der teilnehmenden QPÄ 1. Der QPA wird auf Anforderung des behandelnden Hausund/oder Facharztes tätig. 2. Sofern er eigene Patienten betreut, ist er als Hausund/oder Facharzt bzw. als QPA tätig. 3. Er wird beratend und/oder mitbehandelnd in solchen Fällen tätig, bei denen spezielle palliativmedizinische Kenntnisse für die Symptomkontrolle erforderlich sind. 4. Die QPÄ in der Region kooperieren untereinander, um eine bestmögliche Erreichbarkeit in Problemfällen für Pflegekräfte, Haus- und Fachärzte und Betroffene zu bieten. Auch durch den hohen Grad der Erreichbarkeit bei bestmöglicher Kompetenz stellen der QPA bzw. die QPÄ in der Region eine optimale Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor dar. 5. Zu den Schwerpunktaufgaben der QPÄ gehören unter anderem: • Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft für die nach § 3 teilnehmenden Patienten der Versorgungsregion • Einstellung und/oder Beratung zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle • Verordnung von Medikamentenapplikationen über Pumpensysteme unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 • Beratung zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsgabe in der letzten Lebensphase • Beurteilung und Einleitung einer palliativen Wundbehandlung • Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in Absprache mit dem Haus- und/oder Facharzt Weitere Aufgaben können im Einzelfall sein: • Palliativmedizinische Beratung von Patienten und Angehörigen • Unterstützung in der Aufklärung der Patienten, der Vermittlung „schlechter Nachrichten“ und Information über die Änderung des Therapiezieles • Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung • Beratung bei ethischen Konflikten (ethisches Fallgespräch) 6. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten QPÄ nehmen an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln (mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären Fallkonferenzen teil. 7. Die QPÄ übernehmen im Regelfall die Leitung und Koordinierung des multidisziplinären Treffens in der jeweiligen Versorgungsregion nach § 11. Sie wählen hierfür aus ihrer Mitte einen verantwortlichen Kollegen (Koordinator), soweit auf regionaler Ebene nichts Abweichendes vereinbart wurde. § 10 Teilnahmevoraussetzung des ambulanten palliativpflegerischen Dienstes (APD) als beteiligter Kooperationspartner 1. Die Beteiligung des APD ist freiwillig. APD können Teil eines ambulanten Pflegedienstes sein. 2. Teilnehmen können APD, die den Vertrag über die ambulanten palliativpflegerischen Leistungen nach § 132a Abs. 2 SGB V mit den nordrhein-westfälischen Krankenkassen/verbänden abgeschlossen haben. § 11 Zusammenarbeit in der Versorgungsregion/Kooperationsregeln 1. Um die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung im Sinne einer integrativen qualitätsgesicherten Versorgungsregion umzusetzen, ist die Zusammenarbeit aller beteiligten Kooperationspartner erforderlich. Hierzu werden auf regionaler Ebene Kooperationen aus teilnahmeberechtigten Haus- und/oder Fachärzten und QPÄ sowie mindestens einem APD gebildet. In der Zusammenarbeit der Akteure vor Ort ist insbesondere ein guter Informationsaustausch zu praktizieren. 2. Die Versorgungsregionen sollen die gewachsenen Strukturen vor Ort berücksichtigen und hierbei hat die ambulante Versorgung den Vorrang. 81 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 3. Um die nach § 12 genannten Aufgaben und Anforderungen an die Versorgungsregionen umzusetzen, berät die KV Nordrhein die beteiligten Kooperationspartner. Die KV Nordrhein unterstützt alle beteiligten Kooperationspartner bei der Bildung von Versorgungsregionen auf regionaler Ebene und stellt ihr Know-how zur Verfügung sowie moderiert im Bedarfsfall Konferenzen in den Versorgungsregionen. 4. Sind betreuende Angehörige in die Versorgung eingebunden, gehört die Anleitung und Unterstützung dieser zu den Aufgaben des Arztes. Dabei sollte er regelmäßig auf externe Hilfsangebote hinweisen, um einer Überforderung der Angehörigen vorzubeugen. Dazu gehört ggf. auch der Hinweis auf psychotherapeutische oder psychosoziale und hospizliche Betreuungs- und Hilfsangebote für die Angehörigen. 5. Der teilnehmende Vertragsarzt und APD sind kooperativ für den Patienten in der ambulanten Versorgung tätig. In diesem Sinne arbeitet der teilnehmende Arzt orientiert am individuellen Fall nach Bedarf mit weiteren Vertragsärzten oder Vertragspsychotherapeuten zusammen. Neben der Zusammenarbeit mit (Fach-) Ärzten und ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten hinsichtlich indikationsspezifischer Therapien kann sich der teilnehmende Arzt bei besonderen Fragen der Schmerztherapie oder Palliativversorgung von Fachärzten mit den entsprechenden Weiterbildungen unterstützen lassen. Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der Verbesserung der Versorgungsqualität des Patienten. Berufsrechtliche und gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 128 SGB V sind zu beachten. 6. Verschlechtert sich der Gesamtzustand des Patienten so, dass ein Anspruch auf eine Teil- oder Vollversorgung im Rahmen der SAPV besteht, leitet der teilnehmende Arzt im Einverständnis mit dem Patienten den Wechsel der Versorgung des Patienten durch ein Palliative-Care-Team ein. Dabei hat er die Richtlinien des G-BA in der geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere in folgenden Situationen sollte geprüft werden, ob Teil- bzw. Vollversorgung durch ein Palliative-Care-Team angebracht ist, d. h. ob mindestens eine • ausgeprägte Schmerzsymptomatik • ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik • ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik • ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik • ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Symptomatik • ausgeprägte urogenitale Symptomatik vorliegt. § 12 Aufgaben in der Versorgungsregion 1. An die Versorgungsregionen werden folgende Koordinationsaufgaben und Anforderungen gestellt: 82 • Klare Benennung und Zuordnung der Koordinationsfunktionen • Zentrale Anlaufstelle • Erstellung eines örtlichen abgestimmten Notfallplanes • Koordinierung einer Vertretungsregelung • Organisation der Fallkonferenzen • Informationsbereitstellung zur Inanspruchnahme von Versorgungsmöglichkeiten • Überleitung stationäre/ambulante Betreuung • Organisation hospizlicher Mitbetreuung • Patienten- und Angehörigen-Beratung • Vermittlung psychosozialer und spiritueller Begleitung • Vermittlung Sanitätshäuser, Apotheker etc. • Info-Hotline für Palliativmedizin und -pflege • Weiterleitung Adressen, QPA-Dienstpläne, Pflegedienste (palliative care) • Dokumentation, Evaluation, Qualitätssicherung 2. Die Leitung und Koordinierung der Versorgungsregion übernimmt im Regelfall ein QPA, soweit auf regionaler Ebene nichts Abweichendes vereinbart wurde. § 13 Versorgungsqualität 1. Zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und der Ziele des Vertrages vereinbaren die Vertragspartner folgende Maßnahmen: • Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch die in § 11 vorgesehenen Kooperationen, • effiziente Programmsteuerung durch die KV Nordrhein, • Einrichtung eines Beirates der Vertragspartner nach § 14, • Gewährleistung einer aktuellen Information der Ärzte zu wesentlichen Inhalten und Änderungen dieses Vertrages, • Regelmäßige Erstellung eines Qualitätsberichts durch die Vertragspartner, • Unterstützung der Vertragsärzte bei der Einhaltung der geforderten Aufgaben und Qualifikationen 2. Die KV Nordrhein hat eine Informationsplattform (zu Verträgen, Teilnehmern, APD etc.) für die teilnehmenden Hausund/oder Fachärzte sowie die QPÄ auf Ihrer Webseite unter www.kvno.de eingerichtet. 3. Der teilnehmende Haus- und/oder Facharzt oder QPA erhebt zu Beginn Qualitätsindikatoren in Form einer Erstdokumentation im Rahmen der AAPV (Aufnahme/Wiederaufnahme Anlage 3a) bzw. zur Beendigung (Abschlussdokumentation Anlage 3b) der Betreuung für jeden teilnehmenden Patienten. 4. Die Dokumentationen sind entweder in Papierform oder elektronisch unter Wahrung des Datenschutzes an die KV Nordrhein zu übersenden. 5. Die Dokumentationen werden in der Regel durch den Hausund/oder Facharzt, ggfs. in Absprache mit dem QPA innerhalb der ersten 14 Tage nach Aufnahme/Wiederaufnahme in Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen die AAPV (Anlage 3a) und bei Beendigung des Krankheitsfall erstellt (Anlage 3b). 6. Die Übersendung der Dokumentation nach Anlage 3a soll am Ende des Quartals der Aufnahme/Wiederaufnahme in die AAPV erfolgen, die Abschlussdokumentation nach Anlage 3b ist im Quartal der Beendigung des Krankheitsfalls zu übersenden. 7. Im Hinblick auf die Ziele und Inhalte des Vertrages sind die Qualitätsindikatoren die Grundlage zur regelmäßigen Bewertung sowie ggf. der Weiterentwicklung des Versorgungskonzeptes durch die Vertragspartner. 8. Die Dokumentationen nach Anlage 3a/b werden als Basis für die Erstellung des jährlichen Qualitätsberichts genutzt. § 14 Beirat 1. Zur Umsetzung und Durchführung dieses Vertrages wird ein Beirat bei der KV Nordrhein gebildet. 2. Dem Beirat gehören a. zwei Vertreter der KV Nordrhein, b. ein an der Hausarztzentrierten Versorgung mit der KV Nordrhein teilnehmender Hausarzt, c. ein QPA sowie d. vier Vertreter der Krankenkassen an. Darüber hinaus wird ein kooptierter Vertreter des APD in beratender Funktion den Beirat begleiten. 3. Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Über die Sitzverteilung auf Krankenkassenseite verständigen sich die Krankenkassen. 4. Der bei der KV Nordrhein errichtete Beirat zur Begleitung dieses Vertrages wird bei Bedarf Anpassungen des Vertrages an die regionalen und überregionalen Versorgungsbedürfnisse empfehlen. 5. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist der Beirat einzuberufen; der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. § 15 Wirtschaftlichkeitsgebot Sollten durch die Umsetzung dieses Vertrages zusätzliche ärztliche Leistungen und zusätzliche Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln durch die Ärzte erforderlich werden und dies zu einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nach § 106 SGB V führen, gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend und unverändert fort. Praxisbesonderheiten sind bei umfangreicher Palliativtätigkeit entsprechend den bestehenden Regelungen zu berücksichtigen. Die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte verpflichten sich, eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Versorgung vorzunehmen, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen/Gemeinsamen Bundesausschuss orientiert. § 16 Verzeichnis der vertragsteilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte, QPÄ und APD in der jeweiligen Versorgungsregion 1. Über die teilnehmenden und ausscheidenden Haus- und/ oder Fachärzte oder QPÄ unter besonderer Berücksichtigung der Koordinatoren führt die KV Nordrhein eine elektronische Datei. Die KV Nordrhein stellt die aktuelle Fassung dieser Datei den teilnehmenden Krankenkassen monatlich auf ihrem bei ihr eingerichteten SFTP Server zur Verfügung. 2. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen APD führen die Krankenkassen ein gemeinsames Verzeichnis. Die Krankenkassen stellen die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses der KV Nordrhein monatlich in elektronischer Form zur Verfügung. 3. Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen weiteren Kooperationspartner dieses Vertrages führen die Krankenkassen ein einheitliches Verzeichnis. Die Krankenkassen stellen die aktuelle Fassung dieses Verzeichnisses der KV Nordrhein monatlich in elektronischer Form zur Verfügung. 4. Die KV Nordrhein wird die Verzeichnisse nach Abs. 2 und 3 in geeigneter Form den teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzten sowie QPÄ zur Verfügung stellen. 6. Zu den Aufgaben des Beirates gehören unter anderem • Unterstützung zur Strukturierung der Versorgungsabläufe • die Begleitung des Vertrages sowie Empfehlungen zu Vertragserweiterungen • die Koordination und Begleitung der Arbeit der Qualitätszirkel, Fallkonferenzen, Konferenzen in der Versorgungsregion sowie Unterstützung zur Lösung von Problemfeldern • die Festlegung von Korrekturmechanismen bei erkennbaren Fehlsteuerungen • die Empfehlung an die vertragsteilnehmenden Krankenkassen zum Abschluss eines Kooperationsvertrages • Bewertung des jährlichen Qualitätsberichts Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 § 17 Beitritt weiterer Krankenkassen 1. Weitere Krankenkassen können nur beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem Beitritt schriftlich zustimmen. 2. Jede Krankenkasse nach Absatz 1 kann ihre Teilnahme schriftlich gegenüber allen Vertragsparteien und den an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. 83 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen § 18 Vergütung und Rechnungslegung 1. Die Vergütungen für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sowie die Anforderungen an die Rechnungslegung ergeben sich aus Anlage 4 und erfolgen seitens der Krankenkassen gegenüber der KV Nordrhein außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 2. Die in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen gemäß Absatz 1 regeln die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen der AAPV. § 19 Vertragsverletzung 1. Verstößt ein Haus- und/oder Facharzt oder QPA nach diesem Vertrag gegen gesetzliche und/oder berufsrechtliche Verpflichtungen und/oder gegen die Inhalte dieses Vertrages, können neben möglichen gesetzlichen und/oder berufsrechtlichen Maßnahmen folgende Maßnahmen ergriffen werden: • Aufforderung durch die KV Nordrhein bzw. die Vertragspartner, die vertraglichen Pflichten einzuhalten • Keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen gemäß § 18 in Verbindung mit Anlage 4 • Widerruf der Teilnahmegenehmigung, wobei die Vertragsärzte nach diesem Absatz sich für diesen Fall damit einverstanden erklären, nach dem Widerruf keinerlei Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber den Vertragspartnern abzurechnen bzw. eine Vergütung hierfür zu verlangen 2 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. § 20 Inkrafttreten / Kündigung 1. Der Vertrag tritt zum 01.01.2014 in Kraft und ersetzt den bisherigen Vertrag vom 22.12.2005. 2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4. Soweit die Vergütungen nach diesem Vertrag durch Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über eine Anpassung der Vergütungsregelung. Falls eine Anpassung nicht möglich ist, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Vertragspartner. 84 § 21 Schlussbestimmungen 1. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages. 2. Sofern durch gesetzliche Änderungen oder Richtlinien die Inhalte dieses Vertrages ganz oder teilweise Gegenstand der Regelversorgung werden, vereinbaren die Vertragspartner eine Anpassung dieses Vertrages. 3. Ist eine Anpassung einvernehmlich nicht vereinbar, kann der Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. 4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel sowie ihrer Aufhebung bedürfen der Schriftform. § 22 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so wird er in seinen übrigen Inhalten davon nicht berührt. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck unwirksamer Bestimmungen in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse Frank Krenz IKK classic Andreas Woggon Geschäftsbereichsleiter Vertragspartner Nordrhein Knappschaft Bettina am Orde Direktorin IKK-Landesverband NORDWEST Ass. jur. Dietmar Kämper Geschäftsbereichsleitung Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage 1 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung nach § 73a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als HAUSARZT Titel Vorname FACHARZT Name Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail: Lebenslange Arzt-Nr. (LAN) Betriebsstätten Nr. (BSNR) Berufsausübungsgemeinschaft mit: Ich habe einen 40-stündigen Kurs zur Weiterbildung in der Palliativmedizin absolviert. (Nachweis liegt bei.) 1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung bekannt, insbesondere: • dass meine Teilnahme freiwillig ist • dass mit schriftlicher Mitteilung der KV Nordrhein der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt wird • dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung widerrufen werden kann • welche vertraglichen Aufgaben ich als Haus- und/ oder Facharzt gemäß § 7 zu erfüllen habe • dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose (ICD-10-GM) besteht. 2. Ich werde an multidisziplinären Fallkonferenzen sowie an einem Qualitätszirkel/Fortbildungen teilnehmen, in welchem das Thema „Palliativmedizin“ berücksichtigt wird. Pro Kalenderjahr sind mindestens zwei Qualitätszirkelsitzungen zu absolvieren. 3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens und meiner Praxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen sowie an die teilnehmenden Patienten einverstanden. 4. Ich beauftrage die KV Nordrhein mit der Durchführung des o. g. Vertrages. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages. Ort/Datum Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft 85 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage 2 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen gemäß des Strukturvertrages über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung nach § 73a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag als Qualifizierter Palliativ-Arzt Titel Vorname Name Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail: Lebenslange Arzt-Nr. (LAN) Betriebsstätten Nr. (BSNR) Berufsausübungsgemeinschaft mit: Ich habe die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer abgeschlossen. (Nachweis liegt bei.) 1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vertrages zur palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung bekannt, insbesondere: • dass meine Teilnahme freiwillig ist • dass mit schriftlicher Mitteilung der KV Nordrhein der Beginn meiner Vertragsteilnahme festgelegt wird • dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtungen keine Vergütung gezahlt bzw. eine nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen veranlasst oder dass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung widerrufen werden kann • welche vertraglichen Aufgaben ich als qualifizierter Palliativ-Arzt gemäß § 9 zu erfüllen habe • dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine Vergütung erhalte; abrechnungsfähig sind nur Leistungen für die eine gesicherte ICD Diagnose (ICD-10-GM) besteht. 2. Ich verpflichte mich u. a.: • an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. multidisziplinären Fallkonferenzen sowie an einem Qualitätszirkel teilzunehmen, in welchem das Thema „Palliativmedizin“ berücksichtigt wird • an einer Regelung zur „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ teilzunehmen • zur regelmäßigen Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie zur standardisierten Dokumentation 3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens und meiner Praxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen sowie an die teilnehmenden Patienten einverstanden. 4. Ich beauftrage die KV Nordrhein mit der Durchführung des o. g. Vertrages. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des Vertrages. Ort/Datum 86 Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage 3 a Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Qualitätsindikatoren – Erstdokumentation im Rahmen der AAPV zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung nach § 73a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST Nr. 1 Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Aufnahme in die AAPV Datum der Aufnahme Erstaufnahme Wiederaufnahme 2 Betreuungsort 3 Patient betreut als Haus-/Facharzt 4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein keine Angehörigen 5 Hauptdiagnose zu Hause Betreutes wohnen Pflege/- Seniorenheim Kurzzeitpflege Hospiz QPA Erstdiagnose (nur Monat und Jahr) (ICD-10) 6 Beteiligte der AAPV Versorgung 7 Schmerztherapie erforderlich ja 8 Art der Schmerztherapie Analgetika WHO -Stufen 1 / 2 / 3 Physiotherapie Sonstige 9 Applikationsform Medikation Wundtherapie ja 10 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 QPA Palliativpflegedienst Psychotherapeut/psychosoziale Fachdienste Ehrenamtliche Hospizbegleitung SAPV-Teilversorgung/Beratung PCT nein oral/PEG transdermal parenteral Schmerzpumpe nein 87 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage 3 b Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Qualitätsindikatoren – Abschlussdokumentation AAPV zum Strukturvertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung nach § 73a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, AOK Rheinland/Hamburg, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und BKK-Landesverband NORDWEST Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen 1 Beendigung der AAPV- Versorgung Datum der Beendigung Grund der Beendigung: Überleitung in Regelversorgung Überleitung in die SAPV-Vollversorgung Ausscheiden/Tod 2 Sterbedatum nicht bekannt 3 Sterbeort 4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen ja nein keine Angehörigen Anlage 4 Vergütungsvereinbarung §1 Vergütungsvoraussetzungen 1. Abrechnungsfähig sind nur Leistungen, für die eine gesicherte ICD-Diagnose gemäß des jeweils gültigen Kataloges für Diagnosen (ICD-10-GM) vorliegt und die vertragsgemäß erbracht worden sind. 88 zu Hause Betreutes wohnen Pflege-/ Seniorenheim Kurzzeitpflege Hospiz Palliativstation Krankenhaus (nicht Palliativstation) nicht bekannt 2. Die Abrechnung inhaltsgleicher Leistungen (z. B. Hausbesuche, Wegegelder) nach diesem Vertrag und weiterer Sonderverträge (z. B. Hausarztzentrierte Versorgung, Integrierte Versorgung, Pflegeheime) ist unzulässig. 3. Die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373 sind neben der Vergütung dieses Vertrages nicht abrechnungsfähig, wenn für den Patienten bereits Leistungen dieses Vertrages erbracht wurden. 4. Die Vergütungen nach dieser Anlage werden von den teilnehmenden Krankenkassen als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen §2 Vergütungsregelungen für behandelnde Haus- und/oder Fachärzte 1. Für die nach diesem Vertrag vorgesehene Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen sowie die Betreuung und Beratung der Patienten und deren Angehörigen erhält der Haus- und/oder Facharzt eine Vergütungspauschale in Höhe von 50,00 Euro je Behandlungsquartal und Behandlungsfall, die über die Symbolnummer 92110 abgerechnet wird. 2. Für jeden Hausbesuch nach den EBM-Nummern 01410 oder 01413 erhalten die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von 35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer 92111 abgerechnet. Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von 35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer 92102 abgerechnet. 3. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411, 01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 4. Sofern der Haus- und/oder Facharzt die Überleitung des Patienten in die ambulante Versorgung mit dem behandelnden Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen Arzt der Palliativ-Station oder Hospiz-Einrichtung telefonisch abgestimmt hat, erhält er 18,00 Euro. Die Pauschale wird über die Symbolnummer 92113 abgerechnet. 5. Für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden QPA oder anderen Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung in Höhe von 18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale wird über die Symbolnummer 92118 abgerechnet. 6. Der betreuende Haus- und/oder Facharzt hat seinem Koordinator eine Mitteilung über die Aufnahme des Patienten innerhalb von drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung dient der Information der an diesem Vertrag teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche Behandlungsschritte umfassend informiert ist. Datenschutz- und berufsrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet. Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit des § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab 01.04.2014 möglich. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 7. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b und Übermittlung zur Auswertung an die KV Nordrhein durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt kann je Patient und je Dokumentation (Erst- sowie Abschlussdokumentation) eine Aufwandspauschale von 5,00 Euro nach der Symbolnummer 92121/92122 abgerechnet werden. Je Patient werden eine Erst- und eine Abschlussdokumentation erstellt und honoriert. Es bedarf daher der Abstimmung zwischen Haus- und/oder Facharzt und dem QPA. 8. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung (SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages entsprechend Anlage 4 sowie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt weiterhin abrechnungsfähig; dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373, wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem Vertrag erbracht wurden. 9. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein PalliativeCare-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden Haus- und/oder Facharzt nicht abrechnungsfähig. Leistungen des betreuenden Haus- und/oder Facharztes nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370, 00371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373. Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten berechnet werden. Vergütung für den Haus-/Facharzt Symbolnummer (SNR) Vergütung i.V. mit EBM-Nr. Zusätzliche Aufwandspauschale für Dringlichkeits92102 besuche nach den EBM-Nr. 01411, 01412 oder 01415 35,00 € 01411 01412 01415 92110 Koordination, Betreuung und Beratung des Patienten/der Angehörigen 50,00 € – 92111 Zusätzliche Aufwandspauschale für Hausbesuche nach EBM-Nr. 01410 oder 01413 35,00 € 01410 01413 92113 Telefonische Krankenhausüberleitung 18,00 € – 92118 Konsil mit dem QPA oder weiteren Kooperationspartnern 18,00 € – 92120 Mitteilung an den Koordinator, einmalig im Krankheitsfall 5,00 € – Legende 89 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Symbolnummer (SNR) Legende i.V. mit Vergütung EBM-Nr. 92121 Erstellung und Versand der Erstdokumentation nach Anlage 3a (wenn keine Dokumentation durch den QPA erfolgt) 5,00 € – 92122 Erstellung und Versand der Abschlussdokumentation nach Anlage 3b (wenn keine Dokumentation durch den QPA erfolgt) 5,00 € – §3 Vergütungsregelung für QPÄ 1. Der QPA erhält für ein Konsilium am Bett des Kranken mit dem behandelnden Haus- und/oder Facharzt oder dem APD oder anderen Kooperationspartnern je angefallenem Einsatz eine Pauschale von 45,00 Euro nach der Symbolnummer 92114. 2. Für jeden Hausbesuch nach der EBM-Nr. 01410 oder 01413 kann zusätzlich die Symbolnummer 92111 in Höhe von 35,00 Euro abgerechnet werden. 3. Für jeden Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411, 01412 oder 01415 erhalten die teilnehmenden QPÄ einen zusätzlichen Pauschalzuschlag in Höhe von 35,00 Euro. Hierfür wird zusätzlich die Symbolnummer 92102 abgerechnet. 4. Jeder Dringlichkeitsbesuch nach den EBM-Nummern 01411, 01412 oder 01415 wird mit einem Punktwert von 14,451 CT vergütet. Die Vergütung des erhöhten Punktwerts erfolgt gleichfalls als Einzelleistung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 5. Für die Überleitung des Patienten in die ambulante Versorgung und die damit einhergehende telefonische Abstimmung mit dem behandelnden Krankenhausarzt bzw. verantwortlichen Arzt der Palliativ-Station oder Hospiz-Einrichtung, erhält der QPA eine Pauschale je Aufenthalt des Patienten in Höhe von 18,00 Euro. Die Pauschale wird über die Symbolnummer 92113 abgerechnet. 6. Die QPÄ erhalten je Patient im Behandlungsfall (Quartal) eine Bereitschaftspauschale für das Vorhalten einer ständigen Erreichbarkeit (Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit) in Höhe von 100,00 Euro. Diese Bereitschaftspauschale wird nach der Symbolnummer 92115 abgerechnet. Eine Vergütung erfolgt nur in den Behandlungsfällen, in denen am gleichen Tag zusätzlich eine Leistung dieses Vertrages oder nach dem EBM erbracht wurde. Hiermit wird sichergestellt, dass der Patient abgesehen von z. B. Urlaubs- oder Krankheitszeiten immer seinen QPA erreichen kann. 90 7. Für die telefonische Beratung des Patienten oder der Angehörigen bzw. für das telefonische Konsil mit einem mitbehandelnden Haus- und/oder Facharzt oder anderen Kooperationspartnern erfolgt eine Vergütung in Höhe von 18,00 Euro je Telefonat. Die Pauschale wird über die Symbolnummer 92116 abgerechnet. 8. Der betreuende QPA im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausund/oder Facharzt hat seinem Koordinator eine Mitteilung über die Aufnahme der eigenen Patienten innerhalb von drei Arbeitstagen zu übersenden. Die Mitteilung dient der Information der an diesem Vertrag teilnehmenden Hausund/oder Fachärzte sowie QPÄ in der Versorgungsregion für den Fall der Übernahme der Behandlung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch bei einem Wechsel des betreuenden Haus- und/oder Facharztes oder QPA dieser über Diagnose und bereits eingeleitete und ggfs. erforderliche Behandlungsschritte umfassend informiert ist. Datenschutz- und berufsrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet. Die Abrechnung der Mitteilung nach SNR 92120 ist in Abhängigkeit zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab 01.04.2014 möglich. 9. Für die Erstellung der Dokumentationen nach Anlage 3a/b und Übermittlung zur Auswertung an die KV Nordrhein durch den betreuenden QPA kann je Patient und je Dokumentation (Erst- und Abschlussdokumentation) eine Aufwandspauschale von 5,00 Euro nach der Symbolnummer 92121/92122 abgerechnet werden. Je Patient werden eine Erst- und eine Abschlussdokumentation erstellt und honoriert. Es bedarf daher der Abstimmung zwischen QPA und Haus- und/oder Facharzt. 10. Im Rahmen der additiv unterstützenden Teilversorgung (SAPV) sind Leistungen dieses Vertrages nach Anlage 4 sowie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes durch den betreuenden QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten als Haus- und/oder Facharzt) weiterhin abrechnungsfähig; dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373 wenn für den Patienten bereits Leistungen nach diesem Vertrag erbracht wurden. 11. Im Rahmen der SAPV-Vollversorgung durch ein PalliativeCare-Team sind Leistungen dieses Vertrages durch den betreuenden QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten als Haus- und/oder Facharzt) nicht abrechnungsfähig. Leistungen des betreuenden QPA (auch im Rahmen der Betreuung eigener Patienten als Haus- und/oder Facharzt) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab sind weiterhin abrechnungsfähig, dies gilt nicht für die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370, 04371, 04372 und 04373. Zusätzlich zu den EBM-Nummern/Symbolnummern können die gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) zu den Besuchsorten berechnet werden. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Vergütung für den Qualifizierten Palliativarzt Symbolnummer (SNR) setzungen und Aufgaben nach dem Inhalt des Vertrages nachweislich erfüllt und die Tätigkeit gegenüber der KV Nordrhein vorab angezeigt wird. Vergütung i.V. mit EBM-Nr. Zusätzliche Aufwandspauschale für Dringlichkeits92102 besuche nach den EBM-Nr. 01411, 01412 oder 01415 35,00 € 01411 01412 01415 92111 Zusätzliche Aufwandspauschale für Hausbesuche nach EBM-Nr. 01410 oder 01413 35,00 € 01410 01413 Symbolnummer (SNR) 92113 Telefonische Krankenhausüberleitung 18,00 € – 92117 92114 Zusätzliche Aufwandspauschale für das Konsilium am Bett des Kranken 45,00 € – 92115 Bereitschaftspauschale, nur abrechnungsfähig i. V. mit einer anderen Leistung des Vertrages oder einer EBM-Ziffer, max. 4-mal im Krankheitsfall 100,00 € – 92116 Telefonisches Konsil 18,00 € – 5,00 € – 92121 Erstellung und Versand der Erstdokumentation nach Anlage 3a (wenn keine Dokumentation durch den Haus- und/oder Facharzt erfolgt) 5,00 € – 92122 Erstellung und Versand der Abschlussdokumentation nach Anlage 3b (wenn keine Dokumentation durch den Haus- und/oder Facharzt erfolgt) 5,00 € – Legende Mitteilung an den 92120 Koordinator, einmalig im Krankheitsfall Vergütung für den Koordinator Legende Vergütung Koordinationspauschale für die Versor55,00 € gungsregion, einmalig im Krankheitsfall §5 Kostendeckung, Beitragssatzstabilität §4 Vergütungsregelung für die Koordinatortätigkeit 1. Für die Koordination der Zusammenarbeit nach § 12 der am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte der jeweiligen Versorgungsregion kann einmalig im Krankheitsfall je Patient durch den Koordinator eine Pauschale in Höhe von 55,00 Euro nach der Symbolnummer 92117 abgerechnet werden. Die Pauschale ist nur abrechnungsfähig, wenn in der Versorgungsregion, welche der Koordinator leitet, die Voraus- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 2. Die Abrechnung der Koordinationspauschale nach SNR 92117 ist in Abhängigkeit zu § 5 Abs. 1 des Vertrages frühestens ab 01.04.2014 möglich. 1. Die Vertragspartner beachten den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 73a SGB V in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB V. 2. Diese Vergütungsvereinbarung ist so gestaltet, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen sind. Anhand der vertraglich vereinbarten Leistungen zur AAPV, gehen die Vertragspartner davon aus, dass mittels entsprechender Auswertungen, Einsparungen in den Bereichen Krankenhausaufenthalte, Kosten für Rettungstransporte oder Krankentransporte generiert werden können. Mit den Vertragsinhalten erhalten Versicherte eine Versorgung, die eine Lücke in der Regelversorgung schließt, wobei Versicherte durch die AAPV eine umfangreiche ambulante Versorgung erfahren, deren Schweregrad noch nicht der gesetzlich verankerten Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, jedoch deutlich dem über den Anforderungen der Regelversorgung entspricht. §6 Rechnungslegung 1. Die erbrachten Leistungen sind von den teilnehmenden Ärzten im Rahmen der regulären Abrechnung über die KV Nordrhein abzurechnen. Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf die vereinbarten Vergütungspauschalen nach dieser Anlage entsprechend der Satzung der KV Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung. 2. Der Datenaustausch zum Abrechnungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des Vertrages über den Datenträgeraustausch auf Datenträgern. Die Abrechnung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß § 295 SGB V über die KV Nordrhein. 91 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV Nordrhein, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a. gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages. Die KV Nordrhein rechnet die Vergütungspauschalen mit der Quartalsabrechnung gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen ab. Die Gebühren-Nummern werden im KT-Viewer unter Kontenart 400, Pseudokapitel 92, Abschnitt 14 unter Angabe der Häufigkeit ausgewiesen. Düsseldorf, Kassel, Bochum, den 04.12.2013 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse Frank Krenz IKK classic Andreas Woggon Geschäftsbereichsleiter Vertragspartner Nordrhein Knappschaft Bettina am Orde Direktorin BKK-Landesverband NORDWEST Ass. jur. Dietmar Kämper Geschäftsbereichsleitung Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im Maskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Präambel Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber auch die Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Mit diesem Vertrag verfolgen die HEK und die KV Nordrhein vor dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und eines geänderten Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise (ausgiebiges Sonnenbaden, Nutzen von Solarien) das Ziel, zu einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren ergänzend zur Hautkrebsvorsorge im Rahmen der KrebsfrüherkennungsRichtlinien bei Versicherten im Alter von 18 bis 34 Jahren durch gezielte Früherkennungsuntersuchungen • • • Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen den Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potenziell gefährdeter Personen zu erreichen Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich geeignete Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen sind die Versicherten einer kurativen Behandlung zuzuführen. Die Auflichtmikroskopie unterstützt den Arzt im Rahmen der Hautkrebsvorsorge-Untersuchung bei der Unterscheidung zwischen einer harmlosen und gefährlichen Hautveränderung. Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand -nachstehend KV Nordrhein genannt- und der §1 Geltungsbereich des Vertrages Der Vertrag findet Anwendung für die nach § 3 berechtigten Vertragsärzte im Bereich der KV Nordrhein. §2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Anspruchsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der HEK versicherten Personen – unabhängig von ihrem Wohnort – ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg vertreten durch den Vorstand -nachstehend HEK genannt- 92 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen (2) Die HEK informiert ihre Versicherten hierüber in geeigneter Weise. Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag erfolgt freiwillig durch eine Teilnahmeerklärung (Anlage 1). (4) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge, die mit dieser Untersuchung aufgezeigt werden, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. §3 Zur Durchführung berechtigte Vertragsärzte (5) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen Daten - mit Einverständnis des Versicherten - dem weiterbehandelnden Arzt zur Verfügung zu stellen. (1) Zur Durchführung der Untersuchung gemäß § 4 dieses Vertrages sind zugelassene, in einer Praxis angestellte oder in einem MVZ tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten berechtigt. (2) Die KV Nordrhein informiert alle betreffenden Vertragsärzte über diesen Vertrag. Die Teilnahme des Vertragsarztes ist freiwillig. Die Teilnahme der Vertragsärzte nach Abs. 1 erfolgt durch Abrechnung der in § 5 aufgeführten Symbolnummer (SNR) (im Sinne des konkludenten Handelns) gegenüber der KV Nordrhein. (3) Zusätzlich muss der Arzt an einer zertifizierten Fortbildung für das Hautkrebsscreening entsprechend der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen haben. §4 Umfang des Leistungsanspruchs (1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis (§ 2 dieses Vertrages) hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine prophylaktische Untersuchung durch einen zur Durchführung berechtigten Vertragsarzt (§ 3 dieses Vertrages); diese umfasst a) Information der Versicherten zum Versorgungsangebot und zur Anspruchsberechtigung b) die Anamnese c) eine körperliche Untersuchung (visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines) d) die erstmalige Hauttypbestimmung e) die vollständige Dokumentation f) die ggf. medizinisch erforderliche Auflichtmikroskopie (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung über das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen. Dabei hat der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versicherten anzusprechen sowie diesen auf Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädlicher Verhaltensweisen hinzuweisen. (3) Ergeben die Maßnahmen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so hat der teilnehmende Arzt dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Fällen der Versicherte unverzüglich im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie zugeführt wird. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 §5 Abrechnung und Vergütung (1) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in § 4 aufgeführten ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser Vereinbarung vollständig erbracht werden. (2) Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten übermittelt der Vertragsarzt direkt per Fax an die HEK (040 65696-1201). (3) Die erbrachten Leistungen gem. § 4 können alle zwei Jahre von den Vertragsärzten mit den Symbol-Nr. 01745H (Frauen) bzw. 01745I (Männer) sowie die ggf. medizinisch erforderliche Auflichtmikroskopie mit der Symbol-Nr. 92700 im Rahmen der Quartalsabrechnung über die KV Nordrhein abgerechnet werden. Die Buchstabenkennzeichnung erfolgt durch die KV Nordrhein automatisch im Rahmen der Abrechnung. (4) Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf die vereinbarten Vergütungspauschalen nach Abs. 5 entsprechend der Satzung der KV Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung. (5) Die im Rahmen dieser Vereinbarung abrechenbaren Leistungen werden über Pauschalvergütungen abgegolten. Die HEK entrichtet zur Abgeltung der erbrachten ärztlichen Leistungen jeweils eine Pauschale in Höhe von 26,00 € pro Fall. Wird die Hautkrebsvorsorge-Untersuchung mittels Auflichtmikroskopie erbracht, so ist diese mit einem Zuschlag von 8,00 Euro pro Fall abrechenbar. Eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ ist ausgeschlossen. (6) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach §§ 87 ff. SGB V. (7) Die KV Nordrhein stellt der HEK die Erstattung der nach Abs. 5 abgerechneten Vergütungen zusätzlich zur Gesamtvergütung in Rechnung. Das Honorarvolumen für die Vergütung der Leistungen dieses Vertrages wird detailliert nach Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern im Formblatt 3 in der Kontenart 409 erfasst und separat in der Ebene 6 ausgewiesen. (8) Hinsichtlich der Abrechnung, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) und der KV Nordrhein. 93 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen §6 Datenschutz führung einer Auflichtmikroskopie im Rahmen einer Hautkrebsvorsorge-Untersuchung vom 1. September 2012 ab. Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten. (2) Die Kündigungsfrist dieses Vertrages beträgt drei Monate zum Ende des Kalendervierteljahres. (3) Im Falle einer Änderung der für diesen Vertrag maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner kurzfristig über eine mögliche Fortführung bzw. Änderung dieses Vertrages verständigen. §7 Salvatorische Klausel Düsseldorf, Hamburg, 06.11.2013 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier Vorstandsvorsitzender Vorstand HEK - Hanseatische Krankenkasse Jens Luther Vorstand §8 Inkrafttreten / Kündigung Anlagenverzeichnis (1) Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und löst damit den Vertrag gemäß §§ 82/ 83 SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 1. September 2012 sowie den Vertrag über die Durch- Anlage 1 – Teilnahmeerklärung Versicherter Anlage 2 – Patienteninformation zum Datenschutz Anlage 1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Vertragsarzt-Nr. Versicherten-Nr. VK gültig bis Status Datum Bitte Teilnahmeerklärung per Fax an die HEK 040 65696-1201 Vertrag gemäß § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der KV Nordrhein und der HEK 1. Teilnahmebedingungen Durch die Teilnahme an diesem Vertrag habe ich das Recht, alle zwei Jahre über meine Krankenversichertenkarte eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung bei einem speziell ausgebildeten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Anspruch zu nehmen. siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de 94 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Ich wünsche eine Behandlung auf Grundlage des vorgenannten Versorgungsangebotes. Mir ist bekannt, dass die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist und sie mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung beginnt. Hiermit erkläre ich, dass • • • • ich bei der HEK versichert bin, ich ausführlich über den Leistungsumfang dieses Vertrages informiert wurde, ich mich verpflichte nur die nach diesem Vertrag zur Durchführung des Hautkrebsvorsorge-Verfahren berechtigten Fachärzte aufzusuchen und andere Ärzte nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen, ich mich für mindestens ein Jahr an diesen Vertrag binde. Mir ist außerdem bekannt, dass • • mit Ende meiner Mitgliedschaft bei der HEK die Teilnahme am Vertrag endet, ich frühestens mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des ersten Teilnahmejahres meine Teilnahme schriftlich gegenüber der HEK kündigen kann. Weiteres regelt die Satzung der HEK. Sie können Ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der HEK widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HEK - Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg. 2. Einwilligung zur Datenverarbeitung Meine Teilnahmeerklärung wird meiner Krankenkasse übermittelt. Die Patienteninformation zum Datenschutz habe ich erhalten. Mit der beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der Teilnahme am Versorgungsvertrag bin ich einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Versicherte/r Anlage 2 Patienteninformation zum Datenschutz Im Folgenden informieren wir Sie über Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen des Vertrages über die Durchführung des ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der HEK. I. Welche Ihrer Daten werden zu welchen Zwecken an welche Stelle übermittelt? 1. Teilnahmeerklärung Versicherte Ihre unterschriebene Teilnahmeerklärung wird durch den von Ihnen gewählten Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten direkt per Fax an die HEK gesandt. Dort werden die Daten der Teilnahmeerklärung hinsichtlich des Bestehens einer Versicherung bei der HEK geprüft. 2. Abrechnung Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Hierzu übermittelt der Arzt gem. § 295 a Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Dort werden die Abrechnungsdaten entschlüsselt und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend erstellt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein aus den erhaltenen Daten eine Abrechnungsdatei nach § 295 SGB V, die sie der HEK verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdatei zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Name, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern und ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit Datumsangabe; Überweisungen und Unfallkennzeichen unter Angabe des Abrechnungsquartals. II. Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung Sie erklären Ihre Einwilligung in diese Verarbeitung Ihrer Daten mit Ihrer schriftlichen Teilnahmeerklärung am Vertrag. Zugleich entbinden Sie insoweit Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht. 95 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 2. Die in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung nach Anlage 2 wird durch die aktualisierte Anlage 2 dieses Vertrages ersetzt. 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Vertrag tritt zum 01.07.2013 in Kraft. 1. Ergänzungsvertrag 4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2013. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - im Folgenden KV Nordrhein genannt - Salvatorische Klausel und der BARMER GEK - im Folgenden BEK GEK genannt - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. zum Vertrag vom 13.05.2011 nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich verständigt, die Anlage 2 und 2.1 zum Vertrag vom 13.05.2011 zu ändern. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort. 1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 beschriebene Versicherteninformation nach Anlage 2.1 wird durch die aktualisierte Anlage 2.1 ersetzt. Düsseldorf, den 06.11.2013 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier Vorsitzender des Vorstandes Vorstand BARMER GEK Heiner Beckmann Landesgeschäftsführer NRW Anlage 2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Betriebsstätten-Nr. Versicherten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Anlage 2 zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gültig ab dem 01.04.2011 Teilnahmeerklärung und Einverständnis der/des Sorgeberechtigen zur Teilnahme der/des Versicherten an dem Vertrag und zur Datenverarbeitung Vertragskennzeichen: Erklärung zur Teilnahme Hiermit erkläre ich, dass ich bei der BARMER GEK versichert bin. Erklärung der/des Sorgeberechtigten: • In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n ich/wir hiermit als Sorgeberechtigte/r die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de 96 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung aufgeführt. • Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert. • Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung durch die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden. • Mir ist bekannt, dass ich an diese Verpflichtung und diese Wahl mindestens 12 Monate gebunden bin. Die Teilnahme an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung. • Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Den Widerruf richte ich/richten wir in schriftlicher Form an die BARMER GEK. • Die Teilnahme an dem Vertrag endet a) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger b) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V c) mit vollständiger Leistungserbringung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen Die Belehrung über mein Widerrufsrecht habe ich zur Kenntnis genommen. Belehrung über Widerrufsrecht Sie haben das Recht, die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe zu widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Kasse zu erklären. Zur Einhaltung der Frist, genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die BARMER GEK für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag die entstandenen Kosten. Machen Sie keinen Gebrauch von Ihrem Widerrufsrecht, sind Sie nach Ablauf der Frist mindestens ein Jahr an Ihre Teilnahmeerklärung gebunden. Bitte das heutige Datum eintragen T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Erklärung zur Teilnahme Nur vom Arzt auszufüllen Ich bestätige, dass ich für den/die vorgenannte/n Versicherte/n die sich aus dem Vertrag gemäß § 73c SGB V ergebenden besonderen Aufgaben wahrnehme und die/den Versicherte/n bzw. die/den gesetzlichen Vertreter/in über die Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der Daten im Rahmen der Teilnahme umfassend aufgeklärt habe. Ich bestätige mein Pflichten nach § 35 SGB I und § 80 SGB X einzuhalten. Bitte das heutige Datum eintragen T T M M J J J J Stempel der Arztpraxis Unterschrift Anlage zur Teilnahme- und Einverständniserklärung Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmeberechtigt sind alle bei der BARMER GEK in Nordrhein Versicherten, die mindestens das 2. Lebensjahr vollendet haben, jedoch noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben. Vertragliche Leistungen Im Rahmen des Vertrages über die Durchführung einer Tonsillotomie haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen: siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 97 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erbracht werden. Für die Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände: 1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation 2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation 3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstag • • • • Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausgehändigten Patienteninformation entnommen. Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden. Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten. Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu sichern. Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein an die BARMER GEK zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln. Die BARMER GEK darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen wird. Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt übersendet meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die BARMER GEK veranlasst worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den prüfenden Arzt weiterleiten. Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erhobenen und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende. Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungsabrechnung, Abrechnungsprüfung und Evaluation ein. Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Bitte das heutige Datum eintragen T 98 T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Einverständniserklärung zum Datenschutz Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage 2.1 Versicherteninformation Nordrhein Versicherteninformation Versorgungsvertrag Tonsillotomie Wie können Sie bzw. Ihr Kind an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie teilnehmen? Zur Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie müssen Sie lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen: • Sie bzw. Ihr Kind ist Versicherter der Barmer GEK in Nordrhein • Ihr Kind hat das 2. Lebensjahr erreicht und das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet • Sie haben die beigefügte Teilnahmeerklärung ausgefüllt und unterschrieben an Ihren HNO-Arzt übergeben Ihre Teilnahme an dem Versorgungsvertrag Tonsillotomie ist selbstverständlich freiwillig. Liebe Eltern und Sorgeberechtigte! Ihr Arzt hat bei Ihrem Kind vergrößerte Gaumenmandeln diagnostiziert. Vergrößerte Gaumenmandeln (Tonsillenhyperplasie) bei Kindern in diesem Alter sind nicht ungewöhnlich und eine Folge der hohen immunologischen Aktivität speziell bei jüngeren Kindern, da sich ihr Immunsystem noch im Aufbau befindet. Die Mandeln zählen zu den lymphatischen Organen und dienen als solche der primären Auseinandersetzung des Körpers mit Antigenen. Durch die regelmäßige Konfrontation mit möglichen Krankheitserregern (zum Beispiel Viren oder Bakterien) kommt es zu einer physiologischen Größenzunahme der Gaumenmandeln. Diese Größenzunahme an sich ist keine Krankheit, die Mandeln sind nicht entzündet wie bei einer Mandelentzündung. Sie sind lediglich vergrößert. Erreicht die Tonsillenhyperplasie jedoch eine bestimmte Größe, kann es zu Funktionsstörungen und zu behandlungsbedürftigen Begleiterscheinungen kommen. Sie bemerken dies beispielsweise an deutlichen nächtlichen Schnarchgeräuschen Ihres Kindes, zum Teil kann es sogar zu Atemaussetzern kommen, an häufigen Mittelohrinfekten oder an Sprech- und Artikulationsstörungen bis hin zu Gedeihstörungen. Durch die Tonsillotomie, also der bloßen Verkleinerung der Gaumenmandeln, bleibt die immunologische Funktion des Mandelgewebes erhalten. Die Tonsillotomie ist damit eine echte Alternative zur vollständigen Entfernung der Gaumenmandeln, soweit es lediglich um die Verminderung der übermäßigen Größe der Mandeln geht. Neue Leistung Tonsillotomie ab dem 1. April 2011 Die Tonsillotomie ist eine Leistung, die nicht zur medizinischen Regelversorgung gehört. Deshalb wird der Eingriff auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Vielleicht haben Sie schon einmal den Begriff IGeL-Leistung gehört. IGeLLeistung steht für individuelle Gesundheitsleistung und bezeichnet Leistungen, die von Ärzten gegen Selbstzahlung angeboten werden, so wie beispielsweise auch die Tonsillotomie. Ab dem 1. April 2011 bieten Ihnen die Barmer GEK, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und Ihr HNO-Arzt den Versorgungsvertrag Tonsillotomie an. Bei Ihrer Teilnahme an diesem Vertrag haben Sie einen Anspruch auf volle Kostenerstattung des Eingriffs. Ihr HNO-Arzt führt die Operation durch und rechnet diese wie jeden anderen Arztbesuch auch über ihre Krankenkasse ab. Sie bekommen keine Rechnung, weder von Ihrem HNO-Arzt noch von Ihrer Krankenkasse. Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Ihre Teilnahmeerklärung schickt die Ärztin bzw. der Arzt zur Prüfung an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. Wird die Teilnahme abgelehnt (z.B. ungeklärter Versichertenstatus, kein Leistungsanspruch gegenüber der BARMER GEK) erhalten Sie eine Mitteilung durch die BARMER GEK. Ihre Teilnahme endet automatisch • mit Abschluss der gesamten Behandlung (inkl. Nachuntersuchungen) • mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses bei der BARMER GEK • mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V • mit Ende des Selektivvertrages • mit dem Widerruf Ihrer Einwilligungserklärung in die Datenverwendung Ihre Teilnahme endet dagegen nicht automatisch, wenn • die Ärztin bzw. der Arzt nicht mehr an dem Selektivvertrag teilnimmt • das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist, • Sie die Einwilligung in die Datenverwendung zur Evaluation widerrufen In diesen besonderen Fällen können Sie vor Ablauf des Teilnahmejahres aus dem Selektivvertrag entlassen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die BARMER GEK. Eine erneute Teilnahme am Versorgungsvertrag Tonsillotomie ist nur nach besonderer Zustimmung der BARMER GEK möglich. Welche Leistungen beinhaltet der Versorgungsvertrag Tonsillotomie? Der Versorgungsvertrag Tonsillotomie beinhaltet folgende Leistungen, die von Ihnen ab dem Zeitpunkt Ihrer Teilnahme in Anspruch genommen werden können: • Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt • Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen 99 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen und Aushändigung dieses Merkblatts • Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch für Sie erreichbar ist • Befundbericht / Anruf des Arztes am Operationstag Patienteninformation zur Datenverarbeitung Eine neue gesetzliche Regelung (§ 295 a SGB V) sieht vor, dass alle Patientinnen und Patienten, die an einem Selektivvertrag teilnehmen, genau über die Datenverarbeitung informiert werden müssen. Deshalb lesen Sie bitte diese Patienteninformation sorgfältig durch. Teilnahmeerklärung Ihre Teilnahmeerklärung wird durch die Praxis an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein geschickt. Dort werden die Daten der Teilnahmeerklärung geprüft und gespeichert. Übermittelt werden Ihre Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versicherten-Nr.), Daten zu Ihrer gewählten Ärztin bzw. Ihrem gewählten Arzt, Ihr Teilnahmebeginn sowie ein Merkmal, das erkennen lässt, dass Sie am Selektivvertrag teilnehmen. Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt wird eine eventuelle Ablehnung (ohne Angabe von Gründen) oder eine noch nicht abgeschlossene Prüfung mitgeteilt. Abrechnung Damit Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Vergütung für die Leistungen erhält, muss sie bzw. er eine Abrechnung maschinell verwertbar auf Datenträger erstellen. Die BARMER GEK hat den/die teilnehmenden Leistungserbringer umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein an die BARMER GEK. Dort werden die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie dokumentierten Leistungen, Verordnungsdaten, Diagnosen nach ICD-10 je Behandlungstag mit Datumsangabe, Überweisungen unter Angabe des Abrechnungsquartals. 100 Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig, soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Verarbeitung und Nutzung Ihrer Leistungs- und Abrechnungsdaten bei der BARMER GEK Im Sozialgesetzbuch V wird die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag sowie für die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen geregelt. Für die Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte Datenverwendung bei der BARMER GEK abgeben. Ihre Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet automatisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich. Evaluation (Wissenschaftliche Begleitung) Sollten der Selektivvertrag oder Ihre Behandlungsdaten durch ein unabhängiges Institut wissenschaftlich bewertet werden, ist sichergestellt, dass Ihre Verordnungs- und Diagnosedaten nur pseudonymisiert weitergeleitet werden. Für das Institut sind die Daten anonym, ein Bezug zu Ihrer Person ist für das Institut sowie für jede weitere Nutzung dieser Daten ausgeschlossen. Die Gesamtergebnisse der wissenschaftlichen Auswertung werden anschließend, z. B. in der Mitgliederzeitschrift, veröffentlicht oder dienen der Kontrolle und Vergütung von Qualitätsindikatoren, die zu erbringen sich die Ärzte verpflichtet haben. Prüfung durch den MDK und externe Gutachter Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch externe Gutachter durch die BARMER GEK veranlasst worden, z.B. bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Einweisung in ein Krankenhaus, ist die Krankenkasse dazu befugt medizinische Unterlagen von der Praxis in einem verschlossenen Umschlag anzunehmen und an den prüfenden Arzt weiter zu leiten. Der Arzt des MDK bzw. der externe Gutachter ist zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet. Schweigepflicht und Datenlöschung Im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung der Ärzte und dem allgemeinen Strafrecht gewährleistet. Für personenbezogene Dokumentationen in der Arztpraxis finden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die Teilnahmeerklärung sowie die maschinell gespeicherten Daten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i. V. mit § 84 SGB X) bei einer Ablehnung Ihrer Teilnahme an oder bei Ihrem Ausscheiden aus dem Selektivvertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Spätestens jedoch 10 Jahre nach Beendigung Ihrer Teilnahme an der Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung müssen diese Daten gelöscht werden. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind alles Gute! Ihre Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Ihre BARMER GEK Die Vertragspartner dieses Ergänzungsvertrages haben sich verständigt, die Anlage 2 zum Vertrag vom 28.11.2011 zu ändern. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort. 1. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 und in § 7 Abs. 3 beschriebene Teilnahmeerklärung nach Anlage 2 wird mit Wirkung zum 1.10.2013 durch die aktualisierte Anlage 2 ersetzt. 2. Neuformulierung des § 7 Abs. 1: Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten, die mindestens das zweite Lebensjahr, jedoch noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben. 3. Neuformulierung des § 7 Abs. 4: Die Teilnahme des Versicherten endet ein Jahr nach der Einschreibung bzw. mit dem Wechsel des Versicherten zu einem nicht beteiligten Kostenträger oder mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V. 1. Ergänzungsvertrag Salvatorische Klausel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, 40474 Düsseldorf - im Folgenden KV Nordrhein genannt und der Knappschaft Knappschaftstraße 1, 44789 Bochum vertreten durch das zuständige Mitglied der Geschäftsführung - im Folgenden Knappschaft genannt - zum Vertrag vom 28.11.2011 nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. Düsseldorf, Bochum, den 06.11.2013 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier Vorsitzender des Vorstandes Vorstand Knappschaft Bettina am Orde Direktorin Anlage 2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Teilnahme- und Einwilligungserklärung der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gültig ab 01.10.2011 siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 101 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 1. Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten • Hiermit erkläre ich, dass ich bei der Knappschaft versichert bin. • In Kenntnis der Teilnahmevoraussetzungen und der Leistungsinhalte erkläre/n wir/ich hiermit als Sorgeberechtigte/r die Teilnahme meines/unseres Kindes an dem Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Die Teilnahmevoraussetzungen und die Leistungsinhalte sind im Einzelnen in der Anlage zu dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung aufgeführt. • Der Arzt meines/unseres Kindes hat mich/uns in einem persönlichen Gespräch ausführlich und umfassend über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie der Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie informiert. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die vertraglich vorgesehenen Leistungen nur durch am Vertrag teilnehmende Vertragsärzte und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten. Mit der Behandlung durch die beteiligten Vertragsärzte bin ich einverstanden. • Die Teilnahme an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung. • Belehrung über Widerrufsrecht Meine/unsere Erklärung zu der Teilnahme an dem Vertrag kann ich/können wir innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Knappschaft widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag der Abgabe dieser Teilnahmeerklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Knappschaft, Knappschaftstr. 1, Dezernat VIII.3.1, 44799 Bochum. Der Widerruf kann bei der Knappschaft auch zur Niederschrift erklärt werden. Im Fall eines wirksamen Widerrufs trägt die Knappschaft für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag die entstandenen Kosten. • Wir/ich erkläre(n), dass unser/mein Kind hinsichtlich der im Rahmen des Vertrages nach §73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie durchzuführenden Leistungen nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf Überweisung in Anspruch nimmt. An diese Verpflichtung ist unser/mein Kind mindestens ein Jahr gebunden. • Die Teilnahme an dem Vertrag endet a) ein Jahr nach Abgabe der Teilnahmerklärung b) mit dem Wechsel meines/unseres Kindes zu einem nicht beteiligten Kostenträger c) mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V , den Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten 2. Erklärung der/des Sorgeberechtigten zur Einwilligung der/des Versicherten • Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausgehändigten Patienteninformation entnommen. • Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden. siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de 102 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen • Mir ist bekannt, dass meine teilnehmende Ärztin bzw. mein teilnehmender Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten. Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu sichern. • Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche Vereinigung an die KNAPPSCHAFT zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln. • Die KNAPPSCHAFT darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Tonsillotomievertrag" ausgesprochen wird. • Meine Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt darf meine Teilnahmeerklärung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln. • Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die KNAPPSCHAFT veranlasst worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den prüfenden Arzt weiterleiten. • Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erhobenen und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende. • Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungsabrechnung, Abrechnungsprüfung und Evaluation ein. • Der Widerruf der Verwendung meiner Daten zur Evaluation führt nicht zur Beendigung meiner Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Die Hinweise zum Datenschutz in der Anlage zu dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung habe ich/haben wir gelesen und verstanden. • Sollte die zweite und dritte postoperative Nachbehandlung anstatt vom Operateur von einem nachbehandelnden HNO-Arzt durchgeführt werden, willige ich/willigen wir in die Übermittlung des Befundes von dem nachbehandelnden HNO-Arzt an den Operateur ein. , den Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Information für den einschreibenden Arzt: Bitte senden Sie die unterschriebene Teilnahmeerklärung spätestens monatlich an die für Sie zuständige Bezirksstelle der KV Nordrhein. siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 103 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Anlage zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung Teilnahmevoraussetzungen • Teilnahmeberechtigt sind alle bei der Knappschaft Versicherten, die mindestens das zweite jedoch noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben Vertragliche Leistungen Im Rahmen des Vertrages haben die teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen: • Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden HNO-Arzt • Die Durchführung von drei postoperativen Nachbehandlungen. Die Durchführung der ersten Nachbehandlung erfolgt durch den Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachbehandlungen können auch von einem konservativ tätigen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Nordrhein erbracht werden. Für die Durchführung der Nachbehandlungen gelten folgende Zeitabstände: 1. Nachbehandlung: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation 2. Nachbehandlung: 1 Woche nach erfolgter Operation 3. Nachbehandlung: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation • Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vorund Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag • Die Aushändigung eines Merkblatts mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche selten auftretende Komplikationen. Das Merkblatt enthält zudem eine Telefonnummer des HNO-Arztes, unter welcher dieser bis 24 Stunden nach der Operation telefonisch erreichbar ist • Befundkontrolle/Anruf des Arztes am Operationstags Hinweise zum Datenschutz Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch den Abschluss von Verträgen auf der Grundlage von § 73c SGB V anbieten. Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die sowohl die gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen. Eine Teilnahme der Versicherten an dieser Art von Verträgen ist immer freiwillig. Daher müssen die Versicherten auch mittels einer separaten Teilnahme- und Einwilligungserklärung ihre Teilnahme an dem Vertrag und ihre Einwilligung zu der vorgesehenen Verarbeitung der Patientendaten erklären. Ohne diese Erklärungen ist eine Teilnahme an dieser Art von Verträgen nicht möglich (die notwendige ärztliche Behandlung erfolgt dann im Rahmen der sonst für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen). Eine automatische Teilnahme an den Verträgen nach § 73c SGB V besteht nicht. Im Rahmen der Verträge nach § 73c SGB V liegt der Sicherstellungsauftrag bei den Krankenkassen. Daher benötigt die Krankenkasse die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Teilnahmeerklärung erfragt werden. Dem an dem Vertrag teilnehmenden Arzt obliegt eine Dokumentationspflicht seiner prä-, intra- und postoperativ erbrachten Leistungen. Diese Dokumentationspflicht dient der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Die erhobenen Daten werden pseudonymisiert, d.h. ohne Patientenbezug, erhoben und auf direktem Wege an die Kassenärztliche Vereinung Nordrhein weitergeleitet. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet. Die Schweigepflicht Ihres Arztes bleibt unberührt. Die im Rahmen des Vertrages zur Durchführung einer Tonsillotomie erfassten pseudonymisierten Informationen werden anschließend in anonymisierter Form wissenschaftlich ausgewertet. Für diese Evaluation wird eine externe, unabhängige Institution beauftragt. Die Ergebnisse der Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein veröffentlicht. 104 Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungskostensatz der KV Nordrhein Zur Deckung der Verwaltungskosten des Geschäftsjahres 2014 von EUR 99.245.000,00, die nicht durch Einnahmen bzw. durch Auflösung von Rückstellungen oder Entnahme aus dem Vermögen gedeckt werden, wird ein Verwaltungskostensatz gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 3,5 % des Arztumsatzes festgelegt. Mitglieder, die ihre Abrechnung IT-unterstützt vornehmen, zahlen 2,8 %. Für Online-Abrechnungen mit digitaler Gesamtaufstellung unter Verwendung einer qualifizierten Signatur, wird ein Verwaltungskostensatz von 2,5 % erhoben. Für Abrechnungen über eToken, KV SafeNet und / oder D2D gilt ein Verwaltungskostensatz von 2,7 %. bei wird auf § 16 Abs. 2 der Satzung der KV Nordrhein Bezug genommen. Die Regelungen zu den §§ 7, 8 und 10 werden teilweise wie folgt neu gefasst: §7 Vergütung und Abrechnung Neufassung des ersten Satzes in Absatz 1: Die AOK vergütet den teilnehmenden ophthalmochirurgisch tätigen Operateuren für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden Sachkosten eine ambulante Operationspauschale in Höhe von 709,00 € je durchgeführter Katarakt-Operation. §8 Finanzierung Neufassung des Absatzes 1: Die Anzahl der Kataraktoperationen wird je Kalenderjahr auf max. 18.586 Eingriffe p.a. begrenzt. Die AOK wird hierfür insgesamt max. 13.177.474,00 € je Kalenderjahr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung stellen. § 10 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung Neufassung des Absatzes 1: Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in Kraft. Eine Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens jedoch zum 31.12.2014, möglich. Zusätzliche Verwaltungskostensätze für Praxisnetze / Notfallpraxen im Bereich der KV Nordrhein werden zur Deckung der dort anfallenden Kosten lt. § 13 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt. Zweite Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - Neufassung des Absatzes 2: Sollten gesetzliche Änderungen (SGB V), Änderungen des EBM oder andere vertragliche Regelungen Auswirkungen auf die Inhalte dieses Vertrages haben, kann er - abweichend von Abs. 1 - früher als zum 31.12.2014 mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. und Düsseldorf, den 02.12.2013 der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden AOK genannt - zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 c SGB V Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Bernhard Brautmeier Vorsitzender des Vorstandes Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 c SGB V vom 22.02.2006 in der Fassung der ersten Änderungsvereinbarung vom 27.08.2010 auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2014; hier- Rheinisches Ärzteblatt 1/2014 105