© 2016 aok-business.de - PRO Online, 10.08.2016

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Sommerzeit
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
Allgemeines
Beginn und Ende der Sommerzeit
Arbeitsrechtliche Probleme der Sommerzeit
3.1 Arbeitsvertrag, Arbeitsentgelt
3.2 Mitbestimmung
4.
Rechtsprechungs-ABC
4.1 Ausgleich durch Monatsentgelte
4.2 Entfallende Arbeitsstunden
Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat 1978 zum ersten Mal die Sommerzeit eingeführt. Die Mitteleuropäische Zeit - MEZ wird dabei von Ende März bis Ende Oktober um eine Stunde vorgestellt. Das, was zunächst als
Experiment gedacht war, läuft mittlerweile seit Jahren unbefristet und akzeptiert. Viele Bedenken gegen
die Einführung der neuen Zeitrechnung haben sich in Luft aufgelöst. Die Sommerzeit hat sich in der Praxis
bewährt und ist fester Bestandteil des Arbeitslebens geworden.
Praxistipp:
Rechnerisch wird im März eine Stunde zu wenig, im Oktober eine Stunde zu viel gearbeitet. Bei der
Frage, wie die Zeitumstellung arbeitszeit- und vergütungsrechtlich zu erfassen ist, gibt es unterschiedliche
Ansätze: vom Annahmeverzug des Arbeitgebers bis zum Leistungsverzug des Arbeitnehmers wird alles
diskutiert. Das Sinnvollste ist es, die beiden Stunden über ein Arbeitszeitkonto oder ein
Jahresarbeitszeit-Modell auszugleichen.
Die Sommerzeit ist nicht für alle Betriebe ein Thema. Die jährlichen Zeitumstellungen betreffen
arbeitsrechtlich nur die Unternehmen, die im Zeitpunkt des Vor- und Zurückstellens Nachtschichten fahren.
Bei ihnen stellt sich die Frage, wie die Zeitumstellung arbeitszeit- und vergütungsrechtlich zu behandeln
ist. In BetrVG-Betrieben hat der Betriebsrat in Fragen von Arbeitszeit ( § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG )
und Arbeitsentgelt ( § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ) mitzubestimmen. Das tatsächliche Vorstellen auf Sommerund das Zurückstellen auf Winterzeit kann er nicht beeinflussen. Das passiert auf gesetzlicher Grundlage
ganz automatisch.
2. Beginn und Ende der Sommerzeit
Was 1978 noch befristet eingeführt wurde, gilt seit 2002 als "mitteleuropäische Sommerzeit" unbefristet,
§ 1 SoZV :
• Ihr Beginn ist jeweils am letzten Sonntag im März um 02:00 Uhr MEZ ( § 2 Abs. 1 Satz 1 SoZV ),
• ihr Ende jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 03:00 Uhr MEZ ( § 2 Abs. 2 Satz 1 SoZV ).
Das Vorstellen auf die Sommerzeit erfolgt jeweils um eine Stunde von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr ( § 2 Abs. 1
Satz 2 SoZV ), das Zurückstellen auf die Winterzeit von 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr ( § 2 Abs. 2 Satz 2 SoZV
).
Die Sommerzeit beginnt im Jahr
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• 2015 am 29.03.2015
• 2016 am 27.03.2016
• 2017 am 26.03.2017
Sie endet im Jahr
• 2015 am 25.10.2015
• 2016 am 30.10.2016
• 2017 am 29.10.2017
Beim Zurückstellen auf die Winterzeit erscheint die Stunde von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr 2-mal ( § 2 Abs. 2
Satz 3 SoZV ). Die doppelt erscheinende Stunde wird in der ersten Stunde als 2A und in der zweiten
Stunde als 2B bezeichnet, § 2 Abs. 2 Satz 4 SoZV . Hieraus ergibt sich, dass der erste Tag der Sommerzeit
23 Stunden, der letzte Tag 25 Stunden hat.
3. Arbeitsrechtliche Probleme der Sommerzeit
Sommerzeit ist kein Thema für alle Betriebe. Sieht man auf die Zahl zur Sommerzeit veröffentlichter
Gerichtsentscheidungen, kann man nur den Schluss ziehen, dass ihre Ein- und Durchführung bis heute
relativ unproblematisch war. Es gibt nur wenige Urteile und Beschlüsse, die sich mit dem Thema
Sommerzeit befassen. Sie scheint in der Praxis reibungslos gehandelt zu werden. Trotzdem zum besseren
Verständnis ein paar Hinweise:
3.1 Arbeitsvertrag, Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt gibt es in der Regel nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Das heißt, ohne besondere
individual- oder kollektivrechtliche Grundlage ist
• die Stunde, die beim Vorstellen auf die Sommerzeit ausfällt, nicht zu vergüten, und
• die Stunde, die beim Zurückstellen auf die Winterzeit mehr gearbeitet wird, zusätzlich zu vergüten.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Bezahlung kollektivrechtlich vergütungsneutral
regeln.
Das Gleiche lässt sich individualrechtlich über
• ein Arbeitszeitkonto oder
• ein Jahresarbeitszeit-Modell
erreichen.
Praxistipp:
Für eine individualrechtliche Absprache empfiehlt sich folgende Regelung: "Arbeitet der
Mitarbeiter in der Nachtschicht, verkürzt sich seine Nachtschicht bei Umstellung auf die
Sommerzeit im März um eine Stunde auf <Zahl> Stunden. Bei der nachfolgenden Umstellung
auf die Winterzeit verlängerte sich seine Nachtschicht im Oktober um eine Stunde auf <Zahl>
Stunden. Das Monatsentgelt bleibt in diesen beiden Monaten unverändert. Die im März zu
wenig gearbeitete Stunde braucht nicht nachgearbeitet zu werden, die im Oktober zu viel
gearbeitete Stunde wird nicht zusätzlich vergütet".
Ohne eindeutige Regelung muss man sich beim Vorstellen auf die Sommerzeit fragen, ob hier nicht auch
ein Fall des § 615 BGB vorliegt: Annahmeverzug beziehungsweise Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit der
Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behält, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu
sein. Im Übrigen bestimmt der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach § 106 Satz 1 GewO mit seinem
Direktionsrecht .
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3.2 Mitbestimmung
Die Sommerzeit ist staatlich verordnet. Der Betriebsrat darf über Beginn, Dauer und Ende der Sommerzeit
nicht mitbestimmen. Er muss sich ebenso an die SoZV-Regelungen halten wie der Arbeitgeber. Soweit die
SoZV reicht, ist Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG
ausgeschlossen. Er kann weder das Vorstellen auf die Sommer- noch das Zurückstellen auf die Winterzeit
durch Mitbestimmung verhindern.
Darüber hinaus gilt: Der Betriebsrat hat bei
• der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ( § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ,
• einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( § 87
Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ) sowie
• Fragen der betrieblichen Lohngestaltung ( § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG )
mitzubestimmen.
Beispiel:
Bei der Sammer & Thaim GmbH wurde am Jahresanfang zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt. Dieser
Betriebsrat nimmt zum 01.02. seine Geschäfte auf. Am letzten März-Sonntag erfolgt die Umstellung auf
Sommerzeit. Der Betrieb der Sammer & Thaim GmbH läuft 3-schichtig, die Nachtschicht von 22:00 Uhr
bis 06:00 Uhr des Folgetags. Die Arbeitnehmer, die in der Nachtschicht tätig sind, werden von der
Zeitumstellung betroffen. Dass sie infolge der Zeitumstellung eine Stunde weniger arbeiten müssen, kann
der Betriebsrat nicht verhindern. Die Zeitumstellung erfolgte kraft Gesetzes durch die SoZV. Der
Betriebsrat muss aber bei Regelungen mitbestimmen, mit denen die ausgefallene Arbeitsstunde wieder
aufgefangen, neutralisiert oder vergütet werden soll.
Geht die Schichtarbeitszeit nachts von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und fällt wegen der Umstellung auf
Sommerzeit - die Uhr wird von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr vorgestellt - eine Arbeitsstunde aus, ist das kein Fall
des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG : Die betriebsübliche Arbeitszeit wird nicht verkürzt. Arbeitsbeginn bleibt um
22:00 Uhr, Arbeitsende um 06:00 Uhr des Folgetags ( BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 276/83 ).
4. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Sommerzeit in
alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt:
4.1 Ausgleich durch Monatsentgelte
Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Monatslohn pauschal das 174fache des tariflichen
Stundenlohns ist und wird diese Regelung durch weitere Maßnahmen flankiert, mit denen kalendarische
Zufälligkeiten ausgeglichen werden sollen, sind die Stunde, die durch Umstellung auf Sommerzeit weniger
und die Stunde, die wegen der Umstellung auf Winterzeit mehr anfällt, vergütungsneutral. Das verstetigte
Arbeitsentgelt soll - abgesehen von Mehrarbeit und Überstunden - Unregelmäßigkeiten ausgleichen, die
durch die unterschiedliche Länge von Monaten und die unterschiedliche Zahl von Arbeitstagen und
Arbeitsstunden entstehen ( LAG Düsseldorf, 14.07.1981 - 19 Sa 231/81 ).
4.2 Entfallende Arbeitsstunden
Bei der Frage, ob der Arbeitgeber Arbeit, die tatsächlich nicht geleistet wurde, vergüten muss, kommt es
darauf an, ob der Arbeitnehmer im vertragsmäßigen Umfang beschäftigt worden ist. Werden der
vertraglich geschuldete Beschäftigungsumfang und das vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt auch dann
erreicht, wenn der Mitarbeiter wegen Einführung der Sommerzeit eine Stunde weniger arbeitet und bezahlt
bekommt, braucht der Arbeitgeber diese Stunde weder nacharbeiten zu lassen noch zusätzlich zu vergüten.
Und das selbst dann nicht, wenn der Arbeitsausfall, der durch Einführung der Sommerzeit verursacht wurde,
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in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt ( BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 276/83 - hier: Schichtarbeit, die statt
der sonst üblichen acht Arbeitsstunden planmäßig von Anfang an für den Tag der Umstellung auf Sommerzeit
nur sieben Stunden Arbeit vorsah).
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