Casinos Austria Besuchs- und Spielordnung
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Casinos Austria Besuchs- und Spielordnung
BESUCHS- UND SPIELORDNUNG für den Betrieb der Spiel-Casinos der Casinos Austria Aktiengesellschaft 1. Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. 2. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. 3. Der Gast nimmt die vom Bundesministerium für Finanzen genehmigte Besuchs- und Spielordnung und die Spielregeln in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis. Die Besuchs- und Spielordnung und die Spielregeln sind bei der Reception und im Spielsaal ausgehängt. 4. Der Preis einer Eintrittskarte beträgt EUR 0,--. An jeden, den Betrieb besuchenden Gast, dürfen einmalig pro Spieltag Begrüßungsjetons oder Begrüßungsmünzen (besonders gekennzeichnete, in Geld nicht einlösbare und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebene Spielmarken-Propagandajetons) im Wert von EUR 25,-- zu einem ermäßigten Entgelt abgegeben werden. Jeder Missbrauch von Karten hat deren Entzug und Eintrittsverbot für die Zukunft zur Folge! 5. Der Spielbetrieb beginnt im „Jackpot-Corner“ ab 12 Uhr, im Hauptspielbereich ab 15 Uhr und darf 20 Stunden nicht überschreiten. Am Weihnachtsabend (24. Dezember) und den darauffolgenden Nachtstunden ist der Spielbetrieb geschlossen. 6. Jeder Spielbankbesucher ist verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankangestellten Folge zu leisten und auf Verlangen die Ausweispapiere vorzuzeigen. 7. a) Die Direktion kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen bzw. deren Besuch beschränken. b) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. c) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 7 b mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen. d) Falls einzelne Besucher gegen die Besuchsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Beanstandungen geben, kann die Direktion den weiteren Aufenthalt im Spielsaal untersagen. 8. a) Gruppenbesichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen sind während des Spielbetriebes dann gestattet, wenn die Direktion dies bewilligt. b) Überkleider, Foto- und Filmapparate, Pakete jeder Art sowie Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) sind vor dem Betreten der Spielsäle an den dafür bestimmten Stellen abzugeben bzw. sicher zu verwahren. c) Der Spielbetrieb ist in einer seinem Rahmen entsprechenden Kleidung zu besuchen. Die Direktion kann darüber besondere Verfügungen treffen und Besuchern in unpassender Kleidung den Besuch des Spielbetriebes verwehren. d) Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankdirektion Zutritt. 9. a) Folgende Spiele dürfen in der Spielbank betrieben werden: 1. Roulette 2. Baccara 3. Baccara - Chemin de fer 4. Black Jack 5. Ausspielungen mittels dem Glücksspielmonopol unterliegender Glücksspielautomaten 6. Amerikanisches Roulette 7. Punto Banco 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Folgende Spiele dürfen in der Spielbank betrieben werden (Fortsetzung): 8. Glücksrad 9. Poker 10. Red Dog 11. Sic Bo 12. Seven Eleven 13. Einundvierzig 14. Nevada 15. Tropical Stud Poker 16. Easy Poker 17. Easy Roulette 18. Easy Hold’em b) Die mit dieser Besuchs- und Spielordnung veröffentlichten Spielregeln sind für alle Besucher bindend. Im übrigen gelten die internationalen Spielregeln. c) In den Spielbankbetrieben dürfen Turnierveranstaltungen mit Amerikanischem Roulette und den Kartenspielen Poker, Black Jack, Einundvierzig und Baccara durchgeführt werden. Unter Turnierveranstaltungen ist die Durchführung dieser Spiele mit Non-Value-Jetons zu verstehen, wobei die Spiele selbst nach den bewilligten Spielregeln durchgeführt werden, soweit diese anwendbar sind. Für die Teilnahme an den Turnierveranstaltungen wird vom Spieler ein „buy in“ geleistet. Die Einsätze müssen - auch bei Spielansagen - entweder in Spielmarken (Jetons) oder in Bargeld bzw. über „Cash-Card“ geleistet werden. Einsätze bei Easy Roulette erfolgen mittels Eingabebedienteil. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie dem Chef des Tisches oder einem am Tisch den Dienst versehenden Croupier rechtzeitig gegeben und von diesem angenommen werden. Die Annahme bringt der Tischchef bzw. der Croupier durch Wiederholen der Ansage (Annonce) zum Ausdruck. Die Spieleinsätze sind aus den geltenden Spielregeln zu entnehmen (siehe Aushang beim jeweiligen Spiel). Bei Amerikanischem Roulette können zusätzlich zu den Standard-Tischen Amerikanische Roulette-Tische angeboten werden, die ausschließlich dem Zahlenspiel (0-36) vorbehalten sind. Einsätze auf einfache Chancen, Dutzende und Kolonnen können an diesen Tischen nicht getätigt werden. Die Direktion kann einzelnen Spielern ein im Casino zugelassenes Höchstmaximum für einen ganzen Spieltag oder einen Spieltagrest gewähren, wobei jedoch von den jeweiligen Spielern für die Zeit der Sondergenehmigung das diesem Maximum entsprechende Minimum nicht unterschritten werden darf. Jeder Spieler hat selbst am Spieltisch darauf zu achten, dass sein Satz richtig auf die gewünschte Stelle (Chance) des Tableaus gesetzt wird, auch dann, wenn er das Setzen der Jetons durch den Croupier besorgen lässt. Massen (Einsätze) auf einfache Chance, welche nach der 3. Auszahlung nicht reklamiert werden, werden eingezogen. Massen auf Dutzenden und Kolonnen nach der 2. Zahlung. Reklamationen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben, werden in keinem Falle berücksichtigt. Debatten mit den an den Tischen arbeitenden Croupiers sind unstatthaft. Bei Missverständnissen entscheidet der Chef de table. Für die Richtigkeit der Spielstandsanzeigen (Permanenzanzeigen) übernimmt die Spielbankleitung keinerlei Haftung. Spielmarken können von der Direktion nach Bedarf ganz oder sortenweise außer Kraft gesetzt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und den Angestellten der Spielbank werden durch die Direktion geregelt, deren Entscheidung nicht anfechtbar ist. Die Angestellten des Unternehmens dürfen sich am Spiel nicht beteiligen. Devisen werden ausschließlich zum amtlichen Kurs umgewechselt. Hinterlegungsstelle für Fundgegenstände ist die Reception. Darlehen werden durch die Direktion des Spielbetriebes nicht gewährt. Diese Besuchsordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in den einzelnen Spielbetrieben in Kraft. Casinos Austria Aktiengesellschaft Lt. Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Bundesgesetz vom 28.11.1989 zur Regelung des Glücksspielwesens,BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung. Zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen GZ.BMF-180100/0047-VI/1/2007 vom 28.06.2007