Casinos Austria Besuchs- und Spielordnung

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Casinos Austria Besuchs- und Spielordnung
BESUCHS- UND SPIELORDNUNG
für den Betrieb der Spiel-Casinos der Casinos Austria Aktiengesellschaft
1. Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in
diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht
austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen,
das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten.
2. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass einem Inländer seine Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß
gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine
bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
3. Der Gast nimmt die vom Bundesministerium für Finanzen genehmigte Besuchs- und Spielordnung und die Spielregeln in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis. Die Besuchs- und Spielordnung und die Spielregeln sind bei der Reception und im Spielsaal ausgehängt.
4. Der Preis einer Eintrittskarte beträgt EUR 0,--.
An jeden, den Betrieb besuchenden Gast, dürfen einmalig pro Spieltag Begrüßungsjetons oder
Begrüßungsmünzen (besonders gekennzeichnete, in Geld nicht einlösbare und nur mit
Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebene
Spielmarken-Propagandajetons) im Wert von EUR 25,-- zu einem ermäßigten Entgelt abgegeben
werden.
Jeder Missbrauch von Karten hat deren Entzug und Eintrittsverbot für die Zukunft zur Folge!
5. Der Spielbetrieb beginnt im „Jackpot-Corner“ ab 12 Uhr, im Hauptspielbereich ab 15 Uhr und
darf 20 Stunden nicht überschreiten.
Am Weihnachtsabend (24. Dezember) und den darauffolgenden Nachtstunden ist der Spielbetrieb geschlossen.
6. Jeder Spielbankbesucher ist verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankangestellten Folge zu
leisten und auf Verlangen die Ausweispapiere vorzuzeigen.
7. a) Die Direktion kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen bzw. deren Besuch beschränken.
b) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich
oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
c) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im
Sinne des Abs. 7 b mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank
auszuschließen.
d) Falls einzelne Besucher gegen die Besuchsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Beanstandungen geben, kann die Direktion den weiteren Aufenthalt im Spielsaal untersagen.
8. a) Gruppenbesichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen sind während des Spielbetriebes dann
gestattet, wenn die Direktion dies bewilligt.
b) Überkleider, Foto- und Filmapparate, Pakete jeder Art sowie Waffen im Sinne des
§ 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) sind vor dem Betreten der Spielsäle an den dafür bestimmten
Stellen abzugeben bzw. sicher zu verwahren.
c) Der Spielbetrieb ist in einer seinem Rahmen entsprechenden Kleidung zu besuchen. Die
Direktion kann darüber besondere Verfügungen treffen und Besuchern in unpassender Kleidung den Besuch des Spielbetriebes verwehren.
d) Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankdirektion Zutritt.
9. a) Folgende Spiele dürfen in der Spielbank betrieben werden:
1. Roulette
2. Baccara
3. Baccara - Chemin de fer
4. Black Jack
5. Ausspielungen mittels dem Glücksspielmonopol unterliegender Glücksspielautomaten
6. Amerikanisches Roulette
7. Punto Banco
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12.
13.
14.
15.
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17.
18.
Folgende Spiele dürfen in der Spielbank betrieben werden (Fortsetzung):
8. Glücksrad
9. Poker
10. Red Dog
11. Sic Bo
12. Seven Eleven
13. Einundvierzig
14. Nevada
15. Tropical Stud Poker
16. Easy Poker
17. Easy Roulette
18. Easy Hold’em
b) Die mit dieser Besuchs- und Spielordnung veröffentlichten Spielregeln sind für alle Besucher bindend. Im übrigen gelten die internationalen Spielregeln.
c) In den Spielbankbetrieben dürfen Turnierveranstaltungen mit Amerikanischem Roulette und
den Kartenspielen Poker, Black Jack, Einundvierzig und Baccara durchgeführt werden. Unter
Turnierveranstaltungen ist die Durchführung dieser Spiele mit Non-Value-Jetons zu verstehen, wobei die Spiele selbst nach den bewilligten Spielregeln durchgeführt werden, soweit
diese anwendbar sind. Für die Teilnahme an den Turnierveranstaltungen wird vom Spieler
ein „buy in“ geleistet.
Die Einsätze müssen - auch bei Spielansagen - entweder in Spielmarken (Jetons) oder in Bargeld bzw. über „Cash-Card“ geleistet werden. Einsätze bei Easy Roulette erfolgen mittels
Eingabebedienteil. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie dem Chef des Tisches
oder einem am Tisch den Dienst versehenden Croupier rechtzeitig gegeben und von diesem
angenommen werden. Die Annahme bringt der Tischchef bzw. der Croupier durch Wiederholen
der Ansage (Annonce) zum Ausdruck. Die Spieleinsätze sind aus den geltenden Spielregeln zu
entnehmen (siehe Aushang beim jeweiligen Spiel).
Bei Amerikanischem Roulette können zusätzlich zu den Standard-Tischen Amerikanische Roulette-Tische angeboten werden, die ausschließlich dem Zahlenspiel (0-36) vorbehalten sind.
Einsätze auf einfache Chancen, Dutzende und Kolonnen können an diesen Tischen nicht getätigt werden.
Die Direktion kann einzelnen Spielern ein im Casino zugelassenes Höchstmaximum für einen
ganzen Spieltag oder einen Spieltagrest gewähren, wobei jedoch von den jeweiligen Spielern
für die Zeit der Sondergenehmigung das diesem Maximum entsprechende Minimum nicht
unterschritten werden darf.
Jeder Spieler hat selbst am Spieltisch darauf zu achten, dass sein Satz richtig auf die gewünschte Stelle (Chance) des Tableaus gesetzt wird, auch dann, wenn er das Setzen der Jetons durch den Croupier besorgen lässt. Massen (Einsätze) auf einfache Chance, welche nach
der 3. Auszahlung nicht reklamiert werden, werden eingezogen. Massen auf Dutzenden und
Kolonnen nach der 2. Zahlung.
Reklamationen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben, werden in keinem Falle berücksichtigt. Debatten mit den an den Tischen arbeitenden Croupiers sind unstatthaft. Bei Missverständnissen entscheidet der Chef de table. Für die Richtigkeit der
Spielstandsanzeigen (Permanenzanzeigen) übernimmt die Spielbankleitung keinerlei Haftung.
Spielmarken können von der Direktion nach Bedarf ganz oder sortenweise außer Kraft gesetzt
werden.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und den Angestellten der Spielbank werden durch die Direktion geregelt, deren Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Die Angestellten des Unternehmens dürfen sich am Spiel nicht beteiligen.
Devisen werden ausschließlich zum amtlichen Kurs umgewechselt.
Hinterlegungsstelle für Fundgegenstände ist die Reception.
Darlehen werden durch die Direktion des Spielbetriebes nicht gewährt.
Diese Besuchsordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in den einzelnen Spielbetrieben in
Kraft.
Casinos Austria Aktiengesellschaft
Lt. Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Bundesgesetz vom 28.11.1989 zur Regelung des Glücksspielwesens,BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung. Zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen GZ.BMF-180100/0047-VI/1/2007 vom 28.06.2007