Begriff und Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit in der Aviatik

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Begriff und Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit in der Aviatik
CFAC-Forum Haftung und Versicherung
Begriff und Konsequenzen der
Gewerbsmässigkeit in der Aviatik
Prof. Dr. Roland Müller
Rechtsanwalt und Fluglehrer
Präsident CFAC-HSG
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Zielsetzungen des Impulsreferates
ƒ
Klarstellen der verschiedenen Definitionen der
Gewerbsmässigkeit
ƒ
Aufzeigen der Konsequenzen aus der Qualifikation eines Fluges als gewerbsmässig
ƒ
Empfehlungen abgeben zur Vermeidung von
Problemen im Zusammenhang mit der Unterscheidung privater und gewerbsmässiger Flug
ƒ
Impulse vermitteln zur Erarbeitung weiterer
Lösungsansätze
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Gliederung des Impulsreferates
1. Überblick über die grundsätzliche Einteilung
von Flügen und die Anwendungsbereiche
2. Die Gewerbsmässigkeit im Luftrecht
3. Die Gewerbsmässigkeit im Haftpflichtrecht
4. Die Gewerbsmässigkeit im Abgaberecht
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
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Übersicht über die Unterteilung der Flüge
Linienverkehr
Charter
Freizeitaviatik
Ausbildungsflüge
Firmeneigener
Werksverkehr
Nicht gewerbsmässig
Arbeitsflüge
Werkflüge
Taxiverkehr
Charterverkehr
Extraflug
Planmässiger Flug
Gewerbsmässig
General Aviation
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Unterschiedliche Anwendungsbereiche
Definition Gewerbsmässigkeit
Definition im
Luftrecht
Definition im
Haftpflichtrecht
Definition im
Abgaberecht
• Internationales
Luftrecht (ICAO)
• Regionales Luftrecht (JAA/EASA)
• Nationales Luftrecht (NAA)
• Warschauer
Abkommen
• Montrealer
Übereinkommen
• EG-VO 2027/97
und 889/2002
• Mehrwertsteuer
• Unternehmenssteuern
• Mineralölsteuer
• Zollabgaben
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Gliederung des Impulsreferates
1. Überblick über die grundsätzliche Einteilung
von Flügen und die Anwendungsbereiche
2. Die Gewerbsmässigkeit im Luftrecht
3. Die Gewerbsmässigkeit im Haftpflichtrecht
4. Die Gewerbsmässigkeit im Abgaberecht
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
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Gewerbsmässigkeit nach ICAO
¾ Im Abkommen von Chicago wird der Begriff Gewerbsmässigkeit nicht definiert; lediglich in Art. 5 wird von
"nichtgewerblichen Landungen" bzw. "stops for non-traffic
purposes" gesprochen.
¾ Im Annex 1 (Personnel Licensing) wird unter Ziff. 1.1
Commercial air transport operation wie folgt definiert:
An aircraft operation involving the transport of
passengers, cargo or mail for remuneration or hire.
Problematik
Es ist unklar, was unter "remuneration" zu verstehen ist.
Gehört dazu jede geldwerte Leistung oder nur ein
eigentlicher Lohn? Ist Kostenaufteilung zulässig?
Werbung ist jedenfalls dazu nicht notwendig!
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Restriktive Auslegung durch US-NTSB
Kosten des Fluges dürfen unter den Insassen des
Flugzeuges (inkl. Pilot) aufgeteilt werden, doch sind
die anrechenbaren Kosten beschränkt
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Mietkosten des Flugzeuges (sofern nicht eigenes)
Treibstoff und Schmierstoff
Flugsicherungs-, Lande- und Abstellgebühren
Spezielle Versicherungen für diesen Flug
Spezielle Umrüstkosten für diesen Flug
Beim eigenen Flugzeug werden Abschreibungen,
Zinsen, Versicherungen, Hangarkosten, etc. nicht
zugelassen.
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Gewerbsmässigkeit nach JAA
¾ Per 30. Juni 2009 wurden die JAA aufgelöst; ihre
Aufgaben wurden weitgehend durch die EASA
übernommen.
¾ In JAR–1(Definitions and Abbreviations) wurde mit dem
NPA 1-7 folgende Definition aufgenommen:
Commercial Air Transportation means the
transportation by air of passengers, cargo or mail
for remuneration or hire.
Problematik
Auch hier ist unklar, was unter "remuneration" zu
verstehen ist. Die JAA haben deshalb nicht zur Klärung
der ICAO-Vorgabe beigetragen.
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Gewerbsmässigkeit nach EASA (1. Teil)
¾ In Art. 3 lit. i) der VO-EG Nr. 216/2008 des europ.
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für
Flugsicherheit wurde der Begriff gewerbliche Tätigkeit wie
folgt definiert:
Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder
sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er
nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im
Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber
und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde
keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.
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Gewerbsmässigkeit nach EASA (2. Teil)
¾ 1. Voraussetzung ist in jedem Fall ein Entgelt oder eine
sonstige geldwerte Gegenleistung für den Flug
¾ 2. Voraussetzung ist alternativ entweder:
• öffentliche Verfügbarkeit des Fluges, oder
• Vertrag zwischen Operator und Kunde, wobei der
Kunde keine Kontrolle über den Operator ausübt.
¾ Nach FCL.205.A ist der Inhaber einer PPL aber nur
berechtigt, Flüge ohne Vergütung als PIC oder Kopilot
auszuführen
Problematik
Was ist unter Kontrolle des Kunden über den Operator
zu verstehen? Wie ist der Widerspruch zur konkreten
Berechtigungseinschränkung der Lizenz zu lösen?
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Gewerbsmässigkeit nach EASA (3. Teil)
Wird ein Flug öffentlich angeboten (Werbung) darf
überhaupt kein Entgelt angenommen werden, sonst liegt
Gewerbsmässigkeit vor!
Eine Kontrolle des Operators durch den Kunden dürfte
wohl in folgenden Fällen gegeben sein:
ƒ Operator ist Gesellschaft bzw. Verein, und
ƒ Kunde ist stimmberechtigter Gesellschafter bzw.
stimmberechtigtes Vereinsmitglied, oder
ƒ Kunde ist Organ der Gesellschaft bzw. Verein und kann
selbst Willensbildung vornehmen
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Vorgesehene Änderung per 1.1.2014
¾ Mit Schreiben vom 16.7.2013 teilte das deutsche
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit, die VO-EU 965/2012 und die VO 1178/2011 würden
per 1.1.2014 ergänzt bzw. präzisiert, so dass auch
Privatpiloten u.U. Flüge gegen Entgelt durchführen können
¾ Nicht als gewerbsmässig sollen folgende Flüge gelten:
ƒ Selbstkostenflüge mit Flugzeugen bis zu 6 Plätzen,
sofern die Flugkosen durch alle Insassen geteilt werden
ƒ Wettbewerbs- oder Schauflüge, wobei hier auch
Preisgelder angenommen werden dürfen
ƒ Einweisungsflüge durch Vereine oder Flugschulen
ƒ Absetzflüge von Fallschirmspringern
ƒ Schleppflüge für Segelflugzeuge
ƒ Kunstflüge durch Vereine oder Flugschulen
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Gewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 1)
Art. 100 LFG: Gewerbsmässigkeit
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Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:
a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das
mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie
Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und
b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich
sind.
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...
3 Bei
nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt
entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den
privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen
Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.
¾
Ohne Werbung kann Entgelt in beliebiger Höhe entgegengenommen werden, mit Werbung jedoch nicht mehr als
"Selbstkosten", sonst gilt der Flug als gewerbsmässig!
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Gewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 2)
Problematik
Wie soll die Formulierung "einem nicht bestimmten Kreis
von Personen zugänglich" ausgelegt werden? Genügt es,
wenn im Flugpreis die Kosten für eine Vereinsmitgliedschaft enthalten sind?
Klarstellung durch das BAZL:
ƒ Verein muss tatsächlich operativ sein
ƒ Fluggast muss tatsächlich Mitglied des Vereins sein
(Anmeldung, Statuten, Mitgliederliste)
ƒ Zwischen Anmeldung zum Verein und Flug muss eine
Wartefrist liegen (gewünscht sind 30 Tage)
ƒ Nur Vereinsmitglieder dürfen gegen Entgelt befördert
werden
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Gliederung des Impulsreferates
1. Überblick über die grundsätzliche Einteilung
von Flügen und die Anwendungsbereiche
2. Die Gewerbsmässigkeit im Luftrecht
3. Die Gewerbsmässigkeit im Haftpflichtrecht
4. Die Gewerbsmässigkeit im Abgaberecht
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
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Aufteilung nach Montrealer Übereinkommen
Private Flüge
Unentgeltliche
Flüge
Gewerbsmässige Flüge
Entgeltliche
Flüge
Unbeschränkte
Haftung nach OR
mit dem ganzen
Vermögen
Geschädigter muss
Verschulden beweisen
Versicherungsobligat.
Unbeschränkte
Haftung nach LTrV
Kein Beförderungsschein möglich, evtl.
Verzichtserklärung
Beförderungsschein
(LTrV) mit Hinweis
gem. LFV, Art. 100
Verschuldensvermutung/Enthaftungsmöglichkeit
Versicherungsobligat.
Unentgeltliche
Flüge
Entgeltliche
Flüge
Unbeschränkte Haftung gemäss
Montreal Übereinkommen und der
EU-Verordnung 785/2004.
Bis SZR 100'000 Kausalhaftung,
darüber unbeschränkte Verschuldenshaftung / 1 SZR = ca. CHF 2 /
Versicherungsobligatorium gem. LFV
mind. SZR 250'000 pro Pax-Sitz
Vorauszahlung bei Tod/Verl. 16'000
Bedingungen auf Beförderungsschein und Pax-Orientierung
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Passagierhaftpflichtversicherung
¾ Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug
¾ Deckt Ansprüche von Passagieren (inkl. mitgeführte
Sachen bis CHF 5‘000.– und Verspätungsschäden bis
max. SZR 4'150 je Reisenden)
¾ Ist gesetzlich vorgeschrieben:
- generell gilt eine Garantiesumme von
mind. SZR 250'000 pro Passagier
- privat entgeltlich bis 2'699 kg MTOM kann diese
tiefer sein: in der Schweiz mind. SZR 100'000 p.P.
¾ Beförderungsscheine gemäss Übereinkommen von
Montreal und der Verordnung über den Lufttransport
(LTrV) ausstellen. Diese können auch elektronisch
ausgestellt werden!
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Gliederung des Impulsreferates
1. Überblick über die grundsätzliche Einteilung
von Flügen und die Anwendungsbereiche
2. Die Gewerbsmässigkeit im Luftrecht
3. Die Gewerbsmässigkeit im Haftpflichtrecht
4. Die Gewerbsmässigkeit im Abgaberecht
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
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Gewerbsmässigkeit und Mehrwertsteuer
Das Entgelt für Flüge im Inland unterliegt der Mehrwertsteuer. Die überwiegende Nutzung im Ausland
ist von der MWST befreit.
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Luftrechtliche Qualifikation ist irrelevant
Art und Wartung des Luftfahrzeuges ist irrelevant
Lizenz des Piloten ist irrelevant
Versicherung und Kosten sind irrelevant
Massgebend ist Distanz Zielort zur Schweizer Grenze
Der Operator hat für jeden einzelnen Flug die überwiegende Nutzung im Ausland nachzuweisen, wenn
er die MWST-Befreiung geltend machen will
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Gewerbsmässigkeit und Einfuhrsteuer (Fakt)
Die Einfuhrsteuer wird von der Zollverwaltung erhoben.
Massgebend ist deshalb Zollgesetz und das Istanbuler
Übereinkommen bzw. Anlage C über Beförderungsmittel
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bei gewerblicher Nutzung muss Luftfahrzeug nach dem
Transport wieder ins Ausland
bei privater Nutzung kann das Luftfahrzeug innert 12
Monaten jeweils 6 Monate im Land verbleiben
Problematik
Die Zollverwaltung entscheidet völlig unabhängig von der
luftrechtlichen Qualifikation, ob eine gewerbsmässige
Nutzung vorliegt oder nicht!
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Gewerbsmässigkeit und Einfuhrsteuer (Fall)
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Gewerbsmässigkeit und Einfuhrsteuer (Fall)
Am 11. Internat. Seaplane Meeting auf dem Brienzersee 2013
haben zwei schweiz. Zollfahnder das amerikanisch immatr.
Flugzeug eines Teilnehmers an die Kette gelegt (vgl. Bericht in den
Skynews vom August 2013, S. 10). Der Teilnehmer musste mit
dem Linienflugzeug nach Hause reisen und sein eigenes Flugzeug
in der Schweiz lassen. Damit er sein Flugzeug wieder mitnehmen
konnte, musste er eine Kaution von über CHF 15'000 hinterlegen.
Begründung der Zollverwaltung (nicht rechtskräftig)
Der Pilot hat vom Club einen Anteil am Entgelt aus einigen Rundflügen erhalten. Dies sei ein Verstoss gegen das Istanbul Übereinkommen und die Zollverordnung. Die Qualifikation als nicht
gewerbsmässige Flüge nach Luftrecht bzw. BAZL sei irrelevant.
Zulässig wären solche Flüge nur bei vorgängiger Zollanmeldung;
dies hätte dann eine Besteuerung des eingenommen Entgelts mit
Schweizer MWST zur Folge.
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Gliederung des Impulsreferates
1. Überblick über die grundsätzliche Einteilung
von Flügen und die Anwendungsbereiche
2. Die Gewerbsmässigkeit im Luftrecht
3. Die Gewerbsmässigkeit im Haftpflichtrecht
4. Die Gewerbsmässigkeit im Abgaberecht
5. Zusammenfassung und Empfehlungen
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Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit (2. Teil)
™ Unternehmen, die gewerbsmässige Flüge anbieten,
benötigen eine entsprechende Betriebsbewilligung
™ Bei gewerbsmässigen Flügen sind zahlreiche zusätzliche
Vorschriften einzuhalten, insbesondere bezüglich
Arbeitszeit
™ Nur Piloten mit einer CPL oder ATPL dürfen gewerbsmässige Flüge durchführen
™ Die medizinischen Anforderungen an gewerbsmässig
tätige Piloten sind erhöht
™ Nur Flugzeuge mit entsprechender Ausrüstung und
Wartung dürfen gewerbsmässig eingesetzt werden
™ Ein gewerbsmässiger Flug bedarf, im Gegensatz zum
Privatflug, der Gewährung der benötigten Verkehrsrechte
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Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit (1. Teil)
™ Die Durchführung gewerbsmässiger Flüge ohne entsprechende Bewilligung und ohne Einhaltung der Vorschriften kann ein strafrechtliches Delikt darstellen
™ Die gewerbsmässige Qualifikation hat Auswirkungen im
Haftpflichtrecht und damit auch im Versicherungsbereich,
grundsätzlich gilt eine verschärfte Haftung
™ Bei gewerbsmässigen Flügen aus dem Ausland wird eine
Einfuhrsteuer erhoben, wenn das Luftfahrzeug in der
Schweiz verbleibt
™ Innerstaatliche Flüge gegen Entgelt können zollmässig als
gewerblich qualifiziert werden, womit Verzollung nötig ist
™ Bei gewerbsmässigen Flügen ins Ausland kann eine
Befreiung von der Mineralölsteuer geltend gemacht
werden
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Empfehlungen zur Problemvermeidung
In jedem Land ist die luftrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit individuell abzuklären und zu berücksichtigen;
gewerbsmässige Flüge ohne Bewilligung und Einhaltung
aller Vorschriften strikte vermeiden!
Die haftungsrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit ist
unabhängig von der luftrechtlichen Definition; verschärfte
Haftungsbestimmungen und Anforderungen an die
Versicherungen strikte beachten!
Die steuer- und zollrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit ist unabhängig von der luftrechtlichen Definition;
frühzeitig mögliche steuer- und zollrechtliche Probleme
abklären und gegebenenfalls Ruling einholen!
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