Verordnung für die Organistinnen und Organisten

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Verordnung für die Organistinnen und Organisten
314.6
EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN
Verordnung für die
Organistinnen und
Organisten
Bern, 17. Mai 1995
Verordnung für die Organistinnen und Organisten
Inhaltsverzeichnis
Blatt I
314.6
Inhaltsverzeichnis
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................... 1
Rechtsgrundlage ....................................................................................................................... 1
Wahl
1
Wahlvoraussetzungen .............................................................................................................. 1
Privatrechtliches Arbeitsverhältnis ............................................................................................ 1
Ausschreibung der Stellen ........................................................................................................ 2
Anmeldungen ............................................................................................................................ 2
Probespiel ................................................................................................................................................. 2
a Grundsatz............................................................................................................................... 2
b Expertenkommission.............................................................................................................. 2
c Programm .............................................................................................................................. 3
d Einladung zum Probespiel ..................................................................................................... 3
e Vorübungen ............................................................................................................................ 3
f Geheimhaltung der Spieler ..................................................................................................... 3
g Teilnehmer und Zuhörer ........................................................................................................ 3
Wahlvorschläge ........................................................................................................................ 3
II.
AUFGABEN DER ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN ........................................ 3
Musikalische Gestaltung ........................................................................................................... 3
Dienste… .................................................................................................................................. 4
Unterhalt der Orgeln.................................................................................................................. 4
III.
PERSONALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN............................................................ 4
Lohn……. .................................................................................................................................. 4
Anlässe Auswärtiger ................................................................................................................. 5
Frei-Sonntage bei Ferien .......................................................................................................... 5
Stellvertretung ........................................................................................................................... 5
IV.
BESONDERE BESTIMMUNGEN................................................................................ 6
Grundsatz.................................................................................................................................. 6
Konzerte der Organistin / des Organisten ................................................................................. 6
Unterricht, Übungsspiel von Schülerinnen und Schülern .......................................................... 6
Haftung für Schäden ................................................................................................................. 6
Orgelbenützung durch andere Personen .................................................................................. 7
V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...................................................................................... 7
Aufhebung bestehender Erlasse ............................................................................................... 7
Inkrafttreten ............................................................................................................................... 7
Anhang I (Einzelentschädigung Stellvertretung) .................................................................. 8
Verordnung für die Organistinnen und Organisten
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VERORDNUNG FÜR DIE
ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN
Der Kleine Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern,
gestützt auf Art. 4 Abs. 4 des Personalreglementes der Evangelisch-reformierten
Gesamtkirchgemeinde Bern,
beschliesst:
I.
Rechtsgrundlage
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten das Personalrecht der Gesamtkirchgemeinde und die Erlasse der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Bern betreffend die Organistinnen / Organisten.
Wahl
Art. 2
Die vom Grossen Kirchenrat geschaffenen Organistenstellen werden in der Regel durch Wahl besetzt, wodurch ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis
entsteht.
Wahlvoraussetzungen
Art. 3
1
Die Wahl an Organistenstellen setzt mindestens den Ausweis II des Synodal-
reates oder einen gleichwertigen Ausweis voraus.
2
Für die Wahl an Organistenstellen in Filialräumen sowie bei provisorischer
Besetzung noch nicht formell geschaffener oder vakanter Stellen genügt Ausweis I des Synodalrates oder ein gleichwertiger Ausweis.
Privatrechtliches
Art. 4
Arbeitsverhältnis
Für das nur gelegentliche Orgelspiel in Filialräumen und für Stellvertretungen
kann der Kirchgemeinderat eine Organistin oder einen Organisten privatrechtlich
anstellen (Art. 6 Abs. 1 Personalreglement).
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Ausschreibung der Stellen
Art. 5
Der Kirchgemeinderat sorgt für die Ausschreibung der Organistenstellen in
Fachzeitschriften wie ”Musik und Gottesdienst”, ”Tribune de l’orgue”, ”SMPVBulletin” etc. und gegebenenfalls durch Anschläge in den Konservatorien für
Musik.
Anmeldungen
Art. 6
Der Kirchgemeinderat prüft die Anmeldungen in Zusammenarbeit mit einer oder
mehreren Fachpersonen und trifft eine Auswahl von höchstens vier wählbaren
Kandidatinnen und Kandidaten, die zu einem Probespiel einzuladen sind.
Probespiel
a Grundsatz
Art. 7
Für die Besetzung der Organistenstellen ist das Probespiel obligatorisch.
b Expertenkommission
Art. 8
1
Der Kirchgemeinderat bestellt für die Beurteilung des Probespiels eine Kom-
mission, bestehend aus einem Mitglied des Kirchgemeinderates, gegebenenfalls
dem Chorleiter oder der Chorleiterin sowie zwei bis drei musikalischen
Fachpersonen, die wenn möglich der Evangelisch-reformierten Landeskirche
angehören. Mindestens eine Fachperson muss Organistin oder Organist an einer Kirche der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern sein.
2
Für die Wahl ans Münster und an die Französische Kirche muss der Kom-
mission ein auswärtiger Fachexperte in vergleichbarer Stellung angehören.
3
Das Mitglied des Kirchgemeinderates präsidiert die Kommission und hat bera-
tende Stimme.
4
Die Expertenkommission prüft materiell die Bewerbungsakten der zum Probe-
spiel eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten.
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c Programm
5
Die Expertenkommission erstellt das Programm des Probespiels in Zusam-
menarbeit mit dem Kirchgemeinderat.
d Einladung zum Probespiel
Art. 9
1
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden spätestens vier Wochen vor dem
Termin zum Probespiel eingeladen. Gleichzeitig werden ihnen das Programm
und die Namen der Expertinnen und Experten mitgeteilt.
e Vorübungen
2
Vor dem Probespiel wird allen Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise
Gelegenheit geboten, das für das Probespiel bestimmte Instrument kennenzulernen.
f Geheimhaltung der Spieler
Art. 10
1
Die Expertenkommission ordnet das Probespiel so an, dass ihr die Kandida-
tinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge während des Probespiels unbekannt bleiben.
g Teilnehmer und Zuhörer
2
Dem Probespiel wohnen die Mitglieder der Expertenkommission, der Kirch-
gemeinderat und die Pfarrerinnen und Pfarrer bei. Der Kirchgemeinderat kann
weitere Personen dazu einladen.
Wahlvorschläge
Art. 11
Die Wahlvorschläge der Expertenkommission an den Kirchgemeinderat werden
in einer Rangfolge gemacht. Die Wahlvorschläge für den 1. und 2. Rang sind
eingehend zu begründen.
II.
Musikalische Gestaltung
AUFGABEN DER ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN
Art. 12
1
Die Organistin / der Organist gestaltet den musikalischen Beitrag zu den
kirchlichen Veranstaltungen an denen sie / er mitwirkt, in enger Zusammenarbeit
mit dem Pfarrer / der Pfarrerin, der / die die Gemeindelieder auswählt.
2
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Organistin / dem Organist und dem
Pfarrer / der Pfarrerin entscheidet der Kirchgemeinderat als Linieninstanz endgültig.
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Dienste
Art. 13
1
Die Dienste der Organistin / des Organisten umfassen alle Gottesdienste so-
wie kirchlichen Veranstaltungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat die Mitwirkung verlangt wird. Vorbehalten bleibt die Stellvertretung
in den im Reglement vorgesehenen Fällen.
2
Als Dienste gelten ferner die Proben mit Chören und Solisten, die im Einver-
nehmen mit dem Kirchgemeinderat in Gottesdiensten, bei Kasualien und andern
kirchlichen Veranstaltungen mitwirken.
3
Als Dienste gelten auch die vom zuständigen Kirchgemeinderat angeordneten,
notwendigen Teilnahmen an Sitzungen, wobei fünf Sitzungsstunden einem
Dienst entsprechen.
4
1
Der Umfang der Darbietungen wird mit der Pfarrerin / dem Pfarrer anhand der
vom Kirchgemeinderat aufgestellten Gottesdienstordnung vereinbart.
Unterhalt der Orgeln
Art. 14
1
Die Organistin / der Organist überwacht den Zustand der ihr / ihm anvertrauten
Instrumente und meldet allfällige Mängel sofort dem Kirchgemeinderat, der die
notwendigen Massnahmen anordnet.
2
In dringenden Fällen, und soweit nicht grössere Reparaturen erforderlich sind,
ordnet die Organistin / der Organist von sich aus das Notwendige an und orientiert unverzüglich den Kirchgemeinderat.
3
Die Organistin / der Organist ordnet die Orgelstimmungen an.
III.
Lohn
PERSONALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Art. 15
1
2
Gewählte Organistinnen und Organisten beziehen für ordentlicherweise 95.24
Dienste pro Jahr einen Grundlohn gemäss Anhang zum Personalreglement der
Gesamtkirchgemeinde.
2
Beförderungen in eine höhere Lohnklasse aufgrund neuerworbener Ausweise
erfolgen auf Beginn des nächsten Monats.
1
2
Fassung vom 14. Mai 1997
Fassung vom 15. September 1999
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3
Soweit die Organistin / der Organist im Kalenderjahr über die vereinbarte An-
zahl Dienste hinaus beansprucht wird, hat sie / er Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe der Stellvertreterentschädigung. Die Abrechnung über solche
Entschädigungen ist, vom Kirchgemeinderat visiert, jährlich vorzunehmen.
4
Bei dauernder über- oder unterdurchschnittlicher Beanspruchung der Orga-
nistin / des Organisten kann der Kleine Kirchenrat den Lohn den neuen Gegebenheiten anpassen.
5
Privatrechtlich angestellte Organistinnen und Organisten erhalten eine Funk-
tionsentschädigung in der Höhe der Stellvertreterentschädigung.
Anlässe Auswärtiger
Art. 16
1
Für die Mitwirkung bei Trauungen und andern Anlässen ist die Organistin / der
Organist berechtigt, ein Entgelt in der Höhe der Stellvertreterentschädigung zu
verlangen, wenn die Brautleute oder die Veranstalter nicht Mitglieder der Gesamtkirchgemeinde sind und keine besondere Beziehung zu ihr haben.
2
Solche Dienste werden an die Anzahl der Einsätze gemäss Art. 15 Abs. 3 nicht
angerechnet.
Frei-Sonntage bei Ferien
Art. 17
Die Organistin / der Organist hat Anspruch auf 5 dienstfreie Sonntage bei 4
Wochen Ferien, 6 dienstfreie Sonntage bei 5 Wochen Ferien und 7 dienstfreie
Sonntage bei 6 Wochen Ferien.
Stellvertretung
Art. 18
1
Kann die Organistin / der Organist aus zwingenden Gründen den Dienst nicht
versehen, so lässt sie / er sich auf eigene Verantwortung durch eine gut ausgewiesene Person - allenfalls durch eine Schülerin oder einen Schüler vertreten.
2
Die Vertretung ist dem amtierenden Pfarrer / der amtierenden Pfarrerin und
dem Sigristen / der Sigristin rechtzeitig mitzuteilen, ebenso dem Kirchmeieramt
mit besonderem Formular.
3
Die Organistin / der Organist darf sich neben den Dienstaussetzungen infolge
Ferien, arbeitsfreier Tage, bewilligten Urlaubs, obligatorischen Militärdienstes,
Krankheit oder Unfalls während höchstens 6 Sonntagen und 15 Wochentagen
pro Kalenderjahr vertreten lassen.
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4
3
Die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird gemäss Anhang I entschädigt.
IV.
Grundsatz
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 19
1
Die Organistin / der Organist bestimmt im Rahmen der nachfolgenden Be-
stimmungen grundsätzlich allein über die Benützung der Orgel.
2
Die Organistin / der Organist informiert den Sigristen / die Sigristin über die zur
Benützung der Orgel berechtigten Personen und über die Benützungszeiten.
3
Der Organistin / dem Organisten werden keine Betriebskosten für Raum und
Orgel berechnet.
Konzerte der Organistin / des
Art. 20
Organisten
1
Die Organistin / der Organist ist berechtigt, mit Bewilligung des Kirchgemein-
derates Konzerte auf eigene Rechnung zu veranstalten.
2
Der Zeitpunkt der Konzerte ist rechtzeitig mit dem Präsidenten / der Präsiden-
tin des Kirchgemeinderates zu vereinbaren.
Unterricht, Übungsspiel von
Art. 21
Schülerinnen und Schülern
1
Die Organistin / der Organist ist berechtigt, auf den ihr / ihm anvertrauten Or-
geln auf eigene Rechnung Unterricht zu erteilen und ihre / seine Schülerinnen
und Schüler auf diesen unentgeltlich üben zu lassen.
2
Unterricht und Übungsspiel sind so anzusetzen, dass kirchliche Anlässe davon
nicht beeinträchtigt werden.
Haftung für Schäden
Art. 22
1
Die Haftung der Organistin / des Organisten richtet sich nach den entspre-
chenden Bestimmungen des Personalrechts der Gesamtkirchgemeinde.
2
Die übrigen Benützenden sind für jeden durch sie verursachten Schaden haft-
bar.
3
Fassung 11.11.2009
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Orgelbenützung durch andere
Art. 23
Personen
Die Bedingungen für die Benützung der Orgeln durch Personen, die nicht unter
die in dieser Verordnung genannten Personenkategorien fallen, werden in der
Tarifordnung für die Benützung kirchlicher Räume durch Dritte geordnet.
V.
Aufhebung bestehender
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24
Erlasse
1
Das Reglement vom 17. / 29. Juni 1964 für die Organisten der Evangelisch-
reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, die Verordnung vom 30. September
1964 für das Verfahren bei der Besetzung freier Organistenstellen an den Kirchen der Evang.-reform. Gesamtkirchgemeinde Bern und die Verordnung vom
17. Juni 1964 über die Benützung der Orgeln durch Dritte werden aufgehoben.
Inkrafttreten
Bern, 17. Mai 1995
2
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1995 in Kraft.
NAMENS DES KLEINEN KIRCHENRATES:
Die Präsidentin:
Veronika Lehmann
Der Sekretär
Samuel Bühler
Änderungen:
14. Mai 1997
in Kraft am 1. Januar 1997
Art. 13 Abs. 3 (neu), bisheriger Abs. 3 wird neu Abs. 4
15. September 1999
in Kraft am 1. Januar 2000
Art. 15
11. November 2009
in Kraft ab 01.01.2010
Art. 18 Abs. 4 und Anhang I
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Verordnung für die Organistinnen und Organisten
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ANHANG I
Einzelentschädigung Stellvertretung
Der KKR setzt die Entschädigung für Organisten-Stellvertretung als Anhang I zur Verordnung für die
Organistinnen und Organisten ab 1. Januar 2010 wie folgt fest:
Die Beträge werden der Teuerung der GKG angepasst,
erstmals auf den 1.1.2011
inkl. Ferien, Feiertag und 13. Mtsl.
kein Anspruch auf Sozialzulagen
Stellvertretung
1)
ohne Ausweis
Organistenausweis I und II, Berufsmusiker anderes Instrument (kant. Ausweise)
Kirchenmusikdiplom, Lehr- und Konzertdiplom Orgel
Probe mit Instrumentalisten oder Sängern
Ansätze für Orgel-/Klavierspiel in Heimen und Spitälern
Spesen
2)
120
160
150
200
180
240
Ansatz wie oben
3/4 des jeweiligen Ansatzes
kein Anspruch
Reisespesen
Ansatz ohne Ausbildung / Normaltarif
160
Jugendliche ab 14 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 60%
Jugendliche ab 15 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 45%
Jugendliche ab 16 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 30%
Jugendliche ab 17 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 15%
Jugendliche ab 18 Jahren
1)
Ansatz in Franken für Organist/innen mit Anstellung bei der GKG
(auch für zusätzliche Funktionen)
2)
Ansatz in Franken für Organist/innen ohne Anstellung bei der GKG
64
88
112
136
Normaltarif 160