Verordnung für die Organistinnen und Organisten
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Verordnung für die Organistinnen und Organisten
314.6 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Verordnung für die Organistinnen und Organisten Bern, 17. Mai 1995 Verordnung für die Organistinnen und Organisten Inhaltsverzeichnis Blatt I 314.6 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................... 1 Rechtsgrundlage ....................................................................................................................... 1 Wahl 1 Wahlvoraussetzungen .............................................................................................................. 1 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis ............................................................................................ 1 Ausschreibung der Stellen ........................................................................................................ 2 Anmeldungen ............................................................................................................................ 2 Probespiel ................................................................................................................................................. 2 a Grundsatz............................................................................................................................... 2 b Expertenkommission.............................................................................................................. 2 c Programm .............................................................................................................................. 3 d Einladung zum Probespiel ..................................................................................................... 3 e Vorübungen ............................................................................................................................ 3 f Geheimhaltung der Spieler ..................................................................................................... 3 g Teilnehmer und Zuhörer ........................................................................................................ 3 Wahlvorschläge ........................................................................................................................ 3 II. AUFGABEN DER ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN ........................................ 3 Musikalische Gestaltung ........................................................................................................... 3 Dienste… .................................................................................................................................. 4 Unterhalt der Orgeln.................................................................................................................. 4 III. PERSONALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN............................................................ 4 Lohn……. .................................................................................................................................. 4 Anlässe Auswärtiger ................................................................................................................. 5 Frei-Sonntage bei Ferien .......................................................................................................... 5 Stellvertretung ........................................................................................................................... 5 IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN................................................................................ 6 Grundsatz.................................................................................................................................. 6 Konzerte der Organistin / des Organisten ................................................................................. 6 Unterricht, Übungsspiel von Schülerinnen und Schülern .......................................................... 6 Haftung für Schäden ................................................................................................................. 6 Orgelbenützung durch andere Personen .................................................................................. 7 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...................................................................................... 7 Aufhebung bestehender Erlasse ............................................................................................... 7 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 7 Anhang I (Einzelentschädigung Stellvertretung) .................................................................. 8 Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 1 314.6 VERORDNUNG FÜR DIE ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN Der Kleine Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, gestützt auf Art. 4 Abs. 4 des Personalreglementes der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, beschliesst: I. Rechtsgrundlage ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten das Personalrecht der Gesamtkirchgemeinde und die Erlasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern betreffend die Organistinnen / Organisten. Wahl Art. 2 Die vom Grossen Kirchenrat geschaffenen Organistenstellen werden in der Regel durch Wahl besetzt, wodurch ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis entsteht. Wahlvoraussetzungen Art. 3 1 Die Wahl an Organistenstellen setzt mindestens den Ausweis II des Synodal- reates oder einen gleichwertigen Ausweis voraus. 2 Für die Wahl an Organistenstellen in Filialräumen sowie bei provisorischer Besetzung noch nicht formell geschaffener oder vakanter Stellen genügt Ausweis I des Synodalrates oder ein gleichwertiger Ausweis. Privatrechtliches Art. 4 Arbeitsverhältnis Für das nur gelegentliche Orgelspiel in Filialräumen und für Stellvertretungen kann der Kirchgemeinderat eine Organistin oder einen Organisten privatrechtlich anstellen (Art. 6 Abs. 1 Personalreglement). Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 2 314.6 Ausschreibung der Stellen Art. 5 Der Kirchgemeinderat sorgt für die Ausschreibung der Organistenstellen in Fachzeitschriften wie ”Musik und Gottesdienst”, ”Tribune de l’orgue”, ”SMPVBulletin” etc. und gegebenenfalls durch Anschläge in den Konservatorien für Musik. Anmeldungen Art. 6 Der Kirchgemeinderat prüft die Anmeldungen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Fachpersonen und trifft eine Auswahl von höchstens vier wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten, die zu einem Probespiel einzuladen sind. Probespiel a Grundsatz Art. 7 Für die Besetzung der Organistenstellen ist das Probespiel obligatorisch. b Expertenkommission Art. 8 1 Der Kirchgemeinderat bestellt für die Beurteilung des Probespiels eine Kom- mission, bestehend aus einem Mitglied des Kirchgemeinderates, gegebenenfalls dem Chorleiter oder der Chorleiterin sowie zwei bis drei musikalischen Fachpersonen, die wenn möglich der Evangelisch-reformierten Landeskirche angehören. Mindestens eine Fachperson muss Organistin oder Organist an einer Kirche der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern sein. 2 Für die Wahl ans Münster und an die Französische Kirche muss der Kom- mission ein auswärtiger Fachexperte in vergleichbarer Stellung angehören. 3 Das Mitglied des Kirchgemeinderates präsidiert die Kommission und hat bera- tende Stimme. 4 Die Expertenkommission prüft materiell die Bewerbungsakten der zum Probe- spiel eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten. Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 3 314.6 c Programm 5 Die Expertenkommission erstellt das Programm des Probespiels in Zusam- menarbeit mit dem Kirchgemeinderat. d Einladung zum Probespiel Art. 9 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden spätestens vier Wochen vor dem Termin zum Probespiel eingeladen. Gleichzeitig werden ihnen das Programm und die Namen der Expertinnen und Experten mitgeteilt. e Vorübungen 2 Vor dem Probespiel wird allen Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise Gelegenheit geboten, das für das Probespiel bestimmte Instrument kennenzulernen. f Geheimhaltung der Spieler Art. 10 1 Die Expertenkommission ordnet das Probespiel so an, dass ihr die Kandida- tinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge während des Probespiels unbekannt bleiben. g Teilnehmer und Zuhörer 2 Dem Probespiel wohnen die Mitglieder der Expertenkommission, der Kirch- gemeinderat und die Pfarrerinnen und Pfarrer bei. Der Kirchgemeinderat kann weitere Personen dazu einladen. Wahlvorschläge Art. 11 Die Wahlvorschläge der Expertenkommission an den Kirchgemeinderat werden in einer Rangfolge gemacht. Die Wahlvorschläge für den 1. und 2. Rang sind eingehend zu begründen. II. Musikalische Gestaltung AUFGABEN DER ORGANISTINNEN UND ORGANISTEN Art. 12 1 Die Organistin / der Organist gestaltet den musikalischen Beitrag zu den kirchlichen Veranstaltungen an denen sie / er mitwirkt, in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarrer / der Pfarrerin, der / die die Gemeindelieder auswählt. 2 Meinungsverschiedenheiten zwischen der Organistin / dem Organist und dem Pfarrer / der Pfarrerin entscheidet der Kirchgemeinderat als Linieninstanz endgültig. Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 4 314.6 Dienste Art. 13 1 Die Dienste der Organistin / des Organisten umfassen alle Gottesdienste so- wie kirchlichen Veranstaltungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat die Mitwirkung verlangt wird. Vorbehalten bleibt die Stellvertretung in den im Reglement vorgesehenen Fällen. 2 Als Dienste gelten ferner die Proben mit Chören und Solisten, die im Einver- nehmen mit dem Kirchgemeinderat in Gottesdiensten, bei Kasualien und andern kirchlichen Veranstaltungen mitwirken. 3 Als Dienste gelten auch die vom zuständigen Kirchgemeinderat angeordneten, notwendigen Teilnahmen an Sitzungen, wobei fünf Sitzungsstunden einem Dienst entsprechen. 4 1 Der Umfang der Darbietungen wird mit der Pfarrerin / dem Pfarrer anhand der vom Kirchgemeinderat aufgestellten Gottesdienstordnung vereinbart. Unterhalt der Orgeln Art. 14 1 Die Organistin / der Organist überwacht den Zustand der ihr / ihm anvertrauten Instrumente und meldet allfällige Mängel sofort dem Kirchgemeinderat, der die notwendigen Massnahmen anordnet. 2 In dringenden Fällen, und soweit nicht grössere Reparaturen erforderlich sind, ordnet die Organistin / der Organist von sich aus das Notwendige an und orientiert unverzüglich den Kirchgemeinderat. 3 Die Organistin / der Organist ordnet die Orgelstimmungen an. III. Lohn PERSONALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Art. 15 1 2 Gewählte Organistinnen und Organisten beziehen für ordentlicherweise 95.24 Dienste pro Jahr einen Grundlohn gemäss Anhang zum Personalreglement der Gesamtkirchgemeinde. 2 Beförderungen in eine höhere Lohnklasse aufgrund neuerworbener Ausweise erfolgen auf Beginn des nächsten Monats. 1 2 Fassung vom 14. Mai 1997 Fassung vom 15. September 1999 Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 5 314.6 3 Soweit die Organistin / der Organist im Kalenderjahr über die vereinbarte An- zahl Dienste hinaus beansprucht wird, hat sie / er Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe der Stellvertreterentschädigung. Die Abrechnung über solche Entschädigungen ist, vom Kirchgemeinderat visiert, jährlich vorzunehmen. 4 Bei dauernder über- oder unterdurchschnittlicher Beanspruchung der Orga- nistin / des Organisten kann der Kleine Kirchenrat den Lohn den neuen Gegebenheiten anpassen. 5 Privatrechtlich angestellte Organistinnen und Organisten erhalten eine Funk- tionsentschädigung in der Höhe der Stellvertreterentschädigung. Anlässe Auswärtiger Art. 16 1 Für die Mitwirkung bei Trauungen und andern Anlässen ist die Organistin / der Organist berechtigt, ein Entgelt in der Höhe der Stellvertreterentschädigung zu verlangen, wenn die Brautleute oder die Veranstalter nicht Mitglieder der Gesamtkirchgemeinde sind und keine besondere Beziehung zu ihr haben. 2 Solche Dienste werden an die Anzahl der Einsätze gemäss Art. 15 Abs. 3 nicht angerechnet. Frei-Sonntage bei Ferien Art. 17 Die Organistin / der Organist hat Anspruch auf 5 dienstfreie Sonntage bei 4 Wochen Ferien, 6 dienstfreie Sonntage bei 5 Wochen Ferien und 7 dienstfreie Sonntage bei 6 Wochen Ferien. Stellvertretung Art. 18 1 Kann die Organistin / der Organist aus zwingenden Gründen den Dienst nicht versehen, so lässt sie / er sich auf eigene Verantwortung durch eine gut ausgewiesene Person - allenfalls durch eine Schülerin oder einen Schüler vertreten. 2 Die Vertretung ist dem amtierenden Pfarrer / der amtierenden Pfarrerin und dem Sigristen / der Sigristin rechtzeitig mitzuteilen, ebenso dem Kirchmeieramt mit besonderem Formular. 3 Die Organistin / der Organist darf sich neben den Dienstaussetzungen infolge Ferien, arbeitsfreier Tage, bewilligten Urlaubs, obligatorischen Militärdienstes, Krankheit oder Unfalls während höchstens 6 Sonntagen und 15 Wochentagen pro Kalenderjahr vertreten lassen. Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 6 314.6 4 3 Die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird gemäss Anhang I entschädigt. IV. Grundsatz BESONDERE BESTIMMUNGEN Art. 19 1 Die Organistin / der Organist bestimmt im Rahmen der nachfolgenden Be- stimmungen grundsätzlich allein über die Benützung der Orgel. 2 Die Organistin / der Organist informiert den Sigristen / die Sigristin über die zur Benützung der Orgel berechtigten Personen und über die Benützungszeiten. 3 Der Organistin / dem Organisten werden keine Betriebskosten für Raum und Orgel berechnet. Konzerte der Organistin / des Art. 20 Organisten 1 Die Organistin / der Organist ist berechtigt, mit Bewilligung des Kirchgemein- derates Konzerte auf eigene Rechnung zu veranstalten. 2 Der Zeitpunkt der Konzerte ist rechtzeitig mit dem Präsidenten / der Präsiden- tin des Kirchgemeinderates zu vereinbaren. Unterricht, Übungsspiel von Art. 21 Schülerinnen und Schülern 1 Die Organistin / der Organist ist berechtigt, auf den ihr / ihm anvertrauten Or- geln auf eigene Rechnung Unterricht zu erteilen und ihre / seine Schülerinnen und Schüler auf diesen unentgeltlich üben zu lassen. 2 Unterricht und Übungsspiel sind so anzusetzen, dass kirchliche Anlässe davon nicht beeinträchtigt werden. Haftung für Schäden Art. 22 1 Die Haftung der Organistin / des Organisten richtet sich nach den entspre- chenden Bestimmungen des Personalrechts der Gesamtkirchgemeinde. 2 Die übrigen Benützenden sind für jeden durch sie verursachten Schaden haft- bar. 3 Fassung 11.11.2009 Verordnung für die Organistinnen und Organisten Seite 7 314.6 Orgelbenützung durch andere Art. 23 Personen Die Bedingungen für die Benützung der Orgeln durch Personen, die nicht unter die in dieser Verordnung genannten Personenkategorien fallen, werden in der Tarifordnung für die Benützung kirchlicher Räume durch Dritte geordnet. V. Aufhebung bestehender SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 24 Erlasse 1 Das Reglement vom 17. / 29. Juni 1964 für die Organisten der Evangelisch- reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, die Verordnung vom 30. September 1964 für das Verfahren bei der Besetzung freier Organistenstellen an den Kirchen der Evang.-reform. Gesamtkirchgemeinde Bern und die Verordnung vom 17. Juni 1964 über die Benützung der Orgeln durch Dritte werden aufgehoben. Inkrafttreten Bern, 17. Mai 1995 2 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1995 in Kraft. NAMENS DES KLEINEN KIRCHENRATES: Die Präsidentin: Veronika Lehmann Der Sekretär Samuel Bühler Änderungen: 14. Mai 1997 in Kraft am 1. Januar 1997 Art. 13 Abs. 3 (neu), bisheriger Abs. 3 wird neu Abs. 4 15. September 1999 in Kraft am 1. Januar 2000 Art. 15 11. November 2009 in Kraft ab 01.01.2010 Art. 18 Abs. 4 und Anhang I Seite 8 Verordnung für die Organistinnen und Organisten 314.6 ANHANG I Einzelentschädigung Stellvertretung Der KKR setzt die Entschädigung für Organisten-Stellvertretung als Anhang I zur Verordnung für die Organistinnen und Organisten ab 1. Januar 2010 wie folgt fest: Die Beträge werden der Teuerung der GKG angepasst, erstmals auf den 1.1.2011 inkl. Ferien, Feiertag und 13. Mtsl. kein Anspruch auf Sozialzulagen Stellvertretung 1) ohne Ausweis Organistenausweis I und II, Berufsmusiker anderes Instrument (kant. Ausweise) Kirchenmusikdiplom, Lehr- und Konzertdiplom Orgel Probe mit Instrumentalisten oder Sängern Ansätze für Orgel-/Klavierspiel in Heimen und Spitälern Spesen 2) 120 160 150 200 180 240 Ansatz wie oben 3/4 des jeweiligen Ansatzes kein Anspruch Reisespesen Ansatz ohne Ausbildung / Normaltarif 160 Jugendliche ab 14 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 60% Jugendliche ab 15 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 45% Jugendliche ab 16 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 30% Jugendliche ab 17 Jahren, Abzug pro Altersjahr 15% = Abzug 15% Jugendliche ab 18 Jahren 1) Ansatz in Franken für Organist/innen mit Anstellung bei der GKG (auch für zusätzliche Funktionen) 2) Ansatz in Franken für Organist/innen ohne Anstellung bei der GKG 64 88 112 136 Normaltarif 160