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Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) unter Berücksichtigung (umsatz-) steuerlicher Rahmenbedingungen Referent: Manfred Schmidt (LSB NRW) Referentenprofil • Hauptberuf: Bediensteter der Stadt Recklinghausen (Ruhrgebietsstadt mit rd. 123.000 Einwohnern) Sachgebietsleiter für Abgaben- und Steuerrechtsfragen aller kommunalen Einrichtungen • Nebenberuf: Referent für Sportverbände (DFB, FLVW, verschiedene LSB‘s, WTB, verschiedene KSB‘s, SSB‘s, SSV‘s) in deren Sportschuleinrichtungen und in Vereinen vor Ort Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Änderung der Rechtsprechung - Urt. EuGH vom 04.10.95 (BStBl 96 II, S. 392) und Urt. EuGH vom 08.05.03 (BStBl 04 II, S. 378) - Urt. BFH vom 31.05.01 (BStBl 01 II, S. 658) und Urt. BFH vom 24.07.03 (BStBl 04 II, S. 371) - BMF-Schreiben vom 17.04.03 (BStBl 03 I, S. 279) und BMF-Schreiben vom 13.04.04 (BStBl 04 I, S. 469) Tenor der Judikative und Exekutive: Errichten und Bewirtschaften von Sporthallen und Sportplätzen ist nicht mehr in eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen, sondern es handelt sich um eine umsatzsteuerrechtlich einheitliche Leistung Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Alternative 1: Stadt als Bauherr Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02) Sportstätten als Hoheitsbetrieb i.S. § 4 Abs. 5 KStG Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02) Sportstätten als Hoheitsbetrieb i.S. § 4 Abs. 5 KStG dient der Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn die Tätigkeit der jPdöR eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. Urt. BFH vom 23.10.96, BStBl 97 II 139) Folge: Stadt - führt die Tätigkeit als „Förderung des Sports“ i.S. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO aus, - erbringt keine unternehmerische Tätigkeit, - erzielt keine umsatzsteuerbaren Umsätze und kann - keinen Vorsteuerabzug i.R. § 15 UStG aus Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand geltend machen Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02) Sportstätten als Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG Voraussetzungen: - selbständige Einrichtung - nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur - Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit - Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder - <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe Folge: Stadt - erbringt unternehmerische Tätigkeit, - erzielt umsatzsteuerbare Umsätze und kann - Vorsteuerabzug i.R. § 15 UStG aus Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand geltend machen Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02) Sportstätten als Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG Folge: Stadt - kann Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und Erhaltungsaufwendungen geltend machen: Beispiel Sportplatz: Anschaffungskosten (Brutto) - 19% Umsatzsteuer Anschaffungskosten (Netto) 452.200,00 € 72.200,00 € 380.000,00 € zuzüglich USt aus baulichen Unterhaltungs-, Ausstattungs- und Verbrauchskosten Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen: selbständige Einrichtung (vgl. R 6 Abs. 2 KStR 2004) setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit i.R. einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbständigten Abteilung ausgeübt wird; sie kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebes mit erledigt werden. Folge: Voraussetzungen werden durch Organisationseinheiten wie „Fachbereich Sport, Fachbereich Schule und Sport, Fachbereich Kultur und Sport oder Fachbereich Schule, Sport und Jugend“ erfüllt Gestaltungsvorschlag zur Abgrenzung der Sportstätten (vgl. R 6 Abs. 3 KStR 2004): Einrichten der Produkte nach NKF Nr. 008.424.001 Sportstätten als Hoheitsbetriebe Nr. 008.424.002 BgA Sportstätten Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen: nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004) setzt voraus, dass die Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern auf Dauer angelegt ist (mindestens 10 Jahre Bindungsfrist gem. § 15a UStG) setzt nicht voraus, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt; es ist weder ein Verhältnis zwischen den Einnahmen des BgA Sportstätten zu einem Teilhaushalt noch zum Gesamthaushalt notwendig Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen: Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit - Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder - <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe Gestaltungsvorschlag: 1. Zusammenfassung gleichartiger Tätigkeiten der Produkte nach NKF aus Vermietung von Sporthallen und Sportplätzen (gfls. auch mit Bädern) zu einem Produkt Nr. 008.424.002 BgA Sportstätten (vgl. R 7 KStR 2004), 2. Einnahmenerzielung von allen Nutzern durch sog. Verträge besonderer Art (vgl. R 81 UStR 2008) mit kurzfristiger Vermietung an wechselnde Mieter mit Nebenleistungen, d.h. an Schulen (!), Vereine, Verbände pp. gegen Übernahme der Unterhaltungs-, Strom-, Heizungs-, Wasserver-/ entsorgungskosten, Gerätegestellung und -nutzung (vgl. R 15 GewStR und R 15.7 EStR 2008) Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen: Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit - Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder - <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe (Widerspruch zum EU-Recht, vgl. FG München vom 30.01.08) Gestaltungsvorschlag: 3. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren mit Gebührentarifen für alle Nutzergruppen auf Stundenbasis, d.h. u.a. auch von Schulen, Kindergärten usw. der eigenen Trägerkörperschaft Vorteil: Entgelte der Schulen, Kindergärten usw. werden auf die Jahresumsatzgrenze von 30.678 € angerechnet und die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG entfällt Nachteil: Rechnungslegung ist haushaltsrechtlich darzustellen Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Rechtsfolgen: 1. Alle Einnahmen sind nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19% USt zu besteuern 2. Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG in Höhe der von Dritten als Unternehmer in Rechnungen ausgewiesenen USt aus Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand bei Überschreiten der unternehmerischen Mindestnutzung der Sportstätten von 10% gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG mit dem Ergebnis eines Vorsteuerüberschusses 3. Belastung der Nutzer mit Gebühren 4. Verwaltungsmehraufwand durch Umsatzbesteuerung, Rechnungslegung i.S. § 14 ff. UStG und Vermögensbewertung i.S. des Steuerrechts als Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig vom NKF 5. Gewinnermittlungsart ist die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG unabhängig von der Bilanzierung nach NKF 6. Kapitalerträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fallen beim BgA Sportstätten als Dauerverlustbetrieb i.S. § 8 Abs. 7 KStG nicht an Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Gestaltungsvorschläge: 1. Der erzielte Vorsteuerüberschuss wird nach Maßgabe des Haushalts auf Antragstellung der Nutzer zugunsten der „Förderung des Sports“ angemessen verwendet über das Produkt Nr. 008.421 Sportförderung (kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO) 2. Bisheriges Hoheitsvermögen im Umfeld der Sportstätten wird betriebszweckorientiert dem Betriebsvermögen des BgA zur weiteren Erzielung von Vorsteueransprüchen zugeordnet 3. Zum Nachweis der Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) werden versorgerunabhängige Zwischenmessvorrichtungen eingebaut 4. Stadt teilt dem Finanzamt die Verwendungsabsicht der Nutzung der Sportstätten formlos, mit der UStErkl oder der nächsten UStVA konkludent mit, gfls. rückwirkend, wenn bereits Gebühren erhoben wurden und noch kein rechtskräftiger UStB vorliegt Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Sportstätten als BgA Gestaltungsvorschläge: 5. Durch die Bindung der Stadt als Bauherr an - VOB / VOL, Schwellenwerte bei der Vergabe mit europaweiter Ausschreibung und Auftragsvergabe an den Mindestbietenden bzw. die - Stadt hat einen unausgeglichenen Haushalt und darf deshalb freiwillige Leistungen (u.a. Sportstättenfinanzierung) nur mit Auflagen erbringen; TIPP: i.R. des sog. Konjunkturpaket II i.S. von § 3 Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) ist Mittelverwendung zulässig, da nicht die Betriebsform entscheidend ist und sich der BgA im Unterkostendeckungsbereich befindet (vgl. Schreiben vom 28.01.09, BM Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - VBuSE) oder - Stadt unterliegt mit ihrem Haushalt dem Haushalts-Sicherungs-Konzept und der Überwachung der unteren staatlichen Aufsichtsbehörde ist auch allein oder in Kooperation denkbar … Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) • Alternative 2: Verein als Bauherr Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) Gestaltungsvorschläge: Voraussetzungen: • Stadt hat eine Investitionsprioritätenliste mit Gliederung in a) vorrangig gesetzliche Pflichtaufgaben (u.a. Schulsportstätten) und b) nachrangig freiwillige Aufgaben (Vereinssportstätten) erstellt und ist dadurch zur Mittelweitergabe (Zuschussgewährung) berechtigt • Verein ist i. S. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO gemeinnützig (Förderung des Sports) • „korrigierende“ nationale Gesetzgebung (u. a. R 24c und R 192 Abs. 21 UStR 2008) aufgrund des Urt. EuGH vom 12.02.09 ist noch nicht in Kraft • Verein befindet sich im Status des Unternehmers durch Option nach § 19 Abs. 2 UStG oder i.S. § 2 UStG Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) Gestaltungsvorschläge: Voraussetzungen (Fortsetzung): • Stadt (BGB-Eigentümer) vereinbart vertraglich den Status des Vereins als „wirtschaftlicher Eigentümer der Sportstätte“ i.S. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre), mindestens mit einer Bindungsfrist von 10 Jahren i.S. § 15a UStG evtl. gegen • Zuschusszahlung (u.a. aus Schul- und / oder Sportpauschale) zu den Anschaffungskosten und / oder evtl. • Betriebskostenzuschuss zu den Unterhaltungskosten (USt-pflichtig!) Sportstättenfinanzierung (Sporthallen und Sportplätze) Gestaltungsvorschläge: Vorteile: - Verein ist nicht an VOB / VOL, Schwellenwerte und Auftragsvergabe an den Mindestbietenden gebunden (gfls. sponsorenorientierte Vergabe) - Verein erklärt dem Finanzamt die Verwendungsabsicht und beantragt die Zustimmung zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses nach § 168 Satz 2 AO (Verein baut ebenso wie die Stadt auf Nettobasis) - Verein bucht den Zuschuss der Stadt zu den Anschaffungskosten als „echten“ Zuschuss gem. R 6.5 Abs. 2 EStR 2005 erfolgsneutral und unbesteuert - Verein bucht Eigennutzung im Tätigkeitsbereich „Zweckbetrieb - ZB“ mit 7% USt bzw. im „Ideellen Bereich - IB“ als nicht umsatzsteuerbar (IB = unentgeltliche Wertabgabe) mit Nachweis der unternehmerischen Mindestgrenze von 10% gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG - Verein bucht nur die Fremdnutzung (Schulen (!), andere Vereine pp.) im Tätigkeitsbereich „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ mit 19% USt Daraus könnte sich folgende Projektfinanzierung ergeben: e k n a D für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Referent Manfred Schmidt : 02361 / 50-1449 (d) : 02309 / 75075 (p) @ : [email protected] (d) @ : [email protected] (p) Gehen Sie in die Projektumsetzung mit dem Gefühl, dass heute jede Minute gut investiert war. Viel Erfolg.