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Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
unter Berücksichtigung
(umsatz-) steuerlicher Rahmenbedingungen
Referent: Manfred Schmidt (LSB NRW)
Referentenprofil
• Hauptberuf:
Bediensteter der Stadt Recklinghausen
(Ruhrgebietsstadt mit rd. 123.000 Einwohnern)
Sachgebietsleiter für Abgaben- und Steuerrechtsfragen
aller kommunalen Einrichtungen
• Nebenberuf:
Referent für Sportverbände (DFB, FLVW, verschiedene
LSB‘s, WTB, verschiedene KSB‘s, SSB‘s, SSV‘s) in
deren Sportschuleinrichtungen und in Vereinen vor Ort
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Änderung der Rechtsprechung
- Urt. EuGH vom 04.10.95 (BStBl 96 II, S. 392) und
Urt. EuGH vom 08.05.03 (BStBl 04 II, S. 378)
- Urt. BFH vom 31.05.01 (BStBl 01 II, S. 658) und
Urt. BFH vom 24.07.03 (BStBl 04 II, S. 371)
- BMF-Schreiben vom 17.04.03 (BStBl 03 I, S. 279) und
BMF-Schreiben vom 13.04.04 (BStBl 04 I, S. 469)
Tenor der Judikative und Exekutive:
Errichten und Bewirtschaften von Sporthallen und
Sportplätzen ist nicht mehr in eine umsatzsteuerfreie
Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung
von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen, sondern es handelt
sich um eine umsatzsteuerrechtlich einheitliche Leistung
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Alternative 1: Stadt als Bauherr
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02)
Sportstätten als
Hoheitsbetrieb i.S. § 4 Abs. 5 KStG
Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02)
Sportstätten als
Hoheitsbetrieb i.S. § 4 Abs. 5 KStG
dient der Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn
die Tätigkeit der jPdöR eigentümlich und vorbehalten ist
(vgl. Urt. BFH vom 23.10.96, BStBl 97 II 139)
Folge: Stadt
- führt die Tätigkeit als „Förderung des Sports“ i.S.
§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO aus,
- erbringt keine unternehmerische Tätigkeit,
- erzielt keine umsatzsteuerbaren Umsätze und kann
- keinen Vorsteuerabzug i.R. § 15 UStG aus Anschaffungs- und
Erhaltungsaufwand geltend machen
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02)
Sportstätten als
Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG
Voraussetzungen:
- selbständige Einrichtung
- nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur
- Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit
- Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder
- <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe
Folge: Stadt
- erbringt unternehmerische Tätigkeit,
- erzielt umsatzsteuerbare Umsätze und kann
- Vorsteuerabzug i.R. § 15 UStG aus Anschaffungs- und
Erhaltungsaufwand geltend machen
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Zuordnungswahlrecht (endgültig ab 01.01.02)
Sportstätten als
Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. § 4 Abs. 1 KStG
Folge: Stadt
- kann Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und
Erhaltungsaufwendungen geltend machen:
Beispiel Sportplatz:
Anschaffungskosten (Brutto)
- 19% Umsatzsteuer
Anschaffungskosten (Netto)
452.200,00 €
72.200,00 €
380.000,00 €
zuzüglich USt aus baulichen Unterhaltungs-, Ausstattungs- und
Verbrauchskosten
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen:
selbständige Einrichtung (vgl. R 6 Abs. 2 KStR 2004)
setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit i.R. einer im Verhältnis zur sonstigen
Betätigung verselbständigten Abteilung ausgeübt wird; sie kann auch innerhalb
des allgemeinen Betriebes mit erledigt werden.
Folge:
Voraussetzungen werden durch Organisationseinheiten wie
„Fachbereich Sport, Fachbereich Schule und Sport, Fachbereich Kultur und
Sport oder Fachbereich Schule, Sport und Jugend“ erfüllt
Gestaltungsvorschlag zur Abgrenzung der Sportstätten
(vgl. R 6 Abs. 3 KStR 2004):
Einrichten der Produkte nach NKF
Nr. 008.424.001 Sportstätten als Hoheitsbetriebe
Nr. 008.424.002 BgA Sportstätten
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen:
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. R 6 Abs. 5 KStR 2004)
setzt voraus, dass die Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern auf Dauer angelegt
ist (mindestens 10 Jahre Bindungsfrist gem. § 15a UStG)
setzt nicht voraus, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung
wirtschaftlich heraushebt; es ist weder ein Verhältnis zwischen den Einnahmen
des BgA Sportstätten zu einem Teilhaushalt noch zum Gesamthaushalt
notwendig
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen:
Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit
- Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder
- <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe
Gestaltungsvorschlag:
1. Zusammenfassung gleichartiger Tätigkeiten der Produkte nach NKF aus
Vermietung von Sporthallen und Sportplätzen (gfls. auch mit Bädern) zu
einem Produkt Nr. 008.424.002 BgA Sportstätten (vgl. R 7 KStR 2004),
2. Einnahmenerzielung von allen Nutzern durch sog. Verträge besonderer Art
(vgl. R 81 UStR 2008) mit kurzfristiger Vermietung an wechselnde Mieter mit
Nebenleistungen, d.h. an Schulen (!), Vereine, Verbände pp. gegen Übernahme der Unterhaltungs-, Strom-, Heizungs-, Wasserver-/ entsorgungskosten, Gerätegestellung und -nutzung (vgl. R 15 GewStR und R 15.7 EStR
2008)
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Details und Gestaltungsvorschläge zu den Voraussetzungen:
Erzielung von Einnahmen (ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit
- Jahresumsätzen >30.678 € (einschl. USt) oder
- <30.678 € (einschl. USt) unter Angabe besonderer Gründe
(Widerspruch zum EU-Recht, vgl. FG München vom 30.01.08)
Gestaltungsvorschlag:
3. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren mit Gebührentarifen für alle Nutzergruppen auf Stundenbasis, d.h. u.a. auch von
Schulen, Kindergärten usw. der eigenen Trägerkörperschaft
Vorteil: Entgelte der Schulen, Kindergärten usw. werden auf die Jahresumsatzgrenze von 30.678 € angerechnet und die Berechnung der
unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG entfällt
Nachteil: Rechnungslegung ist haushaltsrechtlich darzustellen
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Rechtsfolgen:
1. Alle Einnahmen sind nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19% USt zu besteuern
2. Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG in Höhe der
von Dritten als Unternehmer in Rechnungen ausgewiesenen USt aus
Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand bei Überschreiten der
unternehmerischen Mindestnutzung der Sportstätten von 10% gem.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG mit dem Ergebnis eines Vorsteuerüberschusses
3. Belastung der Nutzer mit Gebühren
4. Verwaltungsmehraufwand durch Umsatzbesteuerung, Rechnungslegung
i.S. § 14 ff. UStG und Vermögensbewertung i.S. des Steuerrechts als
Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig vom NKF
5. Gewinnermittlungsart ist die Einnahmenüberschussrechnung gem.
§ 4 Abs. 3 EStG unabhängig von der Bilanzierung nach NKF
6. Kapitalerträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fallen beim BgA Sportstätten
als Dauerverlustbetrieb i.S. § 8 Abs. 7 KStG nicht an
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Gestaltungsvorschläge:
1. Der erzielte Vorsteuerüberschuss wird nach Maßgabe des
Haushalts auf Antragstellung der Nutzer zugunsten der „Förderung
des Sports“ angemessen verwendet über das Produkt Nr. 008.421
Sportförderung (kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO)
2. Bisheriges Hoheitsvermögen im Umfeld der Sportstätten wird betriebszweckorientiert dem Betriebsvermögen des BgA zur weiteren Erzielung
von Vorsteueransprüchen zugeordnet
3. Zum Nachweis der Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung) werden
versorgerunabhängige Zwischenmessvorrichtungen eingebaut
4. Stadt teilt dem Finanzamt die Verwendungsabsicht der Nutzung der
Sportstätten formlos, mit der UStErkl oder der nächsten UStVA
konkludent mit, gfls. rückwirkend, wenn bereits Gebühren erhoben
wurden und noch kein rechtskräftiger UStB vorliegt
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Sportstätten als BgA
Gestaltungsvorschläge:
5. Durch die Bindung der Stadt als Bauherr an
- VOB / VOL, Schwellenwerte bei der Vergabe mit europaweiter
Ausschreibung und Auftragsvergabe an den Mindestbietenden bzw. die
- Stadt hat einen unausgeglichenen Haushalt und darf deshalb freiwillige
Leistungen (u.a. Sportstättenfinanzierung) nur mit Auflagen erbringen;
TIPP: i.R. des sog. Konjunkturpaket II i.S. von § 3 Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) ist
Mittelverwendung zulässig, da nicht die Betriebsform entscheidend ist und sich der BgA
im Unterkostendeckungsbereich befindet
(vgl. Schreiben vom 28.01.09, BM Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - VBuSE)
oder
- Stadt unterliegt mit ihrem Haushalt dem Haushalts-Sicherungs-Konzept
und der Überwachung der unteren staatlichen Aufsichtsbehörde
ist auch allein oder in Kooperation denkbar …
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
• Alternative 2: Verein als Bauherr
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
Gestaltungsvorschläge:
Voraussetzungen:
• Stadt hat eine Investitionsprioritätenliste mit Gliederung in
a) vorrangig gesetzliche Pflichtaufgaben (u.a. Schulsportstätten) und
b) nachrangig freiwillige Aufgaben (Vereinssportstätten) erstellt und ist
dadurch zur Mittelweitergabe (Zuschussgewährung) berechtigt
• Verein ist i. S. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO gemeinnützig (Förderung des
Sports)
• „korrigierende“ nationale Gesetzgebung (u. a. R 24c und R 192 Abs. 21
UStR 2008) aufgrund des Urt. EuGH vom 12.02.09 ist noch nicht in Kraft
• Verein befindet sich im Status des Unternehmers
durch Option nach § 19 Abs. 2 UStG oder i.S. § 2 UStG
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
Gestaltungsvorschläge:
Voraussetzungen (Fortsetzung):
• Stadt (BGB-Eigentümer) vereinbart vertraglich den Status des Vereins
als „wirtschaftlicher Eigentümer der Sportstätte“ i.S. § 39 Abs. 2 Nr. 1
AO für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre), mindestens
mit einer Bindungsfrist von 10 Jahren i.S. § 15a UStG evtl. gegen
• Zuschusszahlung (u.a. aus Schul- und / oder Sportpauschale) zu den
Anschaffungskosten und / oder evtl.
• Betriebskostenzuschuss zu den Unterhaltungskosten (USt-pflichtig!)
Sportstättenfinanzierung
(Sporthallen und Sportplätze)
Gestaltungsvorschläge:
Vorteile:
- Verein ist nicht an VOB / VOL, Schwellenwerte und Auftragsvergabe an
den Mindestbietenden gebunden (gfls. sponsorenorientierte Vergabe)
- Verein erklärt dem Finanzamt die Verwendungsabsicht und beantragt
die Zustimmung zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses nach
§ 168 Satz 2 AO (Verein baut ebenso wie die Stadt auf Nettobasis)
- Verein bucht den Zuschuss der Stadt zu den Anschaffungskosten als
„echten“ Zuschuss gem. R 6.5 Abs. 2 EStR 2005 erfolgsneutral und
unbesteuert
- Verein bucht Eigennutzung im Tätigkeitsbereich „Zweckbetrieb - ZB“ mit
7% USt bzw. im „Ideellen Bereich - IB“ als nicht umsatzsteuerbar (IB =
unentgeltliche Wertabgabe) mit Nachweis der unternehmerischen
Mindestgrenze von 10% gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
- Verein bucht nur die Fremdnutzung (Schulen (!), andere Vereine pp.) im
Tätigkeitsbereich „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ mit 19% USt
Daraus könnte sich folgende Projektfinanzierung ergeben:
e
k
n
a
D
für Ihre Aufmerksamkeit
Ihr Referent Manfred Schmidt
: 02361 / 50-1449 (d)
: 02309 / 75075
(p)
@ : [email protected] (d)
@ : [email protected] (p)
Gehen Sie in die Projektumsetzung mit
dem Gefühl, dass heute jede Minute gut
investiert war.
Viel Erfolg.