1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe Allgemeines
Transcription
1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe Allgemeines
PDF-Datei der Seite: http://www.ku.de/ggf/geschichte/neuegesch/team/pd-dr-markusraasch/projekte/liebe-und-sexualitaet-im-historischen-wandel/ii-das-deutsche-kaiserreich/1/ 1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (1794) Merkmale der Gesetzgebung im 18. Jahrhundert Die Gerichts- und Geschäftsfähigkeit liegt beim Mann Scheidung nur bei Ehebruch oder bei böslicher Verlassung möglich Der Mann bestimmt über den Wohnort, die Erziehung der Kinder, etc. Der Mann ist verpflichtet sich um die Frau kümmern, Unterhalt zu gewährleisten und sie zu verteidigen Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung von Kindern Die Frau hat ihrem Ehemann immer zur Verfügung zu stehen. Vorenthalten der ehelichen Pflichten ist verboten. Wer darf nicht heiraten? Verwandte, Stiefverwandte, Heirat nur mit Einverständniserklärung des Partners, nicht den Partner heiraten mit dem man Ehebruch begangen hat, Offiziere brauchen die Zustimmung der Obrigkeit Eine Ehe ist nur mit der kirchlichen Trauung gültig Kinder dürfen nur mit der Erlaubnis des Vaters heiraten Bürgerliches Gesetzbuch (1896) Merkmale der Gesetzgebung im 19. Jahrhundert Verstaatlichung der Ehe. Kein Priesterlicher Segen mehr nötig eingeschränkte Geschäftsfähigkeit der Frau (Beteiligung an Geschäften innerhalb ihres häuslichen Arbeitsfeldes) Heirat nur mit Volljährigkeit beim Mann (21 Jahre) und mit 16 Jahren bei der Frau, allerdings gibt es bei der Frau die Möglichkeit der Ausnahmeregelung Der Mann bestimmt über das Vermögen der Frau, dass diese mit in die Ehe einbringt Alle Geldanlagen gehören dem Mann Beide Ehepartner können auf Scheidung klagen (auch schwere Misshandlung ist ein Scheidungsgrund, neben Ehebruch und böswilligem Verlassen) Einwilligung des Vaters zum Heiraten beim ehelichen Kind notwendig. Einwilligung der Mutter bei einem unehelichen Kind.