1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe Allgemeines

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1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe Allgemeines
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1. Liebe, Ehe und Sexualität als Rechtsbegriffe
Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (1794)
Merkmale der Gesetzgebung im 18. Jahrhundert
Die Gerichts- und Geschäftsfähigkeit liegt beim Mann
Scheidung nur bei Ehebruch oder bei böslicher Verlassung möglich
Der Mann bestimmt über den Wohnort, die Erziehung der Kinder, etc.
Der Mann ist verpflichtet sich um die Frau kümmern, Unterhalt zu gewährleisten und sie zu
verteidigen
Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung von Kindern
Die Frau hat ihrem Ehemann immer zur Verfügung zu stehen. Vorenthalten der ehelichen
Pflichten ist verboten.
Wer darf nicht heiraten? Verwandte, Stiefverwandte, Heirat nur mit Einverständniserklärung
des Partners, nicht den Partner heiraten mit dem man Ehebruch begangen hat, Offiziere
brauchen die Zustimmung der Obrigkeit
Eine Ehe ist nur mit der kirchlichen Trauung gültig
Kinder dürfen nur mit der Erlaubnis des Vaters heiraten
Bürgerliches Gesetzbuch (1896)
Merkmale der Gesetzgebung im 19. Jahrhundert
Verstaatlichung der Ehe. Kein Priesterlicher Segen mehr nötig
eingeschränkte Geschäftsfähigkeit der Frau (Beteiligung an Geschäften innerhalb ihres
häuslichen Arbeitsfeldes)
Heirat nur mit Volljährigkeit beim Mann (21 Jahre) und mit 16 Jahren bei der Frau, allerdings
gibt es bei der Frau die Möglichkeit der Ausnahmeregelung
Der Mann bestimmt über das Vermögen der Frau, dass diese mit in die Ehe einbringt
Alle Geldanlagen gehören dem Mann
Beide Ehepartner können auf Scheidung klagen (auch schwere Misshandlung ist ein
Scheidungsgrund, neben Ehebruch und böswilligem Verlassen)
Einwilligung des Vaters zum Heiraten beim ehelichen Kind notwendig. Einwilligung der
Mutter bei einem unehelichen Kind.

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