Das neue Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz
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Das neue Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz
Das neue Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz Seine Ziele und die Maßnahmen zu deren Umsetzung: 1. Aus zwei mach eins! Nur noch ein schlankes, dereguliertes Hochschulgesetz ist Garant für moderne, autonome und effizient arbeitende Universitäten und Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz! 2. Die Gleichstellung von Frauen und Männern wird weiter getrieben! Erfolge verbessern die Finanzausstattung der Hochschulen durch das Land! ¨ Gendermainstreaming wird zum gültigen Bestandteil der Hochschularbeit und reform §2 Abs.1 letzter Satz ¨ Die Hochschulen werden verpflichtet, die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern zu berücksichtigen (§2 Abs.4 HRG) §2 Abs.4 Satz 1, 2.Halbsatz ¨ Mit Hilfe positiver Sanktionen werden Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages bei der Hochschulfinanzierung im Rahmen der leistungsgerechten Hochschulfinanzierung (s. unten Nr.5) berücksichtigt §100 Satz 2 ¨ Die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags bleibt nicht unüberprüft – erzielte Fortschritte werten regelmäßig bewertet (s. auch unten Nr.5). §5 Satz 1 ¨ Mutterschutz- und Erziehungszeiten werden bei Prüfungsfristen angerechnet. §26 Abs.1 Satz 5, 2. Halbsatz ¨ Die Frauenbeauftragten wirken auf Antrag einer Prüfungskandidatin bei Prüfungen mit. §26 Abs.2 Nr.11 ¨ Die bisherigen Vorgaben des Ministeriums per Verordnung, die dazu beitragen sollen, Frauen bei Einstellungen zu berücksichtigen, werden nunmehr gesetzlich geregelt §43 Abs.3 letzter Satz 3. Die Rolle der Forschung, des Wissenstransfers und der wissenschaftlichen Weiterbildung werden verstärkt! Wissenschaftliche Weiterbildung als organisierte Fortsetzung der Hochschulausbildung in Rheinland-Pfalz! (Begründung: Lebenslanges Lernen beginnt schon im Kindergarten und ist nicht identisch mit Weiterbildung) ¨ Wissenstransfers wird als Aufgabe der Hochschulen in das Gesetz aufgenommen. §2 Abs.6 ¨ Ein Forschungsauftrag wird auch für die Fachhochschulen formuliert und festgelegt. §2 Abs.1 Satz 3, 2. Halbsatz ¨ Wissenstransfers und Arbeitnehmererfindungen verbessern die finanzielle Situation der Hochschulen, denn Einnahmen verbleiben künftig bei den Hochschulen. 2 §14 Abs.6 ¨ Weiterbildungsgebühren, die privatrechtlich erhoben werden, werden nicht länger staatlich vorgegeben. Daneben werden im Rahmen des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landes Gebühren für Weiterbildung als Regelfall (keine „kann“-Regelung mehr) festgelegt und auf postgraduale Studien, Zweitstudien und Gasthörer ausgedehnt. §35 Abs.3 ¨ Die Hochschulen ermöglichen zukünftig Weiterbildungsteilnehmern einen besonderen Status, der sie von eingeschriebenen Studierenden abhebt. §68 Abs3 Nr.4 ¨ Die Hochschulen führen zukünftig spezifische Weiterbildungszertifikate ein. §35 Abs.4 ¨ Zukünftig werden Nebentätigkeiten an der eigenen Hochschule in der Weiterbildung, z.B. in Form eines Lehrauftrags und mit Honorarvereinbarung zugelassen. §64 Abs.3 und 7 ¨ Mit dem Studienkonto, das ab 2004 eingeführt wird, werden gleichzeitig erhebliche neue Impulse für den Ausbau und die Nutzung von Weiterbildungsangeboten gegeben. (s. auch Nr. 7) §71 4. Das neue Hochschulgesetz fördert die Internationalisierung des Studiums – die Internationalisierung erhöht die Qualifikation der Studierenden! ¨ Bachelor/Master - Studiengänge werden eingeführt. Dabei sind bei Masterstudiengängen zwingend besondere Zulassungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Die bisherige Erprobungsphase wird beendet. §19 Abs.4 ¨ Bachelor/Master - Studiengänge müssen eine Akkreditierung durchlaufen. Das bedeutet, dass die international übliche Akkreditierung gesetzlich verankert wird. §7 Abs.4 Satz 2, 2. Halbsatz ¨ Ein Leistungspunktsystem wird zwingend eingeführt. Rheinland-Pfalz geht damit über die im HRG vorgesehene „Soll“-Vorschrift hinaus. §25 Abs.3 ¨ Mit der Reform des Hochschulgesetzes wird gleichzeitig eine Reform der Studienkollegs durch geführt. Sie werden zukünftig „Internationale Studienkollegs“ sein und in die Hochschulen eingegliedert. §95 · Die steigende Zahl falscher, gekaufter ausländischer akademischer Titel zwingt dazu, die Regeln für die Führung ausländischer Hochschulgrade neu zu regeln und zu verschärfen. §31 Abs.2 bis 7; §129 Abs.1 Nr.2 ¨ Absolventen der rheinland-pfälzischen Hochschulen können ihre erworbenen Hochschulgrade auf Antrag ins Englische übertragen lassen. Damit verbessern sich ihre Arbeitsmarktperspektiven im Ausland. §30 Abs.4 Satz 2 ¨ Professoren ausländischer Hochschulen wird die Kompetenz eingeräumt, Prüfungen an den Hochschulen abzunehmen. §25 Abs.4 letzter Satz 3 ¨ Die Hochschulen sollen zukünftig die Bedingungen für Promotionsstudien verbessern, insbesondere indem sie die Forschungsstudien anbieten und so den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. §34, insbes. Abs.3 ¨ Zukünftig werden automatisch im Ausland erbrachte Leistungen anerkannt, nicht erst auf Antrag wie bisher. §26 Abs. 6 5. Qualitätssicherung wird Qualitätsmerkmal der rheinland-pfälzischer Hochschulen ¨ Die leistungs- und belastungsgerechte Hochschulfinanzierung durch den Staat wird im Gesetz verankert. §100 ¨ Die leistungsbezogene Mittelvergabe wird auch für die interne Verteilung in den Hochschulen verpflichtend. §100 Satz 3 ¨ Die Bewertung von Forschung und Lehre wird ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. §5 ¨ Besondere Verantwortung als Kehrseite: Die mit der Freiheit von Forschung und Lehre einher gehende besondere Verantwortung wird fest geschrieben, insbesondere auch durch eine Bestimmung über wissenschaftliches Fehlverhalten. §4 ¨ Professoren und Universitäten werden verpflichtet, die Betreuung von Promotionen zu gewährleisten. §34 Abs.2 ¨ Die im Rahmen der bevorstehenden Reform der Lehrerbildung in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Zentren für Lehrerbildung werden im Gesetz verankert. §93 ¨ Wissenschaftliche Qualität zu erbringen bedingt uneingeschränkt die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen. Das neue Gesetz verpflichtet die Hochschulen ausdrücklich dazu, dies zu tun! §23 Abs.1 Satz 1 6. Rheinland-Pfalz fördert Hochbegabte, bietet Duale Studien an und veranlasst Hochschulen wie Studierende dazu, den Studienverlauf zu optimieren! ¨ Eignungsprüfungen als Zulassungskriterium für besondere, auch für andere als künstlerische Studiengänge, werden eingeführt. §67 ¨ Hochbegabte Schüler werden noch vor Schulabschluss an den Hochschulen zugelassen. Die von ihnen erworbenen Leistungsnachweise werden nach Aufnahme eines ordentlichen Studiums angerechnet. §68 Abs.4 ¨ Für duale Studiengänge an Fachhochschulen (Studiengänge, die zusammen mit Betrieben durchgeführt werden und die Tätigkeit bzw. Qualifizierung im Betrieb integrieren) werden Eckpunkte fest gelegt. §19 Abs.5 4 ¨ Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben werden, werden anerkannt und erleichtern so die Entwicklung von dualen Studiengängen mit Unternehmen. §26 Abs.5 ¨ Zur Entwicklung von dualen Studiengängen wird eine Landeskommission für duale Studiengänge eingerichtet; diese sichert eine paritätische Mitwirkung der Wirtschaft bei der Einführung dualer Studiengänge. §79 ¨ Die Hochschule werden verpflichtet die Studierenden über Studienverlauf nach dem ersten Jahr zu orientieren, um bereits frühestmöglich Fehlentwicklungen im Studium zu vermeiden und die Zahl später Studiumsabbrecher zu reduzieren. §24 Satz 3 ¨ Professoren werden verpflichtet, persönliche Sprechstunden anzubieten! §48 Abs.1 Satz 2 ¨ Die Anwesenheit der Professoren wird verbindlich geregelt. §4 Abs.3 ¨ Die Professoren werden verpflichtet, die Einhaltung ihres Lehrdeputats gegenüber dem Dekan ihres Fachbereiches nachzuweisen. §47 letzter Satz ¨ Die Fristen für die Wiederholung einer Prüfung sowie der Abschlussarbeit werden konkret gefasst. §26 Abs.1 Satz 3 Nr.6 und Nr.9 ¨ In den Prüfungsordnungen wird zukünftig der Umfang der notwendigen Lehrveranstaltungen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, konkret benannt. §26 Abs.2 Nr.1 ¨ Die Möglichkeit studienbegleitende Prüfungen (§15 Abs.1 HRG) auch völlig ohne Abschlussprüfung abzulegen, werden geregelt, sodass jederzeit die bis dahin erbrachte Studienleistung zertifiziert ist und somit der Wechsel in Arbeitswelt abgesicherter vollzogen werden kann. §25 Abs.2 ¨ Das wegen der anwendungsbezogenen Ausrichtung der Fachhochschulen übliche Vorpraktikum soll vermehrt während des Grundstudiums abgeleistet werden können. Dadurch wird für die Abiturienten mit vorgezogenem Abitur die Studienaufnahme im Sommersemester erleichtert. §66 Abs.2 ¨ Hochschulen können zukünftig kooperative und gemeinsame Studiengänge entwickeln und anbieten. $19 Abs.6 5 7. In Rheinland-Pfalz werden auch in der Zukunft keine Studiengebühren für das Erststudium erhoben! Das Studienkontenmodell wird Ende 2004 eingeführt! ¨ Das Studienkonto für alle Studierenden in Rheinland-Pfalz wird gesetzlich verankert! §71 ¨ Um die Transparenz für Abbuchung zu gewährleisten wird Exmatrikulation bei fehlender Rückmeldung zur Pflicht. §70 Abs.2 Satz 3 8. Die Autonomie der Hochschulen wird in Rheinland-Pfalz groß geschrieben und deshalb zügig ausgebaut! 8.1 Die bisherigen staatlichen Vorgaben werden dereguliert. Die Devise heißt nunmehr: Global- statt Detailsteuerung! ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ Staatliche Vorschriften sollen reduziert werden; an deren Stelle können Vereinbarungen mit den Hochschulen über die Erreichung von Zielen oder die Konkretisierung von Aufgaben geschlossen werden. §2 Abs.9 Ein Teil der Ordnungen wird künftig von den Hochschulen selbst geregelt; staatliche Genehmigungen entfallen. Delegiert werden Eignungsprüfungsordnungen(1) sowie Organisationssatzungen für gemeinsame Institute(2); das Ministerium genehmigt nicht länger alle Einschreibe-, Bibliotheks- und Benutzungsordnungen für Institute(3) sowie die Kliniksatzung(4). (1) §67 Abs.1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium (2) §94 Abs.2 Kooperationsvertrag (3) §7 Abs.3 (4) §15 Abs.4 Satz 2 Universitätsklinikumsgesetz: Die bisher durch das Ministerium genehmigungspflichtige Studienordnungen entfallen. Sie werden stattdessen durch nicht anzeigepflichtige Studienpläne ersetzt. §20 Institutsleitungen werden nicht mehr durch das Ministerium genehmigt. §92 Vertretungen und Freistellungen von Professoren werden auf die Hochschulen delegiert. §50 Abs.5 und §53 Abs.1 Dies gilt auch für die Bestellung des Leiters/der Leiterin der Hochschulbibliothek. §96 Abs. 2 Die Ernennung der außerplanmäßigen Professuren wird auf den Präsidenten übertragen. §62 Abs.3 8.2 Autonomie heißt auch, die Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Hochschulen zu modernisieren! Dies ist grundlegend realisiert! ¨ Zukünftig wird die Möglichkeit eingeräumt, Hochschulen in einer anderen Rechtsform zu errichten. §6 Abs.1 Satz 2 6 ¨ Jede Hochschule muss einen Hochschulrat mit externen Personen mit ausgewiesenen Beratungs-, Vorschlags- und Zustimmungsrechten einrichten. Dadurch wird externer Sachverstand eine wichtige Rolle in den Hochschulentscheidungen spielen. §75 Eine Gemeinsame Kommission zwischen Senat und Hochschulrat schlägt Dekane, Präsident, ggf. Vizepräsident, Kanzler zur Besetzung vor. Damit wird eine neue Art der Findung von Mitglieder der Hochschulleitung verankert. Diese Kommission aus Mitgliedern der Hochschule und Externen nimmt auch eine zentrale Stellung bei der Dienstrechtsreform für Professoren und Professorinnen ein, die durch eine gleichzeitige Änderung des Landesbesoldungsgesetzes eingeführt wird. Sie entscheidet über die Gehaltsbestandteile, die für besondere Leistungen in Forschung und Lehre zuerkannt werden können. §78 ¨ Die Hochschulen regeln zukünftig in der Grundordnung die Größe und Zusammensetzung des Senates weitgehend frei; dies geschieht beim Fachbereichs-Rat entsprechend. §77; §88 ¨ Kleine Fachhochschulen können darauf verzichten, Fachbereiche einzurichten; dies führt zu einer Verschlankung der Organisation §86 Abs.1 Satz 2 ¨ Die Gremien können frei über ihre internen Wahlverfahren entscheiden. §39 Abs.1 und 5 (alter 36 Abs.1 geändert) ¨ Ein zentraler Aspekt des neuen Hochschulgesetzes ist die Reform des Finanzwesens. Die Hochschulhaushalte werden dafür aus dem Landeshaushalt ausgegliedert. Deshalb bedarf es keines Haushaltsplanentwurfs der Hochschule mehr. Sie gibt zukünftig nur noch eine Stellungnahme zum Entwurf des Landeshaushalts ab! §101 ¨ Zur Organisation des eigenständigen Flächenmanagements durch die Hochschule wird es möglich sein, zukünftig Eigenbetriebe zu etablieren. Dadurch wird es möglich, die Verwaltung und Zuteilung der hochschuleigenen Gebäude und Flächen sowie die Bautätigkeit in einem eigenen Finanzkreislauf zu vollziehen. §101 Abs.5 ¨ Die Pflicht der Hochschulen zur Bereitstellung von Information für Studierende und Lehrende endet in der heutigen Zeit nicht in der Vorhaltung von Bibliotheken. Es soll daher möglich werden, die Vermittlung von Information und Daten innerhalb eines einheitlichen und vernetzten Medienzentrums unter Einschluss der Rechenzentren zu organisieren. §96 8.3 Eine autonome Hochschule braucht eine gestärkte Hochschulleitung und einen gestärkten Dekan. Das neue Hochschulgesetz gewährleistet dies! ¨ Die Aufgaben des Präsidenten werden erweitert: Die „Entwicklung“ der Hochschule gehört dazu. Seine Mittelverteilungskompetenz innerhalb der Hochschule wird gestärkt. Die Mittelverteilung erfolgt deshalb zukünftig lediglich auf der Grundlage von „Allgemeinen Grundsätzen“ des Senates. Entsprechendes wird für den Dekan eines Fachbereiches geregelt. 7 ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ Präs.: §80 Abs.1 Satz 2; §80 Abs.2 Dekan: §87 Abs.2 Nr.11 und §89 Abs.2 letzter Satz Zur gesteigerten Aufgaben- und Machfülle gehört allerdings ein potenzielles Korrektiv; die Möglichkeit der Abwahl wird unter bestimmten eng umgrenzten Bedingungen eingeführt. Dafür wird ein Quorum von 75 Prozent festgelegt; die Gemeinsame Kommission ist zu hören; das detaillierte Verfahren regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung. §81 Abs.4 Satz 2 Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident werden grundsätzlich auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt. §83 Abs.2 Satz 3 Der Präsident genehmigt die Studienpläne. §87 Abs.2 Nr.1 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung des Präsidenten installiert werden (nicht nur unter Verantwortung des Senats). §91 Abs.2 Satz 2 Der Präsident bestellt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kommission den Kanzler, im Einvernehmen mit dem Minister §84 Abs.2 Satz 1 Der neu eingeführte Senat erhält die Kompetenzen der bisherigen Versammlung; seine Mittelverteilungskompetenz wird abgeschwächt: Er erlässt nur noch „Allgemeine Grundsätze“ für die Mittelverteilung; er beschließt einen Gesamtentwicklungsplan §76 Abs.2 Nr.8 und 18 Das bisher schon bestehende Eilentscheidungsrecht des Präsidenten und des Dekans ist nicht mehr nur vorläufig §80 Abs.5; §89 Abs.3 9. Die neue Dienstrechtsreform öffnet in Rheinland-Pfalz den Weg zu leistungsbezogener, flexiblerer Bezahlung von Hochschullehrenden sowie schnellere Wege zur wissenschaftlichen Karriere! 9.1 Die Dienstrechtsreform stärkt und verkürzt den Qualifikationsweg des wissenschaftlichen Nachwuchses! ¨ Der Doktorandenstatus wird mit der Einschreibung dokumentiert. §34 Abs.1 ¨ Wo möglich soll die Promotion auf einer befristeten Stellen durchgeführt werden. §56 Abs.5 Satz1 und 3 ¨ Die Juniorprofessur gibt bereits sehr jungen Wissenschaftlern die Möglichkeit, sich für eine ordentliche Professur zu qualifizieren. Von der Möglichkeit des „echten tenure-tracks“ soll Gebrauch gemacht werden. Daraus resultiert auch der Vorteil, dass eine reguläre Professur nicht ausgeschrieben werden muss, wenn positiv evaluierte Juniorprofessoren und -professorinnen, die von außen kamen, übernommen werden sollen. Hierzu bedarf es allerdings jeweils der Zustimmung durch das Ministerium. §46 Abs.1, §50 Abs.1 letzter Satz, §54, §55 etc. ¨ Die Rolle der Habilitation wird neu definiert und in ihrer bisherigen Wertigkeit relativiert. Sie soll auch weiter möglich sein und im Gesetz fakultativ erwähnt 8 werden. Allerdings entfallen die bisher mit einer Habilitation erworbenen Titel Dr. „habil“ und Privatdozent. §7 Abs.2 Nr.2; §30 Abs. 5 (Satz 2 des entspr. §28 Abs.5 UG entfallen), §62 Abs.1 (Abs. 1 Satz 1 2.Halbsatz ist im entspr. §57 UG entfallen); §62 Abs.3 ¨ Zur Verbesserung der Qualifizierungsmöglichkeiten wird auch gehören, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern größere Selbstständigkeiten eingeräumt werden und darüber ebenfalls der Weg - alternativ zur Juniorprofessur – zu einer Professur möglich ist. §56 Abs.1 letzter Satz sowie Abs.5 9.2 Der Status der Professoren und Professorinnen wird flexibler definiert. Damit werden deren Einsatzmöglichkeiten erweitert. ¨ In begründeten Fällen wird es zukünftig einfacher möglich sein, Zeitprofessuren einzusetzen. §51 Abs.2 ¨ Zukünftig wird darauf verzichtet, den aufwendigen Weg über eine Stellenausschreibung zu gehen, wenn eine bisherige Zeit- auf eine Lebenszeitprofessur oder eine bisherige Teilzeitprofessur auf eine volle Professur umgewandelt werden soll. §50 Absatz1 Satz 3 ¨ Beim Gehalt von angestellten Professorinnen und Professoren wird man künftig freier verfahren können, da es sich an den Besoldungsgruppen der Beamten nur noch „orientieren“ (statt „entsprechen“) soll. §51 Abs.5 Satz 3 ¨ Um Unterschied zur heutigen Situation werden zukünftig auch Bewerber auf eine Fachhochschulprofessur berufbar sein, wenn sie ein Fachhochschulstudium mit anschließender Promotion aufweisen. Dies löst die Ausschließlichkeit des universitären Studiums als Voraussetzung ab. §49 Abs.1 Nr.1 9 10. Die Kunst/Musik wird an der Universität Mainz gestärkt. ¨ Die Rolle der künstlerischen Fachbereiche der Uni Mainz wird gestärkt: - Fachbereiche dürfen sich als „Hochschule“ bezeichnen. - Die Grundordnung der Hochschule soll für Dekan und Fachbereichsrat andere Bezeichnungen vorsehen. - Die künstlerischen Fachbereiche erhalten eine gesonderte Mittelzuweisung durch die Universität (Senat und Präsident). - Der Präsident überträgt im Unterschied zu anderen Fachbereichen dem Dekan und der Senat dem Fachbereichsrat Aufgaben. §2 Abs.7, §127 ¨ Außerplanmäßige. Professorinnen und Professoren soll es nicht nur wie bisher in der Wissenschaft, sondern auch in Kunst und Musik geben können. §62 Abs.3 ¨ Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wird es in Zukunft möglich sein, künstlerische Hilfskräfte analog zu wissenschaftlichen Hilfskräften an wissenschaftlichen Fachbereichen einzustellen. §65 ¨ Die grundgesetzlich verbriefte Freiheit von Forschung und Lehre wird mit dem neuen Gesetz auch auf die Kunstausübung übertragen (Übernahme §4 Abs.2 S.3 HRG). §3 Abs.2 letzter Satz