Information zur Hundehalterverordnung
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Information zur Hundehalterverordnung
Information zur Hundehaltung in der Gemeinde Leegebruch Das Ordnungsamt der Gemeinde Leegebruch möchte Ihnen auf den folgenden Seiten einige wichtige Informationen zu den Haltungsbestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16.06.2004 und der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leegebruch vom 14.09.2000 geben. Dieses Merkblatt umfasst die wichtigsten, aber nicht alle Vorschriften zum Halten bzw. Führen eines Hundes. Alle Vorschriften finden Sie in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (erhältlich unter: http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=35848) und in der Ordnungbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leegebruch (ObVo). 1. Ordnungsbehördliche Anmeldung (§ 6 HundehV) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat dem Ordnungsamt unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses vorzulegen. Desweiteren ist der Hund dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochiptransponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. 2. Unwiderlegbar gefährliche Hunde (§ 8 Absatz 2 HundehV) Die Haltung folgender Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen mit anderen Hunden ist in Brandenburg verboten: 1. American Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Bullterrier 4. Staffordshire Bullterrier 5. Tosa Inu Der Halter eines solchen Hundes muss die Haltung aufgeben, wenn er nicht bereits vor dem 02.07.2004 Halter des Hundes war. Sollte die Haltung schon vor dem 02.07.2004 bestanden haben, so unterliegt diese der Erlaubnispflicht nach § 10 HundehV. Diese Erlaubnis kostet 90,- € und ist beim Ordnungsamt zu beantragen. Mit der erteilten Erlaubnis erhält der Hund eine rote Plakette. 3. Widerlegbar gefährliche Hunde (§ 8 Absatz 3 HundehV) Bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr.1 HundehV auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall dem Ordnungsamt nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Alano Bullmastiff Cane Corso Dobermann Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro 8. Mastiff 9. Mastin Español 10. Mastino Napoletano 11. Perro de Presa Canario 12. Perro de Presa Mallorquin 13. Rottweiler Das bedeutet, dass der Halter die Haltung eines derartigen Hundes dem Ordnungsamt unverzüglich anzuzeigen und eine Erlaubnis zum Halten dieses Hundes zu beantragen hat. Nach Vorlage eines Wesenstestes, der die Ungefährlichkeit des Hundes bestätigt, erteilt das Ordnungsamt eine Bescheinigung (Negativzeugnis – Kosten 50 €) und der Hund erhält eine grüne Plakette. 4. Zucht von den unter Punkt 2 und 3 genannten Hunde (§ 7 HundehV) Die Zucht, der in Punkt 3 genannten Hunderassen bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die Zucht der in Punkt 2 genannten Hunderassen ist verboten. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden. Seite 1 des Merkblattes 5. Folgen bei nicht erfolgter ordnungsbehördlichen Anmeldung bzw. einer Haltung ohne Erlaubnis oder Negativzeugnis (§ 14 HundehV) Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sieht bei Verstößen gegen die ordnungsbehördliche Anmeldepflicht ein Bußgeld von bis zu 10.000,- € vor. Für die Haltung eines der o.g. gefährlichen Hunde ohne die entsprechende Erlaubnis bzw. ohne ein Negativzeugnis sieht die Hundehalterverordnung Bußgelder von bis zu 50.000,- € vor. 6. Sicheres Grundstück (§ 1 Absatz 1 HundehV) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Sollte es Ihrem Hund dennoch möglich sein von Ihrem Grundstück zu entweichen, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- € geahndet werden. 7. Führen von Hunden (§ 2 HundehV) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur einen Hund führen. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden. 8. Leinenpflicht, Maulkorbzwang (§ 3 HundehV, § 6 ObVo) Hunde sind 1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 2. auf Sport- oder Campingplätzen, 3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Gartenund Grünanlagen, 4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und 5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Einem Hund, der als gefährlich gilt, ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. In der Gemeinde Leegebruch sind auf Verkehrsflächen und Anlagen alle Hunde anzuleinen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- € geahndet werden. 9. Beseitigung von (§ 6 Absatz 2 ObVo) Hundekot auf Verkehrsflächen und in Anlagen Verunreinigungen der Verkehrsflächen und der Anlagen durch Tiere sind vom Tierhalter / Tierführer unverzüglich zu beseitigen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Seite 2 des Merkblattes