Berufskraftfahrer - IHK Mittleres Ruhrgebiet

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Berufskraftfahrer - IHK Mittleres Ruhrgebiet
Berufskraftfahrer
Selbstständig oder abhängig beschäftigte Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder/ und
Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen.
Betroffen sind alle Personen, die ein Fahrzeug von über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im
Güterkraftverkehr oder ein Fahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenkraftverkehr führen.
Dies legt die europäische ?Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr? fest. Die Umsetzung in deutsches Recht
erfolgte am 14.08.2006 durch das ?Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ? BKrFQG)?,
das am 01.10.2006 in Kraft getreten ist.
Oberstes Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der
Fahrerinnen und Fahrer. Darüber hinaus erhofft sich der Gesetzgeber die Entwicklung und Vertiefung eines
defensiven und ökonomischen Fahrstils durch die verpflichtende Qualifizierung.
Für Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE nach dem 10. September
2008 (Personenverkehr) bzw. C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben
haben, erfolgt die Qualifikation durch eine zusätzliche Prüfung. Fahrerinnen und Fahrer, die vor diesen Stichdaten
die Fahrerlaubnis erworben haben, müssen keine Prüfung ablegen. Die regelmäßige Weiterbildung innerhalb von
fünf Jahren ist Pflicht für alle entweder im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. nach dem
jeweiligen Stichtag (10. September 2008 Personenverkehr oder 10. September 2009 Güterkraftverkehr). Zum
Eintritt der neuen Regelungen sind Übergangsfristen eingeräumt worden, die es ermöglichen, den Rhythmus an
die Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzupassen.
Die zugrundeliegende Satzung, die maßgeblichen Richtlinien sowie die geforderten Kenntnisbereiche wurden für
Interessierte ebenfalls öffentlich gemacht:
Satzung [pdf, 43 KB]
Richtlinien [pdf, 249 KB]
Kenntnisbereiche [pdf, 18,5 ]
In der Anlage 1 zur Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung werden die Kenntnissbereiche zur Qualifikation
von Fahrpersonal im Güter- und Personenkraftverkehr aufgeführt. Welche konkreten Prüfungsbestandteile dies
zur Folge hat, zeigt der Orientierungsrahmen. Wie die Prüfung aufgebaut ist und welche Anforderungen sie stellt,
von Fahrpersonal im Güter- und Personenkraftverkehr aufgeführt. Welche konkreten Prüfungsbestandteile dies
zur Folge hat, zeigt der Orientierungsrahmen. Wie die Prüfung aufgebaut ist und welche Anforderungen sie stellt,
kann außerdem den Musterprüfungsbögen entnommen werden.
Neben den gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich
anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, BKrFQG).
Gemäß der Zuständigkeitsverordnung zur Berufskraftfahrerqualifikation vom 20. November 2007 sind die
Bezirksregierungen zuständig für
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
Die Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation stehen rechts im Infopoint unter Downloads zur Verfügung.
Orientierungsrahmen zur Prüfung gem. BKrFQV
Güterkraftverkehr [pdf, 74 KB ]
Orientierungsrahmen zur Prüfung gem. BKrFQV
Personenverkehr [pdf, 76 KB]
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