Die Erbengemeinschaft - zivilrechtliche und steuerrechtliche
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Die Erbengemeinschaft - zivilrechtliche und steuerrechtliche
Die Erbengemeinschaft Zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Dr. Stephan Seltenreich 1 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Erbengemeinschaft ist § Gesamthandsgemeinschaft § keine Bruchteilsgemeinschaft § Sondervermögen der Erben Strukturelle Behandlung wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) § Besonderheiten geregelt in §§ 2032 – 2063 BGB Unterschiede zur GbR: § § § § 2 Entstehung kraft Gesetzes (mit Erbfall) Zufalls- und Zwangsgemeinschaft (kein Gesellschaftsvertrag) auf Auflösung gerichtet kein selbständiges Rechtssubjekt, nicht rechtsfähig Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Beteiligung mehrer Personen führt zu Interessengegensätzen: Erbengemeinschaft Erblasser (Erhaltung des Lebenswerks) Erbengemeinschaft Gläubiger (z.B. Vermächtnisnehmer) Mitglieder der Erbengemeinschaft untereinander (z.B. verschiedene Familienstämme) Klassische Streitfragen: § § 3 Nachlassverwaltung oder unmittelbare Aufteilung oder gar Versilberung Nachlassaufteilung/-verwaltung: Gleichbehandlung Teilungsanordnung Ausgleichspflicht Verteilung der Erträge aus Nachlassverwaltung Nutzungsentschädigung (Miterbe bewohnt Haus in Erbmasse) Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassverwaltung § durch Erben § Ausnahmen - bei Testamentsvollstreckung (§ 2205 BGB), - bei angeordneter Nachlassverwaltung (§ 1184 BGB), - bei Einsetzung eines Nachlassinsolvenzverwalters (§ 80 InsO) § Grundsatz: Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung (Einstimmigkeit) aber Ausnahmen: - ordnungsgemäße Verwaltung: Stimmenmehrheit (§§ 2038 II, 745 I BGB) - notwendige Verwaltungsmaßnahmen: jeder Miterbe (§ 2038 I S. 2 BGB) - Recht jedes Miterben, Ansprüche aus dem Nachlass für die Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039 BGB) - nur für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bleibt es bei der Grundsatzregelung der Einstimmigkeit 4 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassauseinandersetzung und Nachlassteilung § § Recht jedes Miterben auf jederzeitige Auseinandersetzung (§ 2042 I BGB) Aber Ausdehnung auf § Erwerber eines Erbanteils (§ 2033 BGB), § Pfandgläubiger bei Pfandreife, § Testamentsvollstrecker des Miterben, § Nießbraucher am Miterbenanteil, § 1066 II BGB (zusammen mit Miterben) § Aufschub der Auseinandersetzung § 2043 / § 2045 BGB § zu erwartende Geburt eines Miterben § laufendes Verfahren über Annahme als Kind § laufendes Verfahren über Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung § Aufschub bis zur Gläubigerermittlung 5 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassauseinandersetzung und Nachlassteilung Ausschluss durch den Erblasser, § 2044 BGB § Anordnungsmöglichkeit des Erblasser, durch letztwillige Verfügung § max. Ausschluss der Auseinandersetzung: 30 Jahre § Anordnung des Ausschusses der Auseinandersetzung hat nur schuldrechtliche Wirkung. Einvernehmliche Auseinandersetzung aller Miterben ist dinglich wirksam. 6 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassauseinandersetzung und Nachlassteilung Auseinandersetzungsplan §§ 752 – 757 BGB i.V.m. § 2042 II BGB 1. 2. 3. 7 Bestandsermittlung Bestandsberichtigung um Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Vermächtnis) Verteilung Reinnachlass gem. Erbteilen unter Berücksichtigung von Anrechnungen (z.B. Vorempfang) Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassauseinandersetzung und Nachlassteilung Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten § 2046 BGB § Klassische Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB Pflichtteilsansprüche; Pflichtteilsergänzungsansprüche Vermächtnisse § § Miterbe kann gleichzeitig Nachlassgläubiger sein (z.B. Vorausvermächtnis). Zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten ist Nachlass ggf. in Geld umzusetzen (§ 2046 III BGB) Welche Nachlassgegenstände versilbert werden, ist von allen Miterben zu bestimmen (Einstimmigkeit erforderlich, keine Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung). Nicht fällige oder streitige Nachlassverbindlichkeiten sind zur Begleichung vorzuhalten, § 2046 I BGB. § 8 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Nachlassauseinandersetzung und Nachlassteilung Verteilung des Reinnachlasses § Tilgung in Natur Durch Ausgleichung des Vorempfangs (§ 2055 BGB) kann Teilungsquote von Erbquote abweichen. § Vollzug der Teilung durch Überführung des Gesamthandeigentums in Alleineigentum § Wenn Teilung in Natur nicht oder nur mit Wertverlust möglich, so Verkauf und Verteilung des Erlöses. Abwicklung: - bei beweglichen Gegenständen nach Regeln des Pfandverkaufs - bei Grundstücken nach Regeln der Teilungsversteigerung 9 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Teilungsanordnung § § § § § § § § 10 Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Teilungsanordnungen treffen, § 2048 BGB. Teilungsanordnung hat auf Erbquote keinen Einfluss. Teilungsanordnung hat schuldrechtliche Wirkung. Erben werden verpflichtet, Nachlass gem. Teilungsanordnung aufzuteilen. Keine Sonderrechtsnachfolge des Begünstigten, sondern nur schuldrechtlicher Anspruch auf entsprechende Teilung gegen Erbengemeinschaft. Entgegenstehende Übereignung – bei Einstimmigkeit der Erben – sind wirksam. Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers: Anordnung der Testamentsvollstreckung. Früchte aus dem zugeordneten Vermögensgegenstand (z.B. Ausschüttungen aus Aktiendepot) stehen dem Begünstigten ab dem Erbfall zu, §§ 2184, 2042 BGB. Ob Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wenn Wert des zugewiesenen Gegenstands die Erbquote deutlich übersteigt, spricht vieles für Vorausvermächtnis. Die Erbengemeinschaft: ErbSt-Recht Allgemeines § § § § 11 ErbSt ist Erbanfallsteuer (Bereicherung des Erben ist Steuersubjekt). Besteuerung stellt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, nicht auf Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung. Auseinandersetzungen der Erben ist daher im Grundsatz für ErbSt irrelevant. Wertsteigerungen und Wertverluste zwischen Erbfall und Auseinandersetzung sind unbeachtlich. Die Erbengemeinschaft: ErbSt-Recht § § § 12 Steuerpflichtig sind nicht nur die Erben, sondern alle, die von einem der in § 3 ErbSt genannten Fälle erfasst werden. Das sind insbesondere: § Erben § Vermächtnisnehmer § Pflichtteilsberechtigte § Abfindungen für Verzicht auf Erbschaft, Pflichtteil, Erbersatzanspruch, Vermächtnis § Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todeszeitpunkt (Lebensversicherung zu Gunsten der Ehefrau) Abgestellt wird auf die Werte im Zeitpunkt des Erbfalls unter Zugrundelegung der erbschaftsteuerlichen Werte sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Freibeträge. Die Erbengemeinschaft: ErbSt-Recht Spezialfall: Schenkungsteuer bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft § Auseinandersetzung zwischen den Erben ist für ErbSt regelmäßig unbeachtlich. § Schenkungsteuerpflicht tritt aber ausnahmsweise ein, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erbe ohne rechtlichen Grund (Auflage, Anordnung des Erblassers) mehr erhält, als ihm zusteht. Dann liegt eine Schenkung des einen Erben an den anderen Erben vor. 13 Die Erbengemeinschaft: ErbSt-Recht Beispiel: Der verwitwete Erblasser E verstirbt ohne letztwillige Verfügung. Erben sind die beiden Söhne A und B. Der Nachlass besteht aus zwei Grundstücken X (Wert 500.000 €) und Y (Wert 700.000 €). Die Söhne vereinbaren, dass A das Grundstück X und B das Grundstück Y erhält. Lösung: Beide Söhne erben zu je 50 %. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Aus dem Erbfall haben A und B jeweils 600.000 € (vor Abzug bestehender Freibeträge) zu versteuern (Stkl. I). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Da B bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Rechtsgrund 1/12 (100.000 €) mehr erhält als ihm erbrechtlich zusteht, liegt eine zusätzliche Schenkung von A an B in Höhe von. 100.000 € vor (Stkl. II). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung. 14 Die Erbengemeinschaft: ErbSt-Recht Technische Abwicklung § Jeder an einem Erbfall Beteiligte ist bei Aufforderung des Finanzamts verpflichtet, eine ErbSt-Erklärung abzugeben, § 31 I ErbStG. § Mehrere Erben und sonstige Beteiligte (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, etc) können eine gemeinsame ErbSt-Erklärung abgeben, § 31 IV ErbStG. 15 Die Erbengemeinschaft: ESt-Recht § § § § § 16 ESt-pflichtig sind die „Gesellschafter“ der Erbengemeinschaft (Miterben). Die Erträge der Erbengemeinschaft sind auf Ebene der Gesamthandsgemeinschaft einheitlich und gesondert festzustellen und den Miterben entsprechend ihrer Erbquote persönlich zuzurechnen. Die Zuordnungsbeträge fließen sodann in die individuelle Einkommensbesteuerung der Miterben ein. Vorhandene Verlustvorträge des Erblassers gehen unter. Bei der Erbengemeinschaft sind die Einkünfte im Grundsatz derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, der sie bereits beim Erblasser zuzurechnen waren. Ausnahme: Miterbe ist Kapitalgesellschaft (Kapitalgesellschaften erzielen immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Die Erbengemeinschaft: ESt-Recht Zurechnung von Einkünften aus Vermächtnissen § Problemstellung: Vermächtnisnehmer sind keine Erben. Sie haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung des Vermächtnisses nebst den Früchten ab dem Erbfall. Zivilrechtlich ist die Erbengemeinschaft bis zur Auskehrung Inhaber des Vermächtnisvermögens nebst den Früchten. Dies hätte zur Folge, dass die Erbengemeinschaft die Früchte einkommenversteuern muss, obwohl sie der Vermächtnisnehmer beanspruchen kann. § Lösung des BFH: Die Früchte werden zunächst der Erbengemeinschaft zugerechnet und von den Miterben versteuert. Mit Auskehrung an den Vermächtnisnehmer tritt ein rückwirkendes Ereignis ein und die Besteuerung tritt (rückwirkend) beim Vermächtnisnehmer ein, bei der Erbengemeinschaft/ Miterben wird eine entsprechende Korrektur vorgenommen. § Gleiches gilt im Falle einer vollzogenen Teilungsanordnung. 17 Die Erbengemeinschaft Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18