Steuerlich begünstigte haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistun

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Steuerlich begünstigte haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistun
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30.11.2009
Steuerlich begünstigte haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
nach § 35a EStG
Haftungsausschluss
Der Verfasser dieses Textes übernimmt keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen
von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Lassen Sie sich gegen Entgelt in Haus und Garten helfen oder lassen Sie Handwerkerleistungen
ausführen, dann hält der Staat seit einigen Jahren ein besonderes Steuerbonbon für Sie bereit: Er
beteiligt sich an den Arbeitskosten durch unterschiedliche Steuerabzugsbeträge.
Ab 2009 gewährt der Staat höhere Förderbeträge für haushaltsnahe Hilfen.
So hoch sind die Abzugsbeträge:
Ab 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
•
•
bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten
bei sonstigen haushaltsnahen Hilfen
- um 510 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für einen Mini-Jobber
- um 4.000 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten für eine sozialversicherungspflichtig
angestellte Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen
Bis 2008 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
•
•
•
•
bei Handwerkerleistungen um 600 Euro, höchstens aber um 20% der Kosten
bei sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen eines Unternehmens um 600 Euro, höchstens
aber um 20% der Kosten. Für Pflegedienstleistungen gibt es zusätzlich 600 Euro.
bei einem Mini-Jobber um 510 Euro, höchstens aber um 10% der Kosten
bei einer sozialversicherungspflichtigen Hilfe um 20.400 Euro, höchstens aber 12% der
Kosten
Viele Steuerzahler verschenken dieses Geld: Entweder weil sie die Anforderungen des Finanzamts
nicht kennen oder weil sie gar nicht wissen, welche Tätigkeiten begünstigt sind.
1.)
Absetzbarkeit der Kosten als Eigentümer eines Hauses oder
Eigentumswohnung
Hauseigentümer können oft Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Das gilt womöglich auch, wenn eine Eigentümergemeinschaft oder ein Verwalter der Auftraggeber ist.
1.1)
Abzug bei Hauseigentümern
Als Hauseigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie Ihr eigener Herr, müssen sich aber auch alle
Arbeiten selbst verrichten, wie z.B. Dachreparaturen, Gartenarbeiten, Pflasterarbeiten, Anstreichen
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usw. Soweit Ihnen das zuviel wird und Dritte mit der Durchführung beauftragen, können Sie die
dadurch entstehenden Kosten für die selbst genutzte Immobilie normalerweise als Aufwendungen
für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung
für Renovierungs-, Erhaltungs-, oder Modernisierungsarbeiten steuermindernd absetzen.
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist beispielsweise dann gegeben, soweit Sie eine
Haushaltshilfe für anfallende Arbeiten in Haus und Garten einstellen. Eine haushaltsnahe Dienstleistung wird gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushaltes erledigt. Hierzu gehört etwa das
Reinigen der Wohnung durch ein Dienstleistungsunternehmen. Eine haushaltsnahe Handwerkerleistung zeichnet sich dadurch aus, dass entweder ein Handwerkerbetrieb tätig wird oder die Leistung gewöhnlich durch einen Handwerker erbracht wird.
Ein Abzug allerdings nur dann infrage, soweit in der Rechnung eine Aufschlüsselung nach abzugsfähigen Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und Maschinenkosten) und nicht abzugsfähigen Materialkosten erfolgt. Dies gilt auch, soweit die Kosten für Material nur einen geringfügigen Anteil
ausmachen. Denn Sie dürfen nur die Arbeitskosten und nicht die Aufwendungen fürs Material steuerlich absetzen. Die Rechnung sollte diesbezüglich keine Pauschalen enthalten.
1.2.)
Abzug bei Wohnungseigentümern
Bei dem Wohnungseigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfolgt der steuermindernde Abzug nach den gleichen Regeln, soweit jemand Arbeiten in seiner Wohnung vornimmt. Darüber hinaus besteht für Wohnungseigentümer jedenfalls seit 2006 auch dann eine Abzugsmöglichkeit, wenn die Eigentümerversammlung oder der Verwalter den Auftrag für Verrichtungen in der Wohnanlage erteilt hat. Das ergibt
sich aus einem rechtskräftigen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.06.2006 (Az. 13 K
262/04) sowie aus dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 IV
C 4 – S 2296-b/07/0003.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Wohnungseigentümer auch an den jeweiligen Ausgaben durch
die Umlage auf die Betriebskosten beteiligt worden ist. In diesem Fall muss die Nebenkostenabrechnung der Wohnanlage - oder eine Bescheinigung des Verwalters - eine Aufschlüsselung der
angefallenen Betriebskosten nach Arbeitskosten und Materialkosten unter Angabe des Anteils vom
Wohnungseigentümers enthalten.
Dabei können Sie normalerweise alle Aufwendungen zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem Sie
die Abrechnung erhalten haben. Der Verwalter muss die Rechnungen ebenfalls überwiesen und
nicht bar bezahlt haben.
1.3.)
Abzugsfähige Positionen in der Betriebskostenabrechnung
Als abzugsfähige Arbeitskosten kommen u.a. infrage:
•
Wartungskosten für Kosten der Wasserreinigung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Feuerlöscher und von Notstromaggregaten
•
Hauswartkosten/Hausmeister, Kosten der Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Prüfkosten
für Antennen bzw. Breitbandkosten, Dachrinnenreinigung und Prüfung von Elektroanlagen.
Die Kosten für Straßenreinigung, Gehwegreinigung und Winterdienst sind nur abzugsfähig, soweit
die jeweiligen Dienstleistungen auf dem Privatgelände erbracht werden.
Leider sind Betriebskosten für die Müllabfuhr nicht steuerlich abzugsfähig.
Sie müssen dem Finanzamt Rechnungen und Überweisungsbelege als Nachweis vorlegen können.
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Weiterführender Link: BMF- Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26.10.2007
2)
Absetzbarkeit der Kosten als Mieter einer Mietwohnung für
Arbeiten in seiner Mietwohnung sowie gezahlter Betriebskosten an den Vermieter
Auch Mieter können häufig Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Das gilt unter
Umständen auch, wenn der Vermieter Auftraggeber ist und seine Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umlegt.
2.1.)
Mieter als Kunde
Als Mieter sind Sie häufig dazu verpflichtet, dass Sie Schönheitsreparaturen sowie kleinere Instandhaltungsmaßnahmen selbst vornehmen. Das gilt aber nur dann, soweit dies im Mietvertrag
vereinbart worden ist. Zu den typischen Schönheitsreparaturen gehören etwa das Tapezieren und
Anstreichen der Wände und Decken sowie das Streichen der Heizkörper, Fußboden und Türen. Zu
den kleineren Instandhaltungen zählt vor allem das Beheben von kleineren Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas sowie an Fenster- und Türverschlüssen.
Soweit Sie dafür als Auftraggeber einen Dritten beauftragen, kommt ein Abzug der dadurch entstehenden Aufwendungen vor allem als haushaltsnahe Dienstleistung oder haushaltsnahe Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsarbeiten infrage.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist dann gegeben, wenn sie gewöhnlich von Mitgliedern des
privaten Haushaltes erledigt wird. Hierzu gehört etwa das Reinigen der Wohnung durch ein Dienstleistungsunternehmen. Eine haushaltsnahe Handwerkerleistung zeichnet sich dadurch aus, dass
entweder ein Handwerkerbetrieb tätig wird oder die Leistung gewöhnlich durch einen Handwerker
erbracht wird.
Ein Abzug kommt nur dann infrage, soweit sie als Mieter die Wohnung auch selbst nutzen und die
Arbeiten innerhalb dieser Wohnung vorgenommen werden. Dabei müssen Sie drauf achten, dass in
der Rechnung eine Aufschlüsselung nach abzugsfähigen Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und
Maschinenkosten) und nicht abzugsfähigen Materialkosten erfolgt. Dies gilt auch, soweit die Kosten für Material nur einen geringfügigen Anteil ausmachen. Denn Sie dürfen nur die Arbeitskosten
und nicht die Aufwendungen fürs Material steuerlich absetzen. Die Rechnung sollte diesbezüglich
keine Pauschalen enthalten.
2.2.)
Vermieter als Kunde
Der Mieter hat darüber hinaus bereits seit dem Jahr 2006 eine Abzugsmöglichkeit, wenn der Vermieter der Auftraggeber ist für die angefallenen Arbeiten in der gesamten Wohnanlage. Dies setzt
voraus, dass er an den jeweiligen Ausgaben des Vermieters durch die Umlage auf die Betriebskosten beteiligt worden ist. In diesem Fall muss die Nebenkostenabrechnung - oder sonst eine Bescheinigung Ihres Vermieters - eine Aufschlüsselung der angefallenen Betriebskosten nach Arbeitskosten und Materialkosten unter Angabe Ihres Anteils enthalten.
Dabei können Sie normalerweise alle Aufwendungen zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem Sie
die Nebenkostenabrechnung erhalten haben. Ihr Vermieter muss die Rechnungen ebenfalls überwiesen und nicht bar bezahlt haben.
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2.3.)
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Abzugsfähige Positionen in der Betriebskostenabrechnung
des Vermieters
Als abzugsfähige Arbeitskosten kommen u.a. infrage:
•
Wartungskosten für Kosten der Wasserreinigung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Feuerlöscher und von Notstromaggregaten
•
Hauswartkosten/Hausmeister, Kosten der Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Prüfkosten
für Antennen bzw. Breitbandkosten, Dachrinnenreinigung und Prüfung von Elektroanlagen.
Die Kosten für Straßenreinigung, Gehwegreinigung und Winterdienst sind nur abzugsfähig, soweit
die jeweiligen Dienstleistungen auf dem Privatgelände erbracht werden.
Leider sind Betriebskosten für die Müllabfuhr für den Mieter nicht steuerlich abzugsfähig.
Sie müssen in beiden Fällen dem Finanzamt Rechnungen und Überweisungsbelege als Nachweis
vorlegen können.
Weiterführende Links:
BMF- Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26.10.2007
Muster für Bescheinigung des Vermieters
Info 117 des Berliner Mietervereins zu mietrechtlichen Problemen des § 35 a EStG
3)
Absetzbarkeit der Kosten für Handwerker
Die Aufwendungen für die Bezahlung von Handwerkern können ganz schön hoch sein. Wie
gut, dass man sie auch als Privatmann gewöhnlich von der Steuer absetzen kann. Allerdings
nur, wenn Sie sich an bestimmte Regeln halten - die sehr streng sind.
Nicht nur Unternehmer können ihre Aufwendungen für Handwerker als Betriebsausgaben steuerlich
geltend machen. Vielmehr ist dies seit einigen Jahren auch für den normalen Bürger möglich, wenn
er einen Handwerker beauftragt hat. In diesem Fall werden generell 20% seiner Ausgaben berücksichtigt.
Die steuerliche Anerkennung ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von dem Jahr der
Ausführung abhängig ist. Ist der Handwerker in dem Zeitraum des 01.01.2006 bis zum 31.12.2008
tätig gewesen, ist ein Betrag bis zu der Höhe von maximal 3.000 € im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich abzugsfähig.
Seit dem 01.01.2009 ist das Finanzamt großzügiger. Nunmehr können bis zu 6.000 € veranschlagt
werden. Dies wirkt sich dann in der Weise aus, dass Sie bis zum 31.12.2008 bis zu 600 € und ab
den 01.01.2009 sogar bis zu 1.200 € weniger Steuern an den Fiskus entrichten müssen. Tricksen in
Form einer späteren Zahlung hat hier wenig eingebracht. Der Gesetzgeber hat nämlich den höheren
Abzug davon abhängig gemacht, dass sowohl die Erbringung, als auch die Bezahlung der Handwerkerleistung erst ab dem Jahr 2009 erfolgt ist.
3.1.)
Ort der Ausführung der handwerklichen Tätigkeit
Wichtig ist zunächst einmal, dass die Kosten nur vom Finanzamt berücksichtigt werden, wenn Sie
die Handwerker für die Durchführung von Arbeiten in der von Ihnen als Mieter oder Eigentümer
selbst genutzten Wohnung oder Hauses beauftragt haben. Dabei kann es sich auch um eine von ih-
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nen selbst genutzte Zweitwohnung, Wochenendwohnung oder Ferienwohnung handeln. Handwerkerleistungen sind dann nicht abzugsfähig, soweit diese außerhalb dieser eigenen vier Wände z.B.
in einer Werkstatt erbracht worden sind. Die Handwerker müssen vielmehr bei Ihnen zu Hause tätig
geworden sein. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie diese Verrichtungen auch selbst hätten
ausführen können.
3.2.)
Art der handwerklichen Tätigkeiten
Bei den zu verrichteten Arbeiten muss es sich um Renovierungs,- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln. Darunter fallen nach einem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.10.2007 (Gz. IV C 4 – S 2296-b/07/003) sehr viele Tätigkeiten. Zunächst einmal können Sie etwa für handwerkliche Hilfe für die Reparatur und Wartung der in Ihrem
Haushalt befindlichen Gegenstände in Anspruch nehmen, für die ein Mitversicherung in einer
Hausratversicherung möglich ist. Das ist z.B. bei der Waschmaschine, dem Geschirrspüler, dem
Herd, dem Fernseher und dem Personalcomputer der Fall. Aber auch Einsatzgebiete wie das Streichen sowie Lackieren von Türen und Fenstern, die Vornahme von Reparaturen und die Modernisierung des Bades fallen darunter.
3.3.)
Was bei der Rechnung zu beachten ist
Der Handwerker müssen Ihnen darüber hinaus über seine Tätigkeit eine ordnungsgemäße Rechnung
ausstellen. Das zu entrichtende Honorar muss dabei unbedingt zumindest nach Arbeitskosten und
Materialaufwand aufgeschlüsselt sein, weil die Aufwendungen für das Arbeitsmaterial nicht abzugsfähig sind. Sie dürfen also nur die in Rechnung gestellten Arbeitskosten, Maschinenkosten und
Fahrtkosten steuermindernd veranschlagen. Dabei sollten Sie auch an die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer denken.
3.4.)
Art und Weise der Zahlung an den Handwerker
Schließlich dürfen Sie die Rechnung auf gar keinen Fall in bar bezahlen! Sonst ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 35a Abs. 5 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) - aber auch aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2008 (Az.: VI
R 14/08) - dass Sie auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Der Abzug ist hier bewusst ausgeschlossen
worden, um die Zahlungswege besser verfolgen und so Schwarzarbeit besser bekämpfen zu können.
Sie sollten daher unbedingt darauf bestehen, dass Sie das Geld an den Erbringer der Handwerkerleistung überweisen, ihm einen Verrechnungsscheck übergeben oder eine Einzugsermächtigung
erteilen. Selbstverständlich können Sie die Überweisung auch im Wege des Online-Bankings vornehmen.
Sowohl das Finanzgericht Köln als Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz
wiesen ihr Begehren - was auf Erstattung des steuerlich nicht absetzbaren Betrages oder zumindest
auf Feststellung eines vortragsfähigen bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhanges gerichtet war
– jedoch zurück.
Nach Ansicht der BFH-Richter habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 35a EStG beide Möglichkeiten eindeutig nicht vorgesehen. Hierdurch verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zu bedenken sei, dass die Erstattung des nicht abzugsfähigen Betrages auf eine zusätzliche Sozialleistung hinauslaufen würde. So etwas sei jedoch dem Steuerrecht
wesensfremd. Der Gesetzgeber habe zudem die Freiheit, die Berücksichtigung von Ausgaben auf
das Kalenderjahr zu beschränken, in dem sie anfielen.
Tipp:
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Als Betroffener sollten Sie daher diese Leistungen möglichst nur dann in Anspruch nehmen, soweit
Sie in dem betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich über ein hinreichend hohes Arbeitseinkommen verfügen. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allerdings nicht, in welchem Jahr die
jeweilige Leistung erbracht worden ist. Vielmehr kommt es normalerweise darauf an, wann Sie Ihre
Rechnung bezahlt haben.
4.)
Absetzbarkeit der Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen durch Personen mit einem geringen Einkommen
Können auch Personen mit einem geringen oder gar keinem Einkommen – wie z.B. viele
Rentner, Hartz–IV-Empfänger, Hausmänner, Hausfrauen oder auch Leute mit schwankenden Einkünften - ihre Aufwendungen für Handwerker oder Hilfen im Haushalt von der Steuer absetzen?
4.1.)
Einführung
Seit einigen Jahren können für die Inanspruchnahme von Handwerkern in Form von Renovierungs,Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden, deren
Höhe sich nach der Art der jeweils in Anspruch genommen Leistung richtet.
Die Bezieher von kargen Einkünften haben davon jedoch kaum etwas. Dies ergibt sich daraus, dass
der Steuerbonus von z.B. maximal 1.200,- € bei dem Honorar von Handwerkern und höchstens
4.000,- € bei haushaltsnahen Dienstleistungen - nur dann abgezogen werden kann, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum auch ein hinreichend hohes Einkommen erzielt worden ist. Für viele
Betroffene wäre es daher hilfreich, wenn sie den verbleibenden Steuerbonus zumindest in ein anderes Kalenderjahr vortragen oder nachtragen könnten.
Darum ging es in einem Fall, den zunächst das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 4217/07) und dann
der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.01.2009 (Az. VI R 44/08) abschließend zu entscheiden hatte.
4.2.)
Die Beurteilung durch die Rechtsprechung
Im zugrundeliegenden Sachverhalt mussten ein Ehepaar – sie war Hausfrau und er war Rentner –
für Renovierungsarbeiten in ihrem Haushalt eine hohes Honorar bezahlen. Die Arbeitskosten betrugen insgesamt 3.046,- €. Davon hatte das Ehepaar jedoch wenig, weil es in dem betreffenden Kalenderjahr bereits aufgrund seiner geringen Einkünfte überhaupt keine Einkommenssteuer entrichten musste. Der Ehemann bezog nämlich außer seiner Rente nur ein kleines Zubrot aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Sowohl das Finanzgericht Köln als Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz
wiesen ihr Begehren - was auf Erstattung des steuerlich nicht absetzbaren Betrages oder zumindest
auf Feststellung eines vortragsfähigen bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhanges gerichtet war
– jedoch zurück.
Nach Ansicht der BFH-Richter habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 35a EStG beide Möglichkeiten eindeutig nicht vorgesehen. Hierdurch verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zu bedenken sei, dass die Erstattung des nicht abzugsfähigen Betrages auf eine zusätzliche Sozialleistung hinauslaufen würde. So etwas sei jedoch dem Steuerrecht
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wesensfremd. Der Gesetzgeber habe zudem die Freiheit, die Berücksichtigung von Ausgaben auf
das Kalenderjahr zu beschränken, in dem sie anfielen.
Tipp:
Als Betroffener sollten Sie daher diese Leistungen möglichst nur dann in Anspruch nehmen, soweit
Sie in dem betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich über ein hinreichend hohes Arbeitseinkommen verfügen. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allerdings nicht, in welchem Jahr die
jeweilige Leistung erbracht worden ist. Vielmehr kommt es normalerweise darauf an, wann Sie Ihre
Rechnung bezahlt haben.
5)
Absetzbarkeit der Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten
Sind die Ausgaben für Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und sonstige Ausbesserungen „nur“
als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig?
Seit einigen Jahren können nicht nur die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern
auch durch Handwerker im privaten Haushalt von der Steuer abgezogen werden.
5.1.)
Haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe Dienstleistungen zeichnen sich gewöhnlich dadurch aus, dass es sich um einfache
Arbeiten handelt, die üblicherweise von den Mitgliedern des eigenen Haushaltes ausgeführt werden,
aber auch Bequemlichkeit an einen selbstständigen Dienstleister delegiert werden (wie z.B. einen
Fensterputzer oder Gärtner).
5.2.)
Handwerkerleistung
Handwerkerleistungen sind zunächst einmal alle Arbeiten, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades
nur durch einen Handwerker ausgeführt werden. Hierunter fallen etwa aufwändige Renovierungsarbeiten, mit denen ein Laie überfordert ist.
Es fallen aber nach der aktuellen Rechtsprechung auch einfache Arbeiten- wie Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und sonstige Ausbesserungsarbeiten, die der Mieter oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Hauses durch einen Handwerker ausführen lässt. Dies
hat das Finanzgericht Bremen mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 entschieden (Az. 2 K 100/08
(1).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte der Eigentümer eines selbst genutzten Hauses die Aufwendungen sowohl für Maler- und Tapezierarbeiten, als auch für aufwändigere Renovierungsmaßnahmen für die Neugestaltung des Eingangsbereiches geltend. Alle Tätigkeiten waren im Jahre
2006 von einem Meisterbetrieb ausgeführt und in Rechnung gestellt worden.
Der Eigentümer machte die Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend mit dem Argument, dass diese Tätigkeit auch von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden kann und lies sich
das auch vom Handwerksbetrieb bestätigen.
Das Finanzamt erkannte trotzdem auch hinsichtlich der Maler- und Tapezierarbeiten nur den niedrigeren steuerlichen Abzug für Handwerkerleistungen zu. Dies sah der Eigentümer nicht ein und
klagte nach Zurückweisung seines Einspruches vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht Bremen wies jedoch seine Klage ab. Nach Ansicht der Richter ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift, als auch aus dem Willen des Gesetzgebers,
dass vorliegend alle durch einen Handwerker ausgeführten Arbeiten - unabhängig von ihrem
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Schwierigkeitsgrad - als Handwerkerleistung für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG und nicht als haushaltsnahe Dienstleistung im
Sinne des § 35a Abs. 2 EStG anzusehen sind.
Das Finanzgericht Bremen hat jedoch gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist mittlerweile dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/09 anhängig.
Tipp:
Wenn der Bundesfinanzhof sich der Ansicht des Finanzgerichtes Bremen anschließt, müssen Sie
sich mit einem Steuerbonus von maximal 600,- € für Arbeiten bis zum 31.12.2008 und nachfolgend
bis zu 1.200,- € im Kalenderjahr begnügen und kommen nicht in den Genuss der höheren Abzüge
von maximal 3.000,- € bis zum 31.12.2008 und von höchstens 4.000,- € weniger Steuern ab dem
Veranlagungszeitraum 2009. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie vorsichtshalber
Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen.