S-H-02: Musikschule Ravensburg e. V.

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S-H-02: Musikschule Ravensburg e. V.
Stadtrecht
Musikschule
Ravensburg e. V.
Schulordnung Musikschule
Satzung H-02
Die Mitgliederversammlung der Musikschule Ravensburg e. V. hat am
27. April 1971 nach Mitwirkung des Beirats auf Grund der §§ 6 Abs. 2
Ziff. 11 und 8 Abs. 3 e der Satzung folgende
Schulordnung der Musikschule Ravensburg e.V.
beschlossen:
1.
Aufgabe..................................................................................................................1
2.
Aufbau....................................................................................................................1
3.
Unterrichtszeiten ....................................................................................................2
4.
Unterrichtsstätten...................................................................................................2
5.
Fächer....................................................................................................................2
6.
Teilnahmevoraussetzungen...................................................................................3
7.
Leistungen .............................................................................................................3
8.
Gebühren ...............................................................................................................3
9.
Anmeldung.............................................................................................................4
10. Abmeldung.............................................................................................................4
11. Haftung ..................................................................................................................4
12. In-Kraft-Treten .......................................................................................................4
1.
Aufgabe
a) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen
Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters erschließen und
fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.
b) Der Verwirklichung dieser Zielstellung dienen die Grundausbildung
für Kinder sowie die Ausbildungs- und Ergänzungsfächer für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene.
2.
Aufbau
Die Ausbildung erfolgt in folgenden Stufen:
I
II
III
IV
Grundstufe
Musikalische Grundausbildung in Gruppen (Elementarunterricht);
Aufnahmealter: ca. 6 Jahre
Unterstufe
Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht,
ergänzt durch Musiklehre, Sing- und Spielkreise;
Aufnahmealter: ca. 8 Jahre
Mittelstufe
Instrumentaler Einzelunterricht,
ergänzt durch Spielkreise, Vororchester, Singkreise, Kammermusik,
Musiklehre, Gehörbildung, Rhythmik;
Aufnahmealter: ca. 12 Jahre
Oberstufe
Instrumentaler Einzelunterricht,
ergänzt durch Spielkreise, Orchester, Chor, Kammermusik sowie
andere musikalische Kurse und Arbeitsgemeinschaften;
Aufnahmealter ca. 15 Jahre
Stand: 27.04.1971
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Schulordnung Musikschule
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Die Unterrichtsziele für die einzelnen Stufen sind in Lehrplänen festgelegt. Die Bezeichnung des Aufnahmealters soll einen Anhalt geben; entscheidend für die Aufnahme sind Eignung und Leistung. Zum Elementarunterricht wird jedes Kind angenommen. Die ersten 3 Monate gelten als
Probezeit.
Die Einteilung zum Ergänzungsunterricht nimmt nach dem Ausbildungsstand des Schülers der Hauptfachlehrer im Einvernehmen mit dem
Schulleiter vor. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
3.
Unterrichtszeiten
a) Die Schüler sind zur Teilnahme an insgesamt 2 Unterrichtsstunden
wöchentlich verpflichtet. Ausnahmen regelt der Schulleiter.
b) Der Unterricht wird montags bis freitags in den Nachmittagsstunden
erteilt, für Berufstätige auch abends. Die Unterrichtsstunde dauert
regelmäßig 45 Minuten und kann im Einzelfall auf 30 Minuten verkürzt werden.
c) Die für die öffentlichen Schulen festgesetzten Ferien gelten auch für
die Musikschule. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet
kein Musikunterricht statt. Unterricht, der wegen eines Feiertages
ausfällt, wird nicht nacherteilt.
d) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Krankheit eines Lehrers) kann
der Schulleiter vorübergehend Einzelunterrichtsstunden durch Gruppenunterricht ersetzen, ohne dass sich dadurch die vom Schüler zu
bezahlenden Gebühren ändern.
4.
Unterrichtsstätten
a) Unterrichtet wird in Schulräumen, Schulmusiksälen und sonstigen
geeigneten Räumen, welche die Musikschule anmieten kann.
b) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterrichtung in einer
bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt, jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
5.
Fächer
a) Den Zielen der Musikschule entsprechend werden insbesondere solche Fächer empfohlen, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. Hierzu zählen in erster Linie:
b) Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass)
c) Holzblasinstrumente (Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott)
d) Blechblasinstrumente (Horn, Trompete, Posaune) sowie Klavier, Blockflöte, Gitarre.
e) Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen.
f) Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen
der Bestände der Musikschule an die Schüler vermietet werden, wobei die Möglichkeit besteht, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ins Eigentum des Schülers übergehen.
g) Zu den Ergänzungskursen der Musikschule können nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters auch Interessenten zugelassen werden, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule
besuchen.
Stand: 27.04.1971
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6.
Teilnahmevoraussetzungen
a) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler
muss der Erziehungsberechtigte bei der Lehrkraft entschuldigen.
b) Bei unentschuldigtem Fehlen gilt folgende Regelung:
c) Fehlt der Schüler zweimal hintereinander unentschuldigt, wird die
Mahnung 1, fehlt er weitere zweimal unentschuldigt, wird die Mahnung 2 zugeschickt. Erfolgt daraufhin keine Reaktion seitens des
Schülers oder seines Erziehungsberechtigten, so kann der Schüler
durch den Schulleiter von der weiteren Teilnahme am Unterricht
ausgeschlossen werden. Die Unterrichtsgebühren sind in diesem
Falle bis zum Ende des laufenden Vierteljahres zu zahlen.
d) Zur Aufrechterhaltung der Disziplin können folgende Maßnahmen
getroffen werden:
1. Verwarnung durch die Lehrkraft
2. Androhung des Ausschlusses durch den Schulleiter
3. Ausschluss vom Unterricht durch den Schulleiter im Einvernehmen mit den hauptberuflichen Lehrkräften und dem Fachlehrer.
Die Androhung des Ausschlusses und der Ausschluss sind dem Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Unterrichtsgebühren
sind bis zum Ende des laufenden Vierteljahres zu zahlen.
e) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des
Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.
f) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben
und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung des Schulleiters oder einer von diesem bestimmten Lehrkraft.
7.
Leistungen
a) Alle Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.
b) Zum Schluss eines jeden Schuljahres erhält jeder Schüler ein Zeugnis. Die Schüler sind verpflichtet, an von der Schule angeordneten
Prüfungen teilzunehmen.
c) Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Leistungen der betreffenden Stufe entsprechen. Über
Sonderregelungen entscheidet der Schulleiter.
d) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Schulleiter von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
8.
Gebühren
a) Die Unterrichtsgebühren sind in einer besonderen Gebührenordnung
zu regeln.
b) Alle Gebühren sind an die Musikschule zu leisten. Die Lehrkräfte
können keine Einzahlungen entgegennehmen.
Stand: 27.04.1971
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9.
Anmeldung
a) Die Kurse für Elementarunterricht beginnen jeweils mit dem Schuljahr der öffentlichen Schulen. Instrumentaler Gruppenunterricht kann
jeweils am 1. Januar, 1. April und 1. Oktober aufgenommen werden.
Instrumentaler Einzelunterricht kann zum 1. eines jeden Monats aufgenommen werden.
b) Anmeldungen zum Unterricht nimmt ausschließlich die Geschäftsstelle der Musikschule entgegen. Die Anmeldung wird wirksam,
wenn die Anmeldegebühr von 30,00 DM einbezahlt ist. Die Anmeldegebühr verfällt in voller Höhe, wenn der Schüler den Unterricht
nicht aufnimmt oder sich später als 1 Monat vor dem vorgesehenen
Unterrichtsbeginn abmeldet. Ansonsten sind 20,00 DM auf die Unterrichtsgebühren des 1. Unterrichtsmonats anzurechnen - oder - bei
rechtzeitiger Abmeldung - zurückzuerstatten. 10,00 DM gelten als
Aufnahmegebühr.
c) Anmeldungen zum Elementarunterricht behalten bis zur Beendigung
des Kurses, Anmeldungen zum Instrumentalunterricht bis zur Abmeldung ihre Gültigkeit.
10. Abmeldung
a) Eine Abmeldung des Schülers kann grundsätzlich nur zum
31. Dezember erfolgen und muss mindestens 1 Monat vorher gegenüber dem Leiter der Musikschule schriftlich erklärt werden.
b) Abmeldungen während des laufenden Kalenderjahres können nur
aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind ebenfalls schriftlich beim Schulleiter zu beantragen.
c) Die Lehrkräfte können keine Abmeldungen entgegennehmen.
11. Haftung
Die Besucher der Musikschule (Schüler und Teilnehmer), bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung,
ordentliche Verwahrung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum,
das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie sind ferner dafür
verantwortlich, dass Unterrichtsräume und darin befindliche Sachen
schonend benutzt und reinlich zurückgelassen werden.
12. In-Kraft-Treten
Die Schulordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in
Kraft.
Stand: 27.04.1971
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