Der Echte Hausschwamm und die Gewährleistung
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Der Echte Hausschwamm und die Gewährleistung
Es schreibt für Sie: DIE FACHBREICHE Holzschutz Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Der Echte Hausschwamm und die Gewährleistung Fachbereichsleiter Holzschutz Ohne Zweifel ist der Echte Hausschwamm (lat. Serpula lacrymans) Schaderreger Nummer 1 an unseren baulichen Anlagen. Von altershehr bis heute – in der Bibel und der Landesbauordnung - beschäftigt man sich mit diesem Pilz. Dies kommt nicht von ungefähr. Er kann, so wie kein anderer holzzerstörender Pilz, im Verborgenen Holzsubstanz zerstören und ganze Gebäudeteile zum Einsturz bringen. Insbesondere breitet sich sein Myzel in Hohlräumen, unter Dielung, in Mauerwerksfugen, hinter Verschalungen und in Versorgungsschächten aus. Aus diesem Grund ist seine Erkennung, und nicht zuletzt seine Bekämpfung, so schwierig und aufwendig. Bei diesem Schaderreger haben wir es mit einem biologischen Organismus zu tun, der sich nach eigenen Regeln und Gesetzmäßigkeiten im Gebäude ausbreitet. Daher ist es sehr schwer, die Erscheinung des Pilzes, abgesehen vom Holz, an bestimmte Bauteile oder Bauteilgruppen zu binden – er kann überall und nirgends auftreten. Um diesen „biologischen Organismus“ nachhaltig zu bekämpfen, muss das gesamte Gebilde betrachtet werden. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die das Weiterleben aller Pilzbestandteile verhindern. In erster Linie erfolgt dies durch die Beseitigung der Nahrungsgrundlagen. Der Pilz ist auf Zellulose angewiesen, die er im Bauholz aber auch an Büchern, Textilien, Teppichen und Bauplatten findet. Da man in der Praxis kaum ein Gebäude zellulosefrei bekommen kann, sind zusätzliche chemische Maßnahmen im Mauerwerk erforderlich. Hierbei kommt das Bohrlochdruckbzw. Bohrlochtränkverfahren sowie als Oberflächenverfahren das Fluten oder Schäumen zur Anwendung. Dabei werden behördlicherseits zugelassene und getestete Schwammsperrmittel eingebracht. Die Namensgebung dieser Mittel deutet bereits darauf hin, dass es sich hierbei um keine direkten Bekämpfungsmittel handelt. Vielmehr wird dem Schwammmyzel bzw. den Schwammhyphen das weiter wachsen im Mauerwerk verwehrt. Durch die Anordnung zahlreicher, rasterförmig angeordneter „Impfstellen“ wird das Myzel eher eingekapselt als abgetötet. Durch diese Spezifik der Bekämpfungstechnologie ist es durchaus möglich, dass kleine Myzelteile oder Sporen (trockenresistente Arthro- – Sorgfältige Arbeit anderer Bauwerke (Regensicherheit während der Dachdeckerarbeiten, Vermeidung von unnötigen Nassprozessen, kein Einbau von organischem Bauschutt in nicht genutzte Hohlräume). – Richtige Detailplanung (Einbau luftumspülter Balkenköpfe, Festlegung von Dämmmaßnahmen, Vermeidung von Kondensatbildung). – Nutzungsverhalten der Mieter (Vermeidung von Spritz- bzw. Planschwasser, Beibehaltung ei- sporen, die in Myzelien gebildet werden können) noch jahrelang lebensfähig bleiben. Bei erneuter Feuchtezufuhr können diese auskeimen. Bedingt durch diese „unvollständige“ Abtötung des Echten Hausschwamms ist der Erfolg der Schwammbekämpfung auch entscheidend von weiteren Bedingungen abhängig. Neben der Beseitigung der Nahrungsgrundlage und der chemischen Behandlung, die oben bereits erläutert wurde, sind weitere Faktoren erfolgsentscheidend: – Beseitigung von Feuchtequellen (undichte Dacheindeckung, aufsteigende Mauerfeuchte, Leckagen an Rohrleitungen). nes optimalen Wohnraumklimas, Vermeidung diffusionsdichter Beläge durch die Austrocknungen behindert werden, Einschleppung und Lagerung von infizierten Altholz, Wartung und Reinigung von Fallrohren und Regenrinnen). Die oftmals garantierte Zusage einer hundertprozentigen Beseitigung von Schwamm durch Bauunternehmen ist äußerst zweifelhaft. Problematisch bei einer Sanierungsmaßnahme durch eine Fachfirma, die den Schwamm zunächst erfolgreich eingekapselt hat, ist häufig die Arbeit der späteren Gewerke. Dort wird dann ohne Kenntnis im Umgang mit dem Hausschwamm zum Beispiel ein sanier- Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 9 An der Hohen Lache 6 06846 Dessau Telefon: (03 40) 6 61 18 84 Telefax: (03 40) 6 61 18 85 E-Mail: [email protected] ter Holzdachstuhl tüchtig bewässert, um Staubbildung zu verhindern. Auch tragen undichte, provisorische Dacheindeckungen während der Bauphase zur erheblichen Befeuchtung gerade behandelter Schwammbefallsbereiche bei. Häufig stellt sich außerdem trotz erfolgreicher und professioneller Beseitigung des Hausschwamms die Frage, ob ein später aufgetretener Hausschwamm auf den ursprünglichen Schwamm zurückzuführen ist. Dieser Nachweis lässt sich in der Praxis schwer führen, da der Schwamm auch von Außen völlig neu in ein Gebäude eingebracht werden kann oder durch eine Nachlässigkeit nachfolgender Gewerke neu entstehen kann. Es ist durchaus denkbar, dass in derartigen Fällen ein Gericht einen so genannten Anscheinsbeweis zulässt, wonach der später aufgetretene Hausschwamm auf den ursprünglichen Hausschwamm, der beseitigt wurde, zurückzuführen ist. Ein derartiger Anscheinsbeweis führt dazu, dass der Bauhandwerker die Beweislast dafür trägt, dass der später aufgetretene Schwamm nicht auf seine Arbeit zurückzuführen ist. Diesen Beweis wird der Bauhandwerker im Hinblick auf die Eigentümlichkeit des Hausschwammes nur schwer führen können. Es stellt sich somit die Frage, wie kann sich der Bauunternehmer vor einer Haftung schützen, wenn er trotz ordnungsgemäß erbrachter Arbeit nicht hundertprozentig den Schwamm bzw. die widerstandsfähigen Sporen beseitigen konnte. Hierzu gibt es drei Möglichkeiten, die man alle nutzen sollte: DIE FACHBREICHE Holzschutz Bewässerung eines Dachstuhls zur Verhinderung von Staubbildung Mit dem Bauherrn kann z.B. folgendes vereinbart werden: 1. Der im Haus angetroffene Schwamm ist ein lebender Organismus, den man in einem Gebäude so gut wie nie mit hundertprozentiger Sicherheit beseitigen kann. Anders lautende Erklärungen sind fachtechnisch nicht haltbar. Es ist durchaus denkbar, dass ein beseitigter Hausschwamm Sporen zurückläßt, die nach mehr als zehn Jahren durchaus wieder zum Leben erweckt werden können, durch entsprechende Feuchtigkeit und Konditionen im Haus, die den Schwammwuchs begünstigen. Im Hinblick hierauf wird zwischen Bauherrn und Fachfirma, die die Beseitigung des Hausschwammes vornimmt, vereinbart, dass eine hundertprozentige Gewähr für die komplette Beseitigung des Hausschwammes nicht übernommen werden kann. Die Fachfirma sichert aber zu, dass sie fachlich einwandfrei gemäß den Regeln der Technik ihre Arbeit erbracht hat. Diese Regelung sollte persönlich mit der Bauherrschaft eingehend besprochen und anschließend unterzeichnet werden. 2. Der Bauunternehmer sollte weiterhin dem Bauherrn ein Hinweisblatt an die Hand geben, woraus sich ergibt, worauf der Bauherr achten muss, um einen Schwamm zu erkennen. Auf diesem Hinweisblatt sollte auch die Formulierung enthalten sein, dass der Bauherr bei Hinweisen gemäß dem Merkblatt, CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Markenprodukt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Imprägnierstoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklassefreie Produkt erhalten Sie 10 Jahre Garantie. 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Schließlich sollte der Bauherr auch auf rötlichen Staub, zum Beispiel im Keller, hingewiesen werden. Bei all diesen Anzeichen muss der Bauherr eine Fachfirma informieren und um Überprüfung bitten, damit dem Schwamm Einhalt geboten werden kann, um größere Schäden zu vermeiden. 3. Schließlich sollte die Fachfirma dem Architekten und den am Bau beteiligten Unternehmen ebenfalls ein Merkblatt in die Hand geben, in dem deutlich beschrieben ist, auf welche Art und Weise bei der Baumaßnahme gearbeitet werden muss, damit nicht eine ordnungsgemäße Schwamm- Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 10 sanierung nachträglich durch andere Arbeiten beseitigt wird. Auch hier sollte man das Merkblatt von den jeweiligen Unternehmen bzw. dem Architekten unterzeichnen lassen. Auch insoweit sollte man eine entsprechende Fotokopie zu den eigenen Unterlagen nehmen. Mit diesen drei Maßnahmen der persönlich vereinbarten besprochenen Haftungsbegrenzungsvereinbarung, den vom Bauherrn unterzeichneten Merkblatt und den abgezeichneten Merkblatt vom am Bau beteiligten Unternehmen und Architekten dürfte eine gewisse Rechtssicherheit vor unberechtigten Regressforderungen geschaffen sein. Unberechtigt insoweit, als trotz einwandfreier professioneller Arbeit keine Gewähr übernommen werden kann, dass der Hausschwamm zu 100% für alle Zeiten ein für alle Mal aus dem Gebäude gebracht wurde. Ekkehard Flohr Mitautor: RA Dr. Harald Volze, Frankfurt/ Main