cable tv houston

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cable tv houston
Zulassungsantrag der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG
für das Fernsehspartenprogramm „History“
sowie
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Aktenzeichen: KEK 706
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, vertreten durch die The History
Channel (Germany) Holdings GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr.
Andreas Weinek, Theresienstraße 47 a, 80333 München,
- Antragstellerin -
Bevollmächtigte: XXX …
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms History
sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.05.2012 sowie auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 31.07.2012 in der Sitzung am 11.09.2012 unter Mitwirkung
ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr.
Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert,
Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden:
2
I
Der von der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG mit Schreiben vom
15.05.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms History stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
II
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) mit Schreiben vom 31.07.2012 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co.
KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung
der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
3
Begründung
I
Sachverhalt
1
Anträge
1.1
Zulassungsverlängerung
Die The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom
15.05.2012 bei der BLM die Verlängerung der zum 15.10.2012 auslaufenden Zulassung des bundesweit verbreiteten Spartenprogrammes History beantragt. Mit
Schreiben vom 21.05.2012 hat die BLM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
1.2
Beteiligungsveränderung
Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat die The History Channel (Germany) GmbH & Co.
KG bei der BLM zudem eine geplante Veränderung in ihrer Gesellschafterstruktur
angezeigt. Bislang halten an der Antragstellerin mittelbar über Tochtergesellschaften die NBC Universal Media LL.C. und die A&E Television Networks LL.C. jeweils
50 % der Anteile. Die NBC Universal Media LL.C. ist dabei über ihre Tochtergesellschaft NBC – A&E Holding, LL.C. auch mit 15,8 % an A&E Television Networks
LL.C. beteiligt. Weitere Gesellschafter der A&E Television Networks LL.C. sind mittelbar die The Walt Disney Company, Inc. („Disney“) und The Hearst Corporation
(„Hearst“) mit je 42,1 %. Für Disney halten deren 100%ige Tochtergesellschaften
Disney/ABC International Television, Inc. 36 % und Cable LT Holdings, Inc. 6,1 %
der Anteile. Für Hearst halten deren 100%ige Tochtergesellschaften Hearst Communications, Inc. 23,7 %, Hearst Holdings, Inc. 12,3 % und Hearst LT, Inc. 6,1 %
der Anteile.
Nach der geplanten Beteiligungsveränderung soll die NBC – A&E Holding, LL.C.
künftig als Gesellschafterin der A&E Television Networks LL.C. ausscheiden.
4
42,1 (Z)
42,1 (Z)
A&E Television
Networks LL.C. (AETN)
The Walt Disney
Company, Inc.
The Hearst Corporation
NBC Universal
Media LL.C.
NBC – A&E Holding, LL.C.
100
15,8
50 (Z)
50 (Z)
History
The Biography Channel
Crime & Investigation
Network*
The History Channel (Germany)
GmbH & Co. KG
(Z) : Zwischengesellschaften ausgeklammert
*: derzeit nicht auf Sendung
Die Anteile der ausscheidenden NBC – A&E Holding, LL.C. sollen von der A&E Television Networks LL.C. zurückerworben werden. Hierzu haben die A&E Television
Networks LL.C. und deren Gesellschafter am 09.07.2012 eine Anteilsrückkaufvereinbarung (Unit Redemption Agreement) geschlossen. Der Rückerwerb der Anteile
durch die A&E Television Networks LL.C. führt zu einer entsprechenden proportionalen Erhöhung der von den verbleibenden bisherigen Gesellschaftern gehaltenen
Anteile: Künftig halten für Disney die 100%igen Tochtergesellschaften Disney/ABC
International Television, Inc. 42,76 % und Cable LT Holdings, Inc. 7,24 % der Anteile. Für Hearst halten deren 100%ige Tochtergesellschaften Hearst Communications, Inc. 28,15 %, Hearst Holdings, Inc. 14,61 % und Hearst LT, Inc. 7,24 % der
Anteile. Mittelbar halten Disney und Hearst künftig damit je 50 % der Gesellschaftsanteile der A&E Television Networks LL.C.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 hat die BLM – auch im Namen der NLM – der KEK
diesen Antrag ebenfalls zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Das Spartenprogramm History (zuvor: The History Channel) hat den inhaltlichen
Schwerpunkt auf Dokumentationen, Doku-Serien und Magazinen zu den Themenbereichen alte und zeitgenössische Geschichte, Militärgeschichte, Technologie und
Verkehrswesen.
5
Das Programm ist seit dem 15.11.2004 auf Sendung.
2.2
Das Programm wird über die Kabelangebote der Kabel Deutschland Vertrieb und
Service GmbH („Kabel Deutschland“), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“), der Kabel BW GmbH
(„Kabel BW“), der PrimaCom Management GmbH („PrimaCom“), der Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“), über die Programmplattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“) sowie über die IPTV-Angebote der
Deutschen Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG („Telefónica“) und
der Vodafone D2 GmbH („Vodafone“) verbreitet.
2.3
Plattformverträge
Die Veranstalterin hat Plattformverträge mit Kabel BW und der Deutschen Telekom
nachgereicht. Hinsichtlich der übrigen Plattformverträge wird auf die Darstellungen
im Beschluss i. S. History vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, verwiesen.
2.3.1
Kabel BW
XXX …
2.3.2
Deutsche Telekom
XXX …
3
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
3.1
The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG
XXX …
Kommanditisten der Antragstellerin sind mit einer je 50%igen Kapitalbeteiligung die
The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH und die NBC Universal Global
Networks Deutschland GmbH („NBCU Deutschland“), beide ebenfalls mit Sitz in
München. Geschäftsführende Komplementärin der Antragstellerin ohne Kapitaleinlage ist die The History Channel (Germany) Holdings GmbH, an der NBCU
6
Deutschland und die AETN Germany Holding LL.C. („AETN Germany“) je 50 % der
Anteile halten. AETN Germany ist die 100%ige Muttergesellschaft der The History
Channel (Germany) Beteiligungs GmbH.
Die Antragstellerin veranstaltet die bundesweiten Pay-TV-Programme History und
The Biography Channel auf Grundlage von Zulassungen der BLM und der NLM. Eine Zulassung besteht ferner für das Programm Crime & Investigation Network, welches bislang jedoch nicht auf Sendung ist.
3.2
Beteiligte Unternehmen
3.2.1
NBCUniversal Media LL.C.
Die NBCU Deutschland veranstaltet die bundesweit verbreiteten Programme 13th
Street Universal und SyFy Universal und hält darüber hinaus eine Zulassung für das
gegenwärtig nicht ausgestrahlte Programm Universal Channel (vormals Studio Universal). Die NBCU Deutschland ist mittelbar über die Universal Studios LL.C. und
die NBCU Acquisition Sub. LL.C. eine Tochtergesellschaft der NBCUniversal Media LL.C. Der Gesamtumsatz der NBCUniversal Media LL.C. betrug im Jahr 2011
rund 21 Mrd. US-Dollar. Davon entfielen auf die Geschäftsfelder Kabel-TVProgramme (Cable Networks) rund 8,5 Mrd., Antennen-Fernsehen (Broadcast TV)
rund 6,5 Mrd., Spielfilme (Filmed Entertainment) rund 4,6 Mrd. und Vergnügungsparks rund 2 Mrd. US-Dollar (Comcast Corporation, SEC Form 8-K vom
15.02.2012).
Zu dem Portfolio der NBCUniversal Media LL.C. zählen die US-amerikanischen
Programme Bravo, Chiller, CLOO, CNBC, CNBC World, die Programme der
Comcast Sports Group (dazu zählen 14 lokale Sportsender), E! Entertainment Television, ExerciseTV, G4, Golf Channel, MSNBC, mun2 (Teil der Telemundo Group),
NBC Sports Network, Sprout, Style Network, Syfy, Universal HD, USA Network und
VERSUS sowie 10 lokale Fernsehsender und das spanischsprachige Fernsehnetzwerk Telemundo, zu dem unmittelbar 14 Sender zählen (www.nbcuni.com, Stand
8/2012). Darüber hinaus ist die NBCUniversal Media LL.C. zusammen mit den Private-Equity-Gesellschaften Bain Capital und Blackstone an The Weather Channel
Companies (TWCC) beteiligt. Zu den Aktivitäten der NBCUniversal Media LL.C.
zählen außerdem die Universal Studios, Inc., eines der führenden Filmstudios Hollywoods, sowie diverse Vergnügungsparks.
7
Mehrheitsanteilseignerin der NBCUniversal Media LL.C. ist mit 51 % die Comcast
Corporation („Comcast“). Die übrigen Anteile in Höhe von 49 % hält die General
Electric Company, Inc. („General Electric“) über ihre Tochtergesellschaft NBC
Holding, Inc.
3.2.1.1 Comcast ist mit Comcast Cable der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer
der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Auf den Geschäftszweig „Cable Communications“ entfiel im Jahr 2011 ein Umsatz in Höhe von
37,2 Mrd. US-Dollar. Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug 2011 rund
55,8 Mrd. US-Dollar. Über die mittelbaren Beteiligungen an den Fernsehprogrammveranstaltern NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH und The History
Channel (Germany) GmbH & Co. KG hinaus hält Comcast in Deutschland bisher
keine weiteren Medienbeteiligungen.
3.2.1.2 General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und
Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanz- und Informationsdienstleistungen. Neben seinem Engagement
über NBC Universal, Inc. verfolgt General Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich.
3.2.2
AETN
Die A&E Television Networks LL.C. („AETN“) ist Muttergesellschaft der AETN Germany. Tochtergesellschaften von AETN veranstalten in den USA und zahlreichen
anderen Staaten u. a. unter den Marken „The History Channel“ bzw. „History“, „The
Biography Channel“ und „Crime & Investigation Network” Spartenkanäle. A+E Networks UK, ein Gemeinschaftsunternehmen von AETN und der BSkyB Group plc.,
veranstaltet das in Deutschland empfangbare Programm History HD auf der Grundlage einer Ofcom-Lizenz.
Gesellschafter der AETN sind künftig mittelbar Disney und Hearst mit je 50 % der
Anteile (s. oben unter I 1.2).
3.2.2.1 Disney ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen „Medien-Networks“ (insbesondere Kabelfernsehen und Internet),
Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung sowie Lizenzprodukte. Im bundesweit verbreiteten Fernsehen hält Disney mittelbar sämtliche Anteile an der The
8
Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die Pay-TV-Kinderprogramme
Disney Channel, Disney Junior, Disney XD und Disney XD+1 veranstaltet. Die Muttergesellschaft, die The Walt Disney Company Ltd., veranstaltet auf der Grundlage
von Ofcom-Lizenzen die in Deutschland empfangbaren Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD. An der Veranstalterin des Programms Super
RTL, der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, hält Disney mittelbar 50 % der
Anteile. Disney hält zudem mittelbar 50 % der Anteile der Tele-München FernsehGmbH & Co. Medienbeteiligung KG, die ihrerseits 31,5 % der Anteile an der RTL2
Fernsehen GmbH & Co. KG hält, der Veranstalterin des Vollprogramms RTL II.
3.2.2.2 Zum U.S.-amerikanischen Medienkonzern Hearst gehören unter anderem die Bereiche Hearst Newspapers mit 15 Tageszeitungen in den USA (unter anderem
Houston Chronicle, San Francisco Chronicle, Albany Times Union und San Antonio
Express-News), Hearst Magazines, in der Eigendarstellung einer der weltgrößten
Verleger von Monatsmagazinen (u. a. Cosmopolitan, Elle, Marie Claire; insgesamt
rund 20 U.S.-Titel und mehr als 300 internationale Ausgaben), sowie der Hearst Television, Inc. (vormals Hearst-Argyle Television, Inc.) mit 29 Fernsehsendern und
zwei Radiostationen.
Hearst ist seit Mai 2011 in Deutschland in Höhe von 50 % an der ELLE Verlag
GmbH beteiligt, welche die deutschen Titel der Marke ELLE (monatlich: ELLE,
sechs Mal jährlich: ELLE Décoration sowie Ausgaben von ELLE City) verlegt. Die
übrigen 50 % der ELLE Verlag GmbH hält der Burda-Verlag. Weitere Medienaktivitäten von Hearst in Deutschland sind nicht bekannt.
9
3.3
Gesellschafterstruktur im Überblick
The Walt Disney
Company, Inc.
50 (Z)
50 (Z)
Tele-München
Fernseh-GmbH
& Co. Medienbeteiligung KG
Comcast
Corporation
The Hearst
Corporation
50 (Z)
General Electric
Company, Inc.
51
100
NBC Holding, Inc.
31,5
49
RTL II
A&E Television
Networks LL.C.
(AETN)
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
Super RTL
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG
NBCUniversal
Media LL.C.
100
50
(Z)
100 (Z)
AETN Germany
Holding LL.C.
ESPN Classic**
Universal Studios
LL.C.
100
(80 % über ESPN, Inc.)
ESPN Classic Sport Ltd.
The History Channel
(Germany)
Beteiligungs GmbH
ESPN America**
The History Channel
(Germany) Holdings
GmbH
Disney Channel
Disney Junior
Disney XD
Disney XD +1
Disney XD
Schweiz
The Walt Disney Company
(Germany) GmbH
II
13th Street
Universal
Universal Channel*
Komplementärin
Disney
Cinemagic**
Disney
Cinemagic HD** 100
50
100
50
SyFy Universal
ESPN (Europe,
Middle East, Africa) Ltd.
The Walt Disney
Company Ltd.
100
50
(Z)
NBC Universal Global
Networks Deutschland
GmbH
50
50 History HD**
A+E Networks
UK
50
British Sky
Broadcasting
Group plc.
(BSkyB)
History
50
The Biography
Channel
Crime & Investigation Network*
(E)
(E)
(Zurechnung weiterer, auf
der Plattform veranstalteter
Drittprogramme)
The History Channel
(Germany) GmbH
& Co. KG
*: nicht auf Sendung
**: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete
in Deutschland empfangbare Programme
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Kabel Deutschland
Vertrieb und
Service GmbH
(E)
Sky Deutschland
Fernsehen GmbH
& Co. KG
(Zurechnung eigener und
weiterer, auf der Plattform
veranstalteter
Drittprogramme)
E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren
Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 RStV
Programmveranstalter
Verfahren
Die erforderliche Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Antragstellerin sind zunächst gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die von
ihr veranstalteten Programme History und The Biography Channel zuzurechnen.
Sofern das Programm Crime & Investigation Network auf Sendung gehen sollte,
wird auch dieses der Antragstellerin zugerechnet.
Der Antragstellerin werden darüber hinaus auch die nachfolgend genannten, Disney
(s. Punkt III 2.3) und der NBCU Deutschland (s. Punkt III 2.4) zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. Dabei sind die
Zuschaueranteile der der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme und solche der Disney zuzurechnenden Programme getrennt zu betrachten und nicht zusammenzurechnen, weil im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften – also
Disney und NBCUniversal Media LL.C. – und auch im Verhältnis der betreffenden
Programmveranstalter keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Verbundtatbestands im Sinne von § 28 RStV ersichtlich sind (vgl. zu den Voraussetzungen der
reziproken Zurechnung bereits die Ausführungen im Beschluss i. S. Premiere, Az.:
KEK 070, III 2.1.7.1).
2.2
History und The Biography Channel werden neben der Antragstellerin auch der The
History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH, der AETN Germany und AETN zugerechnet, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m.
§§ 16, 17 AktG. AETN ist darüber hinaus das Programm History HD zuzurechnen,
§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV. Die Programme sind ferner den AETNGesellschaftern Disney und Hearst (sowie den beteiligten Zwischengesellschaften)
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG aufgrund ihrer gemeinsamen
Beherrschung von AETN zuzurechnen. Ebenfalls gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.
11
RStV sind die Programme History und The Biography Channel auch der NBCU
Deutschland sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG deren
Obergesellschaften einschließlich der NBCUniversal Media LL.C. und Comcast
zuzurechnen (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. The History Channel und History
vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, III 2.1.3, vom 28.07.2005, Az.: KEK 285, III 2.1.3,
und zuletzt vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.2).
2.3
Disney sind im bundesweiten Fernsehen darüber hinaus die Programme Disney
Channel, Disney Junior, Disney XD, DisneyXD+1, DisneyXDSchweiz, RTL II, Super
RTL, Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD sowie ESPN Classic und ESPN
America zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK i. S. Disney XD und Disney Junior,
Az.: KEK 714, III 2).
2.4
Der NBCU Deutschland werden im bundesweiten Fernsehen darüber hinaus die
Programme SyFy Universal und 13th Street Universal sowie das noch nicht auf
Sendung befindliche Programm Universal Channel zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. 13th Street Universal, Az.: KEK 690, III 2.1).
2.5
Hearst sind im bundesweiten Fernsehen keine weiteren Programme zuzurechnen.
2.6
Zurechnung zu Plattformbetreibern
2.6.1
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam
mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als
vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das
Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet,
weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des
Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung
des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV,
Az.: KEK 204, III 2.2, und vom 08.05.2007 i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III
2.5, m. w. N.).
12
Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über
eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den
zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu
Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber
nicht zugerechnet (vgl. Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204,
III 2. 2, und vom 12.02.2008 i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w.
N.).
2.6.2
Die von der Veranstalterin vorgelegten Plattformverträge mit Kabel BW und der
Deutschen Telekom enthalten keine die Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 RStV begründenden Regelungen. Die Plattformbetreiber erlangen durch die abgeschlossenen Verträge keine Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung
von History. XXX …
2.6.3
History und The Biography Channel sind nach früheren Entscheidungen der Kommission Kabel Deutschland sowie Sky Deutschland aufgrund konkreter Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV
zuzurechnen (vgl. hinsichtlich Kabel Deutschland Beschlüsse der KEK i. S. History
Channel vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, III 2.1.7, vom 28.07.2005, Az.: KEK 285, III
2.1.7, und vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.5.2, hinsichtlich Sky Deutschland
Beschluss vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.5.4).
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß
§ 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die
KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift
des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
Die Antragstellerin legte Zuschaueranteile für die Programme RTL II, SUPER RTL,
13
13th Street Universal und Syfy Universal sowie Abonnentenzahlen für History und
The Biography Channel vor. Für die Programme Disney Channel, Disney Junior,
Disney XD und Disney XD+1 liegen ihr weder Zuschaueranteile noch Abonnentenzahlen vor.
3.1.1
Zuschaueranteile der Disney zuzurechnenden Programme
Nach Angaben der Antragstellerin haben History und The Biography Channel im
Territorium Deutschland, Österreich und deutschsprachige Schweiz jeweils rund 3,4
Mio. Abonnenten.
Im Prüfverfahren i. S. Disney, Az.: KEK 714, hat die The Walt Disney Company
(Germany) GmbH der KEK die Zuschaueranteile für die Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Disney XD+1, History, The Biography Channel,
RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic und
ESPN America vorgelegt. Demnach erreichten im Zeitraum von Juni 2011 bis Mai
2012 die Disney zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt
rund 6,4 % und aktuell im Juli 2012 einen Zuschaueranteil von rund 6,8 %.
Zuschaueranteile in %
Juni 2011 bis Mai 2012
Juli 2012
Disney Channel
0,1
0,1
Disney Junior
0,1
0,1
Disney XD / Disney XD+1
0,1
0,1
History
0,04
0,04
The Biography Channel
0,01
< 0,01
RTL II
3,8
4,3
SUPER RTL
2,2
2,1
Disney Cinemagic /
Disney Cinemagic HD
0,04
0,03
< 0,01
< 0,01
ESPN America
0,01
< 0,01
History HD
k.A.
∑ The Walt Disney Company, Inc.
6,41
ESPN Classic
k.A.
6,8
14
Quelle: Schreiben der The Walt Disney Company (Germany) GmbH vom 22.08.2012, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU (Az.: KEK 714)
Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile.
3.1.2
Zuschaueranteile der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme
Seit Mai 2012 werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung die Zuschaueranteile für
die Programme 13th Street Universal (Ø 0,2 %) und Syfy Universal (Ø 0,2 %) ausgewiesen. Demnach beträgt der gemeinsame Zuschaueranteil von 13th Street
Universal und Syfy Universal im Zeitraum Mai bis Juli 2012 0,4 %. Hierzu sind
noch die Zuschaueranteile von History und The Biography Channel (s. unter Punkt
III 3.1.1) hinzuzurechnen. Danach beträgt der der NBCU Deutschland insgesamt
zuzurechnende Zuschaueranteil rund 0,45 %.
Das Programm Universal Channel hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Verlängerung der Zulassung von
History sowie der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen somit keine Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegen.
(gez.) Sjurts
Hege
Müller-Terpitz
Hornauer
Lübbert
Bauer
Brautmeier
Mailänder
Dörr
Schwarz
Grüning
Thaenert

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