cable tv houston
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Zulassungsantrag der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm „History“ sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 706 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, vertreten durch die The History Channel (Germany) Holdings GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Andreas Weinek, Theresienstraße 47 a, 80333 München, - Antragstellerin - Bevollmächtigte: XXX … wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms History sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.05.2012 sowie auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 31.07.2012 in der Sitzung am 11.09.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: 2 I Der von der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 15.05.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms History stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. II Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) mit Schreiben vom 31.07.2012 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 3 Begründung I Sachverhalt 1 Anträge 1.1 Zulassungsverlängerung Die The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 15.05.2012 bei der BLM die Verlängerung der zum 15.10.2012 auslaufenden Zulassung des bundesweit verbreiteten Spartenprogrammes History beantragt. Mit Schreiben vom 21.05.2012 hat die BLM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Beteiligungsveränderung Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat die The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG bei der BLM zudem eine geplante Veränderung in ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt. Bislang halten an der Antragstellerin mittelbar über Tochtergesellschaften die NBC Universal Media LL.C. und die A&E Television Networks LL.C. jeweils 50 % der Anteile. Die NBC Universal Media LL.C. ist dabei über ihre Tochtergesellschaft NBC – A&E Holding, LL.C. auch mit 15,8 % an A&E Television Networks LL.C. beteiligt. Weitere Gesellschafter der A&E Television Networks LL.C. sind mittelbar die The Walt Disney Company, Inc. („Disney“) und The Hearst Corporation („Hearst“) mit je 42,1 %. Für Disney halten deren 100%ige Tochtergesellschaften Disney/ABC International Television, Inc. 36 % und Cable LT Holdings, Inc. 6,1 % der Anteile. Für Hearst halten deren 100%ige Tochtergesellschaften Hearst Communications, Inc. 23,7 %, Hearst Holdings, Inc. 12,3 % und Hearst LT, Inc. 6,1 % der Anteile. Nach der geplanten Beteiligungsveränderung soll die NBC – A&E Holding, LL.C. künftig als Gesellschafterin der A&E Television Networks LL.C. ausscheiden. 4 42,1 (Z) 42,1 (Z) A&E Television Networks LL.C. (AETN) The Walt Disney Company, Inc. The Hearst Corporation NBC Universal Media LL.C. NBC – A&E Holding, LL.C. 100 15,8 50 (Z) 50 (Z) History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG (Z) : Zwischengesellschaften ausgeklammert *: derzeit nicht auf Sendung Die Anteile der ausscheidenden NBC – A&E Holding, LL.C. sollen von der A&E Television Networks LL.C. zurückerworben werden. Hierzu haben die A&E Television Networks LL.C. und deren Gesellschafter am 09.07.2012 eine Anteilsrückkaufvereinbarung (Unit Redemption Agreement) geschlossen. Der Rückerwerb der Anteile durch die A&E Television Networks LL.C. führt zu einer entsprechenden proportionalen Erhöhung der von den verbleibenden bisherigen Gesellschaftern gehaltenen Anteile: Künftig halten für Disney die 100%igen Tochtergesellschaften Disney/ABC International Television, Inc. 42,76 % und Cable LT Holdings, Inc. 7,24 % der Anteile. Für Hearst halten deren 100%ige Tochtergesellschaften Hearst Communications, Inc. 28,15 %, Hearst Holdings, Inc. 14,61 % und Hearst LT, Inc. 7,24 % der Anteile. Mittelbar halten Disney und Hearst künftig damit je 50 % der Gesellschaftsanteile der A&E Television Networks LL.C. Mit Schreiben vom 31.07.2012 hat die BLM – auch im Namen der NLM – der KEK diesen Antrag ebenfalls zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Spartenprogramm History (zuvor: The History Channel) hat den inhaltlichen Schwerpunkt auf Dokumentationen, Doku-Serien und Magazinen zu den Themenbereichen alte und zeitgenössische Geschichte, Militärgeschichte, Technologie und Verkehrswesen. 5 Das Programm ist seit dem 15.11.2004 auf Sendung. 2.2 Das Programm wird über die Kabelangebote der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH („Kabel Deutschland“), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“), der Kabel BW GmbH („Kabel BW“), der PrimaCom Management GmbH („PrimaCom“), der Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“), über die Programmplattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“) sowie über die IPTV-Angebote der Deutschen Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG („Telefónica“) und der Vodafone D2 GmbH („Vodafone“) verbreitet. 2.3 Plattformverträge Die Veranstalterin hat Plattformverträge mit Kabel BW und der Deutschen Telekom nachgereicht. Hinsichtlich der übrigen Plattformverträge wird auf die Darstellungen im Beschluss i. S. History vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, verwiesen. 2.3.1 Kabel BW XXX … 2.3.2 Deutsche Telekom XXX … 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG XXX … Kommanditisten der Antragstellerin sind mit einer je 50%igen Kapitalbeteiligung die The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH und die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH („NBCU Deutschland“), beide ebenfalls mit Sitz in München. Geschäftsführende Komplementärin der Antragstellerin ohne Kapitaleinlage ist die The History Channel (Germany) Holdings GmbH, an der NBCU 6 Deutschland und die AETN Germany Holding LL.C. („AETN Germany“) je 50 % der Anteile halten. AETN Germany ist die 100%ige Muttergesellschaft der The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH. Die Antragstellerin veranstaltet die bundesweiten Pay-TV-Programme History und The Biography Channel auf Grundlage von Zulassungen der BLM und der NLM. Eine Zulassung besteht ferner für das Programm Crime & Investigation Network, welches bislang jedoch nicht auf Sendung ist. 3.2 Beteiligte Unternehmen 3.2.1 NBCUniversal Media LL.C. Die NBCU Deutschland veranstaltet die bundesweit verbreiteten Programme 13th Street Universal und SyFy Universal und hält darüber hinaus eine Zulassung für das gegenwärtig nicht ausgestrahlte Programm Universal Channel (vormals Studio Universal). Die NBCU Deutschland ist mittelbar über die Universal Studios LL.C. und die NBCU Acquisition Sub. LL.C. eine Tochtergesellschaft der NBCUniversal Media LL.C. Der Gesamtumsatz der NBCUniversal Media LL.C. betrug im Jahr 2011 rund 21 Mrd. US-Dollar. Davon entfielen auf die Geschäftsfelder Kabel-TVProgramme (Cable Networks) rund 8,5 Mrd., Antennen-Fernsehen (Broadcast TV) rund 6,5 Mrd., Spielfilme (Filmed Entertainment) rund 4,6 Mrd. und Vergnügungsparks rund 2 Mrd. US-Dollar (Comcast Corporation, SEC Form 8-K vom 15.02.2012). Zu dem Portfolio der NBCUniversal Media LL.C. zählen die US-amerikanischen Programme Bravo, Chiller, CLOO, CNBC, CNBC World, die Programme der Comcast Sports Group (dazu zählen 14 lokale Sportsender), E! Entertainment Television, ExerciseTV, G4, Golf Channel, MSNBC, mun2 (Teil der Telemundo Group), NBC Sports Network, Sprout, Style Network, Syfy, Universal HD, USA Network und VERSUS sowie 10 lokale Fernsehsender und das spanischsprachige Fernsehnetzwerk Telemundo, zu dem unmittelbar 14 Sender zählen (www.nbcuni.com, Stand 8/2012). Darüber hinaus ist die NBCUniversal Media LL.C. zusammen mit den Private-Equity-Gesellschaften Bain Capital und Blackstone an The Weather Channel Companies (TWCC) beteiligt. Zu den Aktivitäten der NBCUniversal Media LL.C. zählen außerdem die Universal Studios, Inc., eines der führenden Filmstudios Hollywoods, sowie diverse Vergnügungsparks. 7 Mehrheitsanteilseignerin der NBCUniversal Media LL.C. ist mit 51 % die Comcast Corporation („Comcast“). Die übrigen Anteile in Höhe von 49 % hält die General Electric Company, Inc. („General Electric“) über ihre Tochtergesellschaft NBC Holding, Inc. 3.2.1.1 Comcast ist mit Comcast Cable der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Auf den Geschäftszweig „Cable Communications“ entfiel im Jahr 2011 ein Umsatz in Höhe von 37,2 Mrd. US-Dollar. Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug 2011 rund 55,8 Mrd. US-Dollar. Über die mittelbaren Beteiligungen an den Fernsehprogrammveranstaltern NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH und The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hinaus hält Comcast in Deutschland bisher keine weiteren Medienbeteiligungen. 3.2.1.2 General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanz- und Informationsdienstleistungen. Neben seinem Engagement über NBC Universal, Inc. verfolgt General Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich. 3.2.2 AETN Die A&E Television Networks LL.C. („AETN“) ist Muttergesellschaft der AETN Germany. Tochtergesellschaften von AETN veranstalten in den USA und zahlreichen anderen Staaten u. a. unter den Marken „The History Channel“ bzw. „History“, „The Biography Channel“ und „Crime & Investigation Network” Spartenkanäle. A+E Networks UK, ein Gemeinschaftsunternehmen von AETN und der BSkyB Group plc., veranstaltet das in Deutschland empfangbare Programm History HD auf der Grundlage einer Ofcom-Lizenz. Gesellschafter der AETN sind künftig mittelbar Disney und Hearst mit je 50 % der Anteile (s. oben unter I 1.2). 3.2.2.1 Disney ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen „Medien-Networks“ (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung sowie Lizenzprodukte. Im bundesweit verbreiteten Fernsehen hält Disney mittelbar sämtliche Anteile an der The 8 Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die Pay-TV-Kinderprogramme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD und Disney XD+1 veranstaltet. Die Muttergesellschaft, die The Walt Disney Company Ltd., veranstaltet auf der Grundlage von Ofcom-Lizenzen die in Deutschland empfangbaren Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD. An der Veranstalterin des Programms Super RTL, der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, hält Disney mittelbar 50 % der Anteile. Disney hält zudem mittelbar 50 % der Anteile der Tele-München FernsehGmbH & Co. Medienbeteiligung KG, die ihrerseits 31,5 % der Anteile an der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG hält, der Veranstalterin des Vollprogramms RTL II. 3.2.2.2 Zum U.S.-amerikanischen Medienkonzern Hearst gehören unter anderem die Bereiche Hearst Newspapers mit 15 Tageszeitungen in den USA (unter anderem Houston Chronicle, San Francisco Chronicle, Albany Times Union und San Antonio Express-News), Hearst Magazines, in der Eigendarstellung einer der weltgrößten Verleger von Monatsmagazinen (u. a. Cosmopolitan, Elle, Marie Claire; insgesamt rund 20 U.S.-Titel und mehr als 300 internationale Ausgaben), sowie der Hearst Television, Inc. (vormals Hearst-Argyle Television, Inc.) mit 29 Fernsehsendern und zwei Radiostationen. Hearst ist seit Mai 2011 in Deutschland in Höhe von 50 % an der ELLE Verlag GmbH beteiligt, welche die deutschen Titel der Marke ELLE (monatlich: ELLE, sechs Mal jährlich: ELLE Décoration sowie Ausgaben von ELLE City) verlegt. Die übrigen 50 % der ELLE Verlag GmbH hält der Burda-Verlag. Weitere Medienaktivitäten von Hearst in Deutschland sind nicht bekannt. 9 3.3 Gesellschafterstruktur im Überblick The Walt Disney Company, Inc. 50 (Z) 50 (Z) Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Comcast Corporation The Hearst Corporation 50 (Z) General Electric Company, Inc. 51 100 NBC Holding, Inc. 31,5 49 RTL II A&E Television Networks LL.C. (AETN) RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG Super RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG NBCUniversal Media LL.C. 100 50 (Z) 100 (Z) AETN Germany Holding LL.C. ESPN Classic** Universal Studios LL.C. 100 (80 % über ESPN, Inc.) ESPN Classic Sport Ltd. The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH ESPN America** The History Channel (Germany) Holdings GmbH Disney Channel Disney Junior Disney XD Disney XD +1 Disney XD Schweiz The Walt Disney Company (Germany) GmbH II 13th Street Universal Universal Channel* Komplementärin Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** 100 50 100 50 SyFy Universal ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. The Walt Disney Company Ltd. 100 50 (Z) NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH 50 50 History HD** A+E Networks UK 50 British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB) History 50 The Biography Channel Crime & Investigation Network* (E) (E) (Zurechnung weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG *: nicht auf Sendung **: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete in Deutschland empfangbare Programme Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (E) Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV Programmveranstalter Verfahren Die erforderliche Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 10 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin sind zunächst gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die von ihr veranstalteten Programme History und The Biography Channel zuzurechnen. Sofern das Programm Crime & Investigation Network auf Sendung gehen sollte, wird auch dieses der Antragstellerin zugerechnet. Der Antragstellerin werden darüber hinaus auch die nachfolgend genannten, Disney (s. Punkt III 2.3) und der NBCU Deutschland (s. Punkt III 2.4) zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. Dabei sind die Zuschaueranteile der der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme und solche der Disney zuzurechnenden Programme getrennt zu betrachten und nicht zusammenzurechnen, weil im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften – also Disney und NBCUniversal Media LL.C. – und auch im Verhältnis der betreffenden Programmveranstalter keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Verbundtatbestands im Sinne von § 28 RStV ersichtlich sind (vgl. zu den Voraussetzungen der reziproken Zurechnung bereits die Ausführungen im Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.7.1). 2.2 History und The Biography Channel werden neben der Antragstellerin auch der The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH, der AETN Germany und AETN zugerechnet, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 16, 17 AktG. AETN ist darüber hinaus das Programm History HD zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV. Die Programme sind ferner den AETNGesellschaftern Disney und Hearst (sowie den beteiligten Zwischengesellschaften) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG aufgrund ihrer gemeinsamen Beherrschung von AETN zuzurechnen. Ebenfalls gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. 11 RStV sind die Programme History und The Biography Channel auch der NBCU Deutschland sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG deren Obergesellschaften einschließlich der NBCUniversal Media LL.C. und Comcast zuzurechnen (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. The History Channel und History vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, III 2.1.3, vom 28.07.2005, Az.: KEK 285, III 2.1.3, und zuletzt vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.2). 2.3 Disney sind im bundesweiten Fernsehen darüber hinaus die Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, DisneyXD+1, DisneyXDSchweiz, RTL II, Super RTL, Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD sowie ESPN Classic und ESPN America zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK i. S. Disney XD und Disney Junior, Az.: KEK 714, III 2). 2.4 Der NBCU Deutschland werden im bundesweiten Fernsehen darüber hinaus die Programme SyFy Universal und 13th Street Universal sowie das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Universal Channel zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. 13th Street Universal, Az.: KEK 690, III 2.1). 2.5 Hearst sind im bundesweiten Fernsehen keine weiteren Programme zuzurechnen. 2.6 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.6.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und vom 08.05.2007 i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). 12 Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2. 2, und vom 12.02.2008 i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.6.2 Die von der Veranstalterin vorgelegten Plattformverträge mit Kabel BW und der Deutschen Telekom enthalten keine die Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV begründenden Regelungen. Die Plattformbetreiber erlangen durch die abgeschlossenen Verträge keine Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung von History. XXX … 2.6.3 History und The Biography Channel sind nach früheren Entscheidungen der Kommission Kabel Deutschland sowie Sky Deutschland aufgrund konkreter Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen (vgl. hinsichtlich Kabel Deutschland Beschlüsse der KEK i. S. History Channel vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, III 2.1.7, vom 28.07.2005, Az.: KEK 285, III 2.1.7, und vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.5.2, hinsichtlich Sky Deutschland Beschluss vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.5.4). 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Antragstellerin legte Zuschaueranteile für die Programme RTL II, SUPER RTL, 13 13th Street Universal und Syfy Universal sowie Abonnentenzahlen für History und The Biography Channel vor. Für die Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD und Disney XD+1 liegen ihr weder Zuschaueranteile noch Abonnentenzahlen vor. 3.1.1 Zuschaueranteile der Disney zuzurechnenden Programme Nach Angaben der Antragstellerin haben History und The Biography Channel im Territorium Deutschland, Österreich und deutschsprachige Schweiz jeweils rund 3,4 Mio. Abonnenten. Im Prüfverfahren i. S. Disney, Az.: KEK 714, hat die The Walt Disney Company (Germany) GmbH der KEK die Zuschaueranteile für die Programme Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Disney XD+1, History, The Biography Channel, RTL II, SUPER RTL, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, ESPN Classic und ESPN America vorgelegt. Demnach erreichten im Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012 die Disney zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 6,4 % und aktuell im Juli 2012 einen Zuschaueranteil von rund 6,8 %. Zuschaueranteile in % Juni 2011 bis Mai 2012 Juli 2012 Disney Channel 0,1 0,1 Disney Junior 0,1 0,1 Disney XD / Disney XD+1 0,1 0,1 History 0,04 0,04 The Biography Channel 0,01 < 0,01 RTL II 3,8 4,3 SUPER RTL 2,2 2,1 Disney Cinemagic / Disney Cinemagic HD 0,04 0,03 < 0,01 < 0,01 ESPN America 0,01 < 0,01 History HD k.A. ∑ The Walt Disney Company, Inc. 6,41 ESPN Classic k.A. 6,8 14 Quelle: Schreiben der The Walt Disney Company (Germany) GmbH vom 22.08.2012, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU (Az.: KEK 714) Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. 3.1.2 Zuschaueranteile der NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme Seit Mai 2012 werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung die Zuschaueranteile für die Programme 13th Street Universal (Ø 0,2 %) und Syfy Universal (Ø 0,2 %) ausgewiesen. Demnach beträgt der gemeinsame Zuschaueranteil von 13th Street Universal und Syfy Universal im Zeitraum Mai bis Juli 2012 0,4 %. Hierzu sind noch die Zuschaueranteile von History und The Biography Channel (s. unter Punkt III 3.1.1) hinzuzurechnen. Danach beträgt der der NBCU Deutschland insgesamt zuzurechnende Zuschaueranteil rund 0,45 %. Das Programm Universal Channel hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Verlängerung der Zulassung von History sowie der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen somit keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegen. (gez.) Sjurts Hege Müller-Terpitz Hornauer Lübbert Bauer Brautmeier Mailänder Dörr Schwarz Grüning Thaenert