1 Inhalt und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

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1 Inhalt und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Richtlinie
Maschinen-, Energie und
Nebenfahrzeuge; Bauart und
Elektrotechnik, Werkstättenwesen
Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung
Grundsätze
Instandhaltung
931.0000
Seite 1
931.0001 (alt)
1
Inhalt und Geltungsbereich
(1)
Die Beachtung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
(SNB) und der Ril 810 „Technischer Netzzugang für Fahrzeuge; Kompatibilität mit den Anforderungen des Netzes“
sind grundsätzliche Voraussetzungen für den Zugang zum
Schienennetz der DB Netz AG.
Beachtung der
SNB und Ril 810
Diese Richtlinie enthält die gesonderten Bauanforderungen an Nebenfahrzeuge, ihre bauartbedingte Einteilung
und Ausrüstung sowie die Besonderheiten für das Fahren
einschließlich Rangieren nach Ril 408 und beim Erbringen
von Lieferungen und Leistungen im Bereich der Infrastruktur der DB Netz AG - dem Netz.
Gesonderte
Bauanforderungen
Neben diesen Bestimmungen gelten die spezifischen Anforderungen an sicherheitsrelevante Arbeitskomponenten
und an die Verfahrenstechnik sowie die technischen Lieferbedingungen und die anerkannten Regeln der Technik.
(2)
Nebenfahrzeuge eines Fahrzeughalters gemäß §§ 31, 32
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bzw. eines
Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) bedürfen zur
Durchführung von Bau- und Instandhaltungsleistungen
neben der Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) einer gesonderten Einsatzgenehmigung der DB Netz AG nach Modul 931.000X. Die
Merkmale der Abnahme sind in Abschnitt 3 enthalten.
Abnahme und
Einsatzgenehmigung
(3)
Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur zulässig,
wenn die DB Netz AG im Einzelfall die Zustimmung erteilt
hat.
Ausnahmen
2
Begriffsbestimmungen
(1)
Nebenfahrzeuge sind gleisfahrbare Fahrzeuge oder Maschinen, deren bauliche Merkmale sich gemäß Definition
§ 18 EBO nach der Zweckbestimmung richten. In den
Technischen Spezifikationen Interoperabilität der Europäischen Kommission (TSI), europäischen Normen (EN) und
Kodices des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC)
wird überwiegend der Begriff „Spezialfahrzeuge“ verwendet. Daher sind beide Begriffe als gleichrangig zu betrachten.
Definition
Nebenfahrzeug /
Spezialfahrzeug
Hinweis: DIN 25003, lfd. Nr. 1.1.3 kennt hierfür auch den
Begriff „Arbeits- bzw. Sonderfahrzeuge“.
Fachautor: TEF 52; Jörg Hampel; Tel.: (089) 1308 2568
Gültig ab 13.04.2010
Maschinen-, Energie und
Nebenfahrzeuge; Bauart und
Elektrotechnik, Werkstättenwesen
Instandhaltung
Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung
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Grundsätze
Module
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(2)
Die maschinentechnischen Anforderungen an die Systeme
bzw. Baugruppen werden in den nachfolgenden Modulen
geregelt:
931.0003
Für selbstfahrende schienengebundene Geräte
931.0101
für gleisfahrbare Baumaschinen, Arbeitstriebwagen, Gleiskraftfahrzeuge
und Anhänger
931.0102
für Gleisbauschienenkrane (ausschließlich kranspezifische Anforderungen)
931.0103
für Zweiwegefahrzeuge
Regeln für das Führen von Nebenfahrzeugen und weitere
betriebliche Anforderungen enthält Modul 931.0201.
Einteilung nach
Typen
(3)
Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in selbst fahrende Nebenfahrzeuge und nicht selbst fahrende Nebenfahrzeuge.
Selbst fahrende
Nebenfahrzeuge
(4)
Selbst fahrende Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in
gleisfahrbare Baumaschinen, Gleiskraftfahrzeuge und
Zweiwegefahrzeuge.
Nicht selbst
fahrende Nebenfahrzeuge
Gleisfahrbare
Baumaschinen
Zu den nicht selbst fahrenden Nebenfahrzeugen gehören
einige Bauarten von gleisfahrbaren Baumaschinen, z.B.
Materialförder- und Siloeinheiten (MFS) sowie die Anhängerfahrzeuge nach Abs. (7) und (8).
(5)
Arbeitstriebwagen
Gleisfahrbare Baumaschinen sind Nebenfahrzeuge, die für
Arbeiten am Unter- und Oberbau, für Prüf- und Messarbeiten oder allgemein für die Instandhaltung des Fahrweges
Anwendung finden. Dazu gehören auch Oberleitungsinstandhaltungsfahrzeuge,
Schneeräumfahrzeuge
und
Gleisbauschienenkrane.
Arbeitstriebwagen sind eine Untergruppe der gleisfahrbaren Baumaschinen, die in die Baureihenklassifizierung der
DB AG eingestuft sind. Auf Grund ihrer Bauart werden sie
nach einem spezifischen, an Triebfahrzeuge angelehnten
Instandhaltungsprogramm instand gehalten.
Gleiskraftfahrzeuge
(6)
Gleiskraftfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, die vorwiegend
für die Inspektion, Materialtransport und Störungsbeseitigung eingesetzt werden und die nicht zu den gleisfahrbaren Baumaschinen gehören.
Zweiwegefahrzeuge
(7)
Zweiwegefahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, die durch
eine Schienenführungs- oder Schienenfahreinrichtung
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gleisfahrbar gemacht worden sind und somit zu den Nebenfahrzeugen zählen.
Hierzu zählen auch die mit einer Schienenfahreinrichtung
und Schienenfahrzeugkupplung ausgerüsteten Straßenanhänger.
(8)
Anhänger sind spezifische, auf die Konstruktion und Ausrüstung der Gleiskraftfahrzeuge abgestimmte Fahrzeuge.
Sie werden in der Regel mit einem Gleiskraftfahrzeug gekuppelt.
Anhängerfahrzeuge
(9)
Nebenfahrzeuge werden nach der Fahrzeugmasse eingestuft in „Schwere Nebenfahrzeuge“ und „Kleinwagen“.
Einstufung nach
Fahrzeugmasse
(10) Nebenfahrzeuge, die bei Sicherungsanlagen der Bahnübergangs- und Gleisfreimeldetechnik sowie bei mechanischen Zugeinwirkungen die störungs- und fehlerfreie
Funktion gewährleisten, z.B. bei Radsensoren, Bahnübergangs (BÜ)-Schleifen, Gleisstromkreisen und Achszählpunkten, können betrieblich als „Schwere Nebenfahrzeuge“ behandelt werden.
Betriebliche
Behandlung als
Schweres Nebenfahrzeug
Um Gleisstromkreise sicher zu beeinflussen, müssen bei
geringst möglichem Ladezustand die Werte der Radsatzaufstandskräfte ≥ 50 kN bzw. die der Radaufstandskräfte
≥ 25 kN betragen.
Bei angehängten Fahrzeugen genügen Radsatzaufstandskräfte von ≥ 35 kN, wenn die Betriebsbremsung für
mindestens ein Viertel der Bremskraft im Gefälle durch
Bremsklötze wahrgenommen wird, die auf die Lauffläche
einwirken. Im anderen Fall sind für mindestens zwei Radsätze Radsatzaufstandskräfte von ≥ 50 kN erforderlich.
Die bisher allgemeingültige Regelung, wonach für die Einstufung als „Schweres Nebenfahrzeug“ mindestens zwei
Radsätze eine Radsatzaufstandskraft von je ≥ 35 kN bzw.
die Räder dieser Radsätze eine Radaufstandskraft von je
≥ 17,5 kN bei geringst möglichem Ladezustand aufweisen
müssen, gilt für Bestandsfahrzeuge weiter, wenn sie auf
dem Gebiet der Altbundesländer verkehren.
(11) Nebenfahrzeuge, die bei Sicherungsanlagen der Bahnübergangs- und Gleisfreimeldetechnik nicht die störungsund fehlerfreie Funktion gewährleisten, z.B. bei Radsensoren, BÜ-Schleifen, Gleisstromkreisen und Achszählpunkten, sind betrieblich als „Kleinwagen“ zu behandeln.
Kleinwagen
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Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung
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Grundsätze
§ 32 und 33 EBO
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Inbetriebnahme und Netzzugang
(1)
Neue Nebenfahrzeuge sind, bevor sie in Betrieb genommen werden, nach § 32 EBO abzunehmen. Die Abnahme
stellt eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge im öffentlichen Eisenbahnverkehr dar. Die Abnahme erfolgt durch die zuständige Behörde.
Auch Bestandsfahrzeuge, die erstmalig die öffentliche Infrastruktur befahren, benötigten hierfür eine Abnahme.
Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne § 33 EBO
werden der Bauart nach zugelassen und sind vor der Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend zu prüfen.
Inbetriebnahmefahrt
(2)
Mit der Inbetriebnahmefahrt sind die Betriebstüchtigkeit
des Nebenfahrzeuges und das anforderungsgemäße Zusammenwirken aller vorhandenen Baugruppen und Teile
zu prüfen sowie das ordnungsgemäße Fahren, die Leistungsfähigkeit des Antriebs und der Bremse festzustellen.
Netzzugang
(3)
Mit dem Erhalt der Abnahmebescheinigung nach § 32
EBO ist der Zugang zur öffentlichen Eisenbahninfrastruktur möglich.
Abgenommene Fahrzeuge erhalten eine von der Behörde
zu vergebende Kennnummer. Das Schild mit der Kennnummer muss am Fahrzeug angebracht werden.
Auf Grund der Abnahmeerteilung kann durch einen zur
Trassenanmeldung berechtigten Antragsteller eine Trassenanmeldung für das Nebenfahrzeug bei der DB Netz
AG abgegeben werden. Gegebenenfalls müssen mit der
DB Netz AG besondere Betriebsbedingungen vereinbart
werden, um das störungs- und fehlerfreie Fahren im Netz
sicherzustellen (vgl. Ril 810.0100A03).
Abnahme mit
Nebenbestimmungen
(4)
Die Abnahme des Nebenfahrzeuges kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen, Befristungen,
erteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine
endgültige Abnahme noch nicht möglich ist.
Elektrischer
Übergangswiderstand
(5)
Der Netzzugang setzt voraus, dass der elektrische Übergangswiderstand der Räder einer Achse im eingebauten
Zustand 0,01 Ω von Lauffläche zu Lauffläche nicht überschreitet.
Beeinflussungszone des Radsensors
(6)
Zur Vermeidung von unbeabsichtigten Beeinflussungen
der an der Infrastruktur angeordneten Radsensoren sind
die erforderlichen Freiräume gemäß DIN EN 50238 AnGültig ab 13.04.2010
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hang A.9 einzuhalten. Wenn Teile in diese Freiräume hineinragen, ist durch Beeinflussungsuntersuchungen nachzuweisen, dass störende Beeinflussungen ausgeschlossen werden können.
4
Auf der Infrastruktur der DB Netz AG arbeiten
(1)
Die gemäß Abschnitt 1 Abs. (2) erforderliche Einsatzgenehmigung wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Antrages nach dem Durchlaufen eines gesonderten Prüfverfahrens der DB Netz AG für jedes Nebenfahrzeug einzeln erteilt. Den Ablauf des Prozesses enthält Modul
931.0001.
Prüfverfahren
(2)
Das Prüfverfahren schließt die Betriebserprobung ein,
wozu die vorläufigen Einsatzkriterien vorgegeben sein
müssen und endet nach erfolgreichem Abschluss mit der
inhaltlichen Festlegung der endgültigen Einsatzkriterien.
Einsatzkriterien
5
Nachweise
(1)
Die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems – z.B.
nach DIN ISO 9000 ff – bei der Herstellung des Nebenfahrzeuges ist zu dokumentieren.
Produktqualität
(2)
Die Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie
98/37/EG1 in der gültigen Fassung sind einzuhalten. Neue
gleisfahrbare Baumaschinen dürfen nur ausgeliefert werden, wenn sie im Ergebnis der Konformitätsprüfung des
Herstellers mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind.
Das betrifft auch die maschinentechnischen Anlagen auf
den übrigen Nebenfahrzeugen.
Sicherheitsanforderungen
und CE-Zeichen
6
Betriebsbuch
(1)
Durch den Hersteller ist ein Betriebsbuch zu erstellen, das
die auf den Rückseiten der Deckblätter nach Anhang 1
und Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen zu enthalten hat.
Das durch Prüfnachweise vervollständigte Betriebsbuch
wird dem zukünftigen Fahrzeughalter übergeben.
Betriebsbuch
anlegen
(2)
Das Betriebsbuch mit dem Deckblatt nach Anhang 1 ist
durch den Fahrzeughalter und Fahrzeuginstandhalter
während der gesamten Nutzungszeit zu führen. Das Betriebsbuch dient u.a. der Erfüllung der geforderten Nach-
Nachweispflicht
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Richtlinie 2006/42/EG (spätestens ab 12/2009 gültig)
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weispflicht für durchgeführte Untersuchungen und andere
Instandhaltungsmaßnahmen.
Stammteil
Erläuterungen /
Aufgleismerkblatt
Das Betriebsbuch enthält den Betriebsbuch-Stammteil mit
dem Deckblatt nach Anhang 2, in dem die vom Hersteller
zu erbringenden Zertifikate, Bescheinigungen, technischen
Angaben, Nachweise und Zeichnungen zum Fahrwerk
(Drehgestelle, Achsen), zur Zug- und Stoßeinrichtung und
zu anderen Baugruppen abzulegen sind.
(3)
Rahmenmessblätter und
Maßverzeichnisse
Das Aufgleismerkblatt ist vom Hersteller nach Ril
123.0120 „Notfallmanagement, Brandschutz; Notfalltechnik“ in Abstimmung mit der für die Notfalltechnik zuständigen Stelle der DB Netz AG zu erstellen. Nach abgeschlossener Abstimmung nimmt die für die Notfalltechnik zuständige Stelle das Aufgleismerkblatt in die Ril 423 auf.
Um Maßveränderungen feststellen zu können, sind vom
Hersteller geeignete Messpunkte vorzusehen. Die Messpunkte sind in einem Maßverzeichnis, das auch die zulässigen Grenzmaße enthält, darzustellen. Die Abstände der
Messpunkte werden als Kontrollmaße bezeichnet.
Die Kontrollmaße sind vom Hersteller in die Messblätter
des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Die Messblätter
sind zum Stammteil zu nehmen.
Rahmenmessblätter und Maßverzeichnisse sind aufzustellen für:
Sicherheitsdatenblätter
Anschriften an
Nfz
-
Fahrzeugrahmen
-
Drehgestelle
-
Radsätze
-
Federn
-
Bremsgestänge
Für Betriebs- und Schmierstoffe sind Sicherheitsdatenblätter gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bereitzustellen.
7
Anschriften
(1)
Nebenfahrzeuge müssen grundsätzlich die in den UICKodices 545, 581, 640 und RIV 2000 aufgeführten Anschriften bzw. Merk- und Kennzeichen tragen. Darüber
hinaus ist die Gefahrenkennzeichnung vorzunehmen, z.B.
nach GUV-VA 8.
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(2)
Wurde die Bescheinigung über die Abnahme nach § 32
EBO mit Nebenbestimmungen erteilt, muss das Nebenfahrzeug mit den für das Fahren in Zügen und Rangieren
relevanten Kriterien zusätzlich beschriftet werden. Die Anschriften müssen die ordnungsgemäße betriebliche Behandlung für das Fahren und Rangieren ermöglichen (vgl.
hierzu § 28 EBO und Ril 408).
Nebenbestimmungen
(3)
Aus den Anschriften des Nebenfahrzeuges muss die Einstufung als „Schweres Nebenfahrzeug“ oder als „Kleinwagen“ hervorgehen.
Schweres Nebenfahrzeug /
Kleinwagen
(4)
Die nachfolgenden Anschriften müssen für das Fahren in
Ergänzung bzw. Präzisierung zu Abs. (1) am Nebenfahrzeug beidseitig vorhanden sein.
Weitere Anschriften
Für Nebenfahrzeuge, für die eine Einsatzgenehmigung erteilt wurde, entfällt ein Teil dieser Anschriften, da sie auf
der Anschriftentafel enthalten sind (vgl. Modul 931.0001,
Abschnitt 5).
Es müssen erkennbar sein:
-
Nebenfahrzeugnummer nach Anhang 3
-
Name und Sitz des Fahrzeughalters
-
Kennnummer der Abnahme nach § 32 EBO durch
die zuständige Behörde (z.B. EBA 05 B 06 A 001)
-
Firmenschild mit Namen des Herstellers
-
Jahr der Herstellung und Fabriknummer
-
Fahrzeugmasse (Fahrzeuggewicht), das ist die
Summe aus Eigenmasse des Fahrzeuges (Leermasse), der Masse an Betriebsstoffvorräten (voll oder
zwei Drittel) und der Masse des zur Führung des Nebenfahrzeuges benötigten Personals (Eisenbahnfahrzeugführer und Bedienberechtigter gemäß Ril
931.0201).2
-
Nutzlast, zu ihr zählt auch die Masse der zur Mitfahrt
zugelassenen Personen
-
Bauart der Bremse und das Bremsgewicht für die
selbsttätige Bremse nach Ril 915.0107A04. Für die
Bremsen in Kfz-Bauart (nach Ril 915.0107A05) wird
kein Bremsgewicht angeschrieben
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nach DIN 27201-5 werden die Rad- und Radsatzaufstandskräfte [kN]
geprüft; Angabe der Fahrzeugmasse durch Umrechnung in [t]
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Grundsätze
Angabe der
Bremshundertstel
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(5)
-
Bremsgewicht der Feststellbremse, wenn diese während der Fahrt bedient werden kann
-
Höchstgeschwindigkeit als selbst fahrendes und als
nicht selbst fahrendes Nebenfahrzeug
-
Bauartbedingte höchstzulässige Anhängelast bei Eigentraktion
-
Datum der nächsten Untersuchung nach § 32 EBO;
Datum und Zeichen der Stelle, von der eine Untersuchungsverlängerung vorgenommen wurde
-
Blitzpfeil, Nenngröße 200 in RAL 3000 feuerrot nach
BN 11002-1 zusammen mit dem Warn- und Verbotszeichen „Lebensgefahr durch Hochspannung“ nach
BN 11002-2 an Fahrzeugen, bei denen die obersten
Aufstiegstritte, Leitersprossen und Standflächen höher als 1450 mm über SO liegen oder bewegliche
Fahrzeug- oder Arbeitsteile, die einen Abstand zur
Oberleitung von 3500 mm unterschreiten und nach
dem Abstellen gegebenenfalls betreten werden können
Im Führerraum des selbst fahrenden Nebenfahrzeuges,
das auch zum Befördern von Nutzlasten geeignet ist,
muss ein Schild mit der Angabe der Bremshundertstel
(BH) des Fahrzeuges angebracht sein.
Der Text des Schildes lautet:
BH bei Alleinfahrt, leer:
________
BH bei Alleinfahrt, mit Nutzlast:________
Anstrich
(6)
Es sind wasserverdünnbare Anstriche zu verwenden.
Bleihaltige Anstriche sind verboten.
Der Grundfarbton des Fahrzeugaufbaues muss der Sicherheitsfarbe gelb nach ISO 3864, Bild 22 mit den Werten x = 0,487 und y = 0,475 entsprechen (z.B. Farbe RAL
1004 nach DIN 6164). Für Fahrwerk und Fahrzeugrahmen
ist schwarz (RAL 9005) oder graubraun (RAL 1019), für
Sicherungseinrichtungen verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden.
Ausnahmen sind möglich, wenn Nebenfahrzeuge lediglich
im Netz fahren sollen, jedoch nicht für Bau- oder sonstige
Leistungen der DB Netz AG zum Einsatz kommen.
Für ständige Gefahrenstellen, an denen die Gefahr des
Anstoßens, Stürzens, Stolperns von Personen oder des
Fallens von Lasten besteht, ist eine Gefahrenkennzeich-
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nung durch schwarz / gelb - Schraffur nach DIN 4844 vorzunehmen.
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Zusatzausrüstungen
(1)
Selbst fahrende Nebenfahrzeuge müssen je nach Art des
Fahrzeuges mit dem notwendigen Werkzeug und den Ersatzteilen für kleinere Instandsetzungen ausgerüstet sein.
Ausrüstungsverzeichnis
Die Ausrüstungsgegenstände sind für jede Fahrzeugbauart durch den Fahrzeughalter in Zusammenarbeit mit dem
Hersteller festzulegen und in ein Ausrüstungsverzeichnis
aufzunehmen. Das Ausrüstungsverzeichnis ist in einer geeigneten Form auf dem Nebenfahrzeug aufzubewahren.
(2)
Folgende Mindestausrüstung ist für betriebliche Zwecke,
aus Gründen der Unfallverhütung und zur Verhinderung
von Umweltschäden ständig mitzuführen:
-
Feuerlöscher P6, fest angebracht (je nach Fahrzeuggröße 1 bis 2 Löscher ≥ 6 kg bzw. je Fahrkabine ein
Löscher ≥ 6 kg); Feuerlöscher nach DIN EN 3 Feuerlöschvorhaltung in Schienenfahrzeugen nach
Richtlinie 132.0133, Anhang 3; bei Zweiwegefahrzeugen abweichend ≥ 3 kg (P3 und größer)
-
Verbandskasten nach DIN 13157(an einer gekennzeichneten Stelle)
-
2 Radvorleger / Hemmschuhe
-
Signalfahne rot-weiß
-
Leuchte (Taschenlampe), rot abblendbar
-
Vorrichtung zum Bahnerden nach Ril 824.0106A01
für Fahrzeuge die auf Grund ihrer Bauart nichtschienengebunden eingesetzt werden können und
dabei nicht über ihren Rad-Schiene Kontakt gemäß
Ril 824.0106 als bahngeerdet gelten.
-
Bremsschlauch ¾ " mit Kupplungskopf für die installierte Eisenbahnwagenbremsanlage, fest angebracht
oder mit Adapter für Kfz-Bremssystem (nur ältere
Zweiwegefahrzeuge)
-
Bauartbedingte Kuppelstange nach Anhang 4 (Nebenfahrzeuge mit Mittelpufferkupplung, wie z.B.
Gleiskraftfahrzeuge und Zweiwegefahrzeuge); neben
den bauartbedingten Kupplungen ist eine Kuppelstange vorzuhalten, die im Notfall das Abschleppen
Mindestausrüstung
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Instandhaltung
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durch ein Fahrzeug mit Regelzugvorrichtung ermöglicht)
-
Schlüssel DB-21
-
Auffang- und Sammelbehälter zum Auffangen des
Kondensats beim Entwässern der Druckluftanlage
-
Ölauffangplane (mindestens 8 m2; z.B. 2x4, 3x3, 4x4)
und Ölbindemittel (mindestens 20 kg)
-
Ölauffangwanne (außer Zweiwegefahrzeuge) oder
alternativ zusätzliche Ölauffangplanen
-
ÖCU- Tasche mit Ölauffangplane und Ölaufsaugvlies
für ca. 35 l Öl (vorrangig Zweiwegefahrzeuge)
Gültig ab 13.04.2010

Documents pareils