1 Inhalt und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
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1 Inhalt und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Richtlinie Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 1 931.0001 (alt) 1 Inhalt und Geltungsbereich (1) Die Beachtung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) und der Ril 810 „Technischer Netzzugang für Fahrzeuge; Kompatibilität mit den Anforderungen des Netzes“ sind grundsätzliche Voraussetzungen für den Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG. Beachtung der SNB und Ril 810 Diese Richtlinie enthält die gesonderten Bauanforderungen an Nebenfahrzeuge, ihre bauartbedingte Einteilung und Ausrüstung sowie die Besonderheiten für das Fahren einschließlich Rangieren nach Ril 408 und beim Erbringen von Lieferungen und Leistungen im Bereich der Infrastruktur der DB Netz AG - dem Netz. Gesonderte Bauanforderungen Neben diesen Bestimmungen gelten die spezifischen Anforderungen an sicherheitsrelevante Arbeitskomponenten und an die Verfahrenstechnik sowie die technischen Lieferbedingungen und die anerkannten Regeln der Technik. (2) Nebenfahrzeuge eines Fahrzeughalters gemäß §§ 31, 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bzw. eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) bedürfen zur Durchführung von Bau- und Instandhaltungsleistungen neben der Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) einer gesonderten Einsatzgenehmigung der DB Netz AG nach Modul 931.000X. Die Merkmale der Abnahme sind in Abschnitt 3 enthalten. Abnahme und Einsatzgenehmigung (3) Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur zulässig, wenn die DB Netz AG im Einzelfall die Zustimmung erteilt hat. Ausnahmen 2 Begriffsbestimmungen (1) Nebenfahrzeuge sind gleisfahrbare Fahrzeuge oder Maschinen, deren bauliche Merkmale sich gemäß Definition § 18 EBO nach der Zweckbestimmung richten. In den Technischen Spezifikationen Interoperabilität der Europäischen Kommission (TSI), europäischen Normen (EN) und Kodices des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) wird überwiegend der Begriff „Spezialfahrzeuge“ verwendet. Daher sind beide Begriffe als gleichrangig zu betrachten. Definition Nebenfahrzeug / Spezialfahrzeug Hinweis: DIN 25003, lfd. Nr. 1.1.3 kennt hierfür auch den Begriff „Arbeits- bzw. Sonderfahrzeuge“. Fachautor: TEF 52; Jörg Hampel; Tel.: (089) 1308 2568 Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Instandhaltung Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung 931.0000 Grundsätze Module Seite 2 (2) Die maschinentechnischen Anforderungen an die Systeme bzw. Baugruppen werden in den nachfolgenden Modulen geregelt: 931.0003 Für selbstfahrende schienengebundene Geräte 931.0101 für gleisfahrbare Baumaschinen, Arbeitstriebwagen, Gleiskraftfahrzeuge und Anhänger 931.0102 für Gleisbauschienenkrane (ausschließlich kranspezifische Anforderungen) 931.0103 für Zweiwegefahrzeuge Regeln für das Führen von Nebenfahrzeugen und weitere betriebliche Anforderungen enthält Modul 931.0201. Einteilung nach Typen (3) Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in selbst fahrende Nebenfahrzeuge und nicht selbst fahrende Nebenfahrzeuge. Selbst fahrende Nebenfahrzeuge (4) Selbst fahrende Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in gleisfahrbare Baumaschinen, Gleiskraftfahrzeuge und Zweiwegefahrzeuge. Nicht selbst fahrende Nebenfahrzeuge Gleisfahrbare Baumaschinen Zu den nicht selbst fahrenden Nebenfahrzeugen gehören einige Bauarten von gleisfahrbaren Baumaschinen, z.B. Materialförder- und Siloeinheiten (MFS) sowie die Anhängerfahrzeuge nach Abs. (7) und (8). (5) Arbeitstriebwagen Gleisfahrbare Baumaschinen sind Nebenfahrzeuge, die für Arbeiten am Unter- und Oberbau, für Prüf- und Messarbeiten oder allgemein für die Instandhaltung des Fahrweges Anwendung finden. Dazu gehören auch Oberleitungsinstandhaltungsfahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und Gleisbauschienenkrane. Arbeitstriebwagen sind eine Untergruppe der gleisfahrbaren Baumaschinen, die in die Baureihenklassifizierung der DB AG eingestuft sind. Auf Grund ihrer Bauart werden sie nach einem spezifischen, an Triebfahrzeuge angelehnten Instandhaltungsprogramm instand gehalten. Gleiskraftfahrzeuge (6) Gleiskraftfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, die vorwiegend für die Inspektion, Materialtransport und Störungsbeseitigung eingesetzt werden und die nicht zu den gleisfahrbaren Baumaschinen gehören. Zweiwegefahrzeuge (7) Zweiwegefahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, die durch eine Schienenführungs- oder Schienenfahreinrichtung Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 3 gleisfahrbar gemacht worden sind und somit zu den Nebenfahrzeugen zählen. Hierzu zählen auch die mit einer Schienenfahreinrichtung und Schienenfahrzeugkupplung ausgerüsteten Straßenanhänger. (8) Anhänger sind spezifische, auf die Konstruktion und Ausrüstung der Gleiskraftfahrzeuge abgestimmte Fahrzeuge. Sie werden in der Regel mit einem Gleiskraftfahrzeug gekuppelt. Anhängerfahrzeuge (9) Nebenfahrzeuge werden nach der Fahrzeugmasse eingestuft in „Schwere Nebenfahrzeuge“ und „Kleinwagen“. Einstufung nach Fahrzeugmasse (10) Nebenfahrzeuge, die bei Sicherungsanlagen der Bahnübergangs- und Gleisfreimeldetechnik sowie bei mechanischen Zugeinwirkungen die störungs- und fehlerfreie Funktion gewährleisten, z.B. bei Radsensoren, Bahnübergangs (BÜ)-Schleifen, Gleisstromkreisen und Achszählpunkten, können betrieblich als „Schwere Nebenfahrzeuge“ behandelt werden. Betriebliche Behandlung als Schweres Nebenfahrzeug Um Gleisstromkreise sicher zu beeinflussen, müssen bei geringst möglichem Ladezustand die Werte der Radsatzaufstandskräfte ≥ 50 kN bzw. die der Radaufstandskräfte ≥ 25 kN betragen. Bei angehängten Fahrzeugen genügen Radsatzaufstandskräfte von ≥ 35 kN, wenn die Betriebsbremsung für mindestens ein Viertel der Bremskraft im Gefälle durch Bremsklötze wahrgenommen wird, die auf die Lauffläche einwirken. Im anderen Fall sind für mindestens zwei Radsätze Radsatzaufstandskräfte von ≥ 50 kN erforderlich. Die bisher allgemeingültige Regelung, wonach für die Einstufung als „Schweres Nebenfahrzeug“ mindestens zwei Radsätze eine Radsatzaufstandskraft von je ≥ 35 kN bzw. die Räder dieser Radsätze eine Radaufstandskraft von je ≥ 17,5 kN bei geringst möglichem Ladezustand aufweisen müssen, gilt für Bestandsfahrzeuge weiter, wenn sie auf dem Gebiet der Altbundesländer verkehren. (11) Nebenfahrzeuge, die bei Sicherungsanlagen der Bahnübergangs- und Gleisfreimeldetechnik nicht die störungsund fehlerfreie Funktion gewährleisten, z.B. bei Radsensoren, BÜ-Schleifen, Gleisstromkreisen und Achszählpunkten, sind betrieblich als „Kleinwagen“ zu behandeln. Kleinwagen Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Instandhaltung Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung 931.0000 Grundsätze § 32 und 33 EBO Seite 4 3 Inbetriebnahme und Netzzugang (1) Neue Nebenfahrzeuge sind, bevor sie in Betrieb genommen werden, nach § 32 EBO abzunehmen. Die Abnahme stellt eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge im öffentlichen Eisenbahnverkehr dar. Die Abnahme erfolgt durch die zuständige Behörde. Auch Bestandsfahrzeuge, die erstmalig die öffentliche Infrastruktur befahren, benötigten hierfür eine Abnahme. Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne § 33 EBO werden der Bauart nach zugelassen und sind vor der Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend zu prüfen. Inbetriebnahmefahrt (2) Mit der Inbetriebnahmefahrt sind die Betriebstüchtigkeit des Nebenfahrzeuges und das anforderungsgemäße Zusammenwirken aller vorhandenen Baugruppen und Teile zu prüfen sowie das ordnungsgemäße Fahren, die Leistungsfähigkeit des Antriebs und der Bremse festzustellen. Netzzugang (3) Mit dem Erhalt der Abnahmebescheinigung nach § 32 EBO ist der Zugang zur öffentlichen Eisenbahninfrastruktur möglich. Abgenommene Fahrzeuge erhalten eine von der Behörde zu vergebende Kennnummer. Das Schild mit der Kennnummer muss am Fahrzeug angebracht werden. Auf Grund der Abnahmeerteilung kann durch einen zur Trassenanmeldung berechtigten Antragsteller eine Trassenanmeldung für das Nebenfahrzeug bei der DB Netz AG abgegeben werden. Gegebenenfalls müssen mit der DB Netz AG besondere Betriebsbedingungen vereinbart werden, um das störungs- und fehlerfreie Fahren im Netz sicherzustellen (vgl. Ril 810.0100A03). Abnahme mit Nebenbestimmungen (4) Die Abnahme des Nebenfahrzeuges kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen, Befristungen, erteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine endgültige Abnahme noch nicht möglich ist. Elektrischer Übergangswiderstand (5) Der Netzzugang setzt voraus, dass der elektrische Übergangswiderstand der Räder einer Achse im eingebauten Zustand 0,01 Ω von Lauffläche zu Lauffläche nicht überschreitet. Beeinflussungszone des Radsensors (6) Zur Vermeidung von unbeabsichtigten Beeinflussungen der an der Infrastruktur angeordneten Radsensoren sind die erforderlichen Freiräume gemäß DIN EN 50238 AnGültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 5 hang A.9 einzuhalten. Wenn Teile in diese Freiräume hineinragen, ist durch Beeinflussungsuntersuchungen nachzuweisen, dass störende Beeinflussungen ausgeschlossen werden können. 4 Auf der Infrastruktur der DB Netz AG arbeiten (1) Die gemäß Abschnitt 1 Abs. (2) erforderliche Einsatzgenehmigung wird auf der Grundlage eines entsprechenden Antrages nach dem Durchlaufen eines gesonderten Prüfverfahrens der DB Netz AG für jedes Nebenfahrzeug einzeln erteilt. Den Ablauf des Prozesses enthält Modul 931.0001. Prüfverfahren (2) Das Prüfverfahren schließt die Betriebserprobung ein, wozu die vorläufigen Einsatzkriterien vorgegeben sein müssen und endet nach erfolgreichem Abschluss mit der inhaltlichen Festlegung der endgültigen Einsatzkriterien. Einsatzkriterien 5 Nachweise (1) Die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems – z.B. nach DIN ISO 9000 ff – bei der Herstellung des Nebenfahrzeuges ist zu dokumentieren. Produktqualität (2) Die Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG1 in der gültigen Fassung sind einzuhalten. Neue gleisfahrbare Baumaschinen dürfen nur ausgeliefert werden, wenn sie im Ergebnis der Konformitätsprüfung des Herstellers mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Das betrifft auch die maschinentechnischen Anlagen auf den übrigen Nebenfahrzeugen. Sicherheitsanforderungen und CE-Zeichen 6 Betriebsbuch (1) Durch den Hersteller ist ein Betriebsbuch zu erstellen, das die auf den Rückseiten der Deckblätter nach Anhang 1 und Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen zu enthalten hat. Das durch Prüfnachweise vervollständigte Betriebsbuch wird dem zukünftigen Fahrzeughalter übergeben. Betriebsbuch anlegen (2) Das Betriebsbuch mit dem Deckblatt nach Anhang 1 ist durch den Fahrzeughalter und Fahrzeuginstandhalter während der gesamten Nutzungszeit zu führen. Das Betriebsbuch dient u.a. der Erfüllung der geforderten Nach- Nachweispflicht 1 Richtlinie 2006/42/EG (spätestens ab 12/2009 gültig) Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 6 weispflicht für durchgeführte Untersuchungen und andere Instandhaltungsmaßnahmen. Stammteil Erläuterungen / Aufgleismerkblatt Das Betriebsbuch enthält den Betriebsbuch-Stammteil mit dem Deckblatt nach Anhang 2, in dem die vom Hersteller zu erbringenden Zertifikate, Bescheinigungen, technischen Angaben, Nachweise und Zeichnungen zum Fahrwerk (Drehgestelle, Achsen), zur Zug- und Stoßeinrichtung und zu anderen Baugruppen abzulegen sind. (3) Rahmenmessblätter und Maßverzeichnisse Das Aufgleismerkblatt ist vom Hersteller nach Ril 123.0120 „Notfallmanagement, Brandschutz; Notfalltechnik“ in Abstimmung mit der für die Notfalltechnik zuständigen Stelle der DB Netz AG zu erstellen. Nach abgeschlossener Abstimmung nimmt die für die Notfalltechnik zuständige Stelle das Aufgleismerkblatt in die Ril 423 auf. Um Maßveränderungen feststellen zu können, sind vom Hersteller geeignete Messpunkte vorzusehen. Die Messpunkte sind in einem Maßverzeichnis, das auch die zulässigen Grenzmaße enthält, darzustellen. Die Abstände der Messpunkte werden als Kontrollmaße bezeichnet. Die Kontrollmaße sind vom Hersteller in die Messblätter des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Die Messblätter sind zum Stammteil zu nehmen. Rahmenmessblätter und Maßverzeichnisse sind aufzustellen für: Sicherheitsdatenblätter Anschriften an Nfz - Fahrzeugrahmen - Drehgestelle - Radsätze - Federn - Bremsgestänge Für Betriebs- und Schmierstoffe sind Sicherheitsdatenblätter gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bereitzustellen. 7 Anschriften (1) Nebenfahrzeuge müssen grundsätzlich die in den UICKodices 545, 581, 640 und RIV 2000 aufgeführten Anschriften bzw. Merk- und Kennzeichen tragen. Darüber hinaus ist die Gefahrenkennzeichnung vorzunehmen, z.B. nach GUV-VA 8. Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 7 (2) Wurde die Bescheinigung über die Abnahme nach § 32 EBO mit Nebenbestimmungen erteilt, muss das Nebenfahrzeug mit den für das Fahren in Zügen und Rangieren relevanten Kriterien zusätzlich beschriftet werden. Die Anschriften müssen die ordnungsgemäße betriebliche Behandlung für das Fahren und Rangieren ermöglichen (vgl. hierzu § 28 EBO und Ril 408). Nebenbestimmungen (3) Aus den Anschriften des Nebenfahrzeuges muss die Einstufung als „Schweres Nebenfahrzeug“ oder als „Kleinwagen“ hervorgehen. Schweres Nebenfahrzeug / Kleinwagen (4) Die nachfolgenden Anschriften müssen für das Fahren in Ergänzung bzw. Präzisierung zu Abs. (1) am Nebenfahrzeug beidseitig vorhanden sein. Weitere Anschriften Für Nebenfahrzeuge, für die eine Einsatzgenehmigung erteilt wurde, entfällt ein Teil dieser Anschriften, da sie auf der Anschriftentafel enthalten sind (vgl. Modul 931.0001, Abschnitt 5). Es müssen erkennbar sein: - Nebenfahrzeugnummer nach Anhang 3 - Name und Sitz des Fahrzeughalters - Kennnummer der Abnahme nach § 32 EBO durch die zuständige Behörde (z.B. EBA 05 B 06 A 001) - Firmenschild mit Namen des Herstellers - Jahr der Herstellung und Fabriknummer - Fahrzeugmasse (Fahrzeuggewicht), das ist die Summe aus Eigenmasse des Fahrzeuges (Leermasse), der Masse an Betriebsstoffvorräten (voll oder zwei Drittel) und der Masse des zur Führung des Nebenfahrzeuges benötigten Personals (Eisenbahnfahrzeugführer und Bedienberechtigter gemäß Ril 931.0201).2 - Nutzlast, zu ihr zählt auch die Masse der zur Mitfahrt zugelassenen Personen - Bauart der Bremse und das Bremsgewicht für die selbsttätige Bremse nach Ril 915.0107A04. Für die Bremsen in Kfz-Bauart (nach Ril 915.0107A05) wird kein Bremsgewicht angeschrieben 2 nach DIN 27201-5 werden die Rad- und Radsatzaufstandskräfte [kN] geprüft; Angabe der Fahrzeugmasse durch Umrechnung in [t] Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Instandhaltung Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Angabe der Bremshundertstel 931.0000 Seite 8 (5) - Bremsgewicht der Feststellbremse, wenn diese während der Fahrt bedient werden kann - Höchstgeschwindigkeit als selbst fahrendes und als nicht selbst fahrendes Nebenfahrzeug - Bauartbedingte höchstzulässige Anhängelast bei Eigentraktion - Datum der nächsten Untersuchung nach § 32 EBO; Datum und Zeichen der Stelle, von der eine Untersuchungsverlängerung vorgenommen wurde - Blitzpfeil, Nenngröße 200 in RAL 3000 feuerrot nach BN 11002-1 zusammen mit dem Warn- und Verbotszeichen „Lebensgefahr durch Hochspannung“ nach BN 11002-2 an Fahrzeugen, bei denen die obersten Aufstiegstritte, Leitersprossen und Standflächen höher als 1450 mm über SO liegen oder bewegliche Fahrzeug- oder Arbeitsteile, die einen Abstand zur Oberleitung von 3500 mm unterschreiten und nach dem Abstellen gegebenenfalls betreten werden können Im Führerraum des selbst fahrenden Nebenfahrzeuges, das auch zum Befördern von Nutzlasten geeignet ist, muss ein Schild mit der Angabe der Bremshundertstel (BH) des Fahrzeuges angebracht sein. Der Text des Schildes lautet: BH bei Alleinfahrt, leer: ________ BH bei Alleinfahrt, mit Nutzlast:________ Anstrich (6) Es sind wasserverdünnbare Anstriche zu verwenden. Bleihaltige Anstriche sind verboten. Der Grundfarbton des Fahrzeugaufbaues muss der Sicherheitsfarbe gelb nach ISO 3864, Bild 22 mit den Werten x = 0,487 und y = 0,475 entsprechen (z.B. Farbe RAL 1004 nach DIN 6164). Für Fahrwerk und Fahrzeugrahmen ist schwarz (RAL 9005) oder graubraun (RAL 1019), für Sicherungseinrichtungen verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Ausnahmen sind möglich, wenn Nebenfahrzeuge lediglich im Netz fahren sollen, jedoch nicht für Bau- oder sonstige Leistungen der DB Netz AG zum Einsatz kommen. Für ständige Gefahrenstellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Stürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht, ist eine Gefahrenkennzeich- Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 9 nung durch schwarz / gelb - Schraffur nach DIN 4844 vorzunehmen. 8 Zusatzausrüstungen (1) Selbst fahrende Nebenfahrzeuge müssen je nach Art des Fahrzeuges mit dem notwendigen Werkzeug und den Ersatzteilen für kleinere Instandsetzungen ausgerüstet sein. Ausrüstungsverzeichnis Die Ausrüstungsgegenstände sind für jede Fahrzeugbauart durch den Fahrzeughalter in Zusammenarbeit mit dem Hersteller festzulegen und in ein Ausrüstungsverzeichnis aufzunehmen. Das Ausrüstungsverzeichnis ist in einer geeigneten Form auf dem Nebenfahrzeug aufzubewahren. (2) Folgende Mindestausrüstung ist für betriebliche Zwecke, aus Gründen der Unfallverhütung und zur Verhinderung von Umweltschäden ständig mitzuführen: - Feuerlöscher P6, fest angebracht (je nach Fahrzeuggröße 1 bis 2 Löscher ≥ 6 kg bzw. je Fahrkabine ein Löscher ≥ 6 kg); Feuerlöscher nach DIN EN 3 Feuerlöschvorhaltung in Schienenfahrzeugen nach Richtlinie 132.0133, Anhang 3; bei Zweiwegefahrzeugen abweichend ≥ 3 kg (P3 und größer) - Verbandskasten nach DIN 13157(an einer gekennzeichneten Stelle) - 2 Radvorleger / Hemmschuhe - Signalfahne rot-weiß - Leuchte (Taschenlampe), rot abblendbar - Vorrichtung zum Bahnerden nach Ril 824.0106A01 für Fahrzeuge die auf Grund ihrer Bauart nichtschienengebunden eingesetzt werden können und dabei nicht über ihren Rad-Schiene Kontakt gemäß Ril 824.0106 als bahngeerdet gelten. - Bremsschlauch ¾ " mit Kupplungskopf für die installierte Eisenbahnwagenbremsanlage, fest angebracht oder mit Adapter für Kfz-Bremssystem (nur ältere Zweiwegefahrzeuge) - Bauartbedingte Kuppelstange nach Anhang 4 (Nebenfahrzeuge mit Mittelpufferkupplung, wie z.B. Gleiskraftfahrzeuge und Zweiwegefahrzeuge); neben den bauartbedingten Kupplungen ist eine Kuppelstange vorzuhalten, die im Notfall das Abschleppen Mindestausrüstung Gültig ab 13.04.2010 Maschinen-, Energie und Nebenfahrzeuge; Bauart und Elektrotechnik, Werkstättenwesen Allgemeine Anforderungen zur Bauart und Ausrüstung Grundsätze Instandhaltung 931.0000 Seite 10 durch ein Fahrzeug mit Regelzugvorrichtung ermöglicht) - Schlüssel DB-21 - Auffang- und Sammelbehälter zum Auffangen des Kondensats beim Entwässern der Druckluftanlage - Ölauffangplane (mindestens 8 m2; z.B. 2x4, 3x3, 4x4) und Ölbindemittel (mindestens 20 kg) - Ölauffangwanne (außer Zweiwegefahrzeuge) oder alternativ zusätzliche Ölauffangplanen - ÖCU- Tasche mit Ölauffangplane und Ölaufsaugvlies für ca. 35 l Öl (vorrangig Zweiwegefahrzeuge) Gültig ab 13.04.2010