Amtsblatt Kreis Nordfriesland
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Kreis Nordfriesland · Amt für Zentrale Dienste Postfach 11 40 · 25813 Husum Amtsblatt Kreis Nordfriesland W Ausgabe 19 vom 3. Juli 2008 Inhalt Seite Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 23.06.2008 2 Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 25.06.2008 3 Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) 4 Vertrag zur Übertragung der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr 5 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB -) 12 Einladung zur Kreistagssitzung am 11.7.2008 14 Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee Sparkasse am 18.7.2008 16 Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse in der Fassung vom 20. Mai 2003 17 Satzung zur Änderung der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung 20 Erscheinungsfolge: 1111111111111111111111111111111111111111111111 Erster Donnerstag des Monats 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 23.06.2008 Herr Peter Heinrich Carstensen, Süder Gath 113, 25899 Niebüll, beantragt am 05.05.2008, in der Stadt Niebüll, auf den Flurstücken 1331 und 1332 der Flur 28, Gemarkung Niebüll, einen Granzgraben zu verrohren. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I, S. 3245). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach § 6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13.05.2003 (GVOBl. S-H., S. 246) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 02.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, 25813 Husum, zugänglich gemacht werden. Gez. Michael Hirth 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 2 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 25.06.2008 Der Golf Club Morsum auf Sylt e. V., vertreten durch Herrn Rolf Scharfe, Uasterhörn 37, 25980 SyltOst/Morsum, beantragt am 02.06.2008 im Zuge der Golfplatzerweiterung von 9-Loch auf 18-Loch eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken aus 2 Förderbrunnen in der Gemeinde Sylt-Ost. Die Brunnen wurden bereits 2004 errichtet und werden seitdem auch betrieben. Für den bisherigen 9-Loch-Platz wurden pro Jahr 14.000 m³ entnommen. Durch die Erweiterung steigt der Saisonbedarf auf 21.500 m³. Das Vorhaben bedarf einer Erlaubnis nach den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 7a des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I, S. 3245). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren ist nach Zeile 1.3 der Anlage 1 zum Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13.05.2003 (GVOBl. S-H., S. 246) in der zurzeit geltenden Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 02.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, 25813 Husum, zugänglich gemacht werden. Gez. Michael Hirth 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 3 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Die Fa. Klaus und Markus Schmidt, Alter Mühlenweg 5 in 25917 Leck , beantragen die Erlaubnisse für zwei Beregnungsbrunnen in 1.) der Gemarkung Leck, Flurstück 12 der Flur 23 und 2.) der Gemarkung Leck, Flurstück 15 der Flur 25 Das jeweilige Vorhaben bedarf der Erlaubnis nach den §§ 2,3,4,5,7 und 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002 S. 3245) zuletzt geändert am 10. Mai 2007 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (BGBl. I Nr. 19 vom 14.05.2007 S. 666). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren ist nach Zeile 1.3 der Anlage 1 zum Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 28.05.2003, S. 246 (263)) zuletzt geändert am 17. August 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinien 2001/42/EG und 2003/35/EG (LSUPG) (GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 27.09.2007, S. 426) ein standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgeseztes (UIGSH) vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 15.03.2007, S. 132) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-42 beim Kreis Nordfriesland, Marktstr. 6 in 25813 Husum, während der Dienststunden eingesehen werden. Im Auftrag Gez. Frank Böttcher 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 4 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Bekanntmachung Zum 01.01.2008 ist die Schulträgerschaft über das Gymnasium Insel Föhr in Wyk auf Föhr per Vertrag auf das Amt Föhr-Amrum übergegangen. Der zu diesem Zweck abgeschlossene Vertrag wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: Die beteiligten erklären zur notariellen Niederschrift: Vertrag zur Übertragung der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr zwischen dem Kreis Nordfriesland, Marktstraße 6, 25813 Husum, vertreten durch den Stellvertretenden Landrat - nachfolgend: Kreis und dem Amt Föhr-Amrum, Hafenstr. 23, 25938 Wyk auf Föhr, vertreten durch die Amtsdirektorin - nachfolgend: Amt Föhr-Amrum - §1 Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass das Gymnasium Insel Föhr in Wyk auf Föhr zum 1. Januar 2008 vorbehaltlich der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Frauen als Schulaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) von der Trägerschaft des Kreises in die Trägerschaft des Amtes Föhr-Amrum übergeht. §2 In Anwendung des § 49 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24 Januar 2007 (GOVBl. S.-H. 2007, S. 39), vereinbaren der Kreis und das Amt Föhr-Amrum wie folgt: 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 5 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland 1. Grundeigentum a) Das Gymnasium Insel Föhr in Wyk auf Föhr ist Teil eines zusammen mit einer Realschule mit Hauptschulteil bestehenden Schulzentrums. Das Schulzentrum Wyk befindet sich an dem Standort Rebbelstieg 57 in 25939 Wyk auf Föhr auf dem Grundstück: Grundbuchamt: Niebüll Grundbuch von: Wyk, Blatt 273 Gemarkung: Wyk Flur: 4 Flurstücksnr.: 183 Größe: 25.925 m² - vgl. Lageplan in Anlage 1 Miteigentümer dieses Grundstücks sind anteilig der Kreis zu 2218/10000 und der Schulverband zu 7782/10000. b) Im Rahmen des Schulträgerwechsels überträgt der Kreis seinen Miteigentumsanteil an dem in § 2 Ziff. 1 a) genannten Grundstück einschließlich seiner baulichen Anlagen und des vorhandenen Zubehörs sowie des Inventars gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € auf das Amt Föhr-Amrum. Ebenso überträgt der Kreis dem Amt Föhr-Amrum das ihm an vorhandenem Zubehör und Inventar zustehende Alleineigentum. c) Das Amt Föhr-Amrum übernimmt mit der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr zum 1. Januar 2008 die alleinige Nutzung, Gefahrtragung und Verkehrssicherungspflicht des in § 2 Ziff. 1 a) genannten Grundstücks einschließlich seiner baulichen Anlagen, des vorhandenen Zubehörs und Inventars. Der Kreis trägt keine Gewähr für die Beschaffenheit des Grundstücks und des baulichen Zustandes der auf diesem vorhandenen Gebäude, soweit der Kreis aufgrund seines anteiligen Miteigentums gem. § 2 Ziff. 1 a) Satz 3 verpflichtet sein könnte. Da der Miteigentumsanteil gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € übertragen wird, übernimmt das Amt Föhr-Amrum die im Rahmen der Trägerschaft für das Gymnasium Insel Föhr genutzten baulichen Anlagen mitsamt Zubehör und Inventar wie besehen. Der Kreis schließt deshalb jegliche Mängelhaftung aus. d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich über den Übergang des Miteigentumsanteils gem. § 2 Ziff. 1 a) und b) einig; der Kreis bewilligt und das Amt FöhrAmrum beantragt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. e) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich über die Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Unterhaltung eines Schulzentrums mit Realschule mit Hauptschulteil und Gymnasium in Wyk auf Föhr zwischen dem Kreis Nordfriesland und dem Schulverband Föhr vom 3. März 2003 einig. Die Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung soll mit dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr zum 1. Januar 2008 wirksam werden. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 6 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland 2. Baumaßnahmen a) Das Amt Föhr-Amrum und der Kreis sind sich einig, dass die vom Kreis auf dem Grundstück des Schulzentrums Wyk durchgeführte, in der Anlage 2 bezeichnete Baumaßnahme (Dachsanierung) zum Abschluss gebracht wird. Das Amt FöhrAmrum gestattet der Kreisbauverwaltung neben dem Betretungsrecht alle zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Handlungen. b) Die Kostentragungspflichten des Kreises und des Amtes Föhr-Amrum für die Baumaßnahmen richten sich nach der in § 2 Ziff. 3 getroffenen Regelung zur Zins- und Tilgungserstattung sowie zur Darlehensübernahme durch das Amt Föhr-Amrum. c) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die Baumaßnahmen zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die hierfür aufzubringenden Investitionskosten anteilig zu 90 % aus dem über das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein abzuwickelnden Investitionsprogramm “Zukunft, Bildung und Betreuung (IZBB)” des Bundes getragen werden. Die Kostentragungspflichten des Amtes Föhr-Amrum für den verbleibenden Anteil von 10 % der Investitionssumme richten sich nach der in § 2 Ziff. 4 a) und b) getroffenen Regelung zur Darlehensaufnahme durch das Amt Föhr-Amrum sowie zur Zins- und Tilgungserstattung durch den Kreis. Gleiches gilt für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahmen die im Rahmen des Investitionsprogramms (IZBB) bewilligte Investitionssumme übersteigen. d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass auch die Baumaßnahmen zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” (Um- und Anbaumaßnahmen, Bau einer Mensa) durch die Kreisbauverwaltung durchgeführt werden. § 2 Ziff. 2 a) Satz 2 gilt entsprechend. 3. Darlehen zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben gem. §§ 47 ff. SchulG a) Der Kreis bleibt nach dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr auf das Amt Föhr-Amrum zum 1. Januar 2008 zunächst weiter Darlehensnehmer der Darlehen mit der Nr.: 8 - 19 - 30 8 - 19 - 31 8 - 19 - 32 8 - 19 - 33 b) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die unter § 2 Ziff. 3 a) genannten Darlehen in dem Umfang, in dem diese anteilig zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben (§§ 47 ff. SchulG) für das Schulzentrum Wyk bestehen, mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 2008 auf das Amt Föhr-Amrum übergehen. Die Übertragung der Darlehen erfolgt durch Vertragsübernahme unter Zustimmung des jeweiligen Darlehensgebers. Der Kreis erstattet dem Amt Föhr-Amrum die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2009. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 7 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Für den Fall der Nichtzustimmung des jeweiligen Darlehensgebers ist das Amt FöhrAmrum verpflichtet, die dem Kreis aus den unter § 2 Ziff. 3 a) genannten Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen, die anteilig für die Verwendung der Darlehen zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben (§§ 47 ff. SchulG) für das Schulzentrum Wyk anfallen, ab dem 1. August 2009 bis zur vollständigen Tilgung aller Darlehen vollumfänglich zu 100 % zu erstatten. Die Erstattungszahlungen erfolgen zweimal jährlich jeweils nachträglich zum 31. Juli und zum 31. Dezember. Dem Amt Föhr-Amrum bleibt es unbenommen, nach Möglichkeit einzelne oder alle Darlehensanteile gegenüber dem Darlehensgeber vorzeitig vor Laufzeitende abzulösen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt das Amt Föhr-Amrum. c) Der Kreis bleibt nach dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr auf das Amt Föhr-Amrum zum 1. Januar 2008 zunächst auch weiter Darlehensnehmer der Darlehen mit der Nr.: 1 - 3 - 35 1 - 3 - 35a 1 - 3 - 35b 1 - 3 - 35c 1 - 3 - 35d d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die unter § 2 Ziff. 3 c) genannten Darlehen vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 2008 auf das Amt Föhr-Amrum übergehen. Die Übertragung der Darlehen erfolgt durch Vertragsübernahme unter Zustimmung des Darlehensgebers. Der Kreis erstattet dem Amt Föhr-Amrum die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2009 anteilig zu 46,5 %. Für den Fall der Nichtzustimmung des Darlehensgebers, ist das Amt Föhr-Amrum verpflichtet, die dem Kreis aus den unter § 2 Ziff. 3 c) genannten Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen ab dem 1. August 2009 bis zur vollständigen Tilgung aller Darlehen vollumfänglich zu 100 % zu erstatten. § 2 Ziff. 3 b) Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend. e) Für den Fall, dass das Amt Föhr-Amrum oder dessen Rechtsnachfolger das in § 2 Ziff. 1 a) genannte Grundstück oder Teile davon einschließlich seiner baulichen Anlagen vor Ablauf des Jahres 2021 veräußert, ist der Kreis in einem Umfang von 46,5 % an dem Verkaufserlös zu beteiligen. Dies betrifft nur die baulichen Anlagen, Inventar etc. zum Zeitpunkt der Übergabe an das Amt Föhr-Amrum. Alle danach getätigten Investitionen des Amtes Föhr-Amrum werden im Vorwege abgezogen. Das Amt Föhr-Amrum verpflichtet sich, die Trägerschaft für das Gymnasium Insel Föhr nur an einen neuen Schulträger zu übertragen, wenn dieser auch in die Pflicht des Amtes Föhr-Amrum oder dessen Rechtsnachfolger aus Satz 1 eintritt. Andernfalls hat das Amt Föhr-Amrum oder im Fall einer Amtsauflösung haben seine Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger für den Veräußerungsfall aus Satz 1 dem Kreis Geldersatz zu leisten. Der Umfang der Ersatzleistung bemisst sich auf 46,5 % an dem durch den neuen Schulträger erzielten Verkaufserlös. Der Umfang der vorgenannten Erlösauskehrung bzw. der Ersatzleistung ist um den Bestand der unter § 2 Ziff. 3 a) und c) genannten Darlehen zum Stichtag 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 8 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland des 1. August 2009 zu reduzieren. Dieses gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Veräußerungsfalles. Tritt der Veräußerungsfall schon vor dem 1. August 2009 ein, wird die Erlösauskehrung bzw. Ersatzleistung an den Kreis erst zu diesem Stichtag fällig. f) Die Pflichten des Amtes Föhr-Amrum aus § 2 Ziff. 3 a) bis e) bestehen unabhängig von dessen Eigenschaft als Schulträger der Realschule mit Hauptschulteil und/oder des Gymnasiums Insel Föhr in Wyk auf Föhr. Mit seiner Auflösung gehen diese Pflichten auf seine Verbandsmitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger über. g) In der Anlage 3 zu diesem Vertrag befindet sich eine Übersicht zu den vorgenannten, vom Kreis für das Schulzentrum Wyk aufgenommenen Darlehen (Stand: 01.01.2007). 4. Darlehen zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als Ganztagsschule a) Die Kosten der Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” (Um- und Anbaumaßnahmen, Bau einer Mensa) werden durch das Amt FöhrAmrum getragen. Vor dem Hintergrund der alleinigen Trägerschaft des Amtes FöhrAmrum für das Schulzentrum Wyk ab dem 1. Januar 2008 nimmt der Kreis auch keine Darlehen mehr im laufenden Jahr 2007 für das Schulzentrum auf. Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich deshalb einig, dass die Förderung aus dem über das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein abzuwickelnden Investitionsprogramm “Zukunft, Bildung und Betreuung (IZBB)” des Bundes vollumfänglich dem Amt Föhr-Amrum zur Verfügung steht. b) Der Kreis ist lediglich verpflichtet, die von dem Amt Föhr-Amrum aus den zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” noch im laufenden Jahr 2007 aufgenommenen Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum ab der Vertragsunterzeichnung bis zum 31. Dezember 2007 anteilig zu 46,5 % zu erstatten. Die Erstattungspflicht des Kreises ist dabei gem. § 2 Ziff. 2 c) Satz 2 und 3 auf die Zins- und Tilgungsleistungen für diejenigen Darlehen bzw. Darlehensanteile beschränkt, die der Finanzierung des nicht aus dem Investitionsprogramm (IZBB) getragenen Eigenanteils von 10 % der Investitionssumme dienen. 5. Dauerschuldverhältnisse a) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass sämtliche Dauerschuldverhältnisse, deren Vertragspartner der Kreis als Schulträger des Gymnasiums Insel Föhr ist, mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 2008 auf das Amt FöhrAmrum übergehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht ein Miet- und Installationsvertrag über Telekommunikationsanlagen mit der Deutschen Telekom AG gemäß Anlage 4. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 9 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland b) Die Übertragung der Dauerschuldverhältnisse erfolgt durch Vertrag zwischen dem Kreis und dem Amt Föhr-Amrum unter Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Für den Fall der Nichtzustimmung des anderen Vertragspartners, hat das Amt Föhr-Amrum dem Kreis die aufgrund des Dauerschuldverhältnisses weiter zu leistenden Entgeltzahlungen zu erstatten. 6. Personal Mit dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr tritt das Amt Föhr-Amrum zum 01. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten des Kreises aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen mit dem Schulverwaltungs- und Hauspersonal ein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht ein Arbeitsverhältnis mit Frau Paula Petersen (TVÖD Gruppe 5). Dies geschieht im Rahmen der Personalgestellung (§ 4 TVÖD), wobei die erworbenen tarifrechtlichen Ansprüche unter Wahrung des Besitzstandes erhalten bleiben. 7. Kosten des Vertrages Soweit eine Kostenbefreiung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG nicht besteht, trägt das Amt Föhr-Amrum die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung. §3 Der Vertrag ist durch den Kreis und das Amt Föhr-Amrum bekannt zu machen. Er wird nach beiderseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein wirksam. §4 (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen dieser Bestimmung gekannt hätten. (2) Der Kreis verpflichtet sich zu einer Nach- bzw. Neuverhandlung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, wenn im Rahmen der Übertragung der Trägerschaft des Kreises an der Friedrich-Paulsen-Schule in Niebüll und dem Nordseegymnasium St. Peter von hier im Vertrag getroffenen, in der Sache vergleichbaren Regelungen zugunsten des jeweils neuen Schulträgers abgewichen wird. Gleiches gilt für den Fall einer von Gesetzes wegen erfolgenden Übertragung der Trägerschaft des Kreises an den vorgenannten Schulen auf einen neuen Schulträger. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 10 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 (3) Amtsblatt Kreis Nordfriesland Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben bzw. außer Kraft gesetzt werden. Beschlüsse zum vorliegenden Vertrag Kreis Nordfriesland gez. Dieter Harrsen Kreistag am: 29.06.2007 Amt Föhr-Amrum gez. Renate Gehrmann Amtsausschuss am: 13.06.2007 Hinweis: Dieser Vertrag wurde am 6.9.2007 vom Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein genehmigt. Das Schreiben des Ministeriums kann nach vorheriger Terminvereinbarung im Kreishaus bei Frau Jensen, Tel. 04841/67-142, eingesehen werden. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 11 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland I. BEKANNTMACHUNG 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB -) Aufgrund der §§ 4 und 42 a) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung vom 30.05.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Nordfriesland vom 18. April folgende Änderungssatzung zur „Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren“ erlassen: §1 Die Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren“ wird in folgenden Punkten geändert: 1.) § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: “Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall ihr/e sein/e Vertreter/in oder ein im Einzelfall vom KSB benanntes Mitglied kann – nach vorheriger Beschlussfassung zum Thema im Beirat – an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse des Kreistages in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen, Anträge stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Ausschüsse oder die Landrätin/ den Landrat abgeben.“ 2.) § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden nach ihrer Benennung durch die kommunalen Seniorenbeiräte durch den Kreistag des Kreises Nordfriesland in den KSB gewählt. 3.) § 4 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit des Kreistages aus dem KSB aus, wählt der Kreistag auf Vorschlag der kommunalen Seniorenbeiräte im Kreis Nordfriesland für die restliche Dauer der Wahlzeit ein neues Mitglied. 4.) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner Berufung durch die Landrätin / den Landrat oder“ ersatzlos gestrichen. § 2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt zum 1. Juni 2008 in Kraft. Husum, den 30. Mai 2008 gez. Dieter Harrsen -Landrat- 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 12 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland II. VERÖFFENTLICHUNG Die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB -) wird hiermit veröffentlicht. Die Satzung kann in der Kreisverwaltung in Husum, Marktstraße 6, Zimmer 314, eingesehen werden. Husum, den 30. Mai 2008 gez. Dieter Harrsen -Landrat- 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 13 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Der Kreispräsident des Kreises Nordfriesland Amtsblatt Kreis Nordfriesland Husum, 25. Juni 2008 Damen und Herren Kreistagsabgeordnete Sehr geehrte Damen und Herren, zu der am Freitag, dem 11. Juli 2008, um 9.30 Uhr im Kreistagssitzungssaal Nordfriesland stattfindenden 2. öffentlichen Sitzung des Kreistages lade ich Sie hiermit ein. Tagesordnung 1 Einwohnerfragestunde 2 Anfragen 3 Feststellung der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages am 12. Juni 2008 4 Beratung und Beschlussfassung über Gremienbesetzungen sowie die Umbesetzung von Ausschüssen, Beiräten pp. Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl 5 Wahl der Vertrauensleute für die Wahl der Schöffen Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl 6 Wahl der Mitglieder des Kreisseniorenbeirates Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl 7 Beratung und Beschlussfassung über die Auswahl der / des Kreisbeauftragten für Menschen mit Behinderung Berichterstatter: Jörg F. v. Sobbe, Vorsitzender des Hauptausschusses 8 Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kreiswahl vom 25. Mai 2005 Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen 9 Kenntnisnahme von dem Bericht der Verwaltung über die Umsetzung der Frauenförderpläne für die Jahre 2006 und 2007 Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 14 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland 10 Beratung und Beschlussfassung über die Anhörung des Kreises zur Vereinigung der Stadt Westerland und der Gemeinde Sylt-Ost zum 1.1.2009 Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen 11 Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung der Satzung der Stiftung Nordfriesische Halligen Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen 12 Beratung und Beschlussfassung über eine Empfehlung an den Landrat zur Rettungsmittelvorhaltung auf Eiderstedt Berichterstatterin: Britta Lenz, Vorsitzende des Gesundheitsausschusses 13 Beratung und Beschlussfassung über eine Kooperation mit der Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Kreis sowie Anschaffung und Betrieb einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage Berichterstatter: Jörg F. v. Sobbe, Vorsitzender des Hauptausschusses 14 Beratung und Beschlussfassung über die Schulträgerschaft des Nordseegymnasiums St. PeterOrding Berichterstatterin: Antje Bartels, Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses 15 Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme des Kreises Nordfriesland zur geplanten weiteren Ablagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Nordsee (bei Tonne “E3”) Berichterstatter: Tim Hanke, Vorsitzender des Umweltausschusses 16 Beratung und Beschlussfassung über die Erarbeitung eines neuen Haushaltskonsolidierungsprogammes durch die Verwaltung und den Finanzausschuss Antragsteller: CDU-Fraktion nicht öffentlich 17 Beratung und Beschlussfassung über Grundstücksangelegenheiten Berichterstatter: Hans-Jürgen Fröhlich, Vorsitzender des Finanz- und Bauausschusses Mit freundlichen Grüßen gez. Albert Pahl Kreispräsident 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 15 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Nord-Ostsee Sparkasse Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee Sparkasse ist zu ihrer 12., konstituierenden Sitzung am Freitag, 18. Juli 2008 – 15:30 Uhr in die Nord-Ostsee Sparkasse, Holm 4/ Rathausstr. 17, 24937 Flensburg einberufen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung des ältesten Mitgliedes 3. Grundsatzbeschluss zur künftigen Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters 4. Wahl und Verpflichtung des Verbandsvorstehers sowie Ernennung zum Ehrenbeamten mit Vereidigung durch das älteste Mitglied 5. Berufung und Verpflichtung der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung 6. Wahl der Stellvertreter des Verbandsvorstehers sowie Ernennung zu Ehrenbeamten mit Vereidigung 7. Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Nord-Ostsee Sparkasse 8. Verschiedenes gez. Landrat von Gerlach - Verbandsvorsteher - 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 16 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse in der Fassung vom 20. Mai 2003 Aufgrund des § 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse wird die Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 24. Juni 2008 mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 2008 wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Städte Friedrichstadt“ ersetzt durch die Worte „Städte Flensburg, Friedrichstadt“. 2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Er hat seinen Sitz in Schleswig, Husum und Flensburg.“ 3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Haftung des Zweckverbandes nach Absatz 1 teilen sich die Verbandsmitglieder untereinander nach folgendem Verteilungsschlüssel: 1. der Kreis Nordfriesland zu 20,30 %, 2. der Kreis Schleswig-Flensburg zu 33,98 %, 3. die Stadt Friedrichstadt zu 2,03 %, 4. die Stadt Husum zu 8,62 %, 5. die Stadt Schleswig zu 7,46 %, 6. die Stadt Tönning zu 1,95 %, 7. die Stadt Westerland zu 6,05 % und 8. der Zweckverband Sparkasse Garding/St. Peter-Ording zu 2,49 % sowie 9. die Stadt Flensburg zu 17,12 %.“ 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse besteht aus den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Flensburg, den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Städte Friedrichstadt, Husum, Schleswig, Tönning und Westerland und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse Garding/St. Peter-Ording.“ 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Der Verbandsversammlung gehören 39 weitere Mitglieder an, von denen entsenden 1. der Kreis Nordfriesland 9 Mitglieder, 2. der Kreis Schleswig-Flensburg 15 Mitglieder, 3. die Stadt Husum 3 Mitglieder, 4. die Stadt Schleswig 3 Mitglieder, 5. die Stadt Westerland 2 Mitglieder und 6. die Stadt Flensburg 7 Mitglieder.“ 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 17 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland 6. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. 7. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Aus der Mitte der Verbandsversammlung wird für die Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers abwechselnd die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg und des Kreises Nordfriesland, beginnend mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, vorgeschlagen. Für die Wahl der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird jeweils die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Flensburg vorgeschlagen. Für die Wahl der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird abwechselnd die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland und die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, beginnend mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland, vorgeschlagen.“ 8. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; bei der Wahl haben das ausschließliche Vorschlagsrecht 1. der Kreis Nordfriesland für 3 Mitglieder, 2. der Kreis Schleswig-Flensburg für 4 Mitglieder, 3. die Stadt Flensburg für 3 Mitglieder, 4. die Stadt Husum für 1 Mitglied, 5. die Stadt Schleswig für 1 Mitglied, 6. die Stadt Westerland für 1 Mitglied sowie 7. die Stadt Friedrichstadt, die Stadt Tönning und der Zweckverband Sparkasse Garding/St. PeterOrding für 1 Mitglied, dessen Besetzung in einem zwischen der Stadt Friedrichstadt, der Stadt Tönning und dem Zweckverband Sparkasse Garding/St. Peter-Ording festzulegenden Turnus nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Verwaltungsrates wechselt, des Verwaltungsrates der Sparkasse; auf diese wird die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geborenes Mitglied des Verwaltungsrates angerechnet;“ 9. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „28“, in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ und in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 die Zahl „22“ durch die Zahl „21“ ersetzt. 10. In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Der zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteherin oder dem zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteher wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, die der hälftigen Aufwandsentschädigung entspricht, die die erste stellvertretende Verbandsvorsteherin oder der erste stellvertretende Verbandsvorsteher erhält.“ 11. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und mit dem Siegel des Zweckverbandes zu versehen“ gestrichen. 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 18 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland 12. § 17 wird wie folgt geändert: „Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem Amtsblatt für den Kreis Nordfriesland, dem Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg, dem Flensburger Tageblatt und der Flensborg Avis.“ 13. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Schleswig, den 30. Juni 2008 Zweckverband Nord-Ostsee-Sparkasse gez. Landrat Bogislav-Tessen von Gerlach Verbandsvorsteher 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 19 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Satzung zur Änderung der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung Aufgrund des § 40 der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse in Verbindung mit den §§ 3 und 5 Abs. 2 Nr. 2 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (SpG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse in ihrer Sitzung am 24. Juni 2008 nach Anhörung des Verwaltungsrates der Nord-Ostsee-Sparkasse die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse beschlossen: 1. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die Wahl als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers vorgeschlagen. Für die Wahl als zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers vorgeschlagen.“ 2. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses werden die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden, die oder der auch gleichzeitig erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Kreditausschusses sein wird, und die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden, die oder der auch gleichzeitig zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Kreditausschusses sein wird, vorgeschlagen.“ 3. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied des Vorstandes zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Die ständige Präsenz der Vorstandsmitglieder an den Standorten der Hauptstellen mit entsprechenden Arbeitsschwerpunkten wird gewährleistet.“ 4. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Genehmigt durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein – AZ IV 309 - 164.280.1 S-37 – am 30. Juni 2008. Schleswig, den 30. Juni 2008 Zweckverband Nord-Ostsee-Sparkasse gez. Landrat Bogislav-Tessen von Gerlach Verbandsvorsteher 111111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 19| 3.7.2008 | Seite 20 11111