Amtsblatt Kreis Nordfriesland

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Amtsblatt Kreis Nordfriesland
Kreis Nordfriesland · Amt für Zentrale Dienste
Postfach 11 40 · 25813 Husum
Amtsblatt
Kreis Nordfriesland
W
Ausgabe 19 vom 3. Juli 2008
Inhalt
Seite
Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 23.06.2008
2
Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 25.06.2008
3
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)
4
Vertrag zur Übertragung der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr
5
1. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung
eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB -)
12
Einladung zur Kreistagssitzung am 11.7.2008
14
Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes
Nord-Ostsee Sparkasse am 18.7.2008
16
Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Nord-Ostsee-Sparkasse in der Fassung vom 20. Mai 2003
17
Satzung zur Änderung der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse
in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung
20
Erscheinungsfolge:
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Erster Donnerstag des Monats
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Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 23.06.2008
Herr Peter Heinrich Carstensen, Süder Gath 113, 25899 Niebüll, beantragt am 05.05.2008, in der
Stadt Niebüll, auf den Flurstücken 1331 und 1332 der Flur 28, Gemarkung Niebüll, einen Granzgraben
zu verrohren. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 31 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.08.2002 (BGBl. I, S. 3245). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach § 6
des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13.05.2003 (GVOBl. S-H.,
S. 246) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG in einer
allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Die Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach §
4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das
Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 02.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, 25813 Husum, zugänglich gemacht werden.
Gez.
Michael Hirth
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Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 25.06.2008
Der Golf Club Morsum auf Sylt e. V., vertreten durch Herrn Rolf Scharfe, Uasterhörn 37, 25980 SyltOst/Morsum, beantragt am 02.06.2008 im Zuge der Golfplatzerweiterung von 9-Loch auf 18-Loch eine
wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken aus 2 Förderbrunnen in der Gemeinde Sylt-Ost. Die Brunnen wurden bereits 2004 errichtet und werden seitdem
auch betrieben. Für den bisherigen 9-Loch-Platz wurden pro Jahr 14.000 m³ entnommen. Durch die
Erweiterung steigt der Saisonbedarf auf 21.500 m³.
Das Vorhaben bedarf einer Erlaubnis nach den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 7a des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I, S. 3245).
Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren ist nach Zeile 1.3 der Anlage 1 zum
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13.05.2003 (GVOBl. S-H., S.
246) in der zurzeit geltenden Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen,
ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist,
da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach § 4
LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations-gesetzes für das
Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 02.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) bei der unteren Wasserbehörde, Marktstr. 6, 25813 Husum, zugänglich gemacht werden.
Gez.
Michael Hirth
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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)
Die Fa. Klaus und Markus Schmidt, Alter Mühlenweg 5 in 25917 Leck , beantragen die Erlaubnisse für
zwei Beregnungsbrunnen in
1.) der Gemarkung Leck, Flurstück 12 der Flur 23 und
2.) der Gemarkung Leck, Flurstück 15 der Flur 25
Das jeweilige Vorhaben bedarf der Erlaubnis nach den §§ 2,3,4,5,7 und 7a des Gesetzes zur Ordnung
des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002 S. 3245) zuletzt geändert am 10. Mai 2007 durch Artikel
2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (BGBl. I Nr. 19 vom 14.05.2007
S. 666).
Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Erlaubnisverfahren ist nach Zeile 1.3 der Anlage 1 zum
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H.
Nr. 7 vom 28.05.2003, S. 246 (263)) zuletzt geändert am 17. August 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinien
2001/42/EG und 2003/35/EG (LSUPG) (GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 27.09.2007, S. 426) ein standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Die überschlägige Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist,
da erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.
Die Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgeseztes (UIGSH) vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 15.03.2007, S. 132) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2129-42
beim Kreis Nordfriesland, Marktstr. 6 in 25813 Husum, während der Dienststunden eingesehen werden.
Im Auftrag
Gez. Frank Böttcher
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Bekanntmachung
Zum 01.01.2008 ist die Schulträgerschaft über das Gymnasium Insel Föhr in Wyk auf Föhr per Vertrag
auf das Amt Föhr-Amrum übergegangen. Der zu diesem Zweck abgeschlossene Vertrag wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
Die beteiligten erklären zur notariellen Niederschrift:
Vertrag
zur
Übertragung der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr
zwischen
dem Kreis Nordfriesland, Marktstraße 6, 25813 Husum,
vertreten durch den Stellvertretenden Landrat
- nachfolgend: Kreis und
dem Amt Föhr-Amrum, Hafenstr. 23, 25938 Wyk auf Föhr,
vertreten durch die Amtsdirektorin
- nachfolgend: Amt Föhr-Amrum -
§1
Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass das Gymnasium Insel Föhr in Wyk
auf Föhr zum 1. Januar 2008 vorbehaltlich der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Frauen als Schulaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen
Schulgesetzes (SchulG) von der Trägerschaft des Kreises in die Trägerschaft des Amtes
Föhr-Amrum übergeht.
§2
In Anwendung des § 49 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24 Januar 2007 (GOVBl. S.-H. 2007, S. 39), vereinbaren der Kreis und das Amt Föhr-Amrum wie
folgt:
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1. Grundeigentum
a) Das Gymnasium Insel Föhr in Wyk auf Föhr ist Teil eines zusammen mit einer Realschule mit Hauptschulteil bestehenden Schulzentrums. Das Schulzentrum Wyk
befindet sich an dem Standort Rebbelstieg 57 in 25939 Wyk auf Föhr auf dem
Grundstück:
Grundbuchamt:
Niebüll
Grundbuch von:
Wyk, Blatt 273
Gemarkung:
Wyk
Flur:
4
Flurstücksnr.:
183
Größe:
25.925 m²
- vgl. Lageplan in Anlage 1 Miteigentümer dieses Grundstücks sind anteilig der Kreis zu 2218/10000 und der
Schulverband zu 7782/10000.
b) Im Rahmen des Schulträgerwechsels überträgt der Kreis seinen Miteigentumsanteil
an dem in § 2 Ziff. 1 a) genannten Grundstück einschließlich seiner baulichen Anlagen und des vorhandenen Zubehörs sowie des Inventars gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € auf das Amt Föhr-Amrum. Ebenso überträgt der Kreis dem
Amt Föhr-Amrum das ihm an vorhandenem Zubehör und Inventar zustehende Alleineigentum.
c) Das Amt Föhr-Amrum übernimmt mit der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr zum 1. Januar 2008 die alleinige Nutzung, Gefahrtragung und Verkehrssicherungspflicht des in § 2 Ziff. 1 a) genannten Grundstücks einschließlich seiner
baulichen Anlagen, des vorhandenen Zubehörs und Inventars. Der Kreis trägt keine
Gewähr für die Beschaffenheit des Grundstücks und des baulichen Zustandes der
auf diesem vorhandenen Gebäude, soweit der Kreis aufgrund seines anteiligen Miteigentums gem. § 2 Ziff. 1 a) Satz 3 verpflichtet sein könnte. Da der Miteigentumsanteil gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 € übertragen wird, übernimmt das
Amt Föhr-Amrum die im Rahmen der Trägerschaft für das Gymnasium Insel Föhr
genutzten baulichen Anlagen mitsamt Zubehör und Inventar wie besehen. Der Kreis
schließt deshalb jegliche Mängelhaftung aus.
d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich über den Übergang des Miteigentumsanteils gem. § 2 Ziff. 1 a) und b) einig; der Kreis bewilligt und das Amt FöhrAmrum beantragt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
e) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich über die Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Unterhaltung eines Schulzentrums mit Realschule mit Hauptschulteil und Gymnasium in Wyk auf Föhr zwischen dem Kreis
Nordfriesland und dem Schulverband Föhr vom 3. März 2003 einig. Die Aufhebung
der Verwaltungsvereinbarung soll mit dem Übergang der Schulträgerschaft für das
Gymnasium Insel Föhr zum 1. Januar 2008 wirksam werden.
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2. Baumaßnahmen
a) Das Amt Föhr-Amrum und der Kreis sind sich einig, dass die vom Kreis auf dem
Grundstück des Schulzentrums Wyk durchgeführte, in der Anlage 2 bezeichnete
Baumaßnahme (Dachsanierung) zum Abschluss gebracht wird. Das Amt FöhrAmrum gestattet der Kreisbauverwaltung neben dem Betretungsrecht alle zur
Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Handlungen.
b) Die Kostentragungspflichten des Kreises und des Amtes Föhr-Amrum für die Baumaßnahmen richten sich nach der in § 2 Ziff. 3 getroffenen Regelung zur Zins- und
Tilgungserstattung sowie zur Darlehensübernahme durch das Amt Föhr-Amrum.
c) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die Baumaßnahmen zur
Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” nur unter der
Voraussetzung erfolgen, dass die hierfür aufzubringenden Investitionskosten anteilig zu 90 % aus dem über das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes
Schleswig-Holstein abzuwickelnden Investitionsprogramm “Zukunft, Bildung und
Betreuung (IZBB)” des Bundes getragen werden. Die Kostentragungspflichten des
Amtes Föhr-Amrum für den verbleibenden Anteil von 10 % der Investitionssumme
richten sich nach der in § 2 Ziff. 4 a) und b) getroffenen Regelung zur Darlehensaufnahme durch das Amt Föhr-Amrum sowie zur Zins- und Tilgungserstattung
durch den Kreis. Gleiches gilt für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahmen die im Rahmen des Investitionsprogramms (IZBB) bewilligte Investitionssumme übersteigen.
d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass auch die Baumaßnahmen
zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” (Um- und
Anbaumaßnahmen, Bau einer Mensa) durch die Kreisbauverwaltung durchgeführt
werden. § 2 Ziff. 2 a) Satz 2 gilt entsprechend.
3. Darlehen zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben gem. §§ 47 ff. SchulG
a) Der Kreis bleibt nach dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr auf das Amt Föhr-Amrum zum 1. Januar 2008 zunächst weiter Darlehensnehmer der Darlehen mit der Nr.:
8 - 19 - 30
8 - 19 - 31
8 - 19 - 32
8 - 19 - 33
b) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die unter § 2 Ziff. 3 a) genannten Darlehen in dem Umfang, in dem diese anteilig zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben (§§ 47 ff. SchulG) für das Schulzentrum Wyk bestehen, mit allen Rechten
und Pflichten zum 1. Januar 2008 auf das Amt Föhr-Amrum übergehen. Die Übertragung der Darlehen erfolgt durch Vertragsübernahme unter Zustimmung des jeweiligen
Darlehensgebers. Der Kreis erstattet dem Amt Föhr-Amrum die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2009.
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Für den Fall der Nichtzustimmung des jeweiligen Darlehensgebers ist das Amt FöhrAmrum verpflichtet, die dem Kreis aus den unter § 2 Ziff. 3 a) genannten Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen, die anteilig für die Verwendung der Darlehen
zur Erfüllung der Schulträgeraufgaben (§§ 47 ff. SchulG) für das Schulzentrum Wyk anfallen, ab dem 1. August 2009 bis zur vollständigen Tilgung aller Darlehen vollumfänglich zu 100 % zu erstatten. Die Erstattungszahlungen erfolgen zweimal jährlich jeweils
nachträglich zum 31. Juli und zum 31. Dezember. Dem Amt Föhr-Amrum bleibt es unbenommen, nach Möglichkeit einzelne oder alle Darlehensanteile gegenüber dem Darlehensgeber vorzeitig vor Laufzeitende abzulösen. Hierdurch entstehende Mehrkosten
trägt das Amt Föhr-Amrum.
c) Der Kreis bleibt nach dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr auf das Amt Föhr-Amrum zum 1. Januar 2008 zunächst auch weiter Darlehensnehmer der Darlehen mit der Nr.:
1 - 3 - 35
1 - 3 - 35a
1 - 3 - 35b
1 - 3 - 35c
1 - 3 - 35d
d) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass die unter § 2 Ziff. 3 c) genannten Darlehen vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar
2008 auf das Amt Föhr-Amrum übergehen. Die Übertragung der Darlehen erfolgt
durch Vertragsübernahme unter Zustimmung des Darlehensgebers. Der Kreis erstattet dem Amt Föhr-Amrum die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vom
01.01.2008 bis zum 31.07.2009 anteilig zu 46,5 %.
Für den Fall der Nichtzustimmung des Darlehensgebers, ist das Amt Föhr-Amrum
verpflichtet, die dem Kreis aus den unter § 2 Ziff. 3 c) genannten Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen ab dem 1. August 2009 bis zur vollständigen
Tilgung aller Darlehen vollumfänglich zu 100 % zu erstatten. § 2 Ziff. 3 b) Sätze 5
bis 7 gelten entsprechend.
e) Für den Fall, dass das Amt Föhr-Amrum oder dessen Rechtsnachfolger das in § 2
Ziff. 1 a) genannte Grundstück oder Teile davon einschließlich seiner baulichen Anlagen vor Ablauf des Jahres 2021 veräußert, ist der Kreis in einem Umfang von
46,5 % an dem Verkaufserlös zu beteiligen. Dies betrifft nur die baulichen Anlagen,
Inventar etc. zum Zeitpunkt der Übergabe an das Amt Föhr-Amrum. Alle danach getätigten Investitionen des Amtes Föhr-Amrum werden im Vorwege abgezogen. Das
Amt Föhr-Amrum verpflichtet sich, die Trägerschaft für das Gymnasium Insel Föhr
nur an einen neuen Schulträger zu übertragen, wenn dieser auch in die Pflicht des
Amtes Föhr-Amrum oder dessen Rechtsnachfolger aus Satz 1 eintritt. Andernfalls
hat das Amt Föhr-Amrum oder im Fall einer Amtsauflösung haben seine Mitglieder
bzw. deren Rechtsnachfolger für den Veräußerungsfall aus Satz 1 dem Kreis Geldersatz zu leisten. Der Umfang der Ersatzleistung bemisst sich auf 46,5 % an dem
durch den neuen Schulträger erzielten Verkaufserlös.
Der Umfang der vorgenannten Erlösauskehrung bzw. der Ersatzleistung ist um den
Bestand der unter § 2 Ziff. 3 a) und c) genannten Darlehen zum Stichtag
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des 1. August 2009 zu reduzieren. Dieses gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Veräußerungsfalles. Tritt der Veräußerungsfall schon vor dem 1. August 2009 ein, wird die
Erlösauskehrung bzw. Ersatzleistung an den Kreis erst zu diesem Stichtag fällig.
f)
Die Pflichten des Amtes Föhr-Amrum aus § 2 Ziff. 3 a) bis e) bestehen unabhängig
von dessen Eigenschaft als Schulträger der Realschule mit Hauptschulteil und/oder
des Gymnasiums Insel Föhr in Wyk auf Föhr. Mit seiner Auflösung gehen diese
Pflichten auf seine Verbandsmitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger über.
g) In der Anlage 3 zu diesem Vertrag befindet sich eine Übersicht zu den vorgenannten, vom Kreis für das Schulzentrum Wyk aufgenommenen Darlehen (Stand:
01.01.2007).
4. Darlehen zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als Ganztagsschule
a) Die Kosten der Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” (Um- und Anbaumaßnahmen, Bau einer Mensa) werden durch das Amt FöhrAmrum getragen. Vor dem Hintergrund der alleinigen Trägerschaft des Amtes FöhrAmrum für das Schulzentrum Wyk ab dem 1. Januar 2008 nimmt der Kreis auch
keine Darlehen mehr im laufenden Jahr 2007 für das Schulzentrum auf. Der Kreis
und das Amt Föhr-Amrum sind sich deshalb einig, dass die Förderung aus dem über das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein abzuwickelnden Investitionsprogramm “Zukunft, Bildung und Betreuung (IZBB)” des Bundes vollumfänglich dem Amt Föhr-Amrum zur Verfügung steht.
b) Der Kreis ist lediglich verpflichtet, die von dem Amt Föhr-Amrum aus den zur Gestaltung des Schulzentrums Wyk als eine “Offene Ganztagsschule” noch im laufenden Jahr 2007 aufgenommenen Darlehen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen
für den Zeitraum ab der Vertragsunterzeichnung bis zum 31. Dezember
2007 anteilig zu 46,5 % zu erstatten.
Die Erstattungspflicht des Kreises ist dabei gem. § 2 Ziff. 2 c) Satz 2 und 3 auf die
Zins- und Tilgungsleistungen für diejenigen Darlehen bzw. Darlehensanteile beschränkt, die der Finanzierung des nicht aus dem Investitionsprogramm (IZBB)
getragenen Eigenanteils von 10 % der Investitionssumme dienen.
5. Dauerschuldverhältnisse
a) Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum sind sich einig, dass sämtliche Dauerschuldverhältnisse, deren Vertragspartner der Kreis als Schulträger des Gymnasiums Insel Föhr ist, mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 2008 auf das Amt FöhrAmrum übergehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht ein Miet- und Installationsvertrag über Telekommunikationsanlagen mit der Deutschen Telekom AG
gemäß Anlage 4.
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b) Die Übertragung der Dauerschuldverhältnisse erfolgt durch Vertrag zwischen dem
Kreis und dem Amt Föhr-Amrum unter Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Für den Fall der Nichtzustimmung des anderen Vertragspartners, hat das
Amt Föhr-Amrum dem Kreis die aufgrund des Dauerschuldverhältnisses weiter zu
leistenden Entgeltzahlungen zu erstatten.
6. Personal
Mit dem Übergang der Schulträgerschaft für das Gymnasium Insel Föhr tritt das Amt Föhr-Amrum
zum 01. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten des Kreises aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen mit dem Schulverwaltungs- und Hauspersonal ein. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses besteht ein Arbeitsverhältnis mit Frau Paula Petersen (TVÖD Gruppe 5). Dies
geschieht im Rahmen der Personalgestellung (§ 4 TVÖD), wobei die erworbenen tarifrechtlichen
Ansprüche unter Wahrung des Besitzstandes erhalten bleiben.
7. Kosten des Vertrages
Soweit eine Kostenbefreiung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG nicht besteht, trägt das
Amt Föhr-Amrum die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung.
§3
Der Vertrag ist durch den Kreis und das Amt Föhr-Amrum bekannt zu machen. Er wird nach
beiderseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein wirksam.
§4
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte ein
wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Der Kreis und das Amt Föhr-Amrum verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder
fehlenden Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am
nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder das
Fehlen dieser Bestimmung gekannt hätten.
(2)
Der Kreis verpflichtet sich zu einer Nach- bzw. Neuverhandlung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, wenn im Rahmen der Übertragung der Trägerschaft des Kreises an der Friedrich-Paulsen-Schule in Niebüll und dem Nordseegymnasium St. Peter von hier im Vertrag getroffenen, in der Sache vergleichbaren Regelungen zugunsten des jeweils neuen Schulträgers
abgewichen wird. Gleiches gilt für den Fall einer von Gesetzes wegen erfolgenden Übertragung der Trägerschaft des Kreises an den vorgenannten Schulen auf einen neuen Schulträger.
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(3)
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Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben
bzw. außer Kraft gesetzt werden.
Beschlüsse zum vorliegenden Vertrag
Kreis Nordfriesland
gez.
Dieter Harrsen
Kreistag am: 29.06.2007
Amt Föhr-Amrum
gez.
Renate Gehrmann
Amtsausschuss am: 13.06.2007
Hinweis: Dieser Vertrag wurde am 6.9.2007 vom Ministerium für Bildung und Frauen des Landes
Schleswig-Holstein genehmigt. Das Schreiben des Ministeriums kann nach vorheriger Terminvereinbarung im Kreishaus bei Frau Jensen, Tel. 04841/67-142, eingesehen werden.
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I. BEKANNTMACHUNG
1. Änderungssatzung zur
Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung
eines Beirates für Seniorinnen und Senioren
(Kreisseniorenbeirat - KSB -)
Aufgrund der §§ 4 und 42 a) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung vom
30.05.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises
Nordfriesland vom 18. April folgende Änderungssatzung zur „Satzung des Kreises Nordfriesland über
die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren“ erlassen:
§1
Die Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren“ wird in folgenden Punkten geändert:
1.) § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
“Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall ihr/e sein/e Vertreter/in oder ein im Einzelfall vom KSB benanntes Mitglied kann – nach vorheriger Beschlussfassung zum Thema
im Beirat – an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse des Kreistages in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen, Anträge stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Ausschüsse oder die Landrätin/ den Landrat abgeben.“
2.) § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden nach ihrer Benennung durch die kommunalen Seniorenbeiräte durch den Kreistag des Kreises Nordfriesland in den KSB gewählt.
3.) § 4 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit des Kreistages aus dem KSB aus, wählt der
Kreistag auf Vorschlag der kommunalen Seniorenbeiräte im Kreis Nordfriesland für die
restliche Dauer der Wahlzeit ein neues Mitglied.
4.) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner Berufung durch die Landrätin / den Landrat
oder“ ersatzlos gestrichen.
§ 2 Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt zum 1. Juni 2008 in Kraft.
Husum, den 30. Mai 2008
gez.
Dieter Harrsen
-Landrat-
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II. VERÖFFENTLICHUNG
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Bildung eines Beirates für
Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB -) wird hiermit veröffentlicht. Die Satzung kann
in der Kreisverwaltung in Husum, Marktstraße 6, Zimmer 314, eingesehen werden.
Husum, den 30. Mai 2008
gez.
Dieter Harrsen
-Landrat-
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Der Kreispräsident
des Kreises Nordfriesland
Amtsblatt Kreis Nordfriesland
Husum, 25. Juni 2008
Damen und Herren Kreistagsabgeordnete
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der am
Freitag, dem 11. Juli 2008, um 9.30 Uhr
im Kreistagssitzungssaal Nordfriesland
stattfindenden 2. öffentlichen Sitzung des Kreistages lade ich Sie hiermit ein.
Tagesordnung
1
Einwohnerfragestunde
2
Anfragen
3
Feststellung der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages am 12. Juni 2008
4
Beratung und Beschlussfassung über Gremienbesetzungen sowie die Umbesetzung von Ausschüssen, Beiräten pp.
Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl
5
Wahl der Vertrauensleute für die Wahl der Schöffen
Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl
6
Wahl der Mitglieder des Kreisseniorenbeirates
Berichterstatter: Kreispräsident Albert Pahl
7
Beratung und Beschlussfassung über die Auswahl der / des Kreisbeauftragten für Menschen mit
Behinderung
Berichterstatter: Jörg F. v. Sobbe, Vorsitzender des Hauptausschusses
8
Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kreiswahl vom 25. Mai 2005
Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen
9
Kenntnisnahme von dem Bericht der Verwaltung über die Umsetzung der Frauenförderpläne für
die Jahre 2006 und 2007
Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen
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Amtsblatt Kreis Nordfriesland
10 Beratung und Beschlussfassung über die Anhörung des Kreises zur Vereinigung der Stadt Westerland und der Gemeinde Sylt-Ost zum 1.1.2009
Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen
11 Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung der Satzung der Stiftung
Nordfriesische Halligen
Berichterstatter: Landrat Dieter Harrsen
12 Beratung und Beschlussfassung über eine Empfehlung an den Landrat zur Rettungsmittelvorhaltung auf Eiderstedt
Berichterstatterin: Britta Lenz, Vorsitzende des Gesundheitsausschusses
13 Beratung und Beschlussfassung über eine Kooperation mit der Polizei zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Kreis sowie Anschaffung und Betrieb einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage
Berichterstatter: Jörg F. v. Sobbe, Vorsitzender des Hauptausschusses
14 Beratung und Beschlussfassung über die Schulträgerschaft des Nordseegymnasiums St. PeterOrding
Berichterstatterin: Antje Bartels, Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses
15 Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme des Kreises Nordfriesland zur geplanten weiteren Ablagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Nordsee (bei Tonne
“E3”)
Berichterstatter: Tim Hanke, Vorsitzender des Umweltausschusses
16 Beratung und Beschlussfassung über die Erarbeitung eines neuen Haushaltskonsolidierungsprogammes durch die Verwaltung und den Finanzausschuss
Antragsteller: CDU-Fraktion
nicht öffentlich
17 Beratung und Beschlussfassung über Grundstücksangelegenheiten
Berichterstatter: Hans-Jürgen Fröhlich, Vorsitzender des Finanz- und Bauausschusses
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Albert Pahl
Kreispräsident
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Amtliche Bekanntmachung
des Zweckverbandes Nord-Ostsee Sparkasse
Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee Sparkasse ist zu ihrer
12., konstituierenden Sitzung am
Freitag, 18. Juli 2008 – 15:30 Uhr
in die Nord-Ostsee Sparkasse, Holm 4/ Rathausstr. 17, 24937 Flensburg
einberufen.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung des ältesten Mitgliedes
3. Grundsatzbeschluss zur künftigen Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters
4. Wahl und Verpflichtung des Verbandsvorstehers sowie Ernennung zum Ehrenbeamten mit
Vereidigung durch das älteste Mitglied
5. Berufung und Verpflichtung der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung
6. Wahl der Stellvertreter des Verbandsvorstehers sowie Ernennung zu Ehrenbeamten mit Vereidigung
7. Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Nord-Ostsee Sparkasse
8. Verschiedenes
gez. Landrat von Gerlach
- Verbandsvorsteher -
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Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse in der
Fassung vom 20. Mai 2003
Aufgrund des § 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse wird die Satzung des
Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse durch Beschluss der Verbandsversammlung vom
24. Juni 2008 mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
30. Juni 2008 wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Städte Friedrichstadt“ ersetzt durch die Worte „Städte
Flensburg, Friedrichstadt“.
2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er hat seinen Sitz in Schleswig, Husum und Flensburg.“
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Haftung des Zweckverbandes nach Absatz 1 teilen sich die Verbandsmitglieder untereinander
nach folgendem Verteilungsschlüssel:
1. der Kreis Nordfriesland zu 20,30 %,
2. der Kreis Schleswig-Flensburg zu 33,98 %,
3. die Stadt Friedrichstadt zu 2,03 %,
4. die Stadt Husum zu 8,62 %,
5. die Stadt Schleswig zu 7,46 %,
6. die Stadt Tönning zu 1,95 %,
7. die Stadt Westerland zu 6,05 % und
8. der Zweckverband Sparkasse Garding/St. Peter-Ording zu 2,49 % sowie
9. die Stadt Flensburg zu 17,12 %.“
4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse besteht aus den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg, der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Flensburg, den Bürgermeisterinnen
oder den Bürgermeistern der Städte Friedrichstadt, Husum, Schleswig, Tönning und Westerland
und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse Garding/St. Peter-Ording.“
5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Der Verbandsversammlung gehören 39 weitere Mitglieder an, von denen entsenden
1. der Kreis Nordfriesland 9 Mitglieder,
2. der Kreis Schleswig-Flensburg 15 Mitglieder,
3. die Stadt Husum 3 Mitglieder,
4. die Stadt Schleswig 3 Mitglieder,
5. die Stadt Westerland 2 Mitglieder und
6. die Stadt Flensburg 7 Mitglieder.“
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6. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
7. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Aus der Mitte der Verbandsversammlung wird für die Wahl der Verbandsvorsteherin oder des
Verbandsvorstehers abwechselnd die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
und des Kreises Nordfriesland, beginnend mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises
Schleswig-Flensburg, vorgeschlagen. Für die Wahl der ersten Stellvertreterin oder des ersten
Stellvertreters der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird jeweils die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Flensburg vorgeschlagen. Für die Wahl der
zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters der Verbandsvorsteherin
oder des Verbandsvorstehers wird abwechselnd die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland und die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, beginnend mit der
Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland, vorgeschlagen.“
8. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„die Wahl der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse; bei der Wahl
haben das ausschließliche Vorschlagsrecht
1. der Kreis Nordfriesland für 3 Mitglieder,
2. der Kreis Schleswig-Flensburg für 4 Mitglieder,
3. die Stadt Flensburg für 3 Mitglieder,
4. die Stadt Husum für 1 Mitglied,
5. die Stadt Schleswig für 1 Mitglied,
6. die Stadt Westerland für 1 Mitglied sowie
7. die Stadt Friedrichstadt, die Stadt Tönning und der Zweckverband Sparkasse Garding/St. PeterOrding für 1 Mitglied, dessen Besetzung in einem zwischen der Stadt Friedrichstadt, der Stadt
Tönning und dem Zweckverband Sparkasse Garding/St. Peter-Ording festzulegenden Turnus
nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Verwaltungsrates wechselt,
des Verwaltungsrates der Sparkasse; auf diese wird die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geborenes Mitglied des Verwaltungsrates angerechnet;“
9. In § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „28“, in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 die Zahl
„10“ durch die Zahl „9“ und in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 die Zahl „22“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
10. In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteherin oder dem zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteher wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, die der hälftigen Aufwandsentschädigung
entspricht, die die erste stellvertretende Verbandsvorsteherin oder der erste stellvertretende Verbandsvorsteher erhält.“
11. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und mit dem Siegel des Zweckverbandes zu versehen“
gestrichen.
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12. § 17 wird wie folgt geändert:
„Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Abdruck in dem Amtsblatt für den Kreis
Nordfriesland, dem Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg, dem Flensburger Tageblatt und
der Flensborg Avis.“
13. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Schleswig, den 30. Juni 2008
Zweckverband Nord-Ostsee-Sparkasse
gez.
Landrat Bogislav-Tessen von Gerlach
Verbandsvorsteher
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Satzung zur Änderung der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung
Aufgrund des § 40 der Satzung der Nord-Ostsee-Sparkasse in Verbindung mit den §§ 3 und 5 Abs. 2
Nr. 2 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (SpG) hat die Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Nord-Ostsee-Sparkasse in ihrer Sitzung am 24. Juni 2008 nach Anhörung des
Verwaltungsrates der Nord-Ostsee-Sparkasse die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung
der Nord-Ostsee-Sparkasse beschlossen:
1. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Wahl als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates wird die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers vorgeschlagen. Für die Wahl als zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates wird die zweite Stellvertreterin
oder der zweite Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers vorgeschlagen.“
2. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses werden die erste Stellvertreterin oder
der erste Stellvertreter der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden, die oder der auch gleichzeitig
erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Kreditausschusses
sein wird, und die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden, die oder der auch gleichzeitig zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der
oder des Vorsitzenden des Kreditausschusses sein wird, vorgeschlagen.“
3. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied des
Vorstandes zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Die ständige Präsenz der Vorstandsmitglieder an den Standorten der Hauptstellen mit entsprechenden Arbeitsschwerpunkten wird gewährleistet.“
4. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Genehmigt durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
– AZ IV 309 - 164.280.1 S-37 – am 30. Juni 2008.
Schleswig, den 30. Juni 2008
Zweckverband Nord-Ostsee-Sparkasse
gez.
Landrat Bogislav-Tessen von Gerlach
Verbandsvorsteher
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