Zwischenverdienst

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Zwischenverdienst
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Berner Wirtschaft
Economie bernoise
Zwischenverdienst
Die Beschäftigung «im Zwischenverdienst (ZV)» ist eine Übergangslösung. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn
dadurch die Arbeitsmarktattraktivität der Stellensuchenden verbessert wird. Die Beschäftigung «im ZV» muss
dazu beitragen, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Wird diese Zielsetzung nicht erreicht, suchen die
RAV im Kanton Bern – zusammen mit den stellensuchenden Personen sowie den involvierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern – nach alternativen Lösungen.
Informationen für Stellensuchende
Nehmen Sie eine Arbeit an und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als die Arbeitslosenentschädigung, so nennt man dieses Einkommen «Zwischenverdienst». Zusätzlich zum ZV erhalten Sie während einer
bestimmten Dauer eine Kompensationszahlung.
Ihre Vor- und Nachteile bei einer Beschäftigung «im Zwischenverdienst»
Vorteile
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Es ist leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu
finden.
Sie erhalten Ihre beruflichen Fähigkeiten
und erwerben neue Kenntnisse. Sie sammeln zusätzliche Berufserfahrung und
können wertvolle Kontakte knüpfen.
Sie verbessern Ihr aktuelles Einkommen,
da der ZV und die Kompensationszahlung
zusammen immer höher sind als die Arbeitslosenentschädigung.
Neu erarbeitete Beitragszeit kann zu einer
neuen Rahmenfrist berechtigen.
Nachteile
 Ein längerfristiger ZV kann Ihre Arbeitsmarktfähigkeit in Bezug auf eine dauerhafte Wiedereingliederung mindern.
 Ihre Möglichkeiten zur Stellensuche sind
eingeschränkt.
 Mittelfristig sinken die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, da bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes einer
Folgerahmenfrist die Kompensationszahlungen nicht berücksichtigt werden.
 Es entstehen Lücken in Ihrer Beruflichen
Vorsorge, da mit den BVG-Beiträgen nur
die Risiken «Invalidität» und «Tod», nicht
aber das Alterssparen versichert sind
Ihre Pflichten bei einer Beschäftigung «im Zwischenverdienst»
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Sie melden die Beschäftigung «im ZV» Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater und deklarieren sie mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» bei der Arbeitslosenkasse.
Sie bemühen sich während dem ZV nachweislich um eine Dauerstelle und nehmen die Beratungstermine wahr.
Sie beenden Ihre Beschäftigung «im ZV» für eine zumutbare Dauerstelle.
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Ihre Pflichten, wenn Sie Mitarbeitende «im Zwischenverdienst» beschäftigen
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Sie schliessen mit Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag nach
Art. 319ff OR ab.
Sie entschädigen Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter «im ZV» zu orts- und berufsüblichen Konditionen.
Sie reichen das Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst» jeweils Ende Monat bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein. Vor Erhalt dieses Formulars zahlt die Arbeitslosenkasse keine Leistungen an Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter «im Zwischenverdienst». Das Formular erhalten
Sie auf «www.treffpunkt-arbeit.ch > Formulare > Für Arbeitgeber», bei den RAV oder der Arbeitslosenkasse.
Sie ermöglichen Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter «im ZV», Termine für Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.
www.treffpunkt-arbeit.ch / www.be.ch/rav
11.2013