Bewertung der Umsetzung der tierseuchenrechtlichen

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Bewertung der Umsetzung der tierseuchenrechtlichen
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt
GD(SANCO)/8149/2006 – MR Endgültig
ENDGÜLTIGE FASSUNG
BERICHT ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN
DEUTSCHLAND
4. - 15. SEPTEMBER 2006
BEWERTUNG DER UMSETZUNG DER TIERSEUCHENRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN DER EU FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN
HANDEL MIT LEBENDEN TIEREN
Fehler im Berichtentwurf wurden berichtigt. Klärende Ausführungen der deutschen
Behörden sind als Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des
Berichts eingefügt.
21/03/07 - 51876
TABLE OF CONTENTS
ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE ...................................................................... 3
1.
EINFÜHRUNG ........................................................................................................... 4
2.
ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS ................................................................. 4
3.
RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH ................................ 5
4.
HINTERGRUND ........................................................................................................ 5
5.
ERGEBNIS DES INSPEKTIONSBESUCHS ............................................................ 5
5.1. Rechtsvorschriften............................................................................................. 5
5.2. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden.......................................... 6
5.3. Viehseuchenrechtliche Anforderungen ............................................................. 8
5.4. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen ................ 9
5.5. Kontrollen von Sammelstellen, Viehhändlern, Aufenthaltsorten und
Tiertransportunternehmen ............................................................................... 13
5.6. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren.......... 16
5.7. Verschiedenes.................................................................................................. 19
6.
SCHLUSSFOLGERUNGEN .................................................................................... 20
6.1. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden........................................ 20
6.2. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen .............. 20
6.3. Kontrollen
in
Sammelstellen,
Viehhandelsunternehmen,
Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen ............................................ 21
6.4. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren.......... 22
6.5. Verschiedenes.................................................................................................. 23
7.
SCHLUSSBESPRECHUNG..................................................................................... 23
8.
EMPFEHLUNGEN
AN
DIE
ZUSTÄNDIGEN
BEHÖRDEN
DEUTSCHLANDS ................................................................................................... 23
ANHANG.......................................................................................................................... 25
2
ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE
BMELV
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
BVL
Bundesamt Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
EU
Europäische Union
FVO
Lebensmittel- und Veterinäramt
HACCP
Hazard Analysis of Critical Control Points
HI-Tier
Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere
IBR
Infektiöse bovine Rhinotracheitis
StMLF
Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
3
1.
EINFÜHRUNG
Der Inspektionsbesuch fand vom 4. bis 15. September in Deutschland statt. Dem
Inspektionsteam gehörten 2 Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramtes an.
Der Besuch war Teil des Inspektionsprogramms des Amtes.
Das Inspektionsteam wurde während des gesamten Besuches von einem Vertreter
der zentralen zuständigen Behörde, dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), in den besuchten Bundesländern
jeweils von einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde und zeitweise von
einem Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) begleitet.
Am 4. September fand eine Eingangsbesprechung mit Vertretern von BMELV,
BVL sowie der zuständigen Behörden der besuchten Länder statt. Bei dieser
Besprechung bestätigte das Inspektionsteam den Zweck und die Route des
Inspektionsbesuchs und ersuchte um zusätzliche Informationen, um die Inspektion
zufriedenstellend durchführen zu können.
2.
ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS
Zweck des Inspektionsbesuchs war die Bewertung der Maßnahmen und
Kontrollsysteme zur Umsetzung der Anforderungen der Ratsrichtlinien
64/432/EWG, 91/68/EWG, 90/426/EWG und 90/425/EWG1 für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und
Pferden.
Dazu wurden folgende Einrichtungen besucht:
BESUCHTE EINRICHTUNGEN
Bund
Länder
Bemerkungen
Eingangs- und Schlussbesprechung
Treffen und Gespräche beim Besuch von
Einrichtungen in folgenden
Bundesländern:
- Mecklenburg-Vorpommern
- Schleswig-Holstein
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Sachsen
- Thüringen
Zwischengeschaltete
Verwaltungsebene
(Regierungsbezirke)
Kreisveterinärämter;
mit
der
Kennzeichnung von Viehbeständen und
Pferden beauftragte Einrichtungen.
Rinder-, Schweine-, Schafs-, Ziegen oder
Pferdehaltungsbetriebe mit Beteiligung am
innergemeinschaftlichen Handel.
√
6
Zuständige
Behörden
1
Bezirksebene
√
Kreisebene
√
Landwirtschaftliche Betriebe
7
Angaben zu den im Bericht genannten EU-Rechtsvorschriften finden sich im Anhang.
4
3.
BESUCHTE EINRICHTUNGEN
Schlachthöfe
5
Sammelzentren
Aufenthaltsorte
Viehhandelsunternehmen
Tiertransportunternehmen
4
1
4
1
Bemerkungen
4 Schlachthöfe mit Zulassung für Rinder,
Schweine oder Schafe und Ziegen. 1 für
die
Schlachtung
von
Schweinen
registrierter Schlachthof.
Die meisten Unternehmen waren auch als
Sammelstellen zugelassen, als Viehhändler
registriert oder hatten eine Genehmigung
für den Tiertransport.
RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH
Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch waren die allgemeinen Bestimmungen
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vor allem Artikel 45 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
4.
HINTERGRUND
In den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 90/426/EWG des Rates sind die
viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten Tieren geregelt.
Nach der Richtlinie 90/425/EWG des Rates müssen die Mitgliedstaaten
Kontrollsysteme einrichten, um die Durchführung der im innergemeinschaftlichen
Handel vorgeschriebenen veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen
gewährleisten zu können.
Durch den Umfang des innergemeinschaftlichen Handels zwischen
Mitgliedstaaten besteht die Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen.
den
Bei früheren Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts in den
Mitgliedstaaten wurden zudem Mängel bei den Systemen zur Kontrolle der
viehseuchenrechtlichen Anforderungen im innergemeinschaftlichen Handel
festgestellt. Die Berichte über diese Inspektionsbesuche können abgerufen werden
unter der Internetadresse:
http://europa.eu.int/comm/food/fvo/index_en.htm
Bei verschiedenen Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes
wurden zwar bestimmte Aspekte des innergemeinschaftlichen Handels geprüft, die
Kontrollsysteme als Ganzes wurden jedoch noch nicht bewertet.
5.
ERGEBNIS DES INSPEKTIONSBESUCHS
5.1.
Rechtsvorschriften
Die für den Inspektionsgegenstand einschlägigen bundesdeutschen
Rechtsvorschriften sind die Binnenmarket-Tierseuchenschutzverordnung,
die Viehverkehrsverordnung und die Fleischhygieneverordnung.
5
5.2.
Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden
5.2.1.
Benennung der zuständigen Behörden und operationelle Kriterien
Die EU-Rechtsvorschriften wurden auf Bundesebene in nationales Recht
umgesetzt. Für die Anwendung des nationalen Rechts sind die Bundesländer
zuständig.
Je nach Bundesland werden Sammelstellen, Aufenthaltsorte und
Viehhändler gemäß der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom
zuständigen Ministerium, der Bezirksregierung/den Regierungspräsidien
oder den zuständigen unteren Verwaltungsbehörden zugelassen. Andere
Aufgaben wie die Registrierung von Viehhaltungsbetrieben und die
Zulassung von Transportunternehmen gemäß der Viehverkehrsverordnung
werden von der zuständigen Kreisbehörde bzw. unteren Verwaltungsbehörde
wahrgenommen. Amtliche Kontrollen in den Betrieben werden
hauptsächlich von den zuständigen Kreisbehörden durchgeführt.
Die
Zuständigkeiten
für
die
TierkennzeichnungsTierregistrierungssysteme sind wie folgt aufgeteilt:
und
• Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
betreibt auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern
als technischer Dienstleister im Auftrag der Veterinärverwaltungen der
Länder das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Die Inhalte werden von den
Veterinärverwaltungen der Länder in Absprache mit BMELV festgelegt.
Die Umsetzung der festgelegten Inhalte erfolgt dann durch den
Datenbankbetreiber;
• die Ausgabe von Ohrmarken für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
sowie bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen
Datenbank wurde landesspezifisch an beauftragte Stellen übertragen;
• die Registrierung von Pferden und die Ausstellung der Pferdepässe wurde
landesspezifisch anerkannten Pferdesport- oder Pferdezuchtverbänden
übertragen.
Bemerkungen:
¾ In einem Fall wurde festgestellt, dass die Unabhängigkeit der
Kontrollaufgaben nicht gewährleistet war: Der ernannte private
Tierarzt nahm amtliche Proben für die Untersuchung seines eigenen
Viehbestands auf Rinderbrucellose und infektiöse bovine
Rhinotracheitis (IBR).
5.2.2.
Schulung
2004 und 2005 fanden Schulungen der Amtstierärzte über die Benutzung der
Datenbank TRACES statt.
6
Bemerkungen:
¾ Einige Amtstierärzte, mit denen während des Inspektionsbesuchs
gesprochen wurde und die für den innergemeinschaftlichen Handel
Gesundheitsbescheinigungen für lebende Tiere ausstellen, hatten
keine TRACES-Schulung besucht.
¾ Bei der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen wurden
zahlreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt (nähere Einzelheiten in
Abschnitt 5.6.2.). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass
Schulungen über die Grundsätze der Ausstellung von
Gesundheitsbescheinigungen organisiert worden waren.
5.2.3. Amtliche Kontrollen
Veterinärdienststellen
und
Informationsfluss
innerhalb
der
In den meisten der besuchten Länder gibt es keine internen Prüfungen, wie
sie nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
vorgeschrieben sind. In einem der besuchten Länder war jedoch gerade ein
Qualitätsmanagementsystem für amtliche Kontrollen angenommen worden,
das akkreditiert werden soll.
Die zuständigen Kreisbehörden haben Checklisten für Routinekontrollen in
Betrieben, Sammelstellen, bei Viehhändlern und bei Transportunternehmen
ausgearbeitet.
Alle besuchten Länder haben ein System, mit dem die Amtstiersärzte
rechtzeitig über Transportbeschränkungen für lebende Tiere in Deutschland
und anderen Mitgliedstaaten unterrichtet werden.
Es gibt ein Verfahren für den Informationsfluss bei Beschwerden wegen
Verstoß
gegen
die
einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften
im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren. Beispiele für
Beschwerden wurden in allen besuchten Ländern vorgelegt.
Bemerkungen:
¾ Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Amtstierärzte
beaufsichtigt werden, die Nämlichkeitskontrollen und körperliche
Kontrollen vor dem Transport oder nichtdiskriminierende Kontrollen
der Tiere und Dokumentenkontrollen der Bescheinigungen am
Bestimmungsort durchführen.
¾ Die Tierärzte, die vor dem Transport von Tieren in andere
Mitgliedstaaten oder bei deren Eintreffen aus anderen Mitgliedstaaten
Routinekontrollen durchführen, verfügten nicht über umfassende
Anweisungen oder Leitlinien.
¾ Die zuständigen Kreisbehörden verwendeten unterschiedliche
Checklisten für Routinekontrollen. Diese Checklisten enthielten nicht
immer alle wichtigen Kontrollpunkte, beispielsweise die Kontrolle
von
Betriebsregistern
oder
von
veterinärmedizinischen
Aufzeichnungen.
7
¾ Die Berichte über Kontrollen in Betrieben und Sammelstellen, bei
Viehhändlern und Transportunternehmen entsprachen nicht immer
der aktuellen Situation, und die betroffenen Unternehmer erhielten oft
keine Kopie der Berichte, auch nicht bei Verstößen.
¾ Bei Verstößen unternahm die zuständige Kreisbehörde nicht immer
Schritte zur Behebung der Mängel.
¾ In einigen Fällen befolgte die zuständige Kreisbehörde nicht das
Verfahren
zur
Information
bei
Beschwerden
im
innergemeinschaftlichen Handel:
ƒ Im Jahre 2005 wurden zwischen Woche 43 und 45 Pferde illegal
aus einem Mitgliedstaat eingeführt, was von der zuständigen
Behörde nur mit dem Besitzer bilateral geklärt wurde. Obwohl
der Besitzer Staatsbürger des ausführenden Mitgliedstaats war
und auch Niederlassungen in Deutschland besaß, konnte nicht
nachgewiesen werden, dass die zuständige Kreis- oder
Bundesbehörde die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats
verständigt hatte.
ƒ Aus einem anderen Mitgliedstaat waren 2005 Schweine mit nicht
vorschriftsmäßigen Gesundheitsbescheinigungen eingetroffen,
was von der zuständigen Kreisbehörde direkt mit der zuständigen
lokalen Behörde dieses Mitgliedstaats verhandelt wurde. Es
wurde kein Nachweis darüber vorgelegt, dass die zuständige
Bundesbehörde die zentrale zuständige Behörde dieses
Mitgliedstaats informiert hatte. Ähnliche Unregelmäßigkeiten
gibt es auch jetzt noch, und es wird nichts dagegen unternommen.
¾ Bei der Abschlussbesprechung legten die zuständigen Behörden von
zwei besuchten Ländern ausführliche Leitlinien vor, die den
zuständigen Kreisbehörden dazu dienen sollen, bei Eintreffen und
Versand von Tieren im innergemeinschaftlichen Handel Kontrollen,
auch der Gesundheitsbescheinigungen, durchzuführen. In diesen
Leitlinien sind die Feststellungen des Inspektionsteams
berücksichtigt.
5.3.
Tierseuchenrechtliche Anforderungen
Mit den Entscheidungen 2003/467/EG und 93/52/EWG der Kommission
wird Deutschland offiziell frei von Rinderbrucellose, Rindertuberkulose,
enzootischer boviner Leukose und Brucella melitensis erklärt. Die
Seuchenfreiheit wird mit nationalen Programmen kontrolliert. Vieh wird bei
der amtlichen Fleischuntersuchung auf Tuberkulose untersucht.
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hat Deutschland ein
Programm für verbindliche Kontrollen der IBR aufgelegt, das mit der
Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, aufgehoben und ersetzt mit der
Entscheidung 2004/215/EG der Kommission, anerkannt wurde. In Bezug auf
Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates wurden mit der
Entscheidung 2001/618/EG der Kommission alle Regionen frei von der
Aujeszky-Krankheit erklärt. Beschränkungen gibt es derzeit regional
begrenzt wegen der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der
Blauzungen-Krankheit.
8
Bemerkungen
¾ In einer Sammelstelle, die auch als Aufenthaltsort zugelassen war,
gab es in denselben Räumlichkeiten noch einen registrierten
Viehhaltungsbetrieb; alles wurde von demselben Personal betreut. Es
wurde nicht auf biologische Sicherheit geachtet, und es gab keine
Verfahren für die Trennung der betrieblichen Aufgaben. Der
Gesundheitszustand der Tiere in Bezug auf IBR in dem
Viehhaltungsbetrieb war schlechter als der bei Vieh, das durch die
Sammelstelle oder den Aufenthaltsort geschleust wurde2.
¾ In einigen Rinderhaltungsbetrieben war der Gesundheitszustand der
Tiere in Bezug auf IBR nicht bekannt, weil nicht alle Untersuchungen
abgeschlossen worden waren, um als seuchenfrei anerkannt zu
werden. Es gab keine Unterlagen darüber, dass Tiere in
Mitgliedstaaten oder deren Regionen verbracht worden waren, die im
Sinne vom Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei von dieser
Krankheit waren.
¾ In einigen der besuchten Rinderhaltungsbetriebe war die Seuchenlage
in Bezug auf Brucellose und Leukose nicht bekannt, da zum
Zeitpunkt der geplanten Blutprobenahme kein Vieh eingestellt war.
Es gab Betriebe, in denen Rinder außer Milchkühen nur für einen
relativ kurzen Zeitraum eingestellt waren.
¾ Tierhalter, die ihre Tiere selbst transportierten und keine Zulassung
benötigten, missachteten häufig die Grundsätze der biologischen
Sicherheit. Einige nahmen sogar regelmäßig die Tiere ihrer Nachbarn
mit zu den Sammelstellen.
5.4.
Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen
Die
Viehverkehrsverordnung
regelt
die
Betriebsregistrierung,
Tierkennzeichnung und Transportkontrolle. Nähere Angaben zu den
Kennzeichnungssystemen bei den verschiedenen Tierarten finden sich in
folgenden Berichten:
ƒ Für Rinder in den
GD(SANCO)/7001/2004;
Berichten
GD(SANCO)/8546/2002
und
ƒ für Schafe und Ziegen im Bericht GD(SANCO)/8208/2006 und
ƒ für Schweine im Bericht GD(SANCO)/8308/2006.
5.4.1.
Registrierung von Betrieben
Je nach Land werden die Betriebe entweder durch die zuständige
Kreisbehörde oder damit beauftragte Einrichtungen registriert. Die
Informationen werden dann in die Datenbank HI-Tier eingegeben. Die
Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des
2
In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, der
Viehhaltungsbetrieb sei inzwischen als IBR-frei amtlich anerkannt.
9
Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
Bemerkungen:
¾ In allen besuchten Ländern gab es Systeme für die Registrierung von
Viehhaltungsbetrieben.
¾ Ein besuchter Schlachthof hatte Schweine von kleinen Betrieben
angenommen, die nicht registriert waren. Der Unternehmer
verständigte den Amtstierarzt, der weitere Ermittlungen anstellte.
5.4.2.
Bestandsregister
Tierhalter müssen ein aktuelles Bestandsregister führen, das die in der
Viehverkehrsverordnung festgelegten Einträge enthält.
Bemerkungen:
¾ Nach bundesdeutschem Recht müssen Tierhalter, die weniger als drei
Mutterschafe oder –ziegen halten, noch immer kein Bestandsregister
führen (näheres dazu im Bericht GD(SANCO)/8208/2006).
¾ Die
von
den
Betreibern
von
Sammelstellen
oder
Viehhandelsunternehmen geführten Bücher enthielten in der Regel
nicht alle vorgeschriebenen Informationen, wie etwa Angaben über
Herkunfts- oder Bestimmungsort.
¾ Das in dem besuchten Aufenthaltsort zu führende Kontrollbuch
enthielt nicht in jedem Fall alle in Ziffer A.4 von Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vorgeschriebenen Informationen wie
etwa Angaben zur Beendigung des Entladevorgangs oder zur Dauer
der Räumung bei Krankheitsfällen.
¾ Die Register in den besuchten Viehhaltungsbetrieben genügten im
Allgemeinen den Anforderungen, mit folgenden Ausnahmen:
ƒ Einige Bestandsregister enthielten keine Angaben über die
Bestimmung oder Herkunft;
ƒ in einem besuchten Betrieb stimmte das Datum des Eintreffens
von Rindern nicht mit dem im HI-Tier eingetragenen Datum
überein;
ƒ in einem Rinderhaltungsbetrieb waren
Ersatzmarken nicht im Register eingetragen.
5.4.3.
Angaben
über
Tierkennzeichnung
In allen besuchten Ländern gab es Systeme für die Kennzeichnung und
Registrierung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen.
10
Bemerkungen:
¾ In allen besuchten Betrieben behielten aus anderen Mitgliedstaaten
stammende Tiere ihre ursprünglichen Ohrmarken. Für Rinder werden
neue deutsche Pässe ausgestellt, und die zuständige Behörde erklärte,
sie gebe die alten Pässe über die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung an die betreffenden Mitgliedstaaten zurück.
¾ In einer besuchten Sammelstelle wurden Rinder übernommen, die
nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet
waren: zwei Tiere trugen jeweils nur eine Ohrmarke und bei einem
anderen Tier waren beide Ohrmarken unleserlich (Farbfleck auf der
Nummer). In der Sammelstelle befand sich auch ein Tier, das mit nur
einer Ohrmarke gekennzeichnet war und später zur Schlachtung zu
einem Schlachthof in der Nähe transportiert und dort auch
übernommen wurde.
¾ Angaben zum Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Pferde
(auch zur Zusammensetzung der Pferdepassnummer) konnten den
zuständigen Bezirks- und Kreisbehörden von den beauftragten
Einrichtungen nur auf Nachfrage vorgelegt werden.
¾ In einem Betrieb waren zur Zucht ausgesuchte Ferkel mit
Tätowierungen anstelle von Ohrmarken gekennzeichnet, was gegen
nationales Recht verstößt. Dem Besitzer war nicht bekannt, dass diese
Ferkel mit Ohrmarken zu kennzeichnen sind. Die zuständige
Bezirksbehörde teilte dem Inspektionsteam später mit, dass Schritte
zur Behebung des Mangels unternommen wurden.
¾ In einem Viehhandelsunternehmen fand das Inspektionsteam
zahlreiche Kennzeichnungsmarken für Schweine. Die zuständige
Kreisbehörde erklärte, die Kennzeichnungsmarken gehörten einer
anderen Sammelstelle und bestätigte, ihr sei der Verbleib der
Ohrmarken nicht bekannt gewesen.
¾ In einem besuchten Betrieb waren importierte Schafe übernommen
worden, deren Kennzeichnungsmarken nicht fälschungssicher waren.
Die Tiere wurden binnen einer Woche nach Eintreffen im Betrieb neu
gekennzeichnet, und eine Verbindung zwischen den Originalmarken
des Drittlands und der neuen Kennzeichnungsmarken wurde im
Bestandsregister eingetragen.
¾ In mehreren Schlachthöfen gab es Hinweise darauf, dass Tiere,
insbesondere Schafe, ohne Kennzeichnung zur Schlachtung
übernommen wurden, und dass ihr Fleisch genusstauglich erklärt
wurde. Diese Schafe stammten allerdings nicht aus anderen
Mitgliedstaaten.
5.4.4.
Transportkontrollen
In allen besuchten Ländern gibt es Systeme für Transportkontrollen. Bei
innerdeutschen Transporten muss bei Pferden ein Pferdepass, bei Rindern
ein Rinderpass und bei Schafen und Ziegen ein Begleitdokument beiliegen.
11
Der Transport von Schweinen muss bei Eintreffen innerhalb der nach
deutschem Recht vorgeschriebenen Fristen in der Datenbank HI-Tier
gemeldet werden. Dies gilt auch für Geburt, Verenden, Schlachtung,
Übernahme und Versand von Rindern.
Bemerkungen:
¾ Trotz einer Entschließung des Bundesrates vom 5. Mai 2003, wonach
auf Rinderpässe verzichtet werden kann, weil die zentrale Datenbank
als voll einsatzfähig gelten kann, bleibt der Pass Vorschrift (vgl.
Bericht GD(SANCO)/7001/2004).
¾ Mehrere Rinder konnten von und nach Sammelstellen transportiert
werden, obwohl sie keinen Rinderpass hatten, vor allem bei
Transporten, die nicht vom Besitzer durchgeführt wurden.
¾ Ein Rind wurde von einer Sammelstelle in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht. Das Tier war im Bestandsregister des
Händlers und nicht im Register der Sammelstelle registriert. Zudem
ging aus dem Bestandsregister vor, dass sich das Tier mehr als sechs
Tage beim Händler aufgehalten hatte.
¾ Bei Gegenkontrollen von Angaben in Rinderpässen und Einträgen in
der Datenbank HI-Tier stellte das Inspektionsteam fest, dass nicht alle
Transporte in der Datenbank gemeldet wurden (keine Meldung des
Verendens durch den letzten Halter) und daher dort auch nicht
eingetragen waren. Andererseits stellte das Inspektionsteam fest, dass
in einigen Fällen Meldungen bei der Datenbank HI-Tier nicht im Pass
eingetragen waren (z. B. Anschrift und Registriernummer von
Viehhändlern). Ähnliche Feststellungen werden auch im Bericht
GD(SANCO)/8546/2002 erwähnt.
¾ In mehreren geprüften Pferdepässen fehlten Einträge über Besitzer
und medizinische Behandlungen, was gegen Abschnitt I bzw. IX des
Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission verstößt.
Vor allem machten die Händler häufig keine Angaben über
Besitzverhältnisse.
¾ In einem Pferdepass war die Pferdekennzeichnung nicht vollständig,
was gegen Abschnitt III des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG
der Kommission verstößt (das Tier war auch nicht elektronisch
gekennzeichnet).
¾ Viehhändler hielten zur Schlachtung bestimmte Pferde ohne
Pferdepass. In einigen Fällen konnte die Identität der Pferde nicht mit
den dazugehörigen Pässen in Übereinstimmung gebracht werden.
¾ In den deutschen Pferdepässen ist zwar vermerkt, dass die Pässe bei
Verenden des Tieres an die ausstellende Behörde zurückzugeben sind,
oft wird dies jedoch unterlassen.
¾ Bei einem Besitzerwechsel werden Pferdepässe häufig nicht zur
Eintragung des neuen Besitzers an die ausstellenden Behörden bzw.
beauftragten Stellen übersandt, obwohl dies nach Kapitel I des
12
Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission und
Artikel 2 der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission
vorgeschrieben ist. Auf Nachfrage des Inspektionsteams konnten
mehrere Pferde, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet
worden waren, nur dank der Informationen früherer Besitzer
rückverfolgt werden. In einem Fall erklärte die zuständige
Bezirksbehörde, dass eines der betroffenen Pferde in Deutschland
geschlachtet worden war.
5.4.5.
Kontrollen der Tierkennzeichnung
In allen besuchten Ländern wird die Kennzeichnung von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen in Viehhaltungsbetrieben, auf Viehmärkten
und in Schlachthöfen kontrolliert. Über Kontrollen der Kennzeichnung von
Pferden wurden keine Informationen vorgelegt.
5.5.
Kontrollen von Sammelstellen, Viehhändlern, Aufenthaltsorten und
Tiertransportunternehmen
5.5.1.
Zulassung der Einrichtungen
Bemerkungen zu Sammelstellen:
¾ Die Einrichtungen waren nicht immer nur für diesen Zweck bestimmt.
In einigen Sammelstellen wurde in denselben Räumlichkeiten anderes
Vieh gehalten. In diesen Fällen wurden die Anforderungen an die
biologische Sicherheit nicht respektiert, und es waren keine Verfahren
für die Trennung, Betreuung, Übernahme und den Versand der Tiere
festgelegt.
¾ Für Laden, Entladen und Aufstallung von Tieren waren nicht immer
geeignete Einrichtungen verfügbar.
¾ Eine Sammelstelle für Pferde besitzt seit 2000 eine vorübergehende
Zulassung als Sammelstelle. Die zuständige Kreisbehörde hat bei
ihren letzten Kontrollen keine Mängel festgestellt, und es wurden
keine Schritte zur Behebung von Mängeln unternommen.
¾ Eine Sammelstelle war umgezogen und hatte im September 2004 am
neuen Ort ihre Tätigkeiten aufgenommen. Das Zulassungsdokument
war fast ein Jahr später datiert und die zuständige Behörde konnte
keinen Bericht über eine vor der Zulassung durchgeführte Kontrolle
vorlegen.
¾ Die Räumlichkeiten waren nicht in jedem Fall leicht zu reinigen und
zu desinfizieren.
¾ In einigen Fällen waren keine geeigneten Räumlichkeiten für die
Absonderung vorhanden oder sie waren nicht als solche ausgewiesen.
¾ In einigen Fällen fehlte eine geeignete Ausrüstung für die Reinigung
und Desinfektion von Fahrzeugen, und in einem Fall war während des
Betriebs der Sammelstelle die Nutzung der Ausrüstung nicht möglich.
13
¾ In einer Sammelstelle fehlten geeignete Einrichtung für die Lagerung
von Dung und Abfall.
¾ Die Zulassungen der Sammelstellen entsprachen nicht immer den
aktuellen Räumlichkeiten und Tätigkeiten.
¾ Auf Bundesebene lag ein Verzeichnis der für den
innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Sammelstellen vor,
war aber nicht auf dem neuesten Stand.
Bemerkungen zu Transportunternehmen:
¾ Verschiedene Transportunternehmen legten Unterlagen über die
Schulung ihres Personals in Reinigung und Desinfektion sowie
Tierschutz vor. In einigen Anweisungen fehlten Bestimmungen, z. B.
über eine Mindestfrist zwischen Desinfektion und Spülung.
¾ Nicht alle Triertransportunternehmen waren gemäß § 15b der
Viehverkehrsordnung zugelassen. Dies betraf vor allem Transporte,
die regelmäßig im lokalen Bereich für Dritte durchgeführt wurden.
¾ Ein besuchter Betrieb verfügte nicht über Einrichtungen zur
Reinigung und Desinfektion von Beförderungsmitteln, und es konnten
keine Unterlagen darüber vorgelegt werden, dass ein von der
zuständigen Behörde zugelassener Dritter diese Tätigkeit
durchgeführt hatte.
¾ Die Transportkontrollbücher waren nicht immer ausgefüllt oder
enthielten nicht immer alle vorgeschriebenen Angaben. In einigen
Fällen fehlten Aufzeichnungen über Tiertransporte. In einem Fall
bewahrte der Transportunternehmer nach dem Verkauf eines
Fahrzeugs das Fahrzeugregister nicht auf.
¾ Auf Bundesebene wird ein Verzeichnis der Transportunternehmen
geführt, es entspricht aber nicht dem neuesten Stand.
Bemerkung zu Viehhändlern:
¾ Die Zulassungen entsprachen nicht immer den aktuellen Tätigkeiten.
¾ In einigen Fällen fehlten geeignete Einrichtungen für Laden,
Entladen, Untersuchung, Isolierung und Unterbringung von Tieren.
¾ In einigen Fällen waren die Räumlichkeiten nicht leicht zu reinigen
und zu desinfizieren.
¾ Auf
Bundesebene
wird
ein
Verzeichnis
der
im
innergemeinschaftlichen Handel tätigen registrierten Händler geführt,
es entspricht aber nicht dem neuesten Stand.
Bemerkungen zu Aufenthaltsorten:
¾ Die Zulassung des besichtigten Aufenthaltsorts war nicht auf dem
neuesten Stand, d. h. die Räumlichkeiten zur Unterbringung der Tiere
14
waren erweitert worden, aber der
Überprüfung der Zulassung beantragt.
Eigentümer
hatte
keine
¾ Die Räumlichkeiten wurden nicht ausschließlich für diesen Zwecke
genutzt, da sie auch als Sammelstelle zugelassen waren. Der
Eigentümer erklärte zwar, der Aufenthaltsort würde nur einige Tage
in der Woche genutzt, weder der Eigentümer noch die zuständige
Behörde konnten jedoch schriftliche Verfahren für die Trennung,
Betreuung, Reinigung und Desinfektion sowie für die Übernahme und
den Versand der Tiere in den Räumlichkeiten vorlegen. Zudem
wurden Rinder in einem benachbarten Betrieb gehalten, deren IBRZustand schlechter war als bei den Tieren, die durch den
Aufenthaltsort geschleust wurden3.
Bemerkungen zu Schlachthöfen:
¾ In den besuchten Schlachthöfen gab es Standardbetriebsverfahren für
die Kontrollen bei der Übernahme lebender Tiere; in zwei Fällen
waren diese allerdings nicht auf dem neuesten Stand.
¾ In den meisten Fällen hatten die Betreiber Unregelmäßigkeiten in den
Begleitpapieren von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten nicht
entdeckt und infolgedessen auch nicht dem Amtstierarzt gemeldet,
z. B. nicht genehmigte Änderungen in den Bescheinigungen,
Unterschiede zwischen der Zahl der bescheinigten und der
übernommenen Tiere. In einem Fall stimmte die Kennzeichnung
eines Rindes nicht mit der Nummer auf der Ohrmarke überein. Dies
wurde erst nach der Schlachtung festgestellt4.
5.5.2.
Amtliche Kontrolle der Einrichtungen
Bemerkungen:
¾ Das Inspektionsteam entdeckte in einer Sammelstelle mehrere Rinder
in Tiertransportfahrzeugen. Der Betreiber und die zuständige
Kreisbehörde wussten nichts von diesen Tieren und ihre
Gesundheitszustand wurde nicht kontrolliert worden.
¾ In zwei besuchten Sammelstellen waren die verwendeten
Desinfektionsmittel
nicht
für
die
Desinfektion
von
Viehhaltungseinrichtungen zugelassen.
¾ In einigen besuchten Sammelstellen waren die zusätzlichen
Zulassungsbedingungen nicht erfüllt, welche die zuständige
Kreisbehörde
vorgeschrieben
hatte,
z. B.
fehlte
die
Betäubungsausrüstung für Notschlachtungen.
3
4
Siehe auch Fußnote 2
In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, der
Schlachtkörper und die Nebenprodukte des betroffenen Tieres seien durch die zuständige Behörde
sichergestellt worden.
15
¾ Einige in den Sammelstellen überprüften Transportfahrzeuge waren
nach dem Transport von Tieren nicht ausreichend gereinigt und
desinfiziert worden.
¾ Das Inspektionsteam stellte Abweichungen zwischen der in einer
Bescheinigung angegebenen Zahl von Schweinen und der auf den
internationalen Begleitpapieren angegebenen Zahl fest, was der
zuständigen Kreisbehörde entgangen war.
¾ Die Transportpläne wurden nicht immer an die ausstellende
zuständige Kreisbehörde zurückgegeben, und die zuständige
Kreisbehörde leitete nicht in allen erforderlichen Fällen
entsprechende Schritte ein.
¾ Ein Viehhändler erklärte, dass seine Räumlichkeiten zur Übernahme
von Tieren bereit seien, sie waren aber tatsächlich unzureichend
gereinigt und desinfiziert.
¾ Die vom Inspektionsteam im Hinblick auf die Anforderungen für die
Zulassung von Sammelstellen, Viehhändlern und Aufenthaltsorten
festgestellten Mängel waren in der Regel in den Kontrollberichten
nicht erwähnt.
¾ In den Kontrollberichten wurden in der Regel nicht die
Bestandsregister, Fahrzeugregister und Händlerregister bewertet.
Infolgedessen wurden die meisten der vom Inspektionsteam
festgestellten Unregelmäßigkeiten von der zuständigen Kreisbehörde
nicht identifiziert.
¾ In den Berichten über die Kontrolle der Eigenkontrollen der Betreiber
von Schlachthöfen waren die vom Inspektionsteam festgestellten
Unregelmäßigkeiten häufig nicht erwähnt.
¾ In einem Fall hatte der Amtstierarzt Tiere zur Schlachtung
übernommen, die ohne eine Bescheinigung von einem anderen
Mitgliedstaat kamen, was gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii der Richtlinie 90/425/EWG des Rates verstößt. Die Tiere
wurden für genusstauglich erklärt. Die zuständige Behörde unternahm
keine entsprechenden Schritte und verständigte auch nicht den
betroffenen Mitgliedstaat.
5.6.
Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren
5.6.1.
Kontrollen von Tieren, die in Deutschland eintreffen
Die zuständige Bezirksbehörde erklärte, die Datenbank TRACES werde von
der zuständigen Kreisbehörde täglich nach Sendungen von Tieren abgefragt,
die aus anderen Mitgliedstaaten abgeschickt werden.
Die zuständigen Kreisbehörden führen stichprobenartige körperliche
Kontrollen dieser Sendungen am Bestimmungsort durch und kontrollieren
alle Tiere in den Schlachthöfen.
16
Bemerkungen:
¾ In den besuchten Schlachthöfen erfuhr das Inspektionsteam, dass bei
jeder Sendung von Schafen, Ziegen und Schweinen vom Betreiber
und dem Amtstierarzt Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen
durchgeführt werden, wobei auch kontrolliert werde, ob Ohrmarken
vorhanden seien. Die Ohrmarkennummer werde allerdings nur
stichprobenartig kontrolliert.
¾ In einem Land ging die zuständige Behörde bei der Auswahl der am
Bestimmungsort zu kontrollierenden Sendungen systematisch vor.
Eine andere zuständige Bezirksbehörde erklärte, dass zwischen 1 und
10 % der Sendungen kontrolliert würden.
¾ In keinem der besuchten Länder waren Anweisungen oder Leitlinien
für die Durchführung von Kontrollen vor Ort und die Meldung von
Verstößen ausgearbeitet worden. Nur in wenigen Fällen waren
nachweislich die Ergebnisse von Kontrollen in der Datenbank
TRACES erfasst worden, wie dies in Artikel 1 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vorgesehen ist.
Einige zuständige Kreisbehörden in verschiedenen Ländern gaben an,
dass die Ergebnisse nicht in der Datenbank registriert würden.
¾ Die zuständigen Behörden auf den verschiedenen Ebenen konnten
einige, aber nicht alle Angaben über die Zahl der kontrollierten
Sendungen, der entdeckten Unregelmäßigkeiten und der
unternommenen Schritte machen.
¾ Die zuständige Bundesbehörde erklärte, dass die Vorlage solcher
Daten in keiner EU-Vorschrift vorgesehen sei.
¾ Zahlreiche Gesundheitsbescheinigungen von Tieren aus anderen
Mitgliedstaaten enthielten falsche oder unvollständige Angaben,
wurden aber akzeptiert, ohne dass entsprechende Schritte zur
Behebung der Mängel unternommen worden wären.
¾ Das Inspektionsteam stellte einige Mängel fest, zu deren Behebung
die zuständigen Kreisbehörden keine Schritte unternommen hatten:
ƒ In mehreren Fällen nahmen die Angaben zur Tiergesundheitslage
des Herkunftsmitgliedstaats auf Kommissionsentscheidungen
Bezug, die bereits vor mehreren Jahren aufgehoben worden
waren; in anderen Fällen wurde auf Änderungen von
Kommissionsentscheidungen Bezug genommen, anstatt auf die
Entscheidungen selbst;
ƒ einige Tiere wurden zur Schlachtung angenommen und für
genusstauglich erklärt, obwohl die entsprechende Bescheinigung
den Vermerk „Entwurf” trug, der auch über die ganze Seite
gedruckt war;
ƒ die Bescheinigungen wurden häufig auch mit nicht genehmigten
Änderungen angenommen, oder mit nicht vollständigen Angaben
im Teil I (Angaben zur Sendung) oder nicht vollständigen
Angaben im Teil II (Bescheinigung);
17
ƒ in den Bescheinigungen wurde nicht immer auf beigefügte
Anhänge verwiesen oder umgekehrt.
5.6.2.
Kontrollen von Tieren, die aus Deutschland verbracht werden
Die Zuständigkeiten für die Kontrollen von Tieren, die aus Deutschland
verbracht werden, sind festgelegt und werden hauptsächlich von den
zuständigen Kreisbehörden durchgeführt.
Bemerkungen:
¾ Daten werden nicht systematisch innerhalb von 24 Stunden nach
Ausstellung der Bescheinigung in TRACES aktualisiert.
Infolgedessen wurden Abweichungen zwischen den Angaben in den
Gesundheitsbescheinigungen und den TRACES-Daten festgestellt.
¾ Bei den Gesundheitsbescheinigungen stellte das Inspektionsteam
zahlreiche Mängel fest:
ƒ In einigen vorläufigen Bescheinigungen, die von zuständigen
Kreisbehörden ausgestellt wurden, welche den Herkunftsbetrieb
beaufsichtigten, wurde auf seit mehreren Jahren aufgehobene
Kommissionsentscheidungen Bezug genommen, in anderen
wurden nur die Änderungen von Kommissionsentscheidungen
anstelle der Entscheidungen selbst erwähnt. Die zuständige
Kreisbehörde am Bestimmungsort hatte keine Schritte zur
Behebung dieses Mangels eingeleitet;
ƒ in einem Fall hatte die zuständige Kreisbehörde eine
Bescheinigung
unterzeichnet,
obwohl
die
vorläufige
Bescheinigung sechs Tage nach Verbringung der Tiere
eingegangen war;
ƒ der
vom
Betreiber
auszufüllende
Teil I
der
Gesundheitsbescheinigung wurde in einigen Fällen akzeptiert,
obwohl Angaben fehlten (z. B. Angaben über Transportmittel,
Datum und Abfahrtszeit) oder angebrachte Änderungen nicht
genehmigt waren;
ƒ in vielen Fällen wurde auf den Bescheinigungen vermerkt, dass
kein Transportplan mit einer geschätzten Fahrzeit von 8 Stunden
oder darüber vorlag. In einigen Fällen waren jedoch
Transportpläne ausgestellt und auch wieder abgegeben worden;
ƒ in mehreren Fällen war für den Versendebetrieb eine falsche
Registriernummer angegeben5;
ƒ in mehreren Fällen war ein falsches Geburtsdatum angegeben
oder es fehlte dieses Datum;
ƒ einige Bescheinigungen waren zu einem Zeitpunkt ausgestellt
worden, der vor der klinischen Untersuchung lag;
5
In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, die Probleme
beim eintragen der Registriernummern seien TRACES-bedingt.
18
ƒ in einigen Fällen unterschied sich die Zahl der Abgänge in
Betrieben von der im Bestandsregister eingetragenen Zahl;
ƒ die unterzeichnenden Tierärzte bearbeiteten nicht immer alle
Felder der Bescheinigungen (z. B. Zeitpunkt der klinischen
Untersuchung, Streichung nicht zutreffender Punkte);
ƒ die zuständigen Kreisbehörden bestätigten, dass in einigen Fällen
lebende Tiere in andere Mitgliedstaaten verbracht wurden, ohne
dass die Angaben auf den Bescheinigungen in TRACES
übernommen wurden;
ƒ der Pferdehalter legte als Begleitpapier keine Erklärung über den
Gesundheitszustand der Tiere vor, die in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht wurden, was gegen Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 90/426/EWG des Rates verstößt.
¾ Im Viehhaltungsbetrieb eines Händlers wurden Pferde geladen, zur
Sammelstelle des Händlers transportiert, dort entladen und schließlich
mit demselben Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.
Diese Praxis ist nicht ganz in Übereinstimmung mit Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.
5.7.
Verschiedenes
5.7.1.
Aufzeichnungen über Tierarzneimittel
In verschiedenen Betrieben, auch Sammelstellen, fand das Inspektionsteam
unvollständige Aufzeichnungen über Tierarzneimittel, und für bestimmte
veterinärmedizinische Produkte fehlten in einigen Fällen Verschreibungen.
In einigen Betrieben, auch einer Sammelstelle, wurden Tierarzneimittel mit
weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum entdeckt. Bei einigen geprüften
Aufzeichnungen über Tierarzneimittel fehlten Angaben über die Identität der
behandelten Tiere, die Wartefristen für einige Arzneimittel und den
Verwendungszweck einiger im Betrieb vorhandener Arzneimittel.
Alle Betriebe waren zwar kurz vor dem Inspektionsbesuch kontrolliert
worden, in keinem der Kontrollberichte der Amtstierärzte waren jedoch die
Mängel erwähnt, die später vom Inspektionsteam im Hinblick auf die
Aufzeichnungen über tierärztliche Behandlungen festgestellt wurden.
5.7.2.
Tierische Nebenprodukte
Ein besuchter Ziegenhaltungsbetrieb hatte einem Jäger am Ort ein totes
Ziegenlamm als Fuchsköder überlassen. Dieses tote Jungtier ist nach der
Definition gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Material
der Kategorie 2. Die zuständige Kreisbehörde erklärte, sie wisse nichts von
dieser Praxis und könne daher keine Unterlagen über eine Genehmigung
vorlegen oder die nach Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung bei
Abweichungen in der Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehene
Beaufsichtigung durchführen.
5.7.3.
Tierschutz
Ein besuchtes Viehhandelsunternehmen besaß auch eine Zulassung als
Transportunternehmen, und in den Räumlichkeiten des Unternehmens
19
befanden sich eine zugelassene Sammelstelle und ein registrierter
Schlachthof. Schweine mit gesundheitlichen Problemen hielten sich bis zu
5 Tage vor der Schlachtung in den Stallungen des Schlachthofs auf. Einige
der vorgefundenen Schweine waren gehunfähig. Der Händler erklärte, es
werde nur einmal in der Woche geschlachtet, und die Schweine müssten
über das Wochenende bis zur Schlachtung in den Stallungen verbleiben.
6.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
6.1.
Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben nicht für alle durchzuführenden amtlichen
Kontrollen, vor allem bei der Übernahme und vor der Verbringung der
Tiere, dokumentierte Verfahren festgelegt; es fehlen auch Verfahren, um zu
überprüfen, wie wirksam die amtlichen Kontrollen sind und zu
gewährleisten, dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung von Mängeln
ergriffen werden, was gegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
verstößt.
Die Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben, auch die der beauftragten
Einrichtungen, sind von der zuständigen Behörde eindeutig festgelegt. In
einem Fall war die Unabhängigkeit der Kontrollaufgaben nicht vollständig
gewährleistet, was gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 verstößt.
In einigen besuchten zuständigen Behörden fehlten Kenntnisse über die
Anwendung des Pferdekennzeichnungssystems durch die damit beauftragten
Einrichtungen, und sie konnten nicht nachweisen, dass diese Einrichtungen
mit zufriedenstellendem Ergebnis überprüft oder kontrolliert worden waren,
was gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstößt.
Die Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen und der besuchte
Aufenthaltsort standen zwar jeweils unter der Aufsicht der zuständigen
Kreisbehörde, aber in der Regel waren die vom Inspektionsteam
festgestellten Mängel in Bezug auf Buchführung, Räumlichkeiten,
Reinigung und Desinfektion von den zuständigen Kreisbehörden bei
Routinekontrollen nicht entdeckt worden oder es waren keine geeigneten
Maßnahmen zu deren Behebung ergriffen worden, was dafür spricht, dass
die Kontrollen nicht angemessen durchgeführt wurden.
Die Betreiber erhielten selten eine Kopie der Kontrollberichte, auch bei
Verstößen, was Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verletzt.
6.2.
Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen
Mit wenigen Ausnahmen waren die Betriebsregistrierung, die
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und die Bestandsregister von
Viehhaltungsbetrieben allgemein zufriedenstellend.
In den besuchten Sammelstellen und Viehhandelsunternehmen fehlten in den
Bestandsregistern häufig die in den Artikeln 11 Absatz 2 und 13 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und den Artikeln 8a
Absatz 2 und 8b Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG des Rates
20
vorgeschriebenen Angaben, wodurch die Rückverfolgbarkeit der durch die
Sammelstellen
und
Viehhandelsunternehmen
gegangenen
Tiere
beeinträchtigt ist.
Die Rückverfolgbarkeit bei Pferden ist durch eine Reihe von Mängeln bei
der Ausstellung der Pferdepässe und das Versäumnis, einen Besitzerwechsel
einzutragen, beeinträchtigt. Vor allem in einem Viehhandelsunternehmen
gab es kein System für die Rückverfolgbarkeit von Pferden, die zur
Schlachtung bestimmt waren, was gegen Artikel 18 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt.
In einer besuchten Sammelstelle wurden Rinder übernommen, deren
Gesundheitszustand nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 64/432/EWG des Rates festgestellt worden war. Im Hinblick
darauf war auch die Kontrolle des Amtstierarztes gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe a dieser Richtlinie und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie
90/425/EG des Rates unzureichend.
Die Amtstierärzte in verschiedenen besuchten Schlachthöfen konnten nicht
gewährleisten, dass jedes für den menschlichen Verzehr übernommene
Schaf vorschriftsmäßig gekennzeichnet war und dass Tiere, bei denen dies
nicht der Fall war, getrennt geschlachtet und ausdrücklich für nicht
genusstauglich erklärt wurden, wie dies in Anhang II Abschnitt II
Nummer 2a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang I Abschnitt II
Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgeschrieben
ist.
6.3.
Kontrollen
in
Sammelstellen,
Viehhandelsunternehmen,
Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen
Die Einrichtungen der Sammelstellen waren häufig nicht durch eine
räumliche oder zeitliche Trennung der verschiedenen Aktivitäten dem
innergemeinschaftlichen Handel vorbehalten und wurden gleichzeitig für
den Viehhandel und die Viehhaltung, sowie in einem Fall als Aufenthaltsort
genutzt. In einem Fall hatte dies dazu geführt, dass ein Tier erst nach sechs
Tagen aus der Sammelstelle verbracht wurde, was gegen Artikel 6 der
Richtlinie 64/432/EWG des Rates verstößt.
Zudem waren in keiner der besuchten Sammelstellen alle
Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie
64/432/EWG des Rates und Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
91/68/EWG des Rates vollständig erfüllt. In den meisten Fällen übersahen
die zuständigen Behörden Verstöße oder ergriffen keine geeigneten
Maßnahmen zu deren Korrektur. Die Kontrollen der Sammelstellen durch
die zuständigen Behörden können daher nicht gewährleisten, dass die
Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden, was gegen
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und
Artikel 8 Buchstabe a Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/68/EWG des
Rates verstößt.
Das Verzeichnis der zugelassenen Sammelstellen gemäß Artikel 11 Absatz 3
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie
91/68/EWG des Rates war nicht auf dem neuesten Stand.
21
Keines
der
besuchten
Viehhandelsunternehmen
erfüllte
alle
Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8b Absatz 2 Buchstaben c
und d der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vollständig. In den meisten
Fällen übersahen die zuständigen Behörden Verstöße oder sie unternahmen
keine geeigneten Schritte zu deren Korrektur. Die Kontrollen der
Viehhandelsunternehmen durch die zuständigen Behörden können daher
nicht gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft
eingehalten werden, was gegen Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie
64/432/EWG des Rates und Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG
des Rates verstößt.
Die zuständigen Behörden sorgten nicht dafür, dass die nach Artikel 5A.1
der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vorgeschriebene Zulassung in allen
Fällen erfolgte, und sie gewährleisteten nicht in allen Fällen, dass für alle
Fahrten über acht Stunden ein Transportplan aufgestellt wird, wie dies in
Artikel 5A.2 dieser Richtlinie vorgesehen ist.
Die zuständigen Behörden hatten bei den besuchten Transportunternehmen
nicht dafür gesorgt, dass diese die zusätzlichen Bedingungen für die
Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen erfüllen und sie
gewährleisteten nicht lückenlos, dass für jedes Fahrzeug alle Angaben zu
den Tiertransporten aufgezeichnet werden, wie dies in Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe a erster Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie
64/432/EWG sowie Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich
und Artikel 8c Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgeschrieben
ist.
Wesentliche Grundsätze für den Betrieb und die Zulassung von
Aufenthaltsorten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, insbesondere
deren Artikel 3 und 4, wurden nicht befolgt.
6.4.
Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren
In einem Schlachthof erlaubte der Amtstierarzt die Schlachtung von Tieren,
für die eine Gesundheitsbescheinigung fehlte, was gegen Artikel 5
Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/425/EWG des Rates verstößt, so dass
die Tiere nicht den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
entsprachen.
Die Angaben in den Gesundheitsbescheinigungen, die bei der Verbringung
von Tieren in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden, waren oft nicht in
die Datenbank TRACES eingegeben, wie dies nach Artikel 5 Absatz 4 der
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vorgeschrieben ist.
Die Ergebnisse der an den Bestimmungsorten durchgeführten Kontrollen
gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der
Kommission werden selten aufgezeichnet. Zudem hatten die zuständigen
Behörden mehrere Mängel übersehen, die später vom Inspektionsteam
festgestellt wurden.
Die Bescheinigungsgrundsätze nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates,
insbesondere Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 wurden von den die
Bescheinigungen ausstellenden Beamten nicht immer befolgt. Die
22
zuständigen Behörden sorgten nicht in ausreichendem Maße dafür, dass die
Beamten das Veterinärrecht genügend kennen und ihnen die Bedeutung der
von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen vollständig bewusst ist, wie dies
in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/93/EG des
Rates vorgeschrieben ist.
6.5.
Verschiedenes
Bei den amtlichen Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben und
zugelassenen Sammelstellen wurden Mängel in der Anwendung von
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2003 und Artikel 10 der Richtlinie
96/23/EG des Rates im Hinblick auf das Ausfüllen des Registers der
veterinärmedizinischen Behandlungen, die Tieren im Betrieb verschrieben
oder verabreicht wurden, und die Ausstellung von Verschreibungen nicht
entdeckt. Dies macht deutlich, dass die amtlichen Kontrollen in dieser
Beziehung nicht wirksam waren.
Die amtlichen Kontrollen bei Übernahme von Tieren in einem registrierten
Schlachthof konnten nicht zweifelsfrei klären, dass der Gesundheitszustand
unbedenklich war, was gegen Anhang I Kapitel II Nummer B.1.b der
Verordnung Nr. 854/2004 verstößt.
7.
SCHLUSSBESPRECHUNG
Am 21. September 2006 fand eine Schlussbesprechung mit Vertretern von BMVEL,
BVL und der zuständigen Behörden der besuchten Länder statt. Bei dieser
Besprechung legt das Inspektionsteam die wichtigsten Feststellungen und
Schlussfolgerungen aus dem Inspektionsbesuch dar. Die Vertreter nahmen diese
Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Kenntnis, gaben eine erste
Stellungnahme ab und erläuterten einige Maßnahmen, die zur Behebung der Mängel
bereits ergriffen worden waren.
8.
EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS
1.
Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass amtliche Kontrollen
effizient durchgeführt werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung
von Mängeln ergriffen werden, wie dies in Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 vorgeschrieben ist.
2.
Sie
sollten
vorschriftsmäßige
Verfahren
einführen,
damit
verwaltungsrechtliche
Sanktionen
bei
den
in
Sammelstellen,
Viehhandelsunternehmen, Aufenthaltsorten, Transportunternehmen und bei
sonstigen Betreibern im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels
verhängt werden können.
3.
Sie sollten unverzüglich interne Prüfungen gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 einführen.
4.
Sie sollten dafür sorgen, dass die Überprüfung oder Kontrolle der beauftragten
Einrichtungen organisiert wird und dass bei Verstößen geeignete Maßnahmen
nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen werden.
23
5.
Sie sollten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geeignete
Schulungen für die Amtstierärzte anbieten, welche die amtlichen Kontrollen
durchführen.
6.
Sie sollten dringend die Kontrollverfahren überprüfen und verschärfen, die für
Sammelstellen,
Viehhandelsunternehmen,
Aufenthaltsorte,
Transportunternehmen und sonstige Betreiber im Rahmen des
innergemeinschaftlichen Handels gelten, und nur solche Einrichtungen
zuzulassen, die den EU-Anforderungen in vollem Umfang entsprechen.
7.
Sie sollten dafür sorgen, dass eine systematische Rückverfolgung von Pferden
möglich ist, von allem von zur Schlachtung bestimmten Tieren.
8.
Sie sollten die Zulassung des besuchten Aufenthaltsorts überprüfen und
geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergreifen.
9.
Sie sollten dafür sorgen, dass lebende Tiere an ihrem Bestimmungsort gemäß
Artikel 5 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates kontrolliert werden, dass die
Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie gegebenenfalls
ergriffen werden und dass die Ergebnisse aller Kontrollen in der von der
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vorgeschriebenen Art
aufgezeichnet werden.
10. Sie sollten dafür sorgen, dass die Transportpläne Artikel 5 der Richtlinie
91/628/EWG des Rates genügen.
11. Sie sollten dafür sorgen, dass die Bescheinigungen ausstellenden Tierärzte den
Anforderungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates genügen und dass die
Vollständigkeit der Bescheinigungen kontrolliert oder geprüft wird.
12. Sie sollten die Verzeichnisse der zugelassenen Sammelstellen, Aufenthaltsorte,
Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen auf den neuesten Stand
bringen.
13. Sie sollten dafür sorgen, dass bei den amtlichen Kontrollen in allen Betrieben
darauf geachtet wird, dass die Viehhalter und Tierärzte Buch über
veterinärmedizinische Behandlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 und Artikel 10 der Richtlinie 96/23/EG des Rats führen und die
Bücher aufbewahren.
14. Sie sollten dafür sorgen, dass Tiere, die beim Transport leiden mussten, gemäß
Anhang A Nummer I Punkt 6 der Richtlinie 93/119/EWG des Rates
unverzüglich geschlachtet werden.
9.
REAKTION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN
Die Stellungnahme der zuständigen Behörde findet sich hier:
http://ec.europa.eu/food/fvo/ap/ap_germany_8149_2006.pdf
24
ANHANG
RELEVANTE RECHTSVORSCHRIFTEN
Nachstehend sind die für diese
EU-Rechtsvorschriften6 aufgeführt:
Reihe
von
Inspektionsbesuchen
relevanten
EU-Rechtsvorschriften
Titel
Amtsblatt
Richtlinie 64/432/EWG
des Rates
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.
Juni
1964
zur
Regelung
viehseuchenrechtlicher
Fragen
beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.
Juni
1990
zur
Regelung
der
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im
Hinblick auf den Binnenmarkt
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26.
Juni
1990
zur
Festlegung
der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr
aus Drittländern
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28.
Januar
1991
zur
Regelung
tierseuchenrechtlicher
Fragen
beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Schafen und Ziegen
Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27.
November 1992 über die Kennzeichnung und
Registrierung von Tieren
Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22.
Dezember 1993 über den Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
ABl. L P 121, 29.7.1964, S. 1977
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April
1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Richtlinien
85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidungen
89/187/EWG
und
91/664/EWG
Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17.
Dezember 1996 über Bescheinigungen für
Tiere und tierische Erzeugnisse
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli
1998 über den Schutz landwirtschaftlicher
Nutztiere
ABl. L 125 , 23.5.1996, S. 10
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November
2001
zur
Schaffung
eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
ABl. L 311, 28.11.2001, S. 1
Richtlinie 90/425/EWG
des Rates
Richtlinie 90/426/EWG
des Rates
Richtlinie 91/68/EWG des
Rates
Richtlinie 92/102/EWG
des Rates
Richtlinie 93/119/EWG
des Rates
Richtlinie 96/23/EG des
Rates
Richtlinie 96/93/EG des
Rates
Richtlinie 98/58/EG des
Rates
Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments
und des Rates
6
ABl. L 224, 18.8.1990, S. 29
ABl. L 224, 18.8.90, S. 42
ABl. L 46, 19.2.1991, S. 19
ABl. L 355, 5.12.1992, S. 32
ABl. L 340, 31. 12.1993, S. 21
ABl. L 13, 16.1.1997, S. 28
ABl. L 221, 8.8.1998, S. 23
Bei den im Anhang angegebenen EU-Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um die letzte
Fassung.
25
EU-Rechtsvorschriften
Titel
Amtsblatt
Verordnung (EG) Nr.
1255/97 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom
25.
Juni
1997
zur
Festlegung
gemeinschaftlicher
Kriterien
für
Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im
Anhang
der
Richtlinie
91/628/EWG
vorgesehenen Transportplans
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von
Rindfleisch
und
Rindfleischerzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte
ABl. L 174, 2.7.1997, S. 1
Verordnung (EG) Nr.
1082/2003 der
Kommission
Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der
Kommission vom 23. Juni 2003 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates für die
Mindestkontrollen im Rahmen des Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern
ABl. L 156, 25.6.2003, S. 9
Verordnung (EG) Nr.
21/2004 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom
17. Dezember 2003 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Schafen und Ziegen und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der
Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der
Kommission vom 30. März 2004 zur
Festlegung
einheitlicher
Musterbescheinigungen und Kontrollberichte
für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen
Behörde
für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
ABl. L 5, 9.1.2004, S. 8
Verordnung (EG) Nr.
852/2004 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
ABl. L 139, 30.4.2004, S. 1
Verordnung (EG) Nr.
853/2004 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.
April
2004
mit
spezifischen
Hygienevorschriften
für
Lebensmittel
tierischen Ursprungs
ABl. L 139, 30.04.2004, S. 55
Verordnung (EG) Nr.
1760/2000 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
Verordnung (EG) Nr.
599/2004 der Kommission
Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
26
ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1
ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1
ABl. L 94, 31.3.2004, S. 44
ABl. L 31, 1.2.2002, S. 4
Berichtigt und veröffentlicht in
ABl. L 226, 25.6.2004, S. 3
Berichtigt und veröffentlicht in
ABl. L 226, 25.6.2004, S. 22
EU-Rechtsvorschriften
Titel
Amtsblatt
Verordnung (EG) Nr.
854/2004 des
Europäischen Parlaments
und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.
April
2004
mit
besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
ABl. L 139, 30.4.2004, S. 206
Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund
Futtermittelrechts
sowie
der
Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz
Entscheidung der Kommission vom 21.
Dezember 1992 zur Feststellung, dass
bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die
Bedingungen betreffend die Brucellose (Br.
melitensis) eingehalten haben, und zur
Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder
Gebiete als amtlich brucellosefrei
ABl. L 165, 30.4.2004, S. 1
Entscheidung
93/623/EWG der
Kommission
Entscheidung der Kommission vom 20.
Oktober 1993 über das Dokument zur
Identifizierung
eingetragener
Equiden
(Equidenpaß)
ABl. L 298, 3.12.1993, S. 45
Entscheidung 2000/68/EG
der Kommission
Entscheidung der Kommission vom 22.
Dezember
1999
zur
Änderung
der
Entscheidung
93/623/EWG
und
zur
Festlegung
eines
Verfahrens
zur
Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden
Entscheidung der Kommission vom 23. Juni
2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt
tuberkulose-,
brucelloseund
rinderleukosefreien
Status
bestimmter
Mitgliedstaaten
und
Regionen
von
Mitgliedstaaten
in
Bezug
auf
die
Rinderbestände
Entscheidung der Kommission vom 18. Juli
2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die
klassische
Schweinepest
in
Belgien,
Frankreich, Deutschland und Luxemburg
ABl. L 23, 28.1.2000, S. 72
Entscheidung 93/52/EWG
der Kommission
Entscheidung
2003/467/EG der
Kommission
Entscheidung
2003/526/EG der
Kommission
Entscheidung
2005/393/EG der
Kommission
Entscheidung der Kommission vom 23. Mai
2005 zur Abgrenzung von Schutz- und
Überwachungszonen in Bezug auf die
Blauzungenkrankheit und zur Regelung der
Verbringung von Tieren innerhalb der und aus
diesen Zonen
27
Berichtigt und veröffentlicht in
ABl. L 226, 25.6.2004, S. 83
ABl. L 13, 21.1.1993, S. 14
ABl. L 156, 25.6.2003, S. 74
ABl. L 183, 22.7.2003, S. 46
ABl. L 130, 24.5.2005, S. 22