Bewertung der Umsetzung der tierseuchenrechtlichen
Transcription
Bewertung der Umsetzung der tierseuchenrechtlichen
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8149/2006 – MR Endgültig ENDGÜLTIGE FASSUNG BERICHT ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN DEUTSCHLAND 4. - 15. SEPTEMBER 2006 BEWERTUNG DER UMSETZUNG DER TIERSEUCHENRECHTLICHEN ANFORDERUNGEN DER EU FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT LEBENDEN TIEREN Fehler im Berichtentwurf wurden berichtigt. Klärende Ausführungen der deutschen Behörden sind als Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des Berichts eingefügt. 21/03/07 - 51876 TABLE OF CONTENTS ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE ...................................................................... 3 1. EINFÜHRUNG ........................................................................................................... 4 2. ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS ................................................................. 4 3. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH ................................ 5 4. HINTERGRUND ........................................................................................................ 5 5. ERGEBNIS DES INSPEKTIONSBESUCHS ............................................................ 5 5.1. Rechtsvorschriften............................................................................................. 5 5.2. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden.......................................... 6 5.3. Viehseuchenrechtliche Anforderungen ............................................................. 8 5.4. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen ................ 9 5.5. Kontrollen von Sammelstellen, Viehhändlern, Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen ............................................................................... 13 5.6. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren.......... 16 5.7. Verschiedenes.................................................................................................. 19 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN .................................................................................... 20 6.1. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden........................................ 20 6.2. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen .............. 20 6.3. Kontrollen in Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen ............................................ 21 6.4. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren.......... 22 6.5. Verschiedenes.................................................................................................. 23 7. SCHLUSSBESPRECHUNG..................................................................................... 23 8. EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS ................................................................................................... 23 ANHANG.......................................................................................................................... 25 2 ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz BVL Bundesamt Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit EU Europäische Union FVO Lebensmittel- und Veterinäramt HACCP Hazard Analysis of Critical Control Points HI-Tier Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere IBR Infektiöse bovine Rhinotracheitis StMLF Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten 3 1. EINFÜHRUNG Der Inspektionsbesuch fand vom 4. bis 15. September in Deutschland statt. Dem Inspektionsteam gehörten 2 Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramtes an. Der Besuch war Teil des Inspektionsprogramms des Amtes. Das Inspektionsteam wurde während des gesamten Besuches von einem Vertreter der zentralen zuständigen Behörde, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), in den besuchten Bundesländern jeweils von einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde und zeitweise von einem Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) begleitet. Am 4. September fand eine Eingangsbesprechung mit Vertretern von BMELV, BVL sowie der zuständigen Behörden der besuchten Länder statt. Bei dieser Besprechung bestätigte das Inspektionsteam den Zweck und die Route des Inspektionsbesuchs und ersuchte um zusätzliche Informationen, um die Inspektion zufriedenstellend durchführen zu können. 2. ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS Zweck des Inspektionsbesuchs war die Bewertung der Maßnahmen und Kontrollsysteme zur Umsetzung der Anforderungen der Ratsrichtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG, 90/426/EWG und 90/425/EWG1 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Dazu wurden folgende Einrichtungen besucht: BESUCHTE EINRICHTUNGEN Bund Länder Bemerkungen Eingangs- und Schlussbesprechung Treffen und Gespräche beim Besuch von Einrichtungen in folgenden Bundesländern: - Mecklenburg-Vorpommern - Schleswig-Holstein - Baden-Württemberg - Bayern - Sachsen - Thüringen Zwischengeschaltete Verwaltungsebene (Regierungsbezirke) Kreisveterinärämter; mit der Kennzeichnung von Viehbeständen und Pferden beauftragte Einrichtungen. Rinder-, Schweine-, Schafs-, Ziegen oder Pferdehaltungsbetriebe mit Beteiligung am innergemeinschaftlichen Handel. √ 6 Zuständige Behörden 1 Bezirksebene √ Kreisebene √ Landwirtschaftliche Betriebe 7 Angaben zu den im Bericht genannten EU-Rechtsvorschriften finden sich im Anhang. 4 3. BESUCHTE EINRICHTUNGEN Schlachthöfe 5 Sammelzentren Aufenthaltsorte Viehhandelsunternehmen Tiertransportunternehmen 4 1 4 1 Bemerkungen 4 Schlachthöfe mit Zulassung für Rinder, Schweine oder Schafe und Ziegen. 1 für die Schlachtung von Schweinen registrierter Schlachthof. Die meisten Unternehmen waren auch als Sammelstellen zugelassen, als Viehhändler registriert oder hatten eine Genehmigung für den Tiertransport. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch waren die allgemeinen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vor allem Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. 4. HINTERGRUND In den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 90/426/EWG des Rates sind die viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren geregelt. Nach der Richtlinie 90/425/EWG des Rates müssen die Mitgliedstaaten Kontrollsysteme einrichten, um die Durchführung der im innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen gewährleisten zu können. Durch den Umfang des innergemeinschaftlichen Handels zwischen Mitgliedstaaten besteht die Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen. den Bei früheren Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts in den Mitgliedstaaten wurden zudem Mängel bei den Systemen zur Kontrolle der viehseuchenrechtlichen Anforderungen im innergemeinschaftlichen Handel festgestellt. Die Berichte über diese Inspektionsbesuche können abgerufen werden unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/comm/food/fvo/index_en.htm Bei verschiedenen Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes wurden zwar bestimmte Aspekte des innergemeinschaftlichen Handels geprüft, die Kontrollsysteme als Ganzes wurden jedoch noch nicht bewertet. 5. ERGEBNIS DES INSPEKTIONSBESUCHS 5.1. Rechtsvorschriften Die für den Inspektionsgegenstand einschlägigen bundesdeutschen Rechtsvorschriften sind die Binnenmarket-Tierseuchenschutzverordnung, die Viehverkehrsverordnung und die Fleischhygieneverordnung. 5 5.2. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden 5.2.1. Benennung der zuständigen Behörden und operationelle Kriterien Die EU-Rechtsvorschriften wurden auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt. Für die Anwendung des nationalen Rechts sind die Bundesländer zuständig. Je nach Bundesland werden Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Viehhändler gemäß der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom zuständigen Ministerium, der Bezirksregierung/den Regierungspräsidien oder den zuständigen unteren Verwaltungsbehörden zugelassen. Andere Aufgaben wie die Registrierung von Viehhaltungsbetrieben und die Zulassung von Transportunternehmen gemäß der Viehverkehrsverordnung werden von der zuständigen Kreisbehörde bzw. unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Amtliche Kontrollen in den Betrieben werden hauptsächlich von den zuständigen Kreisbehörden durchgeführt. Die Zuständigkeiten für die TierkennzeichnungsTierregistrierungssysteme sind wie folgt aufgeteilt: und • Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten betreibt auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern als technischer Dienstleister im Auftrag der Veterinärverwaltungen der Länder das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Die Inhalte werden von den Veterinärverwaltungen der Länder in Absprache mit BMELV festgelegt. Die Umsetzung der festgelegten Inhalte erfolgt dann durch den Datenbankbetreiber; • die Ausgabe von Ohrmarken für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank wurde landesspezifisch an beauftragte Stellen übertragen; • die Registrierung von Pferden und die Ausstellung der Pferdepässe wurde landesspezifisch anerkannten Pferdesport- oder Pferdezuchtverbänden übertragen. Bemerkungen: ¾ In einem Fall wurde festgestellt, dass die Unabhängigkeit der Kontrollaufgaben nicht gewährleistet war: Der ernannte private Tierarzt nahm amtliche Proben für die Untersuchung seines eigenen Viehbestands auf Rinderbrucellose und infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR). 5.2.2. Schulung 2004 und 2005 fanden Schulungen der Amtstierärzte über die Benutzung der Datenbank TRACES statt. 6 Bemerkungen: ¾ Einige Amtstierärzte, mit denen während des Inspektionsbesuchs gesprochen wurde und die für den innergemeinschaftlichen Handel Gesundheitsbescheinigungen für lebende Tiere ausstellen, hatten keine TRACES-Schulung besucht. ¾ Bei der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen wurden zahlreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt (nähere Einzelheiten in Abschnitt 5.6.2.). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass Schulungen über die Grundsätze der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen organisiert worden waren. 5.2.3. Amtliche Kontrollen Veterinärdienststellen und Informationsfluss innerhalb der In den meisten der besuchten Länder gibt es keine internen Prüfungen, wie sie nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben sind. In einem der besuchten Länder war jedoch gerade ein Qualitätsmanagementsystem für amtliche Kontrollen angenommen worden, das akkreditiert werden soll. Die zuständigen Kreisbehörden haben Checklisten für Routinekontrollen in Betrieben, Sammelstellen, bei Viehhändlern und bei Transportunternehmen ausgearbeitet. Alle besuchten Länder haben ein System, mit dem die Amtstiersärzte rechtzeitig über Transportbeschränkungen für lebende Tiere in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten unterrichtet werden. Es gibt ein Verfahren für den Informationsfluss bei Beschwerden wegen Verstoß gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren. Beispiele für Beschwerden wurden in allen besuchten Ländern vorgelegt. Bemerkungen: ¾ Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Amtstierärzte beaufsichtigt werden, die Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen vor dem Transport oder nichtdiskriminierende Kontrollen der Tiere und Dokumentenkontrollen der Bescheinigungen am Bestimmungsort durchführen. ¾ Die Tierärzte, die vor dem Transport von Tieren in andere Mitgliedstaaten oder bei deren Eintreffen aus anderen Mitgliedstaaten Routinekontrollen durchführen, verfügten nicht über umfassende Anweisungen oder Leitlinien. ¾ Die zuständigen Kreisbehörden verwendeten unterschiedliche Checklisten für Routinekontrollen. Diese Checklisten enthielten nicht immer alle wichtigen Kontrollpunkte, beispielsweise die Kontrolle von Betriebsregistern oder von veterinärmedizinischen Aufzeichnungen. 7 ¾ Die Berichte über Kontrollen in Betrieben und Sammelstellen, bei Viehhändlern und Transportunternehmen entsprachen nicht immer der aktuellen Situation, und die betroffenen Unternehmer erhielten oft keine Kopie der Berichte, auch nicht bei Verstößen. ¾ Bei Verstößen unternahm die zuständige Kreisbehörde nicht immer Schritte zur Behebung der Mängel. ¾ In einigen Fällen befolgte die zuständige Kreisbehörde nicht das Verfahren zur Information bei Beschwerden im innergemeinschaftlichen Handel: Im Jahre 2005 wurden zwischen Woche 43 und 45 Pferde illegal aus einem Mitgliedstaat eingeführt, was von der zuständigen Behörde nur mit dem Besitzer bilateral geklärt wurde. Obwohl der Besitzer Staatsbürger des ausführenden Mitgliedstaats war und auch Niederlassungen in Deutschland besaß, konnte nicht nachgewiesen werden, dass die zuständige Kreis- oder Bundesbehörde die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats verständigt hatte. Aus einem anderen Mitgliedstaat waren 2005 Schweine mit nicht vorschriftsmäßigen Gesundheitsbescheinigungen eingetroffen, was von der zuständigen Kreisbehörde direkt mit der zuständigen lokalen Behörde dieses Mitgliedstaats verhandelt wurde. Es wurde kein Nachweis darüber vorgelegt, dass die zuständige Bundesbehörde die zentrale zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats informiert hatte. Ähnliche Unregelmäßigkeiten gibt es auch jetzt noch, und es wird nichts dagegen unternommen. ¾ Bei der Abschlussbesprechung legten die zuständigen Behörden von zwei besuchten Ländern ausführliche Leitlinien vor, die den zuständigen Kreisbehörden dazu dienen sollen, bei Eintreffen und Versand von Tieren im innergemeinschaftlichen Handel Kontrollen, auch der Gesundheitsbescheinigungen, durchzuführen. In diesen Leitlinien sind die Feststellungen des Inspektionsteams berücksichtigt. 5.3. Tierseuchenrechtliche Anforderungen Mit den Entscheidungen 2003/467/EG und 93/52/EWG der Kommission wird Deutschland offiziell frei von Rinderbrucellose, Rindertuberkulose, enzootischer boviner Leukose und Brucella melitensis erklärt. Die Seuchenfreiheit wird mit nationalen Programmen kontrolliert. Vieh wird bei der amtlichen Fleischuntersuchung auf Tuberkulose untersucht. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hat Deutschland ein Programm für verbindliche Kontrollen der IBR aufgelegt, das mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, aufgehoben und ersetzt mit der Entscheidung 2004/215/EG der Kommission, anerkannt wurde. In Bezug auf Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates wurden mit der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission alle Regionen frei von der Aujeszky-Krankheit erklärt. Beschränkungen gibt es derzeit regional begrenzt wegen der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der Blauzungen-Krankheit. 8 Bemerkungen ¾ In einer Sammelstelle, die auch als Aufenthaltsort zugelassen war, gab es in denselben Räumlichkeiten noch einen registrierten Viehhaltungsbetrieb; alles wurde von demselben Personal betreut. Es wurde nicht auf biologische Sicherheit geachtet, und es gab keine Verfahren für die Trennung der betrieblichen Aufgaben. Der Gesundheitszustand der Tiere in Bezug auf IBR in dem Viehhaltungsbetrieb war schlechter als der bei Vieh, das durch die Sammelstelle oder den Aufenthaltsort geschleust wurde2. ¾ In einigen Rinderhaltungsbetrieben war der Gesundheitszustand der Tiere in Bezug auf IBR nicht bekannt, weil nicht alle Untersuchungen abgeschlossen worden waren, um als seuchenfrei anerkannt zu werden. Es gab keine Unterlagen darüber, dass Tiere in Mitgliedstaaten oder deren Regionen verbracht worden waren, die im Sinne vom Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei von dieser Krankheit waren. ¾ In einigen der besuchten Rinderhaltungsbetriebe war die Seuchenlage in Bezug auf Brucellose und Leukose nicht bekannt, da zum Zeitpunkt der geplanten Blutprobenahme kein Vieh eingestellt war. Es gab Betriebe, in denen Rinder außer Milchkühen nur für einen relativ kurzen Zeitraum eingestellt waren. ¾ Tierhalter, die ihre Tiere selbst transportierten und keine Zulassung benötigten, missachteten häufig die Grundsätze der biologischen Sicherheit. Einige nahmen sogar regelmäßig die Tiere ihrer Nachbarn mit zu den Sammelstellen. 5.4. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen Die Viehverkehrsverordnung regelt die Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrolle. Nähere Angaben zu den Kennzeichnungssystemen bei den verschiedenen Tierarten finden sich in folgenden Berichten: Für Rinder in den GD(SANCO)/7001/2004; Berichten GD(SANCO)/8546/2002 und für Schafe und Ziegen im Bericht GD(SANCO)/8208/2006 und für Schweine im Bericht GD(SANCO)/8308/2006. 5.4.1. Registrierung von Betrieben Je nach Land werden die Betriebe entweder durch die zuständige Kreisbehörde oder damit beauftragte Einrichtungen registriert. Die Informationen werden dann in die Datenbank HI-Tier eingegeben. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des 2 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, der Viehhaltungsbetrieb sei inzwischen als IBR-frei amtlich anerkannt. 9 Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Bemerkungen: ¾ In allen besuchten Ländern gab es Systeme für die Registrierung von Viehhaltungsbetrieben. ¾ Ein besuchter Schlachthof hatte Schweine von kleinen Betrieben angenommen, die nicht registriert waren. Der Unternehmer verständigte den Amtstierarzt, der weitere Ermittlungen anstellte. 5.4.2. Bestandsregister Tierhalter müssen ein aktuelles Bestandsregister führen, das die in der Viehverkehrsverordnung festgelegten Einträge enthält. Bemerkungen: ¾ Nach bundesdeutschem Recht müssen Tierhalter, die weniger als drei Mutterschafe oder –ziegen halten, noch immer kein Bestandsregister führen (näheres dazu im Bericht GD(SANCO)/8208/2006). ¾ Die von den Betreibern von Sammelstellen oder Viehhandelsunternehmen geführten Bücher enthielten in der Regel nicht alle vorgeschriebenen Informationen, wie etwa Angaben über Herkunfts- oder Bestimmungsort. ¾ Das in dem besuchten Aufenthaltsort zu führende Kontrollbuch enthielt nicht in jedem Fall alle in Ziffer A.4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vorgeschriebenen Informationen wie etwa Angaben zur Beendigung des Entladevorgangs oder zur Dauer der Räumung bei Krankheitsfällen. ¾ Die Register in den besuchten Viehhaltungsbetrieben genügten im Allgemeinen den Anforderungen, mit folgenden Ausnahmen: Einige Bestandsregister enthielten keine Angaben über die Bestimmung oder Herkunft; in einem besuchten Betrieb stimmte das Datum des Eintreffens von Rindern nicht mit dem im HI-Tier eingetragenen Datum überein; in einem Rinderhaltungsbetrieb waren Ersatzmarken nicht im Register eingetragen. 5.4.3. Angaben über Tierkennzeichnung In allen besuchten Ländern gab es Systeme für die Kennzeichnung und Registrierung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. 10 Bemerkungen: ¾ In allen besuchten Betrieben behielten aus anderen Mitgliedstaaten stammende Tiere ihre ursprünglichen Ohrmarken. Für Rinder werden neue deutsche Pässe ausgestellt, und die zuständige Behörde erklärte, sie gebe die alten Pässe über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an die betreffenden Mitgliedstaaten zurück. ¾ In einer besuchten Sammelstelle wurden Rinder übernommen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet waren: zwei Tiere trugen jeweils nur eine Ohrmarke und bei einem anderen Tier waren beide Ohrmarken unleserlich (Farbfleck auf der Nummer). In der Sammelstelle befand sich auch ein Tier, das mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet war und später zur Schlachtung zu einem Schlachthof in der Nähe transportiert und dort auch übernommen wurde. ¾ Angaben zum Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Pferde (auch zur Zusammensetzung der Pferdepassnummer) konnten den zuständigen Bezirks- und Kreisbehörden von den beauftragten Einrichtungen nur auf Nachfrage vorgelegt werden. ¾ In einem Betrieb waren zur Zucht ausgesuchte Ferkel mit Tätowierungen anstelle von Ohrmarken gekennzeichnet, was gegen nationales Recht verstößt. Dem Besitzer war nicht bekannt, dass diese Ferkel mit Ohrmarken zu kennzeichnen sind. Die zuständige Bezirksbehörde teilte dem Inspektionsteam später mit, dass Schritte zur Behebung des Mangels unternommen wurden. ¾ In einem Viehhandelsunternehmen fand das Inspektionsteam zahlreiche Kennzeichnungsmarken für Schweine. Die zuständige Kreisbehörde erklärte, die Kennzeichnungsmarken gehörten einer anderen Sammelstelle und bestätigte, ihr sei der Verbleib der Ohrmarken nicht bekannt gewesen. ¾ In einem besuchten Betrieb waren importierte Schafe übernommen worden, deren Kennzeichnungsmarken nicht fälschungssicher waren. Die Tiere wurden binnen einer Woche nach Eintreffen im Betrieb neu gekennzeichnet, und eine Verbindung zwischen den Originalmarken des Drittlands und der neuen Kennzeichnungsmarken wurde im Bestandsregister eingetragen. ¾ In mehreren Schlachthöfen gab es Hinweise darauf, dass Tiere, insbesondere Schafe, ohne Kennzeichnung zur Schlachtung übernommen wurden, und dass ihr Fleisch genusstauglich erklärt wurde. Diese Schafe stammten allerdings nicht aus anderen Mitgliedstaaten. 5.4.4. Transportkontrollen In allen besuchten Ländern gibt es Systeme für Transportkontrollen. Bei innerdeutschen Transporten muss bei Pferden ein Pferdepass, bei Rindern ein Rinderpass und bei Schafen und Ziegen ein Begleitdokument beiliegen. 11 Der Transport von Schweinen muss bei Eintreffen innerhalb der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Fristen in der Datenbank HI-Tier gemeldet werden. Dies gilt auch für Geburt, Verenden, Schlachtung, Übernahme und Versand von Rindern. Bemerkungen: ¾ Trotz einer Entschließung des Bundesrates vom 5. Mai 2003, wonach auf Rinderpässe verzichtet werden kann, weil die zentrale Datenbank als voll einsatzfähig gelten kann, bleibt der Pass Vorschrift (vgl. Bericht GD(SANCO)/7001/2004). ¾ Mehrere Rinder konnten von und nach Sammelstellen transportiert werden, obwohl sie keinen Rinderpass hatten, vor allem bei Transporten, die nicht vom Besitzer durchgeführt wurden. ¾ Ein Rind wurde von einer Sammelstelle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Das Tier war im Bestandsregister des Händlers und nicht im Register der Sammelstelle registriert. Zudem ging aus dem Bestandsregister vor, dass sich das Tier mehr als sechs Tage beim Händler aufgehalten hatte. ¾ Bei Gegenkontrollen von Angaben in Rinderpässen und Einträgen in der Datenbank HI-Tier stellte das Inspektionsteam fest, dass nicht alle Transporte in der Datenbank gemeldet wurden (keine Meldung des Verendens durch den letzten Halter) und daher dort auch nicht eingetragen waren. Andererseits stellte das Inspektionsteam fest, dass in einigen Fällen Meldungen bei der Datenbank HI-Tier nicht im Pass eingetragen waren (z. B. Anschrift und Registriernummer von Viehhändlern). Ähnliche Feststellungen werden auch im Bericht GD(SANCO)/8546/2002 erwähnt. ¾ In mehreren geprüften Pferdepässen fehlten Einträge über Besitzer und medizinische Behandlungen, was gegen Abschnitt I bzw. IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission verstößt. Vor allem machten die Händler häufig keine Angaben über Besitzverhältnisse. ¾ In einem Pferdepass war die Pferdekennzeichnung nicht vollständig, was gegen Abschnitt III des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission verstößt (das Tier war auch nicht elektronisch gekennzeichnet). ¾ Viehhändler hielten zur Schlachtung bestimmte Pferde ohne Pferdepass. In einigen Fällen konnte die Identität der Pferde nicht mit den dazugehörigen Pässen in Übereinstimmung gebracht werden. ¾ In den deutschen Pferdepässen ist zwar vermerkt, dass die Pässe bei Verenden des Tieres an die ausstellende Behörde zurückzugeben sind, oft wird dies jedoch unterlassen. ¾ Bei einem Besitzerwechsel werden Pferdepässe häufig nicht zur Eintragung des neuen Besitzers an die ausstellenden Behörden bzw. beauftragten Stellen übersandt, obwohl dies nach Kapitel I des 12 Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission und Artikel 2 der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vorgeschrieben ist. Auf Nachfrage des Inspektionsteams konnten mehrere Pferde, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet worden waren, nur dank der Informationen früherer Besitzer rückverfolgt werden. In einem Fall erklärte die zuständige Bezirksbehörde, dass eines der betroffenen Pferde in Deutschland geschlachtet worden war. 5.4.5. Kontrollen der Tierkennzeichnung In allen besuchten Ländern wird die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in Viehhaltungsbetrieben, auf Viehmärkten und in Schlachthöfen kontrolliert. Über Kontrollen der Kennzeichnung von Pferden wurden keine Informationen vorgelegt. 5.5. Kontrollen von Sammelstellen, Viehhändlern, Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen 5.5.1. Zulassung der Einrichtungen Bemerkungen zu Sammelstellen: ¾ Die Einrichtungen waren nicht immer nur für diesen Zweck bestimmt. In einigen Sammelstellen wurde in denselben Räumlichkeiten anderes Vieh gehalten. In diesen Fällen wurden die Anforderungen an die biologische Sicherheit nicht respektiert, und es waren keine Verfahren für die Trennung, Betreuung, Übernahme und den Versand der Tiere festgelegt. ¾ Für Laden, Entladen und Aufstallung von Tieren waren nicht immer geeignete Einrichtungen verfügbar. ¾ Eine Sammelstelle für Pferde besitzt seit 2000 eine vorübergehende Zulassung als Sammelstelle. Die zuständige Kreisbehörde hat bei ihren letzten Kontrollen keine Mängel festgestellt, und es wurden keine Schritte zur Behebung von Mängeln unternommen. ¾ Eine Sammelstelle war umgezogen und hatte im September 2004 am neuen Ort ihre Tätigkeiten aufgenommen. Das Zulassungsdokument war fast ein Jahr später datiert und die zuständige Behörde konnte keinen Bericht über eine vor der Zulassung durchgeführte Kontrolle vorlegen. ¾ Die Räumlichkeiten waren nicht in jedem Fall leicht zu reinigen und zu desinfizieren. ¾ In einigen Fällen waren keine geeigneten Räumlichkeiten für die Absonderung vorhanden oder sie waren nicht als solche ausgewiesen. ¾ In einigen Fällen fehlte eine geeignete Ausrüstung für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, und in einem Fall war während des Betriebs der Sammelstelle die Nutzung der Ausrüstung nicht möglich. 13 ¾ In einer Sammelstelle fehlten geeignete Einrichtung für die Lagerung von Dung und Abfall. ¾ Die Zulassungen der Sammelstellen entsprachen nicht immer den aktuellen Räumlichkeiten und Tätigkeiten. ¾ Auf Bundesebene lag ein Verzeichnis der für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Sammelstellen vor, war aber nicht auf dem neuesten Stand. Bemerkungen zu Transportunternehmen: ¾ Verschiedene Transportunternehmen legten Unterlagen über die Schulung ihres Personals in Reinigung und Desinfektion sowie Tierschutz vor. In einigen Anweisungen fehlten Bestimmungen, z. B. über eine Mindestfrist zwischen Desinfektion und Spülung. ¾ Nicht alle Triertransportunternehmen waren gemäß § 15b der Viehverkehrsordnung zugelassen. Dies betraf vor allem Transporte, die regelmäßig im lokalen Bereich für Dritte durchgeführt wurden. ¾ Ein besuchter Betrieb verfügte nicht über Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Beförderungsmitteln, und es konnten keine Unterlagen darüber vorgelegt werden, dass ein von der zuständigen Behörde zugelassener Dritter diese Tätigkeit durchgeführt hatte. ¾ Die Transportkontrollbücher waren nicht immer ausgefüllt oder enthielten nicht immer alle vorgeschriebenen Angaben. In einigen Fällen fehlten Aufzeichnungen über Tiertransporte. In einem Fall bewahrte der Transportunternehmer nach dem Verkauf eines Fahrzeugs das Fahrzeugregister nicht auf. ¾ Auf Bundesebene wird ein Verzeichnis der Transportunternehmen geführt, es entspricht aber nicht dem neuesten Stand. Bemerkung zu Viehhändlern: ¾ Die Zulassungen entsprachen nicht immer den aktuellen Tätigkeiten. ¾ In einigen Fällen fehlten geeignete Einrichtungen für Laden, Entladen, Untersuchung, Isolierung und Unterbringung von Tieren. ¾ In einigen Fällen waren die Räumlichkeiten nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. ¾ Auf Bundesebene wird ein Verzeichnis der im innergemeinschaftlichen Handel tätigen registrierten Händler geführt, es entspricht aber nicht dem neuesten Stand. Bemerkungen zu Aufenthaltsorten: ¾ Die Zulassung des besichtigten Aufenthaltsorts war nicht auf dem neuesten Stand, d. h. die Räumlichkeiten zur Unterbringung der Tiere 14 waren erweitert worden, aber der Überprüfung der Zulassung beantragt. Eigentümer hatte keine ¾ Die Räumlichkeiten wurden nicht ausschließlich für diesen Zwecke genutzt, da sie auch als Sammelstelle zugelassen waren. Der Eigentümer erklärte zwar, der Aufenthaltsort würde nur einige Tage in der Woche genutzt, weder der Eigentümer noch die zuständige Behörde konnten jedoch schriftliche Verfahren für die Trennung, Betreuung, Reinigung und Desinfektion sowie für die Übernahme und den Versand der Tiere in den Räumlichkeiten vorlegen. Zudem wurden Rinder in einem benachbarten Betrieb gehalten, deren IBRZustand schlechter war als bei den Tieren, die durch den Aufenthaltsort geschleust wurden3. Bemerkungen zu Schlachthöfen: ¾ In den besuchten Schlachthöfen gab es Standardbetriebsverfahren für die Kontrollen bei der Übernahme lebender Tiere; in zwei Fällen waren diese allerdings nicht auf dem neuesten Stand. ¾ In den meisten Fällen hatten die Betreiber Unregelmäßigkeiten in den Begleitpapieren von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten nicht entdeckt und infolgedessen auch nicht dem Amtstierarzt gemeldet, z. B. nicht genehmigte Änderungen in den Bescheinigungen, Unterschiede zwischen der Zahl der bescheinigten und der übernommenen Tiere. In einem Fall stimmte die Kennzeichnung eines Rindes nicht mit der Nummer auf der Ohrmarke überein. Dies wurde erst nach der Schlachtung festgestellt4. 5.5.2. Amtliche Kontrolle der Einrichtungen Bemerkungen: ¾ Das Inspektionsteam entdeckte in einer Sammelstelle mehrere Rinder in Tiertransportfahrzeugen. Der Betreiber und die zuständige Kreisbehörde wussten nichts von diesen Tieren und ihre Gesundheitszustand wurde nicht kontrolliert worden. ¾ In zwei besuchten Sammelstellen waren die verwendeten Desinfektionsmittel nicht für die Desinfektion von Viehhaltungseinrichtungen zugelassen. ¾ In einigen besuchten Sammelstellen waren die zusätzlichen Zulassungsbedingungen nicht erfüllt, welche die zuständige Kreisbehörde vorgeschrieben hatte, z. B. fehlte die Betäubungsausrüstung für Notschlachtungen. 3 4 Siehe auch Fußnote 2 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, der Schlachtkörper und die Nebenprodukte des betroffenen Tieres seien durch die zuständige Behörde sichergestellt worden. 15 ¾ Einige in den Sammelstellen überprüften Transportfahrzeuge waren nach dem Transport von Tieren nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert worden. ¾ Das Inspektionsteam stellte Abweichungen zwischen der in einer Bescheinigung angegebenen Zahl von Schweinen und der auf den internationalen Begleitpapieren angegebenen Zahl fest, was der zuständigen Kreisbehörde entgangen war. ¾ Die Transportpläne wurden nicht immer an die ausstellende zuständige Kreisbehörde zurückgegeben, und die zuständige Kreisbehörde leitete nicht in allen erforderlichen Fällen entsprechende Schritte ein. ¾ Ein Viehhändler erklärte, dass seine Räumlichkeiten zur Übernahme von Tieren bereit seien, sie waren aber tatsächlich unzureichend gereinigt und desinfiziert. ¾ Die vom Inspektionsteam im Hinblick auf die Anforderungen für die Zulassung von Sammelstellen, Viehhändlern und Aufenthaltsorten festgestellten Mängel waren in der Regel in den Kontrollberichten nicht erwähnt. ¾ In den Kontrollberichten wurden in der Regel nicht die Bestandsregister, Fahrzeugregister und Händlerregister bewertet. Infolgedessen wurden die meisten der vom Inspektionsteam festgestellten Unregelmäßigkeiten von der zuständigen Kreisbehörde nicht identifiziert. ¾ In den Berichten über die Kontrolle der Eigenkontrollen der Betreiber von Schlachthöfen waren die vom Inspektionsteam festgestellten Unregelmäßigkeiten häufig nicht erwähnt. ¾ In einem Fall hatte der Amtstierarzt Tiere zur Schlachtung übernommen, die ohne eine Bescheinigung von einem anderen Mitgliedstaat kamen, was gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/425/EWG des Rates verstößt. Die Tiere wurden für genusstauglich erklärt. Die zuständige Behörde unternahm keine entsprechenden Schritte und verständigte auch nicht den betroffenen Mitgliedstaat. 5.6. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren 5.6.1. Kontrollen von Tieren, die in Deutschland eintreffen Die zuständige Bezirksbehörde erklärte, die Datenbank TRACES werde von der zuständigen Kreisbehörde täglich nach Sendungen von Tieren abgefragt, die aus anderen Mitgliedstaaten abgeschickt werden. Die zuständigen Kreisbehörden führen stichprobenartige körperliche Kontrollen dieser Sendungen am Bestimmungsort durch und kontrollieren alle Tiere in den Schlachthöfen. 16 Bemerkungen: ¾ In den besuchten Schlachthöfen erfuhr das Inspektionsteam, dass bei jeder Sendung von Schafen, Ziegen und Schweinen vom Betreiber und dem Amtstierarzt Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen durchgeführt werden, wobei auch kontrolliert werde, ob Ohrmarken vorhanden seien. Die Ohrmarkennummer werde allerdings nur stichprobenartig kontrolliert. ¾ In einem Land ging die zuständige Behörde bei der Auswahl der am Bestimmungsort zu kontrollierenden Sendungen systematisch vor. Eine andere zuständige Bezirksbehörde erklärte, dass zwischen 1 und 10 % der Sendungen kontrolliert würden. ¾ In keinem der besuchten Länder waren Anweisungen oder Leitlinien für die Durchführung von Kontrollen vor Ort und die Meldung von Verstößen ausgearbeitet worden. Nur in wenigen Fällen waren nachweislich die Ergebnisse von Kontrollen in der Datenbank TRACES erfasst worden, wie dies in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vorgesehen ist. Einige zuständige Kreisbehörden in verschiedenen Ländern gaben an, dass die Ergebnisse nicht in der Datenbank registriert würden. ¾ Die zuständigen Behörden auf den verschiedenen Ebenen konnten einige, aber nicht alle Angaben über die Zahl der kontrollierten Sendungen, der entdeckten Unregelmäßigkeiten und der unternommenen Schritte machen. ¾ Die zuständige Bundesbehörde erklärte, dass die Vorlage solcher Daten in keiner EU-Vorschrift vorgesehen sei. ¾ Zahlreiche Gesundheitsbescheinigungen von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten enthielten falsche oder unvollständige Angaben, wurden aber akzeptiert, ohne dass entsprechende Schritte zur Behebung der Mängel unternommen worden wären. ¾ Das Inspektionsteam stellte einige Mängel fest, zu deren Behebung die zuständigen Kreisbehörden keine Schritte unternommen hatten: In mehreren Fällen nahmen die Angaben zur Tiergesundheitslage des Herkunftsmitgliedstaats auf Kommissionsentscheidungen Bezug, die bereits vor mehreren Jahren aufgehoben worden waren; in anderen Fällen wurde auf Änderungen von Kommissionsentscheidungen Bezug genommen, anstatt auf die Entscheidungen selbst; einige Tiere wurden zur Schlachtung angenommen und für genusstauglich erklärt, obwohl die entsprechende Bescheinigung den Vermerk „Entwurf” trug, der auch über die ganze Seite gedruckt war; die Bescheinigungen wurden häufig auch mit nicht genehmigten Änderungen angenommen, oder mit nicht vollständigen Angaben im Teil I (Angaben zur Sendung) oder nicht vollständigen Angaben im Teil II (Bescheinigung); 17 in den Bescheinigungen wurde nicht immer auf beigefügte Anhänge verwiesen oder umgekehrt. 5.6.2. Kontrollen von Tieren, die aus Deutschland verbracht werden Die Zuständigkeiten für die Kontrollen von Tieren, die aus Deutschland verbracht werden, sind festgelegt und werden hauptsächlich von den zuständigen Kreisbehörden durchgeführt. Bemerkungen: ¾ Daten werden nicht systematisch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung in TRACES aktualisiert. Infolgedessen wurden Abweichungen zwischen den Angaben in den Gesundheitsbescheinigungen und den TRACES-Daten festgestellt. ¾ Bei den Gesundheitsbescheinigungen stellte das Inspektionsteam zahlreiche Mängel fest: In einigen vorläufigen Bescheinigungen, die von zuständigen Kreisbehörden ausgestellt wurden, welche den Herkunftsbetrieb beaufsichtigten, wurde auf seit mehreren Jahren aufgehobene Kommissionsentscheidungen Bezug genommen, in anderen wurden nur die Änderungen von Kommissionsentscheidungen anstelle der Entscheidungen selbst erwähnt. Die zuständige Kreisbehörde am Bestimmungsort hatte keine Schritte zur Behebung dieses Mangels eingeleitet; in einem Fall hatte die zuständige Kreisbehörde eine Bescheinigung unterzeichnet, obwohl die vorläufige Bescheinigung sechs Tage nach Verbringung der Tiere eingegangen war; der vom Betreiber auszufüllende Teil I der Gesundheitsbescheinigung wurde in einigen Fällen akzeptiert, obwohl Angaben fehlten (z. B. Angaben über Transportmittel, Datum und Abfahrtszeit) oder angebrachte Änderungen nicht genehmigt waren; in vielen Fällen wurde auf den Bescheinigungen vermerkt, dass kein Transportplan mit einer geschätzten Fahrzeit von 8 Stunden oder darüber vorlag. In einigen Fällen waren jedoch Transportpläne ausgestellt und auch wieder abgegeben worden; in mehreren Fällen war für den Versendebetrieb eine falsche Registriernummer angegeben5; in mehreren Fällen war ein falsches Geburtsdatum angegeben oder es fehlte dieses Datum; einige Bescheinigungen waren zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, der vor der klinischen Untersuchung lag; 5 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, die Probleme beim eintragen der Registriernummern seien TRACES-bedingt. 18 in einigen Fällen unterschied sich die Zahl der Abgänge in Betrieben von der im Bestandsregister eingetragenen Zahl; die unterzeichnenden Tierärzte bearbeiteten nicht immer alle Felder der Bescheinigungen (z. B. Zeitpunkt der klinischen Untersuchung, Streichung nicht zutreffender Punkte); die zuständigen Kreisbehörden bestätigten, dass in einigen Fällen lebende Tiere in andere Mitgliedstaaten verbracht wurden, ohne dass die Angaben auf den Bescheinigungen in TRACES übernommen wurden; der Pferdehalter legte als Begleitpapier keine Erklärung über den Gesundheitszustand der Tiere vor, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, was gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates verstößt. ¾ Im Viehhaltungsbetrieb eines Händlers wurden Pferde geladen, zur Sammelstelle des Händlers transportiert, dort entladen und schließlich mit demselben Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Diese Praxis ist nicht ganz in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates. 5.7. Verschiedenes 5.7.1. Aufzeichnungen über Tierarzneimittel In verschiedenen Betrieben, auch Sammelstellen, fand das Inspektionsteam unvollständige Aufzeichnungen über Tierarzneimittel, und für bestimmte veterinärmedizinische Produkte fehlten in einigen Fällen Verschreibungen. In einigen Betrieben, auch einer Sammelstelle, wurden Tierarzneimittel mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum entdeckt. Bei einigen geprüften Aufzeichnungen über Tierarzneimittel fehlten Angaben über die Identität der behandelten Tiere, die Wartefristen für einige Arzneimittel und den Verwendungszweck einiger im Betrieb vorhandener Arzneimittel. Alle Betriebe waren zwar kurz vor dem Inspektionsbesuch kontrolliert worden, in keinem der Kontrollberichte der Amtstierärzte waren jedoch die Mängel erwähnt, die später vom Inspektionsteam im Hinblick auf die Aufzeichnungen über tierärztliche Behandlungen festgestellt wurden. 5.7.2. Tierische Nebenprodukte Ein besuchter Ziegenhaltungsbetrieb hatte einem Jäger am Ort ein totes Ziegenlamm als Fuchsköder überlassen. Dieses tote Jungtier ist nach der Definition gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Material der Kategorie 2. Die zuständige Kreisbehörde erklärte, sie wisse nichts von dieser Praxis und könne daher keine Unterlagen über eine Genehmigung vorlegen oder die nach Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung bei Abweichungen in der Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehene Beaufsichtigung durchführen. 5.7.3. Tierschutz Ein besuchtes Viehhandelsunternehmen besaß auch eine Zulassung als Transportunternehmen, und in den Räumlichkeiten des Unternehmens 19 befanden sich eine zugelassene Sammelstelle und ein registrierter Schlachthof. Schweine mit gesundheitlichen Problemen hielten sich bis zu 5 Tage vor der Schlachtung in den Stallungen des Schlachthofs auf. Einige der vorgefundenen Schweine waren gehunfähig. Der Händler erklärte, es werde nur einmal in der Woche geschlachtet, und die Schweine müssten über das Wochenende bis zur Schlachtung in den Stallungen verbleiben. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.1. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden haben nicht für alle durchzuführenden amtlichen Kontrollen, vor allem bei der Übernahme und vor der Verbringung der Tiere, dokumentierte Verfahren festgelegt; es fehlen auch Verfahren, um zu überprüfen, wie wirksam die amtlichen Kontrollen sind und zu gewährleisten, dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergriffen werden, was gegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstößt. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben, auch die der beauftragten Einrichtungen, sind von der zuständigen Behörde eindeutig festgelegt. In einem Fall war die Unabhängigkeit der Kontrollaufgaben nicht vollständig gewährleistet, was gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstößt. In einigen besuchten zuständigen Behörden fehlten Kenntnisse über die Anwendung des Pferdekennzeichnungssystems durch die damit beauftragten Einrichtungen, und sie konnten nicht nachweisen, dass diese Einrichtungen mit zufriedenstellendem Ergebnis überprüft oder kontrolliert worden waren, was gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstößt. Die Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen und der besuchte Aufenthaltsort standen zwar jeweils unter der Aufsicht der zuständigen Kreisbehörde, aber in der Regel waren die vom Inspektionsteam festgestellten Mängel in Bezug auf Buchführung, Räumlichkeiten, Reinigung und Desinfektion von den zuständigen Kreisbehörden bei Routinekontrollen nicht entdeckt worden oder es waren keine geeigneten Maßnahmen zu deren Behebung ergriffen worden, was dafür spricht, dass die Kontrollen nicht angemessen durchgeführt wurden. Die Betreiber erhielten selten eine Kopie der Kontrollberichte, auch bei Verstößen, was Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verletzt. 6.2. Betriebsregistrierung, Tierkennzeichnung und Transportkontrollen Mit wenigen Ausnahmen waren die Betriebsregistrierung, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und die Bestandsregister von Viehhaltungsbetrieben allgemein zufriedenstellend. In den besuchten Sammelstellen und Viehhandelsunternehmen fehlten in den Bestandsregistern häufig die in den Artikeln 11 Absatz 2 und 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und den Artikeln 8a Absatz 2 und 8b Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG des Rates 20 vorgeschriebenen Angaben, wodurch die Rückverfolgbarkeit der durch die Sammelstellen und Viehhandelsunternehmen gegangenen Tiere beeinträchtigt ist. Die Rückverfolgbarkeit bei Pferden ist durch eine Reihe von Mängeln bei der Ausstellung der Pferdepässe und das Versäumnis, einen Besitzerwechsel einzutragen, beeinträchtigt. Vor allem in einem Viehhandelsunternehmen gab es kein System für die Rückverfolgbarkeit von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt waren, was gegen Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt. In einer besuchten Sammelstelle wurden Rinder übernommen, deren Gesundheitszustand nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 64/432/EWG des Rates festgestellt worden war. Im Hinblick darauf war auch die Kontrolle des Amtstierarztes gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EG des Rates unzureichend. Die Amtstierärzte in verschiedenen besuchten Schlachthöfen konnten nicht gewährleisten, dass jedes für den menschlichen Verzehr übernommene Schaf vorschriftsmäßig gekennzeichnet war und dass Tiere, bei denen dies nicht der Fall war, getrennt geschlachtet und ausdrücklich für nicht genusstauglich erklärt wurden, wie dies in Anhang II Abschnitt II Nummer 2a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgeschrieben ist. 6.3. Kontrollen in Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Aufenthaltsorten und Tiertransportunternehmen Die Einrichtungen der Sammelstellen waren häufig nicht durch eine räumliche oder zeitliche Trennung der verschiedenen Aktivitäten dem innergemeinschaftlichen Handel vorbehalten und wurden gleichzeitig für den Viehhandel und die Viehhaltung, sowie in einem Fall als Aufenthaltsort genutzt. In einem Fall hatte dies dazu geführt, dass ein Tier erst nach sechs Tagen aus der Sammelstelle verbracht wurde, was gegen Artikel 6 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates verstößt. Zudem waren in keiner der besuchten Sammelstellen alle Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vollständig erfüllt. In den meisten Fällen übersahen die zuständigen Behörden Verstöße oder ergriffen keine geeigneten Maßnahmen zu deren Korrektur. Die Kontrollen der Sammelstellen durch die zuständigen Behörden können daher nicht gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden, was gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8 Buchstabe a Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/68/EWG des Rates verstößt. Das Verzeichnis der zugelassenen Sammelstellen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates war nicht auf dem neuesten Stand. 21 Keines der besuchten Viehhandelsunternehmen erfüllte alle Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8b Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vollständig. In den meisten Fällen übersahen die zuständigen Behörden Verstöße oder sie unternahmen keine geeigneten Schritte zu deren Korrektur. Die Kontrollen der Viehhandelsunternehmen durch die zuständigen Behörden können daher nicht gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden, was gegen Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates und Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates verstößt. Die zuständigen Behörden sorgten nicht dafür, dass die nach Artikel 5A.1 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vorgeschriebene Zulassung in allen Fällen erfolgte, und sie gewährleisteten nicht in allen Fällen, dass für alle Fahrten über acht Stunden ein Transportplan aufgestellt wird, wie dies in Artikel 5A.2 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden hatten bei den besuchten Transportunternehmen nicht dafür gesorgt, dass diese die zusätzlichen Bedingungen für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen erfüllen und sie gewährleisteten nicht lückenlos, dass für jedes Fahrzeug alle Angaben zu den Tiertransporten aufgezeichnet werden, wie dies in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG sowie Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Artikel 8c Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vorgeschrieben ist. Wesentliche Grundsätze für den Betrieb und die Zulassung von Aufenthaltsorten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, insbesondere deren Artikel 3 und 4, wurden nicht befolgt. 6.4. Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren In einem Schlachthof erlaubte der Amtstierarzt die Schlachtung von Tieren, für die eine Gesundheitsbescheinigung fehlte, was gegen Artikel 5 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/425/EWG des Rates verstößt, so dass die Tiere nicht den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie entsprachen. Die Angaben in den Gesundheitsbescheinigungen, die bei der Verbringung von Tieren in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden, waren oft nicht in die Datenbank TRACES eingegeben, wie dies nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse der an den Bestimmungsorten durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission werden selten aufgezeichnet. Zudem hatten die zuständigen Behörden mehrere Mängel übersehen, die später vom Inspektionsteam festgestellt wurden. Die Bescheinigungsgrundsätze nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates, insbesondere Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 wurden von den die Bescheinigungen ausstellenden Beamten nicht immer befolgt. Die 22 zuständigen Behörden sorgten nicht in ausreichendem Maße dafür, dass die Beamten das Veterinärrecht genügend kennen und ihnen die Bedeutung der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen vollständig bewusst ist, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/93/EG des Rates vorgeschrieben ist. 6.5. Verschiedenes Bei den amtlichen Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben und zugelassenen Sammelstellen wurden Mängel in der Anwendung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2003 und Artikel 10 der Richtlinie 96/23/EG des Rates im Hinblick auf das Ausfüllen des Registers der veterinärmedizinischen Behandlungen, die Tieren im Betrieb verschrieben oder verabreicht wurden, und die Ausstellung von Verschreibungen nicht entdeckt. Dies macht deutlich, dass die amtlichen Kontrollen in dieser Beziehung nicht wirksam waren. Die amtlichen Kontrollen bei Übernahme von Tieren in einem registrierten Schlachthof konnten nicht zweifelsfrei klären, dass der Gesundheitszustand unbedenklich war, was gegen Anhang I Kapitel II Nummer B.1.b der Verordnung Nr. 854/2004 verstößt. 7. SCHLUSSBESPRECHUNG Am 21. September 2006 fand eine Schlussbesprechung mit Vertretern von BMVEL, BVL und der zuständigen Behörden der besuchten Länder statt. Bei dieser Besprechung legt das Inspektionsteam die wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen aus dem Inspektionsbesuch dar. Die Vertreter nahmen diese Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Kenntnis, gaben eine erste Stellungnahme ab und erläuterten einige Maßnahmen, die zur Behebung der Mängel bereits ergriffen worden waren. 8. EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS 1. Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass amtliche Kontrollen effizient durchgeführt werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergriffen werden, wie dies in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben ist. 2. Sie sollten vorschriftsmäßige Verfahren einführen, damit verwaltungsrechtliche Sanktionen bei den in Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Aufenthaltsorten, Transportunternehmen und bei sonstigen Betreibern im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels verhängt werden können. 3. Sie sollten unverzüglich interne Prüfungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einführen. 4. Sie sollten dafür sorgen, dass die Überprüfung oder Kontrolle der beauftragten Einrichtungen organisiert wird und dass bei Verstößen geeignete Maßnahmen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen werden. 23 5. Sie sollten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geeignete Schulungen für die Amtstierärzte anbieten, welche die amtlichen Kontrollen durchführen. 6. Sie sollten dringend die Kontrollverfahren überprüfen und verschärfen, die für Sammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Aufenthaltsorte, Transportunternehmen und sonstige Betreiber im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels gelten, und nur solche Einrichtungen zuzulassen, die den EU-Anforderungen in vollem Umfang entsprechen. 7. Sie sollten dafür sorgen, dass eine systematische Rückverfolgung von Pferden möglich ist, von allem von zur Schlachtung bestimmten Tieren. 8. Sie sollten die Zulassung des besuchten Aufenthaltsorts überprüfen und geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergreifen. 9. Sie sollten dafür sorgen, dass lebende Tiere an ihrem Bestimmungsort gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates kontrolliert werden, dass die Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie gegebenenfalls ergriffen werden und dass die Ergebnisse aller Kontrollen in der von der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vorgeschriebenen Art aufgezeichnet werden. 10. Sie sollten dafür sorgen, dass die Transportpläne Artikel 5 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates genügen. 11. Sie sollten dafür sorgen, dass die Bescheinigungen ausstellenden Tierärzte den Anforderungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates genügen und dass die Vollständigkeit der Bescheinigungen kontrolliert oder geprüft wird. 12. Sie sollten die Verzeichnisse der zugelassenen Sammelstellen, Aufenthaltsorte, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen auf den neuesten Stand bringen. 13. Sie sollten dafür sorgen, dass bei den amtlichen Kontrollen in allen Betrieben darauf geachtet wird, dass die Viehhalter und Tierärzte Buch über veterinärmedizinische Behandlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 10 der Richtlinie 96/23/EG des Rats führen und die Bücher aufbewahren. 14. Sie sollten dafür sorgen, dass Tiere, die beim Transport leiden mussten, gemäß Anhang A Nummer I Punkt 6 der Richtlinie 93/119/EWG des Rates unverzüglich geschlachtet werden. 9. REAKTION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN Die Stellungnahme der zuständigen Behörde findet sich hier: http://ec.europa.eu/food/fvo/ap/ap_germany_8149_2006.pdf 24 ANHANG RELEVANTE RECHTSVORSCHRIFTEN Nachstehend sind die für diese EU-Rechtsvorschriften6 aufgeführt: Reihe von Inspektionsbesuchen relevanten EU-Rechtsvorschriften Titel Amtsblatt Richtlinie 64/432/EWG des Rates Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung ABl. L P 121, 29.7.1964, S. 1977 Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere ABl. L 125 , 23.5.1996, S. 10 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel ABl. L 311, 28.11.2001, S. 1 Richtlinie 90/425/EWG des Rates Richtlinie 90/426/EWG des Rates Richtlinie 91/68/EWG des Rates Richtlinie 92/102/EWG des Rates Richtlinie 93/119/EWG des Rates Richtlinie 96/23/EG des Rates Richtlinie 96/93/EG des Rates Richtlinie 98/58/EG des Rates Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ABl. L 224, 18.8.1990, S. 29 ABl. L 224, 18.8.90, S. 42 ABl. L 46, 19.2.1991, S. 19 ABl. L 355, 5.12.1992, S. 32 ABl. L 340, 31. 12.1993, S. 21 ABl. L 13, 16.1.1997, S. 28 ABl. L 221, 8.8.1998, S. 23 Bei den im Anhang angegebenen EU-Rechtsvorschriften handelt es sich jeweils um die letzte Fassung. 25 EU-Rechtsvorschriften Titel Amtsblatt Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ABl. L 174, 2.7.1997, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. L 156, 25.6.2003, S. 9 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ABl. L 5, 9.1.2004, S. 8 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ABl. L 139, 30.4.2004, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ABl. L 139, 30.04.2004, S. 55 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1 ABl. L 94, 31.3.2004, S. 44 ABl. L 31, 1.2.2002, S. 4 Berichtigt und veröffentlicht in ABl. L 226, 25.6.2004, S. 3 Berichtigt und veröffentlicht in ABl. L 226, 25.6.2004, S. 22 EU-Rechtsvorschriften Titel Amtsblatt Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ABl. L 139, 30.4.2004, S. 206 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei ABl. L 165, 30.4.2004, S. 1 Entscheidung 93/623/EWG der Kommission Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) ABl. L 298, 3.12.1993, S. 45 Entscheidung 2000/68/EG der Kommission Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucelloseund rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg ABl. L 23, 28.1.2000, S. 72 Entscheidung 93/52/EWG der Kommission Entscheidung 2003/467/EG der Kommission Entscheidung 2003/526/EG der Kommission Entscheidung 2005/393/EG der Kommission Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen 27 Berichtigt und veröffentlicht in ABl. L 226, 25.6.2004, S. 83 ABl. L 13, 21.1.1993, S. 14 ABl. L 156, 25.6.2003, S. 74 ABl. L 183, 22.7.2003, S. 46 ABl. L 130, 24.5.2005, S. 22