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Kein Anspruch auf IP-Adressen Die IP-Adresse – der digitale Fußabdruck Wer auf Internettauschbörsen zugreift, hinterlässt dort, gleich eines digitalen Fußabdrucks, seine IP Adressen. Mit dieser IP-Adresse lässt sich der Internetuser zurück verfolgen und so haftbar machen. Dementsprechend ist es für Rechteinhaber von großer Bedeutung an die fraglichen IP-Adressen zu gelangen. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn der Internetprovider die fragliche IP-Adresse auch gespeichert hat. Beruft sich dieser nun darauf, die IP-Adressen seiner Kunden nicht zu speichern, steht der Rechteinhaber mit leeren Händen da. Somit ist fraglich, ob den Providern die Pflicht obliegt IPAdressen ihrer Kunden zu speichern. OLG Düsseldorf: kein Anspruch auf IP-Adressen Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass der Internetprovider nicht verpflichtet ist, zum Zweck der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern. Zudem haben die Rechteinhaber keinen Anspruch darauf die vom Provider im Zuge der laufenden Internetverbindung erhobenen Daten heraus zu verlangen. Die Richter in Düsseldorf entschieden dementsprechend, dass sich aus dem Urheberrechtsgesetz keine Pflicht ergeben, wonach noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer späteren Auskunftserteilung zu speichern sind. Rechteinhaber könnten ohnehin keinen Auskunftsanspruch geltend machen, da die bestehenden Regelungen die Erhebung dieser Daten für Dritte und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen. Abzuwarten bleibt nun, ob zukünftig alle Internetprovider auf die Speicherung der IP-Adressen ihrer Kunden verzichten, was die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen erheblich erschweren wird. Keine Pflicht zur Speicherung – kein Auskunftsanspruch Der Internetprovider berief sich darauf, dass er keine dynamischen IP-Adressen seiner Kunden speichere und verwies auf das Urteil des BVerfG, wonach eine Vorratsdatenspeicherung derzeit gegen die Verfassung verstößt. Die IP-Adressen wurden lediglich für die konkrete Verbindung im System gehalten und mit Beendigung der Verbindung wieder gelöscht. Abschließend lässt sich feststellen, dass BYOD viele Chancen bietet, aber auch Nachteile mit sich bringt. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und komplex. Daher sollte ein Unternehmen genau abwägen, ob BYOD ein Modell für den eigenen Betrieb ist. Kontakt: RA Sascha Leyendecker Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht Tel .: 0821/34660 - 031 E - Mail: [email protected] RAin Alma Lena Fritz, LL.M, LL.M