zum PDF

Transcription

zum PDF
Kein Anspruch auf IP-Adressen
Die IP-Adresse – der digitale Fußabdruck
Wer auf Internettauschbörsen zugreift, hinterlässt dort, gleich eines digitalen Fußabdrucks, seine IP
Adressen. Mit dieser IP-Adresse lässt sich der Internetuser zurück verfolgen und so haftbar machen.
Dementsprechend ist es für Rechteinhaber von großer Bedeutung an die fraglichen IP-Adressen zu
gelangen. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn der Internetprovider die fragliche IP-Adresse
auch gespeichert hat. Beruft sich dieser nun darauf, die IP-Adressen seiner Kunden nicht zu speichern,
steht der Rechteinhaber mit leeren Händen da. Somit ist fraglich, ob den Providern die Pflicht obliegt IPAdressen ihrer Kunden zu speichern.
OLG Düsseldorf: kein Anspruch auf IP-Adressen
Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass der Internetprovider nicht
verpflichtet ist, zum Zweck der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber die IP-Adressen von Kunden
zu erheben und zu speichern. Zudem haben die Rechteinhaber keinen Anspruch darauf die vom Provider
im Zuge der laufenden Internetverbindung erhobenen Daten heraus zu verlangen.
Die Richter in Düsseldorf entschieden dementsprechend, dass sich aus dem Urheberrechtsgesetz keine
Pflicht ergeben, wonach noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer
späteren
Auskunftserteilung
zu
speichern
sind.
Rechteinhaber
könnten
ohnehin
keinen
Auskunftsanspruch geltend machen, da die bestehenden Regelungen die Erhebung dieser Daten für
Dritte und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen.
Abzuwarten bleibt nun, ob zukünftig alle Internetprovider auf die Speicherung der IP-Adressen ihrer
Kunden verzichten, was die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen erheblich erschweren wird.
Keine Pflicht zur Speicherung – kein Auskunftsanspruch
Der Internetprovider berief sich darauf, dass er keine dynamischen IP-Adressen seiner Kunden speichere
und verwies auf das Urteil des BVerfG, wonach eine Vorratsdatenspeicherung derzeit gegen die
Verfassung verstößt. Die IP-Adressen wurden lediglich für die konkrete Verbindung im System gehalten
und mit Beendigung der Verbindung wieder gelöscht.
Abschließend lässt sich feststellen, dass BYOD viele Chancen bietet, aber auch Nachteile mit sich bringt.
Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und komplex. Daher sollte ein Unternehmen genau abwägen,
ob BYOD ein Modell für den eigenen Betrieb ist.
Kontakt:
RA Sascha Leyendecker
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht
Tel .: 0821/34660 - 031
E - Mail: [email protected]
RAin Alma Lena Fritz, LL.M, LL.M