Stellplatzsatzung - Gemeinde Mühltal

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Stellplatzsatzung - Gemeinde Mühltal
Stellplatzsatzung
der Gemeinde Mühltal
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung ( HGO) in der Fassung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015
(GVBl. S. 618) sowie der §§ 44, 76 (1) Nr. 20 und 81 (1) Nr. 4 der Hessischen
Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. S. 457) hat die
Gemeindevertretung Mühltal in ihrer Sitzung am 12.07.2016 die folgende neue
Fassung einer Satzung zur Herstellung von Stellplätzen beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1)
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal.
§2
Begriffsbestimmung
(1)
Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind die in der Verordnung über den Bau
und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) vom
03.12.2014 (GVBl. I, S. 286) unter dem Begriff „Einstellplätze“ zusammengefassten Stellflächen für Kraftfahrzeuge (Garagen und Stellplätze).
(2)
Abstellplätze
Fahrrädern.
im Sinne dieser Satzung sind Standorte zum Abstellen von
§3
Herstellungspflicht
(1)
Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu
erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze
(Ab-/Stellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Ab-/Stellplätze). Diese müssen
spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der
baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(2)
Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen
dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Ab-/
Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Ab-/Stellplätze).
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§4
Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Abstellplätze
(1)
Die Zahl der nach § 3 der Satzung herzustellenden Stellplätze für Pkw und
Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten
Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist.
(2)
Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht
aufgeführt ist, richtet sich deren Zahl nach dem voraussichtlichen
tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare
Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen.
(3)
Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der
erforderlichen Ab-/Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die
wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(4)
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende
Zahl der Ab-/Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5)
In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde
erforderlich.
(6)
Bei der Berechnung notwendiger Ab-/Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der
ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz oder Abstellplatz
aufzurunden.
(7)
Nach Maßgabe der GaV sind ungeachtet der nachfolgenden Regelungen
geeignete Stellplätze für Behinderte in ausreichender Zahl, Größe und
Beschaffenheit herzustellen.
§5
Größe
(1)
Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck
erfüllen. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die
Mindestgrößen von Einstellplätzen (Garagen und Stellplätze) gem. der in
Hessen gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und
Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Die Stellplätze sind entsprechend der GaV in einer Mindestlänge von 5 m und
abweichend davon, auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GaV, stets in einer Breite von mindestens 2,50 m (§ 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GaV) herzustellen.
(3)
Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird
für Abstellplätze für Fahrräder als Mindestgröße 1,5 m² je Fahrrad bestimmt.
§6
Beschaffenheit
(1)
Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert
erreichbar sein.
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(2)
Sie sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter,
Gittersteinen etc.) auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem
Unterbau herzustellen.
(3)
Sind nach § 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für
die ersten und dann für alle weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein
standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m
Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von mindesten 3,00 m² zu pflanzen
und dauernd zu unterhalten.
Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als 1.000 m², sind
die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die
zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch
aufzulockern sind.
(4)
Von den Vorschriften nach den Abs. 2 und 3 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn die Umgebung der Stellplatzflächen eine Bepflanzung nicht
zulässt und eine anderweitige Anordnung der Stellplätze nicht möglich ist.
(5)
Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus
erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind
besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern
überlassen werden.
(6)
Stellplätze in Form von Garagen müssen entsprechend den Vorschriften der
HBO beschaffen sein. Ausgenommen die abweichende Breite von 2,5 m gem.
§ 5 Abs. 2, finden im Übrigen die Vorschriften der GaV zu Garagen
entsprechende Anwendung.
Die Regelungen nach den Abs. 2 und 3 gelten ausdrücklich auch für Flächen
mit Garagen. Tür- und fensterlose Außenwände der Garagen sollen zudem
begrünt werden.
(7)
Abstellplätze für Fahrräder müssen ihrem Nutzungszweck entsprechend und
unter Einhaltung der geltenden Vorschriften funktionsfähig hergestellt und
unterhalten werden. Bei Einzelaufstellung wird empfohlen, eine Mindestbreite
von 0,75 m sowie eine Mindestlänge von 2,00 m nicht zu unterschreiten.
§7
Standort
(1)
Ab-/Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen, dauerhaft zu
unterhalten und zwingend zum Einstellen von Pkw/Fahrrädern zu nutzen. Ist
die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so
dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom
Baugrundstück (bis zu 150 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu
diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(2)
Insgesamt dürfen die Zufahrten und/oder die Anlagen nach Abs. 1, Satz 1 auf
einer Breite von max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen.
Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die
Flächen für den ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben.
Eine Überschreitung zu Satz 1 ist möglich, wenn die Anlagen nach Abs.1, Satz
1 parallel zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet sind und nur die Zufahrten zu diesen Anlagen in einer Breite von insgesamt 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen.
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§8
Ablösung
(1)
Die Herstellungspflicht für einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze für Pkw
kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn
die Herstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2)
Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal.
(3)
Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeindegebiets. Diese ist hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen
eingeteilt. Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt
in Zone 1 (Ortsteil Frankenhausen)
je Stellplatz
6.466,00 €,
in Zone 2 (Ortsteil Nieder-Beerbach)
je Stellplatz
7.852,00 €,
in Zone 3 (Ortsteil Nieder-Ramstadt)
je Stellplatz
9.382,00 €,
in Zone 4 (Ortsteil Traisa)
je Stellplatz
11.146,00 €,
in Zone 5 (Ortsteil Trautheim)
je Stellplatz
10.786,00 €
je Stellplatz
6.646,00 €.
und
in Zone 6 (Ortsteil Waschenbach)
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen
-
§ 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne erforderliche Ab-/Stellplätze
in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit
hergestellt zu haben, oder entgegen
-
§ 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder
sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf
an erforderlichen Ab-/Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet
werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) findet in seiner jeweils gültigen
Fassung Anwendung.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der
Gemeindevorstand.
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§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen
bleiben unberührt.
§ 11
Übergangsvorschrift
(1)
Mit dem Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung tritt die bisherige
Stellplatzsatzung in der durch Satzung vom 20.02.2006 geltenden Fassung
nebst deren Anlage außer Kraft.
(2)
Auf gestellte Bauanträge oder bei der Gemeinde eingereichte Bauvorlagen
nach den §§ 55 und 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) findet das bis zum
Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung geltende bisherige
Satzungsrecht weiterhin Anwendung, sofern die Bauherrschaft keine
Anwendung des neuen Satzungsrechtes gesondert schriftlich beantragt.
Mühltal, den 13.07.2016
________________
( Ort, Datum )
( Siegel )
______________
- Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin)
Anlage: Anlage zu § 3 (1) und § 4 (1) der Satzung
Ausgefertigt:
Mühltal, den 13.07.2016
________________
Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin)
Der Beschluss über den Erlass der Satzung wurde im Darmstädter Echo am
………………. bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung ist die Satzung in Kraft getreten am: ………………..
________________
Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin)
Seite 5
Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 2 Abs. 1)
Stellplatzbedarf (Pkw) /
Nr.
1.
Verkehrsquelle
Bedarf an Abstellplätzen (Fahrräder)
Erforderliche Zahl
der Stellplätze (Stpl.)
für Pkw
Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.)
für Besucher (in %)
Erforderliche Zahl der
Abstellplätze (Abstpl.)
für Fahrräder
Wohngebäude
Einfamilien-, Reihenhäuser
1.1 Doppelhaushälften
(Gebäude mit max. 2 Wohnungen)
Mehrfamilienhäuser und sonstige
Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen,
sofern in 1.3 - 1.8 nicht gesondert geregelt
1.2
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser
Kinder-, Jugend-, Schüler-/Schülerinnen1.4 wohnheime/-freizeitheime
Arbeitnehmer-/-innenwohnheime,
1.5 Pfleger-/Schwesternwohnheime-,
Studenten- und Studentinnenwohnheime
1.6 Senioren- und Behindertenwohnheime
1.7 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte
2,0 Stellplätze
je Wohnung
2,0 Stellplätze
je Wohnung ≥ 60 m²,
1,5 Stellplätze
je Wohnung ≥ 45 m²,
1,0 Stellplatz
je Wohnung < 45 m²,
1,5 Stellplätze je
barrierefreie Wohnung
1,0 Stellplatz
je Wohnung
-
+10% Besucherstellplätze (Stpl.)
2,0 Abstellplätze
je Wohnung
2,0 Abstellplätze
je Wohnung ≥ 45 m²,
1 Abstellplatz
je Wohnung < 45 m²
1 Abstellplatze je
barrierefreie Wohnung
-
2,0 Abstellplätze
je Wohnung
1,0 Stellplatz,
je 20 Betten,
mind. jedoch 2 Stpl.
1,0 Stellplatz
je 2 Betten,
mind. jedoch 3 Stpl.
1,0 Sellplatz
je 5 Betten,
mind. jedoch 3 Stpl.
1,0 Stellplatz
+50% Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 3 Betten
+10% Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 3 Betten
+10% Besucher-.
stellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 6 Betten,
-
je 2 Betten
+20% Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 10 Betten
1,0 Abstellplatz
mind. jedoch 3 Stpl.
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
1,0 Stellplatz
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein
je 40 m²
Nutzfläche
Räume mit erheblichem Besucher/-innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder
2.2
Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen
und dergleichen)
1,0 Stellplatz
3.
1,0 Abstellplatz
+75% Besucherstellplätze (Stpl.)
je 40 m²
Nutzfläche
mind. jedoch 3 Stpl.
Verkaufsstätten
Läden, Geschäftshäuser, Kaufhäuser,
Minimärkte mit weniger als 400 m²
3.1
Verkaufsnutzfläche
3.2
je 25 m²
Nutzfläche
je 60 m²
Nutzfläche
Einzelhandlsbetriebe, Supermärkte mit
Verkaufsnutzfläche zwischen 400 m² und
800 m²
Grossflächige Handels-/ Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ab 800 m²
3.3
Verkaufsnutzfläche
1,0 Stellplatz je 40 m²
Verkaufsnutzfläche
mind. jedoch 2 Stpl.
je Laden
1,0 Stellplatz
je 20 m²
Verkaufsnutzfläche
1,0 Abstellplatz
-
1,0 Abstellplatz
-
1,0 Stellplatz
je 30 m²
Verkaufsnutzfläche
je 50 m²
Verkaufsnutzfläche
je 50 m²
Verkaufsnutzfläche
1,0 Abstellplatz
-
je 100 m²
Verkaufsnutzfläche
1
Nr.
4.
Verkehrsquelle
Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.)
für Besucher (in %)
Erforderliche Zahl der
Abstellplätze (Abstpl.)
für Fahrräder
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
Versammlungsstätten von überörtlicher
4.1 Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Licht4.2 spieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser)
Kirchen und Versammlungsstätten für
4.3 religiöse Zwecke
5.
Erforderliche Zahl
der Stellplätze (Stpl.)
für Pkw
1,0 Stellplatz
je 5 Sitzplätze
1,0 Abstellplatz
-
je 20 Sitzplätze
-
je 7 Sitzplätze
-
je 15 Sitzplätze
1,0 Stellplatz
je 7 Sitzplätze
1,0 Abstellplatz
1,0 Stellplatz
je 25 Sitzplätze
1,0 Abstellplatz
Sportstätten
Sportplätze ohne
5.1 Besucherplätze
(z. B. Trainingsplätze)
Sportplätze und
Sportstadien mit
5.2
Besucher-/innenplätzen
5.3 Turn- und Sporthallen
1,0 Stellplatz
je 1.000 m²
Sportfläche
1,0 Stellplatz je
1000 m² Sportfläche,
zusätzlich 1,0 Stpl. je
15 Besucherplätze
1,0 Stellplatz je
50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1,0 Stpl. je
15 Besucherplätze
1,0 Abstellplatz
-
1,0 Abstellplatz
-
je 250 m²
Sportfläche
-
1,0 Abstellplatz je
50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1,0 Stpl. je
15 Besucherplätze
1,0 Stellplatz
5.4 Tanz-, Ballett- und Sportschulen, Fitnesscenter
je 30 m²
Sportfläche
je 250 m²
Sportfläche
1,0 Abstellplatz
-
1,0 Stellplatz
je 30 m²
Sportfläche
1,0 Abstellplatz
5.5 Freibäder und Freiluftbäder
je 300 m²
Grundstücksfläche
1,0 Stellplatz je
-
je 200 m²
Grundstücksfläche
1,0 Abstellplatz je
5.6 Hallen- und Saunabäder
10 Kleiderablagen
zusätzlich 1,0 Stpl. je
15 Besucherplätze
-
10 Kleiderablagen
zusätzlich 1,0 Stpl. je
10 Besucherplätze
2,0 Stellplätze
5.7 Tennisplätze
je Spielfeld
zusätzlich 1,0 Stpl. je
1,0 Abstellplatz
-
15 Besucherplätze
5.8
Minigolfplätze
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen
Vereinshäuser u. -anlagen,
5.10
sofern nicht unter 5.1 - 5.9
5.11 Golfplätze
6,0 Stellplätze
je Minigolfanlage
4,0 Stellplätze
je Bahn
1,0 Stellplatz
je 200 m²
6,0 Stellplätze
je Spielbahn
je Spielfeld
zusätzlich 1,0 Stpl. je
10 Besucherplätze
-
6,0 Abstellplätze
je Minigolfanlage
2,0 Abstellplätze
je Bahn
-
-
-
-
2
Nr.
Erforderliche Zahl
der Stellplätze (Stpl.)
für Pkw
Verkehrsquelle
Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.)
für Besucher (in %)
Erforderliche Zahl der
Abstellplätze (Abstpl.)
für Fahrräder
6. Gaststätten und Beherbungsbetriebe
1,0 Stellplatz
Gaststätten, Schank- und Speisewirt6.1
schaften, Cafe´s, Bistros u. ä.
je 12 m²
Nutzfläche
Vergnügungsstätten,
Diskotheken,
6.2
Automatenhallen, Spielhallen, Spielcasinos,
Varietee´s,
1,0 Stellplatz
je 8 m²
Nutzfläche
(siehe Ziff. 11.1)
1,0 Stellplatz je Gästezimmer und, sofern
auch Restauration,
zusätzl. Stpl. gem. 6.1
6.3
Hotels, Pensionen, Kurheime und
andere Beherbungsbetriebe
7.
Krankenanstalten, Alteneinrichtungen
Krankenhäuser, Sanatorien
7.1 und Kuranstalten
1,0 Stellplatz
7.2 Pflegeheime
je 10 Betten
je 5 Betten
1,0 Stellplatz
8.
1,0 Abstellplatz
-
je 12 m²
Nutzfläche
1,0 Abstellplatz
-
-
je 8 m²
Nutzfläche
1,0 Abstpl.
je 20 Betten
+60% Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
+75% Besucherstellplätze (Stpl.)
1,0 Abstellplatz
je 25 Betten
je 50 Betten
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen
Sonstige allgemeinbildende Schulen,
8.2 Berufsschulen und Berufsfachschulen
8.3 Sonderschulen für Behinderte
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen
Kindergärten, Kindertages8.5
stätten und dergleichen
8.6 Jugendfreizeittreffs und dergleichen
1,0 Stellplatz je
25 Schüler/-innen
-
1,0 Stellplatz je 25
Schüler-/innen,
zusätzlich 1 Stellplatz
je 10 Schüler/-innen
über 17 Jahre
-
1,0 Stellplatz
je 15 Schüler/-innen
1,0 Stellplatz
je 4 Studierende
1,0 Abstellplatz je
3 Schüler/-innen
1,0 Abstellplatz je
-
-
4 Schüler/-innen
1,0 Abstellplatz
je 15 Schüler/-innen
1,0 Abstellplatz
je 3 Studierende
1,0 Stellplatz
1,0 Abstellplatz
je Gruppenraum,
je Gruppenraum,
jedoch mind. 2,0 Stpl.
-
jedoch mind. 2,0 Stpl.
1,0 Stellplatz
1,0 Abstellplatz
je 30 m² Nutzfläche
je 15 m² Nutzfläche
jedoch mind. 2 Stpl.
-
jedoch mind. 2 Stpl.
3
Nr.
9.
Verkehrsquelle
Erforderliche Zahl
der Stellplätze (Stpl.)
für Pkw
Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.)
für Besucher (in %)
Erforderliche Zahl der
Abstellplätze (Abstpl.)
für Fahrräder
1,0 Stellplatz
je 70 m² Nutzfläche
+30% Besucherstellplätze (Stpl.)
je 70 m² Nutzfläche
1,0 Stpl. je 100 m²
Nutzfläche
-
1,0 je 100 m²
Nutzfläche
Gewerbliche Anlagen
Handwerks- und
9.1 Industriebetriebe
Lagerräume, Lagerplätze,
9.2 Ausstellungs- und Verkaufsplätze
6,0 Stellplätze
Kraftfahrzeugwerkstätten
je Wartungs- oder
Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen
je Pflegeplatz
Automatische Kraftfahrzeug9.5 waschstrassen
je Waschanlage
9.3
1,0 Abstellplätze
-
5,0 Stellplätze
Kraftfahrzeugwaschplätze
9.6 zur Selbstbedienung
1,0 Abstellplatz
-
je 5 Wartungs- oder
Reparaturstände
-
5,0 Stellplätze
-
-
je Waschplatz
-
-
1,0 Stellplatz je 4
Nutzungseinheiten
-
1,0 Abstellplatz je 2
Nutzungseinheiten
1,0 Stellplatz
1,0 Abstellplatz
je 2.000 m² Grundstücksfläche,
-
je 750 m² Grundstücksfläche
2,0 Stellplätze
10. Verschiedenes
10.1
Kleingartenanlagen und
Kleintierzuchtanlagen
10.2 Friedhöfe
jedoch mind.3 Stellplätze
10.3
Museen, Ausstellungsund Präsentationsräume
1 Stellplatz
je 300 m² Nutzfläche
-
1 Abstellplatz
je 100 m² Nutzfläche
11. Anwendungsbestimmungen
11.1 Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume ausser Betracht (DIN 277)
Verkaufsnutzfläche ist die Summe der Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme
11.2
von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277)
Bei den Nutzflächen sind ansonsten alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277 Tabelle 1 Nr. 1-7 anzurechnen.
11.3
Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt
Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit
11.3
massgebend
Für saisonalbetriebene Gartenlokale -Biergärten- sind während der Dauer des saisonalen Betriebs keine zusätzlichen
11.4
Stellplätze zu Nr. 6.1 u. 6.3 für den nicht ganzjährig bewirtschafteten Betriebsteil nachzuweisen
Bei Kirchen u. religiösen Zwecken dienenden Versammlungsstätten nach 4.3 ohne Bestuhlung sind als Be11.5
messungsgrundlage für Stpl./Abstpl nicht die Sitzplätze, sondern die Fläche mit je 25 m² / 15 m² zugrundezulegen
4